8 8 8
Coupons am 1. Juli 1867 bei der Societäts⸗Kasse in Artern einzu⸗ ahin fälligen Zin⸗ daß die Ferzinsang
2 2 2 0 2 2 ie „Juli 1866 einzulösen gewesenen Obligationen L.itt. C. Nr. 173 und 176 und Litt. D. Nr. 237 sind noch nicht zur Einlösung präsentirt.
reichen und dagegen die Kapitalien nebst den bis sen in Empfang zu nehmen, mit dem Bemerken der eloosten Obligationen mit dem 30. Juni 1867 aufhört. am 1.
Merseburg, den 6. Dezember 1866.
Der Königliche Kommissarius für die Societät zur Regulirung der
Unstrut von Bresleben bis Nebra, Regierungs⸗Rath Lentz.
11] 5 E11I.“
Betanntmachung.
Einzahlung auf neue Leipzig⸗Dresdner Eisenbahn⸗
Stammactien betreffend.
b Es sind bis zum Schlusse der mit dem 28. Februar 1867 abge⸗ laufenen, statutenmäßig bekannt „gemachten Frist zu Leistung der VI. Einzahlung auf 25,000 Stück neue Leipzig⸗Dresdner Stamm⸗
actien die nachstehenden Nummern der F “ Interimsscheine Nr. V. ..“ nämlich: 3373. 3374. 3375. 3947. 3948. 3949. 3950. 3951. 5330.6007. 6008. 6009. 6010. 6011. 6012. 6013. 6014. 6015. 6016. 6038. 6039. 9436. 11,690. 11,691. 11,692. 13,260. 13,261. 13,262. 21,504. 23,086. 23,087. 23,088. 24,429. 24,431. 24,432. 24,433. 24,434. 24,435. 24,436. 24,437. 24,438. 24/439. 24,440. 24,441. 24,442. 24,443. 24,444. 24,445. 24,446. 24,447. 24,448. 24,449. 24,450. 24,700. 24/701. 24,702. 24,865. 24,897. 24,898. 24,899. 24,900. 24,901. 24,902. 24,903 nicht zum Umtausch präsentirt resp. die darauf zu leistende VI. Ein⸗ zahlung nicht geleistet worden.
Wir fordern daher die säumigen Inhaber hierdurch auf, diese ihre rückständigen Interimsscheine Nr. V. in der Zeit vom heutigen Tage ab bis längstens zum
8 31. Mai 1867 bei unserer Hauptkasse auf hiesigem Bahnhofe persönlich oder durch Beauftragte zum Umtausch zu präsentiren und in Verbindung damit die VI. Einzahlung von Zehn Thalern (abzüglich 15 Ngr. Zinsen, also mit Neun Thlrn. 15 Ngr.) gleichzeitig unter Zuschlag der wegen Versäumniß des eingedachten Zahlungstermins verwirkten 1 h1u“¹“ von 1 Thlr. auf jede neue Stammactie zu leisten, chein in Empfang zu nehmen.
Die Inhaber derjenigen Interimsscheine Nr. V., welche auch bis
u dem vorstehend angesetzen 1 8 Präclusivtermine
nicht zur Leistung der VI. Einzahlung präsentirt werden sollten, gehen
sodann des Rechts auf weitere Betheiligung an der Entnahme neuer Actien ebenso wie der bereits geleisteten fünf Einzahlungen .1 unbedingt verlustig und wird über die bis dahin nicht entnommenen Interimsscheine Nr. VI. zum Vortheile der Gesellschaft disponirt werden. Leipzig, den 27. März 1867. 1“ Leipzig⸗Dresdener Eisenbahn⸗Compagnie. Dr. Einert, Vorsitzender. C. A. Geßler, Bevollmächtigter
—
We unterm 30. August 1864 von uns auf das Leben des Stadt⸗ Kassirers Friedrich August Haupt in Lichtenstein in Sachsen ausge⸗
fertigte Police Nr. 20,530 A. 7248 über 500 Thlr. ist angeblich ver⸗ loren gegangen. Etwaige Ansprüche aus dieser Versicherung sind bin⸗ nen achtwöchentlicher Frist bei uns geltend zu machen. Magdeburg, den I1. April 1867. de Magdeburger Lebens⸗Versicherungs⸗Gesellschaft. W. C. Schmidt, C. Listemann, Ober⸗Direktor. General⸗Direktor.
