1867 / 89 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 18. Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften über Lösung von Jagdscheinen wird bestraft, wie folgt: Wer,

hne einen Jagdschein geloͤst zu haben, die Jagd ausübt, wird für eine jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von fünf bis zwanzig

Thalern belegt. Wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht

bei sich führt, den trifft eine Geldstrafe bis zu fünf Thalern. Wer es

ersucht, sich durch einen nicht auf seinen Namen ausgestellten, frem⸗ den Jagdschein zu legitimiren, um sich dadurch der verwirkten Strafe 1bhcbes der wird mit einer Strafe von fünf bis funfzig Thalern belegt.

. 19. Wer zwar mit einem Jagdschein versehen, aber ohne Be⸗

gleitung des Jagdberechtigten, oder ohne dessen schriftlich ertheilte Er⸗

laubniß bei sich zu führen, die Jagd auf fremdem Jagdbezirke aus⸗ übt, wird mit einer Strafe von zwei bis fünf Thalern belegt.

2 Wer die Jagd auf seinem Grundstücke gänzlich ruhen zu lassen

verpflichtet ist, dieselbe dennoch aber darauf ausübt, hat eine Geld⸗

strafe von zehn bis zwanzig Thalern und die Confiscation der dabei gebrauchten Jagdgeräthe verwirkt.

Wer auf seinem eigenen Grundstücke, auf dem die Jagd an einen Dritten verpachtet ist, oder auf dem ein Jäger für gemeinschaftliche Rechnung der bei einem Jagdbezirke betheiligten Grundbesitzer die

agd zu beschießen hat, ohne Einwilligung des Jagdpächters oder des

hemeinderathes jagt, eben so derjenige, welcher auf fremden Grund⸗ stücken, ohne eine Berechtigung dazu zu haben, die Jagd ausübt, wird wegen Wilddiebstahls oder Jagd⸗Contravention nach den allgemeinen

Gesetzen bestraft.

§. 20. Die Hege⸗ und Schonzeit bleibt geregelt durch die §§. 29 vos. 6 und 30. 31 des nassauischen Gesetzes vom 6. Januar 1860, etreffend die Bestrafung der Forst⸗, Jagd⸗ und Fischerei⸗Vergehen.

„K. 21. Wer zur Begehung einer Jagdpolizei⸗Uebertretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Tagelöhner als Theil⸗ nehmer oder Gehülfen bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm selbst verwirkten Strafe, für die von den⸗ selben zu erlegenden Geldstrafen und den Schadenersatz.

.22. Wegen einer Jagdpolizei⸗Uebertretung soll eine Unter⸗ suchung nicht weiter eingeleitet werden, wenn seit dem Tage der be⸗ gangenen That bis zum Eingange der Anzeige an die Staatsanwalt⸗ schaft oder den Richter drei Monate verstrichen sind.

„§. 23. Durch Klappern, aufgestellte Schreckbilder, sowie durch Zäune, kann ein Jeder das Wild von seinen Besitzungen abhalten, auch wenn er auf diesen zur Ausübung des Jagdrechts nicht befugt ist. Zur Abwehr des Roth⸗, Damm⸗ und Schwarzwildes kann er sich auch kleiner oder gemeiner Haushunde bedienen.

„. 24. Auf gemeinschaftlichen Jagdbezirken, auf welchen Wild⸗ schäden vorkommen, darf der Gemeinderath, wenn auch nur ein ein⸗ S Grundbesitzer Widerspruch dagegen erhebt, die Ausübung der Jagd nicht ruhen lassen.

8. 28. Wenn ie in der Nähe von Forsten belegenen Grund⸗ stücke, welche Theile eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks bilden „oder solche Waldenklaven, auf welchen die Jagdausübung dem Eigenthümer des sie umschließenden Waldes überlaͤssen ist (§. 9), erheblichen Wild⸗ schäden durch das aus der Forst übertretende Wild ausgesetzt sind, so ist der Landrath befugt, auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer,

nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und für die Dauer desselben, den Jagdpächter selbst während der Schonzeit zum Abschusse des Wildes aufzufordern. Schützt der Jagdpächter, dieser Aufforde⸗ rung ungeachtet, die beschädigten Grundstücke nicht genügend, so kann der Landrath den Grundbesitzern selbst die Genehmigung ertheilen, das auf diese Grundstücke übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, unmentlich auch mit Anwendung des Schießgewehrs zu en.

