1543 “
Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Bei dem 2. Garde⸗O Figsßer. ment: v G
Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer V Prem. Lt. v. Trotha zum Rittmstr. u. Ese. Chef. Sec. Lis.
iegel eigenhändig unterzeichnet. v. Arnim u. v. Kotze zu Pr. Lts. 8 Siegel eigenh Bei dem 3. Garde⸗Ulanen⸗Regiment:t:
Prem. Lt. v. Hempel zum Rittmstr. u. Esc. Chef. Sec. Lts. v. Jagow u. Frhr. v. Ziegler zu Pr. Lts. Se
Bei dem Feib.Kakafster⸗Re iment (Schlesisches) Nr. 1:
Prem. Lieut. v. Schenk zu Schweinsberg jum Rittmstr. u. Esc. Chef. Sec. Lts. Uehr. v. Seherr⸗Thoß II. und Treusch v. Buttlar zu Prem. Lts.
Bei dem Kürassier⸗Regiment Königin 8 Pommersches Nr. 2: Feh. Aggr. Prem. Lt. v. Ludowig als Rittmeister und Esc. Chef einrangirt. Sec. Lt. v. Krause I. zum Prem. Lt.
Bei dem Ostpreußischen Kürassier⸗Regiment Nr. 3 Graf Wrangel: F 6
Prem. Lt. v. Krenzki zum Rittmstr. u. Escadr. Chef, aggr. Pren. Lt. v. Uslar cinrangirt. Sec. Lt. v. Sydow zum Prem. Lt.
Bei dem Westfälischen Kürassier⸗Regiment Nr. 4.
Prem. Lieut. Frhr. v. Fürstenb erg⸗Borbeck zum Rittmstr. u. Escadrons⸗Chef, überzähl. Prem. Lieut. v. Wurmb, rückt in den Etat. Sec. Lt. Gr. v. Korff⸗Schmising zum Prem. Lt.
Bei dem Westpreußischen Kürassier⸗Regiment Nr. 5. — Aggr. Prem. Lt. Hugo als Rittm. und Esc. Chef einrangirt. Sec. Lt. v. Natzmer zum Prem. Lt. Bei dem Brandenburgischen Kürassier⸗Regiment (Kaiser “ Nicolaus I. von Rußland) Nr. 6. Prem. Lt. v. Knobloch zum Rittm. und Esc. Chef. Sec. Lts. v. Rundstedt und Gr. zu Solms⸗Sonnenwalde 1. zu Pr. Lts Bei dem Magdeburgischen Kürassier⸗Regiment Nr. 7.
Pr. Lt. v. Rahde, zum Rittmstr. und Escadr. Chef. Sec. Lts. Eggeling und v. Köller, zu Pr. Lts.
Bei dem Rheinischen Kürassier⸗Regiment Nr. 8.
Aggr. Pr. Lt. v. Hattorff, als Rittmstr. und Escadr. Chef ein⸗ rangirt. Sec. Lt. v. Voigt, zum Pr. Lt. Bei dem Litthauischen Dragoner⸗Regiment Nr. 1
— (Prinz Albrecht von Preußen): 1
rem. Lieut. v. Seemen zum Rittmstr. und Esc. Chef. Sec. Lts chmidt, v. Alt⸗Stutterheim zu Prem. Lts. Bei dem Brandenburgischen Dragoner⸗Regiment Nr.
Aggr. Prem. Lieut. v. Bothmer, als Rittmeister und Esc Chef einrangirt. Sec. Lieut. v. Tresckow zum Prem. Lieut.
Bei dem Neumärkischen Dragoner⸗Regiment Nr. 3:
Prem. Lt. v. Sydow zum Rittmstr. und Escadr. Chef, Prem. Lt. à la suite v. Corvin⸗Wiersbitzky cinrangirt, Sec. Ct. v. Mar: schall zum Prem. Lieut.
Bei dem 1. Schlesischen Dragoner⸗Regiment Nr. 4:
Prem. Lt. Gr. v. Rödern zum Rittmstr. und Escadr. Chef, Sec. Lts. Gaede und v. Böhm zu Prem. Lts.
