1867 / 111 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

.A. Fischer, Prenzlauerstraße Nr. 23.24, und Herr Hof⸗ Faebitann A. Warmüth „Friedrichsstraße Nr. 94; in Stetkin: Herr Schreyer u. Comp.; in Frankfurt a. O.: Herr Herr⸗ mann u. Co.; in Danzig: Herr Ferdinand Prowez in Königs⸗ berg i. Pr.: Herr K. I8. Sturmhövel ;in Breslau: Hr. Bü⸗ low u. Co.; in Magdeburg: he⸗ W. Matthée; in Cöln: Herr W. Tilmes u. Comp.; in Düsseldorf: Herr Wilhelm Bauer, in Elberfeld: Herr J. Weidtmann; in Crefeld: Herr C. Schnabelius; in Leipzig: Herr A. Lieberoth; in Dresden: Herren Lüder u. Tischer; in Wien: Herren Svatojaunski u. Sockl; in Frankfurt a. M.: Herr G. A. Zipf / in Paris: Monsieur C. F. Dolz, 14 rue de rEchiquier und in Brüssel: Monsieur Crooy, 77 Montagne de la Cour. 1“

Berlin, den 10. Mai 1867. General⸗Post⸗Amt. von Philipsborn.

Justiz⸗Ministerium. 1

Der Rechts⸗Anwalt und Notar Rieß in Weferlingen ist

unter Beilegung des Notariats im Departement des Appella⸗ tionsgerichts zu Halberstadt als Rechts⸗Anwalt an das Kreis⸗ gericht in Quedlinburg, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt worden.

Preußische Bank. Wochen⸗Uebersicht 1

der Preußischen Bank vom 7. Mai 1867.

Activa. 9 Geprägtes Geld und Barren Thlr. 82,080,000 Kassen⸗ Anmweisag en, Privatbanknoten

und Darlehnskassenschine 1,962,000 3) Wechsel⸗Bestände.. 64,285,000 4) Lombard⸗Bestände.. 1 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen 8 und Activa ....

2 % 0 0000000 0 0 2

8 . 19,394,000 6) Banknoten im Umlau Thlr. 127,581,000 9 Depositen⸗Kapitalileen 19,326,000 8) Guthaben der Staats⸗Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des ö1 Giro⸗Verkehres . 1““ Berlin, den 7. Mai 1867. Königlich preußisches Haupt⸗Bank⸗Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth.

Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.

Berlin, 9. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren des Kriegs⸗ inisteriums die Erlaubniß zur Anlegung der von des Königs von Sachsen Majestät ihnen verliehenen Decorationen des Albrechts⸗Ordens zu ertheilen, und zwar: Den General⸗Majoren und Departements⸗Direktoren v. Pod⸗ bielski und v. Stosch, und des Comthurkreuzes zweiter Klasse: Den Obersten und Abtheilungs⸗Chefs von Rieff und von Karczewski, sowie dem Oberst⸗Lieutenant von Hartmann und den Majoren Willerding und Freiherrn von dem Bussche.

Bekanntmachung. Die Telegraphen⸗Station zu Bad Elster wird vom 10ten d. M. ab für die Dauer der Badesaison mit vollem Tagesdienste eröffnet. Dresden, am 7. Mai 1867. Der Königlich preußische Ober⸗Telegrap

Preußen.

. . Berlin, 9. Mai. Se. Majestät der König empfingen

in Begleitung sämmtlicher Königlicher Prinzen gestern 11½ Uhr Abends Se. Majestät den König von Griechenland auf dem Bahnhofe und geleiteten Aller⸗ höchstdenselben nach dem Königlichen Schloß. Heute nahmen Se. Majestät der König die Vorträge des Kriegsministers und des General⸗Adjutanten von Tresckow entgegen. Um 12 Uhr empfingen Se. Majestät der König den Besuch des Königs von Griechenland in Allerhöchstseinem Palais, wo

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ecerlichen

Ihre Majestät die Königin, Allerhöchstwelche bei Ihrer Ankunft in Baden unpäßlich war, hat seit Beginn der schönen Witterung Ihre Kur begonnen. Der Kammerherr von Helldorf hat den Kammerherrndienst bei Ihrer Majestät an⸗

