11“
Staats⸗Anzei
1 Koͤniglich Preußischen Moöontag, den 27. Mai
AmtHieher Weehseil-, Fonds- und Geld-Cours.
Gd. 85 ½ — 92 ¾ 92 77½ —
89 ¾
Berlin, am 22. Mai.
Gld. Br. 97 ⅞ Ostpreussische. 97 1 do. 97 ¾ Pommersche. 97 do. 91 [Posensche
Gd. 21 Br. 143 Staats-Anleihe v. 1859 2 142 ¼ do. von 18550... 98; 151 1517⁄ 4o. von 1864.. 98; 150¾ 150 ¾½ de. 67. 42] 98¾
81] 80 40. 9179 91 w. 1 0⸗
do. von 1862 91 ⅔ 91 b 79 ½ 79 ⅔ Sraats-Schuld-Sch. 84 ⅔ 80z Szeheische 79³ 8 Schlesische . 8
Währ.. 1 3 1.5 1.[PEräm.-Anl. v. 1855 Hes . 51 1 24 [Hess. Präm.-Scheine 0o. neue
Angebuk, 100 Fl. 2 Mi. 56 28 56 24 Kur- und Neumärk do.
Br.
143 ¾ 142 ⅝
Wechsel-Course. Amsterd.. 250 Fl. Kurz
dite 250 Fl. 2 Mt. Hamburg. 300 M. Kurz
dito 300 M. 2 Ht. Lendon 1 L. S. 3 Mt. Paris 300 Fr.2 Mt.
Wien, öst. 150 Fl.8 T.
dessen Vormänner und den Aeceptanten und hat sodann die zur Aus⸗ übung dieser Rechte von der Wechselordnung vorgeschriebenen Förm⸗ lichkeiten an der Stelle des Inhabers seinerseits zu erfüllen.
§. 12. Verfällt ein in Altona in Banco zahlbarer Wechsel wäh⸗ rend der Zeit des Hamburger Bankschlusses, so ist der nächste Werk⸗
Preuss. Hyp. Antheil- dnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Certificate (Hübner) Verorehfelordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig. Hyp.-Br. d. 1. Pr. 1 Vom 13. Mai 1867.
“ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
schaft (Hansemann) 9 ö 88 b Unkündb. Hyp.-Br. Fger EbeT1ö“ für die Herzog tag, an welchem die Bank wieder geöffnet ist, der Zahltag.
der Preuss. Hypt. Holstein: . §. 13. In Altona muß der Betrag in Diskonto genommener Act.-Bank Heucke-) §. 1. Die in der Anlagẽ A. abgedructe vhe.n ec, Bancowechsel am Tage der Ueberlieferung, der Betrag gekaufter Pr. Bank --Antheil- Pechselordnung tritt nebst dnr nachste d Sechl 51n I.r ngr Juli 1867 Wechsel auf auswärtige Plätze am nächstfolgenden Werktage bezahlt Scheine gen in den Herzogthümern Holstein und Schleswig am 1. Jult werden. Gegen die Säumigen findet, vorbehaltlich eines nach den “ 8 in 622. Die Vollstreckung des Wechselarrestes wird gemäß des let⸗ vanneüden. “ Strafverfahrens, die schleunigste gerichtliche „(Danziger Privatbank. —-. 8 ten Absatzes des 1“ EE11““ 81) 8a. §. 14. Die zur Zeit in den Herzogthümern Holstein und Schleswig Königsb. Privatbank. die Mitglieder der 84 dn. Sen st des Artane⸗ üör. der b eltenden wechselrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Wechselordnung Magdeburger Privatb. gabe des Artikels 31 assung (Geset⸗Sammlun S. 159, ür das Herzogthum Holstein vom 23. Februar 1854, nebst dem Ge⸗ Posener Privatbank.. sischen Staat vom . 1 809 — ; 8 ssed Deenstft e setze über die Aenderungen derselben vom 4. Juli 1863, die Wechsel⸗ soommersch. Rittersch. 2) gegen Personen des So 11“ .“ W chfel tenststnne ordnung für die Stadt Flensburg vom 17. August 1843, sowie das 2, rivatbank. angchören; Militair⸗ und Civilbeamte bg- “ 88 elarrest unter. Wechselrecht der Stadt Friedrichstadt, treten außer Kraft. Es bleiben worfen; gegen einen B eamten darf der rrest jedoch erst 69 jedoch die auf das Verfahren in Wechselsachen sich beziehenden Vor⸗ strekt werden, wenn der vorgesetzten Dienstbehörde Anzeige erstattet ist schriften der §§. 