1867 / 86 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

besitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erhliches

Besitzrecht haben) bestehen.

§. 25. Die Wahl der Stadtverordneten erfolgt bezirksweise. Der Magistrat bestimmt die Zahl und die Grenzen der Wahlbezirke, sowie, nach Maßgabe der Zahl der darin wohnenden stimmfähigen Bürger, die Zahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtver⸗

vrdaetrg . . und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird; 2) die Mitglieder des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten; 3) Geistliche, Kirchen⸗ diener und Elementarlehrer; 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels⸗, Gewerbe⸗ und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 6) die Polizeibeamten.

Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtverordneten⸗Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der ältere allein zugelassen.

§. 27. Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritttheil derselben aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestinunt.

§. 28. Der Magistrat hat jeder Zeit die nöthige Bestimmung zur Ergän ung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (§. 24) zu treffen. Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bewirkt. Mit dieser Be⸗ schränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wieder gewählt werden.

§. 29. Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforder⸗ lichen Eigenschaften derselben nachweist, wird vom Magistrate geführt

nd alljährlich im Juli berichtigt. Die Liste wird nach den Wahl⸗ bezirken eingetheilt. 8

§. 30. Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichti⸗ gung der Liste.

Vom 15. bis 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen gelegt. Während dieser Zeit kann jeder Einwoh⸗ ner der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Ma⸗ gistrate Einwendungen erheben.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt dieser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des §. 46 zu verfahren.

Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschieden, so findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mitthei⸗ Beschlusses der Stadtverordneten⸗Versammlung der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen endgültig entscheidet. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwoh⸗ ners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen.

§. 31. Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung finden alle zwei Jahre im November statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung oder der Magistrat oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschie⸗ dene gewählt war. Alle Ergänzungs⸗ und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. 8

Die in den §§. 29—31 festgesetzten Termine können durch statu⸗

arische Anordnung anders bestimmt werden. 4218 32. zeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst orts⸗ üblicher Bekanntmachung berufen. Die Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.

„§. 33. Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister oder einem von diesem ernannten Stollvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten⸗Versammlung gewählten Beisitzern.

„Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverordneten⸗Versammlung ein Stellvertreter gewählt.

§. 34. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt.

S. 35. Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen und zugleich absolute Stimmenmehrheit, mehr als die Hälfte der Stimmen, erhalten haben.

Wenrn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viel Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergiebt, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten. V

Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche

Stadtverordnete können nicht sein: 1) diejenigen Beamten

Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste ver⸗ sentirenden Kandidaten und für jedes zu wählende er Seeen ve hna 9

habe bastrhas S e—“ ec. hwr

aben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Wahlbezir

gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen willl. §. 36. Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unter⸗

zeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das

das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen Bürger innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.

Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Regierung die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für un⸗ gültig zu erklären.

§. 37. Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadt⸗ verordneten treten mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit.

Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.

Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats. S. 38. Der Magistrat besteht aus einem ersten Bäͤrgermeiste, einem zweiten (Beigeordneten) Bürgermeister als dessen Stellvertreter und soviel theils unbesoldeten, theils besoldeten Stadträthen, wie die Stadtverordneten⸗Versammlung bei ihrem ersten Zusammentreten nach Verkündigung dieses Gesetzes, mit Genehmigung der Regierung beschließen wird. Der so gefaßte Beschluß kann demnächst nur durch statutarische Anordnung abgeändert werden.

39. Mitglieder des Magistrats können nicht sein: 1) alle sonstigen Gemeindebeamten, 2) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Stadtgemeinde ausgeübt wird, 3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen, 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels⸗, Gewerbe⸗ und ähnlicher Ge⸗ richte nicht zu zählen sind, 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft, 6) die d. WFhssgä

Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder des hersohr sein.

Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Amtsperiode, so scheidet aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt

§. 40. Der erste Bürgermeister wird vom Könige auf zwölf Jahre ernannt.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat zu dem Ende dem Könige drei Kandidaten zu präsentiren. Wird keiner der letzteren goeignet be⸗ funden, so erfolgt die Ernennung, ohne daß eine Wiederholung der Präsentation statthaft ist.

§. 41. Der zweite Bürgermeister und die besoldeten Stadträthe werden auf zwölf, die unbesoldeten Stadträthe auf sechs Jahre von der Stadtverordneten⸗Versammlung gewählt. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der unbesoldeten Stadträthe aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Wegen der außergewöhnlichen Ersatzwahlen kommen die Bestimmun⸗ gen 8 H 31

. 42. Der gewählte zweite Bürgermeister bedarf der Bestäti⸗ gung des Königs. Wird die Bestätigung versagt, 1 der ef die Stadtverordneten⸗Versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht bestätigt, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. F. I“ eea Wcegbah hüs Stadtverordneten⸗Versammlung

gern oder den nach der ersten W icht Bestätigte wic ernagien ohte st Vahl nicht Bestätigten

ie kommissarische Verwaltung dauert so lange, bis die hl der Stadtverordneten⸗Versammlung, deren vsche aue⸗ S . x zusteht, die Bestätigung des Königs erlangt hat.

43. Für jeden zu der Stelle des ersten Bürgermeisters zu prä⸗

wird besonders abgestimmt. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der echen Abstimmung onicht erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl stauiut. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. I1“ §. 44. Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amts⸗ autritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadt⸗ ventas esn enten anc in Eid und Pflicht genommen; der erste Bürgermeister wird vom Regierungs⸗Präsidenten oder einem von dem

letzteren zu ernennenden Kommissar in öffentlicher Sitzung der Stadt⸗

verordneten⸗Versammlung vereidet.

111“ 1 Stadtverordneten. §. 45. Die Stadtverordneten⸗Versammlung hat über alle meinde⸗Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht aus⸗

nächst den gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit

zusammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wähl Kitgli re. 5785 - ch zu wählenden Mitglieder

Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wähl⸗

aren. Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine das Er

der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des dahsnorsan derehniß

oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten

Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.

UIõnter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten

Gesetz den

schließlich dem Magistrate überwiesen sind. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zrvecke vuric die Rier sichtsbehörden vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde⸗Angele⸗ Piegten worf sie r dann erathen,, wenn solche durch besondere in einzelnen Fällen durch Aufträge der ichtsbehö

1. cgenatfa süd⸗ ch fträge der Aufsichtsbehörde

„Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instructi der Auf⸗ träge der Wähler oder der Wahlbezirke wede al 11“ 46. Die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung be⸗ dürfen, wenn sie solche Angelegenheiten betreffen, welche durch das

Magistrate zur Ausführung überwiesen sind

Ergebniß der vollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen. Gegen

Von den Versammlungen und Geschäften 8

des letzteren. Versagt der Magistrat die Zustimmung, so hat mnie Feane dieser Versagung der Pladtverorsneten⸗Versammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verständigung, zu deren Herbei⸗ führung sowohl vom Magistrate, wie von der Sta tverordneten⸗Ver⸗ sammlung die Einsezung einer gemeinschaftlichen Kommission verlangt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierun einzuholen.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung darf ihre eschlüsse, abgesehen von den im §. 47 und im zweiten Satze des §. 54 vorgesehenen Fällen, niemals selbst zur Ausführung bringen. -