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In der heutigen (7.) Plenar⸗Sitzung des Abgeord⸗ netenhauses, welcher Seitens des Königlichen Staats⸗Mini⸗ steriums der Finanzminister Frhr. von der Heydt, der Handels⸗ minister Graf von Itzenplitz und der Justizminister Graf zur Lippe beiwohnten, bildete den ersten Gegenstand der Tages⸗ Ordnung die Interpellation des Abgeordneten Aßmann, welche ebeer verlesen wurde. Die in derselben ge⸗ stellte Anfrage lautet: 1

hatte der frühere Vice⸗Präsident bei dem Obergericht zu Stade,

Obergerichts⸗Vice⸗Direktor Oberg, vor seiner Versetzung an das Appellationsgericht zu Ratibor durch Ablegung der vorgeschrie⸗

benen Prüfungen und Verwaltung eines Richteramtes oder einer

ordentlichen Professur innerhalb der altländischen Provinzen zu dem ihm übertragenen Amte sich befähigt, oder aus

welchen Gründen sonst ist seine Ernennung für gerechtfertigt

gehalten worden.

Nachdem der Justiz⸗Minister sich bereit erklärt hatte, die Interpellation sofort zu beantworten, erhielt der Interpellaht, Abg. Aßmann, das Wort zur näheren Begründung derselben

Der Justizminister Graf zur Lippe erklärte hierauf: Meins Perrenr Bei Beantwortung diefer Interpellation

muß ich allerdings auf die Motive zurückgehen, welche die

Staatsre ierung veranlaßten, dem Haufe der Abgeordneten eeinen Gesetzentwurf wegen der Anstellungsfaähigkeit der rich⸗ Zeamten in den neu erworbenen Ländern ein⸗ zubringen. Sie wissen, die Föenigliche Staatsregierung hatte von Hause aus eine + ersonat Union mit den neu erworbenen Ländern in Aussicht genommen. Sie fügte sich aber den Wünschen des Abgeordnetenhauses und der Gedanke der Personal⸗Union wurde aufgegeben. Es

trrat eine Real⸗Union der neuen Länder, wenn auch mit

Suspension der in Preußen geltenden Verfassung bis zum 1. Oktober 1867 ein. Bei der Diskussion über dieses

EGesetz vom 20. September porigen Jahres ist in dem

ewympathie für die Be⸗ wohner der neu erworbenen Länder und auch spe⸗ für die Unterthanen in Hannover ausgesprochen worden. Man hat sie für gleichberechtigt mit den Unter⸗ thanen in den alten Landestheilen ansehen wollen. Um dies zum Ausdruck zu bringen, war es auf dem Gebiete der Justiz⸗Verwaltung durchaus nothwendig, diese Gleichstellung im Großen und Ganzen gerade durch Ein⸗ bringung dieses Gesetzentwurfes anzubahnen und vorzuberei⸗ ten. Das Abgeordnetenhaus hat meiner Meinung nach die Hand, die es den neu erworbenen Ländern bei Berathung des Gesetzes vom 20. September v. J. freundlich dargereicht hat, zuruͤckgezogen, als Sie diesen Gesetzes⸗Entwurf ab⸗ lehnten. Der Gesetz⸗Entwurf umfaßte die ganze Frage in ihrer großen Breite, ohne Distinctionen zu machen, die, wie sich zeigen wird, nothwendig wurden, nachdem der Gesetz⸗Entwurf abgelehnt wurde. Ich habe bei Einbringung des Gesetz⸗Entwurfes allerdings darauf hingewiesen, daß die Qualisication eines Richters verfassungs⸗ und gesetzmäßig bei uns feststeht, und daß eine Ausgleichung stattzufinden habe bei denen, welche in den neuerworbenen Ländern be⸗ reits angestellt sind, oder doch die Qualification erworben hatten, diese Deduction schloß sich natürlich an die in Preu⸗ ßen bestehenden Gesetze der Artikel 19 der Verfassung und die Verordnung vom 2. Januar 1849 an. Es ist richtig, der leß e Vice⸗Präsident in Ratibor, Herr HOberg, der, wie ich entlich gern anerkenne, mit vielen Opfern dem Rufe gefolgt ist, der ihm von seinem Könige und 8 85 geworden, ein Mann, der sich in der größten Geschwindig⸗ keit durch seine Persönlichkeit, seine Tüchtigkeit, Biederkeit seines Charakters die Herzen seiner Kollegen und Unter⸗ ggebenen erworben hat, der Vice⸗Präsident des Appellations⸗ gerichts zu Ratibor hat das 3te juristische Examen nicht ge⸗ macht. Er ist nicht preußischer Richter gewesen, er ist nicht Professor gewesen; er ist nach dem 4ten Absatz der Verordnung des §. 37 der Verordn. vom 2. Januar 1849 in Preußen berechtigt, eine Stelle zu verwalten, weil er seit dem 20. September 1866 preußischer Richter geworden ist, weil er nicht befördert worden ist, sondern nur in eine gleiche Stelle aus Hannover nach Ratibor versetzt worden ist. Das ist der Sinn des Paragraphen, der in den Motiven des Gebenhoheg, welchen die Regierung im Januar d. J. diesem Hause vorgelegt hat, auch abgedruckt