101 bis 121 der Wechselordnung für das Herzogthum und dieselbe für die Vertretung des Beamten zu segeh hat; Holstein vom 23. Februar 1854, unbeschadet des §. 3 der gegenwär⸗ z gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie alle nc6 auf tigen Verordnung und unbeschadet der in Ansehung der Zuständigkeit der dem Schiffe an estellten S über eschiff zum 5 e Oberbeamten der Aemter und Landschaften in einzelnen Gebieten durch fertig (segelfertig) ist; 4) gegen diejenigen, über deren Perm Ser spätere Verordnungen eingetretenen Aenderungen, ingleichen die auf Konkurs eröffnet ist, oder welche zur 1““ zugelassen worden Verwendung des Stempelpapiers sich beziehenden Vorschriften der sind, wegen der früher entstandenen Fonf Jahne hi 1. F. 4 und 87 der erwähnten Wechselordnung in Geltung. 3. Hat ein Wechselschuldner fünf Jahre hindurch im Personal⸗ Die in der letzteren über das Verfahren in Wechselsachen in den
arrest sich befunden, so kann er wegen der vor Ablauf der fünf Jahre 1603 bis inkl. 119 enthaltenen, in der Anlage B. abgedruckten Vor⸗ nücandenen Forenmigerece worben 8 läncbigera, dat Eü beathag Irden treten auch für das Herzogthum Schllswig 1. Geltung. Die werden. Eine Verlängerung der Haft über den erwähnten Zeitraum Zuständigkeit in Wechselsachen wird für die Landdistrikte des Herzog
gee; v ; 2 mlhthums Schleswig denjenigen Gerichten beigelegt, welche für die liqui⸗ 8 Personalarrestes hat zauf das Recht eines anderen Wechselgläu⸗ sind, für die Städte des Fes e dem “ bigers, wegen der ihm zustehenden Wechselforderungen die Fortdauer oder Stadtpräsidenten, und wenn mehrere Bürgermeister;angeste
ex sind, dem ersten Bürgermeister. “ “ aie so ecn, keiten e tstase eeg lnaregt wor⸗ Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
— 1 ne; Z5 „ggedrucktem Königlichen Insiegel. 1s Beendigung des fünfjährigen Arrestes ent 8 Gegeben Berlinenden 18. Mai 1867.
§. 4. Die Amortisation eines Wechsels ist bei dem Wechselgerichht (L. S.)
des Jahlungsortes nachzusuchen. Der Antragende muß eine Abschrift Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. des Wechsels beibringen oder doch den wesentlichen Inhalt desselben Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. und alles das, was das Gericht zur vollständigen Erkennbarkeit für Gr. zu Eulenburg. nöthig hält, angeben, auch den Besitz und Verlust glaubhaft machen. 1
Das Gericht erläßt eine öffentliche Aufforderung, in welcher der Wechsel näher beschrieben wird und der unbekannte sge desselben aufzufordern ist, binnen einer bestimmten Frist den Wechsel dem Ge⸗ richt vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Wechsel werde für kraftlos erklärt werden. Die Aufforderung wird dreimal in drei verschiedene Zeitungen und zwar in zwei inländische und in eine ausländische eingerückt. Das Gericht ist befugt, die Aufforderung in mehrere Zeitungen einrücken zu lassen, wenn dies nach den Umständen angemessen erscheint. Die Frist Bas Meldung wird auf mindestens
124
—
südd. Frkf. a. M., 1ang, Nir Schuldversehr. “ 99 ⅔ Oder-Deiehbau-Oblig.- 114 Th. P. 100 T. — 98 Berliner Stadt-Oblig, 90 ½ ³†odito dito.. 89 ⅔ 2 dito dito 81 ½ 81½¾ Schuldverschreib. der
Petersburg 100 S. E. dito 100 S. R. 110 ⅔ 110 ⅔ Berl. Kaufm. yffandbriefe.