[1238] Allgemeine Eisenbahn⸗Versicherungs “ 8 Die Herren Actionaire werden hierdurch in Gemäßheit des §. 29 der Statuten zur zwölften ordentlichen General⸗Versammlung 6 1bgEE den 25. April c., Nachmittags . eng eis eg⸗ r;/ 22 eSge ;⸗ eeweasevaer2ee esnaesegacnarhoieehae in unser Geschäftslokal, Französischestr. 42, eingeladen. Die Eintritts⸗Karten und Stimmzettel sind daselbst von den Herren Actionairen, auf deren Namen die Actien in unsern Büchern eingetragen sind, bis zum 25. April cr., Mittags 1 Uhr, in Empfang zu nehmen. — Eine Vertretung ist nur zulässig, wenn der Bevoll⸗ mächtigte eine schriftliche Vollmacht dem Verwaltungsrathe einreicht; auch muß der Bevollmächtigte selbst Actionair der Gesellschaft sein (§. 33 der Statuten). “ 1“ Berlin, den 22. März 1867. 1 Der Verwaltungs⸗Rath. Henoch.
agegen aber den VI. Interims-
11111““ Bielefelder Actien⸗Gesellschaft für mechanische Weberei. n
. Zu der nach Artikel 33 unseres Statuts vorgeschriebenen ordent⸗ lichen General⸗Versammlung unserer Actionaire, welche in diesem
Jahre am 3 1 1. Mai, Morgens 10 Uhr, im Bückardt'schen Saale stattfindet, erlauben wir uns hierdurch mit Hinweis auf die betreffenden Artikel 34 — 38 und der ausdrücklichen Bemerkung, daß für das verstorbene Mitglied, Kaufmann Heinrich Kobusch, eine Neuwahl vorzunehmen, einzuladen 8 Bielefeld, 30. März 1867. . .“ Derr Verwaltungsrath.
41“
—
“ Bergbau⸗Gesellschaft »Concordia« zu Oberhausen.
Gesellschaft Concordia findet am Mittwoch, den 1. Maic. Morgens 11 Uhr, in unserem Geschäftshause hierselbst statt wozu die Herren Actionaire ergebenst eingeladen werden. ) Nahresbericht des Vorstandes, Feststellung der Dividende Ertheilung der Decharge der Rechnung 89 1866. 8ee 2) Antrag verschiedener Actionaire dahin lautenrndd:?d 98 SDie General⸗Versammlung, wolle beschließen, daß den Actien⸗ Inhabern Dividenden⸗Scheine auf eine bestimmte Reihe von Jahren ausgehändigt werden⸗
““
zur Beschlußfassung, wodurch event. eine Statut⸗Aenderung er⸗
forderlich wird. 3) Wahl der Rechnungs⸗Revisoren pro 187575. Oberhausen, den 5. April 1867. “ ö .. Der Vorstand. “
111“
Uerenigte südösterreichische, ardische und central⸗ “ italienische Eisenbahngesellschaft. 19 Generalversammlung. 9 Ddie Herren Actionaire werden hiermit in Kenntniß gesetzt, daß 2. vmes degeliche 1 Gentraldenammlung der Gesellschaft am April d. J, Nachmittags? r, in Paris (S
de la Victoire 48) stattfinden dch. b 18 Vfelsssäss. Wasss m Gegenstände der Tagesordnung sind:
9) Mittheilung des Jahresberichte,.,
2) Genehmigung des Rechnungsabschlusses für 1866,
11I14“
3) Festsetzung der Jahresdividende “ “ 2 Ersatz der “ Verwaltungsräthe. “ „Der General⸗Versammlung können nur diejenigen Actionaire beiwohnen, welche mindestens 40 Actien besitzen und dieselben spã⸗ testens 14 Tage vor dem Zusammentritt der General⸗Versammlung bei einer der nachfolgenden Kassen hinterlegt haben; A““ in Paris bei den Herren Gebrüdern von Rothschild‧,
London bei den Herren N. M. Rothschild u. Söhne
