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1“ 8 1 8 5 8 die Cöslin Danzi er Bahnstrecke Gültigkeit haben, soweit nicht lokale Verhältnisse eine Abänderung bedingen: ebenso sollen auch die allge⸗ mein festgestellten Bedingungen in Betreff der Benutzung der Eisen⸗ bahnen für militairische Zwecke (G. S. 1843. S. 373) auf die Cöslin⸗ Danziger Bahnstrecke Anwendung finden. 8 ea
§. 5. Das zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung der Cöslin⸗ Danziger Bahnstrecke, ferner zum entsprechenden Ausbaue des a bahnhofes zu Cöslin und Danzig, sowie zur Beschaffung der erforder⸗ lichen Transportmittel nöthige Kapital und der zur Verzinsung wäh⸗ rend der Bauzeit erforderliche, in Gemäßheit des 8 7 zu berechnende Betrag, welcher, den bisherigen Exmittelungen entsprechend, inkl. des Coursverlustes auf 10,000,000 Thlr. angenommen ist, wird durch Aus⸗
abe 4prozentiger Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahn.Gesellschaft beschafft. „ 1.
.6. Die Realisation der Prioritäts⸗Obligationen bewirkt die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft ohne Rückfrage bei der König⸗ lichen Staats⸗Regierung, sobald die Realisation mit keinem höheren Verluste als 10 Thlr. vom Hundert verbunden ist, und zahlt die Zinsen auf diese Obligationen halbjährlich aus dem Reinertrage des neuen Unternehmens. Bei einem höheren Verluste als 10 Thlr. vom Hundert ist die Gen;fwigung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Verausgabung der Prioritäts⸗Obligationen erforderlich. “ bts
Die Gesellschaft behält sich vor, die Realisation der periodisch zu verausgabenden Prioritäts⸗Obligationen durch die Königliche See⸗ handlung vermitteln zu lassen. 1eseg 18 G —
Sollte die Realisation der Prioritäts⸗Obligationen nicht minde⸗ stens zum Course von 80 Prozent zu ermöglichen sein, oder sollte das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die Realisation der Obligationen nicht zum Course von weniger als 90 Prozent genehmigen, so ist die Gesellschaft nicht verpflichtet, den Bau durch anderweitig zu beschaffende Mittel zu beginnen resp. fort⸗ zusetzen. (efr. 8 3 dieses Vertrages.)
§. 7. Sobald die Baurechnung für das neue Unternehmen ab⸗
eschlossen ist, wird das Kapital, welches sich a) für den Bau der Elin Danziger Bahnstrecke nebst allem Zubehör, b) für Anschaffung
welche, weil solche nicht abgesondert verrechnet und nicht direkt aus dem Vaufonds verausgabt werden sollen, mit ½ Prozent der Aus⸗ aben zu a. und b. der Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft zu er⸗ satten sind, d) für den Coursverlust bei Ausgabe der Prioritäts⸗ Obligationen, e) für die Verzinsung der Prioritäts⸗Obligationen wäh⸗ rend der Bauzeit, d. h. bis zu dem auf die Betriebs⸗Eröffnung der Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke folgenden 1. Januar, als nothwendig er⸗ giebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des Königlichen Ministe⸗ riums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten definitiv berech⸗ net und festgestellt. Keae .8. er Reinertrag der Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke wird der⸗ gestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres⸗Einnahmen des neuen Unternehmens: a) die vergnggb en Verwaltungs⸗, Unterhal⸗ tungs⸗ und Transportkosten (nach Maßgabe der Bestimmungen im §. w dieses Vertrages), b) der zum Reserve⸗Baufonds fließende Be⸗ trag nach §. 21 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗ schaft, c) der nach §. 24 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft zum üehesent. abzugebende Betrag abgezogen werden. §. 9. Für den Fall, daß der Reinertrag der Cöslin⸗Danziger Beahnstrecke nicht dazu hinreichen sollte, um das aufgewendete Anlage⸗ Kapital mit 4 Prozent zu verzinsen, leistet zunächst und vor der Staatskasse die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft einen Zuschuß von einem halben Prozent. Wird auch dadurch der Zinsbetrag nicht vollständig gedeckt, so ist der Staat verpflichtet, für das Anlagekapital bis zum Magimalbetrage von 10,000,000 Thlrn. den weiter erforder⸗ lichen Zuschuß bis auf Höhe von drei und einem halben Prozent zu gewähren.
