A. Von der Grundsteuer sind befreit: 1) die zu den Großher⸗ oglichen Schlössern gehörigen Gärten und Anlagen, 2) die Kirchhöfe, Beräbnißpläte und die zu den Wohnungen der Geistlichen gehörigen Haäausgärten, 3) die öffentlichen botanischen Gärten, 4) die Exerzierplätze
und Fortificationen, die Grundstücke zu 1 bis 4 jedoch nur, insofern sie Eigenthum des Staats oder der Gemeinde sind; ferner: 5) die Straßen und öffentlichen Plätze, Chausseen, Landstraßen, Vizinal⸗ und Feldwege, Promenaden, die Flüsse nebst den daran befindlichen Häfen und Leinpfaden, die Kanäle, Päche und Fluthgräben 8 Eisenbahnen unterliegen der Grundsteuer und werden dem Acker I. Klasse gleich⸗ gestellt); 6) die nackten Felsen.
Bei den Liegenschaften wird der Reinertrag, welchen sie in ihrer gegenwärtigen Kultur und Beschaffenheit gewähren, unter Berücksich⸗ tigung der Güte und Ertragsfähigkeit des Bodens, der klimatischen Verhältnisse und der ortsüblichen Bewirthschaftungsweise durch Ab⸗ schätzung sowohl des Rohertrages als auch der Gewinnungskosten er⸗ mittelt.
Der Reinertrag der dinglichen Rechte, der Zehnten und Grund⸗ lasten wird den Berechtigten als Steuerkapital in Ansatz gebracht, da⸗ gegen den Besitzern der pflichtigen Grundstücke vom Steuerkapitale ab⸗ gesetzt. Den in den Jahren 1824 — 1827 ausgeführten Abschätzungen liegt in 77 Gemarkungen eine Flur⸗ und in 36 Gemarkungen eine noch genauere Parzellen⸗Vermessung zu Grunde. —
Für die Waldungen, von denen etwa ℳ im Eigenthum des Staats, der Gemeinden oder Institute sich befinden, hat in den letzten Jahren eine, den veränderten Werthverhältnissen entsprechende Umrech⸗ nung der Reinerträge statt gefunden, welche mit dem Jahre 1866 in Wirksamkeit getreten ist. 1t. 8
Während das den Reinertrag aller steuerpflichtigen Grundstücke darstellende Steuerkapital für das Jahr 1866 auf 181,862 Thlr. fest⸗ gestellt worden ist, hat die Grundsteuer im Ganzen 36,204 Thlr. — also 19,90 Prozent dieses Reinertrags betragen. Dieselbe erscheint mithin etwa doppelt so hoch, als die altpreußische Grundsteuer, welche nur 9,574,234 pCt. des, nach den Grundsätzen der preußischen Gesetz⸗ gebung ermittelten Reinertrags ausmacht. In Wirklichkeit ist sie in⸗ deß nicht durchweg so hoch und für die verschiedenen Gebietstheile sehr ungleich, was darauf hinweist, daß die angestrebte verhältnißmäßige
Gleichheit bei der bereits vor 40 Jahren erfolgten Veranlagung nicht
erreicht worden ist.
B. Der Gebäudesteuer unterliegen die Gebäude und Hof⸗ raithen, nicht aber die Hausgärten, welche mindestens gleich dem besten Ackerlande zur Grundsteuer herangezogen werden. 1 8
Befreit sind: a) die landesherrlichen Schlösser, b) die für die Kam⸗ mersitzungen bestimmten Gebäude, c) die Dikasterial⸗Gebäude, d) die Kirchen und Pfarrhäuser, e) die dem öffentlichen Unterricht gewid⸗ meten Gebäude, f) die Hospitäler und Waisenhäuser, die Armen⸗ und Besserungshäuser, Gefängnisse und Raths⸗ (Gemeinde⸗) Häuser, g) die Zeughäuser, Kasernen, — die vorgenannten Gebäude (a. bis g.) jedoch nur insofern, als sie Eigenthum des Staats oder der Gemeinden sind, — h) die unbewohnbaren Gebäude, wie Ruinen, Wartthürme, i) die Oekonomie⸗Gebäude.
