III. Betriebsvorschriften.
A. Jmt inmemeineu,. .“ S. 16. (1. Anmeldung und Beaufsichtigung der Brennerei⸗Geräthe. a) Anmeldung der Geräthe.) Die Einreichung des nach §. 6 der Steuerhebestelle zu übergebenden Grundrisses der Brennereiräume und Geräthe muß in doppelter Ausfertigung geschehen, und ein Exemplar von jener bescheinigt, in derselben Art, wie weiter unten im §. 25 wegen des Betriebsplanes bestimmt werden wird, in der Brennerei hängt werden. 8 aufgeh 17 (b. Vermessung der Geräthe.) Bei Vermessung der Blasen und der Maischbottiche ist in ihrer wagerechten Stellung derjenige innere Raum, welchen ste, vom Boden zum äußersten Rande bis zum Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen Abzug aus⸗ zumitteln. 8 9 §. 18. (c. Amtliche Bescheinigung über die Anmeldung der Ge⸗ räthe.) Die Steuerhebestelle ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung und 8 Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Be⸗ cheinigung zu ertheilen. “ 8 Nur uürch riheigescheinigung, welche nebst den Vermessungs⸗Ver⸗ handlungen in der Brennerei aufbewahrt werden muß, kann der Nach⸗ weis geführt werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet 2 „ egia⸗ (2. Aufsicht auf die Geräthe.) Die zu den Brennereien gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsräumen zusammen auf⸗ bewahrt 8 Dahin nicht gehörige Gefäße dürfen in denselben nicht vorhanden sein. 1 Destillirgeräthe und Maischgefäße stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbebetriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, daß ihre Benutzung zu einem außerordent⸗ V lichen Zwecke, namentlich auch zur Bereitung von Viehfutter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf. Bei Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften blos han⸗ deln, oder sie zum Handel verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen. 18 28 §. 8 Wer Destillirgeräthe besitzt, welche nicht im Gebrauch sind, ist dennoch verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzu⸗ zeigen, damit er sich überzeugen könne, daß sis noch in dem Zustande befindlich sind, in welchen sie zur Verhütung ihres Gebrauchs versetzt worden. L““ ——“ 1“ Diejenigen, welche Destillirgeräthe blos verfertigen, oder damit handeln, sind hierunter nicht Her 8 §. 21. Destillirgeräthe, welche ausschließlich zu anderem Ge⸗ brauche, als zur Branntweinbrennerei, gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branntweinbrennereien angeordneten Kontrole (§. 19), bleiben aber, zur Verhütung von Mißbräuchen, der allgemei⸗ nen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen. 8 §. 22. (3. Verfahren, um Geräthe außer Gebrauch zu setzen.) Am für die Zeit, wo die Maisch⸗ und Destillirgeräthe nicht in Betrieb sein dürfen, ihre unbefugte Benutzung für letzteren zu verhindern, werden entweder a) die Geräthe an Ort und Stelle durch einen Steuer⸗ beamten unter Verschluß gesetzt, in welchem Falle der Brennereibesitzer die Materialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse, und zwar in guter brauchbarer Beschaffenheit, zu liefern hat, oder b) es muß ein Theil des Destillirgeräths am nächsten Wochentage nach Ablauf der Betriebsfrist an die Steuerhebestelle abgeliefert werden. Befindet sich letzteres nicht am Orte, so wird für den Transport des Geräths auf jede halbe Meile Entfernung Eine Stunde gut gerechnet. c) Kommt es darauf an, in Brennereien, welche zum Betriebe angemeldet sind, das Destillirgeräth während einzelner betriebsloser Tage und Stunden außer Gebrauch zu setzen, und ist die Hebestelle über eine Viertel⸗ meile entfernt, so kann auch gestattet werden, daß ein von der Steuer⸗ behörde zu bestimmendes Stück des Destillirgeräths entweder bei einer zuverlässigen Person im Orte, oder, in Ermangelung einer solchen, in einem von dem Brennereilokal möglichst entfernten Raume im Gehöft des Brennereibesitzers niedergelegt werde.
Eine zur Aufbewahrung des Destillirgeräths geeignete und willfährige
Person zu ermitteln, ist Sache des Brennereibesitzers; sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuerbehörde ab. d) Findet in Maischbrennereien zwischen mehreren Einmaischungen ein Zwischen⸗ raum in der Art statt, daß in Maischgefäßen an demselben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemaischt wird, so kann die Steuer⸗ behörde verlangen, daß jene Maischgefäße für den Tag oder die Tage des Nichtgebrauchs schief gestellt werden.
