nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen und die Beitreibung zu bewirken. 1—
. 64. Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mindestens die
Füsre seiner Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach
timmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende ist verpflichtet, wenn ein Be⸗ schluß des Magistrats dessen Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder rechts⸗ widrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗Interesse verletzt, die Ausfuührung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entschei⸗ dung der Regierung einzuholen.
Der zweite Bürgermeister nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Verhandlungen und Beschlüssen Theil.
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privat⸗ interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen be⸗ rühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Ab⸗ stimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen. “
§. 65. Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die gesammte Gemeinde⸗Verwaltung. 1 In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrate obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzeren in der nächsten Sitzung Behufs der Bestätigung oder anderweitigen Beschlußnahme Bericht erstatten.
Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht ihm das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu sechs Gulden und außerdem den unteren Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzuerlegen.
§. 66. Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung ein⸗ zelner Geschäftszweige, sowie zur Erledigung vorübergehender Auf⸗ träge können besondere Deputationen (Aemter) entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats oder aus Mitgliedern beider Gemeinde⸗ behörden oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern eingesetzt werden. — Zur Bildung gemischter Deputationen aus beiden Ge⸗ meindebehörden ist deren uͤbereinstimmender Beschluß erforderlich.
Zu diesen Deputationen, welche übrigens in allen Beziehungen dem Magistrate untergeordnet sind, werden die Stadtverordneten und Bürger von der Stadtverordneten⸗Versammlung gewählt, die Ma⸗ gistratsmitglieder dagegen von dem Bürgermeister ernannt, welcher auch unter letzteren den Vorsitzenden zu bezeichnen hat.
Durch statutarische Anordnung können besondere Bestimmungen über die Zusammensetzung der dauernden Verwaltungs⸗Deputation getroffen werden.
§. 67. Der Bezirk der Stadtgemeinde wird in Ortsbezirke getheilt. Jedem Bezirk wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von der Stadtverordneten⸗Versammlung aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise wird für den Fall der Verhinderung des Bezirks⸗ vorstehers ein Stellvertreter desselben angestellt. Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen Geschäften des Be⸗ zirks zu unterstützen.
.68. Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten⸗Versamm⸗ lung mit dem Haushaltsetat beschäftigt, hat der Magistrat in öffent⸗ licher Sitzung derselben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde⸗Angelegenheiten einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag 1-8 Stunde werden wenigstens zwei freie Tage vorher bekannt gemacht.
§. 69. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die ihm von der Re⸗ gierung etwa zu übertragenden Geschäfte und Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung, sowie alle diejenigen örtlichen Geschäfte der Kreis⸗, Bezirks⸗, Provinzial⸗ und allgemeinen Staatsverwaltung zu über⸗ nehmen, für welche nicht andere Behörden bestimmt sind. Einzelne dieser Verrichtungen können mit Genehmigung der Regierung einem anderen Magistratsmitgliede übertragen werden.
§. 70. Hinsichtlich der Befugniß der Gemeindebehörden zum Erlaß von ortspolizeilichen Verordnungen, hinsichtlich der Geschäfte der gerichtlichen Polizei und der Staatsanwaltschaft bei dem Rüge⸗ gerichte, sowie hinsichtlich der Geschäfte der Standesbuchführung, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung. Die An⸗ stellung der Beamten der Standesbuchführung erfolgt in der §. 63 Nr. 6 vorgeschriebenen Weise.
Von den Gehältern und Pensionen.
§. 71. Der Normaletat aller Besoldungen wird von dem Ma⸗ gistrate entworfen und von der Stadtverordneten⸗Versammlung fest⸗ esetzt. In Ermangelung eines Normal⸗Besoldungsetats werden die b Weise nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl fest⸗ gestellt.
Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmit⸗ glieder unterliegt die Feststellung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt wie verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Ver⸗ waltung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden. Den Stadtverordneten und unbesoldeten Magistrats⸗Mitgliedern darf nur Entschädigung für baare Auslagen gewährt werden, welche für sie aus der Ausrichtung von Aufträgen entstehen.
