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Pfarrwittwen⸗, Küster⸗ und Schullehrerwohnungen, desgleichen die Wohnhäuser auf dem Harz frei. “
3) Die durch die Gesetze vom 20. März 1859 und vom 13. Juni 1865 anderweit geregelten persönlichen direkten Steuern, beruhen auf Selbstdeclaration der Steuerpflichtigen, und es bildet von ihnen nur die Personensteuer eine allgemeine Steuer, während daneben von allem Einkommen, welches nicht aus Grund⸗ oder Häuserbesitz oder Gewerbe⸗ betrieb herrührt, und durch die Grund⸗ oder Häuser⸗ oder Gewerbe⸗ steuer schon besonders getroffen wird, — die Besoldungs⸗ Erwerb⸗ oder Einkommensteuer zu entrichten ist.
Von denselben wird a) die Personensteuer in 12 Klassen, von 58 Thlr. für einen verheiratheten und 50 Thlr. für einen unverhei⸗ ratheten Mann in der ersten, bis hinunter zu 24 Groschen in der 12. Klasse, hier ohne Unterschied zwischen Verheiratheten und Nicht⸗ verheiratheten, erhoben. Zum Zweck ihrer Veranlagung sind alle Steuerpflichtigen in 470 verschiedenen Kategorieen, als: Angestellte d. i. Beamte, Bierbrauer, Grundbesitzer ꝛc. gebracht, und für jede der⸗ selben gewisse Merkmale vorweg festgestelt, aus welchen auf das jähr⸗ liche Einkommen des Einzelnen zu schließen sei. Danach wird die Steuerklasse so gewählt, daß im Großen und Ganzen das vorausge⸗ setzte Einkommen eines Verheiratheten mit 1 ½¾ pCt. und eines Unver⸗ heiratheten mit 1 ¼ 0 „Ct. besteuert wird. p) Die Besoldungs⸗ und Erwerbsteuer, von welchen letztere für die Einnahmen aus Pensionen oder von der Ausübung einer Kunst oder Wissenschaft ꝛc. bestimmt ist, — stehen nach ihrer Wirkung und den bei ihrer Veranlagung zu befolgenden Grundsätzen einander sans gleich und unterscheiden sich nur nach dem Ursprunge des zu besteuernden Einkommens. Einnah⸗ men unter 140 Thlr. sind frei, falls der Bezieher nicht seiner sonstigen Verhältnisse wegen schon zur 10. oder zu einer höheren Klasse der Personen⸗
steuer zu veranlagen sein würde, der Prozentsatz der Steuer Feeigt von ½ pCt. bei einem Einkommen bis 140 Thlr. Es eesc auf 2 ¾ pCt. bei einem Einkommen von mehr als 2000 Thlr. c) Bei der Veranlagung der Einkommensteuer wird nur dasjenige Einkom⸗ men berücksichtigt, welches durch eine dem Bezieher unmittelbar oder mittelbar zur Last fallende direkte Steuer, also eine Grund⸗ oder Häuser⸗ oder Besoldungs⸗, oder Erwerb⸗, oder Gewerbesteuer nicht schon betroffen wird; diese Steuer beträgt 2 ¾ Prozent des Einkommens, nach Abzug der Zinsen der Passiv⸗Kapitalien, so wie der von dem Steuerpflichtigen zu entrichtenden Witthümern, Apanagen und ähn⸗ lichen äuf dem Einkommen haftenden Lasten, indeß mit Freilassung von 100 Thlr. des sieneraf cheiheh Einkommens. d) Die Gewerbe⸗ steuer, welcher auch Eisenbahn⸗Unternehmungen, Berg⸗ und Hütten⸗ werke und diejenigen unterworfen sind, die Guͤter oder Höfe oder ein⸗ zelne Grundstücke auf länger als ein Jahr und für mehr als 80 Thlr. jährlich gepachtet haben, — wird in 12 Klassen von 140 — 156 Thlr. in der ersten bis 15 Gr. 6 Pf. in der 12. Klasse erhoben, sofern das aus dem Gewerbe entspringende Einkommen 6000 Thlr. jährlich nicht übersteigt. Ist letzteres der Fall, so wird eine den Betrag der mit 2 % Prozent vom Einkommen zu erhebenden Einkommensteuer er⸗ reichende Gewerbesteuer entrichtet.
