1867 / 114 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Unternehmen bestellten Staats⸗Kommissarius jährlich Nachweis ge⸗ ührt. n §. 5. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen amortisirt werden, so wird gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. Für dergestalt amortisirte, so wie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesell⸗ schaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen angefertigt. 3 1 b

Angeblich verlorene oder vernichtete Zinscoupons dürfen nicht amortisirt werden. 18 1“

.6. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während zehn Jahren nach dem Zahlungslermine jährlich einmal von dem Direktorium der Gesellschaft Behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich auf⸗ gerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches von dem Direktorium, unter Angabe der werthlos gewordenen Nummern, alsdann öffentlich zu erklären ist. Die Gesell⸗ schaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtung mehr, doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der General⸗Versammlung aus Billigkeitsrücksichten ewähren. 8 8 7. Außer den im §. 4 gedachten Fällen sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Stettin zurückzufordern: a) wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche gehörig zur Einlösung präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben; 8 wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen, dieselben ersetzenden Maschinen länger als sechs Monate aufhört; c) wenn die §. 4 fest⸗ gesetzte Tilgung der Obligationen nicht innegehalten wird.

In den Fällen zu a und b kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht zur Zurückforderung dauert in dem Falle zu a bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle zu b bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle zu c drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesell⸗ schaft die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Aus⸗ ecset der zu amortisirenden Prioritäts⸗Obligationen nachträglich bewirkt.

Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Inhaber der Prioritäts⸗Obligationen sich an das gesammte beweg⸗ liche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.

§. 8. So lange nicht die gegenwärtig creirten Prioritäts⸗Obliga⸗ tionen eingelöst sind, oder der Einlösungsbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern, auch eine weitere Actien⸗ Emitkirung oder ein Anleihe⸗Geschäft nur dann unternehmen, wenn den gegenwärtig kreirten, sowie den früher emittirten Prioritäts⸗Obli⸗ gationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner aus⸗ zagedenden Actien oder aufzunehmenden Anleihen vorbehalten und gesichert ist.

§. 9. Alle in diesem Privilegium vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den Preußischen Staats⸗Anzeiger zu Berlin, in die Neue Stettiner Zeitung und in die Ostser⸗Zeitung zu Stettin eingerückt werden. Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekanntmachung in den beiden anderen bis zur ander⸗ weitigen, mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestimmung; sie muß aber unter allen Umständen jederzeit in einer der zu Berlin erscheinenden Zeitungen erfolgen.

Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium, welches durch die Gesetzs⸗Sammlung bekannt zu machen ist, Aller⸗ höchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen. 5 h

Gegeben Berlin, den 24 April 18s67.

Graf v. Itzenplitz.

Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation. Sechste Emission. .. über 1000 Thaler Preußisch Courant. über 500 Thaler Preußzisch Courant. 1 .... über 200 Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat an die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗ Gesellschaft F“ Eintausend Thaler Preußisch Courant 8 1 ünfhundert Thaler Preußisch Courant ‚‚gweihundert Thaler Preußisch Courant 1— als Antheil an dem, durch das umstehend beigefügte Aller⸗ höchste Privilegium autorisirten Darlehne. Die Zinsen mit vier Prozent für das Jahr sind gegen Rückgabe der Zinsscheine halbjährlich am 1. April und 1. Oktober bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben. 8 Stettin, den . ten 8 Direktorium der Berlin⸗Stettiner⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. Drei Unterschriften)

Gegengezeichnet 3 Der Hauptkassen⸗Rendant

Trockener Stempel.)

Eingetragen Obligationsbuch Fol..

10 Thaler. e (98 Zinsscheine und ein Talonschein.) 4 Thaler.

Zinsschein Serie.. Nr....

Berlin⸗Stettiner Eifenbahn⸗Obligation fechohaaaa““ Nr. .. über 1000 Thaler. Nr.. über 500 Thaler. (Staatsstempel.) ( Nr. .. über 200 Thaler. Zwanzig Thaler Zehn Thaler Vier Thaler) bei unserer Gesellschaftskasse zu erheben. ““ Stettin, den ten 19. tct Direktorium 8 der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft. Ausgefertigt. U(Unterschrift des Controleurs.)

Talonschein zur Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗Obligation, sechste Emission. Nr. .... über 1000 Thaler. über 500 Thaler. (Staatsstempel.) (Trockner Stempel.) Nr. ... über 200 Thaler. „Gegen Rückgabe deses Talonscheins ist die Serie der Zins⸗ scheine nach besonders dazu erlassener Aufforderung bei unserer Gesell⸗ schaftskasse nschennzeeinen sofern nicht von dem Inhaber der Obli⸗ ation gegen diese Ausreichung bei dem unterzeichneten Direktorium chriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Stettin, den ten 18. Dirrektorium der Berlin⸗Stettiner (Unterschrift des Controleurs.)

