1867 / 127 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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fic 89 mPan 9. von 8 iche Aufführung der in der General⸗Versammlung erschi

stimmberechtigten Actionaire in der Bersammt 1 cg enen nn nicht W. Von den Repräfentanten und Beamtender Gesellschaft.

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nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunal⸗Behörden über die bei 8 erfolgte Deposition der Actien.

§. 34. Vertretung der Actionaire. Es ist einem jeden Actionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Actio⸗ naire gewählten Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Voll⸗ Vechtenuftgcg durch schriftliche (entweder von einem Mitgliede des Gesellscha ts⸗Vorstandes oder von einem Beamten, der ein öffentliches Siegel zu führen berechtigt ist), beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.

Diese Vollmacht muß spätestens einen Tag vor der Versamm⸗ lung im Büreau der Gesellschaft niedergelegt, auch die Legitimation des Vollmachts⸗Ausstellers auf die im §. 33 vorgeschriebene Weise geführt werden. 3

Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den General⸗Versamm⸗ lungen in Person nicht beiwohnen, doch können sie sich durch ihre Ehe⸗ männer oder durch Bevollmächtigte aus den Actionairen vertreten lassen. Ein Ehemann bedarf zur Vertretung seiner Ehefrau keiner be⸗ sondern Vollmacht. Juristische Personen können durch ihre verfassungs⸗ mäßigen Repräsentanten, Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß die Vertreter Aetionaire zu sein brauchen.

§. 35. Entscheidung über das Stimmrecht. Die Ent⸗ scheidung etwaiger Reclamationen über das Stimmrecht gebührt der Generalversammlung.

§. 36. Gang der Verhandlungen. Der Vorsitzende des Verwaltungsraths oder dessen Stellvertreter leitet die Verhandlung, bestimmt die Folgeordnung der zu verhandelnden Gegenstände, er⸗ theilt das Wort und setzt das bei der Abstimmung zu beobachtende Verfahren fest.

Bei schriftlicher Abstimmung sind nur gestempelte Stimmzettel, welche die Zahl der Stimmen, zu welchen der Stimmende berechtigt ist, angeben, gültig. Bei einzelnen Abstimmungen ist die General⸗ Versammlung berechtigt, zu beschließen, daß die Stimmzettel vom Stimmgeber deutlich mit seinem Namen unterschrieben und bei man⸗ gelnder oder nicht festzustellender Unterschrift ungültig sind.

Die Beschlüsse werden in der Regel durch gewöhnliche absolute Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt, bei welchem Ver⸗ im Falle einer Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden en Ausschlag giebt. Eine Ausnahme findet bei den im §. 31 gedach⸗ ten Gegenständen, über welche nur eine Majorität von zwei Prittel der gültig abgegebenen Stimmen entscheiden kann, statt.

Der Vorsitzende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nach dem jedesmaligen Skrutinium die etwa beschlossene unterschriftliche Vollziehung und die beigefügte Stimmen⸗ zahl nach dem angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verificirenden und von ihm und den genannten Kommissarien zu unter⸗ schreibenden Verzeichnisse der anwesenden Actionaire prüfen, über die Gültigkeit der Stimmzettel entscheiden und nach erfolgter Verification den Inhalt der Stimmzettel, unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut vorlesen und die Resultate der Abstimmung zu⸗ sammenselleg. 91 b

