§. 9. Verwaltung und Verfassung. Die Interessen der Gesellschaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der ctio qüre in der General⸗Versammlung (§§. 27 ff.), 2) durch den Pese ngsrath, bestehend aus zwölf Mitgliedern und 3) durch die ireckion, 4) durch drei Revisoren. ese §. 10. Schlichtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Actiongiren wegen rückständig ge⸗ bliebener Einzahlung auf die Actien (§. 16) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen, welchem sich jeder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die Zeichnung resp. durch den Erwerb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und den Actionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesellschaft sollen jederzeit durch Schiedsrichter ent⸗ schieden werden. Sofern sich die Parteien nicht über mehrere Schieds⸗ richter einigen, ernennt jeder Theil einen Schiedsrichter. Diese erwäh⸗ len bei Meinungsverschiedenheiten einen Obmann. 1 Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch ist ordentliches Rechtsmittel zulässig. .““ Für das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebendd. Verzögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten durch die im §. 12 genannten DZeitungen zu veköffentlichende zweimalige Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger als 14 Tage, so ernennt der Vorsitzende des Kreisgerichts zu Nordhausen einen solchen. §. 11. Können die Schiedsrichter sich über die Wahl des Ob⸗ mannes nicht vereinigen, so wird auch dieser von dem Vorsitzenden des Kreisgerichts zu Nordhausen ernannt. — as also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehr⸗ g2- bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. 3 §. 12. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die nach diesem Statut erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zahlungs⸗Auf⸗ forderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgen⸗ en öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats⸗Anzeiger, 2) der Berliner Börsenzeitung, 3) der Nordhäuser Zeitung, 4) derjenigen Sondershauser Zeitung, welche die amtlichen Inserate der Schwarz⸗ burgischen Regierung abzudrucken erhält, 5) der Thüringer Zeituͤng in Erfurt, 6) und 7) der Erfurter Zeitung und des Nordhäuser Couriers abzudrucken. Sofern für einzelne Bekanntmachungen nicht ein anderes aus⸗ drücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bekannt⸗ machungen in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind⸗ licher Publication. 8 Bei Behinderung der Veröffentlichung durch eins oder das an⸗ dere der vorgenannten Blätter wegen Eingehens oder Nichtveraus⸗ gabung solchen Blattes oder wegen Insertionsverweigerung genügt die Bekanntmachung in den übrigen. 1 §. 13. Abänderung des Statuts. Abänderungen des gegen⸗ wärtigen Statuts sind nur in Folge eines nach Maßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses der Generalversammlung unter landes⸗ herrlicher Genehmigung zulässig. . 14. Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesell⸗ aft.
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Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesell⸗ schaft, ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem an⸗ dern Eisenbahn⸗Unternehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, landesherrlich bestätigten Beschlusses der General⸗ Versammlung geschehen. 8 .““ B. Besondere Bestimmungen. “ Von den Actien, Zinsen und Dividenden. Actien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im §. 5 gedachten Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien der Gesell⸗ schaft werden, auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer und zwar: die Stamm⸗Actien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm⸗Prioritäts⸗Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempelfrei ausgefertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominal⸗Betrag derselben zur Gesellschaftskasse berichtigt ist. Jede Aetie wird mit mindestens sechs Facsimile⸗Unterschriften des
Verwaltungsraths versehen und auch vom Rendanten der Gesellschaft
unterschrieben. §. 16. Einzahlung des Actien⸗Kapitals. Vom Actien⸗ Kapital müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter Allerhöchster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels⸗Register in Nordhausen: 15 Bissann (funfzehn Prozent) auf jede Actienklasse, nach andern 6 Wochen ernere 15 Prozent und im Laufe der Bauzeit der ganze Betrag des gezeichneten Kapitals in Raten von je 10 Pro⸗ zent eingezahlt werden. Mit diesen Beschränkungen steht dem Ver⸗ waltungsrath frei, die Einzahlungen zu bestimmen und auszuschreiben. Die Aufforderungen zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungsorte erfolgt in der in §. 12 vorgeschriebenen Form der⸗ gestalt, daß jede Aufforderung mindestens zweimal öffentlich bekannt Fennacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum estgesetzten Piassnranser TFrenin eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen sind mit Genehmigung des Verwaltungs⸗
rath gocgattet. Fäsn . 17. Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Rate 109 festgesetzten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rück⸗ ständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen pro anno eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der rückstandigen Rate zur Ge⸗ ellschaftskasse zu entrichten und wird hierzu vom Verwaltungsrath urch dreimalige öffentliche Bekanntmachung, deren letzte spätestens 8 Wochen nach dem für die betreffende Rate festgesetzten Schlußtermin
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zu veröffentlichen und in welcher nicht der Name, soudern die Num. mer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwaltungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Actionair im Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten anzu. häalten oder die bis dahin auf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens für erloschen und diesen selbst für null und nichtig zu erklären. ts
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Be⸗ stimmung des Artikels 222 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs ausschei⸗ denden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der saumigen ersten Aectio⸗ naire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschader der Ver⸗ pflichtung zur Volleinzahlung der Actie, zu vereinbaren sind.