247. Die Stadtverordneten⸗Persammlung controlirt die Ver⸗ waltung. Sie ist daher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Be⸗ schlüsse und der Verwendung aller Gemeinde⸗Einnahmen Ueberzeugung u verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke von dem Magistrate die Kinsicht der Akten verlangen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernen⸗

nen, zu welchen des Bürgermeister ein Mitglied des Magistrats abzu⸗ ordnen

befugt ist. ““ Lis Stadtverordneten⸗Versammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben. Sie wählt ebenso jährlich, und zwar der Regel nach aus ihrer Mitte, einen Schriftführer und einen Stellvertreter desselben. Wird der Schrift⸗ führer nicht aus den Stadtverordneten gewählt, so ist er vom Bürger⸗ meister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten⸗Versammlung auf sein Amt zu Sen. Alle diese Wahlen erfolgen in der §. 43 vor⸗ geschriebenen Weise. g8. gesche 49. Die Haadtpersdntten versammeln sich so oft es ihre Ge⸗ schäfte erfordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen ein⸗ geladen und kann sich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stadt⸗ verordneten können verlangen, daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt. 1.

Die Iefommengehifang der Stadtverordneten geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mit⸗ glieder oder von dem Magistrate verlangt wird.

§ 50. Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für alle Mal von der Stadtverordneten⸗Versammlung festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe 8 . der Verhandlung, und 8 mit Ausnahme dringender Fälle, wenig⸗ ens zwei freie Tage vorher. 1 8. 51. fxüach Beschluß der Stadtverordneten⸗Versammlung kön⸗ nen auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten und

dem Magistrate angezeigt werden.

§. 52. Die Stadtverordneten⸗Versammlung kann nur beschließen, V Eine Aus-

wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. nahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen sind. Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Folge des Ausbleibens ausdrücklich hingewiesen werden.

§. 53. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stimmenden berechnet.

§. 54. An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruche steht; kann wegen dieser Aus⸗ schließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden,

so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten

Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist 8 64), die Regierung für die Wahrung des Gemeinde⸗Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besondern bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Veranlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so b verordneten⸗Versammlung zur Führung des Prozesses einen Anwalt zu bestellen. 8 §. 55. Die Sitzungen der Stadtverordneten ⸗»Versammlung sind öffenklich. Für einzelne Gegenstände kann durch besondern Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausge⸗ schlossen werden. g §. 56. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versamm⸗ lung. Er kann jeden Zuhörer aus EEEEEEE11u1“ entfernen lassen, welcher öffentliche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht. §. 57. Die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Versammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein be⸗ sonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse Versammlung, auch diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Aus⸗ führung nicht überwiesen sind, mitgetheilt werden. 1 .258. Der Stadtverordneten⸗Versammlung bleibt überlassen, unter Zustimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrecht⸗ haltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen. Diese Strafen können nur in Geldbußen bis zu zehn Gulden, und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf eine ge⸗ wisse Zeit oder für die Dauer der Wahlperiode zu verhängenden Aus⸗ schließung aus der Versammlung bestehen. , in. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im §. 46 vorgeschriebene Verfahren ein. 1 E11“ §. 59. Die Stadtverordneten⸗Versammlung beschließt über die

IEE1A

der Stadtverordneten⸗

1 Benutzung

der Gegenstände

Vertreter für die Stadtgemeinde zu

hat die Regierung auf Antrag der Stadt⸗ V

8

des Gemeinde⸗Vermögens. Ueber das Vermögen, welches

nicht der Gemeinde⸗Corporation als solcher gehört, hat sie nur insoweit

zu beschließen, als sie dazu durch Stiftungs⸗ oder sonstige besonderen echtstitel berufen ist. er n

§. 60. Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 1) hür Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, we che jenen gesetzlich gleichgestellt sind. Die Regierung ist entstehenden Falls befugt, die Formen vorzuschreiben, in denen die Veräußerung statt⸗ finden soll; 2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besondern wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben, namentlich von Archiven; 3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und 4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Heide, Torfstich und dergleichen).

§. 61. Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§. 60 Nr. 4) kann, soweit der Anspruch auf dieselbe nicht aus privatrechtlichen Titeln herzuleiten ist, durch Beschluß des Magistrats und der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung und mit Genehmigung der Regierung von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und, anstatt oder neben der⸗ selben, von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden.