Betriebe der Großherzoglich oldenburgischen Regierung befindet⸗ mit] Regierung gestattet sein soll, die auf Grund jenes Vertra einer Gewerbesteuer oder ähnlichen zͤffenklichen Abgaben nicht elegt legenden und zu betreibenden 1t werden, auch rücksichtlich der Grundsteuer als verabredet gelten, daß unter aussetzungen und Bedingungen von Oldenburg bis Leer fortzusetzen UA — allen Amständen mindestens die Schienenwege von der Grundsteuer Dis Königlich preußische Regierung räumt dagegen der Großher. befreit bleiben müssen. rk zoglich .9agact 1e, -enn2 28 Felngnis 99 88 der von 8 8 gv pvnb 5 in; terer gebauten und betriebenen Bahnstrecke im Königli preußisch “ . 15. r den Fall, daß die bestehende Zolleinigung zwischen ee * nueöe.r 1b en dem Rönigreice Verrußen und dn Grosberzenisame Oldegburg s E“ “ ne Jelegranhenleitung anzulca Vorstehender Vertrag ist ratiftzirt worden und die Auszwechselung höͤren sollte, verpflichtet sich die Königlich preußische Regierung, auf der und zu unterhalten. Bei Ausübung dieses Rechtes wird die Grof⸗ Vorsteher 5. e 1 z 8 8 Eisenbahn welche Gegenstand gegenwaͤrtigen Vertrages ist, keine Durch⸗ herzoglich oldenburgische Regierung auf allen Eisenbahnstations⸗ oder der Ratifications⸗Urkunden hat stattgefunden. gangsabgaben zu erheben, auch hinsichtlich der darauf transitirenden altepunkten, wo des Eisenbahndienstes wegen ein Telegraphenbetrikh 4““ Güter die zollamtlichen Kontrolmaßregeln stets auf das nothwendigste stattfindet, insoweit die Könrglich preußische Regierung es verlangg o “ 8 Maaß veschränken 8 Iür Ir den Bahntelegraphen auch für den telegraphischen Verkehr der Behe inisterium für Handel, Gewerbe che 1e e sichert die Großberzoglich oldenburgische Regierung für den und des Publikums nutbbar machen, und in diesem Falle kein Minsstesitas⸗ Ies e4““ ““ denselben Fall die Durchgangszoll⸗Freiheit für alle diejenigen Waaren höhere Gebühren in Anwendung bringen, als im Großherzoglich oldn⸗ 111“ 8 ““ zu, welche im Eisenbahnverkehr von dem Königlich preußischen Gebiete burgischen Gebiete für gleiche Leistungen erhoben werden. durch das Großherzogthum Oldenburg nach dem Koͤniglich preußischen „ Art. 21. Auf der im Artikel 1 genannten Eisenbahn sollen fü die Beförderung von Königlich preußischen Militair⸗ und Marinn⸗
Gebiete durchgeführt werden. Art. 16. Nicht⸗Preußen, welche die Großherzoglich oldenburgi⸗ mannschaften keine höhere als die jeweilig auf den Königlich preusi⸗ Art. 16. Nicht⸗Preußen, Croßherzoglich oldenburgi. schen Staats⸗Eisenbahnen geltenden Sätze erhoben werden.