Der Staat garantirt demnach für ein Anlagekapital bis zum Maximalbetrage von 10,000,000 Thalern unbedingt einen Zinsengenuß von drei und einem halben Prozent und stellt die zu dieser Zins⸗ zahlung erforderlichen Gelder zu den Fälligkeitsterminen dem Direk⸗ torium der Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft auf dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs⸗Hauptkasse zu Stettin zur Disposition.
§. 10. Der vier Prozent des Anlagekapitals übersteigende Rein⸗ ertrag des neuen Unternehmens wird dergestalt vertheilt, daß zunächst durch denselben die Gesellschaft entschädigt wird: 1) füh die Zuschüsse, die sie zur „e. der Betriebskosten, 9 für die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlagekapitals mit einem halben Prozent etwa ge⸗ leistet haben sollte. b Der dann noch vorhandene Ueberschuß oder Falls derartige Ent⸗ sscchädigungen an die Gesellschaft nicht zu leisten sein sollten, der ganze
Ueberschuß über vier Prozent wird deraort vertheilt, daß derselbe a) bis auf Höhe eines halben Prozents des Anlagekapitals zur Amortisation der verausgabten Prioritäts⸗Obligationen verwendet, b) bis auf Höhe eines folgenden halben Prozents der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft vorweg überlassen wird.
Sollte sich alsdann noch ein Ueberschuß ergeben, so werden aus demselben zumächst die vom Staate geleisteten Zinszuschüsse erstattet, der verbleibende Rest wird zu ½ der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft und zu ½ der Staatskasse überwiesen.
§. 11. Nach vollendeter Amortisation des Anlage⸗Kapitals des neuen Unternehmens soll der ganze Reinertrag desselben zu † der Ber⸗ lin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft und zu der Staatskasse zufallen.
§. 12. Zur Amortisation des Anlage⸗Kapitals für die Cöslin⸗ Danziger Bahnstrecke werden jährlich verwendet: a) der Reinertrag über vier Prozent des Anlage⸗Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben, so weit nicht nach den Bestimmungen des §. 10 ntschädigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten, b) die Zinsen
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zusteht, die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin⸗Danziger beg
und des Betriebes der St Cösli der Transporimittel, c) für Bestreitung der Direktorial⸗Generalkosten, I1““
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der amortisirten Prioritäts⸗Obligationen. So lange und in den Jahren, in welchen das Unternehmen einen Reinertrag über vier Pro. ent des Anlagekapitals nicht gewährt, kann die Amortisation der PFriorstats Obisgenonen ausgesetzt bleiben.
§. 13. Sollte die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft es in ihrem Interesse finden, die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin⸗ Danziger Bahnstrecke aufzugeben, so soll der Staat verpflichtet sein, die Verwaltung und den Betrieb nach Ablauf des fünften vollen Kalenderjahres nach Eröffnung des Betriebes zu jeder Zeit nach einer sechs Monate vorher dem Königlichen Ministerium für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten zu machenden Anzeige zu übernehmen. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Irbeiten ist in diesem Falle jedoch berechtigt, gleichzeitig die Ueberlassung der Ver⸗ waltung und des Betriebes der Stargard⸗Cösliner Bahnstrecke und der Zweigbahn nach Colberg zu verlangen, so wie ihm auch das Recht
eecke in Anspruch zu nehmen, wenn die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft auf Grund des §. 13 des Vertrages vom 28. Februar 1856, betreffend die Erbauung und den Betrieb der Stargard⸗Cöslin⸗Col⸗ berger Bahnstrecke, dem Staate den Betrieb der Stargard⸗Cösliner Bahnstrecke und der Zweighahn nach Colberg überträgt.
