1867 / 105 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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128,885 Thlr. an Gewerbesteuer aufbringen würden. .: 9 ringere Gewerbthätigkeit in Kurhessen läßt einen Ertrag von dieser Höhe nicht erwarten, es müssen vielmehr von diesem Be⸗ rage 10 bis 20 Prozent, durchschnittlich 15 Prozent abgesetzt werden, um zu einem mit der Wirklichkeit in Einklang stehenden Resultate zu gelan⸗ gen. Der muthmaßliche Ertrag der Gewerbesteuer würde danach im Ganzen auf 109,552 Thlr. und zwar: für den Kopf der Bevölkerung auf 4/4 Sgr., für die Quadrat⸗Meile auf 630 Thlr. sich berechnen. Die bestehende kurhessische Gewerbesteuer beträgt 140,821 Thlr., mithin gegen obigen dhsghag von 109,552 Thlr. mehr 31,269 Thlr. Die nach den Grundsätzen der altländischen Gesetzgebung veranlagte Ge⸗ werbesteuer bleibt danach um 22,2 Prozent hinter der bestehenden kur⸗ hessischen Gewerbesteuer zurück.

4) Das Aufkommen an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommen⸗ steuer in den zur Vergleichung gezogenen altländischen Kreisen beträgt mit Einschluß des diese Steuerarten in der Stadt Burtscheid, Landkreises Aachen, theilweise vertretenden Antheils des Staats an der Mahl⸗ und Schlachtsteuer für den Kopf der Bevölkerung in den Städten 34,1 Sgr., auf dem platten Lande 17,8 Sgr.

Die Anwendung dieser Durchschnittssätze auf die Bevölkerung Kurhessens würde für letzteres einen Steuerbetrag in den Städten von 203,355 34/1 Sgr. = 231,147 Thlr., auf dem platten Lande von 541,708 17/s Sgr. = 321,413 Thlr., zusammen von 552,560 Thlr. ergeben. Da indeß der Volkswohlstand und die Steuerkraft in Kur⸗ hessen weniger entwickelt sind, als in den älteren preußischen Landes⸗ theilen, und speziell auch in den zur Vergleichung gezogenen 15 Kreisen, und da bei der neuen Einführung der preußischen Klassen⸗ und klassi⸗ fizirten Einkommensteuer in Kurhessen voraussichtlich ein längerer Zeit⸗ raum vergehen wird, bis ein den Grundsätzen der gleichmäßi⸗ gen Besteuerung entsprechendes Veranlagungsverfahren sich Gel⸗ tung verschafft haben wird, so kann auf obigen Streuerertrag für die nächste Zeit nicht gerechnet, vielmehr muß ein Abschlag von mindestens 20 Prozent davon gemacht werden „um ein der Wirklich⸗ keit annähernd gleichkommendes Resultat zu erreichen. Danach würde der Ertrag im Ganzen auf 442,048 Thlr., für den Kopf der Bevölke⸗ rung auf 17,8s Sgr., für die O.⸗Meile auf 2540 Thlr. sich berechnen. Die bestehende kurhessische Klassensteuer beträgt 98,560 Thlr., mithin gegen obigen Anschlag weniger 343,488 Thlr. oder 77,7 Prozent.

.5) Die bisher im Betrage von 15,030 Thlr. erhobene Hundesteuer wird ganz in Wegfall kommen. Stellt man diese Resultate zusam⸗ men, so hat Kurhessen nach der Gleichstellung mit den alten Landes⸗ theilen an direkten Steuern überhaupt weniger a) an Grundsteuer 205,819 Thlr., b) an Geweorbesteuer 31,269 Thlr., c) an Hundesteuer 15,030 Thlr., zusammen 252,118 Thlr., mehr an Klasser⸗ und klassi⸗ fizirter Einkommensteuer 343,488 Thlr., im Ganzen also mehr 91,370 Thaler aufzubringen Diese verhältnißmäßig geringe Differenz, welche noch nicht 10 Prozent des gesammten bisherigen Aufkommens von 937,979 Thlr. ausmacht, ist nicht geeignet, gegen die Einführung der altländischen direkten Steuern in Kurhessen irgend ein Bedenken zu