Ist durch diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungs. raths festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der betreffenden Actien nicht zu erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — ungeachtet der geschehenen Annulii⸗ rung seiner Rechte aus der Zeichnung — für den Ausfall persönlich verhaftet.
§. 18. Quittungsbogen. Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Ausfertigung der Actien werden über die geschehenen Einzahlungen der einzelnen Raten Quittungsbogen
Nunter fortlaufender Nummer nach dem veiliegenden Schema H. aus-
gefertigt, die auf den Namen des Actienzeichners lauten und nach ge⸗ schehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Actien gegen diese selbst ausgetauscht werden.
Die Quittungsbogen werden mit drei Faesimile⸗Unterschriften des Verwaltungsrathes versehen.
§. 19. Aushändigung der Actien. Nach erfolgter Einzah⸗ lung des ganzen Nominalbetrags eines Quittungsbogens wird dem darin benannten Actionair oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungsbogens die gemäß §. 15 ausgefertigte Aetie ausgehandigt.
Die Nichtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet.
„S. 20. Haftbarkeit der Actionaire. Kein Actionair ist über den Betrag der gezeichneten Actie hinaus zu Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
§. 21. Zinsen der Einzahlungen. Die geleisteten Einzah⸗ lungen auf die Stamm⸗Actien der Gesellschaft werden während der Bauzeit mit vier Prozent aus dem Baufonds vom Zeitpunkt der statutenmäßigen Zahlungspflicht verzinst, ebenso werden die Einzah⸗ lungen auf die Stamm⸗Prioritäts⸗Actien mit fünf pro Cent pro amo bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.
Für die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema (. Coupons aus, welche mit den Actien zusammen ausgehändigt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Coupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen stattfindet.
8 22. Dividenden und deren Feststellung. Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn voll⸗ ständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesett wird, hoͤrt die Verzinsung der Actien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden Semesters, aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen über die Ertragsverwendung vertheilt: 8
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver⸗ waltungs⸗, Unterhaltungs⸗, Betriebs⸗ und sonstige Ausgaben, so wie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2) sodann wer⸗ den die in den §§. 6 und 7 gedachten Beiträge zum Reserve⸗ und Er⸗ neuerungsfonds vorweg genommen, 3) der demnächst verbleibende Jahres⸗Ueberschuß bildet den Reinertrag.
Derselbe wird nach Vorabnahme derjenigen Tantieémen, welche vom Reinertrag gewährt werden sollen, unter die Actionaire resp. Unternehmer einer Zinsgarantie folgendermaßen vertheilt: a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm⸗Prioritäts⸗Actien ihre Dividende bis zu fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien. Sollte in dem einen oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, um den Inhabern der Stamm⸗Prioritäts⸗Actien die vorgedachte Divi⸗ dende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt und die Inhaber der Stamm⸗Actien erhalten nicht eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist; b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird an die Inhaber der Stamm⸗Actien bis zur Hohe von fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Actien vertheilt. Der Ueberschuß über diese fünf Prozent wird auf die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Actien pro rata vertheilt, soweit solcher nicht zur Deckung der etwaigen Vorschüsse der ad c. aufgeführten Garantien erforderlich ist; c) den Stamm⸗Actien wird von der Fürstlich schwarz⸗ burg⸗sondershausener Staatsregierung und den interessirten Städten und Kreisen nach untenstehendem Theilnahmeplan für die Dauer der ersten zehn Zahre nach der Betriebseröffnung vier Prozent Zinsen “ nn degleschen Leistungen erfolgt, so werden sie pro rata
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büha sammt⸗Unternehmen mehr als fünf P zu. Nach Ablauf der ersten 10 Jahre nach der Betriebs⸗Eröffnung fällt die Garantie unter allen “ in dem Falle aber er, wenn die Bahn 3 Jahre hintereinander mehr als
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auch on frü fünf Prozent Zinsen trägt.
Foupons
(Bauzeit und Dividenden,
Laufe des Jahres entstanden und
Die Zinsgarantie für die auszugebenden 12,500 Stück Stamm⸗ Actien übernimmt: 1 1 Aeie Fürstlich eexfenee c⸗ Regierung mit 25,000 Thlr.
die Stadt Nordhausen mit 9,500 » die Stadt Sondershauen . ) die Stadt Greußen.. B1“ Stadt⸗ Fünn Landkreis Sondershausen und Ehe. 46 der Kreis Weißensee mit sen 112 Summa 50,000 Thlr.
