1867 / 114 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

sittellung mit den gedachten altländischen Kreisen an direkten Steuern:

Betrag der nach preußischen Grundsätzen zu veranlagenden Grund⸗

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iin Abzug gebracht werden, welche in Nassau aus der Staatskasse ver⸗ gütet werden, während die Hebegebühren in Alt⸗Preußen von den

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1942

dieselbe nach preußischen Generalstabs⸗Aufnahmen zu 86,256 O.⸗Meilen berechnet worden ist. Unter diesen Umständen erscheint es gerschtfer⸗ tigt, den oben auf 3,254,354 Thlr. berechneten Gesammt⸗Reinertrag mindestens um 10 pCt. zu erhöhen, so daß der, den altpreußischen Grundsteuer⸗Abschätzungen entsprechende Gesammtreinertrag sich auf 3,528,350 Thlr. berechnet.

Diesem Reinertrag entspricht nach dem Prozentsatz von 9,574,234 eine jährliche Grundsteuer von 337,813, wovon a) auf den Kopf der Bevölkerung 21,s Sgr., b) auf die O.⸗Meile 4000 Thlr. treffen.

Die bisherige Grundsteuer betrug bei Erhebung von 5 Simpeln im Jahre 492,795 Thlr., mithin 5,850 Thlr. auf die OQ.⸗Meile und 31,7 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung. Die nach den Grundsätzen der preußischen Gesetzgebung zu veranlagende Grundsteuer beträgt da⸗ her weniger 154,982 Thlr. oder 31,4 pCt. Dies Resultat stimmt im Wesentlichen damit überein, daß die preußische Grundsteuer nur 9,574,234 pCt. des Reinertrags, die nassauische Grundsteuer dagegen 16,64 pCt. des, als eine Zproz. Rente des Kapitalwerths angesehenen Reinertrages der Feesa ausmacht. 2) An Gebäudesteuer wird in den gedachten 10 altländischen Kreisen durchschnittlich für den Kopf der Bevölkerung erhoben: a) in den Städten 11,9 Sgr., b) auf dem platten Lande 3/6 Sgr.

Die Anwendung dieser Durchschnittssätze auf die Bevölkerungs⸗ zahl des vormaligen Herzogthums Nassau ergiebt für letzteres ein Aufkommen an Gebäudesteuer: a) in den Städten mit 99,824 Einw. zu 11,9 Sgr. = 39,597 Thlr. b) auf dem platten Lande

83,495

mit 2 Thlr.

zusammen 465,636 Einw. zu 5,4 Sgr. Thlr. Die bestehende nassauische Gebäudesteuer beträgt. 87,065 Thlr. 8 mithin mehr. 3,570 Thlr. 8 oder 4,1 pCt.

Daß die Differenz nicht höher ist, während die nassauische Ge⸗ bäudesteuer 5 pPCt. des Brutto⸗Miethswerths, die preußische dagegen nur 4 pCt. bei Wohngebäuden und 2 pCt. bei gewerblichen Gebäuden beträgt und noch . umfangreichere Befreiungen gestattet, weist darauf hin, daß die stande bei Weitem nicht mehr entsprechen.

3) Der nassauischen Gewerbesteuer, welche sowohl die alt⸗ preußische Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer, als auch die alt⸗ preußische Gewerbesteuer vertritt, ist der Ertrag der beiden letzteren Steuern gegenüber zu stellen. 1

In den zur Vergleichung gestellten 10 altländischen Kreisen beträgt durchschnittlich für den Kopf der Bevpölkerung: 1) die Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer einschließlich des in der Stadt Burtscheid des Landkreises Aachen diese Steuer zum Theil vertretenden Antheils des Staats an der Mahl⸗ und Schlachtsteuer: a) in den Städten 47,1 Sgr., b) auf dem platten Lande 19,1 Sgr; 2) die Gewerbesteuer: 3) 8. den drei ersten Abtheilungen 12,5 Sgr., b) in der IV. Abtheilung

