1““ — 5 11““ . 13
766 7 8 8 — 8 8 „ 2 —₰ „ ;. b gir.E., b 1“ jähr tt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung 8 VI. 1““ Mit den im preußischen 2 den Primivien js di, 1 ehess ersth es Hasxssess r s1e . 8:848 88 “ findet alljährlich sta . 68 8 8 “ füns 1“ 1 Pceperenessa gi 15 w übfr Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens sowe s8 Arbeiten vhne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundes⸗ Zoll⸗ und Handels⸗Wesen. “ s in ersterem zahlreiche dstriche beispi J 9; 9.9+ iese Gegenstände nicht se dur ¹ 5 soweit en werden. Art. 33. Der Bund bildet ein Soll⸗ u bels⸗Gebiet, um⸗ em Eichsfelde, pomme „a. m.) giebt, deren Bewohner in nach außerdeutsch 6Cö1“ d die Auswanderung on ei Drittel der Stimmenzahl verlangt wird d. veF a eꝗ MrPenes 4 epar t 4 viel ärmlicheren und gedrückteren Verhältnissen, als die des Har ho. außerdeutschen Ländern; 2) die Zoll⸗ und Handels⸗Geset 3 sie von einem — 80 9 ½ em,; wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten s KemFeren und gehructere n, als die des Harz⸗ und die für Bundeszweck 6ls⸗Gesetzgebung Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Ge⸗ inzelnen Gebictsthei — distrikts, leben, sich keiner so ausgedehnten Rechte, wie beispielsweif⸗ idesswecke zu verwendenden Steuern, 3) die Ordn des 3 . Fräsidi „einzelnen Gebictstheile. 8e . des Rechtes der Harzbewohner auf freies La. Fhge e Brerntets⸗ Pn Naage Mnn und Gewichts⸗Systems, nebst Feststecaadnun schäfte steht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu er Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates rfrg 9 5 4 88 P 4 2 c. ‿ 9 D] ze t 8 8 5* 8 2 .; 2 8 8 j 6 opo 2 sstag 5 1 * 11 erfreuen und dennoch zu den Staatssteuern in gleicher Weise, wie alle gelde, 9 8 eadtetr onrhon fundirtem und unfundirtem Papier⸗ nennan istih⸗ kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes -Sgs sancn. “ — “ übrigen Staatsangehörigen, herangezogen werden. Erfindungs⸗Patente; 6 Desammungen über das Bankwesen, 5) die zge schriftlicher Substitution vertreten lassen. “ vesa nei ZA““ Dessenungeachtet ist auch hier den einmal bestehenden Verhältnissen “ “ 89 e. Eigenthums, 7) Hr. vüensh 16. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach enr d““ 1 z — en Schutzes des deutschen Handels im Auz⸗ Mrt. 10. 8 es 4 cs . gen. Hen;. Aus⸗ Be es. zrathe n den Reichstag zu brin⸗ 1 4 1n 884 8 8 18 Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an d hatag 5 Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit
in der Weise Rechnung getragen, daß jene Steuerbefrei „i Rechnung gen, daß jene Steuerbefreiungen erst mit lande, der deuts⸗ ; 8 dem 1. Januar 1868 ihr Ende erreichen, und so ein die ande, der deutschen Schifffahrt und ihrer Flagg Se ütali 8 — 9 1 ein die neuen Ver⸗ rd emei Hlagge zur See und An⸗ sie durch M Bunde er durch besondere 8, . ordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bund⸗ en, o, sie durch Mietglieder des Bundesrathes 5 8 einem dem Zweck entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden
hältnisse genügend vorbereitendes Uebe Sstadi haffen wir 4 — — iar; 1 8 “ Uebergangsstadium geschaffen wird. V Busesigttes 189 8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von ven lenterag scenen eie ce be Ner etune dn Verkün⸗ Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zoll⸗ Landtags⸗Angelegenheiten. des 1“ Intetrsse der Landesveriheldigung umd di Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung der. grenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. “ “ 1 b 8— ..“ si de ors; 9) der Flößerei⸗ und Schifffahrtsbetri 1 . ij des Bundes⸗Präsidii Art. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das Berlin, 1. NJ Die auf den mehreren Staaten — 8 9 jeb selben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bund 1 1b Ge g Rzee Berlin, 1. Mai. Die in der heutigen Sitzung des Zustand der letzteren, so 8 ereheanen Wasserstraßen und der erden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Güͤl⸗ gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von ein⸗ For⸗ netenh auses von dem Präsfidenten des Staats⸗Mi⸗ 10) das Post⸗ Fluß⸗ und sonstigen Wasserzölle; 8 kkeit der Gegenzeichnung des Beraslest unierg. welcher dadurch die heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Taback, so wie über nisteriums Grafen von Bismarck⸗Schönhausen vorgelegte über