selben, Graf v. Bismarck⸗Schönhausen,
8 8
Grundsäützen der Gerechtigkeit im
Anwesend die Reichstagskommissarien: Der Vorsitzende der⸗ Herr v. 5 on, General⸗Major v. Podbielski, Freiherr v. d. Heydt, Hr. v. Fela he⸗ Staatsrath Wetzell, Geh. Rath Dr. v. Liebe, Minister v. Harbou, Ministerresident Dr. Krüger, Senator Dr. Kirchenpauer, Minister v. Watzdorf, Minister von Oheimb, Minister v. Friesen, Senator Dr. Gilde⸗ meister, Minister v. Seebach, Minister v. Bertrab. Neu eingetreten ist der Abgeordnete Ober⸗Tribunals⸗Rath Reichensperger. Nach einigen geschäftlichen Mittheilungen
Seitens des Präsidenten trat das Haus in die Tagesordnung: Vorberathung im Plenum des Reichstags über den Entwurf der Verfassung des Norddeutschen Bundes — zunächst Spezial⸗ 64, welche sich
Diskussion über die Artikel 53- des⸗Kriegswesen beziehen. Art. 53 lautet: 8 ö IJeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
uf das Bun⸗
ddieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Zu diesem Artikel hatte der Abg. Kryger folgenden Ab⸗ derungsvorschlag eingereicht: Der Reichstag wolle beschließen: “ dem Artikel 53 den Satz beizufügen: 1 Die Wehrpflichtigkeit bleibt in denjenigen Theilen des Herzog⸗ thums Schleswig, welche nördlich einer, südlich von Flensburg
1 2 laufenden und in westlicher Rächeung sich erstreckenden Linie liegen,
so lange suspendirt, bis in Betreff der Abtretung schleswigscher Distrikte an das Königreich Dänemark ein Resultat erzielt ist.
Der Abgeordnete Erxleben beantragte, den Art. 53 zu streichen und die Bestimmungen in Art. 55 — 58 nur provi⸗ sorisch bis zum 1. Januar 1871 gelten zu lassen. 6
Die Diskussion wurde eröffnet von dem Abg. Lasker. Derselbe erklärte sich gegen die von dem Abg. Waldeck und für die von dem Abg. von Forckenbeck zu dem Abschnitte XI. eingereichten Abänderungs⸗Vorschläge. Der Abg. von Rössing befürwortete ein Provisorium bis zum 1. Januar 1871. Der Abg. Zachariae erklärte, die allgemeine Wehrpflicht ohne Stell⸗ vertretung habe seine volle Billigung.
Der Abg. Ahlmann suchte den von dem Abg. Kryger eingebrachten Abänderungsvorschlag zu begründen. Nach dem Abg. Ahlmann erklärte der Reichstags⸗Kommissarius von Podbielski:
Der Herr Vorredner hat bei Begründung seines Amende⸗ ments einige Punkte angeführt, die nicht ohne Widerlegung bleiben können; im großen Ganzen ist es bereits in der vorigen Sitzung durch den Herrn Grafen von Bismarck geschehen mit den Worten, daß die Nord⸗Schleswiger Preußen sind und als Preußen die Pflichten und die Lasten als solche zu tragen haben. Sie werden nicht anders behandelt, als es in allen übrigen Provinzen ebenfalls der Fall ist. Wenn Jemand die Aus⸗ wanderung nachsucht, um sich dem Militairdienst zu entziehen und sie darauf nicht ausführt, so wird er ausgewiesen. Die Fälle kommen nicht blos in Nord⸗Schleswig, sie kommen an andern Grenzen des preußischen Staates mehrfach vor. Die Nord⸗Schleswiger werden sich also nicht darüber zu beschweren haben, wenn sie ebenso behandelt werden.
Was die Heranziehung der Reserven anbetrifft und na⸗ mentlich deren Vereidigung, so muß hier auf das Entschiedenste erklärt werden, daß die preußische Regierung Niemand zum Eide zwingt und daß Maßregeln niemals getroffen und jeden⸗ falls nie darauf gerichtet werden, um die Eidesleistung zu er⸗ zwingen. Es ist dies übrigens auch irrelevant, denn die preußischen Kriegsartikel sagen ganz einfach, daß der Soldat zum Gehorsam verpflichtet sei, er mag geschworen haben, oder nicht, und daß er eben so bestraft werde, gleichgiltig ob der Eid geleistet worden oder nicht. Die ehemaligen dänischen Reserven, die preußische Unterthanen geworden sind, sind jetzt preußische Reserven, und werden als solche auch dem Gesetze ge⸗ mäß zur Dienstleistung herangezoggen werden.
