8
Frankf. a. M., südd. W. 100 Leipzig in Courant..
Freiwillige Anleihe . Staats-Anleihe von 1859 .
Stargard-Posen. ½
Berlirns,
*
22898 13. Mai. Amnslieher Weehsel-, Fonds- Garad Gelad-Courgs.
Weebsel-Ceurse. Br. Amsterdam 250 Fl. Kurz] 142 ½ 1 dito E“ 250 Fl. 2 Mt. 1 Hamburg 200 K. Karz dito .300 M.s2 Mt. ½1 6 21 L. S8.3 Mt. 26
—. 300 Fr. /[2 Mt.
150 Fl.8 T.
Mt. Mt. T. Mt. 3 W. 3 Mt. e 18 T. 51
Augsburg, südcd. W..
im 14 Thlr. Fuss. 100 Thl. w100 S. R. 100 S. R.
908. 100 Th. G
5o SESd00 99de0 82
2
8
.2225ö⸗
Fonds-Course.
dito 1855, 1857. dito dito dito dito dito
v. 1854, b1 von von von 18 von von von von
90 ⅞ 90 ⅔ 90 ½
Gd.
2 805⁄2
56 20 56 20
42 41½
50 ⅔
dito
78 78 ⅔
99 ⅔ 99 ½ 89
87 ½ 80⅔ 10 ⅔
1s
do. do.
do.
do.
do.
—
Schlesische do. do.
+8S
EÜAE
vEeeMwA’Ann
Iö
&△ œ◻ 88
Präm.-Anl.
V.
“ 4 16646““ Westpreussische
Sraats-Schuld-Scheine.. .3 ½ 84 ¼ 1855 à 100 Tblr. 3¾ Hess. Prämien-Scheine à 40 Thl. — Kur- und Neum. Sechuidversehr. 3 ¼ 2 18 Oder-Deichbau-Obligatienen
Berliner Stadt-Obügationen .
dito
dito
Schuldverschr. der
Pfrandbriefe.
Kue- und Neumärkische do. Ostpreussische...
Sächsische..
Berl.
aimnancachte
zf. Br. Gld. 8½ 120 55 ⅔ 80½
121]2 56 ½ 81
103 1022 98 97½ 83
Kaufm. 99 ¾
79 89⅔ 79
78 ½
79
2921
29.
83
4
z 22
Kur- und Neumärkische Pommersche Posensche
Preussischee S.
Rhein. und Westph..... .... Sächsische “ 4. 83 ¾ Schlesische
[Preuss. Hyp. Antheil-Certificate Br. d. 1. Pr. Hyp. Aetien- sellschaft (Ilansemann) 1 Unkündb. Hyp.-Br. 2ꝗ Hypt. Acetien-Bank (Henckel).. 8 Pr. Bank-Antheil-Scheine Bauk des Berliner Kassenvereins. Danziger Privatbank Königsberger Privatbank- Magdeburger Privatbank
Posener Privatbak . 1 Pommersche Rittersch. Privatbank
5 Friedrichad'or 4 Gold-Kronen 88 [Andere Goldmünzen à 5 Thlr...
der Preuss.
3 8
Risonbahn-Actien. Stamm-Aetien. Aachen-Mastrichter.
8 do. — 36 ½ 35 ½ — 132 ½ 131 ½ — 145 144 — 216 215
g
Prior Aachen- do. do. Aachen- do.
Berg.-Mirk Berlin-Anhalter Berlin-Hamburger — 152 151½ Berl.-Potsdam-Magdeb. — 208 ½ 207 ½ Berlin-Stettiner. — 140 ¾ 139 ⅔ Breslan - Schw.-Freib. — 138 ½ 437 ½⅔ Brieg-Neisse 96 ½ 95 ½ Cöin-Miadener —141½ 140 ¼ Magdeb. Halberstadt — — 192 Magdebneg-Leipziger. 250 ½ — Münster-Hammer.. 90 ½ Niederschles.--Märnk.... 90 ⅔¾% 89 Niederschles. Zweigb. — 94 ½ 93 ½ Nordbahn Fr.-Wilh... Oberschl. Lit. A. u. Oppelan-Tarnowitzer... Rhkinische do. (Stamm-) Prior. — —
Rhrin-Nahe -— 32 31. —132 13
do. do. do.
in
do. do.
