höhung der direkten Steuern um 24,7 Prozent als solche in vollem Umfange Platz griffe, würde dieselbe den obwaltenden Verhältnissen egenüber nur als eine sehr mäßige angesehen werden können. Die direkten Steuern sind in den Herzogthümern seit dem Beginne des gegenwärtigen Jahrhunderts im Wesentlichen unverändert geblieben und gegenüber den durch die Neuzeit bedingten wachsenden Ansprüchen an den Staat und dessen Mittel hätte eine Steuererhöhung über kurz oder lang ohnehin eintreten müssen, ebenso wie sie in allen übrigen Ländern, welche in der Entwickelung des öffent⸗ lichen Lebens und in der Pflege der Anstalten und Einrich⸗ tungen zur Vermehrung des Nationalwohlstandes vorangeschritten sind, unvermeidlich gewesen ist. Die Steuererhöhung würde aber eine ungleich größere gewesen sein, wenn die Herzogthümer aus den in neuerer Zeit eingetretenen politischen Umwälzungen als ein für sich bestehender Staat hervorgegangen wären, indem letzterer genöthigt ge⸗ wesen sein würde, zur Behauptung seiner Stellung viele und kostbare Einrichtungen zu treffen, welche jetzt theils ganz entbehrlich sind, theils von den Herzogthümern dadurch, daß sie als Glied einem größeren Gemeinwesen eingefügt worden, mit erheblich geringeren Kostenauf⸗ wendungen erlangt werden. Es tritt hinzu, daß seit dem Beginne dieses Jahrhunderts die Prästationsfähigkeit der Herzogthümer durch die eingetretene, für letztere vorzugsweise in Betracht kommende, mit umfangreichen Bodenmeliorationen Hand in Hand gegangene vor⸗ theilhaftere Verwerthung der Erzeugnisse des Landes in erheblichem Grade gestiegen ist, und die damals bestehende Steuerlast um Vieles schwerer auf dem Lande ruhte, als zur Zeit eine um 24,7 pCt. er⸗ höhte Steuer. Eine Befürchtung, daß letztere ohne Druck nicht er— tragen werden könne, kann daher keinenfalls aufkommen.
Was das bisherige und künftige Verhältniß der einzelnen Steuer⸗ gattungen anbetrifft, so stellt sich zunächst bei der Grundsteuer von den Liegenschaften heraus, daß dieselbe eine namhafte Ermäßigung er⸗ fahren wird. Die bisherigen Liegenschaftssteuern betragen, und zwar
Davon trifft “ 8 Sunmme auf die O.⸗Meile auf den Kopf Thaler Thaler Sgr. 532,567 16,8
138,078 588,219
A. die Contribution B. die Magazinkorn⸗ und Fouragegelder C. die Landsteuer Hierzu treten aus den so⸗ genannten stehenden Ge⸗ fällen, in welchen im Gan⸗ zen etwa 300,000 Thaler Abgaben steuerlicher Na⸗ tur enthalten sind, etwa 270,000 860 8,5 zusammen 1,528,864 4890 48,1 Künftig werden die Liegen⸗ 8 8 schaftssteuern nur etwa 1,000,000 2 31,5 mithin um 528,864 — 16,6 oder 34,5 pCt. weniger betragen. Diese Ermäßigung wird zwar durch die dagegen eintretende Erhöhung, beziehungsweise neue Einführung der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer mehr als aufgewogen. Immerhin ist aber für die Grundbesitzer in der darnach stattfindenden Umwand⸗ lung der Realsteuern in Personalsteuern ein wichtiger Vortheil be⸗ gründet, indem erstere auf den Werth des Grundeigenthums unmittel⸗ bar einwirken, letztere dagegen nicht. Davon trifft
Summe auf die Q⸗Meile auf den Kopf Thaler Thaler Sgr.
A1XAX“
Die bestehende Haus— steuer liefert im Ganzen einen Ertrag von.. und von den stehenden Ge— fällen ꝛc. mögen hierher zu rechnen sein 1
8
210,118 215,118 690
175/253 560 39,855 130
„Die neue Gebäudesteuer wird betragen
mithin weniger
.“ oder 18,5 pCt.
ie hiernach zu gewärtigende Ermäßigung der Gebäudesteuer
wird in weit höherem Maße den Städten als dem platten Lande zu
Gute kommen, indem erstere die bestehende Haussteuer vorzugsweise zu entrichten haben.