Das Haus schritt zur Abstimmung. “
Die Amendements Kryger und Erxleben wurden ab⸗ gelehnt; der Art. 533 angenommen. Demnächst wurde der
Art. 54 angenommen, er lautet:
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen, noch Prägravationen ein⸗ zelner Staaten oder Klassen zulässig sind. Wo die gleiche Ver⸗
8 theilung der Lasten sich in natura nicht herstellen läßt, ohne die
öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den We e der Gesetzgebung festzustellen. rt. 55, welcher lautet:
SEs folgte die Diskussion über
8
IJeder wehrfähige Norddeutsche gehört sieben Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre
8 dem stehenden Heere und die folgenden fünf Lebensjahre hindurch
der Landwehr an. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetztlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes⸗
heeres zuläßt.
den Reden der Abg. Waldeck
“
Zu diesem Artikel folgende Abänderungs⸗Vor⸗
schläge vor: 1I. Amendement von Forckenbeck. Der Reichstag wolle beschließen: Artikel 55 in folgender Fassung anzunehmen: Jeder wehrfähige Deutsche ist zwölf Jahre hindurch, in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre an dienstpflichtig. Der Dienst soll im stehenden Heere sieben Jahre, davon bei den Fahnen höchstens
liegen
die ersten drei Jahre, in der Reserve vier Jahre und außerdem in der
Landwehr fünf Jahre dauern. In denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammtdienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur in dem Maße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bußst cges zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen Bestimmungen maßgebend sein, welche für die Auswan⸗ derung der Landwehrmänner gelten. “ ö
II. Amendement v. Vincke (Hagenn.
Der Reichstag wolle beschließen: 1“ d in Artikel 55 dem ersten Satz folgende Faslung zu geben:
Jeder wehrfähige Norddeutsche gehört 7 Jahre lang, in der Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten 3 Jahre bei den Fahnen, die letzten 4 Jahre in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. 1 IIlI. Amendement Dr. Waldeck —Duncker Gerlin): Der Reichstag wolle beschließen: Unter Streichung des Ar⸗ tikel 55 dem Artikel 55 folgende Fassung zu geben: Den Umfang und die Art dieser Picht bestimmt ein Bulundesgesetz. Der Entwurf eines solchen ist dem ersten ver⸗ feassungsmäßigen Reichstag vorzulegen.
Bis zum Erka dieses Gesetzes gelten für den ganzen Umfang des Bundes die Bestimmungen des preußischen Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 3. September 1814.
IV. Amendement Erxleben — von Rössing:
Ein Bundesgesetz wird den Umfang der Wehrpflicht, die Art der Aushebung und sfür längere oder kürzere Zeit) die Zahl der in den einzelnen Bundes den Fahnen präsent zu haltenden Mannschaft, so wie die sonst, in Beziehung auf das Militairwesen, einer gesetzlichen Regelung be⸗ dürfenden Normen festsetzen.
Insofern nicht früher ein solches Gesetz erlassen werden sollte, gelten bis zum 1. Januar 1871 die in den Artikeln 55 bis 58 ein⸗ schließlich enthaltenen Vorschriften.
Der Abg. von Forckenbeck begründete seinen Abände⸗ rungsvorschlag. Der Abg. Windthorst erklärte, er sei für eine provisorische Annahme der Bestimmungen der Art. 55 bis 58 für einen Zeitraum von 3 Jahren. Der Abg. Duncker (Berlin) wendete sich gegen die Ausführungen der Abgg. Lasker und von Forckenbeck. Der Abg. von Blanckenburg bemerkte: die Vorlage in Art. 55 sei klar; eventuell würde er mit seinen Freunden für den Vor⸗ schlag des Abg. von Vincke (Hagen) stimmen.