—
Thüringer
Wilh (Stanunn) Prior.
Berg.-Märkische I. Ser. do. do. HHI. S. v. Staat 3 ¼⅞ ˖gar.
Lit. B.
do. do. Düsseld.-Elberf. Pr. do.
do. — Berlin-Anhalter do. 93¾ Berlin-Hamburger do.
77 ½⅞ 76 85% — Wo vorsrehend kein Dinsfans argegeben, werden usancsmässig 4 pCt. berbehmet.
do. do.
itäts-O blig. Hüsseld. I. Em. II. Emission.. III. Emission.. Mastrichter ... II. Emission..
HI. Serie
do. IV. Serie ... V. Serie.. VI. Serie...
II. Serie.. Dortm.-Soest. II. Serie..
ELPPö
₰ AEE
◻ 04u—
I. Emiss. 4 Wüh. (Hoscl-Oderbg.). — 59 38 BerL-Potsd.-MIg. Lt. A,4
*
— —
V
21 93¾
83 ½ 912 693 70*¾ 95 * 95 ⅔
—
2½ 1 72 ¾
Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B.
do. Lit. C. Berlin-Stettiner I. Serie do. II. Serie do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar.
Cöln-Crefelder Cöh-Mindener I. Em.. do. II. Em.. do. a. do. HIl. Eamr. do. S do. Magdehurg-Halherstadt do. v. 1865 do. Wittenbenge Magdeburg-W ittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. v. S.
do. do.
do. III. Serie
do.
do.
Sq=b
Breslau -Schw.--Freib.“
ESnA SAgnüS
—
87
* K
do. N. Serie à 62 ½ Thlr. 4 do. Gblig. I. u. II. Ser. 4 .. 4 Niederschl. Zweigbahn .5 Ober-Schles. Lit. A. 4
EAEA
2
8
86 85 %
85 ¾³
83. 96 ⅔
do. vom Staat gar...
98 ⁄Hdo. do. von 1802 u. 64
102 ½
943 95½ 94
do. do. IHI. Em. .. Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I. S.
FIII. Serie
do.
Stargard-Posen.. do. do.
III. do.
do. do. Wilh. (Cosel-Oderberg) do. do.
IV. Emission..
do. III. Em. v. 1858/60 ‧%
(do. v. Staat garantirt.. 5 Rhein-Nabe v. Stzat gar. 4¼
Schleswig-Holsteinische
IV. Serie... 3
IHII. Emission.
II. Emission. 4 ½
** △ο —
schafß wird auf die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Zweig⸗
Dest. frz do. do. do. do.
Nfohtamtfliche Notlrungon. Eisenbahn-Stamm- Actien. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.) Löbau-TZittau Ludwigshafen-Bexbach Magdeb.-Leipz. Lit. B. Mz.-Ludwgh. Lt. A n. C. Mecklenburger Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Russische Eisenb... Westbahn (Böähm.).. Warschau-Bromberg 1† Warschaun-Terespol.. . Warschan-Wien
Berlin-Görfitz.. do. Stamm-Prior. 5 Ostpreuss. Sdb. St. Pr.)5 Prioritäts- Actien, Belg. Obl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse . Uester. franz. Staatsbahn’ do. neue..
Inla
106 ⅔
g 28 Preuss.
Hoerder Minerva
9½ 238 ½ 228 — 222 ½ 2212¾
Moskau-Rjäsan Riga-Dünaburg Rjäsan-Kozlow Galiz. (Carl Ludw.).. Lemberg-Czernowitz.. Rjaschsk. Morschk.... 4 Kozlow-Woronesch ...
Fahbrik v. Eisenbahnbed.
Dessauer Kont. Gas. 5
Fab. f. Holzw. (Neuhaus)
Berl. Pferdebahn
Berl. Omnihus-Ges...
Neue Berliner Gas-Ges (W. Noölte et Co.)..
