Die vorstehenden Beträge müssen ßpfli 8— — 1 wenn der Regreßpflichtige einem andern Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu Kurse
gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Regreßnehmers auf
den Wohnort des Regreßpflichti 5 5 gen gezogener Wechsel auf Si 8 8 Wohnorte des Regreßnehmers kein 188 116“ “ egreßpflichtigen, so wird der Kurs nach demjenigen Platze pent erne ie cher deze, een h. des Regreßpflichtigen am nächsten deg 2 gen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmu de Z Leeh ng Art. 52. Durch die Bestimmungen der Art. 50 d 5 Fügas üü. einem Regresse auf einen rubthezz7chen dede, Ba Bnc Ferer dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen. S 1— Regreßnehmer kann über den Betrag seiner For⸗ Ferxunee snetet Inhe 19 8- Nenneßsfüchtigen siehen. Der For⸗ g treten - e noch die Mäklergebuhren fü rung ges Rückwechsels, sowbie die ekwalgen Sten en für Negozi⸗ Der Rückwechsel n „ sowie die etwaigen Stempelgebühren, hinzu. zejec muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a drittura) Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nu (usli 1 Wechsels, des Protestes und ei ge ist nur gegen Auslieferung des eähen gegeeseh. 11“ Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner 2 1 Ssat bat ann sei eiänes der einen seiner Nachmänner befrie⸗ sichen⸗ kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossa us⸗ IX, JIntervention. 1) Ehrenannahme 2 Art. 56. Befindet sich auf einem EETT1111“ em Mangels Annahme protestirte FC See; wutende Nothabrefe, het ehe Mh den kann, die Annahme von der Noth⸗ adresse gefordert werden. Unter rer ““ n . mehreren Nothadressen gebühr 8 heter 8 Vorzug, durch deren Zahlung 11. br n ebücic der .57. Die Ehren⸗Annahme von Seit iner ni Wechsel als Nothadre von Seiten einer nicht auf dem zäzulesfan hadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht Art. 58. Der Ehren⸗Aecceptant muß si F.e A. uß sich den Protest . Fenechnte, gegen gfan enn 119 van bentad. 288 M 8 Ehren⸗Annahme bemerken l Er den Honoraten unter Uebers Frotest n lassen. Er muß v . Ahe9⸗ endung des Protestes Me⸗ Intervention benachrichti g des Protestes von der geschet wen 4 htigen und diese Benachrichti it Proteste innerhalb zweier Ta “ 2 este innerh zweit ge nach dem Tage der Pr 2 geben. Unterläßt er dies, so haftet ger für b os e easohg en . Schaden. “ Art. 59. Wenn der Ehren⸗Aecceptant unterlasse 8 en heo — bemerken zu wessen Ehren die 1“ ne hiehtin ewer “ als angesehen. schieht, ird .60. Der Ehren⸗Acceptant wird den sä 1 des H 36 mmtlichen Nach⸗ Männemn de durch die Annahme deamnanltchen neach nicht erdseich deg 8 E18 dem Ehren⸗Acceptanten der Wechsel Zahlung vorgelegt wird. Le“ * E Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder der Inhaber un vefrvnegneünzur dhg h “ ETT1ö1““ Sicherstellung. Derselbe kann at 11“ auf Vormännern geltend gemacht 1.““
2) Ehrenzahlung. Art. 62. Befinden sich auf der Sde 8 nich 8 2 sich a n von dem Bezoge icht ein⸗ spätestens am zideiten Werkta en, so muß der Inhaber den Wechsel 496 n zu ge nach dem Zahlun d üimn öö“ 8 8 Eheen Aceeptaten “ oteste Mangels Zahlung oder in ei 4 hange zu demselben bemerken l 4“ den Regreß gegen den Adress assen. Unterläßt er dies, so verliert er 2 1 gege dressanten oder Honoraten und der 3 Wderee, r der Inhaber die von einem 1. Rachmä hrenzahlung zurück, so verliert er den Regreß gegen di maͤnner des Hongätn 8 SSät t. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und d und 52 hlung in die Rechte des Inhabers (Art. 50 tanten⸗ gegen den Honoraten, dessen Vormänner und den Accep- rt. 64. Unter Mehreren, welche si 8 - 21 1, ‚welche sich zur Ehren 22 Gührir B. der Vorzug, durch dessen Bahttacn ch. - Wechsar kvg. F werden. Ein Intervenient, welcher zahlt, dem er vrehs wesg 8 h⸗ Alchtlich ist, daß ein Anderer, 1“ echsel einzulöse ri 122 batnter, Neh Zadessanten, ee haac Beszuan 1 . Zahlung befreit word 3 agag 72 Heeid bece Aeceptgfit⸗ wescher nicht Jur Zahlun s⸗ zahlt hat, ist g. hlse on bessh “ Intervenient be⸗ zu verlangen. 1 em Zahlenden eine Provision von „Ct. 5 X. Vervielfältigung ei g eines Wechsels. 1 Wechselduplikate. 8
1“ .