Fechanthssig die größte

auch zu Ehren des hohen Gastes ein größeres Diner stattfindet.

ist, so daß also der Regierung nicht der Vorwurf gemacht

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werden könnte, es wäre von ihr hier Etwas in Anspruch genommen worden, was damals vielleicht übergangen worden wäre. Es steht ausdrücklich da: »Auf die schon ange⸗ stellten Beamten finden diese Vorschriften nur in so weit Anwendung als ihnen eine Beförderung in eine höhere Stellung zu Theil werden soll.« Eine Beförderung in eine höhere Stelle ist aber dem Herrn Vicepräsidenten des Appel⸗ lationsgerichts in Ratibor nicht zu Theil geworden; er hat in Hannover eine gleiche Stelle gehabt. Wie die amttliche Mittheilung, welche der Herr Interpellant vorgelesen hat, besagt, ist Herr Oberg auch nicht zu dieser Stelle in Preußen ernannt, sondern er ist in derselben Eigenschaft aus seiner gleichen Stelle in Hannover in eine gleiche Stelle in Preußen versetzt worden. Diese Definition ist nothwendig geworden, nachdem die Herren auf dieser Seite (zur Linken) die dargebotene Hand zurückgezogen haben, wonach die Richter in den neul erwor⸗ benen Ländern denen in den alten Landestheilen in jeder Be⸗ ziehung gleichgestellt werden sollten. Das ist die gesetzliche Bestimmung, auf Grund deren ich ermächtigt gewesen bin, die Ernennung des Vicepräsidenten Oberg bei Sr. Majestät dem Könige in Vorschlag zu bringen. Wenn Sie aber noch politische Gründe hören wollen, so sind die noch in hohem Grade vorhanden. Nachdem von Preußen aus Justizbeamte nach Hannover versetzt und zu höheren Stellen dort ernannt worden sind, und dazu war die Regie⸗ rung in vollem Maße befugt, da lag es in der allergewöhn⸗ lichsten Billigkeit, auch den Herren in Hannover, die vielleicht darunter zu leiden hatten, eine Compensation dafür zu gewäh⸗ ren, um nicht die Unzufriedenheit in Hannover zu vermehren, die dadurch erregt werden mußte, daß der Gesetzentwurf, der von der Staatsregierung eingebracht worden war, hier verworfen worden ist. Es war noth⸗ wendig, ihnen dafür eine Genugthuung zu geben, und ich freue mich, daß der Herr Vice⸗Präsident Oberg jetzt die Hand angenommen hat, die ihm von Seiten der Regierung geboten worden ist, um den üblen Eindruck zu ver⸗ wischen, den grade die Ablehnung eines entgegenkom menden Gesetzentwurfs machen mußte, also gerade im Interesse der hannöverschen Beamten lag es, einen solchen Fall durch⸗ zuführen. Er war aber nur in so weit durchzuführen, als eben nach Maßgabe des Schlußsatzes von §. 37 sich die Sache im Wege der Versetzung aus einer glei⸗ chen Stelle in eine gleiche Stelle hat machen lassen. Es konnte also gesetzmäßiger Weise ge⸗ schehen. Es ist dies also nicht verfassungswidrig und der Vice⸗Präsident Oberg wird in seiner Stellung vollständig als verfassungsmäßig und Pletzmäbiß installirt betrachtet wer⸗ aden können. Wenn Jemand Bedenken hat, ob er als verfassungs⸗ maäßig oder gesetzmäßig installirt betrachtet werden kann, so ist dies eine Frage, welche schließlich nicht von dem hohen Hause,