Wenn eine Brennerei ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der Geräthe an Ort und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeamten eine Verhandlung aufgenommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des Verschlusses in der Brennerei aufbewahrt werden muß. Ob innerhalb der Betriebszeit einzelne Geräthe und welche außer Gebrauch zu setzen, und welches der oben unter a. bis d. an⸗ gegebenen Mittel dazu in Anwendung kommen soll, ist nach den Um⸗ ständen von der Steuerbehörde zu bestimmen.
.23. (4. Verfahren bei zufälligen Unterbrechungen des Betrie⸗ bes.) Wenn in den im §. 14 erwähnten Fällen der Brennereibetrieb unterbrochen wird, so ist dies mit Beachtung der dieserhalb zu erlassen⸗ den näheren Anordnungen sogleich der Steuerbehörde anzuzeigen, welche die Richtigkeit der Angabe an Ort und Stelle untersuchen läßt und die zu entrichtende Steuer festsetzt. B. Vorschriften für die “ der Brennereien und
Geräthe.
§. 24. (AA. Maischbrennereien. I. Anmeldung des Betriebs.) Der im §. 10 angeordnete Betriebsplan muß nach dem von der Steuerbehöͤrde vorzuschreibenden Muster für einen vollen Kalender⸗
monat, oder wenn der Betrieb erst im Laufe eines Monats beginnen
soll, für den och übrigen Theil des Kalendermonats eingereicht wer⸗
den, und die Einreichung mindestens drei Tage vor der ersten Ein⸗ maischung erfolgen. J 8
Außer den im §. 14 erwähnten Fällen kann eine Abänderung des angemeldeten Betriebs einmal im Monate dann gestattet werden, wenn der Betrieb dadurch verstärkt wird.
§. 25. (2. Anfertigung und Erfordnisse der Betriebspläne und Verfaͤhren mit denselben.) Der Betriebsplan, zu dessen Anfertigung nur allein das von der Steuerhebestelle unentgeltlich zu liefernde For⸗ mular benutzt werden darf, muß deutlich geschrieben und ohne daß darin etwas abgeandert oder ausgelöscht ist, zweifach der ersteren übergeben werden. 8 Mangelhaft gefertigte Betriebspläne giebt dieselbe sofort zur Be⸗ richtigung zurück, und es wird in solchen Fällen die Einreichung als nicht geschehen betrachtet. 8
Findet sich bei der von der Hebestelle vorzunehmenden Prüfung des Betriebsplans nichts zu erinnern, so werden beide Exemplare von derselben genehmigt und vollzogen; das eine bleibt bei der Steuer⸗ hebestelle, das andere wird dem Brennereibesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor Anfang der ersten Einmaischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brennerci, welchen die Steuerbehörde dazu auswählt, anzuheften und dort in einem Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung geben wird, wäh⸗ rend der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebs unbeschädigt zu erhalten, damit die Aufsichtsbeamten und Jeder, der in die Brennerei eintritt, alsbald solches einsehen können 82
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Exemplar von dem Brennereibesitzer binnen drei Tagen an die Hebestelle zurückgelie⸗ fert und kann alsdann gegen das bei der Steuerhebestelle zurückgeblie⸗ bene Exemplar ausgetauscht werden.
§. 26. (3. Allgemeine Regeln für den Betrieb. a. Beschränkung der Maischbereitung in Bezug auf Raum und Zeit) Für jeden zur Einmaischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 preußische Quart Maischraum angemeldet werden, auch sind kleinere Maischbottiche als von 300 Quart Inhalt nicht zulässig.
Die Einmaischungen dürfen nur geschehen: in den Monagten Ok⸗ tober bis einschließlich März von Morgens 6 Uhr bis Abends 10 Uhr, in den übrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
§. 27. (b. Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischbottiche.) Dem Brennereibesitzer bleibt zwar freigestellt, wie oft und wann er wäh⸗ rend des Monats, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die an⸗ gemeldeten Maischbottiche benutzen will; die Benutzung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihenfolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst geleerten Maischbottiche auch mit der Einmaischung zuerst wieder begonnen wird.
§. 28. (e. Benutzung steuerfreier Nebengefäße.) Wenn die Be⸗ reitung und Aufbewahrung der Maische bis zum Abbrennen derselben nicht in den versteuerten Maischbottichen allein geschehen soll, sondern dazu, oder zu einer mit der Branntweinfabrikation zu verbindenden Hefenbereitung aus Maische, die steuerfreie Benutzung noch anderer Gefäße oder Geräthe gewünscht wird, so muß dazu die besondere Er⸗ laubniß der Steuerbehörde nachgesucht werden.