87. a er Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Revisoren. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes resp. der Revisoren findet in den jährlichen ordentlichen Generalversammlungen folgendes Verfahren statt:

die die Wahl erfolgt durch zweifaches Skrutinium, so daß zunächst

itglieder des Verwaltungsrathes und hierauf die Revisoren ge⸗

wählt werden; b) die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf deren V

jeden eine, die Zahl der zu Erwählenden gleiche Zahl Namen vwahl⸗ fähiger Gesellschafts⸗Mitglieder zu setzen ist; c) Zeanmzallel weiche formell ungültig sind, bleiben ebenso, wie unstatthafte Wahlen unbe⸗ rücksichtigt; d) als erwählt werden diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der betreffenden Stimmzettel die größte Anzahl der Stim⸗ men und Fuglgich die absolute Stimmenmehrheit erhalten haben. Ist die absolute Majorität nicht erreicht, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur engeren Wahl gestellt; e) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Ver⸗ handlung aufzunehmende Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; bei der Wahl entscheidet über die Loos nach einer vom Vorsitzenden in der selbst NASTböb s ollte einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal⸗ tungsrathes die Annahme des Amtes, zu Ehclahag zwang nicht stattfindet, ausschlagen, was angenommen wird, sofern ie sich binnen 8 Tagen nach heschebeeg, Bekanntmachung der Wahl nicht schriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücken nach der Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. §. 38. Protokoll. Das über die Verhandlungen jeder General⸗ W“ nese eh nnde I Ier gerichtlich oder notariell von den anwesenden Mitgliedern des Verwal 2 rat 82 e 8 E die Namen der in der General⸗Versammlung erschienenen stimm⸗ berechtigten Actionaire und die Legitimation der 1öe Vertreter der abwesenden saenbesehs gten Actionaire sind durch eine, von den in der General⸗Versammlung anwesenden Nenel asrch des Verwaltungsrathes zu F Präsenzliste, welcher die Stimm⸗

zahl beizufügen ist, festzustellen und solche dem Protokoll beizufügen.

Protokoll und Präsenzliste haben vollkommen bewei 8 Gesellschaft gefaßten Vencheweisende Kraft

A. Verwaltungsrath.

§. 39. Zweck, Umfang, Sitz. Der aus zwölf Mitgliedern

bestehende Verwaltungsrath bildet den Vorstand der Gesellschaft; repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in ihren inneren und ääußeren Rechten, soweit dies nicht ausdrücklich der General⸗Versammlung 8* der Direction vorbehalten ist, deren Befugnisse im §. 53 näher ba . ö ““ 8 §. 40. ahlfähigkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths mit Ausnahme der im §. 58 der transitorischen Bestimmungen ie zeichneten Mitglieder muß im Besitze von vierzig Actien sein, welch für die Dauer des Amtes bei der Gesellschaftskasse niederzulegen sind Niicht wahlfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft, 2) Minderjäh. rige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, wnlg. ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ihren Gläubi gern regulirt haben, 3) Personen, welche nicht im Vollbesitz der bür⸗ gerlichen Ehrenrechte sind, 4) Personen, welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnistn sechen. ee Tdrreten 2 itglieder des Verwaltungsrathes mit der Gesell irgend ein Kontraktsverhältniß, so ruhen ihre ö baft m waltungsräthe vom Beginn des Vertragsabschlusses bis zur völligen Abwickelung desselben und werden für die Dauer dieser Zeit einem Stellvertreter üͤbertragen, der von den andern Mitgliedern des Ver⸗ e wird. . n .41. Der Vorsitzende. Der Verwaltungsrath wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen S dreter baüeban. 1 sitzenden i Stellvertreter für ur Gültigkeit der Wahl ist erforderlich, daß si aenfnenmehedeit felh 89 st erf h, daß sie mit absoluter Der Vorsitzende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die ein⸗ gehenden Schreiben, beruft die Versammlungen, ladet 8 den elben . he 889 durch se den Gegenstand der 8 utende Cirkulare ein und leitet in 9 89 86 Pecsandlurner d le der Versammlung „Der Stellver reter des Vorsitzenden hat, wenn letzterer verhi ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorttzencah nön §. 42. Versammlungen, Befugnisse und Beschlüsse. Der Verwaltungsrath versammelt sich in der Regel alle 3 Monate an einem vorher durch Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als der Vorsitzende es für nöthig erachtet oder sechs Mit⸗ glieder .e Z der Gründe es verlangen. Die Sitzungen finden abwechselnd in Nordhausen, Sondershausen und Erfurt statt, können aber auch auf einer der Stationen, welche die nach §. 1 zu erbauende 1 benühet⸗ gbgehglten werden. ültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmen und wenn mindestens acht Mitglieder, mit delnacnn des Venehrhet 88 5les IWWI r vertreten sind, gefaßt wer⸗ . F all der Stimmengleichheit gi ie Sti 8 Vorsgecen ü8 ach ching. gleichheit giebt die Stimme des ei Wahlen wird ebenso verfahren, wie i E“ 18 s fahren, wie im §. 37 sub e. und am itglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Pri⸗ vat⸗Interesse haben, müssen sich bei der Abstimmung enfferten. 8 Soll über Inventur und Bilanz, sowie über Verträge mit ande⸗ ren Gesellschaften gültig Beschluß gefaßt werden, so muß den Mit⸗ gliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung schriftlich angezeigt wor⸗

