1867 / 93 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

meldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufcüen. Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Unterschrift vor dein Han⸗ delsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubter Form ein⸗ ureichen. 1 §. 18. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschafts⸗Vertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kund zu geben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Fiichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. ie Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der irma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre nterschrift hinzufügen. 11. 8 u . 19. Die Genossenschaft wird durch die vom Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Ge⸗ nossenschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dimn Willen der Kontrahenten für die Genossenschaft geschlossen werden sollte.

Die Befugniß des Vorstandes zur Vertretung der Genossenschaft erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezial⸗Vollmacht erforderlich ist. Zur Legitimation des Vorstandes bei allen, das Hypothekenbuch betreffenden Geschäften und Anträgen genügt ein Attest des Handelsgerichts, daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschafts⸗Register eimofgsagen sind. 1

§. 20. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschafts⸗Vertrageoder durch u. der General⸗Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter Lemwüsen Umständen, oder für eine gewisse Zeit, oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustim⸗ mung der General⸗Versammlung, eines Aufsichtsraths oder eines Organs der Genossenschafter für einzelne Geschäfte erfor⸗ dert ist.

§. 21. Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vor⸗ stand geleistet. 1

§. 22. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß dem Handelsgericht zur Eintragung in das Genossenschafts⸗Register und öffentlichen Bekanntmachung angezeigt werden.

Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern tgegengesetz werden, als in Betreff dieser Aenderung die in Art. 46 des Allge⸗ meinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind.

§. 23. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zu⸗

einen Prozeß zu kführen hat, so wird sie durch Bevollmächtigte ven. treten, welche in der General⸗Versammlung gewählt 8 Ier Seeen ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten.

F. 29. Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, so wie die Vertretung der Genossenschaft in Beziehung auf diese eschäͤfts. führung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ge. nossenschgft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstrech ich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

.30. Die General⸗Versammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschafts⸗Ver. trage auch andere Personen dazu befugt sind.

Eine General⸗Versammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesellschafts⸗Vertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint. Die General⸗Versammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil der Mitglieder der Genossenschaft in einer von ihnen zu unterzeichnenden Eingabe an den Vorstand unter An⸗ führung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Genossenschafts⸗Vertrage das Recht der Berusung einer General⸗AVer⸗ sammlung einem größeren oder geringeren Theile der Genossenschafts⸗ glieder beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden. . 31. Die Berufung der General⸗Versammlung hat in der durch esellschafts⸗Vertrag bestinumnten Weise zu erfolgen. Der Zweck der General⸗Versammlung muß jederzeit bei der Ve⸗ rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhand.⸗ lung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht ge⸗ faßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General⸗ Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General⸗Versammlung ausgenommen.

Zur Stellung von Ankrägen und zu Verhandlungen ohne Be⸗ schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

§. 32. Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Gesellschafts⸗Vertrages und der in Gemäßheit der⸗ selben von der General⸗Versammlung gültig gefaßten Beschlüsse ver⸗ pflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich.

Die Beschlüsse der General⸗Versammlung sind in ein Protokoll⸗ buch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossenschafter und der Staats⸗ behörde gestattet werden muß. 88

Abschnitt IV.

Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Aus⸗ cheiden einzelner Genossenschafter. .33. Die Genossenschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der

den

welche die Ausführung

schafts⸗Register anzumelden.

plangen, daß ihnen der eingezahlts Geschäftsantheil nebst den zu⸗ geschrie cien enden binnen 3 Monaten nach ihrem Ausscheiden

sgezahlt werde. g Ugegen diese Verpflichtung, auch wenn sich das Vermögen der Ge⸗ nossenschaft bei dem Austritt oder der Ausschließung eines Genossen⸗ schafters vermindert hat, kann sich die Genossenschaft nur dadurch schützen, daß sie ihre Auflösung beschließt und zur Liquidation schreitet. Von der Liquidation der Genossenschaft. K. 39. Nach Auflosung der Genossenschaft außer dem Falle des Konkurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht die⸗ selbe durch den Gesellschafts⸗Vertrag oder einen Beschluß der Genossen⸗ schaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Li⸗ quidation ist jederzeit widerruflich.

