1867 / 105 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E

1 Grundgefälle und Natural⸗Abgaben. Befreit Rücksicht auf die Nähe der Stadt Frankfurt a. M., der Land 1 1786 Pachtung von, Gütem scgen ndgeßs Ue. uc un, welches den Betrag Aachen geeignet. Eine spezielle Vergleichung dieser 15 . vom 1. Juli 1867 ab aufgehoben. Den Gemeinden steht jeaac frei, tingentirt, vielmehr unterliegen die in zum Theil sel von der Thlr. jährlich nicht übersteigt; das Einkommen der lan: Kreise mit einer Ge ammtfläche von 159,17 IMeilen un 70 2 die Forterhebung dieser Steuer als Kommunalsteuer zu beschlie en. fruühen Perioden bewirkten Veranlagungen fortgesetten Rectifteatlcfehr von 50 en Falmilie, der nachgeborenen Prinzen des kurfürstlichen Einwohnern ergiebt, daß dieselben mit dem Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ auf Grund neuer Vermessungen und Bonitirungen, welche regelmäßin desherrlichen 8 landgräflich philippsthalschen Linie; das Einkom⸗ allen, bei der Besteuerung vorzugsweise ins -Ei 2. v' neg. edrucktem Königlichen Insiegll. . (ine Steigerung der früheren Steuerbeträge zur Folge haben Iig Hauses meirchen öffentlichen Unterrichtsanstalten und milden Stif⸗ malen im Großen und Ganzen übereinstimmen. Es beträgt nämlich: Gegeben Berlin, den 28. April 1867. AUngleichheiten, welche schon hiernach in dem Maß der Besteuerune 1 Menader Penstonen aus Wittwen⸗ und Waisenkassen des Inlͤaklkmkmg inden (L. S.) Wilhelm. bestehen, werden dadurch erhöht, daß gewisse Grundstücke nur die halbe 889,c2 Die Steuersätze sind so normirt, daß bei einem Ein⸗ in

ü E und gewisse ehemalige herrschaftliche L Thlrn. d hr 2,50 bis 2/91 Prozent, gedachten Kurhessen. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. dialguter 18 bfr ebenfalls 1 der Halee he ent58 Alo. kommen von 1200 Thlrn. und mehr 273 1 15 Kreisen. h

1 1 1 hlrn. 1,96 bis 2,50 Prozent, von 500 Thlrn. .““ v. Roon. G tz. v. Mühler. stehende s. g. Exemptensteuer zu entrichten haben. EntahHeuer ge von, 800, 8 1109 g n 1— 1— b

8n1800 1 3 b is 500 Thlrn. 8 3 1 66 8 1,96 Prozent, von 150 Thlrn. bis 500 Th. Gr. zur Lippe. v. . Gr. zu Eulenburg. Die preußische Grundsteuer hat vor der Kurhessischen den Vorzug, 68 98 Ihhn Cazib von 88 Ehlrn. bis 150 Thlrn. 1 Prozent, di ung auf der ¶Meile