daß die letztere für den Staat

begründen, und läßt erkennen,

ein wichtiges finanzielles Interesse nicht hat. Das Mehr, welches an Klassen⸗ und klassisizirter Einkommensteuer aufzubringen ist, wird nach den oben dargestellten Besteuerungsgrundsätzen das be⸗ reits gegenwärtig der kurhessischen Klassensteuer unterworfene Ein⸗ kommen im Wesentlichen unberührt lassen, und nur die Grundbesitzer und Gewerbetreibende treffen, welche dafür aber auch weniger an Grund⸗ und Gebäudesteuer, so wie an Gewerbesteuer aufzubringen haben werden. Die Einführung der preußischen direkten Steuern in Kurhessen wird demnach im Wesentlichen nur eine anderweite Ver⸗ beglng der von den Grundbesitzern und Gewerbetreibenden aufzu⸗

bringenden Steuerbeträge im Einzelnen und zwar in der Richtung

zur Folge haben, daß die kleineren und ärmeren Grundbesitzer und Gewerbetreibende erleichtert, die größeren und wohlhabenderen aber, ihrer Steuerkraft entsprechend, stärker herangezogen werden.

1 Der baldigen Einführung der aͤltpreußischen Gebäudesteuer, der Gewerbesteuer, so wie der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen stehen Bedenken und Schwie⸗ rigkeiten in keiner Hinsicht entgegen. Die Veranlagung der Grund⸗ steuer nach den Grundsätzen der preußischen Steuerverfassung kann da⸗ gegen nicht so bald erfolgen, und muß daher die bisherige Grundsteuer bis auf Weiteres noch forterhoben werden. Da dieselbe indeß erheblich höher ist, als die altpreußische Grundsteuer, und einen Theil der alt⸗ preußischen persönlichen Steuern bereits in sich schließt, so erfordert es die Gerechtigkeit, den kurhessischen Grundbesitzern für die Zeit, während derer sie die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer neben der bis⸗ herigen Grundsteuer zu entrichten haben werden, einen Erlaß an der letzteren insoweit zu gewähren, als dieselbe über den Betrag der nach en Grundsätzen der preußischen Steuerverfassung zu veranlagenden Grundsteuer hinausgeht.

Diese Differenz beträgt, wie oben dargelegt worden, 30,2 Pro⸗ zent, ermäßigt sich jedoch, da von den Grundbesitzern in ven a aöne. dischen Provinzen neben dem oben in Vergleich gezogenen reinen Auf⸗ ommen an Grundsteuer noch etwa 3 Prozent Febegegasten aufzu⸗

bringen sind, welche in Kurhessen aus der Staatskasse bestritten wer⸗

den, auf 27,2 Nrosent oder bei einer Abrundung, welche bei den nicht als unbeding genau, sondern nur annähernd als zutreffend zu betrachtenden Ergebnissen der vorliegenden Veranschlagungen um so mehr für fulässig zu erxachten ist, als die zugleich mit den persönlichen direkten Steuern einzuführende altpreußische Gebäudesteuer den Grund⸗ besitzern eine wesentliche Erleichterung verschafftt auf 25 Prozent. Um die Richtigkeit dieses Resultats zu prüfen, ist noch eine spezielle Vergleichung der Grundsteuer benachbarter, ganz ähnlicher 11XX“