Gewerbe, Mailand bei Herrn C. F. Brot, Bologna bei den Herren Rafaelli Nizzoli u. Comp., 1 „ FesgörbeHelsr u. Comp., » Lyor “ 2 .Galline und bei No⸗ 8 1 P “ Tes Nesesco „Gegen die deponirten Actien werden Depositenscheine ausgefolat⸗ welche den Zutritt zur General-Versammlung füenscheine a se lg „Die zur Theilnahme an der General⸗ Versammlung berechtigten Actionaire können sich durch einen andern, schriftlich bevollmächtigten Actionair, welcher selbst das Recht der Theilnahme hat, vertreten lassen. Die Vollmacht muß in der unten *) angegebenen Form auf der Rückseite des Depositenscheines ausgestellt und spätestens bis zum
16. April d. J. bei den Herren Gebrüdern von Rothschild in Paris
(rue Lafitte 21) vorgewiesen werden. Wien, 28. März 1867. Der Verwaltungsrath.
*) Ich bevollmächtige den stimmfähi “ mich bei der cßn 30. Npril slimmfeähigen Actionair, ung der vereinigten südssterreichischen, lombardi lenschen Eisen ahn.Heselfchen⸗ vertreten. Uscben 1 276 832 1867. “ 66
“ 68 8 8
”
[1560]
naire der Vaterländischen Feuer⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft sind die nach der Bestimmung des §. 39 des revidi 8 der .“ 2ehiedenen Zeenas. 6““
. P. ieper und dessen Stellvertreter Gustav Peill Hüeeerae eage. c- 16 der .8 Direction 88 Neil dem derrn J. P. ieper, sowie dessen Stellver Köhler wieder übertragen worden. 8. n “
Elberfeld, den 12. April 1867. “
1 1“ Die Direction
Vaterländischen Feuer⸗Versicherungs⸗Actien⸗Gesellschaft.
11“ 8111““
Die diesjährige ordentliche General⸗Versammlung der Bergbau⸗
meister zu verleihen. 8
verordnen für alle Fündeshe
Wien bei der K. K. priv. österr. Kredit⸗Anstalt für Handel
d. J. stattfindenden General⸗Versamm⸗ 8
In der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung der Actio⸗
8
Alle post- Ansatten des Iz⸗ und Austandes nehme 8-1.9n7, ꝙ für Lerlin die Expedition des Aönigl. Hreußischen Stagts⸗Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10.
Gwischen d. Frichrichs- u.Kanonfere)
1 2
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Forstmeister Dreger zu Bromberg den Charakter als Ober. Forstmeister und den Forst⸗Inspektoren Tramnitz und Hildebrandt zu Potsdam, Schoen zu Coblenz und
Mortzfeldt zu Königsberg i. Pr. den Charakter als Forst⸗
88
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8
1“ .S
efetz, betreffend die Abgabe von allen nicht im Besitze des Staates 8 bi kreffenchdie Eisenbahn⸗Actien⸗Gesellschaften befindlichen Eisenbahnen. 2 Vom 16. März 1867. 8 Jir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. dn e zee as in welchen das Gesetz, die von den Eisenbahnen zu entrichtende Abgabe betreffend, vom 30. Mai 1853 (Gesetz⸗Sammlung S. 449 ff.) Geltung hat, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: 88 F. 1. Von dem Reinertrage aller für den öffentlichen Verkehr benußten Eisenbahnen, welche sich nicht im Besitze des Staates oder inländischer Eisenbahn⸗Actien⸗Gesellschaften befinden, haben die Be⸗ sizer der Bahnen, insoweit nicht Staats⸗Verträge ein Anderes be⸗ stimmen, eine Abgabe zu entrichten, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erhoben wird, und zwar zuerst im Jahre 1868 von dem Reinertrage des Betriebsjahres 1867. . §. 2. Die Abgabe ist für jede Eisenbahn nach dem in jedem ein⸗ zelnen Kalender⸗Jahre aufkommenden Reinertrage (§§. 3 bis 6) zu be⸗ rechnen und stuft sich nach Höhe desselben dergestalt ab, daß von einem Reinertrage bis zu einschließlich vier Prozent des Anlage⸗Kapitals (§. 6) ½ dieses Ertrages, bei einem höheren Reinertrage aber außer⸗