die vechselseiti Wefraphemwesen⸗ 11) Bestimmungen Wrantwortlichteit übernimmt. — die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der ge⸗ Verfassung des Norddeutschen Bundes hat folgenden Civil⸗Sachen und eeettraung vpn. Erkenntnissen in 18 Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat die⸗ meinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. Wortlaut: 12) so wie über die Beglaubiceun 88 Bisgitlfätisneh überhaupt, selben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent⸗ Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Ver⸗ Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der König gemeinsame Gesetzgebung uͤber das Obli 1— eichen Urkunden; 13 die lassung zu verfügen. brauchssteuern (Art. 35.) bleibt jedem Bundesstaate, so weit derselbe Sachsen, Se Königliche der Großher n Mecklenb — elr s gerschtl „Strafrecht, Han⸗ Art. 18 8 rfassungsmäßigen Bundes⸗ isher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen. von Sachsen, Se Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗ dels⸗ und Wechselrecht und das er ttac ionenrecht, Strafrecht, H Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes⸗ sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlass Schwerin, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen⸗Weimar⸗ tairwesen des Bundes und g1. 1.ic iche Berfahren; 14) das Mili. pflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution Das Bundes⸗Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Eisenach, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg⸗ Medizinal⸗ und Veterinärpolizei riegsmarine; 15) Maßregeln der angehalten werden. Diese Execution ist a) in Betreff militairischer Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den Zoll⸗ oder Steuer⸗ Strelitz, Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, Seine Art. 5. Die Bundes⸗Gesetzgebun zird Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes⸗Feldherrn Aemtern und den Direktiv⸗Behörden der einzelnen Staaten, nach Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, Se Hoheit der Bundesrath und den Reichst Die ebvird ausgeübt durch den anzuordnen und zu vollziehen, b) in allen anderen Fällen aber von Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuer⸗ Herzog von Sccgsen Mreinügigen und Hildburghausen, Se. Hoheit der heits⸗Beschlüsse beider Versahneacangen⸗ ift bes igstirnnmng. 8 1.“ ü. Bundesrathe zu beschließen und von dem Bundes⸗Feldherrn zu Wesen, beiordnet. 8 . ( uUu S 2 8 8 „ 1 9 „A „r⸗ Sv; deSqesetze er⸗ 8 3 fe⸗ 5 64. 6 . 8 z i 8 8 2* 882 en. Fhsen Pkeenbüürg, Se. Hoheit der Herzog zu Sachsen⸗ forderlich und ausreichend. gesetze er vollstrecen. 111X“X“ Art. 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage 1 „Gotha, Se. Hoheit der Herzog von Anhalt, Se. Durch⸗ Bei Gesetzes⸗Vorschlägen über das Militairw 1 ie Kri Die Executzion kann bis zur Sequestration des betreffenden Lan⸗ vorzulegenden oder von demselben angenommenen unter die Bestim⸗ aucht der Fürst zu Schwarzburg⸗Rudolstadt, Se. Durchlaucht der Fürst marine giebt, wenn im Bundesrathe ei M jjen und die Krie⸗ g. des und seiner Regierungsgewalt ausgedehnt werden. In den unter a. mung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschliecßlich der zu Schwarzburg⸗Sondershausen, Se. Durchlaucht der Fürst zu Waͤldeck stattfindet, die Stimme des Präsidiums d 2 Lnungsverschiedenheit bezeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Execu⸗ Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge; 2) über die zur Ausführung der 92 Beegreh . der⸗ Hurcelaucht. die Fürstin Reuß älterer Linie, sich für die Aufrechterhaltung der bestehend en Einrichtsehlce Uesn ase tion, unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntniß zu emeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden Verw ltungs⸗Vor⸗ 8 8 der 1 1 2 en krer ie 8 8 8 E“ “ “ ⁷ gt. 8 8 81““ 1 1“ 8 8 ßʒ — 4 ; 9 984 „5 8 sfü 2 Fürs von Schaumbutgeippe, r. Vurcglauch! dr Frheanchtoder,.. “ ken h14“ naeder eckaschasticen Zesesneoun Alee ee) chbanircen, a güer der Senat der freien und Hansestadt Lübeck, der Senat der freien Hanse⸗ Art. 6. Der Bundcsrath befeihn den rt 8 8 “ Reichstag. 8 die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung den Vertretern der