Allein die ge⸗

Kreise und Gemeinden aus Kurhessen und den an renzenden alten Landestheilen, so wie einzelner benachbarter Grundsküͤcke von Grenz⸗ gemarkungen angestellt, welche das obige, durch allgemeine Vergleichun⸗ gen gefundene Resultat auf das Vollständigste bestätigt hat. Demnach hat die Staatsregierung nicht anstehen können, die kurhessischen Grund⸗ besitzer für die Zeit, in welcher sie die bestehende Grundsteuer neben den neu einzuführenden persönlichen direkten Steuern fortzuentrichten haben, 25 Prozent an deren ersteren zu erlassen, so daß von derselben statt 12 nur 9 Monatsraten alljährlich zu erheben sind. Die gleiche Begünstigung auch den Besitzern der nur der halben Grundsteuer oder der Exemtensteuer unterliegenden Grundstücke zu Theil werden zu lassen, hat, abgesehen von der Geringfügigkeit des Ausfalls von noch nicht 3000 Thlrn., um den es für die Staatskasse hierbei sich handelt, um so weniger einem Bedenken unterliegen können, als die in Rede stehenden Grundstücke nach der Angabe der obern Steuerbehörde in Kurhessen mit Rücksicht auf ihre theilwei e Befreiung verhältnißmäßig höher, als die voll⸗ besteuerten Grundstücke, zur Grundsteuer veranlagt worden sind, mit⸗ hin in Wirklichkeit eines belangreichen Vorzugs vor den letzteren sich nicht erfreuen.

Demgemäß ist der angeschlossene Entwurf einer Allerhöchsten Verordnung wegen Einführung der preußischen Gesetzgebung über die direkten Steuern in Kurhessen angefertigt worden, zu dessen einzelnen Bestimmungen noch Folgendes bemerkt wird.

Die §§. 3 und 4 ordnen die Verwaltung der direkten Steuern bis dahin, daß die in der Verordnung vom 22. Februar d. J. be⸗ stimmte anderweite Organisation der Verwaltungs⸗Behörden durchgeführt und eine Kreis⸗ und provinzialständische Ver⸗ fassung in Kurhessen eingeführt sein wird, in Anlehnung an die bisher bestandenen Einrichtungen an. Nach diesen waren das Ober⸗Steuer Kollegium als obere Behörde un⸗ mittelbar unter dem Finanz⸗Ministerium, und die demselben unterge⸗ ordneten Steuer⸗Inspectionen ꝛc. in den Kreisen mit der Verwaltung der Steuern allein betraut und empfiehlt es sich, diesen Behörden, welche mit allen die Besteuerung betreffenden Verhältnissen Kurhessens vollständig vertraut sind, schon aus diesem Grunde die Functionen der Regierungen. und beziehungsweise der Landräthe bei Veranlagung der altpreußischen direkten Steuern zu übertragen.

Eine Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei der Veranlagung der Steuern ist in der kurhessischen Gesetzgebung nur insoweit vorgesehen, als zu den, nach dem Gesetz vom 15. Dezember 1853 für die Ver⸗ anlagung der Klassensteuer zu bildenden

1 Ortssteuer⸗Kommissionen außer dem Gemeinde⸗Vorstand auch 2 Gemeinderaths sstonen glieder zuzuziehen sind und

als nach §. 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1853, die Besteuerung des ““ 58 treffend, Niemand sich weigern kann, bei Veranlagung der Grund⸗ steuer als Schätzer mitzuwirken. Es erscheint unbedenklich, diese Be⸗ stimmungen einstweilen auch bei Veranlagung der altpreußischen di⸗ rekten Steuern zur Anwendung zu bringen und dabei sowohl eine Vermehrung der Zahl der Kommissions⸗Mitglieder, als auch eine größere Freiheit bei der Auswahl derselben vorzubehalten.

Zu §. 5. Die Fortführung der Grundsteuer⸗Kataster hängt na der kurhessischen Verordnung vom 17. Juni 1828, bentasten hänggt nach gänge des Grundeigenthums und deren Eintragung in die gerichtlichen Währschaftsbücher, sowie in die Steuerkataster, mit der Führung der gerichtlichen Währschafts⸗ und Hypothekenbücher unzertrennlich zu⸗ sammen, und darf in dieser Einrichtung, um nicht Verwirrung in 95 E“ »Verhältnisse zu bringen, einseitig Nichts geän⸗

b rden. 1

Zu §. 6. Bei der niedrigen Stufe der Entwickelung, auf welcher die verhältnißmäßig sehr zahlreichen kurhessischen Städte in Be⸗ ug auf Handel und Gewerbsamkeit zur Zeit noch stehen, sind nach sorgkaͤlligen örtlichen Erwägungen nur die Städte Cassel und Hanau in die zweite Abtheilung im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1820 aufzu⸗ nehmen und kann das ganze Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen hinsichtlich der Veranlagung der Gewerbesteuer für den Handel in bedeutendem Umfang (Klasse A. I.) nur der zweiten Abtheilung im Sinne des Gesetzes vom 19. Juli 1861 zugewiesen werden.