7 Sgr.

Unter Anwendung dieser Durchschnittsbeträge auf die Bevölkerung des vormaligen Herzogthums Nassau berechnet sich das zu erwartende Steuerverträgniß folgendermaßen: 1) Klassen⸗ und klassifizirte Ein⸗ kommensteuer: a) in den Städten zu 99,824 47,1 Sgr. = 156,724 Thlr., b) auf dem platten Lande zu 365,812 % 19,1 Sgr. = 232,900 Thlr., zusammen zu 465,636 25,1 Sgr. = 389,624 Thlr. 2) Ge⸗ werbesteuer: a) in den drei ersten Abtheilungen zu 91,775 X✕ 12,5 Sgr. = 38,240 Thlr., b) in der IV. Abtheilung zu 373,861 3,7 Sgr. = 46,110 Thlr., zusammen 465,636 5,4 Sgr. = 84,350 Thlr., über⸗ haupt 465,636 ¼ 30, Sgr. = 473,974 Thlr. Die bestehende nassauische Gewerbesteuer beträgt im durchschnittlichen Jahresbetrage 21,1 Sgr. = 327,230 Thlr., mithin die preußische Steuer mehr 9,4 Sgr. = 146,744 Thlr. oder 44,/8 pCt.

Danach wird im vormaligen Herzogthum Nassau bei einer Gleich⸗

weniger: an Grundsteuer 154,982 Thlr., an Gebäudesteuer 3,570 Thlr., zusammen 158,552 Thlr., mehr: an Gewerbesteuer so wie an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer 146,744 Thlr., im Ganzen genommen also weniger: 11,808 Thlr. oder 1,3 pCt. zu erheben sein.

Die Einführung der altpreußischen Steuer⸗Gesetzgebung hat hier⸗ nach im Wesentlichen nur eine anderweite Vertheilung der bisherigen Steuern zur Folge, indem insbesondere die Grundbesitzer an Grund⸗ steuer weniger, an persönlichen Steuern mehr zu entrichten, im Uebri⸗ gen aber die bisher steuerfreien Kapitalisten und diejenigen, welche von der Verpachtung ihrer Güter leben, in einem ihrer Leistungs⸗ fähigkeit entsprechendem Maße zu den allgemeinen Staatslasten bei⸗ zutragen haben werden.

„Da die altpreußische Grundsteuer von den Liegenschaften indeß nicht sogleich mit den übrigen preußischen direkten Steuern eingeführt werden kann, so erfordert es die Gerechtigkeit, den nassauischen Grund⸗ besitzern für die Zeit, während deren sse die preußischen persönlichen direkten Steuern neben der bisherigen nassauischen Grundsteuer zu ent⸗ richten haben werden, so viel von der letzteren zu erlassen, daß sie den

steuer nicht übersteigt. Die nassauische Grundsteuer ist, wie oben dargethan, um 31,4 pCt. Hiervon müssen jedoch 2 pCt. Hebegebühren

Steuerpflichtigen neben der uUnverkürzt in die Staatskasse fließenden

Grundsteuer aufzubringen sind. Danach bleibt die va seafsef Grund⸗

steuer um 29,4 pCt. oder rund 30 pCt. zu ermäßigen, was geschieht,

wenn statt 5 nur 3 ½ Simpel im Jahr erhoben werden. b II. Die ehemals freie Stadt Frankfurt

hat, einschließlich der dazu gehörigen vorstädtischen und ländlichen

lufnahmen vom Jahre 1821 dem jetzigen Zu⸗⸗

Zählung vom 4. Dezember 1864 89,769 Einwohner. Davon kom. men auf den Stadtbezirk 1,25 Qu.⸗Meilen mit 78,177 Einwohnern, auf den S 0,30 Qu.⸗Meilen mit 11,592 Einwohnern. Etwa 46 pCt. aller Einwohner sind Fremde Ffesenne⸗ Permiissionisten, denen nur der Aufenthalt im Frankfurter Gebiet gestattet ist. Zur städtischen Feldmark gehören 12,088 preußische Morgen Feld. liegenschaften und 12,048 Morgen Wald, zum Landbezirk 6,307 preu⸗ Ie steuerpflichtige Feldliegenschaften und etwa 793 Mor⸗ gen Wald. „A. Im Stadtbezirk bestehen an direkten Steuern, welche übrigens nur theilweise den Charakter von Staatssteuern an sich tragen, indem sie zugleich und zwar vorzugsweise dazu bestimmt waren, die Bedürfnisse des Kommunal⸗Haushalts mit zu befriedigen, 1) eine Wohn⸗ und Miethssteuer, 2) eine Einkommensteuer, 3) der Polizeistempel (Permissions⸗Gebühr).