1 ES auf welchen sich die Kaninchen bis zu einer der Feld⸗ und kultur schädlichen Menge vvnenem in Betreff mfeld Wird gegen die Verfügung des Landrathes bei der vorgesetzten Ver⸗ waltungsbehörde der Rekurs eingelegt, so bleibt erstere bis zur ein⸗ gehenden höheren Entscheidung interimistisch gültig.

Das von den Grundbesitzern in Folge einer solchen Genehmi⸗ gung des Landrathes erlegte oder gefangene Wild muß aber gegen Be⸗ K eeer Schußgeldes dem Jagdpächter

8 d die desfallsige Anzeige binnen vier vanzig Stunde cfkacte ween sallsig zeige binnen vierundzwanzig Stunden 6 88. uch der Besitzer einer solchen Waldenklave, auf welcher die Jagd nach §. 9 gar nicht ausgeübt werden darf, ist 8 br Grundstück erheblichen Wildschäden ausgesetzt ist und der Besitzer des umgebenden Wald⸗Jagdreviers der Aufforderung des Landrathes, das vorhandene Wild selbst während der Schonheit abzuschließen, nicht genügend nachkommt, zu Fer berechtigt, daß ihm der Landrath nach vorhergegangener Prüfung des Bedürfnisses und auf die Dauer desselben die Genehmigung ertheile, das auf die Enklave übertretende Wild auf jede erlaubte Weise zu fangen, namentlich auch mit An⸗ veeng. SFeegewehre zu tödten.

In diesem Falle verbleibt das gefangene oder er Wild Eigen⸗ 1E S Enülavenbesiters. gefang der, ie iceh Elgeg

In den in den §§. 25 und 26 edachten Fällen vertritt die v dem Landrathe zu ertheilende Legitinlanlon die Stelle des Ja ehon

Thiergattung.

Jagd innerhalb des abgesteckten Festungsrayong ausüben will, muß vorher seinen Jagdschein von

Festungskommandanten besonders visiren lassen

Die Uebertretung dieser Vorschrift wird mit einer Strafe von zwei bis fünf Thalern geahndet.

§. 30. An die Stelle der in den §§. 18, 19, 20 und 29 ange. drohten Geldstrafen tritt für den Fall, daß der Uebertreter zu deren Bezahlung unvermögend ist, eine verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.

§. 31. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften, insbe, sondere auch die nassauische Verordnung vom 9. Juni 1860 werden hiermit aufgehoben. 8 1t

Bis zur Einsetzung der landräthlichen Behörden, auf Grund der Verordnung vom 22. Februar 1867, werden die denselben in diesen Verordnungen übertragenen dienstlichen Functionen von den zur Zeit bestehenden Aemtern verwaltet, auch fließen bis zur Einrichtung der Kreis⸗Kommunalkassen die Jagdscheingebühren (§. 15) zur Landessteuer⸗ Kasse und hat über die Verwendung der eingehenden Beträge die Königliche Regierung zu beschließen.

§. 29. Wer die ben 1500 Schritten em

S§. 33. Die Ausführung dieses Gesetzes wird bezüglich der nach

§. 2 zu gewährenden Entschädigung Unserem Finanz⸗Minister, im

Uebrigen Unserem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗

heiten übertragen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Königlichen Insiegel. db11““ Gegeben Berlin, den 30. März 187.

N 11XA“ 8 1 1““ r .

1 Wilhelm von Roon.

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Frhr. von der Heydt. von Mühler. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. Nachweisung der in den einzelnen Gemarkungen für den Meter⸗ Morgen zu entrichtenden Jagdentschädigungskapitalien.

von Bismarck⸗Schönhausen. Gr. von Itzenplitz. von Selchow.

Aimt. Gemeinde.

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Klasse a. zu 1 Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen. Schnitthahn mit Langenbaum und Seeburg.

