1867 / 105 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 11““ 11 1 auf den Stat dort zu erfra e,Süfetioner Laßer, enden; Cassel, amn 24. Alprif gaden Preisen täuftich zu

Konigliche Eisenbahn⸗Direction.

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tragen lassen und sich ü 8. 1 über das Fortbestehe * einen Ta 8 ehen desselben spät 1“ legitimirte Geedsees hüee Fe selbst 1üS Fuldo ee hezuglichen Tarife sind 2 2 7 4 7 2 + 4 8 8 TY 6 2 8 Besitz der Actien werden fuͤr bugenht ein A 5 schusse weiche den Ausweis nicht direkt bei dem Verwalt ge Actio⸗ husse zu führen im Stande sind, Verwaltungs⸗Aus- 8 9. M. das Bankhaus der Herren Grunelius Gefchurp. und in Verlin die Direction der Dis ius „Gesellschaft 1ö1.““ werden. 8 G 33 8 ebend 11“ e an der General⸗Vers⸗ gebenden Eintrittskarten, welche zugleich für die Ferammlung auszu⸗ ctionaire als Freibillets für die Her⸗ un Die stimmberechtigten gelten, koͤnnen id Frankfur, 88 Her⸗ 888 Zurückfahrt auf der 2 ahn Bankhäusern M. und Verlin bei den obengenannten 8 B 1 ““ 0. Mai bis 9. Juni d. 8. 4 . des Aermaltungs⸗Ausscusses 6 Beka uer Eisenba vn. om 8 - Wir brihh 8 gegen, Vorzeigung des 1na. 1n. 8. 2. 8 A 1. die Boggäteeersan nus gffatlicen Lenaag daß am 1. Ng ewöhnliche schäftsstunden in E esitz der Actien i übergebe ce Hanau⸗T ersba Maͤ hnlichen Geschäftsstunden in Empfan tien in den übergeben und gleichzeitig eine direkte Expedition 8 Verth en, Reise⸗

und in d

Zug V. S Nachm.

er Vorsitzende des Verwaltungs⸗Ausschusses der Meerholz, Gelnhausen und Wächtersbach einerseits und den Stati lo⸗ ments vom är 85 9 1. März 1865 nebst den für den Lokal⸗Verkehr der Bebra [1775 Die Reglements für de . den Personen⸗Verkehr sowohl, als für den u⸗ Entsprechend §. 38 des Gesellschafts⸗S Japi 1b des Gesellschafts⸗Statutes werden die Herren pro Buch voß apier zum Preise von 8 resp. 10 Sgr. ad Neuenahr, den 27. April 1867. 1“ Zug I. Zug III. Inondations⸗Verhältniss⸗: dations⸗Verhältnisse; 2) Vorlage der Bilanz Langenselbold Abfahrt 11“ 8. Vorm. Vorm. Die ordentliche General⸗Ve⸗ 3 8 he General⸗Versammlung der unterzeichneten Gesell. Frankfurt Ankunft! 7/½2o9 121 7 2 on Hanau nach Wächtersbach Geschäftsbericht, Tagesordnung: 1 Frankfurt n zu der eairen Frankfurter April 1867. Asfaßrf