1) Die Wohn⸗ und Miethssteuer wird auf Grund des Gesetzes vom 26. Januar 1866 als eine Personalabgabe nach dem Mieths⸗ werth der von den steuerpflichtigen, in der Stadt oder deren Gemar⸗ kung benutzten Wohnungen, Gewerbs⸗ und anderen Lokalitäten erhoben.

„Befreit von derselben sind a) die Kirchen und andere zum öffent⸗ lichen Gottesdienste bestimmten Versammlungsorte, die Schulzimmer, die zu öffentlichen städtischen Zwecken benutzten Räume und die zur Armen⸗ und Krankenpflege bestimmten Lokalitäten der öffentlichen milden Anstalten; b) diejenigen Lokalitäten, welche an solche Fremde vermiethet sind, die in Frankfurt keinen Erwerb haben.

Die Steuer wird von denjenigen Lokalitäten, welche allein zur Wohnung oder zugleich zu solcher und zu Gewerbszwecken dienen, unter Zugrundelegung eines Tarifs erhoben, welcher von 2 bis 15 Prozent dergestalt steigt, daß für Wohnungen von 550 Fl. Mieths⸗ werth 4 Prozent des letzteren an Steuer zu zahlen sind und der höchste Satz von 15 Prozent bei einem Miethswerth von 2000 Fl. erreicht wird. Von Gewerbslokalen und den an Meßfremde vermietheten Räumen beträgt die Steuer ohne Unterschied 2 Prozent des Mieths⸗ werths. Diese Steuer läßt als eine reine Personalsteuer die Gebäude⸗ flächen, Hofräume und Hausgärten unbeachtet. Sie wird vom Miether,

zichungsweise Gewerbslokale, nicht für die ganzen Häuser erhoben und bei jedem Wohnungs⸗ oder Miethswechsel neu veranlagt. In allen diesen Beziehungen ist sie von der preußischen Gebäudesteuer, welche dir bebauten Grundstücke mit 4 beziehungsweise 2 Prozent des Brutto⸗ miethswerths besteuert, von Grund aus verschieden. Die Wohn⸗ und Miethssteuer hat für das Jahr 1862, von wel⸗ chem allein spezielle Nachweise vorliegen: von 12,264 Wohnungen mit 2,648,716 Fl. Miethswerth 113,042 Fl. von 5,181 Gewerbslokalen mitl, 608,534 Fl. Miethswerth 32,072 Fl. mithin bei den Woh Sräa 1S d ittlich 4 Pea ehe 5 ei de nungsräumen durchschnittli 27 Prozen Miethswerths betragen. 8 8 14“ Von obiger Summe trifft 1 Fl. 51 Kr. oder 31,8 Sgr. auf den

Kopf der Bevölkerung.

2) Die Einkommensteuer besteht seit 1853 und ist durch das Gesetz vom 26. Januar 1866 mit der Maßgabe prolongirt, 145 ihr Ertrag lediglich zur Verzinsung und Tilgung der Staatsschuld ver⸗ wendet werden soll. Sie ist zu entrichten von allen Angehörigen der Stadtgemeinde, welche eine selbstständiges Einkommen Baen von den in der Stadt oder deren Feldmark mit liegenden Gründen Anggesesse⸗ nen, endlich von Fremden, welche Kapitalien im Stadtbezirk hypothe⸗ karisch angelegt haben. Befreit sind die in Frankfurt ohne Erwerb sich aufhaltenden Fremden, sowie alles Einkommen bis zum Betrage von 600 Fl. 1. „Die Veranlagung erfolgt nach einem Tarife, dessen Sätze bis zu einem Einkommen von 2700 Fl. ½ Prozent be⸗

erreichen. Diese Steuer ist demnach erheblich niedriger, als die preu⸗ ßische Klassen⸗ und klassifizirte Einkommensteuer, tbeichs schon bei Einkommen bis zu 1000 Thlr. von 0,67 bis 2,52 Prozent steigt und von dem Einkommen über 1000 Thlr. durchschnittlich 2,74 Prozent aüfemg hh. b h

ie Einkommensteuer hat für das Jahr 1865 von 7407 Steuer⸗ zahlenden mit 21,288,600 Fl. Einkommen 255,673 Fl., mithin für den Kopf der Bevölkerung 3 Fl. 16 Kr. oder 56,0 Sgr. betragen Dabei sind 8654 Steuerpflichtige mit einem Einkommen von weniger als 600 Fl. und 8048 Fl. Jahressteuer außer Ansatz geblieben. 3) Der Polizeistempel oder die Permissionsgebühr wird von den Nichtgemeindeangehörigen, welche sich in Frankfurt aufhalten, mit 30 Kr. bis 300 Fl. in der Art erhoben, daß von der vorgängigen Lösung dieses Stempels die Gestattung des Aufenthalts abhaͤngig ist. Derselbe vertritt die Einkommensteuer, von deren Entrichtung die Permissionisten frei sind. In den letzten Jahren hat derselbe 62,000 Fl, mithin 48 Kr. oder 13,7 Sgr. für den Köpf der Bevölkerung ertragen.