DZu § 9. Da die Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern in Kurhessen völlig geordnet ist, so fehlt es an einer Veranlassung, i dieser Hinsicht für jetzt eine Aenderung eintreten zu lassen. .

lelascvar 6s Rechtsweg über estgesetzten Steuersatzes zulässig. Diese Bestimmung welche mit den

Grundsätzen der preußischen Steuerverfassun völlig ei ist, konnte nicht aufrecht erhalten werden. 1

Zu §. 15. Die Besteuerung der Hunde in Kurhessen hat, wie bemerkt, vorzüglich den polizeilichen Zweck, dem Banhesf 1

flüssigen Hunden entgegenzuwirken. Es ist nun Seitens Lokalverhältni en vertrauten Behörden schaffung. dieser Steuer als Staatsabgabe den Gemeinden frei zu stellen, die Forterhebung derselben als Gemeinde⸗Abgabe zu beschließen, und waltete hiergegen um so weniger ein Bedenken ob, als auch in

einzelnen Stadtgemeinden der altländische t ine ähnli Gemeinde⸗Abgabe besteht. 8 885

die Höhe des von den Behörden

der mit den

Zu §. 12. Nach der kurhessischen Verordnung vom 30. April

darauf angetragen, bei Ab⸗ 8

gegen heß⸗ boredort verstorbenen Einlie

8

ung die Verfahre

an unserm Gerich balte 8 unbeka! wird, zur festgesetzten heidigung dienenden olche unter gena luns so zeiti

h

Entscheidung in contumaciam

Deff

Steckbriefe und Untersuchungs

diktal⸗Citation. 1 die Anklege des Staatsanwalts vom 9. März 1867 ist Arbeiter Carl Friedrich Wilhelm Künne, ge⸗ zu Sieversdorf, Sohn des am 3. September ers und Veteranen Johann Friedrich fgebots, wegen unerlaubter Auswande⸗ haben wir zum mündlichen

Auf Angeklagten, d b g den 3. Mai 1832

Landwehrmann II. Au Beeeöeoee ngtsefes und inen Termin au , . September 1867, Vormittags 12. 18 tslokale anberaumt, wozu der; dem jetzigen ürses inte Angeklagte mit der Aufforderung vorge 88 en Stunde zu erscheinen, und die zu seiner ; S Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder uer Angabe der dadurch zu erweisenden be vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben

erbeigeschafft werden können. it der Untersuchung und agte nicht, so wird mit der Un ) 8 Erscheimt der. üägehog verfahren werden.

cu⸗Rüppi 12. März 1867. Neu⸗Rüppin, ven⸗ ches Kreisgericht. Abtheilung 1.

ünne,

richts, woselbst die offene Handelsgesellschaft, Firma:

vermerkt steht, ist zufolge ej. m. et anni eingetragen:

2

und als deren Inhaber der Kaufmann

In unser Firmen⸗Regi

ggetragen worden.

8

Handels⸗Register. 1 des Gesellschafts⸗Registers des unterzeichneten Ge⸗

Unter Nr. 3

Moritz Lnns u. Co. in Liquidation Verfüͤgung vom 23. April 1867 am 24sten

isheri itliqui 1 8 Carl

edes bisherigen Mitliquidators, Kaufmann

rT1114“ a. n g DBeen digung geIn. 88

eT1“ Letzterer als Mitliquidator der Liqui⸗ dations⸗Firma eingetreten.

den 23. April 1867. 1 8 dehnislichen Kreisgericht. Abtheilung I.