sche Regierung bei der Bahnstrecke im Königlich preußischen Gebiete — 1 — äftigt od llt iden dadurch aus dem Unterthanenverbande „Einer jeden auf der Eisenbahn aus dem preußischen Gebiete, s deh,e beeesgsca, Fe he wie in entgegengesetzter Richtung durch das Großherzoglich dideine
ihres Heimathlandes nicht aus. — 1— 8 8es gi. b it gische Gebiet zu bewirkenden Truppensendun welche mehr als 1 Ba⸗
Art. 17. Die Großherzoglich oldenburgische Regierung ist damit taillon oder 1 Escadron oder 1 Batterie beträgt soll eine Anzeige und einverstanden, daß die von Ihr bestellte Bau⸗ und Betriebsverwaltung Benehmung mit der Großherzoglich oldenburgischen Regierung binnmn wegen aͤller Entschädigungs⸗Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisen⸗ angemessener Frist vorausgehen. In Fällen außerordentlicher Dring⸗ bahn⸗Anlage auf Königlich preußischem Gehiete, oder des Betehes lichkeit, wo ohne Gefährdung des Zweckes eine vorgängige Benehmun auf derselben erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständi⸗ mit der Großherzoglichen Regierung nicht zu bewirten sein würde, gen Königlich preußischen Gerichte sich zu unterwerfen habe, und daß will diese es geschehen lassen, daß von dieser Benehmung ausnahme⸗ die gegen die vorgedachte Verwaltung in Vertretung der Großherzog⸗ weise abgesehen werde. Es soll jedoch auch in solchen Faͤllen der A⸗ sendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an dit
lich oldenburgischen Megedan ergehenden Entscheidungen Ihrerseits Großherzogliche Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit
als verbindlich anzuerkennen seien. Art. 18. Die Feststellung der Fahrpläne und der Tarife wird Anweisung zu versehende Behörde vorangehen. dehc ee⸗ Wird ohne vorgängiges Benehmen mit der Großherzoglichen Re⸗
der Großherzoglich oldenburgischen Regierung insoweit und so lange ne 1 herxzoglich 1 gierung Königlich preußischerseits eine Truppenbeförderung auf da
allein überlassen, als die im Artikel 1 gedachte Bahn in Ihrem Eigen⸗ preuf . I thume und eigenen Betriebe sich befindet 1 Bahn verlangt, so ist die Großherzogliche Eisenbahn⸗Verwaltung, in⸗ ter dem 11. April 1867 ein Patent
Es sollen jedoch auf dieser Bahn mindestens zwei Personenzüge ihr die dazu erforderlichen Transportmittel auf der betreffen⸗ lauf eine von dem Anton Mennel aus New⸗York an⸗
en Station mangeln, zur Ausführung des Transportes nur unte –²0 egebene Construction eines künstlichen Beines, ohne
täglich hin und zurück stattfinden, welche, soweit din Königlich preu⸗ der . halten, daß die fehlenden Transportmittel K 2 B J F2 28 .E 2 2 2 2 r C 8 jq. 1 2 2
ßische Regierung es für Bedürfniß erkennen wird, bei sämmtlichen ber preuzi vsennng 1chcag gades. f.gg fehlenden Transportmittel König emand 8bd bekannter Theile des Appa⸗ rates zu beschränken,
und Selseecen E111“ 8
ußerdem wird die Großherzoglich oldenburgische Regierung für 8 je C ; V rh, NMeai hKarls — “ den gesammten Verkehr von und 988 den im Königlich Ppreußsschen dem Ur6. 72. S ee 2 e. S. Ja N.St auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für Fenant. Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen keine ungünstigeren Tarif⸗ der Königlich preußischen Interessen und Gerechtsaine bei der von n liche zum Gebiete des deutschen Zollvereins gehörige Landes⸗ bestimmungen und keine höheren Tarifseinheiten zur Anwendung Großherzoglich oldenburgischen Regierung im Königlich preußische theile des preußischen Staats ertheilt worden. bringen, als für den Verkehr von und nach den im Großherzoglich Gebiete gebauten und betriebenen Eisenbahn, sowie zur Ver 3 vI11“ oldenburgische Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig handlung mit der Großherzoglich oldenburgischen Eisendahn⸗Ter in Geltung sein werden. Die Königlich preußische Regierung wird waltung in allen auf den Bau und Betrieb sich beziehenden Angel⸗
†
es anzu⸗ 89 8
Telegraphenlinien unter gleichen Por o geschehen Berlin, den 17. Januar 18577.
b 8 L. S.) Carl Wilhelni Everhard von Wolf. 84 . (L. S.) Paul Ludwig Wilhelm Jordan. B“ (L. S.) Albrecht Johannes Theodor Erdmann.
1“* 1“
öffen
1n
Nachdem in Folge Allerhöchster Ermächtigung eine König⸗ liche Eisenbahm Hibreten zu Cassel errichtet worden, welcher die Hessische Nordbahn und der im Betrieb stehende Theil der Bebra⸗ Hanauer Eisenbahn zur Verwaltung überwiesen sind, ist dem eitherigen Mitgliede der Königlichen Direction der Niederschle⸗ isch⸗Märkischen Eisenbahn zu Berlin, Regierungs⸗Rath Mebes, kommissarisch die Stelle des Vorsitzenden, dem Finanz⸗Rath Klingelhöffer zu Cassel die Stelle eines administrativen Mit⸗ gliedes und dem Bau⸗Rath Kinel ebendaselbst die Stelle eines technischen Mitgliedes in der neu errichteten Direction über⸗ 11“
Der bisherige kommissarische Ober⸗Güterverwalter der Saarbrücker Eisenbahn, Mittmann, ist zum Könd Ober⸗Güterverwalter ernannt worden. “
v11““
Dem Ingenieur Dr. Robert Schmidt in Berlin ist un⸗
Bekanntmachung.