Es beträgt die Haussteuer für den Kopf der Bevölkerung:
in Schleswi in 3h — holsteinischen Städte.... . 22,2 Sgr 20/2 Sgr. b) für die höchst besteuerte Stadt... 26,7 8 27, 16” c) für die niedrigst besteuerte Stadt 15,6 » AA“ Die neue Gebäudesteuer wird aber für den Durchschnitt aller Städte nicht über 11,3 Sgr. steigen, mithin nur etwa 82 Hlfte der bestehenden Steuer betragen. „Für die Stadt Altona ist der Haus⸗ steuerbetrag mit 17,9 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung im Ver⸗ gleich zu dem, was in den übrigen schleswig⸗holsteinischen Städten an Haussteuer zur Zeit gezahlt wird, sehr gering, und es hat dies seinen Grund darin, daß, wie oben bereits erwähnt ist, die Stadt in Folge landesherrlicher Bewilligung bis zum 1. Januar 1874 in Stelle der speziell veranlagten Steuer eine Aversionalsumme von jährlich 78,750 Mk. = 31,500 Thlr. entrichtet. Allein auch diesen geringeren Betrag wird die neue Gebäudesteuer für Altona kaum erreichen. 114“
Auf dem platten Lande unterlagen bisher nur einzelt a der Haussteuer und diese werden durch Einführung des allchelcnn Gebäudesteuer ebenfalls eine Steuer⸗ Ermäßigung erfahren Im Uebrigen wird dagegen die Gebäudesteuer für das platte Land vin neue Steuer sein, für welche ein Ersatz in der Ermäßigung der in stehenden Liegenschaftssteuern zu finden ist. Die bestehenden gewerbesteuerartigen Abgaben betragen:
8 Davon trifft
8—
A. Gewerberecognition.. B. Recognition von Han⸗ dels⸗Reisenden und Sßpitzenhändlern C. Nahrungssteuer D. Von den stehenden Ge⸗ fällen können hierher gerechnet werden etwa Zusammen Die neue Gewerbesteuer wird sich muthmaßlich be⸗ laufen auf 8.
191,992 620 mithin mehr 61,562 200 1,9 S8 8Iö6u 47,3 Prozent.
Dieses Mehr wird ganz allein den Städten zufallen, welche bis— her eine besondere Gewerbesteuer nicht entrichteten, dagegen aber für iüst ö 1g 88 und Handel vorzugsweise die Haussteuer, sowie die nach sogenannten Steinpflü 1 städti Contribution zu erlegen hutlen. CEII’I
Der neu einzuführenden Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen. steuer mit einem muthmaßlichen Ertrage von 980,613 Thlr. oder 30,9 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung steht als einzige rein persön⸗ liche Steuer die Rangsteuer mit dem unerheblichen Betrage von 8131 Thalern gegenüber. Die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuct wird mithin auch in ihrer Wirkung eine fast ganz neue Steuer sein, aber, wie bereits angedeutet, in der Ermäßigung der Realsteuern ein Gegengewicht von besonderer Bedeutung finden Im Uebrigen wird sie eine angemessene Heranziehung vieler Personen zu den Staatslasten, welche zu letzteren bisher entweder gar nicht oder doch nicht in einem ihrer Leistungsfähigkeit entsprechenden Maße beitrugen, ermöglichen, in Verbindung mit der ermäßigten Grundsteuer aber die Grundbesitzer um Vieles angemessener treffen, als die höhere Grundsteuer allein. Denn wenn bei letzterer auf die persönlichen Verhältnisse des Grund⸗ besitzers, Schulden ꝛc., keine Rücksicht genommen wird, und das hierin begründete Mißverhältniß in der Heranziehung eines gut situirten und eines in schlechten Vermögensverhältnissen befindlichen Besiters zu den Staatslasten um so schärfer hervortritt, je höher die Grund⸗ steuer ist, so wird dies vermieden, wenn die letztere auf einen mäßigeren Betrag zurückgeführt und daneben eine persönliche Steuer erhoben wird, bei welcher die Verschiedenartigkeit der fraglichen Ver⸗ hältnisse voll zum Ausdruck gelangt. 8