86 5 cil 1867 i ben Tage Verfügung vom 26. April 1867 ist an demsel

die 8 1““ Handelsniederlassung des Kaufmanns Daniel Foß ebendaselbst 86 Prma 8 in das diesseitige Handels⸗(Firmen⸗) Register (

tragen. ; 7 , ril 1867. Carthaus, den 26. Apri 189,rict I. Abtheilung

Königliches

ster ist Nr. 2032 die Firma Ed Cohn Edmund Coh

eingetragen worden 111““ 3 gerreg⸗ en 25. April 1867. b Breslau, demn iglüches Stadtgericht. Abtheilung l. 8

In unser Firmen⸗Regi

ster ist Nr. 2034 die Firma:U. J. Silberstein e“ und als deren Inhaber der Kaufmann Iiidor Silberstein hier,

ingetragen worden. 1 1“ Breslaug den 25. April 1867/...

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

In unser Fienten Negthe die Firma und als deren Inhaber der Kaufmann Carl Pisternick hier, heute G en 25. April 1867. 1 demn iches Stadtgericht.

Nr. 1808 das durch den

zjirmen-Register ist bei Nr. · Ei ait 1“ Emanuel Cohn hier in das Handelsgeschält des Kaufmanns Carl Cohn erfolgte ö CEE 8g Cohn hier, und in unser Gesellschafts⸗Register Nr. 5

Kaufleuten Carl Cohn und Emanuel Cohn, beide hier/ am 1. April

357 hier er der Firma 8 19 disr Kältsr 8 Carl Cohn 11A14A4AX“*“

e Handelsgesellschaft heute eingetragen worden.

.April 1867. . den 261 h0s Stadtgericht. Abtheilung I.

. 30. März d. J. zu Nr. 270 des 8 untmachung vom: d. J.

rnnsgren Rets wird dahin berichtigt, daß die richtige Schrei

C. Ernst Geißler jun.

und des Namens des Inhabers

ö Abtheilung l.

W“

errichtete offen Breslau,

82 f

In unser Firmen⸗Register ist sub Nr. 148 die Firma

5

5

129)

132)

133)

134)

Karl Ernst Geißlerge gister zufolge Verfügung vom 23. d. M.

ist. Eingetragen im Firmen⸗Re⸗

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Rybnik, d

ter ausgetreten. dit⸗Gesellschaft nunmehr: »F

Kohler - si Anstalt n— 8 han der alten Firma uüͤbergegangen sind.

Hirsch Hayum Strauß; dieselben vertreten die Gese Siee g Firma 1 in Gemeinschaft. Die für die alte Firma den S. 1 Uerloschen; Frank ertheilt gewesene Pr hüestgens und Handelsleuten H Chri ohler un 851N

1 8 Einer derselben ermächtigt ist, an

ertheilt, daß j sönlich haftenden Gesellschafter

Eines der per eichnen. 128) Herr Joh. Friedrich lung unter den 88 2 errichte Nechcere hier Prokura See ct haber der zu Büdingen unter 11““ besehenden Handlung, Büdingen errichtet mit 1. k. N nicberia ns derselben unter gleicher Firma Rechnung und bestellt für dieselbe den Herrn

Bruchsal zum Prokuristen. Simon aus

8 In unser Firmen⸗Register ist sub 1““ der Rittegasbester 1 Kreis⸗Deputirte Willimek in dan B. Rorir 1 18g Apri 37 aus dem Handels⸗Register

11 l Gaßmeyer zu id als deren Inhaber der Kaufmann Carl Gaß nsshe 1eh See 25. April 1867 heut eingetragen worden Ohlau, den 26. April 18657. 8 Königliches Kreisaecricht. 8 In unser Prokuren⸗Register ist unter Nr. 10 zufolge Verfigung

Ohla 8

J. Abtheilung.

k Rybn heutigen Tage der Forstmeister a. D. Constantin Hertel zu Ry

als Prokurift 1“] und Kreis⸗Deputirten Willimek in Ruda⸗Mühle gehörigen, und im Firmen⸗Register 8 3 Nr. 117 unter der Firma Victor Willimek eingetragenen Han 63 niederlas8sung in Ruda⸗Mühle zu Königlich Wielepole gehörig,; 8

nerkt worden. 1 6 Rybnik, den 26. April 1857 Königliches Kreisgericht.

laufende Nr. 117 die Firma Wielepole e Victor

57 eingetragen worden

zu Königlich

Kreisgericht. I. Abtheilung. .

von Frankfurt a. M.

