1867 / 104 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner

Wertbahn (Böhm.) ..

Warschau-Terespol...

8 Berlin, am 1. Mai.

Amtlicher Wechsel-, Fonds- und Geld-Cours.

Wechsel-Course. Amsterdam [Kurz dito 2 Mt. Hamburg JKurz dito 2 Mt. LQLondon 3 Mt. Mt. 5 Mt. Mt. T

.„

Mt.

Mt. 8 .

6

Wien, österr. Währ. 150 Fl. dito .. 150 Fl. Augsburg, südd. W. 100 Fl. Frankf. a. M., südd. W. 100 Fl. Leipzig in Courant.. im 14 Thlr. Fuss. Petersburg dito

8

*e r.

Fonds-Tourse. Freiwillige Anleihe taats-Anleihe von dite 1854, dito 1 dito dito dito dito dito dito

8

88

1850, 1852.. 1““ 1862. . 1

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6 21 6 20 ½

Br. Gld. 80 ½ 79 120 ¾˖ 119 ½

Br. Gd. ö ar

5 1423,[Staats-Schuld-Scheiilne 3 ½ Een; 382 Präm.-Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 3 150⁷% 1507 [Hess. Prämien-Scheine à 40 Thl. —8 —53⁄ 150 149 7 Kur- und Neum. Schuldversechr. 3 ¼¾ 78 ¾

88 [Oder-Deichbau-Obligatienen 4 ½ Berliner Stadt-Obligationen 5 99

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dito dito dito dito 5 [Schuldverschr.

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56 2456 20 Pfandbriefe. —-— 99 iKue- und Neumärkische I 99 ½ do. do. 86 ½ 86 ¼ Ostpreussische... .5„ 85 ½ 85 do.

77 ½ 77 do. 110 i Pommersche

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0 100 0 —2 öI1 5020—

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96 ½ do.

100 do.

96 ½ Sächsische

96 ½1Schlesische

967 do.

96 ½ do. 96 Westpreussische .. ..3 85 do. 2 85 8 do.

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86 ½1 86 ¼ 86 ¾

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Kur- und Neumärkische... Pommersche..

Preussische Rhein. und West»h. “] Sächsische

Schlesische

vI1““ Preuss. Hyp. Antheil-Certificate (HübneJr)) . u1“ . .-Br. d. 1. Pr. Hyp. Aetien- gesellschaft Unkündb. Hyp reuss. ypt. Actien⸗-Bank (Henckel).. Pr. Bank-Antheil-Scheiie . Bank des Berliner Kassenvereins. Danziger Privatbank... Königsberger Privatbank Magdeburger Privatbank

Posener Privatbank

Friedrichsd'or Gold-Kronen Andere Goldmünzen à 5 Thlr...

ntenbriefe.

8

1u“

.-Br. der

iFr. 02 Sisenbahn-Actien. Stamm-Actien. Aachen-Mastrichter ... Altona-Kieler.

313 120 ¼

205 8 196 2g8; 131* 130; 131 130 91½

180½ 179 ¾ 89 90 ½

144 ½ 143 ½ 71]

do. 8 Henn Pgtro aber. Rheinische.

do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe Stargard-Posen Thüringer Wilh. (Cosel-Oderbg.).

28

27 89

128 ½ 127 5

240⁷ 239

55 54 Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.

1 FEr. SJd. (Stamm) Prior. 4 ½ 72] 71 do. do. 5 83 ½ Wo vorstehend Kein Zinsfuss angegebevn, werden usancemässig 4 pCt. berechnez.

Prioritäts-O blig. 813

b —1

Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B. do. Lit. C. Berlin-Stettiner I. Serie do. II. Serie do. IIl. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau-Schw.-Freib. Cöln-Crefelder ee I. Em.. 0.

do.

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Aachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter... do. II. Emission.. Berg.-Märkische I. Ser. do. II. Serie do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. do. do. Lit. B. o. IV. Serie.. V. Serie... VI. Serie... d.-Elberf. Pr. do. II. Serie.. do. Dortm.-Soest.. do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter.. 1“ Berlin-Hamburger do. .Emiss.

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Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865

do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. I. S. do. II. Serie à 62 ½ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie..

Niederschl. Zweigbahn.

Ober-Schles. Lit. A..

do.

ES 5SSH

81

&205,—

1 2

do. Lik S.