Kreuznach, den 1. Mat n g genommen werden gepäck, Lei 3 kai 1867. „Leichen und Hunden zwischen den Stationen Langenselboh Rhein⸗Nahe Eisenbahn⸗Gesellschaft. a a. M., Mainkur und Wilhelmsbad der F 8 Für dea ee angöterseite eingeführt werden wird raihh n 1 Frausport sind die Bestimmungen des Vereins⸗Regle Hanauer Eisenbahn erlassene ützli 5 1 ““ 8 . 8 Die Billet⸗ und 8 Vorschriften maßgebend. Actien⸗Gesellschaft 8 Schaltern der betreffenden Expeditione den durch Anschlag an den Actien⸗Gesellschaft zur Gruͤndung des Bades Güter⸗Verk frrertehr. genaghi 5 L -10 r⸗Verkehr, sowie der Güter⸗Tarif si 1 Neuena hr. 828 Exemplar, die Frachtörief geürh sind zum Preise von je 2 Sgr. tüoentsprecend . 38 des 9 ut) und tocgns ffür Eilgut) P uf weißem (für gewöhnliches dentlichen General⸗Vers en Statit ö“ hh Dienstag, den 28. Mai ö auf: lich zu beziehen. Stationen und unserem Control⸗Vorstande käuf. hier Lanz ergebenst eingeladen. ags 11 Uhr, Bis auf Weiteres wird folgender Fahrr ; b B 1 1 Bpon Wächtersbach 1.““ 8 Tagesordnung: 1SeChaaeter vececna n, d Mäͤchtersbach Sa Abfahrt] 5,10 V 10 ng llln 8 8 3 1 er das zrtsi 2, orm. N 866 und Mittheilungen über die Ghiscftssahr Manrhaufen 8 V 8 Vorm. pro 1866 und 3) Ersatz . b ö“ tathes gemäß §. A gscchwahl des Verwaltungs. Fehanr Bag nhof Afunft ga2 2⸗ 1 hnhof Abfahrt 6/37 Hanau Ankunft 6,40 8 ft 6,40 Ins; 1 V 1Dacrhof Geeneralh⸗Versammlung. MNaainkur aft findet in Potsdam 1 5 „am 3. Juni, 2 ; 199 1 ug II. Zug IV. Abfahrt/7 EEaa Zug VI. Neuwahl der Mitalieder 8 ainkur 8 12/45 Nachm. 7 Nachm Beschafun von Facden aes uschtraths, des B B 8.* .“z3. b8 je Aci. u ng des Betri Hanau 2 ctien sind vorher, von 3 Uhr ab, gegen 11“ Ankunft 7,34 » irg a. S., den 29 Bahnhof Prinz C ütte 8 Hanau A t 1 7. P 3 Carlshütte Grauel Hensel & Comp Bebraer Bahnhof Acfanft 7,. 178 V 7740 28 7,45 -

Langenselbold Meerholz 812 Gelnhausen 2 Wächtersbach Ankunft 9

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Cafsel, 25. April 1897 Königliche Eisenbahn⸗Direction.

Böbra⸗Hanauer Eisenbahn Setäaänntmachung— nächsirpbringen hiermit zur gffantiichen Kenggtniß, daß v . Hersfeld und Fulda Güterverkehr zwischen den 8e; V andererseits: ebra⸗Hanauer Eisenbahn einerseits und ) dem Rheinisch⸗Thüringischen Eisenbahn⸗Verbande, 8 88

b) dem Hannover⸗Thüri se bergeselt erden eieg üriigischen Esenbahn⸗Verbande

SJeunban Königlich Preußischen Bades (kohlensaure vnzgusen (Rehme⸗ in Westfalen Scrofeln, Rheumatismus, lterimieaS gegen Lähmungen,

. währt vom 15. Mai bi Auskunft ü Mai bis 15. Sept . ““ fiatber Wohnungen und sonstige JLengelegenheften erthei igliche Bade⸗Verwaltung er heilt 8

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Das König veaaces an der Magdeburg⸗Leipziger hat Saison vom 15. Mai dehun gLeipziger

suchten Bades gründet sich auf Be Der Ruf des üchli sunhen Luft. 1* Näher. Raca tenuzung der starken Soole, 9b Brom rceen c on Ferophel,

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Imen, 8

Schoͤnebeck gelegen 8

Eisenbahn bei Groß⸗Salze und

Rheumatismus und Nerven⸗Leide

nden be⸗ und der von der Gradirung ausstroͤmenden K.

lausitz, zu Berlin,

Stelle des auf sein Ansuchen Eschelson zum Konful daselbst zu ernennen.

Uebereinkunft zwischen der Großherzoglich badischen und der Königlich preußischen Staats⸗Regierung wegen des Gewerbe⸗

dingungen zu erfüllen haben, 8 s Ge werbes nur denselben Beschränkungen unterliegen, wie die

Ausübung

Das Abonnement beträgt 1 Thlr. für das Vierteljahr.