Nach dem Abg. von Blanckenburg erklärte der Reichs⸗ tags⸗Kommissarius Herr von Roon:
Ich bin dem Herrn Vorredner sehr dankbav dafür, daß er mich der Mühe überhoben hat, eine Erklärung abzugeben, die ich beabsichtigte. Sie würde von mir ganz genau in demselben Sinne gefaßt worden sein, den der Herr Voörredner in seinen Vortrag gelegt hat. Ich finde materiell eine Amendirung zu Art. 55 vollständig überflüssig, denn der Verdacht, der von der linken Seite dieses hohen Hauses ausgesprochen worden ist, als wäre in der kurzen und plastischen Fassung von Art. 55 irgend eine Falle verborgen, ist vollständig ungerechtfertigt. Wie kann man der Regierung, die sonst beabsichkigtund ausgesprochen hat, daß
die preußische Militairgesetzgebung überall im Norddeutschen
Bunde eingeführt werden soll, zutrauen, daß sie bei dieser Ge⸗ legenheit eine vier⸗ oder fünf⸗ oder gar siebenjährige Präsenz er⸗ schleichen wolle.
Ich kann mich also nur dem Amendement des Herrn von Vincke (Hagen) anschließen, falls es überhaupt nöthig ist, daß man eine solche Declaration hinzufügt. Wie gesagt, ich halte das für ganz überflüssig.
Gegen das 2. Alinea des v. Forckenbeckschen Amendements habe ich selbstverständlich nichts einzuwenden, weil die Regierung
bei der letzten Gesetzesvorlage, bei der letzten Erneuerung des
Versuches einer Verständigung über die Militairdienstpflicht in Preußen eine solche Bestimmung selbst getroffen hat.
Der Abg. Waldeck wendete sich wie der Abg. Duncker (Berlin) gegen die Ausführungen des Abg. Lasker und gegen die Vorschläge des Abg. von Forckenbeck. Der Abg. Baron von Vaerst nahm das Wort zur Recht⸗ fertigung in Bezug auf einige gegen ihn gefallene Aeußerun⸗ gen des Abg. Duncker (Berlin).
Ein Antrag auf Schluß der Debatte wurde abgelehnt und das Wort ergriff nunmehr der Abg. von Wächter: derselbe erklärte sich für das Amendement Erxleben —von Rössing.
Der Abg. Laskex vertheidigte sich mit Bezug auf die in
und Duncker (Berlin) gegen
8*
aaten jährlich auszuhebenden und der stets bei
ihn gerichteten Aeußerungen. Der Abg. von Vincke (Olben⸗ dorf) sprach für das Amendement von Vincke und gegen die anderen Abänderungsvorschläge. Das Haus schritt zur Ab⸗ stimmung: 1
Der erste Satz des Antrags Forckenbeck von den Worten »Jeder wehrfähige« bis »zuläßt«; das Amendement Waldeck — Duncker; endlich das Amendement Erxleben — von Rössing — wurden sämmtlich abgelehnt. Der zweite Satz der Regierungs⸗ vorlage; der letzte Satz des Amendements von Forckenbeck
von den Worten: »In Bezug« bis »gelten«; endlich das Amen⸗
“
“
8 Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres
dement v. Vincke (Hagen) wurden von dem Hause angenommen.
Es folgte die Diskussion über Art. 56:
Diee Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird 2 ein Pro⸗ zent der Bevölkerung von 1867 normirt und pro rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt; bei wachsender Bevölkerung weie⸗ naͤch je zehn Jahren ein anderweitiger Prozentsatz festgesetzt werden.
8 Zu diesem Artikel liegen folgende Abänderungs Vor⸗
schläge vor: 1
I1. Amendement Waldeck⸗Duncker Gerlin):
Die Art. 56 und 57 zu streichen und statt deren zu setzen: Artikel.. Dem Reichstag ist jährlich ein Gesetz über die
Gesammtzahl der Aushebung zum Kriegsdienst vorzulegen.
Artikel.. Dem nächsten Reichstage sind vorzulegen: 1) ein Gesetz, wodurch die Organisation des ganzen Bundes⸗ heeres genau festgesetzt wird;
Gesetz über die Art der Aushebung (Rekrutirungsgesetz).
Durch das Gesetz unter 1) bestimmen sich zugleich die Kontin⸗ gente der einzelnen Bundesstaaten.
† II. Amendement von Forckenbeckkk ¹Artikel 56 in folgender Fassung anzunehmen:n: wird bis zum 31. Dezember 1871 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867
9 4
normirt, und wird pro rata derselben von den einzelnen Bundes⸗
Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.