1“
Art. 66. Der Ausstell ines ver te Renzi er eines gezogenen We ist verpflich⸗ 2% den Hfemittenten, au Berkanas mehrere Rechenpe e eaein mg 122 4 e. 8 seltn,neasgen im Konte 9 als Efemplar 12 ein für ssch bestehender Lchachteseich wexigenfa 9. jcdes 1. uch eln Inds atar kann ein Duplikat des Wechselh 8 II1“ „ ieserhalb an seinen unmittelbaren 11 8.
her wieder an seinen Vormann zurückgehen muß big die
L““
mäßig verpflichtet.
seinem Vormanne verlangen Due “ werden. rt. 67. Ist von mehreren ausgefertigten E - bezahlt, so verlieren dadurch die e hre enen gren das eine aus den übrigen Exemplaren verhaftet: 1) der Fh dcsena bleiba schee Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen velche 9. hat, und alle späteren Indossanten, deren ÜUnterschriften hichda 2* ei des Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befind ich auf G ven Indossamenten; 2) der Acceptant, welcher mehrere E eeh F desselben Wechsels acceptirt hat, aus den Accepten auf devemplan Zahlung S 1gä Exemplaren. den bei der Art. 68. er eins von mehreren Exe en eines . zur Annahme versandt hat, muß 8 den äe gee, s Wechsa Fersht bei wem das von ihm zur Annahme versandte Frempien be Füereffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedo e j erpflichtet, dasselbe demjeni Fox der sich als Indossatar (Art. 36 de demjenigen auszuliefern nahra bicinihsn Art. 36) oder auf andere Weise zur Empfang⸗ 18 Art. 69. Der Inhaber eines Duplikats, au Sbe das zum Accepte versandte Seeca welchem angegebe vügngels nnhn edeseghn d auf Sicherstellung und Mamn z 1 tegreß auf Zahlung nicht eher nehme durch Protest hat feststellen lassen, 1) Paß x,
2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht
zu erlangen gewesen. 2) Wechselkopieen Art. 70. Wechselkopieen mür ine 8 f 8 We en müssen eine Abschrift des Wechsels und 8* veren been seh. hafeäehgsä⸗ nnt Bennerg ed7he Nersel n lichen Bezeichnung versel ZVVIZ““ d G hen sein. In der Kopie ist ahn⸗ wem das zur Annahme versandte Origina pie ist zu bemerken, bei is.. Das Unterlassen dieses sandte Hrseinaf des Wechsels anzutreffen I1“ itaicht ehsche er üpeste lfrt. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original⸗Indoss verpflichtet den Indossante dliche Original⸗Indossament Waczset fande. dossanten eben so, als wenn es auf einem Original. rt. 72. Der Verwahrer des Origi de “ r des Original⸗Wechsels vpfli S det einer mit einem oder hre Oügerpehcht o114“ als Indot der Orfäfnat hechied von Verzuhrer mü. nsheant klezitmift Vün haber der Wechselkopie nur aes hith 290, 0 1 28 nach Aufnahme des i 6 8 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherst e des im Art. 69 Nr.⸗ in der Kopie angegebenen Verfallt tcereußg 8. v.es 658,5b 2” ages Regreß au 1 jenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, heen vf Sahlung gegen di
auf der Kopie befindlich sind.