Warschau. 90 S. R. Bremen. 100 Th. G. se 198 ¼ Kue- u. Neumärkisches- Staats-Anleihe v. 1859 5 104 ¼ 103 ¾ do. do. do. v. 1854,. 1855.1857]4 ½ 98 ¾ 97 ostpreussische. Ef. Be. Bisenbahn-Aotlen. Stamm-Actien. Aaehen-Mastrichter — — Altona-Kieler — 133 ½ 132 ½ Berg.-Märk. — 143 ⁄, 142 Berlin-Anhalter — 219 Berlin-Hamburger — 154 ½ — Berl.-Potsdam-Magdeb. — 209 ½ Berlin-Stettiner Breslau-Schw.-Freib.] Brieg-Neisde.. Cöln-Mindener... Magdeb.-Halberstadt..
103 ¼
82 ⅔
Rentenbriefe.
. 209 ⸗⸗*
Kur- und Neumärk. Pommersche. Posensche Preussische Rhein. und Westph. 77 Sächsische 88 ⁄ /Schlesischoe.. 78 ½ 8 . Gld. Wilh. (Stamm) Prior. 4 ½⅔ 79 do. do. do.
Wo vorstehend kein Zinsfase angegeben, werden usancemänsig 4 PCt. berechnet.
Prioritäts-O blig. Aachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission.. 142 ½ 141 ¾Aachen-Mastrichter 137 136 do. IHI. Emission.. 99 ½8 — Berg.-Märkische I. Ser. 141½ 140 ½ do. II. Serie 194 193 [do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie... do. V. Serie... do. VI. Serie
103
XFriedrichsd'or.. Gold-Kronen.. Andere Goldmünzen
à 5 Thlr..
Fonds-Course. Freiwillige Anleihe...
* 2 2 90 72 2
———ʒʒ—
Zf
Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B. 4 do. Lit. C. 4 Berlin-Stettiner I. Serie 4 ¼ do. II. Serie 4 do. III. Serie do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau -Schw.-Freib. Cöln-Crefelder... Cöln-Mindener I. Em..
,
3863511Ober-Sehles. Lit. do. Lit. do. Lit. do. Lit. 2 do. „Rheinische do. vom Stoat gar... do. III. Em. v. 1858/60 do. do. von 1862 u. 64 de. v. Staat garantirt.. Rhein-Nahe v. Staat gar. D do. do. II. Em.... Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I. S. do. IHI. Serie.. do. III. Serie.. Schleswig-Holsteinische Stargard-Posen... 66 ¾ do. II. Emission. 93 ¾‿ do. II. do. . 88 ⅞ Thüringer I. Serie — do. II. Serie... 88 ¾ do. III. Serie
— [ de. IV. Serie... 97 ¼ 96 ¾ Wilh. (Cosel-Oderberg)
— V 9 % do. III. Emission. 95 ½ — do. . Emiss. Ober-Schles. Lit. A... — — do. IV. Emissio 131 ¾ — Berl.-Potsd.-MgAd. Lt. A. 3 do. Lit. B. 3 ½ 80 ¼ b 88 63 62 “ as.
Oest. frz. Staatsb. neue
—
en
E 88
*
III. Em.
do.
I“ . Em. Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865
do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. I. S. do. II. Serie à 62 ½˖ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie.. Niederschl. Zweigbahn.
EBEEEEEEE=ZSgnS
ʒüʒMʒMmAmMümMnANee
12 b
Frhr. v. d. Heydt. Selchow.
29—
do. Lit. B., Münster-HJammer.. Niederschles.-Märk.... — — 8 Niederschles. Zweigb.. 94 ½ 93 ½ do. Düsseld.-Elberf. Pr. Nordbabn Fr.-Wilh... — — do. do. II. Serie.. Obersechl. Lit. A. u. C. 3 ½ 192 191 do. Dortm.-Soest..
do. Lit. B. 3 5/1164 163 do. do. II. Serie.. Z“ ..5] 76 ½ 75 ½,Berlin-Anhalter .. Rheinischhe. 118 ½ 117 ½
do. (Stamm-) Prior. Rhein-Nahe. Stargard-Posen.. Thiiringer.. 8.