dem und zwar
von dem Mehrertrage über vier bis zu fünf Prozent einschließlich, ½ dieser Ertragsquote; - “ von dem Mehrertrage über fünf bis zu sechs Prozent einschließlich, ⁄1 dieser Ertragsquote; von dem Mehrertrage über sechs Prozent 2⁄10 dieser Ertragsquote,
zu entrichten sind. . “
§. 3. Als steuerpflichtiger Reinertrag ist diejenige Summe an⸗ zusehen, um welche die Betriebs⸗Roheinnahme die in dem betreffen⸗ den Kalenderjahre zur Verwendung gekommenen Verwaltungs⸗, Unter⸗ haltungs⸗ und Betriebskosten übersteigt. 1
Bei Einrichtung eines Reserve⸗ oder Erneuerungsfonds für die Bahn unter Genehmigung der Aufsichts⸗Behörde des Staates werden die Rücklagen in denselben als Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten ge⸗ rechnet, dagegen die aus dem Reservefonds zu bestreitenden Ausgaben außer Ansatz gelassen. 1 Hasegessven
19 Zun Nena s.Roheinnahme sind auch die tarifmäßigen
Frachtbeträge von allen für Rechnung der Bahnbesitzer und Betriebs⸗ Unternehmer selbst stattfindenden Beförderungen — mit Ausschluß der Beförderungen für die Zwecke der Bahnverwaltung — zu rechnen.
Ausnahmen hiervon können bei den nicht von Anfang für den oöͤffentlichen Verkehr bestimmten Bahnen nachgelgassen werden.
§. 5. Die Besitzer der Bahn sind verpflichtet, über Einnahme und Ausgabe sowohl des ganzen Unternehmens, als jeder einzelnen Station ordnungsmäßig und unter Beobachtung der ihnen bekannt gemachten Anforderungen Buch zu führen und haben sich örtlichen Revisionen der Buchführung zu untenverfen.
Die Betriebs⸗Robeinnahme und die zur Verwendung gekomme⸗ nen Verwaltungs., Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten sind von den
Besitzern der Bahn für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum folgen⸗
den I. Mai zu deklariren. Der Deklaration müssen die zur Prüfung derselben erforderlichen Rechnungen und Beläge, Abschlüsse und Nach⸗
weisungen beigefüugt werden. b 1 Für jedes aenderzahr⸗ für welches die vorstehend bezeichneten
Verpflichtungen nicht erfüllt werden, kann der bei der Berechnung der Abgabe 82 8e. 8 legende Betrag der Betriebs⸗Roheinnahme, beziehungsweise der Verwaltungs⸗, Unterhaltungs⸗ und Betriebskosten, von der Eisent ahn⸗Aufsichtsbehörde nach pflichtmäßigem Ermessen festgesetzt werden 8
11“
1— §. 6. Als Anlage⸗Kapital (§. 2) ist derjenige Betrag anzusehen, welcher auf die Herstellung der Bahn und deren Ausrüstung mit Ein⸗ schluß der Betriebsmittel nützlich verwendet ist. Von den einzelnen Verwendungen während des Baues kommen die Zinsen bis zum Tage der Betriebs⸗Eröffnung mit fünf Prozent in so weit in Ansatz, a nicht eine ungerechtfertigte Verzögerung der Vollendung des Baues beziehungsweise der Betkiebs Erbsnung stattgefunden hat.