Uebergehend zu den Bestimmungen des Verordnungs⸗Entwurfs muß vorweg bemerkt werden, dab während die EE1“ Gebäudesteuer, der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer und der Gewerbesteuer sofort in Angriff genommen und binnen kurzer Frist zu Ende geführt werden kann, ein Gleiches bei der Grundsteuer von den Liegenschaften nicht der Fall ist. Diese erfordert zu ihrer Veranlagung umfangreiche Vorarbeiten, bestehend in der Beschaffung vollständiger Spezialkarten, womit ein Zeitaufwand von mehreren Jahren verbunden ist. Es ist daher geboten, die bestehenden Grund⸗ steuern vor der Hand und bis zur erfolgten Veranlagung der neuen Grundsteuer im Wesentlichen beizubehalten, dieselben jedoch mit Rück⸗ sicht auf die Höhe der erstgedachten Steuern auf dasjenige Maß zurück⸗ Rragen gne die neu zu veranlagende Grundsteuer muthmaßlich
m Uebrigen muß als leitender Grundsatz festgehalten werden daß, sobald auch die Grundsteuer ge⸗ kommen sein wird, ohne Ausnahme alle bestehenden Steuern und steuerartigen Abgaben, welche nachweisͤlich den Charakter einer direkten Staatssteuer im Sinne der altländischen Steuergesetzgebung an sich tragen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, in Wegfall zu bringen sind, daß aber diejenigen unter denselben, welche nachweislich als persönliche, gewerbliche oder als solche Steuern, welche lediglich auf Gebäuden ruhen, anzusehen, schon mit Einführung der korrespon⸗ direnden altländischen Steuern (1. Juli 1867) zu beseitigen sind.
b 1“ 1 des Verordnungs⸗Entwurfs unter Nr. 2, 3, 4, 5, 7 S S S in Vorschlag gebrachten Steuern sind solche, welche den 9 §. 2 sofort einzuführenden altländischen Steuern gegenüberstehen, bezichungsweise durch dieselben unmittelbar ersetzt werden und daher neben denselben 88 forterhoben werden können. Dabei ist es, wie unter der soli z9 c. im §. 1 geschehen, nothwendig, auszusprechen, Befr denhe esitzungen, welche lediglich aus Gebäuden nebst 12l. Hamband einem nicht über einen preußischen Morgen (= rund n 8. mburger Quadratruthen) großen Hausgarten bestehen, nicht nur 8 81 . ihnen etwa ruhenden besonderen haussteuerartigen Ab⸗
ch d dsätzen des schon jetz Sführ . etden Blttändischen Gebgzudesteuergesetes Inaführung düden⸗ 1 8;G die Gebäudesteuer anheimfallen, nicht aber
eine Liegenschaftssteuer entrichten dürfen. haftenden Beutagegel 2188 88 ie auf den Städten und Flecken ) ntribution, beides Grundsteuern, ganz in
Zweite Beilage
FGlleichheit mit festzustellenden
würden.
Steuer und dischen
88 1 als gerade die Städte von diesen neuen Steuern voraussichtlich am
b Wegfall gebracht werden sollen, steht in Verbindung mit den im §. 4 enthaltenen Vorschlägen.