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt zhrlich vier Wochen nich Publication der Bilanz. „(§. 26.) Im aalle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesell⸗ Fa ts⸗Vermögens haben die Inhaber beider Actienklassen gleiche Rechte — 129 vertheilungsfähigen Erlöse für das Unternehmen.
23. Dividendenscheine und Talons. Mit den Stamm⸗ 1 den: a) Dividendenschei für die Stamm⸗Aetien auf ch dem beiliegenden Schema D. und b) Talons nach dem
mit 9,500 »
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Actien wer
N a „ „1 9„ 2 10 Fähee n Schema E., und mit den Stamm⸗Prioritäts⸗Actien
beiliegen 12 1 videndenscheine nach dem beiliegenden Schema F. je 10 Jahre 95 vrvn Fach dem beiliegenden Schema G. ausgehändigt und 8 gleicher Weise von 10 zu 10 Jahren erneuert. Dividendenscheine imnd Talons werden unter der Firma des Verwaltungsraths und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Siem⸗ pel der Gesellschaft ausgefertigt. 1n 8 Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und 1 ausgegebenen an den Inhaber der letzteren ohne rüfung seiner Legitimation. — F Prüfung, Bahlerng der Dividende. Die Auszahlung der Divi⸗ denden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der ent⸗ sprechenden Dividendenscheine nach gescheheher Feststellung der Bilanz des betreffenden Betriebsjahres. Zinsen für die Actien während der die nicht binnen vier Jahren, von den in den CF§. 21 und 22 angegebenen Zahlungstagen ab gerechnet, erhoben worden sind, verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25.
.25. Oeffentliches Aufgebot und, Mortifizirung. Sind Actien, Dividendenscheine und Talons beschädigt oder unbrauch⸗ var geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwal⸗ tungsrath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiecre auszufertigen und aus⸗ dncen, diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien in Stelle beschädigter und verloren gegangener nur zulässig nach gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesellschaft, bei dem dortigen Gericht erster Instanz nachzusuchen ist.
Eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verloren gegange⸗ ner Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird je⸗ doch demjenigen, der die Beschädigung oder den Verlust derselben innerhalb des im §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraumes bei dem Verwaltungsrathe angezeigt und seinen Anspruch durch Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und, im Falle des Verlustes, durch Vorlegung der Actien selbst bescheinigt hat binnen einer, von Ablauf des einjährigen Zeitraums zu berechnenden ein⸗ jährigen präklusiwischen Frist, gegen Rückgabe der über die rechtzeitige Anmeldung vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung
ausgezahlt.
Auch eine gerichtliche Amortisation beschädigter oder verlorener Talons findet nicht statt. 1 1 Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien⸗Inhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der ttie. Ist aber vor, Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei dem Verwaltungsrath von einem Dritten an⸗ gemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden letztere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten⸗ denten im Wege der Güte oder des Prozesses beendiat ist. 8
II. Von der Aufstellung der Bilanzen. §. 26. Das Geschäfts⸗ oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist Kalenderjahr. Die Bauzeit wird bis zum Ende desjenigen Halbjahres gerechnet, in welchem der Betrieb der Bahn vollständig eröffnet ist.
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden.
Wührend der Bauzeit wird nach Ablauf eines jeden vollen Ka⸗ lenderjahres eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actienkapital eingezogen und verwendet ist. Die Aufstellung der Generalbilanz über die ganze Bauausführung erfolgt nach Beendigung es Baues zur nächsten ordentlichen General⸗Versammlung. Nach blauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Betriebsjahres das Resultat des Betriebes durch eine Bilanz darzustellen.
st der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe
cines Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betriebsbilanz auf
diesen Theil des Jahres zu beschränken.
In der Büedabroerzun alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baarbetrage, etwaige Ausstände nach ihrem Noͤminal⸗ betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schätzung von Seiten des Verwaltungsraths, und vorhandene Bau⸗ materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener
Hvertbverminderung unter Berücksichtigung derselben als Aktiva an⸗
2 .
in Ansatz alle Ausgaben, die im
nicht aus dem Reservefonds oder
rneuerungsfonds (§§. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein⸗ der etwa am aca. un, verbliebenen Rückstände.