stadt Bremen, der Senat der frei se —eii 1t “““ in d. ss. e t : der S der freien und Hansestadt Hamburg, jeder Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmführung sich Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten der ö Bundeskasse siesenden nggans enss z⸗
für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Sei ni 1 12 ichs der Enas 8. 12 tes, und Seine König⸗ nach Maßgabe der 2 ifte “ V 1— 8 ; welche bis zum Erlaß V 3 hiche Hoheit 8 Gkeßherzost von Heffen uns Ur Rhein, für die gach. ven deutphen Pee het. “ 86 Daglet att, Acheitazan Abstinmmmnn hervon vegche erfolg 2 Sebeas 888 ate descheaftncnae se Sex. 1 Upr.wübene Jet, eise 8 ine Feuen Theile des Großherzogthums Hessen, schlie ehemaligen Stimmen 8 heif üe üit den erste Reichstag des ddeutschen Bundes ge⸗ bei dem Bundesrathe gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen ßen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des Frankfurt 17 Süinunen füheneder, Kurhessen, 8 olstein, Nassau und “ der erste Reichstag des Norddeutsch g Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die C. 3 bsen 4, Hessen 1, Mecklenburg⸗ äh 1 Stimme des Präsidiums bei dem 8 1 Und 2 “ iningen 1, Sachsen⸗Altenburg! Sachsen⸗Reichstag ift e zspricht See. Sch. b Wenn ein Mitglied des, Reichstages in dem Bunde oder einem schriste g8 Mibechnnng, nach g2 in ” G dieser e Reuß jüngerer Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes⸗ fasß uig festgestellten Stimmberhaͤltniß. . öö 4 Bremen I1, Ham⸗ oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Art. 38. Der E der Zölle und der in Art. B:ö⸗bejeichneten mit Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg⸗Schwerin Sachsen⸗Wei Art 8 ETW“ Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Art. 38. er Ertrag er Z6 u d de Art. 35 bez t Mechsenburg-Strelig Oldenburg, Braunf dweig Eachsen⸗Meiinnere, 11“ 88 eeehe⸗ des Bundes kann so viel Bevollmäch⸗ Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur we Beßt Frnagabcgct 88 EEE“ Rachsen⸗Altenburg, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Anhalt, Schwar di mundesrathe ernennen, wie es Stimmen hat; doch ka durch neue Wahl wieder erlangen. — „Dieser E⸗ er gesan den Zöllen und Rudolstadt, Schwarzburg⸗Sondershausen, Waldeck halt, Schwarzburg⸗ die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich n ie V j Reichst d öffentlich Verbrauchs⸗Abgaben aufgekommenen Einnahme nach Abzug: 1) der 58 hwe g⸗ 2 r. . 2 1 St eitlich abgegeben Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich. 1— , 889 819 — Frubrhn Reuß jüngerer Linie, Sausbudeeen aldeck, Reuß älterer Linie, werden. Nicht vertretene oder nicht instruirte Stunn ic. Weri N rhandl in den öffent⸗ auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs⸗Vorschriften beruhenden “ , g⸗Lippe, Lippe, Lübeck, Breme ezählt ht instruirte Stimmen werden nicht Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den e esen. 9 829 der Urhebunate. menß amcburg, und ben nördli kain belegenen Theilen dis 9übg. bleib⸗ der V etlich. Steuer⸗Vergütungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebungs⸗ und Beeshehgsnnd agns den nördlich vom Main belegenen Theilen des Fedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vor keher. Slbuͤngen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlich Verwaltungs⸗Kosten 1 bei 88 Föcan und der Steuer “ 1“ nag zu bringen, und das Prasidium ist ver — . von inländischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen 8 8 II. ““ heiz. rathun 5 räsidium ist verpflichtet, dieselben der Be⸗ Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz 8 7. veirg ₰ d Bandels⸗Pereiug d Bundesgese . Aö hung zu übergeben. Die Be F — chgg h 6 1b 2 unter den Mitgliedern des deutschen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins der Art. 2. Innerhalb wdiefes Basigh Shsg , ia J2 Art., Mehrheit. Bei Süimmengieichhese⸗ 881 1d0- Prolgt. b znfacher des Bundes Gesese vorzuischlagen uchs an ihm. geslchtete Petitionen Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten; b) bei der Steuer von in⸗ der Gesetzgebung nach Maßgabs 8 ge eis übe der Bund das Recht Ausschlag. , äsidialstimme den dem Bundesrathe vresp. Bundeskanzler zu überweisen. “ ländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von ausländischem mit der Wirkung aus daß die Bundehöhe 65 Verfassung und Art. 8. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernd Art. 24. Die Legiskatut Perlode des, vfef tag48 lben ist in Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird — gehen. Die Bunder⸗ 88 a desgesete. den Landesgesetzen vor⸗ Ausschüsse er itte dauernde Jahre. Zur Auflösung des Reichstages während derselben 1. ei mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs⸗ und Verkündigung von Vonntes neehecn weschr veneche Krast Zürch Fre 3 fun Fn. das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewes Sse grus des Bundesrathes unter Zustimmung des Präfidiunis er⸗ Aufsichtskosten; e) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der s8 geschieht. 6¼— ines Bundes⸗ ür . s ets Seewesen forderlich. 8 V 88 gesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publizirten Gesoze de ‚rfü Zo und Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner⸗ Gesammt Einnahme. ö anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft besti S.ein ahnen, Post und Telegraphen, 6) für Justizw 7) für; inas DSej 9 0 T derselben die Wähl d Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenz genden die letztere mit dem “ 98 c b n; ist/ beginnt nungswesen. Justizwesen, 7) für Rech⸗ halb eines Zeitraumes von 60 Fagennoch derse Iö gac er 89 biete tragen zu den Bundes⸗Ausgaben durch Zahlung eines Aver⸗ Tages, an welchem das betreffende Eeind des Vundela 8 desjenigen se In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mind ycgen se 8 hee khersLcich haa ’ch swen. . 5 8 Perlin ausgegeben worden ist 11“ hac. Lhei Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben G 8 des Reichstages darf die Vertagung DEE1“ 88 Art. 3. Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein . und ““ d9 8r nhe⸗ Art. 26. Dyne Zilstimmung des eichstages darfedee gung. nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal⸗Extrakte
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des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen des Norddeut⸗ Braunschweig 2, Sachsen⸗Me
innerhalb desselben gültigen Rechtes, so wie zur Pflege der fahr i
1 1 ge der Wohlfahrt Schwerin 2, Sachsen⸗Weimar 1 Me G ürfen keines 8 Eintritt i V
1 „Mecklenburg⸗Strelitz 1, Oldenburg 1 Art. 21. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in den 8., 8 sich fü schen führen und wird nachstehende Verfassung haben. — 21, V den Ausschlag, wenn sie sich für Au
1“ 1 Zondevahaufen 1 Töhel 1n Schwarzburg⸗Ruolstadt 1, Schwarzburg. I11““ B undesgebiet. ““ Linie 1, Schaumbur 2ebecH.-1, Reuß älterer. Linie 1, Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen burg 1, Sumnmen e bge l wwpe l, Secheck 1,
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Die Mitglieder der lusschü d Sri F. jcht 1⸗ rend. der 1 gemeinsames Indigenat mit der Wi Fr dem Bundesfeldherin e die befehüsse zu desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während der⸗ und die nach dem Jahrcs⸗ und Bücherschlusse aufzustellenden Final⸗ Unterthan, Stagtsbürger) eines jeden Baee998,5 esung anige schu⸗ demn Pundesrathe gewahlt Die Zusanmnensezude defenrigan selben Sesston nicht wiederholt werden, .enation seiner Mitglieder Abschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres bezichungsweise wah⸗ Bundesstaate als Inläander zu behandeln und demgem g untm hern chüsse ist für jede Session des Bundeskathes resp. mit jedem 3 5 Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder rend des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen Wohnsitz, zum Gesverbebetrieb, zu öffentlichen Aenern zum festen zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählba 89 vuch estfehedet Lasfbner. rt ehsh sersen Sered es henn ’ seine und Verbrauchs⸗Abgaben werden von den Direktiv⸗Behörden der Bun⸗ zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben — n⸗Wee Metgenen unod Sraner. ammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für da aussetzungen wie der „2 denselben Vor⸗ „Art. 9. Jedes Mitglied des 8 Art. 28. Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmen⸗ swesen eingesandt. 1 1 8 Rechtsverfolgung und Era esche, zanulassen ⸗,e 84 lnich Betref 8 8s stage zu erscheinen und muß vüelöisrath Veran das, Meht, 18. mehrheit. Zur Gültigkeit der Beschlugsasung ist die Anwesenheit der Rechnangänees stell sanf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei deln ist en gleich zu behan⸗ ders⸗ werden, um die Ansichten seiner Regierung zu ewiece s ene ge⸗ Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. b Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesan ehörige tirt dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht ador Ant. D. Bie Mitglieder des, Reichstnges sind Vffsteten es ge⸗ schuldigen Betrag vorläufig fest und set von dieser Feststellung den weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch di LeLarige thes en sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des B 8 sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden. Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich eines Inudern Bundesstaates beschraͤnkt werden EI11 berrrmh des Meichätages sein. b es Bundes⸗ Rert 19. Fein. Fetglic⸗ 8 Reichstags⸗ dar zuncrgend seincs die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem r. Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenve . 4, . 10. em Bundes⸗Präsidium liegt es o 2 „11. eit wegen seiner immung oder wegen der in Ausübung se Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. Aufnahme in den lokalen Genenbeherdie Armenversorgung und die des Bundesrathes den üblichen diplomatischen S g ve sern Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt Art. 40. Die Bestimmungen in dem Zoll⸗Vereinigungs⸗ den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsag effn venden durchh V; chutz zu gewähren. Ioder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen Vertrage vom 16. Mai 1865, in dem Vertrage über die 1 Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verkräͤge in gFührt. 8 B E1ö1““ werden. Nei — innerer Erzeugni b 28. Juni 1864 zwischen den ei 8 erträge in Kr Ar undes⸗Präsi — b 1 it. gleiche Besteuerung innerer Erzeugnise vom 28. Juni — 2 Fweschen den einzelnen Bundesstaaten in Bezilhung 6 —9 Megche u 28 7 111. Das Präsidium 2 Busigeg steht 8g Krone Preußen „Art. 31. Ohne Gepeni gung 111“ 11 Bine Mür⸗ 8. dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von dem⸗ . ersene von Auszuweisenden, die Verpfle ung erkrankter und die Be⸗ welche in Ausübung desselben den Bund pölkerrechtlich .“ 98 deselent wahreng deh iung 0 8969 verhaftet werden, selben Tage und im Artikel 2 des Zoll⸗ und Anschluß⸗Vertrages vom erdigung verstorbener Staatsan ehörigen bestehen. eten, im Namen des Bundes Krieg zu erklä Riche zu r bedrohten Handlung zur Untersu hung gezogen. 8,8s 5 111. Juli 1864, desgleichen in den Thüringischen Vereins⸗Verträgen d insichtlich der Erfüllung der Milltaftpfticht im Verhältniß schließen, Bündnisse und andere Verträge mit frentden e Fr eden zu — außer wenn es bet Resscwns, der Ichas, ober im Caaaße des nächftfö⸗⸗ bleiben zwischen den bei diesen Verträgen Heiheiligten Bundesstaaten dem Heimathslande wird im Wege der Bundesgesetgebung das Nölhine gehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtim n einzue †genden Tages ergriffen wird.. Verbaf begen Schulden in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Ver⸗ geordnet werden. 8 othige 4 Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich Kitfhfigt 88 Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden fassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörige 5i. stände beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich berbe Gegen⸗ erforderlich. öA1A4“ en vorgezeichneten Wege abgeändert werden. mäßig Anspruch auf den Bundesschutz gehörigen gleich gesezgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die Jun Bereich her ö Auf Verlangen des Reichstages wird jehes Strafverfachen gegen Mit diesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zoll⸗ hFebung besfelber Anranlec 9nng seitens des Bundes und der Gesetz⸗ korderliun⸗ zu kprer Gaheegkest die Genehmigung des Neichstages es⸗ WeE Vereinigungs⸗Vertrages vom 16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bestimmungen über Feeizugtgtant sichinden Aingelegenheiten. 1) die Art. 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bund Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Vunhdcs Fgaen b L“ EE“ dem deutschen Ferhältnisse St⸗natsb,5nügns aths⸗ un iederlassungs⸗ 89,eh. s zu, den Bundesr — d zie Zoll⸗ und Handels⸗Vereine zur Zeit nicht angehören. . Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremden⸗Peolatnge⸗ Nöjch ec ü becfenzu fröffäen 8 veriagen und zu santzeund den Besoldung oder Ents digung beziehen. 8 1. eeie Wrems e Snreh F g — d“ 6 es Bundesrathes und des Reichstages “
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