bestimmungen eintreten lassen,
dagegen für den über die Rheine⸗Emdener Eisenbahn nach der olden⸗ burgischen Bahn und umgekehrt gehenden Verkehr keine höheren Tarif⸗ als jeweilig für den Verkehr nach und
von Leer gelten.
Tarifermäßigungen und Erleichterungen, welche einem Interessen⸗
ten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen Verhältnissen auch an⸗
88
stellung der Fahr⸗ und Frachtpreise,
deren Interessenten gewährt werden.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Fest⸗ als auch in Bezug auf die Zeit
der Abfertigung keine Unterschiede gemacht werden, namentlich sollen
die aus dem Gebiete des einen Staates in Staates übergehenden Transporte weder in tigung, noch rücksichtlich der 82 See va.-2g
das Gebiet des anderen Beziehung auf die Abfer⸗ ungünstiger behandelt
verden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden und darin
verbleibenden Transporte.
Art. 19. Ueber die Benutzung der Eisenbahn zwischen Olden⸗
burg und Leer zu Postbeförderungen werden die beiderseitigen Post⸗ verwaltungen sich verständigen. Im Uebrigen sollen bei Ausübung
des Eisenbahnbetriebes
8*
mungen Anwendung finden: 1) in Ansehung des Postzwanges
2
auf der Königlich preußischen Gebietsstrecke durch die Großherzoglich oldenburgische Regierung folgende Bestim⸗ Die Großherzogliche Regierung ist n — denjenigen Bestimmungen unterworfen, welche aus den allgemeinen Bestimmungen über das Verhältniß der
Eisenbahnen zu den Posten im früheren Königreich Hannover folgen. Die Eisenbahn⸗Dienstkorrespondenz, so wie die Sendungen von Akten,
Drucksachen und Geldern lichen Eisenbahnverwaltungen sollen jedoch
9
sachen« versehen sich der Königlich preußischen Postverwaltung ge Leistungen, welche führen, nämlich zu dem unentgeltlichen Transport der Brief⸗ und Fahrpostsendungen, und der dieselben begleitenden Postbediensteten, so
8
in Dienstangelegenheiten der Großherzog⸗ hen C 1 durch die eigenen Beamten nitbefördert werden dürfen, wenn die betreffenden Schreiben oder die egleitbriefe zu dergleichen Sendungen mit dem Eisenbahndienstsiegel edruckt, oder verschlossen und mit dem Rubrum: »Eisenbahndienst⸗ ind. 2) Die Großherzogliche Regierung verpflichtet enüber zu denjenigen
die unter 1. erwähnten Be immungen mit sich
8 vie zur unentgeltlichen Gestattung der dazu erforderlichen Behältnisse
1864, betreffend die weitere Entwickelung der durch 20. Juli 1853 begründeten Verhältnisse, vorgesehene lich preußischen Regierung zur und zum Betriebe unterirdischer Telegraphenleitungen
Vertrage näher bezeichneten Eisenbahnen im
burg nach Leer dergestalt ausgedehnt, daß
der Wagen, wogegen die preußische Posttaxe au isenbahnlinie nicht unter das Doppelte der Eisen herabgesetzt werden wird. 8
Art. 20. Das im Artikel g des Staatsvertrages vom 16. Februar den Vertrag vom Recht der König⸗ ung ober⸗ und ängs der in dem ersterwähnten — Transit durch das Groß⸗ herzoglich oldenburgische Gebiet wird auf die Eisenbahn von Olden⸗ der Königlich preußischen
der betreffenden ahn⸗Eilfrachttaxe
8 1 88
Ratifications⸗Urkunden
genheiten einen besonderen Kommissarius zu bestellen.
Die von der Großherzoglichen Regieruüng eingesetzte leitende Bau⸗ und Betriebsverwaltung wird diesem Kommissarius jede für seim Zwecke nöthige Einsicht gestatten, beziehungsweise Auskunft ertheilen.