§. 40. Die Liguidatoren sind von dem Vorstande beim Handelsgericht

zur Eintragung in das Snlensc erds goseggnamelhe sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behörde zu zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter Form einzureichen. 1

as Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Voll⸗ macht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Genossen⸗

§. 41. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators oderx das Erlöschen der Voll⸗ macht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 und 46 des Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Er⸗ löschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so koͤnnen sie die zur Li⸗ quidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Ge⸗ meinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. 1 . 42. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu been⸗ digen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen, und das Vermögen der Ge⸗ nossenschaft zu versilbern; sie haben die Genossenschaft Gu außergerichtlich zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschaäͤfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. b Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Gesellschafrs⸗Vertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden.

§. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Geschäftsbefugnisse

der Liquidatoren (§. 42) hat gegen dritte Personen keine rechtliche

Wirkung.

§. 44. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise ab⸗

VEE 111“*“

§. 49. Nach vesndicgang der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossen⸗ schafter oder einem Dritten in Pesvahꝛun gegeben. Der Genossen⸗

chafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Ueber⸗ einkunft durch das Handelsgericht bestimmt. 1b

Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. 1 . 50. Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird außer im

Falle des §. 47 der kaufmännische Konkurs ( alliment) eröffnet, sobald 6 ihre Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. §. 281 Nr. 2 Konkurs⸗Ordnung vom 8. Mai 1855. Rheini ches Han⸗ Eüegesghench Art. 441. Gesetz vom 9. Mai 1859 (Gesetz⸗Sammlung Seite 2

Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem Vorstande der Geno g schaft, und wenn die Zahlungseinstellung nach Auflösung der Geno enschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob.

Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, beziehungsweise die Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Auskunft zu ertheilen in allen Fällen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner selbst vorgeschrieben ist. Ein Akkord (Konkordat) kann nicht geschlossen werden. b

Der Könkuürs (Falliment) über das Gesellschafts⸗ Vermögen sieht den Konkurs (Falliment) über das Privat⸗Vermögen der einzelnen Genossenschafter nicht nach sich.

Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung des Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossen⸗ schafter nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendigt ist, sind die rungen, jedoch angemeldet und verifizirt sind, einschließlich Zinsen und wnsalgen ihnen solidarisch haftenden Genossenschafter in nehmen.

nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren Ffacfseen kosten, di Anspruch z

Von der ex der Klagen

1

gegen die

enossenschafter. 4

läubiger berechtigt, wegen des Ausfalls an ihren Fordew-.

§. 51. Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen

Pgen die Genossenschaft enossenschaft oder nach fäinemn Ausscheiden oder seiner Ausschlie aus derselhen, sofern nich zere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem T

verjähren in zwei Jahren nach Außfaeheg der ung nach Beschaffenheit der Forderung eine kür⸗ 8

ge, an welchem die Auf.

lösung der Genossenschaft in das Genossenschafts⸗Register eingetra en oder das Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Genossen.

schafters dem Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die

Forderung erst

nach diesem Zeitpunkte fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeit⸗

punkte der Fälligkeit. Ist noch ungetheiltes Genossenschafts⸗

8 1 1 I6 llschafts⸗Vertrage bestimmten Zeit; 2) durch einen Beschluß stellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mit⸗ im Gese 1 Zeit; 1) 8* 889 d der Genossenschaft; 3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments). güice bes Vorstandes welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, §. 34. Wenn 8 Genossenschaft sich gesetzwidrige emeinwo

vorhanden, so kann dem Gläubiger die zweijährige erjährung nicht ent egengesetzt werden, sofern er seine Beriedigung nur aus dem Ge⸗ sellschafts⸗Vermögen sucht. 1

ugeben, daß ste der bisherigen, nunmehr als Liquidations⸗Firma zu eeeen Firma ihren Namen beifügen. W1“ §. 45. Die Liquidatoren haben der Genossenschaft gegenüber bei

lichen Büͤcher der 1 1esg7 geführt wer

8 gegenmärtigen Gesetze (§. 1) erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet 1

.

.

§. 24. Der Vorstand ist verbunden, dem Handelsgerichte am Schlusse jedes Quartals über den Eintritt und Austritt von Genossen⸗ schaftern schriftlich Anzeige zu machen und alljährlich im Monat Ja⸗ nuar ein vollständiges alphabetisch geordnetes Verzeichniß der Genossen⸗ schafter einzureichen. 8

Das Handelsgericht berichtigt und vervollständigt danach die Liste der Genossenschafter.