87

289

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1.6

——üy—

Dieser Zinsschein verfällt

§. 2

hat Inhaber dieses am

ach vier Jahren laut

des Privilegiums

Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Gesetzgebung

in Betreff der direkten Steuern in den durch die Gesetze vom 20. Sep⸗ tember und 24. Dezember 1866 der preußischen Monarchiczeinverleib⸗ ten, zum Regierungs⸗Bezirke Wiesbaden vereinigten Landestheilen, so wie in dem vormals Großherzoglich hessischen Kreise Vöhl mit Eiinschluß der Enklaven Eimelrod und Höringhausen. Vom 11. Mai 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc.) verordnen für die mit Unserer Monarchie vereinigten, gemäß §. 2 der Verordnung vom 22. Februar d. J. (Gesetz⸗Sammlung S. 273) den Regierungs⸗Bezirk Wiesbaden bildenden Landestheile, so wie für den vormals Großherzoglich hessischen Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Hoöringhausen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministe⸗ riums, was folgt:

§. 1. Vom 1. Juli 1867 ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staatssteuern aufgehoben: 1) Im vormaligen Herzogthum Nassau: a) die Gebäudesteuer, b) die Gewerbesteuer. 2) In den zum Gebiet der vormaligen freien Stadt Frankfurt gehörigen vorstädtischen und Landgemeinden: a) die Gebäudesteuer, b) die Klassensteuer. 3) In den vormals zum Großherzogthum Hessen gehörig gewesenen Gebietstheilen: a) die Gebäudesteuer, b) die Personalsteuer, c) die Gewerbesteuer. 4) In dem vormals Landgräflich hessen⸗homburgischen S Homburg: a) die Gebäudesteuer, 8; die Gewerbe⸗ und Vieh⸗ steuer.

Hinsichtlich der in dem Bezirke der Stadt Frankfurt gegenwärtig bestehenden Steuern und Abgaben bleibt das Weitere gemäß §. 62 des Gemeinde⸗Verfassungs⸗Gesetzes für die gedachte Stadt vom 25. März 1867 (Gesetz⸗Sammlung Seite 401) vorbehalten.

Die nach §. 2 des nassauischen Gesetzes vom 29. Juni 1861

(Nassauisches Verordnungs⸗Blatt für 1861, Seite 77) von den Unter⸗ nehmern der Hazardspiele in Wiesbaden und Ems zu entrichtende Gewerbesteuer ist bis zur gänzlichen Beseitigung der Spielbanken fort⸗ zuentrichten. 1 8 2. Von dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkte ab sind in den, im Eingange Landestheilen zu erheben: 1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861 (Gesetz⸗Sammlung für 1861, Seite 317) eingeführte Gebäudesteuer; 2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851 g etz⸗Sammlung für 1851, Seite 193) eingeführte Klassen⸗ und lassifizirte Einkommensteuer; in dem Stadtgebiete von Frankfurt a. M. an Stelle der Klassensteuer die Mahl⸗ und Schlachtsteuer nach dem Gesetze vom 30. Mai 1820 (Gesetz⸗Sammlung für 1820, Seite 143); 3) die durch das Geset vom 30. Mai 1820 (Gesetz⸗Sammlung für 1820, Seite 147) und as, einige Abänderungen des letzteren betre ende Gesetz vom 19. Juli 1861 (Gesetz⸗Sammlung für 1861, Seite 697 ein⸗ geführte Gewerbesteuer; und werden zu diesem Behufe die vorbezeich⸗ neten preußischen Gesetze nebst allen dieselben erläuternden, ergänzenden und abändernden gesetzlichen Vorschriften eingeführt.

H 3. Die Grundsteuer von den Liegenschaften ist in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung für 1861 S. 253) betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer, und der dazu er⸗ gangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften ander⸗ weit zu veranlagen, und die Grundsteuer⸗Hauptsumme für die im Ein⸗ gange dieser Verordnung bezeichneten Landestheile in verhältnißmäßiger Gleichheit mit den Grundsteuer⸗Hauptsummen der altländischen Pro⸗ vinzen festzustellen. .

Bei den zu letzterem Zwecke auszuführenden Vermessungs⸗ und Kartirungs⸗Arbeiten ist nach Anleitung der behufs Ausführung des vorgedachten Gesetzes ergangenen Vorschriften zu verfahren.