4) Die sogenannten fixirten Steuern endlich bestehen aus Aver⸗ sionalsummen, welche einerseits mehrere mit Rücksicht auf ihre Lage vom Zollverein ausgeschlossene Ortschaften in Stelle der indirekten Steuern entrichten; andererseits die beiden Nordseeinseln Borkum und Juist für die ganze beziehungsweise theilweise Freilassung von den direkten Steuern auf Grund besonderer kündbarer Verträge zahlen; endlich unter dem Namen »sächsisches Fißum« von solchen Grundbe⸗ sitzern erhoben wird, die in Folge eines im Jahre 1735 abgeschlossenen Grenzregulirungs⸗Vertrages von Chursachsen an Churbraunschweig unter der Bedingung abgetreten sind, daß sie zu keinen höheren Steuern herangezogen werden sollten, als sie bis dahin zu entrichten hatten.
Hiernach ist das in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Han⸗ nover zur Zeit bestehende Steuer⸗System ein die verschiedenen Ein⸗ kommenquellen so vollständig, wenn auch in verschiedener Weise, um⸗ fassendes, daß, wenn die Staatsregierung sich bei ihren Maßnahmen lediglich von finanziellen Rücksichten leiten ließe, es an einem genü⸗ genden Grunde fehlen würde, jenes Steuersystem durch das in den altländischen Provinzen geltende zu ersetzen. .
Eine Aenderung dieser Steuergesetze erscheint jedoch ebenso durch die
Nothwendigkeit der Herstellung der Gleichheit der Besteuerung in allen
Theilen des Gesammtstaats, als durch den Umstand dringend geboten, daß durch die mangelhaften Grundlagen des Steuersystems eine Un⸗ gleichmäßigkeit in der Besteuerung eingetreten ist, welche der Abhülfe bedarf und durch die Einführung der altländischen Gesetze über die direkten Steuern im Wesentlichen beseitigt werden wird.
In dieser Beziehung kann es nicht zweifelhaft sein, daß a) für
eine zutreffende und gleichmäßige Veranlagung der Grundsteuer die.
Beschaffung zuverlässiger technischer Unterlagen, namentlich der Ver⸗ messungs⸗ und Kartirungs⸗Arbeiten unerlaßlich Bedingung ist, wie ies auch das altpreußische Gesetz vom 21. Mai 1861 über die ander⸗ weite Regelung der Grundsteuer erfordert. Die hannoversche Grundsteuer ntbehrt jedoch durchweg solcher Unterlagen, sogar eines genügenden Nachweises der verschiedenen Kulturarten und läßt sich auch im Innern meso weniger als gleichmäßig anerkennen,“als seit der vor vierzig Jahren vorgenommenen Ermittelung des Rohertrages der einzelnen Grundstücke, die Landeskultur und die Verkehrsmittel sich in großem Umfange entwickelt und verändert haben, die hierdurch begruͤndeten Verschiedenheiten in den Erträgen nach den örtlichen Verhältnissen je⸗ doch keine Berücksichtigung erhalten. b) Der Besteuerung nach dem Nettokapitalwerthe der Wohngebäude steht die Veranlagung der altpreußischen Gebäudesteuer nach dem Nutzungswerthe der Ge⸗ bäude gegenüber. Bei Anwendung des letzteren Grundsatzes kann den concreten Verhältnissen in jeder Beziehung Rechnung getragen, und danach sehr wohl berücksichtigt werden, ob ein Haus in einer ver⸗ ehrsreichen Gegend oder in einem abgelegenen Theil eines Ortes sich