1
.
staaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke des
1““ Dem Artikel 56 folgende Fassung zu geben: 11.“ Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis
III, Amendement Kratz: Der Reichstag wolle beschließen:
8 56 ““
zum
8 11
. Dezember 1869 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 nor⸗
mmirt und pro
rata derselben von den einzelnen Bundesstaaten
gestellt. 6 88 8 die spätere Zeit wird die Friedenspräsenzstärke im Wege
normirt und wird
undesgesetzgebung festgestellt. IV. Amendement Erxleben:n:n: Im Art. 56 den Schlußsat von den Worten » bei steigender Bevölkerung« an, zu streichen. 8 89 88 V. Amendement Graf Bethusy⸗Huc:
Der Reichstag wolle beschließen: 8
den ersten Satz des Artikels 56 wie folgt zu fassen: Die Friedenspräsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember 1872 auf ein Prozent der Bevölkerung von 1867 pro rata derselben von den einzelnen Bundes⸗
88* 6*
staaten gestellt.
VI. Amendement v. Moltke. Der Reichstag wolle beschließen: dem §. 56 folgenden Zusatz hinzuzufügen: 1 8 * Die durch §§. 56 und 58 bestimmten Leistungen dauern fort 8 des er Publication des neu zu Stande zu bringenden Bundes⸗ gesetzes. b
3 Der Reichstags⸗Kommissarius Herr von Roon entwickelte die Gründe, weshalb sich der im Art. 56 angenommene Prozentsatz der Bevölkerung zur Annahme empfehle. Der Reichstags⸗Kommissarius, General⸗Major von Podbielski, begründete die Geldleistung des Art. 58. Der Abg. von Sybel bemerkte: wer jetzt noch die preußische Heeres⸗Organisation an⸗ greifen wolle, werde vom Hohn des Auslands bedeckt werden; diese Organisation habe den Neid Europa’'s erregt. Der Abg. von Forckenbeck empfahl seinen Abänderungs⸗Vorschlag.
Nach dem Abg. von Forckenbeck ergriff das Wort der Reichstags⸗Kommissarius Herr von Roon:
Derselbe führte aus, daß gerade dadurch eine große Ver⸗ schwendung begangen würde, daß man eine unzu⸗ reichende Armee schaffe. Von Jahr zu Jahr die Ziffer der Präsenzstärke des Heeres festzustellen, wie es der 2te Satz des Amendements Forckenbeck vorzuschlagen scheine, er⸗ achte er für unzulässig. Der Abg. Freiherr von Moltke er⸗ läuterte und begründete sein Amendement. Der Abg. Schulze (Berlin) befürwortete die Annahme des Antrages Waldeck— Duncker (Berlin). (Schluß des Blattes.)
Frankfurt a. M., 4. April. Das heute ausgegebene »Amts⸗Blatt« der Stadt Frankfurt publicirt mit Bezugnahme auf die Kabinetsordre vom 13. Oktober 1866 die Militair⸗Ersatz⸗ Instruction für die preußischen Staaten vom 9. Dezember 1858 nebst dem Einführungsgesetze und der Verordnung zur Aus⸗
führung der Instruction sowie den Bestimmungen üͤber das
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formelle Verfahren hinsichtlich der Studirenden der evangelischen
und katholischen Theologie bezüglich ihrer Militairpflicht.
— 88 J.) Die Bundes⸗Liquidations⸗Kommission hat die Rechnungen und Forderungen in Betreff der in Folge Bundesbeschlusses vom 4. Juli v. J. in der Umgebung von Frankfurt begonnenen Schanzen in folgender Weise erledigt: Die Berechnung der Kosten für Herstellung dieser Befestigungs⸗ Anlagen, wie sie von dem K. K. österreichischen Major von Orelli aufgestellt worden, wurde im Betrage von 41,952 Fl. 58 Kr. als liquid anerkannt; die von Gemeinden und Pri⸗ vaten angemeldeten Forderungen wurden bis zur Höhe von 11,541 Fl. 42 Kr. als Vergütüng des ihnen durch den Bau der Schanzen verursachten Schadens für begründet erachtet. Die Kommission beschloß, die genannte Summe aus der Kasse der Liquidations⸗Kommission an die Forderungs⸗Berechtigten aus⸗ bezahlen zu lassen und die Ausgaben für Herstellung der Schan⸗ zen in obigem Betrage, so wie die zu leistenden Entschädigun⸗ gen, zusammen also 54,494 Fl. 40 Kr., denjenigen Regierungen oder deren Rechtsnachfolgern zur Last zu schreiben, welche für die Folgen des Bundesbeschlusses vom 4. Juli v. J. einzutreten haben. — Der an die Stelle des aus der Liquidations⸗ Kommission abberufenen ersten badischen Bevollmächtigten, Geheimen Raths von Mohl (der auf seinen Gesandten⸗ posten nach München abgeht), tretende Legationsrath Dr. Har⸗ deck wird in den nächsten Tagen hier eintreffen. — Bekanntlich waren noch mehrere der ehemaligen Bundestagsgesandten hier wohnen geblieben. Von diesen hat nun der frühere Gesandte der sächsischen Häuser, Kammerherr Freiherr von Beaulieu⸗ Marconnay, unsere Stadt verlassen und sich nach Dresden be⸗ geben, wo er seinen Wohnsitz nehmen will. Der niederländische Gesandte, Staatsrath von Scherff, welcher der älteste beim Bunde akkreditirte Gesandte (seit 1841) gewesen, wird nach Wies baden übersiedeln. 1
„Mecklenburg. Schwerin, 4. April. Z.) Seine Königliche Hoheit der Großherzog ist heute dorgen in Beglei⸗ tung des Flügel⸗Adjutanten von Vietinghoff von Dresden hier eingetroffen.