9 Abhanden gekommene Wechsel. hn bi en;2se eht . eines abhanden gekommenen Wechsels ortes beantra sot ee Zahlungs⸗ kann dersee8h 68 Einleitung des Amortisations⸗Verfahrens Uimes cfasäete dro deesefb Eicherhat blbelt Söm ehnetenedn nn heitsstellung ist er nur di erheit bestellt. Ohne eine solche Sicher⸗ 2 g ie Deposition der aus dem Acc huldie “ baht lerich 1— 5 88 e bla dche A 18 ‚oder Anstalt zu fordern berechtigt. Besiter 8. maach ven Arrehag eg emi halten werden, 6” 1“ 3 14 Seee. ben sie “ ““ d Wechsel in bösem C en er hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels 8 grbe zageiaihat
zur Last fällt. XII. Fals “ „Falsche Wechsel. Wecahs falsch I wenn die Unterschrift des Ausstellers eines “ Accept Art. 76 Se. die wechselmäßige Wirkung. G Accepte oder Indossamente v mit einem falschen oder verfälschten — ente versehenen Wechsel blei i iche In⸗ dossanten und der Aussteller, deren üenhsetreis no. grente gechse
Art. 77. D S Wechselverjährung.
Art. 78. Bie vem Versalltage dene echsels an echnet. Ausseläcr bes des Inhabers sgert b0 gegen den wenn der Wechfel in Eurr Vormänner verjähren: 1) in 3 Monaten, Faröern, zahlbar 8 urgpa⸗ mit Ausnahme von Island und den Küstenländern von Aüfien — Monaten, wenn der Wechsel in den Schwarzen Meeres, b59 und Afrika längs des Mittelländischen und zahlbar war; 3) in 8 M in den dazu gehörigen Inseln dieser Meere außer⸗europäͤischen 1.“ wenn der Wechsel in einem andene bar war. der in Island oder den Faröern zahl⸗ Die Verjährung begi —
Se g Prbtestes. beginnt gegen den Inhaber mit dem Tage des rt. 70 K8 „„8
Aussellier b E des Indossanten (Art. 51) gegen den der Re greßnel nre.at Vormänner verjähren: 1) in 3 Monaten, wenn Faröern wohnt; 2) Europa, mit Ausnahme von Island und den Küstenl B. 88 „,n. 6 Monaten, wenn der Regreßnehmer in den Schwarzen Meeves, feen und Afrika längs des Mittelländischen und 3) in 18 Monaten, * n den dazugehörigen Inseln dieser Meere wohnt; wurh er arn, ehe
8 oder den Faröern wohnt. Gegen den Indossanten läuft die Frist, wenn er, ehe 88- Wechsel⸗
Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Indossatar kann von
klage gegen ihn angestellt worden, gezahlt hat, vom Tage der Zahlung,
daß die früheren Indossamente auf dem
welchen die Klage gerich Jedoc dem Verklagten geschehene Streitverkündigung
remplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt worden ist, und
n allen übrigen Fällen aber vom
lage oder Ladung.
er K F. b Die Verjährung
ändigung vmigen, gegen zinsicht die von telle der Klage. XIV. Klagerecht
Art. 81. Acceptanten und Indo AreWechsel, die Wech
den Seichnet hat, selbst dann, 1 t hat.
der Wechselinhab fordern hat.
zen Forderung an
Pahl, welchen Art. 82,10 bedienen, welche aus d unmittelbar gegen den jede Art. 83. oder des Aeceptanten durch haltung des absäumt sind / sels nur so weit,
verpflichtet.
—
so
XV. Auslär Art. 84. Die Fähigkeit flichtungen zu übernehmen,
urtheilt, seine von den Gesetzen des
Art. 85. gestellten Wechsels,
Wechsel⸗Erklärung, werden nach den Erklärung erfolgt ist. Wechsel⸗Erklärungen den Anforderun so kann daraus, daß si kein Einwand gege
welchem die lande geschehenen dischen Gesetzes, mangelhaft sind, . später im Inlande auf werden. Eben so haben länder einem andern Inlän
We
wenn sie auch nur d
entsprechen. Art
ländischen Platze zur Ausübung oder Handlungen entscheidet
XVI. Prot Jeder Protest muß durch einen Notar
vorzunehmenden
Art. 87.
richtsbeamten aufgenommen werden.
oder eines Protokollführers
Art. 88. Der Protest des Wechsels oder und Bemerkungen; welche und gegen welche son, gegen welche oder die Bemerkung, zutreffen gewesen sei; tages, Monats und schehen, oder Ehrenannahme oder einer für wen und wie sie angeb des Notars oder des
2) den
daß
Art. 89. Muß eine
sonen verlangt werden, so ist über
Protest⸗Urkunde erforderlich Art. 90.
von ihnen aufgenommenen Pro. Ordnung des
einzutragen, das von Blatt zu
für Tag und nach
sehen ist.