Durch die Uebernahnte der Bahnverwaltung Seitens des Staats wird die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft jedoch von der im §. 9. dieses Vertrages übernommenen Verpflichtung des Zinszuschusses nicht entbunden, wogegen sie in diesem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten nicht zu leisten hat.
§. 14. Sollte fünf Jahre hinter einander ein Zuschuß oder nach Verlauf der ersten drei Kalenderjahre nach Eröffnung des Betriebes in einem Jahre der gesammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts⸗Obligationen aus der Staats⸗ kasse geleistet werden müssen, so ist das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechtigt, die Verwaltung und den Betrieb der Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke nach vfagängger sechsmonatlicher Kündigung zu übernehmen und in diesem Falle gleichzeitig die Ueberlassung der Verwaltung nebst der Zweig⸗
bahn nach Colberg zu beanspruchen.
Die im §. 14 des Vertrages vom 28. Februar 1856, betreffend die Erbauung und den Betrieb der Stargard⸗Cöslin⸗Colberger Bahn⸗ strecke, der Königlichen Staatsregierung eingeräumte Berechtigung:
die Verwaltung und den Betrieb der Stargard⸗Cösliner Vahnstreck⸗
und der Zweigbahn nach Colberg zu übernehmen, dafern fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß oder nach Verlauf der ersten drei Betriebs⸗ jahre in einem Jahre der gesammte Zuschuß von drei und einem halben Prozent zu den Zinsen der Prioritäts⸗Obligationen aus der
Staatskasse zu leisten sein soöllte, wird dahin modifizirt resp. erweitert, daß 1) die hier angegebenen Fristen erst von der Eröffnung des Betriebes auf der Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke ablaufen, und daß 2) bei Uebernahme der Verwaltung und des Betriebes der Stargard⸗Cöslin⸗Colberger Bahnstrecke auch die gleichzeitige Betriebsüberlassung der Cöslin⸗ anziger Bahnstrecke Sei⸗ tens der Königlichen Stagatsregierung beansprucht werden kann.
Dagegen soll die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft die Rück⸗ gewähr der Verwaltung und des Betriebes einer der beiden mehrge⸗ dachten Bahnstrecken überhaupt nicht, beide zusammen aber nur dann und zwar nach vorgängiger sechsmonatlicher Ankündigung zu bean⸗ spruchen berechtigt sein, wenn drei Jahre hintereinander ein Zinszu⸗ schuß für heide Bahnstrecken Stargard⸗Cöslin⸗Colberg und Cöslin⸗ Danzig aus der Staats⸗Kasse nicht weiter erforderlich gewesen ist; da⸗ bei versteht es sich von selbst, daß die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗
Gesellschaft auch während der Staats⸗Administration der bezeichneten Bahnstrecken den Zinszuschuß von einem halben Prozent (§. 9 dieses Ven neeeh, dorthusahlen hat, wogegen sie, wie im §. 13 dieses Ver⸗ trages bestimmt ist, einen Zuschuß zu den Betriebskosten nicht zu leisten hat.
§., 15. Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunden vom 12. Oktober 1840 und 29. Januar 1847, sowie die damit Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. November 1838 dem Staate zustehende Rechte und Befugnisse finden auf das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Coͤslin⸗
Danziger Bahnstrecke Anwendung. — Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau⸗ und Betriebs⸗Rechnungen von dem Verwaltungsrathe der Berliner⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft ge⸗
rüft und endgültig dechargirt. Dem Staate soll jedoch das Recht zu⸗ stehen, dieselben prüfen zu lassen.
§. 16. So lange das neue Unternehmen nicht mehr als vier
Prozent des Anlage⸗Kapitals abwirft, soll die Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahngesellschaft nicht angehalten werden können, täglich mehr als zwei Züge in jeder Richtung der Bahn abzulassen, im Uebrigen bleibt die Genehmigung und resp. Abänderung des Fahrplans, ingleichen die Genehmigung des Bahngeld⸗ und Fracht⸗Tarifes für die Cöslin⸗Dan⸗
iger Bahnstrecke dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten mit der Beschränkung vorbehalten, daß die Gesellschaft nicht verpflichtet werden darf, einen niedrigeren Tarif, als den für die Hauptbahn Berlin⸗Stettin jeweilig bestehenden auf der Cöslin⸗Dan⸗ ziger Bahnstrecke in Anwendung zu bringen.