§. 29. (d. Beschränkung des Abbrennens der Maische auf aa. be⸗ stimütte Tage.) Dem Brennereibesitzer ist gestattet, die Maische ent⸗ weder am dritten oder vierten Tage nach der Einmaischung, den Tag derselben mitgerechnet, abzubrennen und darnach den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Maische muß auch an Einem Brenntage vollständig abgeluttert werden.
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Maische ist in der Re⸗ gel nicht gestattet; wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöthig, so muß zuvor der Steuerhebestelle davon Anzeige gemacht, und deren schriftliche Genehmigung, welche jedoch bei Anträgen auf späte⸗ res Abbrennen nicht über den vierten Tag hinaus gegeben wird, muß dem Betriebsplan beigeheftet werden.
§. 30. (bb. auf Stunden.) An den Tagen, wo Branntwein⸗ blasen zum Betriebe angemeldet sind, darf in der Regel ven 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt werden. Ist wegen der Stärke des Betriebs oder nach der Eigenthümlichkeit des Brenngeräths, oder in andern besondern Fällen eine Ausnahme nöthig, so ist darauf bei der Steuerbehörde anzutragen, welche nach Prüfung der für den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung, den Umständen nach, nicht versagen wird.
§. 31. (4. Freimachung der Geräthe.) Wenn unter amtlichen Ver⸗ schluß gesetzte Maisch⸗ und Destillirgeräthe in Betrieb kommen sollen, so bestimmt die Hebestelle, wann sich ein Beamter zur Abnahme des Verschlusses in der Brennerei einfinden soll.
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als eine Stunde über die bestimmte Zeit zu warten, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben ahnehmen.
§. 32. (5. Vorschriften für den gleichzeitigen Betrieb der Braueren und Brennerei.) Bei dem gleichzeitigen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht die von der Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist, reines Malzschrot nicht verwendet wer⸗ den. Das zur Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens zum vierten Theile mit unge⸗ malztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist zu letzterem Behufe der Gebrauch von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch besonders angemeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. 1
§. 33. BB. (Brennereien zur Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen Stoffen. 1. Anmeldung des Betriebes.) Bezüglich des Anmeldung des Betriebs kommen die Bestimmungen der §§. 24. und 25. auch bei der Bereitung von Branntwein aus nicht mehligen
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Nungen nicht erfuͤllt werden §*42 grf
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Stoffen zur Anwendung. Der Betriebsplan darf für die Periode, auf welche er lautet, in der Regel nur auf Stoffe von einem und demselben Steuersatze gerichtet sein; wer für die ganze angemeldete Be⸗ triebszeit den höheren Steuersatz (§. 4 Littr. b.) entrichtet, ist in der
Wahl der nicht mehligen Stoffe und deren Abwechselung keiner Be⸗
schränkung unterworfen. 1
Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Preußische Eimer Stoffe der ersten (§. 4 Littr. a.) oder 7 Eimer der zweiten Art (§. 4 Littr. b.) zu Branntwein verwenden kann oder will, muß diesen Vorrath in⸗ nerhalb eines Kalendermonats abbrennen, auch darf überhaupt nicht ariger ene Eerchitsd 15 und 7 Eimer für Einen Monat ange⸗ meldet werden.
§. 384. (2. Bestimmung der Brennzeit.) In Ansehung der Brenn⸗ zeit greifen zwar die Bestimmungen des §. 30 ebenfalls Platz, jedoch kann dieselbe, wenn die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht unter zwei an einem Tage sein darf, der Productions⸗ Fähigkeit der Blase innerhalb der vierzehnstündigen Brennzeit nicht entspricht, durch die Steuerbehörde auf das wirkliche Bedürfniß ver⸗ mindert werden.
§. 35. (3. Material⸗Kontrole. a) Abgabe von Material⸗Vor⸗ raths⸗Verzeichnissen.) Die im §. 11 vorgeschriebenen Material⸗Vor⸗ raths⸗Verzeichnisse müssen in doppelter Ausfertigung übergeben wer⸗ den, und die Art und Menge des in jedem Gefäße befindlichen Ma⸗ -terials, so wie den Aufbewahrungsort enthalten.
Auf dieses Verzeichniß findet dasjenige ebenfalls Anwendung, was im §. 25 wegen der Betriebspläne vorgeschrieben ist.
§. 36. (b. Nevision der Material⸗Vorräthe.) Bei Revision der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe enthaltende Gefäße für voll angenommen; bei eingestampften Weintrestern, Kern⸗ obst und Trestern von demselben jedoch für die obere unbrauchbare Schicht zehn Prozent von dem Inhalt des Gefäßes in Abzug gebracht.