Sachsen. Dresden, 5. April. Das heutige »Dr. J.⸗ berichtet in seinem amtlichen Theile, daß Se. Najestät der König Se. Königliche Hoheit den Prinzen Friedrich Karl von Preußen unter die Ritter Allerhöchstihres Hausordens der Rautenkrone aufgenommen haben.
Anhalt. Dessau, 3. April. (L. tg.) Se. Königliche Ho⸗ heit der Erbgroßherzog von Sachsen⸗Weimar ist zum Besuch am Herzoglichen Hofe hier eingetroffen. Anwesend sind zur Zeit hier noch die Frau Herzogin von Altenburg und Prinzessin Friedrich Karl von Preußen. Auch Ihre Hoheit Prinzessin Friedrich von Anhalt ist nach ein⸗ getretener Besserung des Krankheitszustandes der Frau Herzogin von Nassau von Rumpenheim wieder hierher gekommen, wird aber schon in der nächsten Zeit nach Kopenhagen abreisen, um
der silbernen Hochzeit ihrer Schwester, der Königin von Däne⸗
mark, beizuwohnen.
Schwarzburg. Sondershausen, 3. April. Der Land⸗ tag hat gestern mit 8 gegen 5 Stimmen den Bau einer Eisen⸗ bahn von Nordhausen nach Erfurt genehmigt und den erforder⸗ lichen Kredit bewilligt.
Baden. Karlsruhe, 3. April. (Karlsr. Ztg.) Der Königlich bayerische Staatsminister Frhr. v. Pechmann und
dessen Begleiter, Regierungs⸗Rath v. Feilitsch, haben in den
letzten Tagen von den Einrichtungen des Großherzoglichen Ver⸗ waltungsgerichtshofes Einsicht genommen und sind heute von Sir SGeten Hoheit dem Großherzog zur Tafel gezogen worden. Württemberg. Stuttgart, 2. April. (Schwäb. M Se. Majestät der König empfängt heute den neu ernannten Gesandten Italiens, Grafen Greppi, der mit dem Vertreter der Krone Preußens, Hrn. v. Rosen berg, vorläufig im Hotel Marquardt Wohnung genommen hat. b . Bayern. München, 3. April. Dem Vernehmen nach, bemerkt die »Bayer. Ztg.«, werden die Konferenz⸗Verhandlun⸗ gen zwischen Bayern und Preußen zum Vollzuge des Art. 14 des Berliner Friedensvertrages vom 22. August 1866, bezie⸗ hungsweise zur Regulirung der beiderseitigen Grenzen am 8. d. Mts. in Frankfurt a. M. ihren Anfang nehmen und je nach den Umständen in Kassel oder in den abgetretenen, vor⸗ mals bayerschen Gebietstheilen fortgesetzt werden. Oesterreich. Wien, 4. April. Die Wiener »Abendpost versichert, gegenüber den Angaben, welche den Stand der Ver⸗ en betreffend den österreichisch⸗italienischen Handels⸗ Pertrag, als einen ungünstigen bezeichnen, daß gar kein Grund vorhanden ist, die Hoffnung auf einen günstigen Abschluß aus⸗ zuschließen oder Hrneaemen. Deasselbe Organ bestätigt die Nachricht, daß der König der
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