1867 / 121 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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In den Konkursen über das Vermögen iesigen Handelsgesell⸗ schaft Schwenke u. la Barre und den Konkursen über das Privatver⸗ mögen der Gesellschafter, des Kaufmanns Schwenke und des Kauf⸗ manns la Barre hier ist zur Anmeldung der Forderungen der Konkurs⸗

läubiger noch eine zweite Frist bis zum 6. Juni d. Is. ein⸗

chlieglich festgesezt worden. Die Gläubiger, welche ihre Anspruͤche noch nicht angemeldet haben, werden aufgefordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum gedachten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden.

Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom 16. Februar er. bis zum Ablauf der zweiten Frist angemeldeten Forderungen ist auf den 19. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Hinrichs, im Kreisgerichts⸗ gerichtsgebäude, Terminszimmer Nr. 11, anberaumt, und werden zum Erscheinen in demselben die sämmtlichen Gläubiger aufgefordert, welche

ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen angemeldet haben.

Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Beilagen beizufügen.

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seine Wohnung hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am büsshem rte wohnhaften oder sunr Praxis bei uns berechtigten aus⸗ wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Den⸗ jenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechts⸗ Anwalte Fiebiger, Fritsch, v. Radecke, v. Bieren, Seeligmüller, Schlieck⸗ mann, Kruckenberg, Wielke, Riemer, Göcking, Glöckner zu Sachwal⸗ tern vorgeschlagen. .

Königlich Preußisches Kreisgericht. I. Abtheilung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns Ferdinand Goedicke zu Salzwedel werden alle eee; welche an die Masse Ansprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zum 13. Juni cr. einschließ⸗ lich bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur Prüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemel⸗ deten Forderungen, so wie nach Befinden zur Bestellung des defini⸗ tiven Verwaltungspersonales

auf den 22. Juni cr., Vormittags 9 Uhr,

vor dem Kommissar, Herrn Kreisgerichts⸗Rath Meinhard, an Gerichts⸗

stelle zu erscheinen. Nach Abhaltung dieses Termines wird geeigneten Falls mit der Verhandlung über den Akkord verfahren werden. Zugleich ist noch eine zweite Frist zur Anmeldung bis zum 20. August cr. einschlie blich festgesetzt, und zur Prüfung aller innerhalb der ersten Frist angemeldeten Forderungen Termin auf den 6. September ecr., Vormittags 9 Uhr, vor dem genannten Kommissar anberaumt. Zum Erscheinen in diesem Termine werden die Gläubiger aufgefordert, welche ihre For⸗ derungen innerhalb einer der Fristen anmelden werden. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift der⸗ selben und ihrer Anlagen beizufügen. 1t Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, 8 bei der Anmeldung seiner Forderung einen am 18,- Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus⸗ wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Den⸗ jenigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden der Justiz⸗ Rath Kaehrn und die Rechtsanwalte Bauke und Bindewald hier zu Sachwaltern vorgeschlagen. . . Salzwedel, den 16. Mai 1867. Koönigliches Kreisgericht.

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2064] „Ediktal⸗La dung. Nachdem über das Vermögen des Heinrich Feicmann von Eisen⸗ bach rechtskräftig der Konkursprozeß erkannt worden ist, so werden Alle, welche gegen die Masse Ansprüche geltend zu machen haben, auf⸗ gefordert, solche Dienstag, den 18. Juni d. Js., Morgens 8 Uhr, ahier vorzubringen bei Meidung des ohne Erlassung eines Präklusiv⸗ escheids von Rechtswegen eintretenden Ausschlusses von der vorhan⸗ denen Masse. Idstein, den 11. Mai 1867. 8 Königliches Amt.

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Editktet⸗Lahdhung. 86 Nach erfolgter Insolvenzanzeige ist zu dem überschuldeten Ver⸗ mögen des Putzwaarenhändlers Carl August Fritsch allhier der Konkurs⸗ Prozeß eröffnet worden.