„K§. 17., Zur Vereinfachung der Betriebsrechnung wird festgesetzt, daß die Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke an sämmtlichen Betriebs⸗Aus⸗ gaben der von der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft verwalteten Bahnstrecken in folgender Weise participirt: a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge, b) an den Kosten für die Bahnperwaltung nach Maßgabe der wirklichen Aus⸗ gaben und des Etats für den Reservebaufonds, c) an den Kosten für
Se ceni 1me 820. en 1re grn dhn 7 z98 zmant
König empfingen heute um ½11 Uhr den Kaiserlich russischen
Se vd; 8 8 die Transport⸗Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Loko⸗ motiv⸗ und Wagen⸗Achsmeilen und nach dem Etat für den Reservebau⸗ fonds, und zwar: 1) an den Kosten für Unterhaltung der Lokomotiven nach
Verhältniß der von den Lokomotivpen jeder Strecke überhaupt zu⸗
rüͤckgelegten Lokomotiv⸗Achsmeilen, 2) an den Kosten für Unterhaltung der Waͤgen nach Verhältniß der von den Wagen jeder Strecke ü ber⸗ haupt zurückgelegten Wagen⸗Achsmeilen, 3) an den übrigen Trans⸗ port⸗Verwaltungskosten nach Verhältniß der zusammenzurechnenden, auf jeder Bahnstrecke durchlaufenen Lokomotiv⸗Achsmeilen und Wagen⸗ Achsmeilen, d) an den Beitraäͤgen zum Reservefonds nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 24 der Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahngesellschaft. n. ˖1 I
Zur Ansammlung eines Bestandes für künftige Ausgaben des Reservebaufonds ist die Berlin⸗Stettiner Eisenbahngesellschaft nur inso⸗ weit verpflichtet, als die Einnahmen der Cöslin⸗Stolp⸗Danziger Eisen⸗ bahn die Mittel dazu gewähren.
Zu c. wird außerdem festgesetzt, daß eine Benutzung der Loko⸗ motiven und Wagen der Cöslin⸗Danziger Bahnstrecke auf anderen Strecken und fremden Bahnen nur gegen Entrichtung einer Lokomotiv⸗ resp. Wagenmiethe erolges soll, und daß die Erneuerungskosten der S für jede Bahnstrecke zu deren Lasten getrennt verrechnet wer en. 1 88 “ Setettin, den 21. November 188c6. 2* “ 2756 1 EiE) ilgti⸗ 9 88 Direktorum
(gez.) Keit e, Koch, der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Geheimer Regierungs⸗ Geheimer Gesellschaft. Rath. “ Baurath. (gez.) Fretz dorff. Zenke. Stein. u ; Kutscher. Ekhaus. Metzenthin. “ Rahm. Marchand. 8
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vda. San 1 8r. 1 . 8 Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 8980 Arbeiten.
Der Regierungs⸗Assessor Waecker ist zum beigeordneten Kommissarius für Preußen und die norddeutschen Staaten bei der Pariser Ausstellung ernannt worden. b
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Berlin, 12. April. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Ober⸗Appellationsgerichts⸗Vice⸗Präsidenten Geheimen Rath Dr. Leonhardt in Celle die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Sachsen Majestät ihm ver⸗ liehenen Komthurkreuzes erster Klasse des Albrechts⸗Ordens zu erthelenn inI zin arith ee meee e 94 2.
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Preußen. Berlin, 12. April. Se. Majestät der
General der Kavallerie, General⸗Adjutanten Sr. Majestät des Kaisers, Baron von Budberg, und nahmen um 11 Uhr im Beisein des Gouverneurs und Kommandanten von Berlin die militairischen Meldungen entgegen.
Hierauf empfingen Se. Majestät eine Deputation der Liegnitz⸗Wohlauer Fürstenthums⸗Landschaft, welche hier ein⸗ getroffen, um Allerhöchstdemselben die Bitte vorzutragen, zum 5. Juni bei Gelegenheit der Anwesenheit Sr. Majestät in Lieg⸗ nitz ein ständisches Ballfest anneymen zu wollen.