Das Steuerkapital wird aus dem mittleren Kaufwerthe nach Abzug von ½ für Unterhaltung und Abnutzung abgeleitet. Dasselbe betrug früher bei Wohngebäuden ½ (= 4 Prozent), bei Mühlen und Hammerwerken ½, (= 3,33 Prozent) des abgeschätzten lokalen Kauf⸗ werths. Bei der im Jahre 1860 vorgenommenen Revision der Ge⸗ bäudesteuer⸗Kapitalien wurde indeß für die Wohngebäude 1,8 Prozent, für Mühlen und Hammerwerke 1,5 Prozent des Kaufwerths als Steuerkapital festgesetzt. r Die Gebäudesteuer hat für 1866 im Ganzen 9360 Thlr., mithin, wenn als Nutzungswerth 6 pCt. des taxirten Kaufwerthes der Wohn⸗ gebäude zu 5,433,829 Fl. = 326,030 Fl. und der Gewerbegebäude zu 666,179 Fl. = 39,971 Fl., zusammen 366,000 Fl., angenommen wer⸗ den, 4,49 Prozent des Nutzungswerthes aller steuerpflichtigen Grund⸗ stücke betragen.
C. Die durch das Gesetz vom 4. Dezember 1860 neu regulirte Gewerbesteuer ist der preußischen darin ähnlich, daß sie nur den eigentlichen Gewerbebetrieb erfaßt. Während jedoch der preußischen Gewerbesteuer nur die im Gesetz bezeichneten Gewerbe unterworfen sind, unterliegt der Großherzoglich hessischen Gewerbesteuer Jeder, der ein Gewerbe betreibt. Ausgenommen sind: 1) die öffent⸗ lichen Beamten, 2) Grundeigenthümer und Pächter, sofern sie keinen anderen Handel als mit selbstgewonnenen Früchten treiben, 3) Aerzte, einschließlich der Wund⸗, Zahn⸗ und Thierärzte, Hebammen, 4) Advo⸗ katen und Notare, 5) Posthalter und Postknechte, 6) Maler, Bild⸗ hauer, Kupferstecher, Lithographen, Geometer, Privatlehrer, Privat⸗ cribenten, 7) Handlungsdiener, Gesellen, Tagelöhner, überhaupt Alle, welche für einen Anderen in dessen Hause, Büreau, Werkstätten ꝛc. arbeiten, 8) Flachs⸗, Woll⸗ und Baumwollenspinner, welche das Ge⸗ schäft nicht fabrikmäͤßig betreiben, 9) Nätherinnen, Wäscherinnen, Büg⸗ lerinnen, 10) Fischer, Besenbinder und diejenigen, welche mit Obst, Gemüse, Blumen, Butter, Eier, Geflügel, Eßwaaren, Schwefelhöl⸗ zern, Reisern ꝛc. handeln oder hausiren, 11) Bergwerke, so lange sie keine Ausbeute gewähren, wogegen in Ausbeute stehende Bergwerke, so wie auch Aetien⸗Gesellschaften der Gewerbesteuer unterliegen. Die Steuer⸗Kapitalien werden gebildet theils aus fixen, nach
einer Klasseneintheilung mit Rücksicht auf den Betriebsort und den Umfang des Gewerbes festgesetzten Beträgen, theils aus Zusätzen, vehe nach bestimmten Kennzeichen des Betriebsumfanges festgesetzt verden. 6 Die Steuerkapitalien für die Klasse I. A. und B. (Bergwerks⸗ Hüttenbesitzer, Fabrikanten und Unternehmer, meelche. viele Erhalged beschäftigen, Großhändler) sind ohne Rücksicht auf den Betriebsort auf
300 beziehungsweise 200 Fl. festgestellt. Für die Klassen II. bis VI. ind verschiedene fixe Steuer⸗Kapitalien je nach dem Range
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triebsorts festgesetzt. Die Zusätze zu den fixen Steuerkapitalien werden vorzugsweise nach der Zahl der Gehülfen und dem Miethswerthe der benutzten Lokalien, sodann nach der Zahl der Pressen, Stühle, Gänge zc. bestimmt. Gleich den Gehülfen werden auch (nach einem billigen An⸗ schlage) die Menschenkräfte in Ansatz gebracht, welche durch Maschinen ersetzt werden.
Eine Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei der Vertheilung der Steuer ist der Großherzoglich hessischen Gesetzgebung unbekannt.