befindet. Eine solche Berücksichtigung der lokalen und Nutzungs⸗ Verhältnisse ist zur Vermeidung von Ungleichheiten nothwendig, aber ganz ausgeschlossen, wenn der Kapitalwerth des Gebäudez zum Maßstabe der Besteuerung genommen wird. In dieser Ver⸗ schiedenheit der beiden Systeme findet das Ergebniß seine Erklä⸗ rung, daß nach dem hannoverschen Gesetz grundsätzlich Wohn⸗ gebäude in den höhern Steuerstufen um etwa 50 Prozent, und in den untersten Steuerstufen bis um 140 Prozent höher besteuert werden, als nach dem altpreußischen Gesetz und auch die im letzteren begründete mäßige Veranlagung der Gebäude auf dem platten Lande nicht zur Geltung kommen kann. Wenn dagegen das Gesetz vom 21. Mai 1861 auch eine Besteuerung der ausschließlich oder vorzugsweise zum Ge⸗ werbebetriebe dienenden, und gewisser selbstständigen unbewohnten Ge⸗ bäude vorschreibt, welche nicht zur Benutzung für die Landwirth⸗ schaft und Fabriken bestimmt sind: so kommt doch in Betracht, daß bei diesen einerseits nur der Nutzungswerth des räumlichen Gelasses ohne Rücksicht auf die damit verbundenen Triebwerke oder die darin befindlichen Maschinen oder Geräthschaften zur Berechnung ge⸗ zogen wird, andererseits die Steuer nur zwei Prozent des ermittelten jährlichen Nutzungswerthes beträgt, und in Folge dieser Be⸗ schränkungen der Ertrag dieser Steuer sich im ganzen Staate auf 4,2 Prozent der gesammten Steuer von den Wohngebäuden stellt.
c) Rücksichtlich der persönlichen direkten Steuer tritt die Verschiedenheit
der beiden Steuersysteme noch greller hervor.
Durch die nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 zu erhebende Klassensteuer und die ihre Fortsetzung nach Oben bildende klassifizirte Einkommensteuer soll mittelst Schätzung durch Kommissionen ꝛc., aus der Zahl der Steuerpflichtigen von diesen gewählt, alles Einkommen ohne Rücksicht auf seinen Ursprung, wenn auch mit der Maßgabe ge⸗ troffen werden, daß das Einkommen bis 1000 Thlr. einschließlich durch die Klassensteuer mit 2/2 bis 2,3 Prozent, das Einkommen von mehr als 1000 Thlr. aber durch die klassifizirte Einkommensteuer mit höchstens 3 Prozent besteuert wird; daneben aber die Grund⸗, Ge⸗
bäude⸗ und Gewerbesteuer zur Hebung gelangt, deren Beträge beit
der Feststellung des mit der Klassensteuer, bezw. der klassifizirten
Einkommensteuer zu belegenden Einkommens Berücksichtigung finden.
Der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer stehen von den hannoverschen direkten persönlichen Steuern gegenüber: a) bei dem der Besoldungs⸗, Erwerb⸗ und Einkommensteuer unterliegenden Ein⸗ kommen die Personen⸗ und die Besoldungs⸗ oder Erwerb⸗ oder Ein⸗ kommensteuer, v) bei dem Einkommen aus Grund⸗ oder Häuserbesißz oder aus Gewerbebetrieb allein die Personensteuer.
Während nach dem Gesetz vom 1. Mai 1851 der Prozentsatz der Besteuerung nicht durch die Quelle des Einkommens, sondern durch die Höhe des letzteren bestimmt wird, hat das hannoversche Steuer⸗ system diejenigen, welche nur Personensteuer entrichten, namentlich also die Grund⸗ und Hausbesitzer, durchschnittlich 32,1 pCt. geringer besteuert, als wenn sie der altpreußischen Klassensteuer unterlägen; und diejenigen, welche zu der hannoverschen Einkommensteuer veranlagt sind, 56pCt. geringer. Diejenigen aber, welche neben der Personensteuer noch eine Besoldungs⸗, Erwerb⸗ oder Einkommensteuer zahlen, also Beamte, Pensionaire ꝛc., werden bei einem Einkommen von mehr alzs 1000 Thlr. durchschnittlich 30,9 Prozent, und bei einem Einkommen von weniger als 1000 Thlr. durchschnittlich sogar 33,7 Prozent höher besteuert, als es bei Anwendung der altpreußischen Steuergesetze der Fall sein würde.