XVII. Ort und Zeit für
Wechselverkehr Art. 91. Protest Erhebung,
deren Geschäftslokal, nung vorgenommen werder kann dies nur mit beid Geschäftslokal oder die W
als festgestellt anzunehmen, geschehene
Behörde des Orts Beamten fruchtlos geblie den muß.
8 Art. 92. Verfällt d gemeinen Feiertage, so ist
die Herausgabe eines Wechselduplikats, nahme, sowie jede andere Handlung,
gefordert werden. Fällt einer der vorstehenden Ha auf einen Sonntag oder
Die wechselmäßige Verpflichtung anten des
elkopie, das Accept oder d - wenn er sich dabei nur als Bürge (per
Die Verpflichtung dieser?
den Einzelnen halten;
Wechselverpflichteten er
Der Wechselschuldner 1 s dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm
smaligen Kläg
Ist die wechselmäßige 8 A Verjährung oder dadurch, daß die zur Er⸗ Wechselrechts gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen ver⸗
dem Inhaber des Wech⸗ gestellt ist, den Sprache; 2)
Name der Person
bleiben dieselben als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, Gegen die Indossanten, keit erloschen ist, findet ein solcher 2
welchem derselbe angehört. z Vaterlandes nicht wechselfähiger
Wechselverbindlichkeiten im Inla Inlandes wechselfähig ist. . . Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande aus⸗ V
sowie jeder anderen im
den W
der im Auslande verpflichtet, den Anforderungen
36. Ueber die Form der mit einem
der Kopie und auf be Namen oder die Firma d
der Pro protestirt wird,
4) die Angabe Jahres, an welchem ohne Erfolg versucht worden ist;
Gerichtsbeamten, hat, mit Beifügung des Amtssiegels.
wechselrechtliche 1 die mehrfache Aufforderung nur eine
Die Notare und Gerichtsbeamten
Die Präsentation zur die Abforderung eine
nstigen, bei einer bestimmten Person vorzune und in Ermangelung eines
erseitigem Einverständnisse geschehen.
EE11“] Tage der ihm geschehenen Behändi⸗
77 — 79) wird nur durch Be⸗ und nur in Beziehung auf den⸗
chtet ist. Jedoch vertritt in dieser die
(Art.
des Wechselgläubigers.
trifft den Aussteller⸗ Wechsels, so wie einen Jeden, welcher das Indossament mit⸗
Zersonen erstreckt sich auf Nichterfüllung der Wechsel⸗ kann sich wegen es steht in seiner zuerst in Anspruch nehmen will. kann sich nur solcher Einreden
er wegen Der Wechselinhaber
er zustehen. 8 1 Verbindlichkeit des Ausstellers
deren wechselmäßige Verbindlich⸗ Inspruch nicht statt. rdische Gesetzgebung.