§. 25. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforder⸗ gefül en. Er muß spätestens in den sech; 1 chäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres, die Zahl der seit der vorjährigen Bekanntmachung auf⸗ HSnmean. oder ausgeschiedenen, so wie die Zahl der zur Zeit der

enossenschaft angehörigen Genossenschafter veröffentlichen.

§. 26. Mitglieder des Vorstandes, welche in dieser ihrer Eigen⸗ schaft außer den Grenzen ihres Aufkrages oder den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gesellschafts⸗Vertrags entgegen handeln, haften per⸗ sönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.

Sie haben, wenn ihre Handlungen auf andere, als die in dem

ersten sechs Monaten jedes Ge

nd, oder wenn sie in der General⸗Versammlung die Erörterung von Anträgen gestatten, oder nicht verhindern, welche auf keinen geschaft⸗ lichen Zweck, sondern auf öffentliche Angelegenheiten (§. 1 der Verord⸗ nung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungsrechtes vom 11. März 1850) gerichtet sind, eine Geldbuße bis zu 200 Thlrn. verwirkt.

§. 27. Der Gesellschafts⸗Vertrag kann dem Vorstande einen Auf⸗

sichtsrath (Verwaltungsrath, Ausschuß) an die Seite setzen.

Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäfts⸗

führung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung, er kann

9*

sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten die Bücher und Schriften derz schaf chten,

elben Ederzeit ve den Bestand der Gesellschafts⸗Kasse untersuchen und General⸗Ver ammlungen berufen.

8 Er kann, sobald es ihm eerreen Vorstands⸗Mitglieder

und Beamte vorläufig, und zwar

stalten treffen.

8

zur Entscheidung der demnä zu berufenden General⸗Versammlung von i 2*

34 1 ren Befugnissen entbinden wegen einstweiliger Fortführung der

eschäfte die nöthigen An⸗

Er hat die Jahres⸗Rechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge

zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General⸗

Versammlung Bericht zu erstatten. Er hat eine General⸗Versammlung zu berufen, wenn dies im

Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. FK. 28. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, Mitglieder die Prozesse zu führen, welche die

egen die Vorstands⸗ eneral⸗Versammlung

beschließt.

Wenn di

e Genossenschaft gegen die

der Genosse kei 2 der C. ossenschaft keinen Inspruch, sicth

oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das gefährdet wird, oder wenn sie andere, als die im gegenwärtigen Ge⸗ setze (§. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie auf⸗

gelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung

Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Er⸗ kenntniß auf Betreiben der Bezirks⸗Regierung erfolgen. Als das zu⸗ ständige Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.

Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gericht demjenigen Ge⸗ richt, welches das Genossenschafts⸗Register führt, zur Eintragung und Veröffentlichung vach §. 36 mitzutheilen.

„. 35. Die Auflösun eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Ein⸗ tragung in das Genossenschafts⸗Register angemeldet werden, sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. 8

Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich auf⸗ gefordert werden, sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden.

§. 36. Die Konkurs⸗Eröffnung ist vom Konkurs⸗Gerichte von Amts wegen in das Genossenschafts⸗Register einzutragen. Die Be⸗ kanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in den im §. 4 Nr. b bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn das Genossenschafts⸗Register

stattfindet.

nicht bei dem Konkurs⸗Gericht geführt wird, so ist die Konkurs⸗Eröff.

nung von Seiten des Konkurs⸗Gerichtes dem Handelsgericht, bei welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eincragung unverzüglich anzuzeigen. §. 37. Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossen⸗ Waf Fveözitreten, auch wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte eit geschlossen ist. st über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesellschafts⸗Vertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des Geschäftsjahres nach Fenecser mindestens vier⸗ wöchentlicher Auftkündigung statt. Ferner er ischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Gesellschafts⸗Vertrag keine entgegengesetten Bestimmungen enthält. Gn ve. Falle kann die Genossenschaft Genossenschafter aus den im Gesellschafts⸗Vertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen des Ver⸗ lustes der bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen. 8 38. Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausge⸗ schla enen Genossenschafter, sowie die Erben verstorbener Genossen⸗ schafter, bleiben den Gläubigern der Genossenschaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlich⸗ keiten bis zum Ablauf der Verjährung (§. 51) verhaftet. Wenn der Gesellschafts⸗Vertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an dem Reservefonds und an dem sonst vorhandenen Vermögen dielmehr nur berechtigt, zuü