daß sie auf einheitlicher Gesetzebung und gleichzeitiger Veranlageng bis 100 Thirn. 0,71 Prozent und von 50 Thlrn. bis 75 Thlrn. an der Gesammtbevölkerung der Pro⸗ schri öö6 1111“ beruht, daß sie in Betreff der Befreiungen nur Rücksich Fsemg von 75 bis en sind. Eine Vergleichung dieser Sätze mit den zentantheil: bettesend 83 Hnüh emn ke wassehch.n nee checane tzecauhgh der lichen Interesses kennt, daß sie die unbewohnken baneo nthäcafüffen ei Prozen Bn gasleg., nd aüfschen Klassen⸗ und klassifizirten Ein⸗ a) der städtischen Bevölkerung direkten Steuern in dem Gebiete des üͤrfürst 8 Gebäude, deren Besteuerung bereits in der Grundsteuer enthalten j Klassen iebt, daß bei einem Einkommen von 6000 Thlrn. p) der ländlichen Bevölkerung. dem Gebiete des vormaligen Kuͤxfürstenthums Hessen. von der Gebäudesteuer frei läßt, daß in ihr grundsätliche Ungleichhe ish kommensteuer gseiche Besteuerung eintritt, bei geringerem Einkommen die Anzahl der Wohnhäuser auf der 1 Das vormalige Kurfürstenthum Hessen hat einen Flächenraum in der Besteuerung, wie sie in Kurhessen noch bestehen, nicht viecr vns miehe lilandlsche Steuer, jedoch in kaum nennenswerthem Maße, JSMeile . 1 von 174,10 Meilen und nach der Zählung von 1864 745,063 Ein⸗ Fesegnantan, 8e g daß sie kontingentirt ist und nur im Wege der chher alg die kurhessische Steuer ausfällt. Im viS ge 5* 8 vnnchagg e ein 8. esetzgebung erhöht werden kann. Hereit und aus verschieden, indem die altlän⸗ ohnhau nwohner. ,An direkten Steuern werden in Kurhessen erhoben: A. Grund⸗ Die kurhessische Grundsteuer liefert nach dem Voranschlage benderlegecber Sbeen ea camen trifft, 89 kurhessische Klassensteuer der Viehstand, auf Großvieh reduzirt, affe 88 eüeeee C. Klassensteuer, D. Servisgeld der Stadt Sp 18S1,66 1 18 Ertrag von 682,068 Thlr. und zwer Uhegen das Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb unbe⸗ 8 auf 8 veter eäg⸗ b“ E. 3920 Thlr. auf die ¶Meile und 27,5 Sgr. für d Ba. agegerr. 1 an de Das sogenannte Servisgeld der Stadt Cassel, für welches diese völkerung. t Sgr is 80681 las⸗ rhessische Klassensteuer beträgt nach dem Voranschlag für Anbeil tadt in Friedenszeiten Freiheit von Natural⸗Einquartierung genießt, B. Die Besteuerung der Gewerbe im vormaligen Kurfürsten.⸗ 3 Hie⸗ 2 Ganzen 98,560 Thlr., mithin 570 Thlr. auf die Meile a) der Gebäudeflächen, Hofräume und 8 ann hier außer Betracht bleiben, da dasselbe, obgleich unter den direk thum Hessen beruht auf den Gesetzen vom 21. Juli 184 und 15 Sep. 1864/,6 88 r. für den Kopf der Bevölkerung. Haus ert. B1öq“ ten Steuern etatisirt, den Charakter einer auf lästigem Vertrage be⸗ tember 1853. Während die altländische Gewerbesteuer nur bestimmte hd e—n dlich die Hundesteuer betrifft, welche in Kurhessen auf der Gebäudeflächen und Hofraithen 11 dat, aifo eine eigentliche Steuer ist, übrigens neben üin Geseh ausdräclic benannte Gewerbe trifft, sind der kurhessischen Gru⸗d des Gesches vom 26. Juni 1840 mit 2 Thlr. für deden Hand 5 9 veercnnwene chiesen entli Stene vird. ewerbesteuer alle unterworfen, we e , 8 äd nit 1½⅞ Thlr. jährlich für jeden c) der Gär d W 4 6 K. Die Besteuerung des Grund und Bodens, so wie der Ge⸗ sonstige Gewerbe oder Künste vangenn 11““ min den üpten Lö“ 88 dem Izfachen Betrage vieser der Gärten, Wiesen und Fettweiden bäude im vormaligen Kurfürstenthum Hessen, beruht im Wesentlichen thümer und Pächter von Gütern oder Grundstücken, einschließlich der Snd Kinf ieben weiteren Hund, unter Zulassung von Befreiungen und ca.) der Holzungen - s Oed auf dem ursprünglich nur für die althessischen Landestheile erlassenen Waldungen, und zwar nicht allein in Hinsicht der Bewirthschaftung Zäßs. für je n für Personen, welche Hunde halten müssen, erhoben e) der Weiden, Wasserstuicke äc 1 Steuer⸗Reglement vom 16 Erläuterungen hierzu vom derselben, sondern auch in Ansehung des mit dem gewöhnlichen Land⸗ Ermäß igrnigetg ere indem sie das Halten von Hunden zu beschrän- und Unlandes, der Wege, Bäche, F.Ies.eSeeehg noch älteren Bestimmungen, welche, während wirthschaftsbetriebe verbundenen Absatzes von Produkten und Vieh 88 8. 8 t ist einen vorzugsweise polizeilichen Charakter und Flüsse veereieosen ; eeriislehrnt der Frem herrschaft beseitigt, nach dem Aufhören der letzteren durch die 2) die Branntweinbrenner, die Handlungsdiener, Handwerksgefellen, 18 be⸗ mtell nicht von Wichtigkeit. Nach dem Voranschlage der schlechten Huten, Tries hen/ . Verordnung vom 27. Dezember 1814 wieder eingeführt, in dem Aus⸗ Lehrlinge und sonstige Gehülfen und Arbeiter sofern sie nicht einen f finanzie beträgt sie 15,030 Thlr. jährlich. In den altländischen Wüstungen ꝛc. Wege, Gewässer ꝛc. S 2 schreiben des Kurfürstlichen Finanz⸗Ministeriums vom 12. April 1833 eigenen Haushalt führen, 4) die Berg⸗, Hütten⸗ Fr . cht ne in die Staatskasse fließende Abgabe von Hun⸗ Es unterliegt hiernach keinem Bedenken, daß bei einer nach gleichen