Das gesammte Jahresaufkommen an direkten Steuern in dem

Stadtbezirk von Frankfurt hat hiernach 462,885 Fl. oder 264,506 Thlr, mithin 5 Fl. 55 Kr. oder 101/5 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung betragen. Außerdem besteht in Frankfurt a. M. eine Aeccise von Mehl, Brod, Fleisch, Getränken, Gerste, Hafer, Heu, Stroh, Brenn⸗ materialien ꝛc., welche, insoweit sie von Gegenständen erhoben wird, die der preußischen Mahl⸗ und Schlachtsteuer unterliegen, im Jahre 1865 273,000 Fl. oder 156,000 Thlr. ertragen hat, und ebenso, wie die letztere Steuer, wegen ihrer Stellung im gesammten Steuersystem, bei⸗ den direkten Steuern mit in Betracht gezogen werden muß. Um ein Urtheil darüber zu gewinnen, was der Stadtbezitk Frankfurt nach Einführung der preußischen Gesetzgebung an direkten Steuern aufzubringen haben wird, sind die 12 altländischen Stadt⸗ kreise: Berlin, Königsberg, Danzig, Stettin, Breslau, Potsdam,

Ortschaften, einen Flächeninhalt von 1,65 Qu.⸗Meilen und nach der

Frankfurt a. O., Magdeburg, Halle, Cöln, Trier und Aachen in Vergleich gezogen. In denselben beträgt das durschnittliche Aufton⸗

vjefe Steuern zum

Zukunft

nicht vom Eigenthümer, und zwar für die einzelnen Wohnungen be.

aufhaltenden oder

tragen, dann steigend bei 8500 Fl. Einkommen 2 Prozent des letzteren

1943

für den Kopf der Bevölkerung: a) an Gebäudesteuer 22,/2 Sgr., men füs affen⸗ 88 klassifizirter Einkommensteuer, mit Einschluß des Theil vertretenden Antheils des Staats an der in allen diesen Städten zur Hebung kommenden Mahl⸗ und Schlacht⸗ steuer 80/3 Sgr., c) an Gewerbesteuer 22/1 Sgr., zus. 124,6 Sgr.

Von der Grundsteuer, welche in diesen 12 Stadttreisen durch⸗ schnittlich nur 0,9 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung ausmacht, ist hierbei abzusehen, da eine Grundsteuer in Frankfurt bisher nicht be⸗ standen hat und ohne umfangreiche Vorarbeiten nicht eingeführt

n kann. werdone Anwendung obiger Durchschnittssätze auf den Stadtbezirk von Frankfurt mit einer Bevölkerung von 78,177 Einwohnern er iebt sich ein muthmaßliches Aufkommen a) an Gebäudesteuer von 57,851 Thalern, b) an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer von 209,254 Thalern, c) an Gewerbesteuer von 57,590 Thlrn., zusammen von 324,695 Thlrn. oder 568,216 Fl., also gegen den Betrag der bisherigen direkten Steuern von 264,506 Thlr. = 462,885 Fl., mehr 60,189 Thlr. = 105,331 Fl. oder 22,7 p Ct. . 1 g.ss