eines Ausländers, wechselmäßige Ver⸗ wird nach den Gesetzen des Staats be⸗ Jedoch wird ein nach den Gesetzen Ausländer durch Uebernahme Inlande verpflichtet, insofern er nach
Auslande ausgestellten des Ortes beurtheilt, an jedoch die im Aus⸗ I
gen des inlän⸗ ausländischen Gesetzen
Gesetzen Entsprechen
ß sie nach in die Rechtsverbindlichkeit der Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen V chsel⸗Erklärungen, wodurch sich ein In⸗ V Wechselkraft ,
der inländischen Gesetzgebung
Wechsel an einem aus⸗ Erhaltung des Wechselrechts
das dort geltende Recht. st. oder einen Ge⸗
Die Zuziehung von Zeugen
bedarf es dabei nicht. “ muß enthalten: 1) eine wörtliche Abschrift aller darauf befindlichen Indossamente der Personen, für Protest erhoben wird; 3) das an die Per⸗ gestellte Begehren, ihre Antwort gegeben habe oder nicht an⸗ des Ortes, sowie des Kalender⸗ die Aufforderung (Nr. 3) ge⸗
sie keine
5) im Falle einer Ehrenzahlung die Erwähnung, von wem,
oten und geleistet wird; 6) die Unterschrift welcher den Protest aufgenommen
von mehreren Per⸗
Leistung
die
sind schuldig; Proteste nach deren ganzem Inhalte
Datums in b Blatt mit fortlaufenden Zahlen ver⸗
die Präsentation und andere im orkommende Handlungen. Annahme oder Zahlung, die s8 Wechselduplikats, so wie alle hmenden Akte müssen in solchen, in deren W B. an der Börse, Daß das ohnung nicht zu ermitteln sei, ist erst dann wenn auch eine dieserhalb bei der Polizei⸗ Nachfrage des Notars oder des Gerichts⸗ ben ist, welches im Proteste bemerkt wer⸗ all⸗
er Wechsel an einem Sonntage oder Auch
der nächste Werktag der Zahlungstag. die Erklärung über die An⸗ kͤnnen nur an einem Werktage
der Zeitpunkt, in welchem die Vornahme ndlungen spätestens gefordert werden mußte, allgemeinen Feiertag, so muß
“
pd
1. An einem andern Orte, z.
1 86
ste di
die Indossanten; 7) die 211 62 Iärtikel 70 bis 72 über die Kopieen;
diese Hand⸗
lung am nächsten (findet auch
fällig gewordenen den,
zen oder anderen Zei Zeichen gerichtlich ode
Befugnisse
insofern nicht ein ort und zugleich 8 Art. 98. Nachstehende,
gegebene Vorschriften gelten
Falle der Unsiche 40 über die Zahlung Wechselbetrages mit steller e Artikel 45 bis 55 7) die 8) die 2 über abhanden gekommene und
im Falle des Artikel 73
muß; 10) Wechselverj dossanten,
P
auf die Art. 93.
soͤfern nicht der
XVIII. Art. 94. Wechse
Art. 95. Wer
Anderen unterzeichnet, ohne dazu lich in gleicher W würde, wenn die Vo Vormündern und anderen Wechselerklärungen ausstellen.
ei
D
Art. 96.
Wechsels sind: ¹) Die in als Wechsel,
ein jener
—₰—
der Aussteller Zahlr
welcher gezahlt we Ausstellers mit s Ortes, Monatstag
Art. 97. Der
1) Die Artikel
) Die
tikel 9 bis 17 über die Präsentation de gabe, daß die tikel 29 über
geschehen
die Ar
Wechselgesetze, den
und andere im mangelhafte
W
„
oder, wenn ein demjenigen Orte,
V V
oh-⸗
präsentiren, und, Wird die rechtzei rhe o geht dadurch der wechselmäßige
die Indossanten verloren. 1 domizilirten eigenen Wechseln bedarf
Bei nicht
des Wechselrechtes gegen den
Zahlungstage, no „Art. 100. eines eigenen We
Wechsels an gerechnet. “
ein besonderes Register
Die in d das Herzogth Verfahren i §. 103. Kläger in den. Die
und in Abschrift
Der Antrag
seiner Unterschrift, demnächst a.
sonstigen §. 104.
2
so ist ein mög
über 2 und in
anzuberaumen,
der eingereichten 9
deren schrift zu trag auf
wenn die nach
aussetzungen vo §. 105.
Termin nur d
Werktage gefordert
Bestehen an einem
Kassirtage), so braucht die Zahlung — Wechsels erst am nächsten Zahltage geleistet zu wer- Artikel 41
de Wechsel auf Sicht für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlun darf jedoch nicht über
chen vollzogen
se,
Die wesentlichen Erforde oder, wenn
die Angabe der zu oder die Firma,
rden sol einem 8 es und Jahres
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Wohnort des Ausstellers.