Dagegen bleibt die Bestimmun

darüber, unter welchen besonde⸗

ren Maßgaben das mehrgedachte Gesetz, sowie das Gesetz vom 21. Mai 1861 (Gesetzsammlung für 1861 Seite 327), betreffend die für die Auf⸗ hebung der Grundsteuer⸗Befreiungen und Bevorzugungen zu gewäh· rende Entschädigung zur Ausführung zu bringen und die Bestimmung des Zeitpunktes, mit welchem die neu zu veranlagende Grundsteuer gegen Wegfall der bestehenden Grundsteuer in Hebung zu setzen, einem besonderen Gesetz vorbehalten.

Bis zu diesem Zeitpunkte sind die für das zweite Vierteljahr des laufenden Jahres in Fee befindlichen Grundsteuern von den Liegen⸗ schaften, so wie die Gefällsteuer im Landbezirke von Frankfurt, jedoch mit der Maßgabe fortzuerheben, daß vom 1. Juli 1867 ab 1) diejenigen Grundsteuer⸗Beträge, welche speziell auf den Gebäudeflächen nebst den dazu gehörigen Hofräumen und Hausgärten bis zur Größe von Einem preußischen Morgen haften, außer Sebüng gesct außerdem aber 2) im Gebiete des vormaligen Herzogthums Nassau nur 3 Simpel; im Kreise Vöhl nur zwei Drittheile, im Kreise Biedenkopf nur drei Vier⸗ theile, und in den früher zum Kreise Gießen gehörigen Gemarkungen nur eilf Zwölftheile der bestehenden Grundsteuer alljährlich zur Staats⸗ kasse eingezogen werden.

§. 4. Bis die in der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz⸗ sammlung Seite 273) bestimmte anderweite Organisation der Verwal⸗ tungsbehörden in den Eingangs gedachten Landestheilen erfolgt sein wird, sind die Functionen, welche nach den im §. 2 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Gesetzen den Regierungen zufallen, für das Gebiet des ehemaligen Herzogthums Nassau von dem Finanz⸗Kolle⸗ gium zu Wiesbaden unter Theilnahme eines Kommissars des Finanz⸗ Ministers, welchem insbesondere die obere Leitung der Veranlagungs⸗ Arbeiten obliegt, für das Gebiet der Stadt Frankfurt, das Amt Hom⸗ burg und die ehemaligen Großherzoglich hessischen Gebietstheile aber von dem Ober⸗Präsidenten zu Cassel wahrzunehmen. 1

Die Functionen der Landräthe fallen bis auf Weiteres besonders zu berufenden Kommissarien zu.

