1867 / 122 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

deren Ausübung die Entrichtung der vornimmt, hat, wenn richtig angemeldet ist,

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die

8 8 8 88 hergegangener Bestrafung wird

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oder Vergeltung überläßt,

fraudation besteht in

der vorenthaltenen S. ich der Strafe unabhängig zu entrichten.

eine Geldstrafe von 25 bis 100 holungsfalle verdoppelt wird.

3 Sind unangezeigte Braupfannen und bpenutzt worden, so

Braumalzsteuer abhängig ist, solche entweder gar nicht oder dergestalt un⸗ daß daraus eine Verkürzung der Steuer folgt, der Defraudation verwirkt. 1 (Defraudationsstrafe. Erster Fall.) Die Strafe der De⸗ einer Geldbuße, welche dem vierfachen Betrage 1 Die Steuer ist überdem von

Strafe § 24. Steuer gleichkommt. S Im Falle der Wiederholung nach vor⸗ die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Außerdem darf der Schuldige, wenn er Brauer ist, das Recht, zu brauen, in einem Zeitraume von drei Monaten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu sei⸗ nem Vortheil ausüben lassen. §. 26. (Dritter Fall.) Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe verwirkt, und ist der Schuldige ein Brauer, so darf er das Gewerbe des Brauens nie und zu keinen Zeiten weder selbst ausüben, noch durch einen Anderen zu seinem Vortheile ausüben lassen. 8

Feör he Be ausi gerlaftüne Anmeldung der Geräthe und der Verände⸗ rungen.) Wenn die Braupfannen und Bottiche oder die damit vor⸗ genommenen Veränderungen nicht, wie §. 8 vorgeschrieben ist, ange⸗ zeigt werden, so tritt die Konfiscation der verschwiegenen, veränderten oder anderswohin gebrachten Geräthe cin. Ueberdem hat der Brauer Thlr. verwirkt, welche im Wieder⸗

.25. (Zweiter Fall.)

Bottiche zum Brauen auch wird die dadurch begangene Defraudation noch besonders nach §§. 24, 25 und 26 bestraft. 1 8

§. 28. (Einmaischung ohne Anmeldung und Nachmaischung ohne Befugniß.) Hat ein Brauer ohne vorhergegangene Anmeldung und Versteuerung eingemaischt, so wird die Steuer und die Strafe nach der Beschickung, die zu einem ganzen Gebräude genommen zu werden pflegt, voll berechnet. Hat er aber blos eine Nachmaischung unbe⸗ fugter Weise vorgenommen, so wird er, es mag eine Verkürzung der Gefälle ermittelt werden oder nicht, allemal in eine Strafe von 5 Thlr. genommen, welche bei Wiederholungen verdoppelt wird. Die Strafe der Defraudation besteht unabhängig hiervon, wenn eine Ver⸗ kürzung der Gefälle stattgefunden hat. 1 b

§. 29. (Bierverkauf aus Hausbrauereien), Wer blos zum eige⸗ nen Hausbedarf zu brauen die Befugniß erhalten hat, und Bier gegen Bezahlung im Hause ausschänkt, oder außer seiner Wohnung an Per⸗ sonen, welche nicht zum Hausstande zu rechnen sind, gegen Bezahlung hat, sofern die Steuer und gewöhnliche Defrauda tionsstrafe nicht höher ermittelt wird, 10 Thaler Strafe zu erlegen und wird mit Rücksicht hierauf bei Wiederholungen nach den allgemeinen Bestimmungen (§§. 25 und 26) bestraft.

(Unterlassene Anmeldung der Haustrunkbereitung). Wem

die freie Zubereitung von Bier aus Malzschrot erstattet ist, der verfällt,

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wenn er es unterläßt, jährlich einen Anmeldungsschein sich deshalb aus⸗ zuwirken (§. 5), in eine Ordnungsstrafe von 1 bis 3 Thlr., die bei Wiederholuͤngen von 2 bis 10 Thlrn. steigt.

. 8 (Abweichungen von der Declaration in Bezug auf Ein⸗ maischungszeit und Bierzug.) Hat ein Brauer zu einer anderen Zeit, als welche vorgeschrieben (§§. 11 und 14) und von ihm angezeigt worden, oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den Steuerbeamten gewartet werden muß (§. 15), eingemaischt, so verfällt er in eine Strafe von 2 Thlrn., welche bei Wiederholung auf 5 bis 20 Thlr. erhöht wird. Außerdem muß, wenn nicht die Beschickung für ein volles Gebräude angemeldet sein sollte, die Steuer und die Strafe für so viel Malzschrot erlegt werden, als zu einem vollen Gebräude mehr genommen zu werden pflegt, wie im vorliegenden Falle angemeldet worden. Abweichungen von dem deklarirten Bierzuge, welche 10 Pro⸗ zent übersteigen, sollen ebenso, wie Abweichungen von der angemelde⸗ ten Zeit der Einmaischung bestraft werden.