sondern von dem Appellations⸗Gericht zu Ratibor wird ent⸗

schieden werden können; denn wenn Jemand einen Einwand

gegen ein Erkenntniß des Appellations⸗Gerichtes in Ratibor erheben sollte, dann wird die Frage zu prüfen und darüber

in geeigneter Weise zu entscheiden sein. Ich resümire mich also, daß die Anstellung des Appellationsgerichts⸗Vice⸗ Präsidenten Oberg in Ratibor auf Grund des letzten Satzes in §. 37 der Verordnung pom 2. Januar 1849 legaliter erfolgt ist

Auf Antrag des Abg. Dr. Lasker wurde an diese Beant⸗

wortung eine weitere Diskussion geknüpft, an welcher sich die Abgg. Dr. Lasker, Schulze (Berlin), Dr. Simson und Dr. Kosch betheiligten und der Justizminister Graf zur Lippe von Neuem das Wort ergriff. 1 Das Haus trat demnächst in die Schlußberathung ein über den Antrag des Abgeordneten Lasker, auf Zustimmung zu dem von ihm vorgeschlagenen Gesetz⸗Entwuxfe zur Auf⸗ hebung der Beschränkungen des gesetzlichen Zinsfußes für Dar⸗ lehne, zu deren Sicherheit unbewegliches bestellt ist.

Der Referent, Abg. Graf von Bethusy⸗Huc, begründete seinen Antrag auf unveränderte Annahme dieses Gesetz⸗Ent⸗ wurfs. Der Handelsminister Graf von Itzenplitz erklärte sich für den Laskerschen Gesetz⸗Entwurf und nahmen an der General⸗Debatte außerdem die Abg. hHr. Achenbach, von Wedemeyer und von Kardorf Theil. Mit großer Majo⸗ rität wurde dieser Gesetz⸗Entwurf hierauf vom Hause ange⸗ nommen. 1

Den dritten Gegenstand der Tagesordnung bildete die Schlußberathung über den Gesetz⸗Entwurf, wegen Ausführung des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gesetz⸗Sammlung de 1866, S. 607), betreffend den durch den Krieg von 1866 her⸗ vorgerufenen außerordentlichen Geldbedarf der Militair⸗ und Marine⸗Verwaltung und die Dotirung des Staatsschatzes.

Der Referent Abg. von Fock rechtfertigte seinen Antrag auf unveränderte Annahme dieses Gesetzentwurfs, welcher auch

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ohne jede weitere De folgten Wahlprüfungen.

Nachdem vor Kurzem in Untersteinach in Bayern, an der Eisenbahnlinie von Böhmen nach Lichtenfels am Main, die Rinderpest ausgebrochen, ist in neuester Zei ein zweiter Ausbruch derselben in der Umgegend von Hildburghausen, an der Werxabahn, erfolgt. Es ist da durch bis zur Evidenz dargethan, daß die Krankheit durch die starken Viehtransporte eingeschleppt worden, welche auf dieser Linie von Oesterreich nach den Nordsee⸗ häfen stattgefunden haben. Die Regierung hat sich da⸗ durch veranlaßt gefunden, den Eingang solcher aus Oester⸗ reich kommenden Viehtransporte in das preußische Staats⸗ Gebiet his auf Weiteres vollständig zu untersagen. Bei der Unterdrückung der Seuche im Meiningenschen sind auf Re⸗ quisition der Landes⸗Regierung erfahrene preußische Beamte mitthätig und darf erwartet werden, daß einer weiteren Aus⸗ breitung der Krankheit wirksam werde vorgebeugt werden.

Kiel, 7. Mai. Das neueste (55.) Stück des »Verordnungs⸗ blattes für Schleswig⸗Holstein⸗« enthält eine Bekanntmachung des General⸗Komsmandos und des Ober⸗Präsidiums, die nach⸗ richtlich einen Ministexial⸗Erlaß vom 16. April mittheilt, nach welchem die unter dänischer Herrschaft den schleswigschen Westsee⸗ Inseln zugestandenen Privilegien in Betreff der Militairdienst⸗ pflicht als unvereinbar mit dem Prinzip der allgemeinen Wehr⸗ pflicht bezeichnet werden, so daß sie also nicht mehr zu Recht bestehend anerkannt werden können. Eine andere Bekannt⸗ machung gestattet den Westsee⸗Insulanern die Anmeldung zum einjährigen Freiwilligendienst über den 1. Mai hinaus bis zum Tage der Aushebung im betreffenden Musterbezirk.