Klasse h. zu 2 Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen. Schwickershausen. 1

Klasse c. zu 3 Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen. Camp.

Kalkofen, L

Camberg.

Egenroth, Langschied, Zorn. Singhofen. 8 Espenschied. Heckholzhausen.

Hahn, Oberhausen, Rothenbach. 18

Nassau Usingen

Langen⸗Schwalbach Nassau Rüdesheim Runkel St. Goarshausen

Walmerod

8 89

gilt rücksichtlich der Besitzer solcher Grundstücke, Garten⸗

H 27. Ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des dure b Den Jagdperpächtern bleibt dagegen unbenommen, hinsichtlich des W in den Jagdpacht⸗Kontrakten vorsorgliche äen g des zu treffen. 1 § 28. In denjenigen Städten, welche zu keinem landräͤthliche Kreise gehören, werden die in diesem Gesetze den Landräthen üeiben enen Befugnisse von den Ortspolizei⸗Behörden ausgeübt, und in Stelle

er Kreis⸗Kommunalkasse tritt die städtische Kasse

8

Klasse d. zu 5 Kr. Entschädigu kapital pro Morgen.

Lyckershausen. 1

Eppenroth, Geilnau, Giershausen, Holzappel, Horhausen, Isselbach, Langenscheid, Scheid, Steinsberg.

Erbach, Kiedrich.

Dorchheim, Frickhofen, Mühlbach, Waldmanns⸗ hausen, Nieder⸗Tiefenbach. CA“

d Wüsrgers, Oberselters. v

Langen⸗Schwalbach Grebenroth, Martenroth, Niedermeilingen, Ober⸗

Montabaur Siiershahn. 6

Nassau 4““

Rennerod Berghahn, Gershasen, Halbs, Stahlhofen, Wen⸗

1“ genroth, Westerburg, Wilmenroth, Winnen.

heim Ransel, Wolmerschied, Geisenheim, Johannis⸗

Runkel

berg, Preßberg, Winkel.

Aumenau, Blessenbach, Eschenau, Gaudernbach, eis. Kofen, Laubus, Eschbach Münster, Ober⸗ Tiefenbach, Schupbach, T irbelau, Wolfen⸗ Caan, Dreifelden, Grenzhausen, Kundsdorf, Linden, Maxheim, Selters, Steinbach, Welferlin Nansbach, Nauort. Wernborn. Berod, Dahlen, Caden,

1

8

Selters

Freilingen, Huirnbach, aumbach,

8 29 Caden, Eisen, Elbingen, Girod, Kerschbach, Kölbingen, Meudt, Ruppach, Sainscheid, Salz, Zehnhausen, Weltersburg

Klasse c. zu 40 Kr. Entschädigungs⸗ SE kapital pro Morgen. 1I“I Osterspai, Fruͤcht.

Cramberg.

singen 8 Walmerod

Runkel

Braubach

Gemeind

Oestrich, Hallgarten, Eltville, Ober⸗Walluf, Rauenthal.

Langen⸗Dernbach, Heuchelheim, Nieder⸗Zeug⸗ heim, Ober⸗Zeugheim, Shat. eim. 88 Dombach, Erbach, Walsdorf, Eisenbach. Ebernhahn, Höhr. Nassau. 88 Gemünden, Hergenroth. 8 Lorch, Aulhausen. Arfurt, Villmar, Falkenbach, Seelbach, Weyer. Dörscheid. 1 b Alsbach, Hilgert mit Faulbach, Freirachdorf, Mogendorf, Rückerod, Steinen (mit Straße Fanh Stah hofen Nösrbach Zürbach. ehrheim, Pfaffenwiesbach. W Wehrhfühnd, Girkenrod, Goldhausen, Guckheim, Haertlingen, Hundsangen, Molsberg, Pütsch⸗ bach, Steinefrenz, Wallmerod, Weroth.

Klasse f. zu 15 Kr. Entschädigungs⸗ keapital pro Morgen.

Biebrich, Charlottenberg, Schaumburg. Mittelheim. 8 Kirberg, Limburg.