Es unterliegt hiernach keinem Zweifel, daß der Stadtbezirk in an direkten Steuern für den Staat erheblich mehr aufzu⸗ bringen haben wird als bisher. Dazu werden noch zur Deckung der umfangreichen Bedürfnisse der Stadtgemeinde, welche durch die Ein⸗ nahme aus dem Gemeinde⸗Vermögen nur zum geringen Theil Deckung finden, die erforderlichen Gemeindesteuern treten. arüber, wie der Bedarf des Gemeindehaushalts aufzubringen ist, haben die städtischen Behörden nach §. 62 des Gemeinde⸗Verfassungsgesetzes vom 25sten März d. J. (G. S. S. 401) Beschluß zu fassen und ist ihnen dabei unverwehrt, eventuell auch die Forterhebung der bestehenden direkten Steuern, oder einer von denselben, mit den gesetzlich vorgeschriebenen Modificationen zu beschließen. Demnach muß die Frage wegen Auf⸗ hebung beziehungs weise der bestehenden Steuern zum bäteren Austrage vorbehalten bleiben.. späteaee die ehtens. Mehrbelastung mit direkten Staatssteuern für die von Zahlung direkter persönlicher Steuern bisher ganz befreiten geringeren Volksklassen minder fühlbar zu machen, ist dringend gewünscht worden, wenigstens vorläufig an Stelle der Klassensteuer die Mahl⸗ und Schlachtsteuer einzuführen. Es empfiehlt sich diese Maßn lgs insbesondere zugleich deshalb, weil in Frankfurt, wie oben erwähnt, bereits eine Accise von Fleisch, Mehl, Brod, Hafer, Gerste, eu, Stroh, Getränken, Essig, Salz und Brennmaterialien besteht, welche zum Theil mit Leichtigkeit nach den Grundsätzen der preußischen und Schlachtsteuer umgestaltet werden, zum Theil als Abgabe fortbestehen und in dieser Eigenschaft mit der Erhebung un der Kontrolle der Staatssteuer in Verbindung gebracht werden kann, und weil mittelst Erhebung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer die Steuer⸗ last zu einem erheblichen Theile auf die zahlreichen, in Frankfurt sich dort durchreisenden Fhenden e en8e isf e

nedies dort unbesteuert bleiben würden. Es hat daher kein Be⸗ whce finden dem aus dem Schooße der städtischen Gemeinde selhst hervorgegangenen Wunsche wegen Einführung der Mahl⸗ und Schlachtsteuer in dem Stadtbezirk von Frankfurt stattzugeben.

B. Im Landbezirk von Frankfurt wird auf Grund des Ge⸗ setzes vom 4. August 1832 und dem Nachtrage dazu vom 16ten Juli 1839: 1) eine und Gefällsteuer, 2) eine Gebäudesteuer, 3) eine Klassensteuer erhoben. 8 1b ) eil Lasl sten welcher alle nutzbaren Grundflächen unter⸗ liegen, beträgt im Simpel: a) von Ackerland, Baumgärten, Gärten, Weinbergen, Wiesen 6 Kr., b) von Weideplätzen 1 Kr., c) von Wal⸗ dungen Kr. für den Frankfurter Morgen, gleich 0,7931 preußische Morgen.

1 ällsteuer, welcher alle auf Grundstücken, Gebäudeflächen 8 hegans gaftnden Natural 1n9 L11““ goie ehe en. Zi Erbpächte, desgleichen nutzbare Gerechtsame, wie ereien ꝛc. Seneeh. ene gelegg. 8 Kr. von je 100 Gulden des Hööö Kapitals, welches im 25fachen Betrage der Geld⸗ oder d er gge angeschlagenen Naturalabgabe besteht. Dieselbe kommt auf die G 8 steuer der verpflichteten Grundstücke in Abrechnung. Die Geun dst 8 beträgt, da jährlich in der Regel 1 ½ Simpel erhoben worden eöb Frankfurter Morgen Ackerland ꝛc. 9 Kr. oder für den vren ben N 8 gen 7 ½ Kr. = 2,05 Sgr., für den Frankfurter Morgen Wald 6. 8 oder für den preußischen Morgen 1/8 Kr. = 0,51 Sgr. Dn e 1 hiernach erheblich geringer als die preußische Grundsteuer, 88 96 ½ 8 im Kreise Coblenz 10,3 Sgr. ür den Morgen Ackerland und 2/8 Sgr. ü egen Wald beträgt. 1 fäh den Neccgebaudesteuer weed von allen Gebäuden und den Feth gehörigen Hofraithen mit Ausnahme der zu Staats⸗, Gheatsein w6 Kirchen⸗ und Schulzwecken bestimmten und den Seten gveehe ach mit 3 Kr. im Simpel von 100 Gulden Gebäudesteuer Kapital erhohen . Der Feststellung des letzteren liegt noch jetzt das im Jahre gestellte Gebäudesteuerkataster zu Grunde. Neubeuten wer . 3 185 hältnißmäßiger Gleichheit mit den früher abgeschätzten Gebäude