„Die Einführung der altpreußischen Steuergesetzgebung muß dahe eine höhere Besteuerung namentlich für das mehr als 1000 Thlr. be⸗ tragende Einkommen aus dem Grund⸗ und Hausbesitz, dagegen eine Erleichterung der mittleren und unteren Klassen zur Folge haben und eine gerechte gleichmäßige Vertheilung der Staatslasten begründen!
Wie bei der Veranlagung der Klassen⸗ und klassifizirten Einkom⸗ mensteuer, so ist auch bei der Veranlagung der altpreußischen Gewerbe⸗ steuer den Pflichtigen eine wesentliche Mitwirkung bei der Vertheilung des nach Mittelsätzen bestimmten Gesammtsteuerbetrages der verschie denen Klassen der Gewerbesteuerpflichtigen eingeräumt, und dadurch
die Möglichkeit gegeben, den Handel und das Gewerbe nicht vorwie
gend nach äußeren Merkmalen, als Zahl der Gehülfen ꝛc., wie es nach dem hannoverschen Gesetz der Fall, zu besteuern, sondern das aus dem Gewerbebetrieb fließende wirkliche Einkommen entscheidend sein zu lassen.
Die hiernach schon aus inneren Gründen gebotene Einführung der altpreußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern begründet daher eine gleichmäßigere und gerechtere Vertheilung der aufzubringende Steuern, ohne daß eine irgendwie ins Gewicht fallende höhere Be steuerung der Provinz Hannover im Ganzen herbeigeführt wird.
Behufs Vergleichs des seitherigen und des muthmaßlich künftig aufzubringenden Steuerbetrages läßt sich die Provinz Hannover nichl
nach ihrer Größe und ihrer Einwohnerzahl mit der Gesammtheit des
altländischen Provinzen vergleichen, da die Gesammtverhältnisse der ersteren dem Durchschnitt der Gesammtverhältnisse aller altlän dischen Provinzen des Staates nicht gleich sind. Es können daher nur diejenigen Theile der Letzteren zur Vergleichung ge zogen werden, welche annähernd gleiche Verhältnisse haben. Um in keiner Weise fehl zu greifen, und namentlich die hannoverschen
Gesammtverhältnisse nicht zu überschätzen, erscheint es angemessen, einer⸗
seits den Regierungsbezirk Cöslin, der unter den älteren preußischen Landestheilen am dünnsten bevölkert und in seinen Verkehrs⸗Verhält nissen mit am wenigsten aufgeschlossen ist, zum Vergleich heranzu ziehen; andererseits aber das Vergleichungs⸗Objekt auf die angrenzen
den Kreise und Bezirke, sowie auf die niederrheinischen Niederungskreiste
auszudehnen.
Die zur Vergleichung gezogenen altpreußischen Landestheile be⸗ stehen hiernach aus:
Thlr., 1,621,804 Einwohner à 3/2
8
Vieh⸗ Größe Ein⸗ stand in geo⸗ woh⸗ kreduzirt graphi⸗ ner⸗ auf. †schen Zahl. Häupter Quadrat⸗
für “
Wohnhäuser
auf der
Qu. Ml.
Ge⸗ sammt⸗ zahl.
Großvieh) Meilen
1) dem Regierungs⸗Bezirk Cöslin.. 2) dem Regierungs⸗Bezirk Potsdam, ausschließlich Berlin. “ 3) den beiden Jerichowschen Kreisen u. der Altmark 4) den Kreisen Nordhausen, Worbis, Heiligenstadt, Mühlhausen und Lan⸗ gensalza. b 5) dem Regierungs⸗Bezirk Minden. ö. 6) dem Regierungs⸗Bezir Münster... 7) den Kreisen Rens, Cleve, Mörs und Geldern...