D. Der Personalsteuer, eingeführt durch das Gesetz vom 15. Juni 1827, sind alle selbstständigen Inländer und die im Inlande wohnen⸗ den, ein mit Erwerb verbundenes Geschäft betreibenden Ausländer unterworfen. Befreit sind: aktive Militairpersonen, Invalide, Minder⸗ jährige, Studenten, Schüler, diejenigen Handwerks⸗Gehülfen und Lehr⸗ linge, welche bei ihren Dienstherren Wohnung und Kost erhalten, end⸗ lich alle notorisch Armen.
Auf Grund der Annahme, daß Jeder nach Verhältniß seines Ein⸗ kommens wohne, werden die Steuerpflichtigen nach dem Miethwerth ihrer Wohnungen, ausschließlich der Gewerbslokale, in 9 Klassen mit Steuerkapitalien von 10 Fl. bis 1000 Fl. veranlagt, und es wird dabei das Steuerkapital des Gebäudes mit ½ Zusatz als der Mieths⸗ werth angesehen. Es wird anerkannt werden müssen, daß der Schluß von dem Miethswerth der Wohnung auf das Einkonmimen der Steuer⸗ pflichtigen in hohem Grade unsicher ist, und daß das preußische Gesetz über die Einführung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer, welches das Einkommen der Steuerpflichtigen direkt besteuert, auf weit sicherer Grundlage ruht.
Die in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen im Jahre 1866 erhobenen direkten Steuern haben betragen:
s im Ganzen für die ¶Meile. für den Kopf. 1) die Grundsteuer. 36,204 Thlr. 2,294 Thlr. 22,7 Sgr. 2) die Gebäudesteuer. 9,390 »„» 595 „ 5,9 „*
9 die Gewerbesteuer. 6,/160 » 390 3,8 » 4) die Personalsteuer 14338 » 9,0 » Zusammen 66,092 Thlr. 4/,189 Thlr. 41,4 Sgr.
Bei einer Vergleichung der vormals Großherzoglich hessischen Ge⸗ bietstheile mit den altpreußischen Landestheilen müssen a) die Kreise Biedenkopf und Vöhl, b) der Bezirk Rodheim, c) die Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel besonders in Betracht gezogen werden, da dieselben nach Lage, Klima, Fruchtbarkeit und Kultur des Bodens, Verkehr⸗ und Erwerbs⸗Verhältnissen wesentlich verschieden sind.
Die Kreise Biedenkopf und Vöhl, zusammen groß 14,39 Qu.⸗Mei⸗ len mit 39,142 Einwohnern, gehören dem hochgelegenen, rauhen Ge⸗ birgslande an und stehen den besseren Theilen des angrenzenden alt⸗ preußischen Theiles Brilon, groß 14,33 Qu.⸗Meilen mit 38,553 Ein⸗ wohnern, am nächsten.
Die im Ganzen niedriger belegene und flachere, bis in das mittlere Lahnthal hinabreichende Bezirk Rodheim ist dem Kreise Wetzlar gleich⸗ zustellen, von welchem er fast ringsumher umschlossen wird. Die ganz der fruchtbaren Ebene angehörenden Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel sind, zumal bei den obwaltenden außerordentlich günstigen Verkehrs⸗ und Absatz⸗Verhältnissen, an Ertragsfähigkeit und Steuerkraft noch höher zu stellen als der Kreis Wetzlar, bieten übri⸗ gens bei der überwiegenden städtischen Bevölkerung und der verhält⸗ nißmäßig sehr geringen Größe des zugehörigen Gebiets ungewöhnliche Verhältnisse dar. Eine Gegenüberstellung der einzelnen ehemals Groß⸗ herzoglich hessischen Gebietstheile mit den gedachten altländischen Krei⸗ sen hinsichtlich der bei der Besteuerung vorzugsweise in Betracht kom⸗ menden Verhältnisse bestätigt obige Annahmen.
Orts⸗ Kreis Kreis Bezirk bezirke Bri⸗ Fe. Wetz⸗ lon. kopf.