Sachsen. Dresden, 8. Mai. Das »Dresdner Jour⸗ nal« dementirt auf das Entschiedenste die von den Zeitungen gebrachte Nachricht, daß die sächsische Regierung die Konverti⸗ rung der 6prozentigen Handdarlehnsschuld in eine 5prozentige Staatsschuld eingeleitet habe oder einzuleiten beabsichtige. 2

Nach einer dem »Dr. J.« heute zugegangenen Mitthei⸗ lung wird die Königliche preußische Infanterie⸗Compagnie, welche gegenwärtig mit Königlich sächsischer Artillerie ꝛc. die gemeinschastliche Besatzung der Festung Königstein bildet, dieser Tage durch eine Compagnie des in Leipzig garnisonirenden 6ten Brandenburgischen Infan⸗ terie⸗Regiments Nr. 52 abgelöst werden. (Die ab⸗ gelöste Compagnie gehört zu dem in Dresden stehenden Königl. preußischen Leib⸗Grenadier⸗Regiment Nr. 8 und wird mit diesem demnächst von hier abrücken.) Diese Compagnie des 52. Regiments dürfte 3 Monate als Festungs⸗Besatzung auf dem Königstein verbleiben und soll dann von Seiten der Königl. preußischen Garnison in Bautzen abgelöst werden, die von Morgen an (durch das heute aus Zittau abgerückte Ba⸗ taillon verstärkt) aus dem Stabe und 2 Bataillonen des 5. Bran⸗ denburgischen Infanterie⸗Regiments Nr. 48 bestehen wird.

Gotha, 8. Mai. Die »Goth. Ztg.« enthält nachstehende, vom 7. d. datirte Bekanntmachung Sr. Hoheit des Herzogs Ernst und Höchstdessen Gemahlin:

»Die treuen Bewohner unserer Herzogthümer Gotha und Coburg haben in so liebenswürdiger Weise gewetteifert, zur Feier unserer sil⸗ bernen Hochzeit uns mit Zeichen ihrer anhänglichen Gesinnung und warmen Theilnahme zu erfreuen, und es sind auch von nah und fern außerhalb der heimischen Grenzen so viele herzlich glückwünschende Kundgebungen an uns ergangen, daß wir aufs Innigste gerührt sind. Wir sagen Allen den freundlichsten Dank und werden die Grüße und Segenswünsche dieser Tage mit zu den schönsten und stolze⸗ sten Erinnerungen unseres Lebens zählen.«

Hessen. Darmstadt, 7. Mai. (Fr. J.). Heute fand eine Sitzung der zweiten Kammer statt. Für an verschiedene Standesherren zu zahlende Rheinzollrenten, welche bisher von dem Rheinzollamt zu Mainz unmittelbar an die Berechtigten bezahlt wurden, nunmehr aber, in Folge der Aufhebung der Rheinschifffahrtsabgaben, aus der Staatskasse zu leisten sind, wird von der Regierung die Summe von 6600 Gulden gefordert. Abg. Heß und Consorten stellen den An⸗ trag: 21) Die Regierungs⸗Anforderung für Rheinzollrenten mit 6600 Gulden zwar zu bewilligen, jedoch dabei ausdrücklich auszusprechen, daß die rechtliche Verpflichtung des Großherzogthums zur Leistung dieser Rheinzollrenten durch diese Verwilligung nicht anerkannt werde; 2) die Regierung zu er⸗ suchen, die Frage über die rechtliche Verpflichtung einer noch⸗ mgligen reiflichen Prüfung zu uuterziehen und bei nicht voll⸗ ständiger Beseitigung der bestehenden Zweifel die Auszahlung zu verweigern und die Entscheidung der Gerichte zu veran⸗ lassen.«“ Der vorstehende Antrag wird mit 36 gegen 8 Stim⸗ men zum Beschluß erhoben.