Art. 23. Die Königlich preußische Regierung behält sich das Recht vor, die innerhalb ihres Gebietes belegene Strecke der im Arte⸗ kel 1 genannten Bahn nebst allem zu dieser Strecke zu rechnenden Zu⸗ behör nach Ablauf von dreißig Jahren, vom Tage der Eröffnung des Betriebes an gerechnet, in Folge einer mindestens ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlagekapitals zu er⸗ werben. Insofern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich wesentlich verschlechtert haben möchte, soll jedoch von dem zu erstattenden Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem derma⸗ ligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Beide Hohe kontrahirende Regierungen sind darüber einverstanden, daß eintretenden Falles keine Unterbrechung des Betriebes stattfinden, vielmehr ein einheitlicher Betrieb fortgesetzt und zu dem Endzweeck rechtzeitig die geeignete Verständigung getroffen werden soll.
Art. 24. Für den Fall, daß die Großherzoglich oldenburgische Regierung sich veranlaßt sehen möchte, die im Köͤniglich preußischen Gebiete hergestellte Bahnstrecke künftig an eine andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Konzession oder der Ver⸗ äußerung oder Verpachtung, ganz oder theilweise zu überlassen, so is
hierzu die Zustimmung der Königlich preußischen Regierung erforder⸗
lich, und wird alsdann über die einer Abänderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen den beiderseitigen Regierungen verabredet werden.
Art. 25. Etwaige, aus gegenwärtigem Vertrage oder über die dlanffageung desehen entstehende Streitfragen zwischen den beiden kontrahirenden Regierungen sollen schiedsrichterlich erledigt werden. Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs
ochen nach beantragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei keinem der beiden Staaten angehörige unpartheiische Schiede⸗ männer, welche einen fünften sich beiordnen, unter denen dann die Stimmenmehrheit über den Streitpunkt nhgültig entscheidet. Kön⸗ nen die vier gewählten Schiedsmänner sich über die Person des fünf⸗ ten nicht einigen, so hat jede der beiden Regierungen einen unpar⸗ theiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann zu dem Zwecke zu bezeichnen, damit nach Bestimmung des Loosth einer dieser beiden Männer von den vier Schiedsmännern als fünfter
zugezogen werde.
„Arxt. 26. Der gegenwärtige Vertrag soll beiderseits zur lan⸗ desherrlichen Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der zu Berlin binnen vier Wochen vorgenommen
F. ee er h erws ech. g
ist seit dem 1. April d. J. mit dem preu
Frhr. v. Zedlitz⸗Neukirch und
Das Telegraphenwesen im ehemaligen Herzogthum Nassau 8 f8eaph 1 1 8 Herae⸗ Telegraphen⸗ wesen verschmolzen.
Die Gebühren für die Beförderung telegraphischer Korre⸗ spondenz zwischen den früher nassauischen Stationen einerseits und den sämmtlichen übrigen preußischen Stationen Leinschließ⸗ lich der ehemals hannoverschen, schleswig⸗holsteinischen und Königlich sächsischen) andererseits, sind in Folge dessen vom ge⸗ Tage ab nach dem preußischen Tarife zu erheben. Für den telegraphischen Verkehr der früher nassauischen Stationen unter einander bleiben die bisherigen intern nas⸗ sauischen Tarif⸗Bestimmungen bis auf Weiteres unverändert. Königliche Telegraphen⸗Di 8—
von Chauvin.
* 3 1
Persona'⸗Veränderungen in der Kavallerie.
IJ. Beförderungen in Folge Formation der 5. Escadrons.
Bei dem Regiment der Gardes du Corps:
Prem. Lt. v. Mutius vom 2. Brandenb. Ulanen⸗Regt. Nr. 11, unter Beförderung zum Rittmeister und unter Entbindung von dem Kommando als Adutant bei der 1. Garde⸗Kavallerie⸗Brigade, als Comp. Chef hierher versetzt. Sec. Lt. v. Kotze zum Prem. Lt. Der weitere Vorschlag wird dem Regiment belassen.
Bei dem Garde⸗Kürassier⸗Regimentt.
Prem. Lt Frhr. v. Rosenberg zum Rittmeister und Ese. Chef.