½ Stargard-Posen.. 4 II. Emission.. 1

Wilh. (Cosel-Oderberg) 1 III. Emission.

Gid.]

Ober-Schles. Lit. Lit. Lit. Lit.

vom Staat

Rheinische. do.

garantirt..

do. do.

do. do. Schleswig-Holsteinische

II. Serie..

do. do. M. d. Thüringer 1. Serie do. II. Seri do. III. Serie do. IV. Serie

do. do.

IV. Emissien..

gar. 3 G do. III. Em. v. 1858/60 % do. do. von 1862 u. 64 „do. v. Staat Rhein-Nahe v. Staat gar. 4, ½ Rhrt. Cref.- Kr. Gladb. I. S.

III. Serie. . .

Nlichtamtliche Notirungen. Eisenbahn-Stamm- Actien. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)..

Ludwigshafen-Bexbach Magdeb.-Leipz. Lit. B. Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger

1[&S8S2

—1 82

—2

Warschau-Bromberg..

————

[SE 82n! **

Warschau-Wien.

Berlin-Görlitz do. Stamm-Prior..... Ostpreuss. Sdb. St. Pr.

Prioritäts-Actien.

⸗—

227

Rjäsan-Kozlow 1.] Galiz. (Carl Ludw.)..

8 Rjaschsk. Morschk...

3 Disc. Commandit-Anth.

2 Hoerder Hüttenwerk 5

Oest. frz. Gproz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876

Moskau-Rjäsan...

Riga-Dünaburg

Ausländ. Fonds.

Braunschweiger Bank. Bremer Bank 2 Coburger Creditbank Darmstädter Bank Dessauer Credit do. Landesbank. Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Privatbank... 2 [Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank Sächsische Bank Thüring. Bank. Weimar. Bank 1 32 ½ Oesterr. Metall... 111 ¾ do. Nation.-Anleihe 144 143 do. Prm.-Anleihe .. do. n. 100 Fl. Loose 56 ½ do. Loose (1860).. 64 ½⅔ 1 Loose (1864). 0

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Lemberg-Czernowitz..

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Kozlow-Woronesch... Inländ. Fonds. Berl. Handels-Gesellsch.4 104 100 Schles. Bank-Verein 4 [113 Hannoversche Bank... Preuss. Hyp. Vers.. Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Sehuster

In dustrie-Actien.

107 ½

113

4—A

104 ½ MinerraV Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas... Fab. f. Holzw. (Neuhaus) Berl. Pferdebahn

Berl. Omnibus-Ges.... Neue Berliner Gas-Ges

4 4 3

212 ½

Ber . Silb.-Anl. (1864) (W. Nolte et Co.) 65 Italien. Anleihe 5

62 58

47

2oln. Pfandbr. in S. R.

2 Hamb. St.-Präm.-Anl.

Kuss. Stiegl. 5. Anl... do. do. 6. Anl... do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleihe do. VZ do. do. Ho do. Engl 18 do. Präm.-Anleihe v. 64 do. do. v. 66 do. 9. 8 do. 1 1 do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A.

do. Part. 500 Fl. do. Liquidat.-Br.... Dessauer Prämien-Anl.

Neue Bad. do. 35 FI. Sehwed. 10 Rl. St. Pr.-A.

2 Lübeck. Pr.-A 5 Amerikaner.. 3 Bad. Staats-Anleihe .. Bayersche Präm.-Anl.ü

do. 4;Bproz. St.-A. Braunschweiger Anleihe

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100 ½

Sächsische Anl..

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101 ¾

Iüünzpreis des Silbers bei der Königl. Münze. Ziusfuss der Preuss, E 2 g1 ünze

Das Pfund fein Silber: Weehsel 4 pCt., für Lombard 4 ½ pCt.

29 Thir. 23 Sgr.

Redaction und Rendantur: S chwieger.

ruck und Verlag der

Königlichen Geheimen (R. v. Decker).

Ober⸗Hofbuchdruckerei

11““

Folgen zwei Beilagen

4

98 8

des Königs Majestät

„Ministeriums an a. w reußischen

etreffend die Einführung derp hechesf öe. in

Bericht des Staats

8 An

vom 27. April d. J. in Betreff der direkte m Ge Sesezahatgeg Königreichs Hannover, des vormaligen Kurfürsten⸗

thums Hessen und der Herzogthümer Schleswig und Holstein.