. Es werden daher alle bekannte und unbekannte Gläubiger dessel⸗ ben, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben zu haben glauben, hierdurch vorgeladen, in dem auf ,

den 18. Juli 1867

anberaumten Liquidationstermine, bei Vermeidung des Ausschlusses

von der Masse und bei Verlust der Rechtswohlthat der Wieder⸗Ein⸗

setzung in den vorigen Stand, in Person oder durch gehörig legiti⸗

mirte Bevollmächtigte an Königlicher Gerichtsamtsstelle allhier zu er⸗

scheinen, ihre Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, arüber mit dem bestellten Konkursvertreter, sowie, etwaiger Verzugs⸗ echte wegen, unter einander rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen

zu beschließen und den 9. September 1867

der Bekanntmachung eines für die Außenbleibenden Mittags 12 für bekannt gemacht zu achtenden Ausschließungsbescheides 1svern be ein, sodann in dem auf

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lewitz werden hiermit öffentlich vorgeladen.

Vormünderin ihrer minderjährigen Kinder:

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den 20. September 186 .“ anberaumten Verhörstermine, Vormittags 10 Uhr, zur Pflegung der Güte, bei Vermeidung von 5 Thlr. Strafe für jeden Lindeshren und unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche außenbleiben oder über die gemachten Vergleichsvorschläge sich nicht oder nicht bestimmt erklären, in die Beschlüsse der Mehrzahl der Gläubiger für einwilli. gend werden erachtet werden, anderweit an Königlicher Gerichts⸗ amtsstelle allhier in Person oder gehörig vertreten zu erscheinen, end⸗

lich aber den 5. Oktober 1867 der Akten⸗Inrotulation und 1 den 12. November 1867 der Bekanntmachung eines Locationserkenntnisses, welches rücksichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich zu versehen. Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen sr. Verfügungen bei 5 Thlr. Strafe Bevollmächtigte hier zu be⸗ Jöhstadt, am 23. April 1867. Königliches Gerichtsamt. .S. G. Klinkhardt.

[20722) Nothwen diger Verkanf. Das dem Robert Preuß gehörige, im Kirchspiel Dombrowken belegene Grundstück Marienwalde Nr. 3, bestehend aus 319951 Mor⸗ gen, gerichtlich abgeschätzt auf 5576 Thlr. 5 Sgr., soll am 30. November 1867, Vormittags 11 Uhr, an der Gerichtsstelle öffentlich an den Meistbietenden verkauft werden. Taxe und Hypothekenschein sind in der Registratur einzusehen. „Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuch nicht ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, haben sich mit ihrem Anspruch bei dem Gericht zu melden. Der seinem Aufenthalte nach unbekannte Hypotheken⸗Gläubiger C. F. H. Bornefeld, so wie die der Person und dem Aufenthalt nach unbekannten Erben des Rechts⸗Anwalts Schulze und des Carl Masch⸗ Darkehmen, den 4. Mai 1867. I. Abtheilung.

Nothwendiger Verkauf.

8 Königliches Kreisgericht zu Carthaus, “X“

den 13. März 1867.

Das Rittergut Fitschkau (Woyczechowo) Nr. 286, landschaftlich

abgeschätzt auf 50,057 Thlr. 1 Sgr. 4 Pf., zufolge der nebst Hypotheken⸗

schein und 2 Fengnnde in der Registratur einzusehenden Taxe soll

am 27. September 1867, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle resubhastirt werden.

Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht

ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen,

haben ihre Ansprüche bei

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Die Wittwe des Moses Löwenstein, Beile geb. Wertheim, als d b a) Jonas, b) Veile, 2 Amalic, d) Rebecka, e) David, zu Obermöllrich, hat dahier klagend vorgestellt, der Ackermann Heinrich Schaumlöffel von Werkel sei ihr für verkaufte und überlieferte Waaren den verabredeten Preis von 21 Thlr. 19 Sgr. 3 Hllr. schuldig geworden; bei verweigerter gütlicher Zahlung bitte sie, den ꝛc. Schaumlöffel zur alsbaldigen Zah⸗ lung von 21 Thaler 19 Sgr. 3 Hllr. mit Verzugszinsen vom Tage der Klagbehändigung unter dem Kostenersatze zu verurtheilen.