Leschg ändige großjährige 3) Der Klassensteuer unterliegen alle selbstständige großjährige Ortsangehörige 9 Unterschied und auch auswärtige, welche 8 82 ein Gewerbe treiben oder sich ohne Zahlung eines EG 1 8 daselbst aufhalten. Befreit sind Arme und Permissionisten Wi 16 1 ledige Frauenzimmer, unter Kuratel stehende Personen zah en nu 1 Hälzste Der Steuersatz wird nach einem Tarif bestimmt, wel⸗ 8 theils fixe Ansätze von 10 Kr. bis 2 Fl. im Simplum 82 ausm 6 8. wohnende Hrisangeherige 1u6“ 7 98 werbsgehülfen ꝛc., theils in 1t steigende Sätz f. is 3 ür verker, Kaufleute, Gewerbtreibende aller Art ꝛc., bües Fls fär Fenae für den Morgen des bewirthschafteten nigeden Ackers, für jeden eahlgang einer Mühle, für jeden beschäftigten Ge

werbsgehülfen, fuͤr jeden verschänkten Ohm Apfelwein ꝛc. enthält.

und Hofraithen

Ie

Spinnerei, Weberei, Gärtnerei, Wäscherei, Milchverkauf, Fuhrwerke int Einem Pferd, Musiziren auf Kirchenweihen und Tagelöhnerei sind frei. 1]

19. Betrag aller vorerwähnten Steuern wurde alljährlich auf Grund verfassungsmäßigen Beschlusses des gesetzgebenden Körpers vom Senat bestimmt. In der Regel sind 1 ½¾ Simpel im Jahre erhoben. Im Jahre 1866 haben betragen:

1 im Ganzen. 1) die Grundsteuer 680 Thlr. - 2) die Gefällsteuer E11““ 3) die Gebäudesteuer.. 3.,167 » 4) die Klassensteuer.. Zusammen 3135 Thlr.

4,833 3,7 10,450 Thlr. 8,1 Sgr. Dieser Betrag erscheint im Vergleich zu dem Aufkommen an direk⸗ ten Steuern in den altpreußischen Landestheilen außerordentlich gering. Werden die im Kreise Wetzlar für das Jahr 1866 aufgekommenen Durchschnittsbeträge auf den Landbezirk Frankfurt angewendet und dabei die vorstädtischen Gemeinden Bornheim, Oberrad, Niederrad mit zusammen 9854 Einwohnern den Städten und der III. Gewerbesteuer⸗ abtheilung beigezählt, so ergiebt sich für den Landbezirk Frankfurt ein Aufkommen 1) an Grundsteuer a) für 6307 Morgen steuerpflichtige Feldliegenschaften zum Satze von 7,3 Sgr. = 1535 Thlr., b) für etwa 793 Morgen Wald zum Satze von 2 6 Sgr. = 69 Thlr., zusammen 1604 Thlr. oder 4872 auf die Q.⸗Meile und 4,2 Sgr. für den Kopf der Bevölkerung, 2) an Gebäudesteuer, Klassen⸗ und klassifizirter Ein⸗ kommensteuer: a) in den vorstädtischen Gemeinden mit 9854 Einwoh⸗ nern nach den Durchschnittssätzen von 11,9, 12 8 und 41,0 = zusam⸗ men 65/⁄¼4 Sgr. = 21,482 Thlr., b) in den ländlichen Ortschaften mit 1738 Einwohnern nach den Durchschnittssätzen von 3/9, 31 und 19,0 = zusammen 26/3 Sgr. = 1524 Thlr., zusammen = 23,006 Thlr., dazu die Grundsteuer mit 1604 Thlr., mithin an direkten Steuern über⸗ haupt 24,610 Thlr.