Sec. Lts. Frhr. v. Saurma und v. Lang enbeck zu Prem. Lts. Bei dem 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiment:
Prem. Lieut. Prinz Heinrich XVII. Reuß zum Rittmstr. u.
Phas Chef. Sec. Lts. v. Wißmann u. Graf v. Schwerin zu rem. Lts. Bei dem Garde⸗Husaren⸗Regiment. .
Prem. Lieut. Graf v. Sder n rgenn zum Rittm. u. Escadr. Chef. Sec. Lts. Frhr. Geyr v. Schweppenburg und v. Rund⸗ stedt zu Pr. Lts. 1 116“
Bei dem 1. Garde⸗Ulanen⸗Regiment:
Prem. Lt. v. Schierstädt zum Rittm. u. Esc. Chef. v. Jagow und v. Freier zu Prem. Lts.
Bei dem 2. Garde⸗Ulanen⸗Regiment: — Lt. v. Below zum Rittm. und Esc. Chef. Sec. Lieuts.
Prem. v. Uechtritz zu Pr. Lts.
8
Chef.
Chef einrangirt. lassung in — rung zum Rittmstr. mit den Kompetenzen dieser Charge, dem Regi⸗ ment aggregirt. zu Pr. Lts.
*
““
Bei dem Rheinischen Dragoner⸗Regiment Nr. 5:
Prem. Lieut. v. Stamford zum Rittmeister und Escadron⸗
Sec. Lieuts. v. Kühlwetter, Kehl zu Prem. Lieuts.
Bei dem Magdeburgischen Dragoner⸗Regiment Nr. 6: Aggr. Prem. Lieut. v. Willich als Rittmeister und Escadron⸗
Prem. Lieut. Schmidt v. Altenstadt unter Be⸗
em Verhältniß als Adjut. der 1. Divis. u. unter Beförde⸗
Sec. Lts. v. Natzmer und Hoffmann⸗Scholtz,
Bei dem Westfälischen Dragoner⸗Regiment Nr. 7: Pr. Lt. Gr. v. Gneisenau, zum Rittmstr. und Escadr. Chef.
Aggr. Pr. Lt. Frhr. v. Breidenbach zu Breidenstein, einrangirt. Sec. Lt. v. Vorcke, zum Pr. Lt.
Bei dem 2. Schlesischen Dragoner⸗Regiment Nr. 8 Pr. Lieut. v. Zawadsky zum Rittmstr. und Esc. Chef. Sec.
Lts. v. Raven, v. Prittwitz zu Prem. Lts.
Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 9. Prem. Lieut. v. Redeker zum Rittmstr. und E
Lieuts. v. Podbielski, Stünzner zu Prem. Lts.
Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 100.
Prem. Lt. Treusch v. Buttlar zum Rittmstr. u. Escadr.
Sec. Lts. Frhr. v. d. Goltz und Oßmann zu Prem. Lts. Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 11: 8 Prem. Lt. Siemers zum Rittmstr. und Escadr. Chef, Sec. v. Petersdorff u. v. Usedom zu Prem. Lts. Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 12:
Aggr. Prem. Lieut. von der Decken als Rittmeister und Esca⸗ drons⸗Chef einrangirt. Aggr. Sec. Lieut. Milson zum Prem. Lieut. Sec. Lieut. Gr. v. Haslingen zum Prem. Lieut. ere.
Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 13 —
Prem. Lieut. v. Kemnitz zum Rittmeister und Escadron⸗Chef.
Aggr. Pr. Lt. v. Borries einrang. Sec. Lt. v. Thümen z. Pr. Lt. Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 14: Prem. Lt. v. Massow zum und Escadr. Chef, Sec. Lts. Gr. v. Lüttichau und Becker zu Pr. Lts. 1“ Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 15: Prem. Lt. v. Wehren zum Rittmstr. und Escadr. Chef, Lts. Stierling und Schlabitz zu Pr. Lts. Bei dem Dragoner⸗Regiment Nr. 16:
Prem. Lieut. v. Morstein, zum Rittm. und Escadr. Che
Aggr. Prem. Lieut. Poten, einrangirt. Sec. Lieut. Werth, zun
Prem. Lieut.
Bei dem 1. Leib⸗Husaren⸗Regiment Nr. 11. Prem. Lieut. Nethe, zum Rittm. und Escadr. Chef. Ueberzaäͤbhl.