in übersichtlicher Weise zusammengestellt und durch das Gesetz vom 5) die Maler und Bildhauer, 6) 8* Cife. s Salisrengebeiber II beste Grundsätzen bewirkten Veranlagung der direkten Steuern die beider⸗

15. Dezember 1853 auf sämmtliche Theile des Kurstaats ausgedehnt Leinengarnspinner, die 1 it den seiti estheile i d Ganzen für den Kopf der Be⸗ ze T Kurs⸗ L. mner, die Wolle⸗ und Baumwolle⸗Kratzer die L . 1 8 mm c enden direkten Steuern mit de eitigen Landestheile im Großen und Ganzen für den f der

Igesehxg 8. eec sh e etnan er Sebegitt⸗ indem s sbwegt san gilere 8, die Senelache Aufwärter und e e genen Mber⸗ an Werden nien ger ecgehseroung geruhenden dirss ne Sgüs en n bolterung und für die Quadrat⸗Meile annähernd gleiche Erträge er⸗ veg . 9 ebauden zu entrichten ist, and führenden Handwerksgesellen, Bedienten bei die ergi ich, daß keiner einzigen der kur⸗ eben werden. ““ 8 e. der altländischen Grund⸗ und Gebäudesteuer. Hinsichtlich Näherinnen, Wäscherinnen rngp e lerinnen, denalerchn dieeitstg di⸗ An Fant vergl chah⸗ .b1“ preußischen Steuern G Bei Anwendung der Durchschnittssätze der in den gedachten ea- der Befreiungen unterscheidet sie sich dadurch wesentlich von der alt⸗ welche weder buntes Leinen, noch Bildzeug oder Damast anfertig en/ göfschbergestelt werden kann, da die beiderseitigen Steuern ohne Aus⸗ altländischen Kreisen aufkommenden Steuern ꝛc. auf Kurhessen ergie

1 geg 8 2

ländischen Steuer, daß die Liegenschaften wie die Gebäude des zum insoweit sie das sechszigste Lebensj ü d lt- si 1