Reoödel⸗ Rod⸗ heim u. N.⸗ Ursel.
heim
1) Die Bevölkerung auf der O. Meile 2,700 2,800
2) an der Gesammtbevölk-; rung der Prozentantheisl
a) der städtischen Bevöl⸗ kerung 15,7
b) der ländlichen Bevöl⸗ kerung 84,3
3) die Anzahl der Wohnhäu⸗ ser auf der Q. Meile.. 472 4) die Anzahl' der durch⸗ schnittlich auf ein Wohn⸗ haus treffenden Einwoh⸗
5) der Viehstand, auf Groß⸗ vieh reduzirt, auf der OQ. Meile
6) an der Gesammtfläche der Prozentantheil:
a) der Gebäude⸗Flächen, Hofraithen, unbesteuer⸗ baren Flächen
b) des Ackerlandes, der ehen und Acker⸗ wüstungen
c) 87 car. 84 en un eiden 13,1 10 2
) der Waldungen 40‚8 46 1 118 138⸗8 10% Es unterliegt hiernach keinem Bedenken, daß die Kreise Bieden⸗
8 Zweite Beilage
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1945 8
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e zum Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Montag, den 13. Mai
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kopf und Vöhl dem Kreise Brilon, der Bezirk Rodheim dem Kreise Wetzlar hinsichtlich der Steuerkraft im Großen und Ganzen gleich, die Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel dagegen dem letzteren Kreise entschieden voranstehen, daß jedoch die sehr abweichenden Verhältnisse dieser verhältnißmäßig sehr kleinen, dichtbevölkerten Ortsbezirke eine völlig zutreffende Vergleichung derselben mit einem größern altländi⸗ schen Gebiete nicht gestatten. 1]
Da im Kreise Brilon der Durchschnittssatz des Aufkommens an Gewerbesteuer für das platte Land durch die von dort ausgehenden zahlreichen Hausirer auf den ungewöhnlich hohen Betrag von 8,8 Sgr. für den Kopf gesteigert wird, ähnliche Verhältnisse in den Kreisen Bie⸗ denkopf und Vöhl aber nicht vorkommen, so ist für die ländliche Be⸗ völkerung dieser Kreise der Durchschnittssatz des angrenzenden Kreises Wittgenstein mit 3,8 Sgr. zur Anwendung zu bringen.
erden mit dieser Maßgabe die Durchschnittssätze des Steuerauf⸗ kommens für 1866 in den Kreisen Brilon und Wetzlar auf die be⸗ treffenden vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheile angewandt, so ergiebt sich ein Aufkommen:.
1) an Grundsteuer a) im Kreise Biedenkopf von 86,240 Morgen Ackerland und Gärten zu 2,7 Sgr. = 7,755 Thlr., von 31,568 Mrg. Wiesen, Weiden, Grasgärten zu 2,2 Sgr. = 2,315 Thlr., von 110,332 Morgen Waldungen zu 1,1 Sgr. = 4,045 Thlr., zusammen von 228,140 Morgen zu 1% Sgr. = 14,115 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 23,045 Thlr. weniger 8930 Thlr. oder 38,7 pCt. b) Im Kreise Vöhl: von 23,185 Morgen Ackerland und Gärten zu 2,7 Sgr. = 2087 Thlr., von 4919 Morg. Wiesen, Weiden, Grasgär⸗ ten zu 2,2 Sgr. = 361 Thlr., von 22,800 Morgen Waldungen zu 111 Sgr. = 836 Thlr., zusammen von 50,904 Morg. zu 1/9 Sgr. = 3284 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 6549 Thlr. weniger 3265 oder 49/s Prozent. c) Im Bezirk Rodheim: von 11,753 Morgen Ackerland und Gärten zu 6/9 Sgr. = 2703 Thlr., von 2980 Morgen Wiesen, Weiden und Grasgärten zu 8,4 Sgr. = 834 Thlr., von 11,904 Morgen Waldungen zu 2/6 Sgr. = 1032 Thlr.,
zusammen von 26/637 Morgen zu 5,1 Sgr. = 4569 Thlr., mithin
gegen das bisherige Aufkommen von 4890 Thlr. weniger 321 Thlr. oder 6,5 Prozent. d) In den Ortsbezirken Rödelheim und Niederursel zu 1720 Thlr., da dieser bisher aufgekommene Betrag bei dem hohen Werthe der dortigen Liegenschaften, bestehend in 2612 Morgen Acker⸗ land und Gärten, 465 Morgen Wiesen, Weiden und Grasgärten, 378 Morgen Waldungen, voraussichtlich auch bei einer nach preußi⸗ schen Grundsätzen erfolgenden Veranlagung aufkommen wird.