§. 32. (Mehrbefund von Malzschrot gegen Declaration.) Alles Malzschrot, welches sich sowohl an dem dazu bestimmten Orte (§. 10), als anderwärts bei dem Brauer über die zur Einmaischung längstens für den folgenden Tag deklarirte und versteuerte Menge vorfindet, soll ohne Rücksicht auf die angebliche Bestimmung, als Gegenstand einer beabsichtigten Defraudation angesehen, und die Aufbewahrung an einem anderen als dem dazu deklarirten Orte, abgesehen von der Defraudationsstrafe, mit einer Ordnungsstrafe von Einem Thaler für den Centner geahndet werden.

.33. (Aushändigung von Brauereigeräthen ohne Anzeige.) Brauerei⸗Inhaber und andere im §. 8 erwähnte Personen, besonders Kupferschmiede, welche Braupfannen ohne Anzeige bei der Steuerhebe⸗ stelle und darüber erhaltene Bescheinigung einem Anderen übergeben, fallen in eine Strafe von 5 bis 20 Thlr., welche bei Wiederholungen auf 20 bis 50 Thlr. zu erhöhen ist. 1

§. 34. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen). Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, muß für sein Gesinde, seine Diener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin, Kinder und Anverwandten, was die auf Grund dieser Verordnung verhäng⸗ ten Geldstrafen und die vorenthaltenen Steuerbeträge betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe und die Steuern wegen Unvermögens des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben werden kön⸗ nen. Der Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbehalten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen oder statt dessen, und mit Verzichtleistung hierauf, die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rücksichtlich der Steuer dadurch aufgehoben wird. 8

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§. 35. (Zusammentreffen mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze.) Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieser Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kommen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung. b Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieser Verordnung verbunden, so tritt die darauf gesette . 8 ; Se11* 2 8 ö Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verord⸗ nung, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contra⸗ ventionen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Con⸗ traventionsstrafe gegen den subsidiarisch Verpflichteten gleichwie gegen den eigentlichen Thäter oder Theilnehmer nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. 3 §. 36. (Strafe der Bestechung der Steuerbeamten.) Wer einem zur Wahrnehmung des Steucrinteresses verpflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldeswerth zum Ge⸗ schenke anbietet oder wirklich macht, soll den vierundzwanzigfachen Be⸗ trag des angebotenen oder gegebenen Geschenks zur Strafe erlegen Ist über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein. §. 37. (Strafe der Widersetzlichkeit gegen Steuerbeamte.) Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer⸗ oder andere zur Wahrnehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamten sein, so wie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei ihrem Revisionsgeschäfte ab⸗ seiten der Gewerbtreibenden bedürfen (§. 19), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhaltnißmäßiger (§. 39) Gefängnißstrafe geahndet werden. 8s⸗ Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen Falles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu entscheiden hat. b §. 38. (Strafe der Uebertretung sonstiger Vorschriften). Die Uebertretung aller andern in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt ge⸗ machten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von 1 bis 10. Thalern geahn⸗ det werden. §. 39. (Unvermögenheit.) Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafen tritt in allen durch die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der allgemeinen Strafgesetze zu bemessende Gefängnißstrafe ein. Die⸗ selbe darf im ersten Straffalle die Dauer von Einem Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei weitern Rückfäl⸗ len die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen. §. 40. (Verwendung der Strafgelder.) Von den auf Grund die⸗ ser Verordnuͤng eingezogenen Strafen und von dem Erlöse aus Con⸗ fiskaten wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Polizei⸗, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insofern sie die Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet haben. Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse. §. 41. (Verfahren gegen die Kontravenienten.) In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Be⸗ stimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das Verfahren bei Zollcontraventionen zur Anwendung. §. 42. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗

ordnung, insonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Be⸗

amten, welchen die Erhebung der Braumalzsteuer und die Kontrole übertragen wird, so wie mit dem Erlasse der erforderlichen Kontrol⸗ vorschriften und Instructionen beauftragt.