Indem Klägerin durch Eideszuschiebung Beweis angetreten und durch Bescheinigung des Bürgermeisters in Werkel dar ethan hat, daß der Verklagte ausgewandert und sein dermaliger Aufenthaltsort un⸗ 8 sei, hat sie um Klagmittheilung durch öffentliche Blätter gebeten.

Der Beklagte, welchem diese Klage hierdurch ediktaliter zugeht hat den Kläger entweder klaglos zu stellen, oder in dem auf den

27. k. M., Morgens 9 Uhr (Cont. Zt. 10 Uhr), angesetzten Termine

sich einzufinden. In diesem zur mündlichen Verhandlung bestimmten Termine haben beide Theile entweder in Person oder durch zulässige, gehörig legitimirte Bevollmächtigte das Geeignete vorzubringen, auch die Beweise ihrer Behauptungen bereit zu halten und für den Falb, daß die Sache durch gegenseitige Erklärungen nicht sofort sich erledigt, alsbald ihre Urkunden in beweisender Form vorzule en, ihre Zeugen zu benennen und von der Eideszuschiebung Gebrauch zu machen, so wie über ihr beiderseitiges Vorbringen sich zu erklären.

„Errscheint der Verklagte in dem Termine nicht, so wird die Klage für eingestanden angenommen, und bleibt der Kläger aus, so wird der Verklagte von der Instanz entbunden.

Beweismittel, welche vorgeschriebenermaßen nicht geltend gemacht worden sind, werden in diesem Rechtsstreite nicht weiter berucfichtigt und Thatsachen und Urkunden, so wie die zugeschobenen Eide, über welche die erforderliche Erklärung nicht erfolgt, sind als eingestanden, beziehungsweise als anerkannt und verweigert anzusehen.

Erklärungen eines nicht gehörig Bevollmäͤchtigten bleiben, insofern nicht aus besonderen Gründen eine weitere Frist zur Beibringung der Beract gesfattet Pircae unbeachtet. g

e weiteren Verfügungen werden nur durch Anschlag am Ge⸗ richtsbrett bekannt gemacht. x 8 Anssch 3

Gudensberg, am 13. Mai 1855.

Königliches Justizamt. 88

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8 8 8 Das Abonnement beträgt

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15 Aue post⸗Anstalten des In⸗ und uslandes nehmen Lge. an, für Berlin die edition des Königl.

1 Preußischen Staats-Anzeigers: ZJZäger⸗Straße Nr. 10. 8 tzwischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)

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dem Subhastationsgerichte anzumelden.

HBerlin, 19. M. Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 4 195 dem si deiserisch a Nationalrath und Landamman des Kantons Glarus, Dr. Heer, eine Privat⸗Audienz zu ertheilen und aus dessen Händen ein Schreiben des Präsidenten des Bundesraths der schweizerischen Eidgenossenschaft entgegenzuneh⸗ men geruhet, wodurch Dr. Heer in der Eigenschaft eines außer⸗ ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers der Eid⸗ genossenschaft am hiesigen Allerhöchsten Hofe beglaubigt wird. Anmittelbar darauf empfingen Se. Majestät in einer

rivat⸗Audienz den Fürstlich reußischen Minister⸗Residenten Vrafen von Beust, der Allerhöchstdenenselben, nachdem der Fürst Heinrich XXII. Reuß älterer Linie die Regierung des Fürstenthums selbst übernommen, sein neues Kreditiv zu über⸗

di 88. 11““ reichen die Ehre hatte.

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Majestät der

r König haben Allergnädigst geruht:

Dem Obersten a. D. von Schävenbach, bisher Com⸗ mandeur des Kürassier⸗Regiments Königin (Pommerschen) Nr. 2, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse zu ver⸗

leihen; 8 6 Die Geheimen Post⸗Räthe Wolff und Kramm zu Ge⸗ heimen Ober⸗Post⸗Räthen, so wie den Geheimen Bau⸗Rath Koch zum Geheimen Ober⸗Bau⸗Rath, . 8 Den Stadtgerichts⸗Rath von Wulffen hierselbst zum Rath bei dem Appellationsgericht in Magdeburg zu ernennen; Die Versetzung des Kronanwalts Fischer zu Meppen in seiner bisherigen Amtseigenschaft an das Obergericht zu Celle zu genehmigen, und ferner 38 2 Den Obergerichts⸗Rath Hattendorff zu Stade unter Beilegung des Titels »Kronanwalt« mit dem Dienste als solcher bei dem Obergerichte zu Meppen zu beauftragen.