§. 7. Die Höhe des Anlage⸗Kapitals ist von den Besitzern der Bahn bis zum Schluß des Kalenderjahres, in welchem der Betrieb eröffnet wird, nachzuweisen und wird von der Eisenvahn⸗Aufsichts⸗ Behörde nach Maßgabe des §. 6 endgültig “ ,
Kommen die Besitzer der Bahn der desfallsigen Aufforderung nicht nach, so schreitet die gedachte Behörde zur Feststellung des Anlage⸗Ka⸗ pitals nach pflichtmäßigem Ermessen. Die spätere Nachweisung des An⸗ lage⸗Kapitals bleibt den Besitzern unbenommen, ist jedoch nur für die Folgezeit wirksam.
Dieselben Vorschriften kommen hinsichtlich der Berechnung und Feststellung einer Erhöhung des ursprünglichen Anlage⸗Kapitals zur Anwendung.
Aufwendungen für die Erneuerung von Bahntheilen und Betriebs⸗ mitteln werden dem Anlage⸗Kapital nur insoweit zugerechnet, als die⸗ selben durch ungewöhnliche Ereignisse verursacht, weder aus den lau⸗ fenden Einnahmen, noch aus dem Reserve⸗ und Erneuerungsfonds zu bestreiten sind. b
Die Frist, innerhalb welcher die Besitzer der Bahn in diesem Falle den ihnen abliegenden Nachweis beizubringen haben, wird von der Eisenbahn⸗Aufsichtsbehörde bestimmt. —b
§. 8. Mehrere Eisenbahnen eines und desselben Besitzers, welche in zusammenhängendem Betriebe stehen, werden in Bezug auf die Berechnung der Abgabe (§. 2) als ein Ganzes behandelt.
§. 9. Als Betriebs⸗Roheinnahme solcher inländischen Bahnstrecken, welche mit ausländischen Bahn⸗Unternehmungen zu gemeinschaft⸗ lichem Betriebe verbunden sind, kann der nach Verhältniß der Meilen⸗ zahl berechnete Antheil an der Betriebs⸗Roheinnahme des Gesammt⸗ Unternehmens oder eines gewissen Theils desselben angenommen wer⸗ den. Befindet sich die Bahn im Besitze einer ausländischen Eisenbahn⸗ Aetien⸗Gesellschaft, so kann bei Ertheilung der Konzession oder durch Uebereinkommen festgestellt werden, daß ein bestimmter Theil des Actienkapitals als Anlagekapital (§. 6) und der hierauf jährlich zur Vertheilung kommende Ertrag als steuerpflichtiger Reinertrag (§. 3) angesehen und bei Berechnung der Abgabe zum Grunde gelegt werde,
§. 10. Der Betrag der zu entrichtenden Abgabe wird nach Ablauf jeden Jahres durch die von dem Finanz⸗Minister hiermit beauftragte Behörde festgesetzt und ist sodann innerhalb sechs Wochen nach Behändigung der Zahlungs⸗Aufforderung an die in letzterer benannte Kasse abzu⸗ ühren. 9 Derjenigen Behörde, welche den Betrag der Abgabe festzusetze hat, liegt auch deren exekutivische Einziehung ob, wenn eine solche nöthig werden sollte. 1 G
§. 11. Die Erhebung der Abgabe von denjenigen Eisenbahnen, bei denen der Staat sich durch Uebernahme einer Zinsgarantie be⸗ theiligt hat, unterbleibt für die Jahre, in welchen in Folge der über⸗ nommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der Staatskasse zu leisten sind.
§. 12. Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes
eauftragt. 8 8 1
B rsgr dlic unter S. eeeee Unterschrift und bei⸗
8 Gegeben Berlin, den 16. März 185057. 8 AAB1Aö1A14““
von Bismarck. von der Heydt. von Roon. Graf von Itzenplitz. von Mühler. Graf zur Lippe. 1 von Selchow. Graf zu Eulenburg.
1u““ 8 6
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Kaufmann Carl Necker zu Stralsund und dem Maschinenbauer Robert Ziegler zu Berlin ist unter dem 13. April 1867 ein Patent 8b
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