den sein, daß darüber verhandelt werden soll.

vcunet n Beschlüsse des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll „Der Verwaltungsrath als Vorstand der Gesellschaft (§. 39) lei insbesondere sämmtliche Angelegenheiten der Geselischaft 8 eigenen, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung in Ausführung ae. snennt und entläßt die Direction und die oberen Beamten der Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, zur Ausübung gewisser Be⸗ sugnisse desselben Spezial-Bepollmachtigle zu ernennen d gerwiste he Vollmachten zu ertheilen, welche, soweit sie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten Zeitraum ertheilt sind, durch den Wechsel der Verwaltungsraths⸗Mitglieder allein nicht erlöschen. . 43. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungs⸗ 8 he gehören insbesondere: 1) die Bestimmung der Einzahlung auf ie Actien (§. 16); Ausfertigung der Actien, Dividendenscheine, Cou⸗ Söe an Talons; 2) die Wahl sennit Beamten mit mehr als 500 Thlrn. Gehalt mit Ausnahme der Däätarien und Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu er⸗ theilenden Instructionen; 3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, so smoe alle im §. 31 unter 1. bis 8. genannten, demnächst noch zum Be⸗ sch usse der General⸗Versammlung zu bringenden Gegenstände; 4 die Fefergung der. Inventur und Bilanz; 5) die Bestimmung über die H g der jährlichen Dividende; 6) die Normirung der Prozentsäße⸗ we ce Vn der Betriebskasse zum Erneuerungsfonds zu zahlen sind gi ); 7) Erwerbung und Veräußerung von Immobilien; 8) Ver⸗ 8. mit anderen Gesellschaften, wozu jedoch auch die Direction be⸗ E“ Lnn i9h n Entlassung von Directions⸗Mitgliedern, u jed Zdes gesamn ine Majoelfatgvens neun S vahonese 1“ b e Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die hers Dern aegseralh asse der Sqslscafs 8. Masheneh 9 Lolziehe nd mindesten i Mitgliedern des Verreeangerathes En erschebegen⸗ gesbe neich anhet Mitgtiedeen 44. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltunge⸗ 5 in §. 43 ertheilten Befugnisse bedarf qerselbe gegen dritte Per⸗ senen und Söcerben keiner weiteren Legitimation als eines auf Grund der goß der erichtsperson oder dem Notar aufgenommenen Wahl erhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Persenen seiner zed Arbec en Mitglieder. icd . 45. ichten und Verantwortlichkeit. Die Mitgliede des Nerwaltungsrach verwalten ihr Amt nach t. Ses nih. und