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Ihre Majestät die Königin haben Allergnädigst geruht, dem Kaufmann Carl Georg Heinrich Schnerzel und dem Korbmacher⸗Meister Ferdinand Oscar Ancion hier⸗ selbst das Prädikat als Allerhöchst Ihrer Hof⸗Lieferanten zu

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un g betreffend di mj geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten zur Verfügung über Gegenstände der Unterrichts⸗ und der Medizinal⸗

Verwaltung in den neuerworbenen Gebietstheilen. 8.

Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen?; verordnen, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums für den Umfang der durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember v. J. mit der Monarchie vereinigten Landestheile, was folgt: 8 85 Unser Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten wird ermächtigt, innerhalb der durch die Ge⸗ setze vom 20. September und 24. Dezember v. J. Gesetz⸗Samm⸗ lung S. 555. 875. 876.) mit Unserer Monarchie vereinigten

etenz des Ministers der

11111114“ das Prüfungswesen an Schulen jeden Grades einse der Universitäten, die Feststellung der an die Prüfungen ge⸗ knüpften Berechtigungen, die Normirung der Lehrerbesoldun⸗ gen und des Schulgeldes, die Feststellung der Lehrpläne für Schulen jeden Grades, einschließlich der Schullehrer⸗Se⸗ minarien, die Regulirung des Privatschulwesens, die Pen⸗ sionirung und Emeritirung der Lehrer, das Prüfungswesen sämmtlicher Medizinalpersonen, die Niederlassung derselben und die Erwerbung des Rechts zur Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, geburtshülflichen und zahnärztlichen Praxis, die Bedingungen für die Anlegung und den 0. eschäftsbetrieb, sowie für die Visitation der Apotheken, die Beaufsichtigung des Medizinalwesens, die Medizinal⸗, Sanitäts⸗ und Veteri⸗ nairpolizei, die Feststellung der Arzneitaxe, den Debit der Arzneiwaaren, sowie die Zulassung und Beaufsichtigung der Privat⸗Krankenanstalten, 1. 81— 1 in demselben Maße Verfügung zu treffen, wie ihm solches in den älteren Landestheilen der Monarchie e zukommt.

Die vorstehende Verordnung ist durch die Gesetz⸗Samm⸗ lung zu veröffentlichen. 1

Urkundlich unter Unserer Höchsteigen und beigedrucktem Königlichen Insiegell.

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Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. von Roon. Gr. von Itzenplitz. von Mühler. Gr. zur Lippe. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche 8 Arbeiten.

Das 42. Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter:

Nr. 6643 die Verordnung wegen Besteuerung des Brannt⸗ weins in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867; unter

Nr. 6644 die Verordnung wegen Besteuerung des Brau malzes in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867; unter

Nr. 6645 die Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in den Regierungsbezirken Wiesbaden und Kassel, so wie in dem Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom 11. Mai 1867; unter

Nr. 6646 die Verordnung, betreffend die Kompetenz des Ministers der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegen⸗ heiten zur Verfügung über Gegenstände der Unterrichts⸗ und der Medizinal⸗Verwaltung in den neuerworbenen Gebiets⸗ theilen. Vom 13. Mai 1867; und unter

Nr. 6647 den Allerhöchsten Erlaß vom 24. April 1867, be⸗

fiskalische Straße im Regierungsbezirk Merseburg⸗ Berlin, den 23. Mai 1867.

Landestheile in Angelegenheiten, welche die nachstehenden Gegen⸗

stände betreffen:

Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

(L. S.) Wilhelmm.

treffend die Verleihung der siskalischen Vorrechte an den Grafen zu Stolberg⸗Roßla in Bezug auf den Bau und die Unterhale tung einer Chaussee von Roßla über Sittendorf bis zum An⸗ schluß an die von Artern über Tilleda nach Kelbra führende