Alle Post⸗Anstalten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straßte Nr. f0. (zwischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)

n 2. Mai, Abends

4 AEREmQmAas

8 1“ 8 1“ ““ Se. Majestät der König haben dem Fürsten Hein⸗ rich XXII. Reuß zu Greiz den Rothen Klasse zu verleihen geruht. 1. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den im Ministerium für Handel, Gewerbe und öͤffent⸗ liche Arbeiten beschäftigten Berg⸗Rath Edu ard Karl Lindig zum Ober⸗Berg⸗Rath zu ernennen; so wie Dem Controlleur Hedler bei der ständischen Städte⸗Feuer⸗ Sozietäts⸗Direction für die Kur⸗ und Neumark und die Nieder⸗ den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu ver⸗

leihen; und

Den Kaufmann C. D. an

Philipson in Norrköping

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8 Ministerium f b 111112““

rlaß vom 19. April 1867 betreffend die

betriebes der Angehörigen beider Staaten im Umherziehen.

Die Großherzoglich badische und die diesseitige Staats⸗ Regierung sind übereingekommen, daß fortan die Angehörigen des einen Staats, wenn sie in dem andern Staate ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, nur die nämlichen Vorbe⸗

und bei dem Betriebe des Ge⸗

eigenen Angehörigen dieses anderen Staates, mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der in beiden Staaten für den Gewerbebetrieb

im Umherziehen erforderten persönlichen Qualification die Bei⸗

bringung eines schon von der zuständigen Heimathsbehörde für die des betreffenden Gewerbes im Heimathstaate selbst er⸗ theilten Gewerbescheines, beziehungsweise Hausir⸗Ausweises, ge⸗ nügen und von der Beibringung weiterer Nachweise über den Leumund, Unbescholtenheit des Rufs u. s. w. entbinden soll.

Indem wir die Königliche Regierung von dem Inhalte dieser, beiderseits sechs Monate vor Ablauf jedes Kalenderjahrs kündbaren Uebereinkunft in Kenntniß setzen, veranlassen wir Sie, dieselbe gegenüber den badischen Unterthanen mit Be⸗ ein nachstehender Gesichtspunkte sofort zur Ausführung zu bringen.

8 Badische Unterthanen, welche in Ihrem Verwaltungs⸗ bezirke einen gesetzlich zulässigen Gewerbebetrieb im Umherziehen beginnen wollen, und für diesen die Ertheilung eines Gewerbe⸗ scheins beantragen, haben zwar der Schlußbestimmung im §. 12 des Hausir⸗Regulativs vom 28. April 1824 gemäß, gleich den Inländern, den im §. 11 zu 1, 2 und 3 a. a. O. vorge⸗ schriebenen persönlichen Erfordernissen zu genügen. Hinsichtlich des dort unter Nr. 1 erforderten Nachweises der Unbeschol⸗ tenheit soll aber die Vorlegung eines für den Hausirbetrieb im Großherzogthum Baden von dem zuständigen Bezirks⸗Amte ertheilten Hausir⸗Ausweises die badischen Unterthanen von der Beibringung weiterer Nachweise über den Leumund, Unbe⸗ scholtenheit u. s. w. entbinden. 12

2) In Betreff des Umfangs der gewerblichen Befugnisse, welche durch die Lösung eines Gewerbscheins erlangt werden, sollen die badischen den diesseitigen Unterthanen gleich stehen. Demzufolge sind ihnen, wie den Inländern, Gewerbescheine zum Hausiren nicht blos auf Wochenmarkts⸗Artikel, sondern auch

,

Adler⸗Orden erster

entlassenen bisherigen Konsuls

ür Handel, Gewerbe und öffeutliche

auf andere Waaren der Kategorieen, welche nach den Bestim⸗ mungen im §. 14 a. a. O. zu den Gegenständen des in G überhaupt zulässigen Hausirhandels gehören, zu er⸗ theilen.