6 proz. Bonds. neue pro 1875 do. pro 1876
n d. Fonds.
Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. †Schles. Bank-Verein .. Hannoversche Bank...
Hyp. Vers...
(Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Schuste; Industrie-Actien. Hüttenwerk. 5
ℛÅNRNNSES8AS
—
5
—
2 1119 152 ½
33⁷
75
Ausländ. Fonds.
Braunschweiger Bank. Bremer Bank Coburger Credithank.. Darnmstädter Bank... Dessauer Credit do. Landesbank. Genfer Creditbank Geraer Bank Gothaer Privatbank ... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Credithank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank. Sächsische Bank Thüring. Bank. 1 Weimar. Bank Oesterr. Metall...... do. Nation.-Anlefhe do. do. do. do.
n. 100 Fl. Loose Loose (1860).. Loose (1864).
Prm.-Anleihe.. .
do
. Silb.-Aul. (1864) Italien.
Anleihe.
5
62 ½ 67 70 42 ½ 62 52 ¾
112
101 80
71
69 61
1 422½
80;
2 ¾ 89 ½ —
92
82 ⅔ 93¾ do. 115 ¾
109½ — DDessauer Prämien-Anl. 623 868G 47 ½ 55⁵b⁷
41 ½ 5 Säechsische Anl.
Kkuss. Stiegl. 5. Anl... do. do- 6. Anl... do. v. Rothschild Lst. do. Neue Engl. Anleibe do. 1188
do. do.
do. Holl de2 9,
EE1ö1““ 3
do. Präm.-Anleihe v. 64
do. do. do. v. 66
do. 9. Anl. (Engl.)..
do. de. (Holl.). do. Poln. Schatz-Sbl.
do. Cert. L. A.
Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.... do. Liquidat.-Br...
Hamb. St.-Präm.-Anl. Neue Bad. do. 35 Fl. Sehwed. 10 Rl. St. Pr.-A. Lübeck. Pr.-A Amerikaner Bad. Staats-Anleihe Bayersche Präm.-Anl., do. 4 ⅛proz. St.-A. Braunschweiger Anleihe
E EES — —
2S Aen& Rn;e
FE
84—
85
Nu RHK H† n. 9
Hlhünzpreis des Siülbers bet der-
ZLinsfuss
der Preuss.
168
Königl. Münze. BAnk 8
“
Das Pfund fem Silber: 29 Tkr. für Wechsel 4 pCt., für Lombard 4 ⅛ pCt. Frge
Redaction und Nondantur: Sech wie
432 8 23 S u.
ger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen R. v. Deck
Geheimen Ober⸗ Hofbuchdruckerei 1 8 1 Folgen drei Beilagen
8
8 G“
8
zum Koͤniglich Preußischen S Montag, den 13 Mai
*
noessions⸗ und Bestätigungs⸗Urkunde — betreffend die 5 Eisenbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig durch die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft und einen Nachtrag zu den Statuten der Letzteren. Vom 24. April 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛzc. I Feteha Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft in der Gene⸗ ral⸗Versammlung ihrer Actionaire vom 21. Januar 1867 beschlossen hat, ihr Unternehmen nach Maßgabe des dem Gefetze vom 13. März 1867 beigefügten Vertrages vom 21. November 1866 auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig im Anschlusse an die Stargard⸗Cösliner Eisenbahn auszudehnen, wol⸗ len Wir der gedachten Gesellschaft hierzu Unsere landesherrliche Ge⸗ nehmigung ertheilen und den anliegenden, (a.) auf Grund der Be⸗ schlüsse der General⸗Versammlung ausgefertigten Nachtrag zu den Statuten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft hiermit bestätigen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn⸗ Unternehmungen vom 3. November 1838 ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über die Expropriation, auf das vorgedachte Unternehmen einer Eisenbahn von Cöslin über Stolp
nach Danzig Anwendung finden sollen. . Die gegenwärtige Bestätigung und Genehmigung ist nebst dem Statuten⸗Nachtrage durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. Urkundlich unter “ Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ edrucktem Königlichen Insigel. 8 Gegeben Barlin, den 24. April 1865757. 8 (L. S.) Wilhelm.