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3 Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes (§. 132. Titel 6. snd dl des Aligemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet. TheiDic nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige gegreßansprüche bei dem Königlichen Kreisgericht in Nordhausen Do⸗ Real und sind den Entscheidungen preußischer Gerichte aller Orts mit Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann. 46. Dauer F Amtes. z-e Amtsdauer der Mitglieder HKerwaltungsrathes ist eine vierjährige. 28 Fer den erften Jahren nach der viesährigen Amtsdauer (§. 58) des ersten Verwaltuͤngsrathes scheiden nur drei von den gewählten Mitgliedern ‚welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Im sechsten Jahre scheiden die vier letzten der zuerst gewählten Mitglieder aus. Sbäter entscheidet über dies Ausscheiden nur die Amtsdauer. aus. Oie Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. r47. Austritt, Entsetzung, Suspension. Jedes Mit⸗ glied des Verwaltungsrathes, mit Ausnahme des Vorsitzenden, welcher einer sechsmonatlichen Kündigung bedarf, kann sein Amt nach vor⸗ ängiger vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. g Zin solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40 erwähn⸗ ten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn solches auf den Antrag der übrigen Verwaltungsraths⸗Mitglieder oder der Revisoren in einer General⸗ Versammlung beschlossen wird.

Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes be⸗ rufenen Versammlun sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der General⸗Ver ammlung vorgelegt werden.

Auch kann in einer, auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen, von mindestens neun Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte. gegen ein Mitglied dessel⸗ ben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General⸗Versamm⸗ lung angeordnet werden, in welchem Falle der Verwaltungsrath zur interimistischen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.

Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zu⸗ ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.

218. Remuneration der Mitglieder des Verwaltungs⸗ rathes. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werden nicht fest besoldet, sie beziehen aber, außer dem Ersatze der baaren Auslagen in Geschäftssachen und einem Präsenzgeld von fünf Thalern pro Sitzung und Mitglied, eine Tantième von pCt. des Reinertrages, deren Ver⸗ theilung dem Verwaltungsrathe überlassen bleibt. 1

Saͤmmtliche Mitglieder des Verwaltungsraths erhalten freie Fahrt

der Bahn.

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§. 49 Wahl. Die Versammlung wählt für jedes Betriebsjahr aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionaire einen Revisor und aus der Zahl der in Schwarzburg wohnhaften Actionaire zwei Revisoren. V

§. 50. Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungsrathe aufzustellenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren.

Die in der ersten ordentlichen General⸗Versammlung nach Ab⸗ lauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen; die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.

Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden, oder

ihre etwaigen Erinnerungen erledigt worden sind.

Entgegengesetzten Falls haben sie bei der nächsten Generalversamm⸗ lung, welcher das Resultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten

Erinnerungen anheimzustellen. Die Rechnungs⸗Revisoren erhalten eine vom Verwaltungsrath

vorab festzustellende Pauschal⸗Entschädigung für ihre Bemühungen. fizirten Techniker.

. C. Beamte der Gesellschaft. 8. 51. Wahl der Beamten. Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer andern Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnun⸗ gen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 8 Nr. 1 sub o. des Statuts eine Direction und die höhern Beamten zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kon⸗ trakte und ihnen zu ertheilende Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienst⸗Instruktionen zu erlassen. - §. 52. Die Direction. 1“ nicht laut §. 39 und 42 die Vertretung der Gesellschaft dem? erwaltungsrath übertragen ist, wird sie von der aus 5 Mitgliedern bestehenden Direction wahrgenommen.

Die Direktoren werden vom Verwaltungsrath mit 6jähriger Amtsdauer ernannt.

„Die Direction besteht aus einem Betriebs⸗Dirigenten, welcher gleichzeitig Vorsitzender derselben ist, einem Syndikus, welcher die Qualification zum Richteramte besitzen muß und drei unbesoldeten Mitgliedern.

Der Sitz der Dixection ist Nordhausen. 1 „Kein Mitglied der Direction darf Bauten oder Lieferungsgeschäfte für die Gesellschaft übernehmen oder deren Banquier sein.