§. 72. Den Bürgermeistern und den besoldeten Magistrats⸗Mit⸗ gliedern sindz sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Ver⸗ einbarung wegen der Pension getroffen ist, bei eintretender Dienst⸗ unfähigkeit oder wenn sie nach abgelaufener Amtsperiode nicht wieder⸗ gewählt, beziehungsweise die Bürgermeister nicht wieder ernannt oder nicht wieder bestätigt werden, folgende Pensionen zu gewähren: ¼ des Gehbalts nach sechsjähriger Dienstzeit, ½ des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, ³ des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. Die auf Lebenszeit angestellten besoldeten Gemeinde⸗Beamten er⸗
8
halten, insofern nicht mit ihnen ein Anderes verabredet worden i bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwendung kommen.
Ueber ö“ Ansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Magistrats⸗Mitglieder und übrigen besoldeten Gemeinde⸗Beamten ent⸗ scheidet in streitigen Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienst⸗ unfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entschei⸗ dung statt. Ungeachtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig he zahlen.
Die Pension fällt fort oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats⸗ oder Gemeindedienst ein Einkommen oder eine neue Pension erwirkt, welche mit Zurechnung der ersten Pension sein früheres Einkommen übersteigen.
Von dem Gemeindehaushalte. §. 73. Ueber alle Ausgaben und Einnahmen, welche sich im Voraus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jaͤhrlich, spätestens im Oktober einen Haushaltsetat. Der Entwurf wird acht Tage lang in einem oder mehreren, von dem Magistrat zu bestimmenden und in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Lokalen b. Einsicht aller Einwohner der Stadtgemeinde offen gelegt und als⸗
ann von der Stadtverordneten⸗Versammlung festgestellt. Eine Ab⸗ schriß des E g. nic sefor 88 Reßierung eingereicht.
. 74. er Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Hau nach dem Etat geführt werde. üee bc Saushsg
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der Stadtverordneten⸗Versammlung.
K. 75. Die Gemeinde⸗Abgaben, die Bürgerrechtsgelder (§. 16), die Abgaben für die Theilnahme an den Gemeinde⸗Nutzungen (§. 199 und alle sonstigen Gemeinde⸗Gefälle werden von den Säumigen im Steuer⸗Executionswege beigetrieben.
§. 76. Die Jahresrechnung ist von der betreffenden Verwaltungs⸗ stelle vor dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Ma⸗ gistrat einzureichen. Dieser hat die Revision derselben zu veranlassen und die Rechnung demnächst mit seinen Erinnerungen und Bemer⸗ kungen der Stadtverordneten⸗Versammlung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.
§. 77. Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. Oktober Pes 1” f
er Magistrat hat der Regierung sofort eine Abschrift des Fest⸗ stellungsbeschlusses einzureichen. 8 1h “
Durch statutarische Anordnung können die vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung angeordneten Fristen anders be⸗ stimmt werden.
„. 78. Ueber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Ma⸗ gistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Verände⸗ rungen werden der Stadtverordneten⸗Versammlung bei der Rechnungs⸗ abnahme zur Erklärung vorgelegt. .“ VVon der Oberaufsicht über die Verwaltung der “ Stadtgemeinde. §. 79. Die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Stadt⸗ gemeinde wird von der Regierung geübt. Gegen die Entscheidungen der Gemeindebehörden geht der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidungen der Regierung, soweit sie nicht nach den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes endgültige sind, an den Oberpräsidenten. Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer Präklusivfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Entschei⸗ dung eingelegt werden, sofern er nicht durch dieses Gesetz an eine andere Frist geknüpft ist.
Auf Reklamationen gegen die Heranziehung zu den Gemeinde⸗ Auflagen kommt das Gesetz über die Verjährungsfristen bei öffent⸗ e vom 18. Juli 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 140) zur An⸗
ng.
§. 80. Wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung einen Beschlu gefaßt hat, welcher ihre Befugniß überschreitet, oder onst 71 8 rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Regierung ebenso befugt wie verpflichtet, den Magistrat zur vorläufigen Bean⸗ standung der Ausführung zu veranlassen.
Der Magistrat hat hiervon die Stadtverordneten⸗Versammlung zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an ie Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entschei⸗ dung unter Anführung der Gründe zu geben.
§. 81. Wenn die Stadtverordneten⸗Versammlung es unterläßt oder verweigert, die der Stadtgemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts⸗Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmi⸗ gen, so hat die Regierung, unter Anführung des Gesetzes, die Eintra⸗ gung in den Etat von Amtswegen bewirken zu lassen, beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe festzustellen.