Demnach berechnet sich das gesammte Aufkommen an Grund⸗ steuer in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen auf 23,/688 Thlr., also gegen das bisherige Aufkommen von 36,204 Thlr. weniger 12,516 Thlr. 8 1
2) An Gebäudesteuer: a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl: von 5956 Einwohnern der Städte zu 4,2 Sgr. = 834 Thlr., von 33,186 Einwohnern des platten Landes zu 2/2 Sgr. ä= 2434 Thlr., zusammen von 39,142 Einwohnern 3268 Thlr.; b) im Bezirk Rod⸗ heim: von 5355 dem platten Lande angehörigen Einwohnern zu 3,;6 Sgr. = 643 Thlr.; c) von 2704 Einwohnern der Stadt Rödel⸗ heim zu 8,s Sgr. = 793 Thlr.; d) von 460 Einwohnern ‚der länd⸗ lichen Ortschaft Niederursel zu 4,5 Sgr. = 69 Thlr., überhaupt 4773 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 9390 Thlr. weniger 4617 Thlr. 1
3) An Gewerbesteuer mit Rücksicht darauf, daß nur die Städte Biedenkopf mit 2897 und Rödelheim mit 2704 Einwohnern der III. Gewerbesteuer⸗Abtheilung zugezählt werden können, a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl: von 2897 Einwohnern der III. Abthei⸗ lung zu 8,8 Sgr. = 802 Thlr., von 36,245 Einwohnern der IV. Ab⸗ theilung zu 3,/s8 Sgr. = 4591 Thlr., zusammen 5393 Thlr.; b) im Bezirke Rodheim: von 5355 Einwohnern der IV. Abtheilung zu 2,4 Sgr. = 428 Thlr.; c) in der Stadt Rödelheim: von 2704 Ein⸗ wohnern der III. Abtheilung zu 13,2 Sgr. = 1190 Thlr.; d) in der ländlichen Ortschaft Niederurfel: von 460 Einwohnern der IV. Ab⸗ theilung zu 2 ½¶ Sgr. = 37 Thlr., überhaupt 7048 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen von 6160 Thlr. mehr 888 Thlr.
4) An Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer: a) in den Kreisen Biedenkopf und Vöhl von 5,956 städtischen Einwohnern zu 17,3 Sgr. 3435 Thlr., von 33,186 ländlichen Einwohnern zu 12/9 Sgr. 14,270 Thlr., zusammen 17,705 Thlr.; b) in dem Bezirk Rodheim von 5355 ländlichen Einwohnern zu 19,° Sgr. 3392 Thlr.; c) von 2704 Einwohnern der Stadt Rödelheim zu 40,8 Sgr. 3677 Thlr.; d) von 460 Einwohnern der Ortschaft Niederursel zu 19,0 Sgr. 291 Thlr., überhaupt von 47,661 Einwohnern 25,065 Thlr., mithin gegen das bisherige Aufkommen an Personalsteuer von 14,338 Thlr., mehr 10,727 Thlr.
Demnach werden nach der Gleichstellung mit den altpreußischen Ln u“ haben: v a) der Kreis Biedenkopf: 8 “ 1 8930 Thlr.
1
weniger: an Grundsteuer an Gebäudesteuer
an Gewerbesteuer.. 88 an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer.. 5,500 »
im Ganzen weniger 5,853 Thlr. 1““
8 der Bezirk Rodheim:
g.) die Ortsbezirke Rödelheim und Niederursel:
mmehr:
b) der Kreis I weniger: an Grundsteuer
1s an Gebäudesteuer
an Gewerbesteuer.... 19 „
an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer.. b1X4X“ 1,007 »
im Ganzen also weniger 2,881 T 321 Thlr.
weniger: an Grundsteuer u““ an Gebäudesteuer
8 11146 Thlr.
an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer im Ganzen also mehr 440 Thlr.
255 Thlr.
weniger: an Gebäudesteuer. 1“ an Gewerbesteuer 397 Thlr.
an Klassen⸗ und Einkom⸗ miumensteuer. .8½ 1 12,684 2— 1 8 iim Ganzen also mehr 2,776 Thlr.
9) die sämmtlichen vormals Gr hessischen Gebietstheile:
rundsteuer 2,516 Thlr.
weniger: an 4,617 »
an Gebäudesteuer...
65 8 198
S I. 11615 im Ganzen also weniger 5,518 Thlr.
an Gewerbesteuer an Klassen⸗ und Einkom⸗ mensteuer
oder 8,3 Prozent.