Seine Majestät geruhten, falls es die Zeitverhältnisse er⸗ laubten, Allerhöchstsein Erscheinen zuzusagen.
Um 12 Uhr nahmen Se. Majestät den Vortrag des Gene⸗ ral⸗Intendanten der Königlichen Schauspiele von Hülsen, so wie um 14 Uhr den des Ministers des Königlichen Hauses entgegen und arbeiteten später mit dem Minister⸗Präsidenten Grafen von Bismarck.
— Se. Königliche Hoheit der Kronprinz empfing gestern den Kabinets⸗Secretair Sr. Durchlaucht des Fürsten von Ru⸗ mänien, Hofrath Friedländer, und wohnte der militair⸗ärztlichen Konferenz im Kriegsministerium bei. — Se. Durchlaucht der Fürst von Reuß stattete einen Besuch im Kronprinzlichen Palais ab. Abends wohnten die Höchsten Herrschaften der Vorstellung im Wallner⸗Theater bei. —
Magdeburg, 11. April. (Magd. Corr.) Gestern Vor⸗ mittag fand die Vereidigung der ersten schleswig⸗holsteinischen Rekruten, welche den hier garnisonirenden Truppentheilen zu⸗ gewiesen worden sind, nach vorangegangenem Gottesdienste in der hiesigen Domlirche statt. 8
Frankfurt a. M., 9. April. (Fr. J.) Seitens der Bundesliquidations⸗Kommission war es in Bezug auf die Pensionen der Beamten, Diener und Pensioni ten des vormali⸗ gen deutschen Bundes für empfehlenswerth erklärt worden, zur Vermeidung von Verwicklungen und Nachtheilen für die Pensionaire die Auszahlungen wie bisher in Frankfurt durch
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⸗ Territorial⸗Regierung zu machen. Die weit überwiegende
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Mehrzahl der Pensionaire hat sich denn auch damit einver⸗ standen erklärt, so daß von dem (nach Mortalitätstabellen und zu vier vom Hundert) kapitalisirten gesammten Pensions⸗ betrag von 538,631 Fl. 57 Kr. auf die Königl. preußische Regie⸗ rung 433,944 Fl. 17 Kr. fallen / die Kaiserl. österreichische Regie⸗ rung erhält 36,365 Fl. 41 Kr. (für die Uebernahme des Bundes⸗ Kanzleidirektors Leg.⸗Rath v. Dumreicher); die württembergische Regierung 44,949 Fl. 3 Kr. (für die Uebernahme des Oberkriegs⸗ Commissairs Habermaas aus der eventuellen Wittwenpension); die großh. hessische Regierung 23,372 Fl. 56 Kr. (für die Ueber⸗ nahme des bisherigen Rechnungsrevisors Fickel). Die Vertheilung der Gesammtpensionssumme wird unter die Staaten des ehe⸗ maligen deutschen Bundes nach der Bundesmatrikel vertheilt. Beispielsweise trifft darnach auf Oesterreich 169,319 Fl. 52 Kr.; auf Preußen 141,955 Fl. 27 Kr.; sodann aber noch für Han⸗ nover 23,309 Fl. 4 Kr.; für Kurhessen 10,140 Fl. 10 Kr.; für
olstein und Lauenburg 6428 Fl. 21 Kr.; für Nassau 5406 l. 24 Kr. ; his Hessen⸗Homburg 357 Fl. 8 Kr.; für Frankfurt 54 Fl. 26 Kr. Die Zahl der Pensionirten, resp. von jetzt an
permanent Unterstützten, ist nach den Kategorieen: 1) OC ziere
der vormaligen schleswig⸗holsteinischen Armee und deren Hinter⸗ bliebene 25 (von Preußen allein übernommen), 2) mit bereits
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bewilligten Pensionen 5; 3) Offiziere und Beamten der ehemali⸗
gen deutschen 0 Kr., 4) bei der Auflösun S gestandene Beamte un Kapitalsumme von 391,049 Fl. 50 Kr.