.82. Durch Königliche Verordnung, auf den Antrag des Jsesna gieriume, kann die Stadtverordneten⸗Versammlung aufge⸗
n.
Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen und muß diese
bamnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs⸗Verordnung an er⸗ en. Bis zur Einführung der neu gewählten Stadtverordneten sind deren Verrichtungen durch besondere von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.
§, 83. Auf die Dienstvergehen der Gemeidebeamten, einschließlich der Bürgermeister und der übrigen Magistratsmitglieder, kommt das Gesetz vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nicht⸗ richterlichen Beamten ꝛc. (Gesetz⸗Samml. S. 465), zur Anwendung.
Uebergangsbestimmungen.
§. 84. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestim
mungen werden von dem Minister des Innern getroffen. “
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Berlin, den 23. März 1867.
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Mantag, den 8. Aprll—
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lage zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗
Anzeiger.
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8 8 ne fe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief.
Diebstahls aus §. 215 seç. des Strafgesetzbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat sich heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des ꝛc. Smorowsky Kennt⸗ niß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts⸗ oder Polizei⸗ Behörde Anzeige zu machen.. —
Gleichzeitig werden alle Civil⸗ und Militair⸗Behörden des In⸗ und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf denselben zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vor⸗ findenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei⸗Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen
in
und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gle e Rechts⸗
willfährigkeit versichert.
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. HGHeputation I. für Vergehen. Der Handlungsdiener Carl August Smorowsky ist 21 Jahr alt, am 15. Februar 1846 in Berlin geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 2 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, blaue Augen, blonde Augenbrauen, rundes Kinn, gewöhnliche Nase, gewöhnlichen Mund,
Gegen den unten näher bezeichneten Handlungs⸗Commis Carl 8 Luguß Smorowsky ist die gerichtliche Haft wegen wiederholten
unter der Firma
Prokura ertheilt.
ovale Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, vollständige Zähne, ist
schlanker Gestalt, spricht die deutsche, französische und englische Sprache
und hat keine besondere Kennzeichen. “ Bekleidung kann nicht angegeben werden.
8
Handels⸗Register.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin⸗
In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter 4874 1 dder Kaufmann (Fabrik von aufgezeichneten Weißwaaren) Adolph Anton Reimann, ““ 8
Ort der Niederlassung: Berlin (etziges Geschäftslokal Leipzigerstr. Nr. 101), Firma: A. A. Reimann “ 8 1 eingetragen zufolge Verfügung vom 4. April 1 367 am selben Tage.
Der Kaufmann Adolph Anton Reimann zu Berlin hat für feine
vorgedachte Handlung
dem Johann Friedrich Wilhelm Schwarz zu Berlin
— 7
Prokura ertheilt. “ 1 Dies ist zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage U
unter Nr. 1051 in das Prokuren⸗Register eingetragen. Unter Nr. 1900 des Gesellschafts⸗Regist 8, woselbst die hiesige
Handlung, Firma 11“
und als deren Inhaber, die Kaufleute Ludwig Friedrich Niquet
Carl Friedrich Wilhelm Roeßner vermerkt steht, ist zufolge heutiger
Verfügung eingetragen:
er Kaufmann Ludwig Friedrich Niquet ist aus der Han⸗ sdels⸗Gesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Carl Fried⸗ heich Wilhelm Roeßner setzt das. Handelsgeschäft unter der⸗
8 selben Firma fort. Vergleiche Nr. 4875 des Firmen⸗Registers. UMnter Nr. 4875 des Firmen⸗Registers ist heut der Kaufmann Carl Friedrich Wilhelm Roeßner zu Berlin als Inhaber der Hand⸗
F. Niquet u. Co. 8 (jetziges Geschäftslokal: Jägerstr. Nr. 41), eingetragen. 88 Rosenstock u. Friedländer 42 (Damen⸗Mäntel⸗Handlung, jetziges Geschäftslokal: Schloß freiheit Nr. 3),
885
die Kaufleute
Samuel Baruch Friedländer, beide zu Berlin.
2
Dies ist in das Gesellschafts⸗Register des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2070 zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selber Tage eingetragen.