2 die Gesetze vom 20. September und 24. De⸗ Innerhalb der erenen ischen Peonarchi vereinigten Gebietstheile jesehen noch in den organischen Einrichtungen mancherlei Verschieden⸗ deten und Ungleichheiten, welche nicht s E provineäle b mlichkeiten ihre Berechtigung finden und d. 2

Eifenthümtickeiten ihise derass zaͤwiderlaufen, beseitigt werden müssen. demn rger diesen Verschiedenheiten sind es insbesondere die abweichen⸗ den Systeme der direkten Besteuerung, hinsichtlich deren die Herstellung de r Gleichmäßigkeit mit den altlaͤndischen Theilen des preußischen Smats um so dringender geboten erscheint, als mit dem Ebö1 8 ersteren nach verschiedenen Richtungen hin erhebliche Unzuträglich⸗

b ile verknüpft sind. 8 1“ kiten und Rfehäencgige hce heitung der Staatslasten an und füür sich die ünerläßliche Voraussetzung 88 S. wickelung des Volkslebens und der 1 ledhgeeln ser e⸗

9r jldet gerade in Beziehung auf die neuen Erwe ger küste, em0 Ssaassr, sberwiegend im unmittelbarsten Anschluß n die äͤlteren Theile desselben, großentheils sogan 11““

irkliche Enklaven belegen sind, die Verschier be⸗

secenbrn veceggen das wesentlichste EE“ ische erbind ischen den einzelnen llen organischen Nerbindenng einer wahren Staatseinheit. So lange ren Verschmelzung aller zu einer w hren St

e mauen Landestheile den alten gegenüber in steuerlich ziehung Ne nene, Nüttsu⸗ behandelt vvergen mässen⸗ cn rber. Seuche

· ꝛwußtsein einer vollständigen Zusamme G kerung das ee e 8 freiheit zwischen den Bewohnern der lebendig zu werden; die Verkehrsfreiheit vischean ncgfähigkeit zwischen verschiedenen Theile bleibt eben so, wie 1““ den Gewerbetreibenden wesentlich beeintrã 8 hin beschränke in ihren Dispositionen nach mannigfachen ht ·i Ie

ier teresse der allgemeinen Finanz

Abgesehen hiervon müssen im Int ö11“ Verwaltung des Staats die Mißstände 1 888 naelnen Lanbesthelle

. taatshaushalts⸗Etats für die einzeln he fer Sunbaliche e sia beseitigt regrdie e; 8 2 r das ) 2 jedenfalls schon in dem näch 1 . Uheit des Staats nachgewiesen nahmen und Ausgaben für die Gesaum heit. tlichen rden; s Erreichung aller staatliche

und festgestellt werden; um „Behufs znnen; Dieses Ziel

ecke einheitlich und planmäßig verfügen zu nen. I 88 vrreichen, wenn schon jetzt mit der Einführung der preußischen direkten Steuern in