Präsentation d den Sicherheitsreg rheit des Aus
ährung, die Verjährung das Klagerecht
Unterschriften.. Art. 99. Eigene domizilirte Wechsel sind
en §§. 103 bis 119 um Holstein v
Die Person zur Begründung der lich Wechsel und * roteste sind
Verbindlichkeit nach V Wird nicht der T
den Landdistrikten über
Inlagen vorzuladen, erklären und Verhängung eines vorläufigen zur Sicherheit ist
allgemeinen
8 —
werden. Dieselbe
rotesterhebung Anwendung. Wechselplatze allgemeine Zahltage eines zwischen den Zahltagen
Die im
lautet. m — g bestimmte Frist
schritten werden. Mangelhafte Unterschriften. lerklärungen, welche statt des Namens mit Kreu⸗ sind, haben nur dann, wenn diese r notariell beglaubigt worden, Wechselkraft.
eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Vollmacht zu haben, haftet persön wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben Umacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vertretern, welche mit Ueberschreitung ihrer
Abschnitt. rnisse eines eigenen (trockenen) den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung der Wechsel in einer fremden Sprache aus⸗ Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der frem⸗ zahlenden Geldsumme; 3) der an welche oder an deren Order die Bestimmung der Zeit, zu die Unterschrift des 6) die Angabe des
ritter Von eigenen
ing leisten will; 4) 1 (Art. ü4 Nr. 4 5) Namen oder seiner Firma; der Ausstellung.
gilt für den eigenen Wechsel,
als Zahlungs⸗
in diesem Gesetze für gezogene Wechsel auch für eigene Wechsel: 5 und 7 über die Form des Wechsels; 2) die Ar⸗ das Indossament; 3) die Artikel 19 und 20 über r Wechsel auf eine Zeit nach Sicht mit der Maß⸗ dem Aussteller geschehen muß; 4) der Ar⸗ reß mit der Maßgabe, daß derselbe im ellers stattfindet; 5) die Artikel 30 bis Befugniß zur Deposition des fälligen der Maßgabe, daß letztere durch den Aus⸗ 6) die Artikel 41 und 42, so wie über den Regreß Mangels Zahlung gegen Artikel 62 bis
Ort der Ausstellung
und die
kann; 65 über die Ehrenzahlung; 9) die Artikel 73 bis 76 falsche Wechsel mit der Maßgabe, daß die Zahlung durch den Aussteller erfolgen § d6 über die allgemeinen Grundsätze der der Regreßansprüche gegen. die In⸗ des Wechselgläubigers, die ausländischen für die Präsentation dlungen, so wie über
tikel 78 bi
Protest, den Ort und die Zeit echselverkehr vorkommende Han 8
—
dem Domiziliaten solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zu wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu protestiren
tige Protesterhebung beim Domiziliaten verabsäumt
Anspruch gegen den Aussteller und es zur Erhaltung Aussteller weder der Präsentation am ch der Erhebung eines Protestes. 8 Der wechselmäßige Anspruch gegen den Ausstelle chsels verjährt in drei Jahren / vom Verfalltage des 8 8 Anlage B. „ der Wechsel⸗Ordnung für om 23. Februar 1854 über das n Wechselsachen enthaltenen Vorschriften. Wechselklage kann mündlich oder schriftlich von dem oder durch einen Bevollmächtigten angebracht wer⸗ Klage dienenden Urkunden, nament⸗ gleichzeitig mit der Klage im Original
darauf zu richten, den Beklagten zur Anerkennung ber zur Zahlung oder Erfüllung seiner
Wechselrecht anzuhalten. 1b
zu übergeben.
ist
Wechselprozeß sofort vom Gericht für
die Klage angebrachtermaßen abgewiesen,
unstatthaft erklärt, und daher 1 ewi zgli nen Fall aber in den Städten
lichst naher, auf keinen C Städten 8 Tage auszusetzender Termin
und der Beklagte unter abschriftlicher Mittheilung der Behörde zu Protokoll gegebenen Klage und um sich in dem Termin über seine Unter⸗- u gewärtigen. Der An⸗ — oder Real⸗Arrestes auch wegen Wechselforderungen nur dann statthaft , Rechtsgrundsätzen dazu erforderlichen Vor⸗
rhanden sind. Auf Antrag des Beklagten werden, wenn
ann ausgesetzt
oder bei
gerichtlichen Spruch Personal
darf der anberaumte 8 derselbe Umstände be-