Bereits oben ist darauf hingewiesen worden, daß die bestehenden Grundsteuern zwar zunächst bis zur definitiven anderweiten Regelung derselben im Wesentlichen beizubehalten, aber aus dem muthmaßlichen Ertrag der in verhältnißmaßiger der Grundsteuer der altländischen Provinzen neuen Grundsteuer, mithin nach obiger Ver⸗ anschlagung, auf etwa 1,000,000 Thaler jährlich schon jetzt zu ermäßigen seien. Die zur Zeit bestehenden Grundsteuern mit Einschluß
der unter den sogenannten stehenden Gefällen befindlichen grundsteuer⸗ aartigen hütiebg belaufen sich, wie ebenfalls oben schon speziell nach⸗
ewiesen, auf etwa 1,528,864 Thlr. Hiervon werden bei Ausführung es LFeh.xsun unter Kr. 7 und Nr. 8 zu C. im §. 1 an Grund⸗
steuern, welche auf solchen kleinen Besitzungen haften, die lediglich aus
Gebäuden nebst Hofraum und einem nicht über einen preußischen
Morgen großen Hausgarten bestehen, voraussichtlich ganz in Wegfall eae Keh Thlr, so daß darnach noch verbleiben etwa
526,864 Thlr. 1 egs 1 An . hiervon zu erlassenden Betrage von 526,864 Thlr. alle
Arten der Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben gleichmäßig
Theil nehmen zu lassen, würde nur dann für zweckmäßig und gerecht N 1nn wenn dieselben wenigstens in einigermaßen leichmäßigem Verhältnisse von allen Theilen des Landes getragen Da dies aber nicht der Fall, so empfiehlt es sich, diejenigen Grundsteuerarten vorab in Wegfall zu stellen, welche vorzugsweise un⸗ leich vertheilt, oder ihrem Ursprunge und ihrer Bedeutung nach nicht
recht eigentlich von dem Grund und Boden veranlagt sind. Nach
fen Cesehtspunkten müssen, wie unter Nr. 1 im §. 1 des Verord⸗ nungs⸗Entwurfs vorgeschlagen, in erster Linie die Magazinkorn⸗ und Fouragegelder, welche sich auf 138,078 Thlr. belaufen, in Wegfall ge⸗
inde ies s hier 8 Nä⸗ ellt werden, indem dieselben nach dem, was hieruber oben des dargelegt worden, einerseits in einzelnen Distrikten überhaupt
nicht bestehen, andererseits auch in ihren Individualbeträgen höchst un⸗
ei rtheilt sind. Nächstdem ist die Contribution der Städte mit be ch verthe ns Auge zu fassen (Nr. 6 im §. 1 des Verordnungs⸗ Entwurfs). Dieselbe ist ursprünglich mit überwiegender Rücksicht auf en Umfang des Betriebes der bäuerlichen Nahrung veranlagt wor⸗ en, hat mithin gleichzeitig den Charakter einer gewerblichen ist daher gegenüber der Einführung der altlän⸗ Gebäudesteuer, Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen⸗ steuer und Gewerbesteuer um so mehr schon jetzt in Wegfall zu stellen,
stärksten werden betroffen werden, für die städtischen Feldmarken aber
in der bestehenden, und, wie unten erläutert, mit drei Viertheilen ihres
isherigen Betrages fortzuentrichtenden Landsteuer eine ausreichende biehenigyaftssteuer “ werden wird. Aehnliche Gründe kom⸗ nen in Ansehung der unter Nr. 6 im 8d. des Verordnungs⸗Entwurfs benfalls erwähnten Contribution der Flecken, deren Betrag auf etwa 0,000 Thlr. veranschlagt werden mag, in Betracht. Auch diese muß aher zum sofortigen Wegfall empfohlen werden. Hiernach kommen an Grundsteuern ganz in Fortfall 192,8029 Thlr. Nach Obigem säg aber überhaupt erlassen werden 526,864 Thlr. Mithin 38 noch weiter zu erlassen ein Betrag von 334,025 Thalern, und dieser kann zweckmäßiger eise dem Reste der Grundsteuer und grundsteuerartigen Abgaben gleichmäßig zu Gute ge⸗ rechnet werden. Der gedachte Rest stellt sich solgendermaßen draus. Im Ganzen betragen 1) die Contribution 532,56, Thlr., 2, S . steuer 588,219 Thlr., 3) die in den stehenden Gefällen befin 188 grundsteuerartigen Abgaben 270,000 Thlr., 8 hlr. Hiervon ab die oben nachgewiesenen gänzlichen Erlasse von 229 888 44,761 + 10,000 = 56,761 Thlr., ergiebt einen Rest von 16 , 6 Thaler. Der vierte Theil dieses Betrages mit 333,506 Thlr. kommt dem obigen Sollbetrage des Erlasses bis auf die nach Lage der Sache nicht weiter ins Gewicht fallende, ganz geringe Differenz von 519 Thlr. gleich, und findet damit die Bestimmung im §. 