Rüdesheim, Stephanshausen, Aßmannshausen. Runkel. 8 Weisel, Sauerthal. 8 Goddert, Nordhofen. 8

Obernhein.

Bilkheim.

Klasse g. zu 20 Kr. Entschädigungs⸗

kapital pro Morgen. Wasenbach. Hattenheim, Neudorf.

adamar. 88

Eltville Hadamar

Nenabaut Nassau Rennerod Rüdesheim St. Goarshausen Selters 8

Usingen Walmerod

Braub

Diez Eltville Limburg Rüdesheim

St. Goarshausen Selters 1 Usingen Walmerod 6

Diez SE adamar e 1 Nontabaur Eitelborn. v“ Nassau Bergnassau, Scheuern, Dienethal. Runkel Schadeck, Steeten. 1 Selters 8 Stromberg. Walmereold] Mlihren. 1 KAllasse h. zu 30 Kr. Entschädigungs⸗ 1 kapital pro Morgen. Fachbach, Miellen, Nievern. Balduinstein. Nieder⸗Walluf. Nieder⸗Hofheim. Dehrn. WW1““ Lorchhausen, Eibingen.

Klasse 1. zu 40 Kr. Entschädigungs⸗ kapital pro Morgen.

85*

188*

Braubach Mezs Höchst Limburg Rüdesheim

8

Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1867, betreffend die Verschmelzung des Telegraphenwesens in dem ehemaligen Her⸗ zogthum Nassau mit dem preußischen Telegraphenwesen.

Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 16. März

d. J. genehmige Ich, daß das Telegraphenwesen in dem ehe⸗

maligen Herzogthum Nassau vom I. April d. J. ab mit dem

preußischen Telegraphenwesen verschmolzen werde. 1“ yWilbelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. H b

v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. An das Staatsministerium. . h

MNeichstags⸗Angelegenheiten.

2 Berlin, 11. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Bundes ergriff nach dem Abg. von Vincke (Hagen) der Vorsitzende der Reichstags⸗Kom⸗ missarien, Graf von Bismarck⸗Schönhausen, das Wort wie folgt: delg der Aufforderung des Herrn Vorredners su entsprechen, will ich mich mit wenigen Worten über die Stellung der Ver⸗ treter der verbündeten Regierungen zu dem Amendement Lasker⸗ Miquel aussprechen. Ich kann nicht behaupten, daß die Ten⸗

denz dieses Amendements unseren Wünschen und Bestrebungen

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widerspricht. Eine andere Frage ist aber die, ob solche Mit⸗ glieder dieser Versammlung, welche zugleich Vertreter der Re⸗ gierungen sind, sich augenblücklich in der Lage befinden, für dies Amendementzu stimmen. Ich habe gesagt, daß es unseren Wünschen nicht widerspricht. Aber eine Regierung ist verpflichtet, sich bei der Aussprache ihrer Wünsche nach der Decke ihrer Rechte zu strecken. Ich will damit nicht behaupten, daß die Annahme dieses Amendements im Widerspruch mit dem Artikel 4 des Prager Friedens stände; ich will nur aus ähnlichen Gruüͤhn⸗ den, wie ich sie gestern bei der Beantwortung der hes⸗ sischen Interpellation hervorhob, nicht einseitig den Verhandlun⸗ gen, die zu einer einheitlichen Auslegung der Kontrahenten des Prager Friedens erforderlich sind, vorgreifen, auch nicht die Entschließung der süddeutschen Regierungen in einer Weise präjudiciren, zu welcher bisher der Grad ihres amt⸗ lichen Entgegenkommens uns nicht auffordert. Daß im Art. 4 des Prager Friedens nicht bloß ein internationales Schutz⸗ und Trutzbündniß wie einer der Herren Vorredner, ich weiß nicht welcher, bemerkt hat ins Auge ge⸗ faßt ist, geht, glaube ich, aus seinem Wortlaut für jeden auf⸗ merksamen Leser zweifellos hervor. Es ist in dem Art. 4 nicht von einer neuen Gestaltung Norddeutschlands bloß die Rede, welcher die Kaiserlich österreichische Regierung zustimmt, son⸗ dern von einer neuen Gestaltung Deutschlands. Der Begriff wird dadurch erläutert, daß der Nachsatz folgt: »Deutschland ohne Betheiligung des österreichischen Kaiserstaats.« Also es ist zugestimmt zu einer Neugestaltung derjenigen Bestandtheile des früͤheren deutschen Bundes, welcher nach dem Ausscheiden der österreichischen Theile des Bundesterritoriums übrig war.