Flotte 11 mit einer fixirten Summe von 115,056 Fl. des Bundes in dessen aktivem Diener 26, mit einer Pensions⸗ . Als selbstverständlich
ist bezeichnet, daß durch die Uebernahme der Verpflichtung zur
Auszahlung der Pensionen geg Seitens einer Regierung den
gegenüber die Angelegenheit als für immer erledigt trachten ist, ob sich nun im Laufe der Zeit das Kapikal
gehend erweisen ma
Oldenbuarg, thum sind die Verbrauchsabgaben von Tabak, welche mit den von Zucker und Verfassungs⸗Entwurfs für den die Bundeskasse fließen werden, nur mit gen Königreich Hannover gemeinschaftlich. weitiger Regelung dieses Verhältnisses finden handlungen mit der preußischen Regierung
Branntwein, Salz und Bier nach Art.
dem Wegen
gen Empfangnahme des Kapitals ämmtlichen anderen Regierungen zu be⸗ b als zu Erreichung des Zweckes unzulänglich oder als darü ber hinaus⸗
2
8 April. (Wes. Ztg.) Im hiesigen Herzog⸗ 8 35 des Norddeutschen Bund künftig in
ehemali⸗ ander⸗ gegenwärtig Ver⸗ statt, zu welchem
wecke der Ministerial⸗Rath Ruhstrat nach Berlin entsendet
ist.
Was insbesondere die Branntweinsteuer anlangt, so brachte
sie in dem hannover⸗oldenburgischen Bezirke bisher den hohen
Betrag von 15 Sgr. auf den Kopf, während sie in Preußen
und den mit Preußen im Branntweinsteuer⸗Verbande befind lichen Staaten (Sachsen, etwa 11 Sgr. betrug.
Oesterreich. Wien, 10. April. Der Ministerpräsident Frhr. voo Beust hat gestern mit dem Abendzuge Wien ver⸗ lassen, um sich nach Prag zu begeben.
Pesth, 10. April. Das Amtsblatt bringt folgende Er⸗ nennungen: Karl Zeyk zum Staats⸗Secretair, Wilhelm Toͤth zum Ministerial⸗Rath, Graf Gedeon Raday jun. zum Sections⸗ Rath, Emerich Balajthy zum Präsidial⸗Seerttair, sämmtliche im Ministerium des Innern.
Graf Anton Szapary wurde in der Eigenschaft eines Oberst⸗Stallmeister⸗Stellvertreters mit den Vorarbeiten zur Krönung betraut.
— In der heutigen Sitzung der Magnatentafel wurde der Beschluß der Deputirtentafel, bezüglich der kroatischen Frage unverändert angenommen. Die Deputirtentafel wurde vom Beschlusse der Magnatentafel in Kenntniß gesetzt und authenticirte ihr heutiges Protokoll.
Niederlande. Haag, 9. April. weiten Kammer boten wenig Interesse. Das Budget olonien ist angenommen, ebenso das für die unvorher⸗ gesehenen Ausgaben. Letzteres ohne allgemeine Diskussion mit 44 gegen 24 Stimmen. Bei Gelegenheit des Gesetzentwurfes über die Verleihung von indischen Staatsländereien in Erbpacht hat die reactionaire Partei eine starke Niederlage erlitten. Die Kammer hat mit 49 gegen 16 Stimmen vöchlossen, diesen Gesetzentwurf in Berathung zu nehmen. Augenblicklich ist das Gesetz zur Beschränkung der Viehseuche in Verhandlung; zehn Redner haben sich für das System des Abschlachtens erklärt, sechs dagegen,
— 10. April. Die Zweite Kammer hat gestern die von der Regierung beantragte Erhöhung des Kredits für die Maß⸗ regeln gegen die Viehseuche um 2 Millionen Fl. mit 51 gegen 17 Stimmen angenommen.
Großbritannien und Irland. London, 10. April. In der gestrigen Sitzung des Oberhauses zeigte der Earl von
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Thüringen und Braunschweig) nur 4*
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Malmesbury an, daß er am Freitag die Vertagung bis zum Aten