Zum gültigen Zeichnen der Firma der Gesellschaft sind die Unter⸗ schriften des Vorsitzenden der Direction und mindestens noch eines Mitgliedes erforderlich. 8

Innerhalb ihrer Befugnisse beschließt und verfügt die Direction kollegialisch nach einer von ihr selbst zu entwerfenden, vom Verwal⸗ tungsrath gut zu heißenden Geschäftsordnung. Die laufenden Be⸗ triebsgeschäfte dagegen hat der Betriebs⸗Dirigent allein zu besorgen.

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53. Die Direction verwaltet den Gesellschaf

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tsfonds und die

künftig eingehenden Bahn⸗ und Transportgelder, sowie alle sonstigen

Einnahmen der Gesellschaft, erwirbt die zur

Gesellschaftszweckes nach ihren stücke und sonstiges bewegliches die Unterhaltung der Bahn, de

bäude, Materialien, Transportmittel. leitet den Transportbetrieb, schließt a erforderlichen Kauf⸗, Tausch⸗, Pacht⸗, Mieths⸗, Engage

Vervollständigung des

Beschlüssen noch erforderlichen Grund⸗ und unbewegliches Eigenthum bewirkt sgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung der nach der Betriebseröffnung noch erforderlichen Ge⸗

sonstige Verträge Namens der Gesellschaft ab und die letztere in allen Verhältnissen nach Außen auf

ständigste mit allen Befugnissen und

setze dem Vorstande einer Ac

Handelsgesetzbuchs) beilegen, alles, insoweit die

§. 42 dem Verwaltungsrath v pläne und Tarife festzustellen;

monatlicher Kündigung. Ankäufe und Verträge i

und Utensilien, organisirt und lle im Interesse der Gesellschaft

ments⸗ und repräsentirt das Voll⸗

Verpflichtungen, welche die Ge⸗

tiengesellschaft (Artikel 227 bis 241 des

se Befugnisse nicht laut

orbehalten sind, auch hat sie die Fahr⸗ ferner die Wahl und Entlassung von Beamten mit 500 Thlr. oder weniger Gehalt und weniger als drei⸗

zum Betrage von 10,000 Thlr. abzuschließen. Größere

hören zum Ressort des Verwa

Insbesondere ist die Direction legitimirt, gerichtlichen Handlungen sn vertreten, E

Hypothekenbücher und Löschun

ltungsraths.

st dieselbe befugt, bis

Objekte ge⸗

die Gesellschaft in allen intragungen jeder Art in die

gen in denselben zu bewilligen, Wieder⸗

veräußerungen vorzunehmen, Vergleiche zu schließen und schiedsrichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. 1 Der Vorsitzende (Präsident) der Direction ist nach Eröffnung des

Betriebes gleichzeitig Generalbevollmächtig solche in allen, auf die Ausübung des Ei

Geschäften zu vertreten. Die Direction versamme

lt sich alle Woche einma

Streitigkeiten

ter der Gesellschaft und hat senbahnbetriebes bezüglichen

l regelmäßig

und außerdem so oft sie in wichtigen Veranlassungen vom Vorsitzen⸗

den berufen wird.

Der Vorsitzende und der Syndikus erhalten ein feste

Sämmtliche Mitglieder Fahrt auf der Bahn eine

winn des Unternehmens, welche gleichmäßig un

theilt wird.

der Direction erhalten

8 Gehalt. neben freier

Tantième von 1⁄ pSCt. vom Reinge⸗

Die auswärts wohnenden Mitglieder erhalten für

nommene Sitzung der Direction ein §. 54. Der Syndikus hat in Fälle Rechtsgeschäfte auf seine Kosten einen qua stimmen und durch eine vom Verwaltungsra stitutionsvollmacht zu legitimiren. §. 55. Zur Leitung der technisch

Staats⸗Regierung gegenüber wortlich c. Derselbe muß Inspektor besitzen. (§.

waltungsrath bestimmt. §. 56. Kassenwesen.

struction festgesetzt.

rathes und der übrigen

8.) Ob der Betriebs⸗Direktor resp.