Wilh. (Cosel-Oderbg.)
90 ½ — 90 ½
FCeb’N
Anlage
Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
b Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit. —
Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge ver⸗
flichten kann. 3 b
Art. 2. Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der über⸗ nommenen Wechselverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Ver⸗ mögen. Dem Wechselgläubiger ist gestattet, neben der Execution ge⸗ gen die Person seines Schuldners gleichzeitig die Execution in dessen Vermögen zu suchen. 1
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig: 1) gegen die Erben eines Wechselschuldners, 2) aus Wechselerklärungen, welche für Cor⸗
Magdeburg-Leipziger — 252 ½l
—x
A
—
— 5—
87 .
31 ½⅔ 30 1
EAAES=SESESg —ℳR
sechs Monate und höchstens Ein Jahr, vom Verfalltage ab gerechnet, bestimmt. Wird von einem Inhaber der Wechsel vorgelegt, so ist dem Antragsteller hiervon Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein
Neue Berliner Gas-Ges. Kuss. Stiegl. 5. Anl
Meldet sich kein In⸗
Niechtamtliche Notirungen. Eisenbahn-Stamm- Aectien. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)...
Löbau-Zittau.. 8. Ludwigshafen-Bexbach Märkisch Posener
do. do. Stamm-bPrior.
Oest. frz. Südb. (Lomb.) Oest. frz. 6proz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do. do. pro 1876 Moskau-Rjäsan Riga-Dünaburg-. Rjäsan-Kozlow Galiz. (Carl Ludw.).. Lemberg-Czernowitz..
Rjaschsk. Morschk. .
r
(W. Nolte et Co.).. do. do. 6. Anl... do. v. Rothsechild Lst. Ausländ. Fonds.
do. Neue Engl. Anleihe Braunschweiger Bank. 1
do. Bremer Bank “ oä.. . 6 Coburger Creditbank.. Ge. HoDJ .... Darmstädter Bank do. Eng .. Dessauer Credit 8 do. Präm.-Anleihe v. 64 do. Landesbank.
do. do. do. v. 66 Genfer Creditbank
8
AS. ANA
Recht gegen den Inhaber geltend zu machen. haber, 6 erklärt 8as Gericht auf weiteren Antrag des Antragstellers den Wechsel für amortisirt. 3
§. 5. Der Wechselprotest ist durch einen öffentlichen Rotar oder durch einen das Richteramt bekleidenden Beamten, oder den Stadt⸗ secretair in den Städten, oder einen mit landesherrlicher Bestallung versehenen Aktuar in den Landdistrikten aufzunehmen. b
§ 6. Proteste dürfen nur von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends, zu einer früheren oder späteren Tageszeit aber nur mit Zu⸗ stimmung des Protestaten erhoben werden.
porationen oder andere juristische Personen, für Actiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener Vermö⸗ ens⸗Verwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben ausge⸗ steclt werden; 3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein an⸗ deres Gewerbe treiben.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Wechselarrestes auch noch auszuschließen: a) gegen Ständeversammlung während der Dauer der letzteren; b) gegen Offi⸗ ziere und Soldaten, Auditeure und Militairärzte und
Vollstreckung des die Mitglieder der
sonstige Mili⸗
tairbeamte, so lange sie sich im aktiven Dienst befinden, c) gegen Civil⸗ staatsdiener im aktiven Dienste, d) gegen ordinirte Geistliche, e) gegen den Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen, wenn das Seeschiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist f) wenn über das Se des Schuldners der Konkurs eröffnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und g) wenn der Schuldarrest wenigstens Ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der frühe⸗ ren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungs⸗ mittel zu Gebote stehen. 8 8 Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Per⸗ sonen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen können, so hat dies auf die Verbindlich⸗ der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß y ssgfgfgweiter Abschnitt. VTongezogenen Wechsell. 8 I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3) der Name
§. 7. Auf Altona gezogene Bankowechsel sind durch Abschreiben an die Hamburger Bank zu bezahlen.