Vertretung der Gemeindebehörden erfolgt durch die Bürger⸗ meister. §. 5. Einstweilen und so lange eine kreis⸗ und provinzialstän⸗ dische Verfassung nach den Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung nicht eingeführt ist, treten folgende Bestimmungen in Kraft: a) die Veranlagung der Gebäudesteuer, sowie der Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer erfolgt innerhalb der zu diesem Zwecke zu bildenden Veranlagungsbezirke unter Mitwirkung von Kommissionen, welche aus Abgeordneten der Bezirksräthe, beziehungsweise der städtischen Ver⸗ tretung zu Frankfurt a. M. nach der näheren Fünchecsüas des Finanz⸗ Ministers gebildet werden. b) Zur Entscheidung über Reclama⸗ tionen und Berufungen gegen die Einschätzungen zur klassifizirten Ein⸗ kommensteuer ist für den Regierungsbezirk Wiesbaden eine Bezirks⸗ Kommission (§. 24 des Gesetzes vom 1. Mai 1851) zu bilden, deren Mitglieder aus Einkommensteuerpflichtigen der zu Ersterem vereinigten Landestheile durch die Provinzialbehörde (§. 4) berufen werden; der Kreis Vöhl zu dem fraglichen Zweck aber der Bezirks⸗Kommission zu Cassel zu überweisen. §. 6. Die in dem Herzogthnme Nassau vorhandenen Flecken sind bei der Veranlagung der Gebäudesteuer und der Gewerbesteuer als Städte im Sinne der unter Nr. 1 und 3 im §. 2 dieser Verordnung angeführten Gesetze zu behandeln. 8 §. 7. Hinsichtlich der Veranlagung der Gebäudesteuer sind nach⸗ stehende Vorschriften zu beachten: a) die zu den Standesherrschaften der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen gehörigen Ge⸗ bäude bleiben von Entrichtung der Gebäudesteuer nur in so weit be⸗ freit, als sie schon nach der bisherigen Gesetzgebung im Genusse dieser Freiheit gewesen sind; b) der mittlere jährliche Miethswerth der Ge⸗ bäude 0. 6 des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer) ist nach dem Durchschnitt der Jahre 1853 bis 1862 einschließlich festzustellen; c) die Bekanntmachung des Ergebnisses der Veranlagung an die Eigenthümer geschieht durch Offen⸗ legung der Veranlagungs⸗Nachweisungen (§. 10, Absatz 2 des gedach⸗ ten Gesetzes) während eines Zeitraums von mindestens vierzehn Tagen; d) die vierwöchentliche Reclamationsfrist (§. 10. Abs. 4 des gedachten Gesetzes) läuft vom ersten Tage der Offenlegung der Veranlagungs⸗ Nachweisung; e) die erste Revision der Gebäudesteuer⸗Veranlagung (§. 20 des gedachten Gesetzes) erfolgt gleichzeitig mit der ersten Revision der Veranlagung in den älteren preußischen Landestheilen; f) die in den §§. 15 bis 18 des vorgedachten Gesetzes enthaltenen Vorschriften bleiben, soweit sie auf das Verfahren bei Feststellung und Fortschrei⸗ bung eines Wechsels in dem Eigenthums⸗ Verhältniß an Gebäuden und die zu entrichtenden Fortschreibungsgebühren sich beziehen, für das Gebiet des vormaligen Herzogthums Nassau einstweilen außer Anwen⸗ dung, und statt derselben die, in Betreff der Uebergänge des Eigenthums an den, der Gebäudesteuer unterliegenden Realitäten und deren Ein⸗ tragung in die Stockbücher, sowie wegen der Steuerveränderungen be⸗ stehenden nassauischen Vorschriften in Kraft. 3 ..8. Behufs Veranlagung der Gewerbesteuer ist a) die Stadt Frrankfurt a. M., nach der noch F. festzustellenden Abgrenzung, der ersten Abtheilung im Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1820 wegen Ent⸗ richtung der Gewerbesteuer und der Beilage B. zu demselben zuzuͤtheilen, während die Städte Wiesbaden und Homburg der zweiten Abtheilung zu überweisen sind; b) der ganze Regierungsbezirk Wiesbaden gehört „züur ersten Abtheilung im Sinne der 8§§. 4, 5 und 8 des Gesetzes vom 109. Juli 1861, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Enntrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820; c) soweit die Ein⸗ richtung der landräthlichen Kreise für den Regierungsbezirk Wiesbaden noch nicht zur Ausführung gelangt ist, erfolgt die Veranlagung der Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzen in Gesellschaften steuernden

Gewerbetreibenden an Stelle der Kreise (§. 26 zu b. des Gesetzes vom

30 Mai 1820 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer und Nr. 8 der Beilage B. zu demselben) in den zu diesem Zweck zu bildenden Ver⸗ anlagungs⸗Bezirken; d) bei der ersten Verankagung der Gewerbesteuer

8.

richten ist, und

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Peschicht die Wahl der Abgeordneten für die Klasse . II., fewi⸗ der tellvertreter derselben durch diejenigen Gewerbetreibenden, welche dazu von der Kommunalbehörde, beziehungsweise von dem die Functionen des Landraths ausübenden Beamten oder Kommissar (§. 4 dieser Ver⸗ ordnung) bestimmt werden (Absatz 3 im §. 11 des Gesetzes vom 19. Juli 1861, betreffend einige Abänderungen des Gewerbesteuergesetzes vom 30 öi-. --2

„S. 9. as Einkommen der Mitglieder des Herzoglich nassauischen Fürstenhauses bleibt von Entrichtung der Klassen⸗ und klassiftzieten Ein⸗ kommensteuer befreit. Auch sind die im Besitz der ersteren befindlichen Gebäude, insoweit solche bisher von der Gebäudesteuer befreit waren, der Gebäudesteuer nicht unterworfen.

§. 10. Die Zahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reclamationen nicht aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Erstattung des Zuviel⸗Gezahlten, zu den be⸗ stimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.

§. 11. Un Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben bis dahin, daß die in dieser Beziehung nach den Grund⸗ sätzen der preußischen Gesetzzebung und Verwaltung zu treffenden Ein⸗ richtungen ausgeführt sein werden, die bestehenden Bestimmungen, mit den durch die Eigenthümlichkeit der neuen Steuern gebotenen Abände⸗ rungen und mit der Maßgabe in Kraft, daß die fälligen Steuerbeträge in den ersten acht Tagen jeden Monats an die bestimmte Hebestelle im Voraus einzuzahlen sind, daß es den Pflichtigen jedoch freisteht, die Steuer auch für einen längeren Zeitraum bis zum ganzen Jahres⸗ betrage im Voraus einzuzahlen.