Summa
Das vormalige Königreich V
Hannover hat... 698,42 ⁰ 2755 2260 280,084 Wird das Gesammtresultat der Besteuerung jener altpreußischen Landes⸗ theile auf das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover angewen⸗ det, so gelangt man zu folgendem Ergebniß: a) Rücksichtlich der Grund⸗ steuer. Der durchschnittliche Reinertrag für den Morgen der verschie⸗ denen Kulturarten in den altpreußischen Landestheilen, aus welchem sich die zu entrichtende Grundsteuer mit dem für den ganzen Staat gleichmäßigen Prozentsatze von 9,574 ergiebt, beträgt: beim Acker⸗ land und Garten 40,1 Sgr., bei den Wiesen und privativen Weiden 42,3 Sgr., bei den gemeinschaftlichen Weiden und Torfmöören 16/4 Sgr., beim Forstgrunde 11,5 Sgr. Werden nach diesen Sätzen die Reinerträge der entsprechenden Kulturarten in Hannover berechnet, so ergiebt sich für letztere ein Gesammt⸗Reinertrag von 13,018,978 Thlrn. Demselben müssen in⸗ dessen wenigstens 10 Ct. =1,301,898 Thlr. hinzugesetzt werden, weil seit der letzten Ermittelung der Flächen der einzelnen Kulturarten im Jahre 1848 — 49 bedeutende Vergrößerungen der Acker⸗ und Wiesenflächen stattgefunden haben, giebt Gesammt⸗Reinertrag 14,320,876 Thlr. Davon würde an Grundsteuer nach obigem Prozentsatze zu entrichten sein 1,371,114 Thlr. Das Sollaufkommen der in Hebung befindlichen Grundsteuer beträgt nach dem Etat pro 1864—65, einschließlich der ausgeschiedenen und nicht ausgeschiedenen Domanial⸗ Grundstücke, 1,408,818 Thlr. Hannover bringt also mehr auf 37,704 Thaler = 2,75 pCt. b) Die gesammte Gebäudesteuer in den altpreußischen Landestheilen beträgt für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 7;s Sgr., auf dem platten Lande 3/1 Sgr. Hannover würde hiernach aufbringen von 301,688 Einwohnern in den Städten à 7/8 Sgr. = 78,439 Thlr., von 1,621,804 Einwohnern auf dem platten Lande à 3,1 Sgr. = 167,586 Thlr., im Ganzen 246,025 Thlr. Das Soll⸗ aufkommen an Häusersteuer pro 1864,5 betrug 307,892 Thlr., mithin mehr 61,867 Thlr. = 25/1 Prozent. c) Das Aufkommen an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer in den altpreußischen Landestheilen mit Einschluß des diese Steuern in einzelnen Städten ganz oder theil⸗ weise vertretenden Antheils des Staates an der ahl⸗ und Schlachtsteuer beträgt für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 36,7 Sgr., auf dem platten Lande 21,2 Sgr. Diese Durchschnittssätze, auf die Zahl der Bevölkerung in dem vor⸗ maligen Königreiche Hannover angewendet, ergiebt 301,688 Einwohner in den Städten à 36,7 Sgr. = 369,065 Thlr., 1/,621,804 Einwohner auf dem platten Lande à 21,2 Sgr. = 1,146,075 Thlr., im Ganzen 1,515,140 Thlr. In Hannover betrug das Sollaufkommen pro 1864 bis 1865 an Personensteuer 1,122,023 Thlr., an Besoldungssteuer 90,115 Thlr., an Erwerbsteuer 19,571 Thlr., an Einkommensteuer 71/628 Thlr. = 1,303,337 Thlr., mithin weniger 211,803 Thlr. = 1672 pCt. d) In den altpreußischen Landestheilen beträgt die Gewerbe⸗ steuer für den Kopf der⸗Bevölkerung: in den zu den ersten drei Ab⸗ theilungen gehörigen Städten 12,6 Sgr., in den übrigen Städten und in den Ortschaften des platten Landes 3,2 Sgr.