§ 37. Der Revision wird das nach §. 35 abzugebende Verzeich⸗
niß zum Grunde gelegt und unter demselben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebt sich hierbei nach dem im vorigen Paragraphen gedachten Abzuge gegen den angezeigten Ge⸗ sammtvorrath ein Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so tritt, wie bei einem Minderbefund nur eine Berichtigung des Verzeichnisses ein; wegen eines größeren Mehrbetrages muß jeder⸗ zeit das Strafverfahren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der Revisionsbescheinigung versehenen Verzeichnisses wird bei der Steuerhebestelle zurückbehalten, das andere Exemplar aber dem Bren⸗ Fecceheh hhncechee der solches aufbewahrt und bei Aufstellung der Betriebspläne benutzt. K. 38. Werden neue Vorräthe angeschafft, so müssen solche der Hebestelle angemeldet und unter gehöriger Revision in dem Verzeich⸗ nisse (§ 35) in Zugang gebracht werden. Ebenso muß jede Verwen⸗ dung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materials zu anderen Zwecken, als unter gehöriger Anmeldung zum Branntweinbrennen, der Hebestelle angezeigt und nachgewiesen werden, es müßte denn auf ferneren Brennereibetrieb bis zum nächsten Septembermonat ganz ver⸗ zichtet werden, in welchem Fallg die Material⸗Controle, von der Ver⸗ zichtung ab, bis dahin aufhört.
§. 39. Der zum Brennen angemeldete und von dem Vorraths⸗ Verzeichnisse zu diesem Zwecke abgeschriebene Theil der Materialien wird auf den Grund des Betriebsplans besonders revidirt und unter demselben der Befund von der Hebestelle bescheinigt. Bei Abweichun⸗ gen des Befundes von dem angemeldeten Betrage findet die dieserhalb in dem §. 37 gegebene Vorschrift Anwendung.
Die Steuerzeichen an den Gefäßen müssen, bis deren Inhalt ganz abgebrannt ist, Unverletzt erhalten werden.
. 40. (4. Verfahren, wenn Material verdorben ist). Material, welches bei der Revision verdorben und untauglich zur Verwendung auf Branntwein gefunden werden möchte, ist von dem revidirenden Steuerbeamten, wenn es mehr als die oben nach §. 36 zu vergütende Schicht begreift, entweder mit Zustimmung des Brennereibesitzers, aus dem Aufbewahrungsgefäß sogleich auszusondern und von dem Vor⸗ raths⸗Verzeichnisse oder dem Betriebsplane abzusetzen oder aber, wenn der Brennerribesiter dieses nicht will, oder nicht zugegen ist, das ganze
cfäß, worin sich dieses verdorbene Material befindet, aus der Vor⸗ rathserklärung auszuscheiden. —
Rñ Außerdem kann auf angebliches Verdorbensein von Material keine kücksicht genommen werden.
“ 6. Firation der Brennereien). Für Brennereibetrieb, der 8 erbrochen wenigstens sieben Tage fortgehen soll, kann auch, und Uwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden Kalendermonats, Aübeiton Le Steuer eintreten. Diese wird dann berechnet nach Maaß⸗ übes 188 i derwendenden Materialgattung und derjenigen Menge 7 8ag. welche während der erklärten Betriebszeit ohne Unter⸗ ihre⸗ Bt nüln den sum Gebrauch bestimmten Destillirgeräthen nach 7. iebsfähigkeit (§. 34) in Branntwein umgewandelt werden rähe die Stezerkontrolle eschräͤnkt sich alsdann allein darauf, die Ge⸗ vhnacn schanr c.S. Betriebszeit außer Verschluß zu lassen und da⸗ * 5. hen, daß eine höher besteuerten Materialgattungen zur Ver⸗
zung auf Branntwein kommen. “ vorgeschriebene Material⸗Controlle ruht für so fixirte zussnen 92 un s sind. nicht gehalten, besondere Betriebspläne ab⸗ firation b d 88 hre Materialbestände nachzuweisen. Eine solche Steuer⸗ tung m peng übrigens von dem freien Uebereinkommen der Verwal⸗ 8e dein Steuerpflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Be⸗ gag 8 6 der Fixationsbewilligung bestimmt auszudrücken.
zurücht euerbehörde kann zu jeder Zeit die Fixationsbewilligung zurücknehmen, wenn die Geräthe verändert und die festgesetzten Bedin⸗
(6. Gleichzeitiger Betrieb der Brennerei Getreide oder
feln.) den §. 4 genannten Stoffen auch Getreide, Kartoffeln u. s. w. auf verarbeiten, ffen in dieser Hinsicht ganz nach den für die Branntweinbereitung aus solchen Materialien bestehenden Vorschriften zu behandeln.