§. 12. Bis die neu veranlagten Steuern (Gebäudesteuer, Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer, Gewerbesteuer) wirklich zur Hebung gelangen, sind die bestehenden Steuern fortzuentrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung der für die Zeit nach dem 1. Juli 1867 gezahlten Beträge mit den von da ab zu entrichtenden neu veranlagten Steuern.

§. 13. In Betreff der Verjährung der im §. 2 bezeichneten Steuern kommen die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 (Gesetz⸗Sammlung S. 140) nebst den dazu ergangenen Cier ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur An⸗ wendung.

„Reclamationen wegen Steuern, welche vor Publication der gegen⸗ wärtigen Verordnung entrichtet worden sind, so wie Nachforderungen wegen Steuern aus dieser Zeit, müssen, insoweit nicht in den bis⸗ herigen Gesetzen kürzere Verjährungsfristen bestimmt sind, bei Verlust des Anspruchs, bis zum 1. Juli 1868 geltend gemacht werden.

Für die zur Zeit der Publication dieser Verordnung vorhandenen Steuer⸗Rückstände beginnt die im §. 8 des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Verjährungsfrist mit dem 1. Januar 1868.

§. 14. In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der im §. 2 bezeichneten Steuern findet der Rechtsweg nur insoweit statt, als dies nach den allgemeinen Grundsätzen der preußischen Ge⸗ setzgebung zulässig ist. Hinsichtlich der Schlacht⸗ und Mahlsteuer findet bei Contraventionen das Verfahren bei Zoll⸗Contraventionen Anwendung.

§. 15. Mit dem 1. Juli 1867 treten für die im Eingange be⸗ zeichneten Landestheile alle, die bisherigen im §. 2 bezeichneten Steuern betreffenden Gesetze und Verordnungen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht zu vereinigen sind, außer Kraft.

.16. Der Finanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗ beauftragt und hat die hierzu erforderlichen Anweisungen zu erlassen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867. 1

(L. S.) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt.

Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. r Gr. zu Eulenburg. 8*

Denkschrift, betreffend den Entwurf der Allerhöchsten Verordnung

wegen Siat . der preußischen Gesetzgebung über die direkten

Steuern in dem Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden und dem vormals Großherzoglich hessischen Kreise Vöhl.

In den zufolge der Allerhöchsten Verordnung vom 22. Februar d. Is. Agestsammlung Seite 273) zu dem neu gebildeten Regierungs⸗ bezirk Wiesbaden gehörigen Landestheilen und in dem, dem Regie⸗ rungsbezirke Cassel zugelegten Kreise Vöhl bestehen zur Zeit vier ver schiedene Steuersysteme, nämlich: I. für das vormalige Herzogthum Nassau, II. für die vormalige freie Stadt Frankfurt, III. für die vor⸗ mals Großherzoglich hessischen Gebietstheile von Oberhessen, IV. für das ehemals Landgräflich hessen⸗homburgische Amt Homburg, welche einer besonderen Erörterung bedürfen.

I. Das vormalige Herzogthum Nassau hat (nach Abzug der an das Großherzogthum Hessen abgetretenen Gebietstheile, nämlich des Amtes Reichelsheim zur Größe von 0,22 Q.⸗Meilen mit 1485 Ein⸗ wohnern und des zum Amte Höchst gehörig gewesenen Ortsbezirks Füchene zur Größe von 0,0s O.⸗Meilen mit 812 Einwohnern) einen

*

lächenraum von 83,99 O.⸗Meilen mit 463,439 Einwohnern nach der ählung von 1865.

An direkten Steuern bestehen auf Grund des Edikts vom 10 /14. Fe⸗ bruar 1809, welches auf der Grundlage einer gleichmäßigen Heranzie⸗ hung aller Staatsangehörigen zu den Staatslasten ein ganz neues Steuersystem eingeführt hatte, und der das erstere modifizirenden spä⸗ teren Bestimmungen: 1) eine Grundsteuer, zerfallend in A. die Grund⸗ steuer im engeren Sinne, welche von den Liegenschaften mit Ausnahme der Gebäudeflächen und der Hofräume entrichtet wird, und B. die Ge⸗ bäudesteuer, welcher die Gebäude nebst deren Grundflächen und Hof⸗ räumen unterliegen; 2) eine Gewerbesteuer, zerfallend in C. die Ge⸗ werbesteuer im engern Sinne, welche von allem Einkommen zu ent⸗ die Bergwerkssteuer, welche nach der Groͤße der

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