Nimmt man nun vorläufig an, daß die oben zur Berechnung gezogene städtische 1““ des vormaligen Königreichs Hannover auf solche Ortschaften kommt, welche im Sinne der altpreußischen Gewerbesteuer⸗Gesetzgebung den drei ersten Abtheilungen angehören würden, was auch bis auf etwa 25,000 Einwohner zutreffen wird, so hätten aufzubringen: 301,688 Einwohner à 12,6 Shr. = 126/709
Sgr. = 172,992 Thlr., im Ganzen 299,701 Thlr. Das Sollaufkommen an hannoverscher Gewerbesteuer pro 1864/5 beträgt 262,288 Thlr., mithin weniger 37,413 Thlr. oder
Nach diesen Resultaten würde Hannover in Folge einer Gleich⸗
1628 208
8
35,346 70,087 68,411
33,041 414,629
95,36 131,64
38, 86 1068,61
1 stellung mit den altpreußischen Landestheilen weniger btt vermgen
haben: an Grundsteuer 37,704 Thlr., Häusersteuer 61,867 Thlr., Summa 99,571 Thlr.; mehr . an persönlichen direkten Steuern 249,216 Thaler, im Ganzen also mehr 149,645 Thlr.
Dieser Betrag entspricht bei einem Sollaufkommen von mehr als
1 drei Millionen einem Zuschlage von etwa fünf Prozent zu dem Letztern
und
8
ist daher ein so geringfügiger, daß derselbe gegen die Einführung
V
der altpreußischen Steuergesetzgebung in die Provinz Hannover keiner⸗ lei Bedenken begründen kann.
Der sofortigen Veranlagung der Grundsteuer nach Maßgabe des altländischen Grundsteuer⸗Gesetzes vom 21. Mai 1861 stehen zur Zeit noch mehrfache Bedenken entgegen; es muß daher die in Hannover jetzt bestehende Grundsteuer noch so lange unverändert fortentrichtet werden, bis jene Bedenken und Hindernisse behoben sein werden. Um die etwa hieraus herzuleitende Besorgniß einer zu hohen Belastung des Grund⸗ besitzes zu beseitigen, ist es für angemessen crachtet worden, schon jetzt den zwölften Theil des Jahresbetrages der bisherigen Grundsteuer, mithin den Betrag von 117,402 Thlr vom 1. Juli d. J. ab in Weg⸗ fall kommen zu lassen. Es ermäßigt dadurch das im Ganzen von Hannover an direkten Steuern aufzubringende, oben nachgewiesene Mehr von 149,645 Thlr. um 117,402 Thlr., und beträgt der danach verbleibende Mehrsteuerbetrag nur noch 32,243 Thlr., also 1 pCt. von
dem bisherigen Steuer⸗Aufkommen, mithin so unerheblich mehr, daß
es in der That kaum ins Gewicht fällt.
Auf diesen Erwägungen beruht der Entwurf der Allerhöchsten Verordnung wegen Einführung der gesammten altpreußischen Gesetz⸗ gebung über die direkten Steuern in das Gebiet des v Königreichs Hannover, zu dessen Detailbestimmungen noch Folgendes zu bemerken ist.
Die §§. 1 bis 3 finden ihre Rechtfertigung in der vorstehenden Ausführung.
Die §§. 4 und 5 ordnen die Verwaltung ꝛc. der direkten Steuern bis dahin, daß eine anderweite Organisation der Verwaltungsbehörden durchgeführt sein wird, indem sie sich an die zur Zeit bestehenden Regiminalbehörden anschließen.
Den hannoverschen Gesetzen war eine Mitwirkung von Kom⸗ missionen, gebildet durch Wahl Seitens der Steuerpflichtigen, bei der Veranlagung der Steuern zwar unbekannt. Allein es erschien nicht bedenklich, dergleichen Kommissionen auch schon jetzt in der angegebenen Weise ins Leben treten zu lassen. 1
Zu §. 6. Eine Nichtberücksichtigung der Hausgärten bei der Gebaudesteuer⸗Veranlagung ist um deshalb nothwendig geworden, weil alle Gärten zur Grundsteuer sind, und die Mangelhaftigkeit der Grundsteuer⸗Mutterrollen eine demnächstige Absetzung derselben von der Grundsteuer sehr schwierig machen würde.