Unter Nr. 1329 des Gesellschafts⸗Registers, Handlung, Firma
EEEE
Hansmann u. Kammerich
und als deren Inhaber die Kauffrau Hansmann, Anna Sophie, ge⸗
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: ö A““
am 23. Februar 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind: 9 Raphael (Rudolph) RosensbocceF 8
P
borne Drux, und der Kaufmann Anton Kammerich vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Die Firma ist geändert in 1“
A. Kammerich u. Cco. 8 1 Die Handelsgesellschaft A. Kammerich u. Co. zu Berlin hat für
ihre hierselbst unter der Firma
A. Kammerich u. Co.
bestehende, unter Nr. 1329 des Gesellschafts⸗Registers eingetragene Handlung
dem Gottfried Kammerich zu Berlin
Prokura ertheilt.
Dies ist zufolge Verfügung vom 4. April 1867 am selben Tage
unter Nr. 1053 in das Prokuren⸗Register eingetragen.
Der Kaufmann Eduard Reiß zu Berlin hat für seine hierselbst Reiß u. Co.
bestehende, unter Nr. 4062 des Firmen⸗Registers eingetragene Handlung
dem Friedrich Wilhelm Borchert zu iril 38
Dies ist zufolge Verfügung vom † April 1867 am selben Tage
unter Nr. 1052 in das Prokuren⸗Register eingetragen.
Die dem Friedrich Hermann Sigismund Kiesel für die vorge⸗
dachte Handlung ertheilte Prokura ist erloschen und unter Nr. 718 im Prokuren⸗Register heut gelöscht.
Berlin, den 4. April 1867. 88
Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.
Handels⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin In das Firmen⸗Register des unterzeichneten Gerichts ist unter
Nr. 4876 3 . der Kaufmann (Wäsche⸗ und Posamentierwaaren⸗Handlung) Ernst Ladisch zu Berlin, 22n Drt der Niederlassung: Berlin, Jjetziges Geschäftslokal N Robßstraße Nr. 7) B“ 8 Farnna “ 1 eingetragen zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage.
Unter Nr. 4528 des Firmen⸗Registers, woselbst die hiesige Hand⸗
lung, Firma 1 ꝛJ. Greßler u. Co., und als deren Inhaber der Kaufmann Johannes Emil Arnold Busch vermerkt⸗steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kau auf die Kaufleute Ernst Otto Rudolph Schultze und Oscar Albert Paul Schultze, beide zu Berlin, übergegangen. Di Firma ist nach Nr. 2071 des Gesellschafts⸗Registers über
Unter Nr. 2071 des Gesellschafts⸗Registers sind heute die Kauf
leute b ; 1) Ernst Otto Rudolph Schultze, 8 2) Oscar Albert Paul Schultze, beide zu Berlin,— als Gesellschafter der hierselbst unter der Firma 3 J. Greßler u. Co. 8 D jetziges Geschäftslokal Ritterstraße Nr. 83) am 1. April 1867 errichteten offenen Handelsgesellschaft eingetragen.
Die Handelsgesellschaft Carl Fedor Lenz u. Schröder zu Berlin haͤt für ihre hierselbst unter der Firmag— — Carl Fedor Lenz u. Schröder bestehende, unter Nr. 1923 des Gesellschafts⸗Registers eingetragen andlun 8 8 dem Ernst Julius Herrmann Bache, 8. 8 dem Wilhelm Schneider,,
beide 1 “ ollektiv⸗Prokura ertheilt. I1“ 8 Büven zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage
unter Nr. 1055 in das Prokuren⸗Register eingetragen. 1 Die dem Kaufmann Christian Robert Ernst Ladisch für die vor⸗ gedachte Handlung ertheilte Prokura ist erloschen und unter Nr. 981
im Prokuren⸗Register heut gelöscht. Der Kaufmann Carl Fedor Lenz zu Berlin hat für seine hier⸗
selbst unter der Firma e Carl Fedor Lenz 882319 bestehende, unter Nr. 2595 des Firmen⸗Registers eingetragene Handlung 1 dem Ernst Julius Herrmann Bache, Kollektiv⸗Prokura ertheilt. 11 e re h ti Dies ist zufolge Verfügung vom 5. April 1867 am selben Tage unter Nr. 1054 in das Prokuren⸗Register eingetragen.
—
¹Die dem Kaufmann Christian Robert Ernst Ladisch für die vor⸗