§. 8. Bei einem in Altona in Hamburger Banko zahlbaren Wechsel vertritt die auf denselben gesetzte Anweisung, an welches Ban⸗ sokonto der Betrag abgeschrieben werden soll (Banko⸗Indorso), die Stelle der vor dem Empfange vorzunehmenden Quittirung des Wechsels.
§. 9. Ein ch Altona, zah wenn nicht ein bestimmter, in
Kozlow-Woronesch... Jelez-Woronesch Warsch.-Ter. v. St. gar.
Inländ. Fonds. Berl. Handeis-Gesellsch. [Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein. Hannoversche Bank... Preuss. Hyp. Vers... Erste Preuss. Hyp.-G. do. Gew. Bk. (Schuster Industrie-Actien. Hoerder Hüttenwerk.. Minerva Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas... Fab. f. Holzw. (Neuhaus) Berl. Pferdebahn
Berl. Omnibus-Ges. 5
Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger 5. Nordh.-Erfurt. St.-Pr.. Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Rcht. Od.-Ufer-B. St. Pr. Russische Eisenb. Westbahn (Böhm.).. Warschau-Bromberg-.. Warschau-Terespol... Warschau-Wien
Berlin-Görlitz
do. Stamm-Prior.... Ostpreuss. Sdb. St. Pr. Prioritäts-Aetien. Belg. Obl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse.. Hester. franz. Staatsbahn
do. 9. Anl. Engj. c. Geraer Bank ö )..
do. de. (Ho Gothaer Privatbank. do. Poln. Schatz -Obl. Leipziger Creditbank.. do. do. Cert. L. A. Luxemburger Bank... 3 ⅔ Poln. Pfandbr. in S.-R. Meininger Creditbank. do. Part. 500 Fl... Norddeutsche Bank... do. Liquidat.-Br... Oesterreich. Credit.... Dessauer Prämien-Anl. Rostoeker Bank. 4½ Hamb. St.-Präm.-Anl. Sächsische Bank — Neue Bad. do. 35 Fl. Thüring. Bank. Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. Weimar. Bank
b Lübeck. Pr.-A. Oesterr. Metalll....
Amerikaner do. Prm.-Anleihe..
Bayersche Präm.-Anl. do. n. 100 Fl. Loose
do. „proz. St.-A. do. Loose (1860). Braunschweiger Anleihe do. Loose (1864)..
2 — Sächsische Anl.. do. Silb.-Anl. (1864) “ e“ Italien. Anleihe 8.
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zahlbar Hamburg, gezogener Wechsel gilt,
Hamburg wohnhafter vö darauf benannt ist, nicht als Domizilwechsel und ist daher in Altona zur Zahlung zu präsentiren. Dasselbe gilt auch im umgekehrten Falle, wenn ein Wechsel auf Hamburg, zahlbar Altona, gezogen wer⸗
den sollte. he und 62 der Wechselordnung ent⸗
§. 10. Die in den Artikeln 56 halten ift de üsentation des Wechsels an die auf den Zah⸗ ke e Vorschrift der Präsentation 8 ar Bamburgsche Noth.
lungsort lautenden Nothadressen gilt Notl Adressen, welche sich auf einem auf Altona gezogenen sowie für Altonaer Nothadressen, welche sich auf einem auf Hamburg gezogenen Wechsel befinden.
§. 11. In Altona ist es nach Maßgabe des daselbst bestehenden Gebrauchs dem Ehrenacceptanten gestattet, die Zahlung auf Verfall auch bereits vor erhobenem Protest zu leisten. Er tritt durch solche Zahlung ebenfalls in die Rechte des Inhabers gegen den Honoraten,
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Münzpreis des Silbers bei der Königl. Münze. Ziusfuss
8
Das Pfund fein Silber: 29 Thlr. 23 Sgr. der Preuss, Bank: für Weechsel 4 pCt., für Lombard 4 ½ pCt.
8 Redaction
und Rendantur: Schwieg
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker). .
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