Soweit die Vorschriften dieser Verordnung auf preußische Währung und preußisches Gemäß sich beziehen, hat der Finanz⸗ minister nach Bedürfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung auf die in dem betreffenden Landestheile gesetzlich bestehende Währung und das bestehende Gemäß näher zu bestimmen.

§. 43. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1867 in Kraft. Von’ demselben Zeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, welche über die Besteuerung des Bieres und Essigs und des Malzes in denjenigen Landestheilen, für welche diese Verordnung ergeht, zur Zeit bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 11. Mai 1867. 8

(L. s.) Wilhelm.

Graf v. Bismarck⸗Schönhausen. Freiherr v. d. Heydt. v. Ro raf v. Itzenplitz. v. Mühler. Graf zur Livpe. v. Selchow. Graf zu Eulenburg.

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Verordnung wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in den Regierungs⸗Bezirken Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Ge⸗ biete des vormaligen Königreichs Hannover und Schleswig und Holstein. eam ee867. G“ ““

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1857 (Gesetz⸗Samml. S. 273) gebildeten Regierungs⸗Bezirke Wiesbaden und Kassel, ferner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover, soweit dasselbe dem Zollvereine angeschlossen ist, und für das Gebiet der Herzogthümer Schleswig und Holstein, und zwar vorläufig mit Ausnahme der aus dem Zollverbande derselben ausgeschlossenen Landestheile, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:

§. 1. Die Steuer vom inländischen Tabak wird nach der Größe der alljährlich mit Tabak bepflanzten Grundfläche in vier Abstufungen

2. Sie soll von je sechs preußischen Quadratruthen (einem Dreißig

orgen) mit Tabak bepflanzten Bodens in der ersten Klasse in der zweiten 5 Sgr, in der dritten 4 Sgr., in der vierten

v. jährlich betragen.

3. Nach welchem dieser Sätze die Steuer zu entrichten ist, soll auf erstattetes Gutachten der Provinzial⸗Verwaltungs⸗ und Steuer⸗ behörden durch den Finanzminister im Einverständniß mit dem Mi⸗ nister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zeitweise festgesetzt

1.

e 4. Wo die Quadratruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer erhoben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter sechs Ruthen betragende Maß bei der Steuer unberücksichtigt.

§. 5. Der Inhaber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von sechs und mehr Quadratruthen ist verbunden, vor Ablauf des Mo⸗ nats Juli der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadratruthen preußisch genau und wahrhaft, schriftlich oder auch mündlich anzugeben und erhält darüber von derselben eine Bescheinigung.

5.6. Die Steuer⸗Behörde prüft diese Angaben auf dem ein⸗ fachsten und zuverlässigsten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem T abaks⸗ pflanzer besondere Vermessungskosten verursacht werden dürfen. Die Gemeindebeamten sind verpflichtet, sie bei dieser Prüfung zu unter⸗ stützen. 1 1 §. 7. Wer bei einem auf einer Grundfläche von sechs oder mehr Huadratruthen betriebenen Tabaksbau die vorschriftsmäßige Anzeige ganz unterläßt, macht sich einer Steuer⸗Defraudation schuldig und wird nach den weiter unten folgenden Bestimmungen §§. 17 ff. be⸗ straft. Wer dagegen diese Anzeige zwar macht, dabei aber die Grundfläche dergestalt unrichtig angiebt, daß das verschwiegene Flächenmaß bei einer 120 Quadratruthen erreichenden oder übersteigen⸗ den Ausdehnung der mit Tabak bepflanzten Grundfläche mehr als den zwanzigsten Theil der letzteren, oder bei einer geringeren Ausdeh⸗ nung des mit Tabak bepflanzten Bodens 6 Quadratruüͤthen oder mehr ausmacht, verfällt nur in eine Ordnungsstrafe, welche bis zur Höhe der doppelten Steuer von dem verschwiegenen Flächenmaß festgesetzt werden kann. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Be⸗ funde geringer, so wird die gesetzliche Steuer ohne weitere Strafe nach⸗ erhoben.

§. 8. Der Eigenthümer, Pächter oder andere Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sanstsgen Bedingungen durch einen Andern hat anpflanzen und behandeln lassen.

8. 9. Nch geschehener Prüfung der Angaben wird dem Tabaks⸗ pflanzer die zu entrichtende Steuer berechnet und bekannt gemacht. Die 18 ,cgh muß zu Ende Julius des nach der Erndte folgenden Jahres erfolgen.