Die Einführung der preußischen direkten Steuern in den vormals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen wird hiernach einerseits eine nicht unerhebliche Erleichterung der gesammten Steuerlast, andererseits eine anderweite Vertheilung der letzteren sowohl unter den einzelnen Gebietstheilen, als auch unter den einzelnen Steuerpflichtigen inner⸗ halb jedes Gebiets zur Folge haben. Insbesondere werden die bisher augenscheinlich überbürdeten Kreise Biedenkopf und Vöhl erheblich erleichtert, die bevorzugten Bezirke Rodheim und Rödelheim aber, ihrer Steuerkraft entsprechend, stärker herangezogen werden.
Innerhalb der einzelnen Gebiete werden die Grundbesitzer an
Grundsteuer weniger, an Klassen⸗ und klassifizirter Einkommensteuer
mehr zu entrichten haben, und da bei Veranlagung der letzteren Steuer eine Berücksichtigung der auf die Steuerkraft der Steuerpflichtigen Ein⸗ fluß übenden Verhältnisse, namentlich des Schuldenstandes, gestattet ist, welche bei Veranlagung ber Grundsteuer ausgeschlossen bleibt, so wer⸗ den die kleineren und ärmeren Grundbesitzer milder, die wohlhaben⸗
deren dagegen, ihrer Leistungsfähigkeit entsprechend, schärfer zu den per⸗
sönlichen Steuern heranzuziehen sein. Es läßt sich daher nicht ver⸗ kennen, daß die Einführung der preußischen direkten Steuern in den vormals Großherzoglich hessischen Landestheilen eine gleichmäßigere und gerechtere Vertheilung der Steuerlast herbeiführen wird.
Da die Grundsteuer nicht gleichzeitig mit den andern direkten Steuern einzuführen ist, so erfordert es die Gerechtigkeit, den Grund⸗ besitzern für die Zeit, in welcher sie die neu zu veranlagenden direkten Steuern neben der bisherigen Grundsteuer zu entrichten haben werden, einen solchen Theil der letzteren zu erlassen, daß dieselbe dem Betrage der nach preußischen Grundsätzen zu veranlagenden Grundsteuer an⸗ nähernd gleichkommt. b 8
Nach der obigen Darlegung ist die bisherige Grundsteuer a) im Kreise Vöhl um 49,8 pCt., b) im Kreise Biedenkopf um 38,7 pCt., c) im Bezirk Rodheim um 6,5 pCt. höher, als die nach den Durch⸗ schnittssätzen der Kreise Brilon beziehungsweise Wetzlar berechnete preußische Grundsteuer. Es tritt hieran die unverhältnißmäßige Ueber⸗ bürdung des Kreises Vöhl noch schärfer hervor als an dem Aufkom⸗ men der gesammten Steuern. Auf die Größe derselben läßt sich auch daraus schließen, daß die mittleren Kaufwerthe der Grundstücke im Kreise Biedenkopf und im Bezirke Rodheim zum 40, 60 bis 80 fachen Betrage der Normalsteuerkapitalien und in einzelnen Gemeinden noch höher ermittelt worden sind, während dieselben im Kreise Vöhl zwi⸗ schen dem 12 und 20fachen Betrage der Steuerkapitalien sich bewegen und in nur drei Gemeinden bis zum 30 fachen Betrage derselben steigen. Bei Arbitrirung des Steuererlasses sind von den vorgedachten Prozent⸗ sätzen zunächst 3 pCt. Hebegebühren abzusetzen, welche in Altpreußen ueben dem unverkürzt in die Staatskasse abzuführenden Grundsteuer⸗ Kontingent von den Steuerpflichtigen aufzubringen sind, in den vor⸗ mals Großherzoglich hessischen Gebietstheilen dagegen aus der Staats⸗ kasse bestritten werden. Weiter kommt in Betracht, daß der Vergleich mit dem Kreise Brilon in E auf das muthmaßliche Aufkom⸗ men an Grundsteuer zum Vortheil der Kreise Vöhl und Biedenkopf ausfällt, da in diesen Kreisen so hoch gelegene und rauhe Bezirke, wie solche der Kreis Brilon in den Aemtern Winterberg, Hallenberg und Niederfeld aufzuweisen haben, nicht vorkommen. Andererseits ist der Bezirk Rodheim bei dem Vergleich mit dem Kreise Wetzlar eher im Nachtheil. Nach sorgfältiger Erwägung aller hierbei in Betracht kom⸗