Es ist ferner in der dritten Zeile vor dem Schluß des Artikels von der nationalen Verbindung Süddeutsch⸗ lands mit dem Norddeutschen Bunde gesprochen, also nicht von einer internationalen, welches Wort ausdrücklich in demselben Artikel auf die Beziehungen Süddeutsch⸗ lands zum Auslande seine Anwendung gefunden hat. Wenn ich nichtsdestoweniger die Frage, ob der Eintritt der süddeutschen Staaten mit diesem Artikel verträglich ist, einseitig nicht bejahen möchte, sondern ihre Beantwortung im Einverständniß mit der Kaiserlich österreichischen Regie⸗ rung finden möchte, so bewegt mich dazu der Umstand, daß eine der Prämissen, welche der Artikel 4 aufstellt, in der Kette fehlt: das ist nämlich das Zustandekommen des Süddeutschen Bundes. Wäre dieser zu Stande gekom⸗ men, oder hätte er Aussicht dazu, so ist meine Ueberzeu⸗ gung, daß, wenn im Norden ein Parlament tagt, auf einer nationalen Basis, im Süden ein ähnliches, diese beiden Parlamente nicht länger auseinander zu halten sein würden, als etwa die Gewässer des Rothen Meeres, nachdem der Durchmarsch erfolgt Prã⸗

war. Diese misse fehlt bisher, und wir möchten bei der Ueberzeugung, daß die nationale Zusammengehörigkeit ihre Sanction durch die Geschichte dereinst ganz zweifellos empfangen wird, über die Frage, ob dies sofort und in welcher Form geschehen kann, nicht in Meinungsverschiedenheit mit der Kaiserlich österreichischen Regierung über die Auslegung des eben zwischen uns geschlosse⸗ nen Friedensvertrages gerathen, indem wir dieser Auslegung

Im Uebrigen bin ich auch der Meinung, daß der Unter⸗

einseitig vorgriffen. 6

schied zwischen dem Amendement Miquel⸗Lasker und dem

Texte des Art. 71 so sehr erheblich in der Praxis nicht ist. Das

Amendement behält dem Präsidium oder wie man rich⸗ tiger sagen würde dem Bundesrath die Initiative vor, und im Bundesrath würde voraussichtlich das Präsi⸗ dium die Initiative zu nehmen haben.

Das Bundesprä⸗

sidium würde unzweifelhaft mit dieser Initiattve doch so lange

warten, bis es diejenigen Verhandlungen geführt hat, die in

dem Artikel 71 vorgesehen sind, und es sich durch den Verlauf

der Verhandlungen überzeugt haben würde, daß der Moment vorgegangen

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eingetreten sei, wo im Sinne des Amendements 1 werden kann, ohne daß wegen der Verfrühung eines Momente

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schen den Kontrahenten des Prager Friedens verbunden sei.

Aus diesen Gründen werde ich mich enthalten, für das

Sollte es angenommen Regierungen die neuen Text Ent⸗

Amendement Miquel zu stimmen. werden, so wird an die verbündeten Frage herantreten, ob sie sich zu diesem n. des Verfassungs⸗Entwurfes bei ihren definitiven schließungen bekennen können. Ich glaube nicht, Frage von Hause aus verneinen zu sollen, um willen, weil das Amendement Miquel Ligen, hat, dem Präsidium und dem Bundesrath die Entschließung über den Zeitpunkt dennoch vollständig frei zu lassen keiner Weise verpflichten würde, der Frage früher treten, als bis wir mit allen Elementen, denen wir d

mitzureden, zuerkennen, darüber einig s

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eben die Eigenschaft hat,

der später doch eintritt, das Vorgehen mit Zerwürfnissen zwi⸗

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