§. 10. Eine Vergütung der Steuer für den ins Ausland ver⸗ kauften Tabak findet nicht statt. Treten dagegen gänzlicher Mißwachs oder andere Unfälle ein, die außerhalb des gewöhnlichen Witterungs⸗ wechsels liegen, und die Ernte ganz oder zum größten Theil verderben, so soll die Steuer nach dem Umfange des Schadens erlassen werden können. Ueber die Bedingungen und das Verfahren bei dieser Re⸗ mission wird durch den Finanzminister das Nähere besonders ange⸗ ordnet und bekannt gemacht werden.

§. 11. So lange der Steuerbetrag noch nicht fällig ist, kann die Steuerbehörde die vorhandenen Bestände an Tabaksblättern insoweit nachsehen, wie erforderlich ist, um sich von der Größe des Vorraths in Beziehung auf die Sicherheit der verschuldeten Steuer zu über⸗ zeugen.

§. 12. Ist gegründeter Verdacht vorhanden, daß Unterschleife, um dem Staate die verschuldeten Gefälle zu verkürzen, begangen worden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Per⸗ sonen, welche Tabaksbau betreiben, oder bei anderen, so ist dazu ein schrifticher Auftrag eines Oberbeamten oder einer noch höheren, der Steuerhebestelle vorgesetzten Behörde erforderlich und sie darf nur unter Beachtung der für Haussuchungen im Allgemeinen vorgeschriebenen und an solchen Orten stattfinden, die zur Verheimlichung von

eständen steuerpflichtiger Gegenstände geeignet sind.

§. 13. Diejenigen, bei welchen revidirt wird, und deren Ge⸗ werbsgehülfen sind verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen.

§. 14. Die Dienststunden, in welchen die Steuerbeamten an den Wochentagen zur Abfertigung der Steuerpflichtigen bereit sein müssen, bestimmt die Verwaltung. Als Regel wird festgesetzt, daß wo die Hebestellen mit zwei oder mehreren Kassenbeamten besetzt sind, die Dienststunden folgende sein sollen: in den Wintermonaten Oktober bis Februar einschließlich, Vormittags von 8 bis 12 Uhr, Nachmittags von 1 bis 5 Uhr. In den übrigen Monaten von 7 bis 12 Uhr und 1J. 2 bis 5 Uhr. An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von 9 bis 12 Uhr eingeschränkt.

Ste Wenn es nöthig ist, muß auch außer dieser Zeit die Abfertigung der teuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.

Abweichuͤngen von vorstehenden Bestimmungen sollen an Orten, wo dergleichen stattfinden, besonders bekannt gemacht werden. §. 15. Von den Steuerschuldigen dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für irgend ein Dienstgeschäft ein Entgelt oder Ge⸗ schenk, es sei an Geld, Sachen oder Dienstleistung, es habe Namen wie es wolle, verlangen oder annehmen. Fetceeretchene dürfen der⸗ gleichen dagegen unter keinen Umständen und unter keinerlei Vor⸗ wand geben oder nur antragen, ohne sich straffällig zu machen.

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Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben. tungge und Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrei ertheilt.

8. 16. Zu viel erhobene Gefälle werden zurückgezahlt, wenn bin⸗ nen Jahresfrist, vom Tage der Versteuerung an gerechnet, der Anspruch auf Ersatz angemeldet und begründet wird. Wenn der Anspruch ganz oder theilweise zurückgewiesen wird, so ist dagegen der Rekurs an die

Quit⸗

vorgefetzte Behörde binnen einer Präklusivfrist von sechs Wochen zu-

lässig. Wendet sich der Reklamant an eine inkompetente Behörde, so hat diese das Rekursgesuch an die kompetente Behörde abzugeben,

ohne daß dem Reklamanten die Zwischenzeit auf die Frist anzurecha

nen ist. Zu wenig oder gar nicht erhobene Gefälle können gleichfalls inner⸗ halb Jahresfrist, vom Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung an gerechnet, nachgefordert werden. Anspruch auf Zurückerstattung oder Nachzahlung der Gefaͤlle beziehungs⸗ weise gegen den Staat und den Steuerschuldigen erloschen, dem Staate bleiben jedoch seine Rechte auf Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälle gar nicht oder unrichtig erhoben werden, jederzeit vorbehalten, ohne daß die Beamten besugt sind, die Steuer⸗ schuldigen wegen der Nachzahlung der Gefälle in Anspruch zu nehmen. §. 17. Die Stra Geldbuße, welche dem gleichkommt. ist überdem von der Strafe unabhängig zu entrichten. §. 18.

e der Defraudation (§. 7) besteht in einer

Nach Ablauf des Jahres ist jeder

bierfachen Betrage der vorenthaltenen Steuer

Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Be⸗

strafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen

Steuer bestimmt.