Zu §. 7. Die Classification der Städte zum Zweck der Veran⸗ lagung der Gewerbesteuer beruht auf einer genauen Feststellung und Erwägung der dabei maßgebenden Verhältnisse der einzelnen Städte, und es ist den Rücksichten einer milden Veranlagung in ausreichender Weise Rechnung getragen. 1
u §. 10. Mit Rücksicht darauf, daß die Erhebung und Bei⸗ treibung der direkten Steuern durch das hannoversche Gesetz vom 30. Mai 1859 geordnet ist, kann es für jetzt bei dessen Anordnung verbleiben; es war jedoch gleichzeitig auch in dieser Hinsicht die Ein⸗ führung der altländischen Vorschriften anzuordnen. .
Zu §. 11. Die hier getroffene Bestimmung sichert die Fortent⸗ sichtung der Steuern auch nach dem 1. Juli d. J. für den Fall, daß die vollständige neue Veranlagung derselben für eine oder die andere Steuerart der einzelnen Gemeinden beziehungsweise Distrikte rechtzeitig nicht sollte durchgeführt werden können. .
Zu §. 12. Der Einführung des Gesetzes vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen öffentlicher Abgaben bedurfte es wegen der Gleichmäßigkeit in der Verwaltung. Die darin enthaltenen Be⸗ stimmungen sind für die Steuerpflichtigen ohnehin günstiger, als die bisher in Hannover gültig gewesenen gesetzlichen Vorschriften.
Zu §. 15. Auf den sogenannten Kommunion⸗Harz konnten die einzuführenden Gesetze nicht ausgedehnt werden, weil derselbe von dem Herzogthum Braunschweig mit besessen wird. Der bezügliche Distrikt besteht aus mehreren unbedeutenden Parzellen, deren Bewohner nur von Bergbau und den dazu gehörigen Hüttenwerken leben.
Zu §. 16. Der zum Gebiet des vormaligen König reichs Han⸗ nover ausschließlich gehörige Harzdistrikt umfaßt die beiden Aemter Elbingerode und Zellerfeld mit 11,;3 DM. und 33,121 Einwohnern. Für diesen Distrikt, aber theilweise mit Ausschluß des Amtes Elbinge⸗ rode, bestehen zur Zeit folgende Steuerexemtionen: a) Freiheit von der Grund⸗ und Häusersteuer; b) Freiheit der Bergarbeiter von und mit dem Steiger abwärts und deren Frauen von der Personensteuer, in⸗ sofern sie von keinem anderen Gewerbe oder durch ihr Vermögen ein Einkommen beziehen; c) Freiheit der Bewohner eigentlichen Harzes mit Einschluß der Bewohner der dem Staate gehörigen Hüttenwerke bei Elbingerode von der Personen⸗ und Gewerbesteuer, sofern sie nach den Bestimmungen des hannoverschen Gesetzes vom 21. Oktober 1834 in der 11. oder 12. Klasse zu veranlagen sein würden. .
Diese Freiheiten gründen sich auf den Zustand des Harzes in den früheren Jahrhunderten, der es der hannoverschen Regierung an⸗ emessen erscheinen ließ, zum Zweck der Förderung des Bergbaues die Linwohnerzahl auf dem Harz zu vermehren.
Seitdem haben sich die Verhältnisse des Harzes wesentlich geändert und gebessert. Im Amte Zellerfeld sind 20 Gemeinden mit 7 Städten entstanden, auf Staatskosten ungefähr 40 Meilen Chausseen angelegt und ist dadurch auch der Grenzdistrikt dem allgemeinen Handel und Verkehr aufgeschlossen, insbesondere in engere Seha zu den übrigen Theilen des Königreichs u. s. w. getreten, dergestalt, daß die dort be⸗ stehenden Bevorzugungen in den benachbarten Distrikten schon zum Gegenstand nicht unbegründeter Beschwerde gemacht worden sind.
Bereits im Jahre 1823 hat daher die frühere hannoversche Regie⸗ rung es als zulässig und durch die Gerechtigkeit gegen die übrigen Einwohner des Landes geboten erachtet, die Steuerbegünstigungen des Harzes theils ganz zu beseitigen, theils wesentlich zu mo ifiziren, und es ist eigentlich nur einer übergroßen Nachsicht zuzuschreiben, daß die oben angegebenen Begünstigungen in steuerlicher Beziehung bestehen geblieben sind. 8 88