. IV. Rechte und Pflichten der Steuerbeamten bei
11“ 2ze; des Dienstes.
43. (1. Revisionsbefugniß der Steuerbeamten. a. Besuch der Gewerbsräume). Das Gebäude, in welchem eine Bnenmarzei be ceaben wird, wohin auch die Räume, in welchen die Gefäße zum Einmai⸗ schen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Matecrials aufgestellt sind, sowie die Gefäße, in welchen nicht mehlige Stoffe, und die Räume, in denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Destillirgeräths aufbe⸗ wahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerei zum Betriebe an⸗ gemeldet ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr von den Steuerbeamten Behufs der Revision besucht, und muß 8 Behufe . geöffnet werden. b So lange in der Brennerei gearbeitet wird zer Zugaꝛ — selben stets unverschlossen sein. Ü“
§. 44. In derselben erstreckt sich die Revisionsbefugniß der Be⸗ amten darauf, nachzusehen, daß a) überhaupt die Brennereigeräthe unverändert so, wie sie angegeben und bezeichnet worden, auch keine unangemeldeten Geräthe vorhanden sind, und außer Gebrauch gesetzte Geräthe sich noch in diesem Zustande befinden; b) der abgegebene Be⸗ triebsplan in allen Theilen pünktlich befolgt werde, auch insofern aus nicht mehligen Stoffen gebrannt wird, keine unangemeldete Gefäße mit dergleichen Stoffen vorhanden sind. §. 45. 3 Haussuchungen.) Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staat die schuldigen Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforder⸗ lich, es sei bei Personen, welche Brennerei betreiben, oder bei anderen, so muß dazu von einem Oberbeamten oder einer höheren, der Steuer⸗ hebestelle vorgesetzten Behörde ein schriftlicher Auftrag ertheilt werden, und sie darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allge⸗ meinen vorgeschriebenen Formen und an solchen Orten stattfinden, die zur Begehung des Unterschleifs oder Verheimlichung von Bestän⸗ den steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.
S. 46. (c. Verhalten Derjenigen, bei welchen revidirt wird.) Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Gewerbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten, oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegen⸗ den Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebs, Nachmessung der Geräthe, Anlegung des Verschlusses oder Feststellung des That⸗ bestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschrie⸗
“
““ 1n) Brennereien, welche außer
benen Grenzen zu vollziehen.
§. 47. (2. Dienststunden und bereite Abfertigung.) Die Dienst⸗ stunden, in welchen die Erhebungsbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Ver⸗ waltung. Als Regel wird festgesetzt, daß, wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Beamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich Vor⸗ mittags von 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 1 bis 5 Uhr, in den “ I1u““ 8 und von 2 bis 5 Uhr. — An anderen Orten sind die Dienststunden ie Vormi zei 8 b1snns Uhr rücgescrnnee st nauf die Vormittagszeit von
Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung
der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo dergleichen statt⸗ finden, besonders bekannt gemacht werden.
„S. 48. (3. Ablehnen von Geschenken.) Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Geschenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen, wie es wolle, verlangen oder anneh⸗ men. Andererseits dürfen die Steuerpflichtigen dergleichen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vorwand geven oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.
S. 49. (4. AUnzulässigkeit von Nebenerhebungen.) Außer den be⸗ stimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und Beschei⸗ nigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt. 1
V. Von den Strafen und dem Strafverfahren. k A. Allgemeine Strafbestimmungen. §. 50. (1. Strafe der Defraudation.) Wer eine Gewerbshand⸗ lung, von deren Ausübung die Entrichtung der Branntweinsteuer ab⸗ hängig ist, vornimmt, hat, wenn solche entweder in einem von der Steuerhebestelle vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist, oder von der hierin angegebenen dergestalt abiweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, die Strafe der Defraudation verwirkt. S. 51. (a. im ersten Falle.) Die Strafe der Defraudation be⸗ steht in einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage der vorenthal⸗ tenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. §. 52. (b. im ersten Rückfalle.) Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brenner ist, das Recht zu brennen, in einem Zeit⸗ raume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen An⸗ deren zu seinem Vortheile ausüben lassen. §. 53. (c. bei ferneren Rückfällen.) Im dritten Falle der Ueber⸗ tretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehn⸗ fache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt. Ist der Schuldige ein Brenner, so darf er das Gewerbe des Brennens nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. §. 54. (2. Anwendung der Defraudationsstrafe, wehn außer Ge⸗ brauch gesetzte Maisch⸗ oder Destillirgeräthe unbefugter Weise benutzt rden.) Wenn Maischgefäße, welche von der Steuerbehörde außer