§. 57. Alle in Bezug auf die Zusammensetzung des ertreter und der G 1 zeichneten Beamten der Gesellschaft eintretenden? eränderungen, sowie

räsenzgeld von 5

en Angelegenheiten bestellt die Ge⸗ sellschaft einen Betriebs „Direktor resp. Ober⸗Ingenieur, welcher de

ter die Mitglieder ver

jedezwahrge Thlrn.

n persönlicher Behinderung für lifizirten Vertreter zu be⸗ th zu genehmigende Sub⸗

für die Sicherheit des Betriebes veran

die formelle Qualificatio

n zum Bau⸗

Ober⸗Ingenieur den Directions⸗ Mitgliedern koordinirt oder subordinirt werden soll, wird vom Ver⸗

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Ueber die Einrichtung und Verwaltun

des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine

besondere In⸗

Verwaltungs⸗

Nr. 1 sub o. be⸗

die Namen der Vorsitzenden und deren Stellvertreter sind durch die

V Gesellschaftsblätter rechtzeitig

Bau⸗Kommission; die letztere

waltungsrathes zu sein. Dauer der obengenannten 8 vom Verwaltungsrath zu für honorirt.

der ganzen arantiezeit der

Zeit der Verwaltungsrath n bestehen. Auch in de burgische Regierung einen V

den gleichfalls mindestens

Bemühungen zu erstatten.

Beaufsichtigung der Bauaus

F 58. Vorübergehende Bestimmungen. 7 der Bauzeit und bis zum Schlusse desjenigen Jahres, in welchem der Betrieb eröffnet wird, erwählt sich der von der ersten General⸗Ver⸗ sammlung erwählte Verwaltungsrath ein Finanz⸗Comité und eine

as Finanz⸗Comi

wählt. Die Proponenten erhalten für das Zustandekommen der Bahn, lagen und Arbeiten eine von der erst stimmende Remuneration, welche jedoch erst dann liquide wird, wenn die Bahn völlig gesichert und im Bau begonnen ist. Auch soll ein Pauschquan andern Mitgliedern des Haupt⸗Comi

bekannt zu machen.

Für die Dauer

bestehend aus dem Vorsitzenden des Ver⸗

Das Finanz⸗Comité und die Bau⸗Kommission

waltungsraths, einem rechtsverständigen Mitgliede und einem quali⸗ rarhig Letztere beide brauchen nicht Mitglieder des Ver⸗

leiten für die

eit nach Maßgabe einer besonderen ihnen

gebenden Instruction den

ersten Geschäfte der Inbetriebsetzung der Bahn, engagiren ersten Zesghälftarbeüter und werden nach besonderer Vereinbarung hier⸗

Bau und die sich die hierzu

t 7„ 2 §. 59. M818 die Dauer der Bauzeit sowohl, als für die Dauer

Stamm⸗Actien ist ein Kommissar der

der Vorsitzende derjeni

icht aus 12, sondern aus

ertreter bestellen.

§. 60. on den eigentlichen sieben Proponenten

Fürstlich schwarzburgischen Regierung, ferner je ein Magistrats⸗De⸗

putirter derjenigen Städte un Bezirksvertretungen, welche einen Theil der Gar

den Verwaltungsrath aufzunehmen.

gen Kreise und

antie übernehmen, in Es soll für die

Dauer dieser 15 Mitgliedern

kann die Fürstlich schwarz⸗

der Bahn wer⸗

zwei in den ersten Verwaltungsrath ge⸗

§. 61. Die Staats⸗Regierung ist berech ih zu spe

führung einen besonderen

als Prämie ihrer Bemühungen sowie namentlich für ihre Aus⸗ en General⸗Versammlung zu be

tum ausgeworfen werden, um den tés ihre baaren Auslagen und

zieller technischer technischen Kom⸗