4 des Verordnungsentwurfs, wonach die einstweilen in Hebung zu belassenden Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben auf drei Viertheilen ihres bisherigen Jahresbetrages herabgesetzt werden sollen, 2 9 74 d ꝗg. 8 Zeheceehnge, Ausführung der vorgedachten Bestimmungen be⸗ dingte Aussonderung der unter den sogenannten stehenden Gefällen befindlichen Steuern und steuerartigen Abgaben wird bei der seit lan⸗ ger Zeit bestehenden Vermischung derselben mit anderen Abgaben und der in Folge dessen nicht selten eingetretenen Verdunkelung des Saͤch⸗ verhältnisses oft mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. Indeß kann es einem begründeten Zweifel nicht unterliegen, daß letztere — zumal bei Anwendung von, durch die Umstände gebotenen, thunlichst milden Grundsätzen — überwunden werden können, ebenso wie solches in manchen Theilen der altländischen Provinzen, wo früher ähnliche Verhältnisse bestanden, möglich gewesen ist. Soweit Gebäude vorhanden sind, deren Eigenthümern 1ö einem speziellen Rechtstitel beruhende Freiheit von haussteuerar gen Abgaben zur. Seite steht, kann für die mit der Einführung des b e⸗ bäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861 verbundene 1; eans solchen Befreiung eine Entschädigung nicht versagt Fereh. Ue zedsdie in einem solchen Falle zur Anwendung zu bringenden 1159 sbe enthält der §. 21 des gedachten Gesetzes ausweichende Vorschriften,
weshalb es der Aufnahme besonderer Vorschriften über diesen Gegen⸗
stand in die zu erlassende Verordnung nicht bedarf. 1
den Gütern, Klöstern, Kögen ꝛc. un
Anlangend den Inhalt des §. 5 des Verordnungsentwurfs, so ist es, da kein Grund FF ttes die Herzogthümer abweichend von den altländischen Provinzen zu behandeln, sobald das Abgabenwesen in ersteren mit demjenigen in letzteren auf gleichen Fuß gebracht sein wird, durch Rücksichten der Gerechtigkeit gegen erstere unabweislich geboten, daß die Kosten der daselbst bestehenden staatlichen Einrichtungen in
leicher Weise aus allgemeinen Staatsmitteln bestritten werden, wie olches in den altländischen Provinzen nach den daselbst geltenden ge⸗ setzlichen Vorschriften, zu denen auch die Etatsgesetze zu rechnen, ge⸗ schieht. In Folge dessen kommen in den Herzogthümern mehrere beson⸗ dere Abgaben und Leistungen, wie insbesondere die Beiträge zur Unterhal⸗ tung der Zuchthäuser, die Physikatsgelder, ein Theil der sogenannten Amts⸗ anlagekosten, ein Theil der Freifuhren u. a m. in Wegfall. Die Ordnung der diesfälligen Verhältnisse steht zum Theil mit der bevorstehenden ander⸗ weiten Organisation der Behörden im Zusammenhange und wird bei dieser Gelegenheit zum Austrag kommen, zum Theil erfordert dieselbe noch eine zuvorige nähere Erörterung der bestehenden Zustände, welche bis jetzt noch nicht hat durchgeführt werden können. Unter diesen Umständen hat der Inhalt des §. 5 des Verordnungs⸗Entwurfs darauf beschränkt werden müssen, den in der fraglichen Beziehung zu befolgenden allgemeinen Grundsatz auszusprechen, die Erledigung der Fnna 89 Einzelnen aber besonderen allerhöchsten Verordnungen vor⸗ zubehalten. b