; 8 3 b— ins K e Lebens 8. b F ranlagt sind. In den a ich folgendes Resultat: 1 LFs Fese i. Domanial⸗Vermögen (im Gegensatz zum Staats⸗ senigen⸗ welche aegelsechhigstesg asensatche nhcelöht hehenh, Hhande gs; Krhedsügen nearceht, saia aemen, wel⸗ 1 8 Betreff der Grundsteuer. Der durchschnittliche mälie 8 CE aehrander erglichen Fa. Uahttrstüßung i8 erhalten, 10) alle Gewerbetreibende, deren gesammtes veng ver erestnkechen Arbeit des Geistes oder der Ländf erG für den Morgen 1 even. heigarehn in den a aftlü gedhen, nache d a girte rinzen des Kurfürst⸗ jährliches Einkommen nicht über 50 Thlr. F. 8 1 S viisans. Kapital⸗V ögen von der Klassen⸗ oder Kreisen beträgt: für Ackerländereien 53/8 . 1 lichen Hauses befindlichen Grundeigenthums ganz steuerfrei sind, wäh⸗ Die kurhessische Geseßgebung doße tierageg ten Begriff von Ge⸗ banesrgebem bigetesffen,gwagrend außerdem das Feiseherge eiden 76,58 Sgr., für schlechte Huten, Triesche, Wüstun⸗

2 F⸗

rend in Altpreußen nur die Gebäude der Mitglieder des Königlichen werben viel weiter auf, als die preußische und zieht anze Kategorieen undirte Einkommen aus dem Grundbesitz der Grund⸗ bezie⸗ gen ꝛc. 2076 Sgr. für Waldungen 16/8 Sgr., im Durchschnitt 42 5 Sgr.

Hauses von der Gebäudesteuer frei sind Andererseits sind in den alt⸗ der Bevölkerung z be in Irg 8E; den i en di erträ die bezüglichen in Kurhessen vorhan⸗ enn. 8 6 Nvnd. . d g zur Gewerbesteuer herar 2 gr. . 3 8 3 d Einkommen aus den im Werden diese Reinerträge auf die bezügliche 1 . . ö Landestheilen die dem öffentlichen Dienst gewidmeten Ge⸗ lich von der Klassensteuer kestonen raden. Sen Mepreug en E“ Cee zecesenen, getes gapeaürn der Gewerbesteuer denen Helesectien angewandt, so ergeben sich folgende ve äude, die Dienstwohnungen der Geistlichen und Lehrer ꝛc. unbe⸗ steuerung bildet der muthmaßliche Reinertrag, igentlichen Gewerbebetr 1 e treffen jede Art von a) für 1,380,829 Morgen Ackerländereien 2,476,287 Thlr., b) für

dingt frei, dagegen in Kurhessen unter gewissen Voraussetzungen be- Gewerbe abwerfe ie Sr⸗ den die verschiedenen terworfen ist. Die kurhessischen Steuersätze 7 d Weinberge 1,220,813 Thlr. .“ jen d n, daneben die Gr Fetri 4 d258 1 U er fer. 2 Grundsteuer 478,750 Morgen Wiesen, Weiden, Gärten und Weinberge 1,220,813 Thlr., steuert; endlich unterliegen die in Altpreußen steuerfreien, der Land⸗ und die Zahl ser Gehülfen zc. Größe und Betriebsamkeit des Hris Einkommen nur einmal, dafür aber aucz schafcere wi Bemühungen 9 ics Moog 3 Morgen schlechte Huten, Triesche ꝛc. 154,488 Thlr.,

wirthschaft dienenden Gebäude in Kurhessen allgemein der rundsteuer. der mögliche Gewerbeverdienst seene se Feea ec des s 39 Fa e ücher zder. e.einnentes Besitzers und ist daher eine weit höhere dh für 1,444,759 Morgen Waldungen 809,065 Thlr., zusammen für