Freiherr v. d. Heyd t. Graf v. Itzenplitz. Graf zur Lippe.
Nachtrag zu den am 12. Oktober 1840 Allerhöchst bestätigten Statuten er Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft (Gesets⸗Sammlung von
1840 Seite 305 ff.)
Das Unternehmen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesell⸗
.
von Station Cöslin über Stolp nach Danzig nach Maßgabe de hehnan dem Geheimen Regierungs⸗Rath Heiss und dem Geheimen Baurath Koch, als Kommissarien des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, einerseits und der Berlin⸗Stettiner Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft, vertreten durch deren Direktorium, anderer⸗ seits, unter dem 21. November vorigen Jahres geschlossenen Vertrages ausgedehnt. Die neue Zweigbahn bildet einen integri⸗ renden Theil des Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Unternehmens und finden auf dieselbe alle Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten Gesellschafts⸗Statuten, namentlich auch des Gesetzes vom 3. November
338, Anwendung. —
* Die srezielle Richtung der neuen Zweigbahn wird von dem Königlichen Handels⸗Ministerium festgestellt. Von dem festgestellten Bauplan darf nur unter besonderer Genehmigung des gedachten Ministeriums abgewichen werden.
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen
zum entsprechenden Ausbau der Anschluß⸗Bahnhöfe zu Cöslin und-
Danzig erforderliche Anlagekapital wird auf zehn Millionen Thaler estgesetzt. . 8 8 68 Die Beschaffung dieses Anlagekapitals erfolgt durch Ausgabe von vierprozentigen, vom Staate mit 3 ⅞ Procent garantirten Prio⸗ ritäts⸗Obligationen zum Gesammt⸗Nominalwerthe von zehn Millio⸗ nen Thalern. — -t Die Bedingungen, unter denen die Creirung und Emission dieser Obligationen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Pri⸗ vilegium festgesetzt. 8 8
* 8 L111114“
rivilegium wegen Ausgabe von zehn Millionen Thalern in vier⸗
e cst eh Prioritäts⸗Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗
Gesellschaft, behus des Baues einer Zweigbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig.
Vom 24. April 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von Seiten der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft auf Grund des von der General⸗Versammlung ihrer Actio⸗ naire am 21. Januar 1867 gefaßten Beschlusses, so wie des mit Un⸗ serer Genehmigung geschlossenen, dem Gesetze vom 13. März 1867 beigefügten Vertrages vom 21. November 1866 über die Erbauung und den künftigen Betrieb einer Zweigbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig darauf angetragen worden ist, ihr zu diesem Zwecke die Aufnahme einer Anleihe von zehn Millionen Thalern gegen Aus⸗ stellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts⸗Obligationen zu gestatten und Wir zur Ausführung dieser Zweigbahn unter dem heutigen Tage Unsere landesherrliche Genehmi⸗ gung ertheilt haben, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemein⸗ nützigkeit dieses Unternehmens und in Gemäßheit des §. 2 des Ge⸗ setes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ge⸗ nehmigen: 8,r,4, „
§. 1. Die Prioritäts⸗Obligationen, welche auf der Rückseite einen Abdruck dieses Privilegiums enthalten, von drei Mitgliedern des Di⸗
8
rektoriums unterzeichnet, von dem Rendanten der Gesellschaft gegen⸗ gezeichnet und mit dem Stempel der Gesellschaft versehen werden müssen, werden im Gesammtbetrage von 22,000 Stück, von denen 4000 Stück jede über 1000 Thaler, von Nr. 1 bis 4000, 8000 Stück jede über 500 Thaler, von Nr. 1 bis 8000, 10,000 Stück, jede über 200 Thaler, von Nr. 1 bis 10,000 lauten, unter der Bezeichnung: »Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, VI. Emission-⸗ nach dem anliegenden Schema I. stempelfrei ausgefertigt. ¹
Jeder Obligation werden Zins⸗Coupons auf zehn Jahre und ein Talonschein zur Erhebung fernerer Coupons nach dem anliegen⸗ den Schema II. beigegeben. Dieselben werden von dem Direktorium nicht unterzeichnet, sondern erhalten nur den Staatsstempel, den Stem⸗ pel der Gesellschaft und die Unterschrift des Controleurs.