den neuen Sartes a e Eehebihg dar Ver o beschleunigt wird, daß die Erhebung nn. See cas ung, sd, besgh ab in Aussicht genommen kann. Eine weitere Verzögerung 1gan venh une nn Schwierigkeiten der Veranlagungs⸗Arbeite . Ge 8E1“ . shaushalts⸗Etat für das Jahr 1868 nicht rechtzei 28% der FiaatshusbaltsrPerdchen Zuveclassigkeit in seinen einzelnen sitione ebracht werden könnte. Postionen zun. Rbschgüs gerung der decfen Meiheztzesta⸗ Eö“ erworbenen Gebieten unterliegt übrigens weder in E“ 5 8 den ersteren dadurch zu Theil werde Se der Be n ehche g. Grundsätze und Formen, unter wird, noch in Beziehun auf die Gru i 8 nichen Bebenkts. E welchen diese Belastung elntreten soll, 1 üügs . 1“ handelt sich hierbei nicht um die, 11““ Systems, vielmehr nur um die E11A“ vrteheencss⸗ vinzen bereits bestehenden Steuern, welche m tcdeusch vmeegencrobesteuer Vertretung festgestellt, beziehungsweise dss jfizi gungsgrundsätzen modifizirt worden sind und sich ö und damit erzielten Erfolgen im Wesent 2 gl ber dhrh hsficht Allgemeine Abänderungen jener Steuer sind sei he s Heranziehung der neuen Land⸗ genommen und lassen sich auch deech. 1 ungeinzelnen sich viel⸗ theile nicht begründen. Möchten Aenderungen ner g aälige t äter als nothwendig herausstellen, so kann d düiche, sübterdoch die Luntweitge S eee die erworbenen Gebietstheile um so r be 11““ spätere Mänderungen demnächst allen Bewohnern des preußischen Staats gleichmäßig zu Statten kommen würden. Mit Ausnahme der Herzogthümer Schleswig und Holstein, 8 welchen die Besteuerungs Verhältnise ganz dägenthümndic liegen 888. Frankfurt a. M., wo seither z nats⸗ und en Th ehie e nicht unterschieden worden ist, sind in den übrigen neuen Erwerbungen dieselbeg 1- 19 bestehen, Grund⸗ und Gebäude⸗, c. Pgeö 11. 7 r handen, wenn auch nach sehr verschie enen lafteund ieden das Einkommen der Steuerpflichtigen belc . ven 88 Fegavzuns Gebandestener werden ast üheraln begereg zum Theil e ich höhere Erträge erzielt, a ie 1 n seits beruhen die seitherigen persönlichen ge euntzgen Zuständen den neuen Gebieten zum Theil auf älteren, den h tig e h tsprechenden Einrichtungen, zum Theil aber auf Grund⸗ dhen arteeteaen erdavucg fhenteen vetelantganeg gie tung der ärmeren Volksklassen den gen einer ge⸗ ben egherchellung der Steuerlast nach dem Maßstabe der Prästations⸗

ähigkeit nicht entsprechen. 8

b 8

V

dem Gebiete V

Ministers mittelst Berichts vom 29. Januar d.

Im Vergleich zu der altpreußischen Besteuerung tritt im Allge⸗ meinen die Abweichung hervor, daß in der Mehrzahl der neuen Lan⸗ destheile der Grundbesitz, wenn auch im Innern nicht gleichmäßig, 52 Theil im höchsten Grade verschieden betroffen, doch im Ganzen h her, theilweise sogar erheblich höher als in den alten Provinzen belastet ist; dagegen die wohlhabenderen Klassen der Bevölkerung zu den persön⸗

lichen Steuern, von welchen die Grundbesitzer zum Theil ganz frei,

verhältnißmäßig zu gering veranlagt sind. 1

Ungeachtet dieser Verschiedenheit der Steuer⸗Systeme wird der jetzige Gesammtbetrag der direkten Steuern in der überwiegenden Mehrzahl der Landestheile, wie die veranlaßten sorgfältigen Ermitte⸗ lungen unzweifelhaft erkennen lassen, bei der Einführung der altlän⸗ dischen direkten Steuern nirgend in irgend erheblichem Maße erhöht, in einzelnen Distrikten sogar ermäßigt werden; dagegen durchgängig eine anderweite Vertheilung der Staatslasten im Innern der einzelnen Gebiete nach sich ziehen, eine Vertheilung, welche, da sie als dem Prin⸗ zip der Gerechtigkeit entsprechend anzuerkennen, sich der Zustimmung des größeren Theils der Bevölkerung zu erfreuen haben dürfte. Das so lange gehegte Vorurtheil, daß die direkten Steuern in Preußen durchgaäͤngig erheblich höher seien, als in den übrigen deut⸗ schen Staaten, wird durch die Einführung des Preußischen Steuersystems in der Mehrzahl der neu erworbenen Landes⸗ theile seine thatsächliche Widerlegung finden. So weit dennoch für einzelne der letzteren eine wesentliche Erhöhung eintreten möchte, wird dieselbe keinenfalls den Betrag derjenigen Mehrbelastung über⸗ steigen, welche von den übrigen, zum Norddeutschen Bunde vereinigten Staaten behufs Erreichung der Zwecke desselben übernommen werden muß; daher auch von diesem Standpunkt die Maßregel selbst als nothwendig anzuerkennen sein. ““

Wie sich aus Vorstehendem ergiebt, sind es überwiegend poli⸗ tische, nicht speziell finanzielle Rücksichten, welche die Gleich⸗ stellung der neuen Landestheile mit den alten in steuerlicher Beziehung gebieten, während die Einführung der preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern zugleich aus inneren, in den Vorzügen derselben beruhenden Gründen ihre Rechtfertigung findet.