Daß im §. 8 des Verordnungs⸗Entwurfs die in den Herzogthü⸗ mern vorhandenen Flecken bezüglich der Veranlagung der Gebäude⸗ steuer und der Gewerbesteuer den Städten gleichgestellt worden, wird dadurch begründet, daß die Flecken in ihren Gesammtverhältnissen sich mehr den Städten als den Ortschaften des platten Landes zuneigen, daher auch nach den in den altländischen für die Städte bestehen⸗ den Veranlagungsgrundsätzen zur Gebäude⸗ beziehungsweise Gewerbe⸗ steuer herangezogen werden müssen. Ein Nachtheil für die nament⸗ lich im Schleswigschen vorkommenden Flecken von geringem Umfange und mit geringem Gewerbebetriebe u. s w. dahin, daß dieselben etwa in einem ihre Steuerfähigkeit übersteigenden Maße mit Steuern be⸗ lastet werden möchten, kann hieraus nicht erwachsen, indem für solche Flecken die Anwendung der Fest. der bezüglichen altländischen Gesetze von selbst zur Folge hat, daß das Maß der Steuer nicht über dasjenige hinausgeht, was unter ähnlichen Verhältnissen auf dem platten Lande zu entrichten sein würde. Jedenfalls werden die kleinen schleswig⸗holsteinschen Flecken in Ansehung der für die Veranlagung der Gebäudesteuer und Gewerbesteuer maßgebenden Verhältnisse nicht übertroffen von einer größeren Anzahl kleiner Städte in den altlän⸗ dischen Provinzen. “ 2 1
Die im §. 10 des Verordnungs⸗Entwurfs vorgeschlagene Ueber⸗ weisung der daselbst genannten Städte und Flecken in die erste bezie⸗ hungsweise die zweite Abtheilung im Sinne des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820, nicht minder die Ueberweisung des Be⸗ zirks der Regierung zu Kiel in die erste und desjenigen der Regierung zu Schleswig in die zweite Abtheilung im Sinne drags. 4, 5 und 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1861 beruht auf einer Prüfung und Ver⸗ gleichung des Umfangs und der Bedeutung des Gewerbebetriebes jener Städte und Flecken beziehungsweise Bezirke mit den altländi schen Provinzen. 1
Zu §. 12 des Verordnungs⸗Entwurfs, die Erhebung der direkten Steuern betreffend, wird Folgendes bemerkt.
In den Aemtern werden die direkten Staatssteuern in der Regel durch einen landesherrlichen Beamten, den Amtsschreiber, Amtsver⸗ walter, Amts⸗Inspektor von den einzelnen Kontribuenten, welche die Steuern der Kasse zu überbringen haben, speziell erhoben, verschiedene Abgaben aus den Städten dagegen in folle an eine denselben nahe belegene Amtsstube von den städtischen Hebungsbeamten abgeliefert. In einzelnen Aemtern sind noch besondere landesherrliche Unterhebun sbeamte angestellt, welche die verschiedenen, von ihnen in den Unterhebungsdistrikten erhobenen Steuern an den Hebungsbeamten des Amts in folle einzu⸗ liefern haben. 1 1
Eine Mitwirkung anderer als landesherrlicher Beamten findet bei der Erhebung der direkten Staatssteuern in den Aemtern nur in sehr beschränktem Umfange dergestalt statt, daß dieselben die von ihnen er⸗ hobenen Steuern an die landesherrlichen Hebungsbeamten in folle abliefern.
Len tliche landesherrliche Hebungsbeamten in den Aemtern und Landschaften stehen unter allgemeiner Aufsicht der Oberbeamten dieser Distrikte und haben je nach der Höhe der ihnen obliegenden Hebung der Staatskasse Caution zu leisten. Als Dienst⸗Instruction dienen ihnen die Hebungs⸗Verordnung vom 17. Dezember 1781 und einzelne spätere an diese sich anschließende Verfügungen.
Neben diesen Hebungsbeamten fungirt eine für beide Herzogthümer gemeinschaftliche Steuerhebungsbehörde, die Schleswig⸗Holsteinische Haupt⸗Kasse in Rendsburg. Dieselbe ist einerseits Spezialhebungs⸗ Behörde. Als solcher liegt ihr die Erhebung aller von den Steuer⸗ pflichtigen in den Gütern, Kögen, Klöstern und einzelnen Landschaften zu entrichtenden Steuern, so wie hinsichtlich sämmtlicher Städte die Erhebung der Contribution, und endlich der Rangsteuer ob. Anderer⸗ seits aber hat die Haupt⸗Kasse die generelle Hebung für die Staats⸗ Kasse zu besorgen, die Entgegennahme und Vermehrung der von den Lokalhebungsbehörden an 8. abgelieferten Summen und die Beschaffung der daraus zu leistenden Zahlungen.
Die Hebung der Steuern von den einzelnen Kontribuenten in in den Städten wird durch Guts⸗