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der Genossenschaft muß, wenn sie nicht

der Geschäftsführung 11 von der General⸗Versammlung gefaßten Beschlüssen Folge zu geben. esee c8 Peig bai Nürflöfung der Genossenschaft vorhandenen und die Föͤsjent der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet: a) Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten; b) aus den alsdann verbleibenden Ueberschüssen werden die eingezahl⸗ ten Geschäftsantheile einschließlich der denselben zugeschriebenen Divi⸗ denden früherer Jahre an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Verthei⸗ lung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben; c) aus dem nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Geschäftsantheile der Genossenschafter, noch verbleibenden Bestande wird zunächst der Gewinn des letzten Rechnungsjahres an die Ge⸗ nossenschafter nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages ge⸗ sahh. Die Vertheilung weiterer Ueberschüsse unter die Genossen⸗ sühafter erfolgt in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen nach pfen. Gehs §. 47. Die Liquidatoren haben sofort beim Beginn der Liquida⸗ tion eine Bilanz aufzustellen. Ergiebt diese oder eine späͤter aufgestellte Bilanz, daß das Vermögen der Genossenschaft (einschließlich des Re⸗ servefonds und der Geschäftsantheile der Genossenschafter) zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht hinreicht, so haben die Liquida⸗ toren bei eigener Verantwortlichkeit sofort eine General⸗Versammlung zu berufen und hierauf, sofern nicht Genossenschafter binnen acht Tagen nach der abgehaltenen General⸗Versammlung den zur Deckung des Ausfalls erforderlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handels⸗ bersht die Eröffnung des kaufmännischen Konkurses (Falliments) über as Vermögen der Genossenschaft zu beantragen. 8 48. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechts⸗ verhältnisse der bisherigen Genossenschafter unter einander, sowie zu dritten Personen, die Porschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergiebt. Im Fall der Auflösung der Genossenschaft ann kein Genossenschafter wegen des etwaigen geringeren etrages der statutenmäßigen Einzahlung auf seinen Ges äfts⸗Antheil von an⸗ eren Genossenschaftern, welche auf ihre Antheile mehr eingezahlt haben, im Wege des Ruͤckgriffes in Anspruch genommen werden. Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. 1

§. 52. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Geno gegen einen anderen lungen gegen die fortbestehende Genossenschaft unterbrochen.

Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung der Ge⸗ nossenschaft zu derselben gehörigen Genossenschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Genossenschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren, beziehungsweise gegen die Konkursmasse unterbrochen.

§. 53. Die Verjährung läuft auch siigen Minderjährige und be⸗ vormundete Personen, sowie gegen juristi die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der

enschafters wird nicht durch Rechtshandlungen

enossenschafter, wohl aber durch Rechtshand⸗ 8

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che Personen, denen gesetzlich . ieder⸗

einsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses .

Vormünder und Verwalter. 1 11“““ 1 b CC1I161““ S chlußbestimmungen. 5E““ S Das Handelsgericht hat den Vorstand der Genossenschaft bur Ferolggng der in den §§. 4, 6, 17, 22, 24, 25, 30 Absatz 3, 32 Absatz 2, 35, 40 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ord⸗ nungsstrafen anzuhalten. 1 1“”]

Für das hierbei zu befolgende Verfahren sind die im Art. 5 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen deutschen Handelsgesetze vom 24. Juni 1861 e Bestimmungen maßgebend. 1.

§. 55. Unrichtigkeiten in den nach Porschkäften des gegenwärtigen Gesetzes dem Vorstande obliegenden Anzeigen oder sonstigen amtlichen Angaben werden gegen die Vorstandsmitglieder mit Geldbuße bis zu 20 Thalern Feaeh 1 e

§. 56. urch die im §. 55 enthaltene Bestimmung wird die An⸗ wendung härterer Strafen nicht ausgeschlossen, wenn dieselben nach sonstigen Gesetzen durch die Handlung begründet werden. 1

§. 57. Die dineragüngan in das Genossenschafts⸗Register erfolgen kostenfrei. Die näheren geschäftlichen Anordnungen über die Führung des

andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Justiz zu erlassenden Hanghn vorbehalten.

Die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und der Justiz werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 27. März 1867. 88

(L. s.) Wilhelm. Frhr. von der Heydt. von Mühler. Graf zur Graf zu Eulenburg.

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Graf von Bismarck. Graf von Itzenplitz. von Selchow.

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8 e,

enossenschafts⸗Registers bleiben einer von den Ministern für 2

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