Die Jahresbilanzen werden innerhalb der ersten drei Monate
Dagegen kommen als Passiva
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getheilt. — IIIl. Von den General⸗Versammlungen. §. 27. Ort der Berufung. Alle General⸗Versammlungen werden in Erfurt, Nordhausen und Sondershausen abgehalten. ie Berufung dazu erfolgt unter Mittheilung der Tagesordnung durch den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bekanntmachung, von denen die erste spätestens 3 Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß. S. 28. Ordentliche General⸗Versammlungen. Ordent⸗ liche General⸗Versammlungen finden statt: im April eines jeden Betriebsjahres, zuerst aber in dem auf den Ablauf der Bauzeit und die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol⸗ enden Monat. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und der eschlußnahme derselben sind: 1) der Bericht des Verwaltungsraths und der Direction über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (§. 26); 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Hecharachüng der Bilanz; 4) Bericht der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des ver⸗ flossenen Jahres und Beschlußnahme über gezogene Monita; 5) Be⸗ schlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General⸗Ver⸗ sammlung von dem Verwaltungsrathe, den Revisoren oder einzelnen Actionairen vorgelegt werden. 8. 29. Anträge einzelner Actionaire. Besondere Anträge einzelner Aectionaire müssen so zeitig vor der General⸗Versammlung dem Vorsitzenden des ere prrese. schriftlich mitgetheilt werden, daß dieselben, gemäß Artikel 2 zur Versammlung einladende öffentliche Bekanntmachung aufgenom⸗ men werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten General⸗Versammlung zu vertagen ist.
§. 30. Außerordentliche General⸗Versammlungen. Außerordentliche Geueral⸗Versammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Verwaltungsrath, die Revisoren oder die Aufsichtsbehörde sie für nöthig erachten, auf Antrag der Actionaire, gemäß Artikel 237 des Handelsgesetzbuchs, wenn ein solcher Antrag unter Deposition des zwölften Theils aller emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und des Zweckes bei dem Verwaltungsrathe gestellt ist.
In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte tur. angedeutet werden.
§. 31. Nothwendigkeit einer General⸗Versammlung. Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß der General⸗Versammlung überhaupt erforderlich: 1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im §. 1 angegebenen Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbehaltene anderweite Benutzungsart; 2) zur Ver⸗ mehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung von Anlehen für dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Feststellung der desfallsigen ne ; 4) zur Uebernahme des Betriebes auf andern Eisenbahnen und zur Uebertragung des Betrie⸗ bes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als unter den sub 1 und 2 genannten Fällen; 9) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General⸗Versammlungen; 7) zur Auflösung der Gesellschaft; 8) zum Verkauf der Bahn.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in den ordent⸗ lichen, als in den außerordentlichen General⸗Versammlungen gefaßt werden; der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung bezeichnet sein. 1
Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Gemnefnnisuns des Staats, um für die Gesellschaft verbindlich zu werden.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 36 das Nöthige fest.
§. 32. Stimmenzählung. Das Stimmrecht der Stamm⸗ Actionaire und der Stamm⸗Prioritäts⸗Actionaire in der General⸗ Versammlung ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Aetien, wenn sich der Besitz von fünf bis funfzig Aectien in einer Person ver⸗ einigt, eine Stimme, und für die Actien, welche Jemand über die Zahl von funfzig besitzt, je zehn Actien eine Stimme, so jedoch, daß auch der größte Actienbesitz zu nicht mehr als funfzig Stimmen be⸗
rechtigt. “ 999 ein Actionair zugleich Bevollmächtigter anderer Actionaire,
so kann er einschließlich des Stimmrechts der letzteren niemals mehr als Einhundert Stimmen haben. 8 1 —
Die Besitzer von weniger als fünf Actien sind zur Theilnahme an der General⸗Versammlung — jedoch ohne Stimmrecht — befugt.
§. 33. Legitimation der Stimmberechtigten. Zur Theil⸗ nahme an der General⸗Versammlung sind nur Diejenigen berechtigt, welche wenigstens 5 Tage vor der Versammlung ihre Actien bei der Gesellschaftskasse deponiren. Die Nummern der deponirten Aetien werden in einem nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angestrichen und dies unter der Kontrolle eines dazu bestimmten Beamten zu führende Verzeichniß wird vom Syndikus der Gesellschaft verifizirt.
figiltichzeitig muß jeder Actionair ein von ihm unterschriebenes Verzeichniß der Nummern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das eine zu den Akten der Gesell⸗ schaft geht, das andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Be⸗ merke 8. erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmenzahl versehen, ihm zurückgegeben wird. Dies Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem In⸗ haber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, welche mit dem Stempel der Gesellschaft versehen sind. 1
Gegen Rückgabe dieses Duplikat⸗Verzeichnisses erfolgt die Rück⸗ gabe der betreffenden Actien. 1 —
Die Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertreten
nach Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit⸗
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des Handelsgesetzbuchs, noch in 'ie
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