Demnach wird an Grundsteuer mehr als das Doppelte der bis⸗ herigen Grund⸗ und Gefällsteuer, an den übrigen direkten Steuern aber in den ländlichen Ortschaften etwa das Vierfache und in den vorstädtischen Gemeinden beinahe das Neunfache der bisherigen Ge⸗ bäude⸗ und Klassensteuer aufzubringen sein. Dieser verhältnißmäßig sehr erhebliche Betrag, welchen der Landkreis Frankfurt nach der Gleich⸗ stellung mit den altpreußischen Landestheilen an direkten Steuern mehr als bisher aufzubringen haben wird, ist in keiner Weise geeignet, ein Bedenken dagegen zu begründen, daß mit der Einführung der preußi⸗ schen direkten Steuern hier wie in den übrigen neuen Landestheilen gleichmäßig vorgegangen werde. Wenn die anderweite Regelung der Grundsteuer nach den Grundsätzen der preußischen Steuergesetzgebung bei dem Mangel der erforderlichen Unterlagen im Landbezirk Frank⸗ furt nicht sobald erfolgen kann, so würde es an sich gerechtfertigt er⸗ scheinen, die bisherige Grundsteuer durch Erhebung von 3) statt Simpeln so weit zu erhöhen, daß sie dem Betrage der nach preu⸗ ßischen Grundsätzen neu zu veranlagenden Grundsteuer annähernd gleichkomme. Um jedoch dem Landbezirk Frankfurt den Uebergang zu der Erhebung der preußischen direkten Steuern einigermaßen zu erleich⸗ tern, ist von einer solchen Erhöhung der einstweilen fortzuerhebenden bisherigen Grundsteuer um so mehr abgesehen worden, als bei der mangelhaften Veranlagung der letzteren eine durchgehende Erhöhung derselben in einzelnen Fällen leicht zu erheblichen Härten und Ueber⸗ bürdungen führen könnte. 8

Die im unmittelbaren Zusammenhange mit dem Stadtbezirke von Frankfurt belegene Vorstadt Bornheim wird voraussichtlich dem städtischen Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Bezirk einzuverleiben sein und dadurch der Entrichtung der Klassensteuer überhoben werden. 1

III. Die von der Großherzoglich hessischen Provinz Oberhessen an Preußen abgetretenen Gebictstheile haben insgesammt einen Flächenraum von 15,78 Qu. Meilen und nach der Zählung vom 4. September 1865 47,661 Einwohner. Davon kommen 1) auf den Kreis Biedenkopf 11,91 Qu. Meilen mit 33,337 Einwohnern, 2) auf den Kreis Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höring⸗ hausen, 2,4s Qu. Meilen mit 5805 Einwohnern, 8 auf den nord⸗ westlichen Theil des Kreises Gießen (Bezirk Rodheim) 1,27 Qu. Mei⸗ len mit 5355 Einwohnern, 4) auf den Ortsbezirk Rödelheim und den früher Großherzoglich hessischen Theil des Ortsbezirks Niederursel 0,12 Qu. Meilen mit 3164 Einwohnern. 8

An direkten Steuern bestehen: Eine Immobiliensteuer; eine Ge⸗ werbesteuer; eine Personalsteuer.

Bei allen drei Steuern wird das Maß der Besteuerung nach soge⸗ nannten Steuerkapitalien normirt, welche den mittleren Reinertrag der verschiedenen Steuer⸗Objekte darstellen. Nach Maßgabe der zusammengerechneten Steuer⸗Kapitalien werden die Steuern für die einzelnen Steuerpflichtigen alljährlich ausgeschlagen. Bis zum Jahre 1854 geschah dies in der Weise, daß nach vorgängiger Feststellung des durch die sonstigen Staatseinnahmen nicht gedeckten Theiles der Staats⸗ ausgaben alljährlich der Betrag bestimmt wurde, welcher zur Deckung des Defizits von der Gesammtheit der Steuerpflichtigen nach Verhält⸗ niß ihrer Steuer⸗Kapitalien andirekten Steuern aufgebracht werden mußte.

Seit dem Jahre 1855 ist der von jedem Gulden Steuerkapital zu erhebende Steuerbetrag im Voraus je für eine Ve Finanz⸗ periode festgestellt worden. Derselbe hat seit dem Jahre 1861 unver ändert 11 Kr. 3 ½ Heller betragen. G

Die Immoblliensteuer beruht auf dem Gesetz vom 13. April 1824. Objekte der Besteuerung sind a) die Liegenschaften jeder Art, b) die Gebäude nebst den dazu gehörigen Hofraithen, c) die Berech⸗ tigungen zu Frohnden, Schäͤsereien, Jagden, Fischereien, sowie andere nutzbare dingliche Rechte, d) die Zehnten und Grundlasten. 1

Die Immobiliensteuer umfaßt hiernach: A. die eigentliche Grundsteuer von den Liegenschaften und Realberechtigungen, B. die

auf die Meile. 2,267 Thlr. 1s S F

Gebäudesteuer.