Wie bereits erwähnt, haben in allen Landestheilen sehr umfassende sorgfältige Untersuchungen über die bestehenden Besteuerungsverhält⸗ nisse und deren Wirkungen unter Vergleichung mit den älteren Theilen des preußischen Staats stattgefunden. Die Resultate dieser Unter⸗ suchungen sind in besonderen Denkschriften niedergelegt und von letzte⸗ ren diejenigen, welche sich auf das ehemalige Könsger c Hannover, das Kurfürstenthum Hessen und das Herzogthum Nassau beziehen, Euer Königlichen Majestät Seitens des mitunterzeichneten Finanz⸗ allerunterthänigst vorgelegt ecch die für die übrigen Gebiete erst jetzt zum löschluß gelangt sind. 1 .

8 sci erschiedenheiten, welche in dieser Beziehung zwischen den einzelnen, neu erworbenen Landestheilen bestehen, haben es jedoch unmöglich gemacht, die Vorschriften für die Herstellung der erforder⸗ lichen Einheit durch Einführung des preußischen Steuersystems in eine einzige Verordnung zusammenzufassen. Es ergab sich vielmehr als nothwendig, für die früheren einzelnen Ländergebiete und zwar: a) für das ehemalige Königreich Hannover, b) für das ehemalige Kurfürsten⸗ thum Hessen, c) für das ehemalige Herssgehumg Nassau mit der Land⸗ grafschaft Hessen⸗Homburg, der freien teichsstadt Frankfurt a. M. und den ehemals hessen⸗darmstädtischen Gebietstheilen und d) für die Herzogthümer Schleswig und Holstein abgesonderte Verordnungs⸗Ent⸗ würfe aufstellen zu lassen und Euer Königlichen Majestät Allerhöͤchsten Bestätigung unterzubreiten. Ein Gleiches wird in Betreff des Ober⸗ Amts Meisenheim und der früher bayerischen Antheile geschehen, las bald die Verhandlungen über die Art und Weise, wie für diese der Gegenstand in einfachster Weise zu ordnen sein möchte, zum Abschluß

in werden. 1u“ ““ Landestheile befinden sich hinsichtlich der Verwaltungs⸗ Organisation, der Provinzial⸗, der kreisständischen und der Kommu⸗ nal⸗Verfassung, so wie hinsichtlich anderer Zweige des öffentlichen Rechts in einem Uebergangsstadium, welches noch nirgend zu einem bestimmten Abschluß gebracht ist. In Betreff der Veranlagungs⸗Or. ganisation und der Formen zur Ausführung für die neuen Steuern mußten daher für die Zeit dieses Uebergangsstadiums mehrfach pro-⸗ visorische, von den preußischen Gesetzen abweichende Bestimmungen vorgesehen werden, G die 1“ ermöglichen, ohne den . h erieller Beziehung zu gefährden. 1

Erfoggs i nnh hierin ein Dwesentlicher Theil derjenigen Unterschiede, welche zwischen den einzelnen Verordnungs⸗Entwürfen hervortreten und welche ebenso, wie die bei Veranlagung der Gebäude⸗, Klassen⸗, Einkommen⸗ 88 Gewerbesteuer sich als nothwendig ergebenden Mo⸗ dificationen in den den ersteren beigefügten Spezial⸗Denkschriften des Näheren erläutert und begründet sind.

Der zweite wesentliche Hauptpunkt, in welchem die fraglichen Entwürfe von einander abweichen, betrifft die Behandlung der Grund⸗ steuer. Ungeachtet der erheblichen Mängel, welche den überall bestehen⸗ den Grundsteuer⸗Einrichtungen beiwohnen und ungeachtet der Höhe der veranlagten Grundsteuern, welche die in Preußen bestehende Grund⸗ steuer zum Theil bedeutend übersteigen, mußte doch Anstand genom⸗ men werden, mit dem Grundsteuer⸗Gesetz vom 21. Mai 1861 für die neuen Landestheile eine ähnliche Behandlungsweise, wie sie bezüglich der übrigen direkten Steuern stattfinden soll, in Vorschlag zu bringen. Zur Ausführung jenes Gesetzes bedarf es zunächst der Feststellung von

8 1 k 114XXX“ 1“