§. 19. Im dritten Falle der Uebertretung nach vorhergegangener zweimaliger Bestrafung ist der sechszehnfache Betrag der nicht erlegten

Steuer als Strafe verwirkt òO U QCm/ . §. 20. Wer Tabaksbau betreibt, muß für sein Gesinde, seine

Diener, Gewerbsgehülfen und seine im Hause befindliche Ehegattin,

Kinder und Anverwandten, was die auf Grund dieser Verordnung

verhängten Geldstrafen und die vorenthaltene Steuer betrifft, mit seinem Vermögen haften, wenn die Geldstrafe und die Steuer wegen

I des eigentlich Schuldigen nicht beigetrieben werden önnen. halten, die Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten einzuziehen oder statt dessen, und mit Verzichtleistung hierauf, die im Unvermögens⸗ falle an die Stelle der Geldbuße zu verhängende Freiheitsstrafe gleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, ohne daß letzteren Falles die Verbindlichkeit des subsidiarisch Verhafteten rück⸗ sichtlich der Steuer dadurch aufgehoben wird.

Der Steuerverwaltung bleibt aber in diesem Falle vorbe⸗

§. 21. Treten der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen

dieser Verordnung andere Vergehen oder Verbrechen hinzu, so kom⸗ men die Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze in Anwendung.

§. 22. Im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung (§. 7), welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die Contraventionen gleichzeitig entdeckt werden, die Contra⸗ ventionsstrafe gegen die subsidiarisch Verpflichteten, gleichwie gegen die eigentlichen Thäͤter oder Theilnehmer nur im einmaligen Betrage fest⸗ gesetzt werden.

8 23. Wer einen zur Wahrnehmung des Steuerinteresses ver⸗ pflichteten Beamten, mit welchem er im Amte zu thun hat, Geld oder Geldwerth zum Geschenke anbietet, oder wirklich macht, soll den

vier und zwanzigfachen Betrag des angebotenen oder gegebenen Ge⸗

schenks zur Strafe erlgen. v“

Ist über den Betrag nichts auszumitteln, so tritt eine Geldbuße von zehn Thalern ein.

§. 24. Eine jede Widersetzlichkeit gegen die in Ausübung ihres

Amtes begriffenen Personen, mögen es Steuer⸗ oder andere zur Wahr⸗

nehmung des Steuerinteresses verpflichtete Beamte sein, sowie auch eine Versagung der Hülfsleistung, deren die Beamten bei ihrem Re⸗ visionsgeschäfte abseiten der Gewerbtreibenden bedürfen (§. 13), soll an dem Schuldigen, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen eine härtere Strafe Platz greift, mit zehn bis funfzig Thalern oder mit verhältnißmäßiger (§. 26) Gefängnißstrafe geahndet werden. Die Wahl der Strafgattung bleibt nach den Umständen eines jeden einzelnen

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Faͤlles der Behörde überlassen, welche in der Sache selbst zu ent⸗

scheiden hat. erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf

Die Uebertretung der in Gemäßheit dieser Verordnung

welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße

von 1 bis 10 Thalern geahndet werden. 1 . §. 26. Bei dem Unvermögen zur Entrichtung der Geldstrafe tritt

in allen durch die gegenwärtige Verordnung mit Geldstrafe bedrohten

Fällen verhältnißmäßige, nach den diesfälligen Bestimmungen der all⸗ gemeinen Strafgesetze zu bemessende Gefän nißstrafe ein. 8 Dieselbe darf jedoch im ersten Straffalle die Dauer von Einen

Jahre, beim ersten Rückfalle die Dauer von zwei Jahren und bei wei⸗

keren Rückfällen die Dauer von vier Jahren nicht übersteigen. §. 27. Von den auf dnung Strafen wird ein Drittheil den Steuerbeamten, ingleichen den Poli⸗

zei⸗, Forstbeamten und Gendarmen als Belohnung zu Theil, insoferr

Grund dieser Verordnung eingezogenen

sie die Zuwiderhandlung entdeckt oder zur Entdeckung Hülfe geleistet

haben. Die anderen zwei Drittheile verbleiben der Staatskasse.

8. 28. In Ansehung des Verfahrens bei Verfolgung von Zu⸗ widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung kommen die Bestimmungen über das Verfahren bei Zollcontraventionen zur

Anwendung. §. 29.

Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗

ordnung, insonderheit mit der Bestimmung der Hebestellen und Be⸗