Den Maßstab zur Besteuerung des Grundeigenthums in Kurhessen werbe steckenden eige u ssische Gei er trifft igen = 4,660,653 Thlr. Von dieser Neinertragssumme 1 nen (nicht des 5 2 e 6 9 1 A Fe 2 Gewerbesteuer trifft 3,529,321 Morgen = 4,660,653 Thlr. V ser 1 gssur e den kann und aus dem Roh⸗ em Brutto⸗Ertrage des Gewerbes nicht i Ab de 89 Prozent des Einkommens, und um Gesetzgebung von der Grundsteuer - . ertrage nach Abzug der Kulturkosten sich ergiebt. Behufs Berechnun Die Steuersätz 8 mcht in Abzug gebracht werden. beides ohne Abzug, mit 1 bis 4 Sge ensteuer, welche on 803,089 Morgen Staatsforsten zu etwa 20 Sgr. Reinertrag und Ausschreibung der Steuer wird derselbe zunächst auf e mums vncsg. sn inmerholb hfs sar dieselben festgestellten Maxi⸗ alles übrige Einkommen zu besteuern, dient die Klassenste er, he a) von 803/089 g den übrigen steuerfreien Grundstuͤcken b erge bei e—i 1 lassen⸗ und klassi⸗ = 535,393 Thlr., b) von den übrigen gulden Steuerkapital reduzirt, und erst nach wesem die Itener br. mushmahn tinimums dergestalt zu bestimmen, daß bei einem asselbe in ähnlichem Maße wie die altländische K 7393 Ddr Kitch Pfarren, Schulen, milden Stiftun⸗ 18“ 5 V r be⸗ uth chen Einkommen bis 200 Thlr. jährli Proz f b ven her 1 der Domainen, der Kirchen, 1 9824bö“ veherlliüad rach 38 Steueranschlag eines Casseler Ackers in bei einem Einkommen von 200 bis 500 8 äcrlich, 1 985 knenn lzirte ece ncen Grundsteuer bleibt eine B-⸗ gen im Flächeninhalt von 171/585 E2 iunr befindle 1 eaes. beträgt in der Regel nicht unter Einkommen von 500 bis 1000 Thlrn. 3 Prozent und bei einem Verafcbägung die indiwidnelle Steuerkraft jedes einzelnen Reinertrag = 243,079 g b bechneten Reinerfragb⸗ wie bei Waldungen, Trieschen 1 eta fergend. dhden. 8 mnche dh 1000 Thlr. 4 Prozent dieses Einkommens an⸗ 2.0. schüigung den ninß benden Umstände, insbesondere seiner Schul⸗ 8 öö1“ echerdgteinees a eh 3,882,181. Thlr., ergiebt, auf preußisches Flächenmaß zurlicgeführt, aine ““ 1n Sena eg 1429G me en. Findet sich, daß ein nach bestimmten Sätzen 8 eij rundsätzlich ausgeschlossen. Ein Gleiches gilt, wenngleich in ge: summe verblei Prozentsaße von 9,974,234 eine jäͤbrliche steuer von 26 und bezw. 13 Pfennten für eün Morgln G“ best 7 1isverbee ewerbetreibender nach obigem Grundsatze zu gering 6 dcem Umfange, hinsichtlich der kurhessischen Gewerbesteuer. Das welchem nach demn Prezertsene des vorwaligen Kurfürstenthums Altpreußen die Jahressteuer für den Morgen bei Ackerland bis 88 Dies 8 1 ih ür di so ist derselbe entsprechend höher zu bessmkern. preußische Gesetz vom 1. Mai 1851 gestattet dagegen bei Veranlaqung Grundstener 217690 Lolr und zwar für den Kopf der Bevölkerung 3,45 Pf., bei Wiesen bis auf 6/90 Pf, bei Weiden Holzungen W gauf Wirtt gir auch 88 diejenigen Gewerbetreibenden (Handeltreibende, FPreus ie Beruüͤcksichtigung solcher Umstände in vollem Um⸗ Hessen von 371,6 Bu. Meile von 2,140 Thlr. entspricht. stücken und Oedland bis auf 1 158 g herabgeht 1 81 8 La ser⸗ 8 il 15 äcker und Fleischer), welche, analog wie nach der preußischen Veranlagung der Einkommensteuer die Anrech⸗ von 14,9 Sgr. uer beträgt in den zur Vergleichung gezogenen den vorkommen, deren durchschnittlicher