Diese Coupons, sowie der Talonschein, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Ausreichung der neuen Serie erfolgt an den Präsentanten des Talonscheins, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talonschein besonders vermerkt.
§. 2. Die Prioritäts⸗Obligationen werden mit 4 Prozent jährlich verzinset uͤnd dhe Sinsen in halbjährlichen Terminen am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres in Stettin und in Berlin berichtigt. Zinsen von Prioritäts⸗Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen der Gesellschaft. Hat der Staat in dem betreffenden Jahre zur Verzinsung der Prioritäts⸗Obligationen Zu⸗ schüsse leisten müssen, so wird der Betrag der nicht abgehobenen und verfallenen Zins⸗Coupons verhältnißmäßig zwischen dem Staate und der Gesellschaft getheilt.
§. 3. Die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft in Ansehung der Zweigbahn von Cöslin über Stolp nach Danzig und deren Betriebsmittel ein unbe⸗ dingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stamm⸗Actien und der auf Grund der landesherrlichen Privilegien vom 25. Juni 1848, (Gesetz⸗Sammlung für 1848, Seite 194), vom 18. Aüugust 1856, (SeeeFer ha für 1856, Seite 756), vom 6. September 1858 Gesetz⸗Sammlung für 1858 Seite 530), vom 21. Juni 1861 (Gesetz. Sammlung für 1861 Seite 433), und vom 18. Juli 1865 (Gesetz⸗ Sammlung für 1865 Seite 876), emittirten älteren Prioritäts⸗ Obligationen der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft. Auch in Ansehung des übrigen Gesellschafts⸗Vermögens haben sie ein Vorzugs⸗ recht vor den Inhabern der Stammactien. Den Inhabern der auf Grund der landesherrlichen Privilegien vom 25. Juni 1848, vom 18. August 1856, vom 6. September 1858, vom 21. Juni 1861 und vom 18. Juli 1865 emittirten Prioritäts⸗Obligationen verbleibt dage⸗ gen in Ansehung des übrigen ebengedachten Gesellschafts⸗Vermögens das denselben verschriebene Vorzugsrecht.
§. 4. Die Prioritäts⸗Obligationen unterliegen in dem durch 8 10 und §. 12 des obengedachten Vertrages vom 21. November 1866 estgesetzten Umfange der Amortisation von einem halben Prozent des Anlagekapitals unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritäts⸗ Obligationen ersparten Zinsen. Der Gesellschaft bleibt jedoch vorbe⸗ halten, mit Genehmigung Unseres Handelsministers nicht nur den Tilgungsfonds zu verstärken, sondern auch die sämmtlichen noch 1- getilgten Obligationen zur Rückzahlung mit einem Male zu ündigen.
Die Bestimmung der jährlich zur Tilgung kommenden Obliga⸗ tionen geschieht durch Ausloosung Seitens des Direktoriums mit Zu⸗ ziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem vierzehn Tage zuvor einmal öͤffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Jeder⸗ mann der Zutritt freisteht. 1“
Die Bekanntmachung der Nummern der ausgeloosten Prioritäts⸗ Obligationen, sowie eine etwaige allgemeine Kündigung erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter; die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. .“
Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1sten Oktober des betreffenden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 1. April als am 1. Oktober jeden Jahres stattfinden. 1
Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten zu Ber⸗ lin oder Stettin nach der Wahl des Berechtigten.
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zunächst die ausgereichten Zins⸗Coupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation ein⸗ geliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden LinsCouhope von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet.
Die im Wege des Tilgungsverfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschrie⸗ benen Form verbrannt; Sienig . welche im Wege der emazema oder der Rückforderung (efr. §. 7) eingelöst werden, kann die Gesell⸗ schaft wieder ausgeben.
Ueber die Ausführung
.
wird dem für das
8 *A
der Til un
—