127) Aus der »Frankfurter Wasch⸗ Kohler, Strauß, Hofmann G.

malihs Heesche Folge F. die Firma dieser Komman⸗

lktiven und

Wenderoth von

Herr Henry unter der Firma errichtet.

rsönli tenden Gesellschafter sind 1“ Herren Johann Nicolaus Kohler und

und Bade⸗Anstalt von Cie.« ist mit dem 1. März ersönlich haftender Gesellschaf⸗

efurter Wasch⸗ und Bade⸗ . welche alle Die jetzt noch die hiesigen

Strauß & Cie.«,

die Gesellschaft und

Ficus und Leopold für die neue Firm erren Geor Weise Prokura der Stelle je die Firma mit z

Kohler, Louis

Georg Amendt in der

““ on hier hat dahier eine Hand⸗ Wenderor enderpth⸗ für seine alleinige

und für dieselbe dem Herrn Carl Ludw.

der Firma „Abm. Lis⸗ Herr Gerson

n 1. k. Mts dahier eine Zweig⸗ b für seine alleinige Wm. Groß aus

Amerika hat dahier eine gleichen Namens für seine alleinige

tt aus Ilvesheim hat dahier eine Handlung

n 8

Kechnung

138)) C“ dolf Schmitt“ für seine alleinige Rech⸗

unter der Firma „A

nung errichtet. Herr Joh.

sämmtlichen setzt die obge seine alleinige

Welsch aus

ine Gesellschaftshandlung unter de Sne es 88 ist Jeder von ihnen

rtreten und die Firma zu Pjülr den d. M. ist die hiesige

Mit dem 6.

Kasp. Ferd. 2

aus der dahier unter der Firma „J. Ssneenden Gesellschaftshandlung ausgetreten. Gesellschafter, 1 dece Handlung unter der seitherigen Firma f

Rechnung fort.

err Christian Stutzmann auf he Herbenhe an vemstabt errichten dahier

Bürger von hier, ist mit dem 8 J. A. Knipsjunr.“ Sein desbr ichael Boch, Bürger von hier, hat die Micheiven derselben übernommen un

Knips,

8 Asselheim und Herr Christian 8de mit Fa. Mai 86 r Firma »Stutzmann 8 Tenigt, die Gesellschaft z zeichnen. 8

lung »Hölzle u. Chelius 5 8 Seh Phil. Bernh. Adolf

üärae Kaufleuten C““ verbürgerten imnaͤnm sammt allen Aktiven und

Krug und Joh. Tob. Passiven übernommen die Gesellschaft zu Die seit dem Otto Hölzle

zeichnen. und Herrn loschen.

Die Söhne des

mannes Herrn Simon Hall muel Simon Halle, haben Vater unter der Firma „J. vom 9. März d. J. an mit al nommen und setzen dieselbe für

und ist Jeder von ihnen berech⸗ vertreten und die obenbesagte Firma zu 3. April 1865 für Frau Wehrenpfennig bestandene Kollectivprokura ist er⸗

worden,

er enen hiesigen Bürgers und Handels⸗ vescee e, Pecben August Simon und Sa⸗ die Handlung, welche ihr besagter S. Halle Sohn“ sefühen at⸗ allen Aktiven und Passiven über⸗ gemeinschaftliche Rechnung fort.

eder von ihnen ist berechtigt, die Gesellschaft zu vertreten und

ie Fir eichnen. Die für ihre Mutter, diß Mtunten, fichende Prokura bleibt in Kraft. Frankfurt a. M., den 27. April 1867.

In Auftrag

Frau Rebekka Halle,

8*

des Stadtgerichts I. das Wechseln In dessen Namen: Dr. Müller.

otariat.