Steuerbetrag fil 6 Morgen vaffehge dn, ngch Mittelsätzen und in Gesellschaften steuern. Zeigt sich, ig der nachgewiese Schulden. Demnach wird die Einführung 2) Die Gebäudeste trãg Kopf der Kudtischen Vevolte⸗ ssch s . ic Besteue E vag hgewiesenen Sch ztias vron -in Kur⸗ 15 altländischen Kreisen für den Kopf d 8 . noch unter dem Satze von 13 Pf. zurückbleibt, noch viel mehrer Wer Maßstab ole lben wa 1 Mittelsatzes die Besteuerung unter obigem ven reußischen Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer in mrane. ür den Kopf der ländlichen Bevälkerung 2% Sgr. bei denen dieser Satz nur ganz unerheblich überschritten 8 8 Den⸗ Drtsvorc 1“ so hat der Steuerbeamte nach Anhörung des dem sie einen erheblichen Theil der bisherigen Grund⸗ und rung 77 Sgr. säe Kurhessens auf die Städte 203,355 Einwohner, höchste Steuersatz für Ackerland wie für Wiesen in Kurt sen 1 Der Ortsvorstandes eine entsprechende Anzahl der Gesellschafts⸗Mitglieder hessen, indem F. leich eine wesentliche Erleichterung der Da von der Bevölkerung Kurhesse hee.ihe,EH 1 1 t. welche die höchsten Steuerbetr 1b 1 Gewerbesteuer absorbirt, zugle Klasse auf das platte Land 541,708 Einwohner kommen, so 35 Stfl. für den Casseler Acker, was für einen Preußischen M 8 chaft aus der age zu zahlen haben, aus der Gesell⸗ 3 dagegen eine stärkere Heranziehung der wohlhabenderen Klasse ar äudesteuer für diesen Landestheil: a) für die Städte zu 52,194 1 Thlr. 8 Sgr. jährlicher Steuer ausmacht und einem Reinert vrgen sch 8 galj shisen ern und angemessen höher zu besteuern. Die Besteuerung S 8 herenden und Grundbesitzer zur Folge haben. Es ist die Gebäudesteuer 98 88 Land zu 52,865 Thlr., zusammen zu 395 Sgr für den Morgen nach altpreußischer Steuerverfassung entspricht; nigstens 1chg derffindet gicht statt, wenn an demselben Hrte nicht we⸗ dirrachomicht zu verkennen, daß die preußzsche Steuergefetgebung der Thaler, d) für nd zwar durchschaittlich; für den Kopf der Vevolhe während der höchste Reinertragssat für Ackerland in den alten! engha ee sind 3 dn ense den Ghesellschaft gehörige Gewerbetreibende vorhanden Ferxnach icer! leichmäßigen Vertheilung der Steuerlast auf alle An⸗ 104,559 Thlr.;un wür die Qu⸗Meile zu 600 Thlr. Die Grund⸗ len, und zwar im Kreise Kreuznach, nur 330 Sgr. für den Morgen de. in der 1c6 whann, Fall hat der Steuerbeamte die Steuer unmittelbar Außer edes Staats nach dem Maße ihrer Steuerkraft in vollkomme. rung zu Kesenen mufammen genommen würde hiernach für Kur⸗ trägt und nach dem Prozentsatze von 9,874234 pEt. eine 118 E“ eise anzusetzen, daß dieselbe den obigen Prozentsätzen des geherige ife genügt, als die kurhessische, und es erscheint die Behus und b. Grundsteuer 371,690 Thlr., b) Gebäudesteuer 1 Thlr. 1 Sgr. 7 Pf. ergiebt. euer von ein Gemisch Au heommt. Zie kurhessische Gewerbesteuer ist hiernach vter eceseng der ngehörigen, der neuen Landestheile mit den Be. hessen betragen. ) Grundstener 801690,dö eär den Kopf der Be⸗ Die Besteuerung der Gebäude gründet sich in den Städten auf fiaffßss sch aus der altländischen Gewerbesteuer und der Klassen⸗ und Senghfiremancen. vrcnßischen Provinzen ohnehin gebotene Einführung Heee bihe zcfar, für die Qu.⸗Meile 2740 Thlr. Die zur Zeit