2 Soweit die Einnahmen aus dem Gemeinde⸗Vermögen zur Deckung der Geldbedürfnisse der Stadtgemeinde nicht ausreichen, kann die Stadtverordneten⸗Versammlung die Aufbringung von Ge⸗ meindesteuern beschließen. 1b

Diese können bestehen: I. In Zuschlägen zu den Staatssteuern mit folgenden Maßgaben: 1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden; 2) bei Zuschlägen zur Klassen⸗ und Einkommensteuer muß derjenige Theil des besteuerten Gesammt⸗ Einkommens, welcher aus dem in einer anderen Gemeinde gelegenen Grundbesitz oder aus dem in einer anderen Gemeinde betriebenen stehenden Gewerbe fließt, und in dieser letzteren Gemeinde einer beson⸗ deren Gemeinde⸗Besteuerung, gemäß §. 8, unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrages von den Zuschlägen in der Gemeinde des Wohnortes frei gelassen werden; 3) die Genehmigung der Regierung ist er⸗ forderlich: a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag ent⸗ weder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Frei⸗ lassung oder geringeren Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf es jedoch dieser Genehmigung nicht, b) für Zuschläge zu den indirekten Steuern; II. in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, diese bedürfen der Genehmigung der Regierung, wenn sie neu einge⸗ führt, erhöht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Die Bestimmung unter I. 2 kommt auch bei besonderen Gemeinde⸗Ein⸗ kommensteuern zur Anwendung.

Die zur Zeit bestehenden Gemeindesteuern werden der Prüfung und Genehmigung durch die Regierung unterworfen.

Gegen Uebertretungen der über Erhebung von Gemeindesteuern zu erlassenden, von der Regierung zu genehmigenden Regulative kön⸗ nen durch besondere Verordnung Strafen bis auf Höhe von zwanzig Gulden vorgesehen werden; solche Verordnungen sind in der Form der ortspolizeilichen Verordnungen bekannt zu machen. 894 Von den Geschäften des Magistrats. S. 63. Der Magistrat hat insbesondere folgende Geschäfte: 1) die Gesetze und Verordnungen, sowie die Verfügungen der ihm vorgesetzten Behörden auszuführen; 2) die Beschlüsse der Stadtverordneten⸗Ver⸗ sammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben einverstan⸗ den erklärt, zur zu bringen. Der Magistrat ist verpflich⸗ tet, die Zustimmung und Ausführung zu versagen, wenn von der Stadtverordneten⸗Versammlung ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet oder sonst gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl oder das Gemeinde⸗Interesse verletzt. In Fällen dieser Art ist nach den Bestimmungen im §. 46 zu verfahren; 3) die Ge⸗ meinde⸗Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; 4) die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder auf besonderen Beschlüͤssen der Stadtverordneten⸗Versammlung beruhenden Einnah⸗ men und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs⸗ und Kassenwesen zu überwachen. Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung Kenntniß zu geben, damit sie ein Mitglied oder mehrere abordnen könne, um derselben beizuwohnen; bei außer⸗ ordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von demselben ein für alle Mal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung zuzuziehen; 5) das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; 6) die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten⸗Versammlung darüber vernommen worden anens stellen und zu beaufsichtigen. Die Anstellung erfolgt, soweit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen handelt, auf Lebenszeit; die jenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen

estimmt sind, können jedoch auf Kündigung angenommen werden. Die von den Gemeindebeamten zu leistenden Cautionen be stimmt der Magistrat nach Anhörung der Stadtverordneten⸗ Versammlung; 7) die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde auf⸗ zubewahren; 8) die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Na⸗ mens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde⸗Urkunden in der Urschrift zu vollzichen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gül⸗ tig unterzeichnet, werden in denselben Verpflichtungen der Stadt⸗ gemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines anderen Magistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Regierung erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; 9) die Gemeinde⸗Abgaben