Imgleichen sollen sie Gewerbescheine zu Dienstleistungen und Schaustellungen im Umherziehen, in dem durch die §§. 17 bis 19 a. a. O. bestimmten Umfange unter gleichen Voraus⸗ setzungen und Bedingungen, wie die Inländer, erhalten. 8

3) Rücksichtlich der Ausdehnung der, von der Koͤniglichen

Regierung zu Sigmaringen an badische Unterthanen ertheilten Gewerbescheine auf Ihren Verwaltungsbezirk ist der Circular⸗ Erlaß vom 7. März 1858 maßgebend. Die Voraussetzungen, unter welchen nach dem Cireular⸗Erlasse vom 23. Juli 1858 die, von jener Regierung in Folge besonderer Ermächtigung, abweichend von den allgemeinen Vorschriften der §§. 12, 14 und 17 des Hausir⸗Regulativs ertheilten Gewerbescheine auf Ihren Verwaltungsbezirk nicht ausgedehnt werden sollen, freffen bei den für badische Unterthanen ausgefertigten Gewerbescheinen fortan nur noch in Ansehung der Gewerbe⸗ scheine zum Hausirhandel mit ledernen Handschuhen, Hosen⸗ trägern und anderen feinen Lederwaaren, mit gewirkten Tep⸗ pichen oder mit solchen Regen⸗ und Sonnenschirmen, deren Ueber⸗ zug aus Seide besteht, so wie zum Repariren von Sonnen⸗ und Regenschirmen im Umherziehen zu. Denn von den in jenem Erlasse bezeichneten Gegenständen gehören dieljenigen Regen⸗ und Sonnenschirme, welche mit anderen, als seidenen Stoffen überzogen sind, imgleichen die Bürstenbinder⸗ und Sieb⸗ macher⸗Waaren, die mechanischen, mathematischen, optischen und physikalischen Instrumente und die Lumpen zu den Artikeln, deren Feilbieten oder Aufkauf im Umherziehen nach §§. 14 und 15 a. a. O. den Inländern, mithin auf Grund der vorliegen⸗ den Uebereinkunft auch den badischen Unterthanen überall zu gestatten ist. . 1 4) Die gesetzliche Steuer für die Erlaubniß zum Betriebe eines Gewerbes im Umherziehen ist von den badischen Unter⸗ thanen in gleichem Betrage, wie von den Inländern zu ent⸗ richten. Die bestehenden Vorschriften wegen Ertheilung von Gewerbescheinen zu ermäßigten Steuersätzen Regulativ vom 4. Dezember 1836, Anweisung vom 29. September 1861, Centrbl. S. 358) finden auf die Gewerbescheine für⸗ badische Unterthanen ebenso, wie auf die Gewerbescheine für preußische Unterthanen Anwendung.

5) Ist einem badischen Unterthan durch einen von der Königlichen Regierung in Sigmaringen ausgefertigten Gewerbe⸗ schein gestattet, ein steuerpflichtiges Gewerbe im Umherziehen innerhalb der Hohenzollernschen Lande zu betreiben, dann hat derselbe, wenn er dieses Gewerbe auch in einem anderen Theile der Monarchie ausüben will, für die zu solchem Zwecke erfor⸗ derliche Ausdehnung des Gewerbescheins, gleich einem Inländer, denjenigen Betrag der Gewerbesteuer nachzuzahlen, um welchen die in den Hohenzollernschen Landen für den Gewerbeschein bereits entrichtete Steuer geringer ist, als der für die übrigen Theile der Monarchie vorgeschriebene Steuersatz.

6) Soweit die Voraussetzungen in Betracht kommen, unter welchen auf Grund der Zollvereins⸗Verträge Gewerbetreibenden aus einem der Zollvereins⸗Staaten und den, in deren Diensten stehenden Reisenden in Preußen das Suchen von Waaren⸗ bestellungen und der Ankauf frachtweise zu befördernder Waaren im Umherziehen ohne Entrichtung einer Abgabe hierfür, ge⸗ soll, ist durch die vorliegende Uebereinkunft nichts geändert.

Die Königliche Regierung hat die Bestimmungen des gegen⸗ wärtigen Erlasses unverzüglich den mit der Ausführung der betreffenden Vorschriften beauftragten Behörden Ihres Verwal⸗

.“