irten Einkommen . 1 wohnern der e .Si ds S eb5 den Miethsertrag und den danach zu berechnenden Werth, auf dem Gevwerbebetriebe in der Fheten h hehräsnh 8 ewie vohmmen f22 8 3 der preußischen Gefetgebun über die direkten Steuern in Kurhessen bestehende Grundsteuer von den Liegenschaften und den Gebäuden be⸗

platten Lande auf den Nutzen, welchen dieselben mit si Vorzügen dieser Gesetzgebung selbst beruhen⸗ 8 d ölk 27,5 Sgr., für die Qu.⸗Meile du 2 ait Rücksicht auf die hessischen Gesetzgebung aufgefaßt wird, mi 8 5 auch aus inneren, in den Vorzug 1 trägt: für den Kopf der Bevölkerung 2775 Sgr.) 2 ah⸗ esteuert, welche der 8 m die it ähr für ein Hierna 8 8 Seö 1 5 Le18, Sgt. 9Pf, der geringste 5 Stfl. mit einer werbebetriebes thunlichst fest bestemndet es den Umfang hes He⸗ sypstems auf Kurhessen ausüͤben nis thumntaaseer gcghee aghhe Verfassung veranlagte Grund⸗ und Gebäudesteuer 30,2 Prozent auf dem platten Pa w lche Heller. Diejenigen größeren Gebäude Die kurhessische Gewerbesteuer gewährt nach richtiges Resultat veranschlagen Kurfuͤrstenthum Hessen in den land⸗ weniger als die bestehende Steuer. Zwecken in Verbindung stehen, vgan ane EE“ he 1. F 1092 Fhlr., wo Kreises⸗ rnelsh den öö und Erwerbsverhältnissen mög⸗ 5 on d. ee scth cgtdfschen he gen Abthellungen 1, zu 400 Stfl. (= 13 Thlr. 16 Sgr. 3 S ne mcht höher als die Qu.⸗Meile und 5,7 Sgr. auf den Kopf der Be mij ENI Anhalt zu nehmen. Es eignen sich hierzu die werbesteuer für den Kopf de Abtheilung IV. 3/9 Sgr. Von den clagen werden. Zan hlrzen⸗e h. Heller Steuer) ange⸗ C. Der auf den Gesetzen vom 31. Oktober 1833, vom 25 8 lichst gleich stehen, zum 2 da renzenden Kreise Wetzlar, Brilon, War⸗ II. und III. 10/ 8 Sgr., in der 9 2 ah Nen Pen Gebäudesteuer, welche bei peh 8 die Preußische 1834, vom 14. Juni 1837 und 15, Dezember 18 berußenden dir⸗ efeai e getea Nn desfe Heitigenadt, Mühlhausen und Schleusingen, 745065 Einwohnern Kurhesens, kommne deanf Abtheilung 605,814

B“ 1 . ei den zum Ge⸗ he Klafse En burg, Höxter, Minden, . 1 Kreise werbesteuer⸗Abtheilungen 139,249, auf d lbthe werbebetrieb dienenden Gebäuden pCt. des Nutzungswerths beträgt, vgc * E“ ist alles Einkommen unterworfen, welche 1 Re Von Kurhessen nur durch schmale Bandstriche germnemgide⸗ stenehees. welche nach ohbigen Sätzen in den drei ersten Abtheilun⸗

bis auf einen Satz vo ü 3 von der Grun üren. 5 1 3 78,755 Thlr im u“ icht beschrähe⸗ für Wohngebäude herab, ist dagegen n wird, Rabestneer 85 ee ec he nh⸗ Zichen, Miltgenseint escheceund Fünn Fned lkentkrchen und, mit gen 50,130 Thlr., in der IV. Abtheilung 78,755 Thlr., zusammen 8 Die kurhessis uer ist ni artegelder, Pensionen und de ital⸗ ün *

rhessische Grundsteuer ist nicht, wie die preußische, kon⸗ kommen aus der sensngund Anat dsfsenschaachta enten nns 58 8 8 5 88 E 16“ , 2 1“ 8