Mal.
2
Amtlicher Weechs
250 Fl.
—. 300 M.
. 300 M. London 1 L. S. Paris 300 Fr.
Wien, öst.
Währ. 150 Fl. Wien, dito 150 Fl.
Augsburg, 5üJd. F. 100 Fl. Frkf. a. M., südd. W. 100 Fl. Leipzig in Courant-. i. 14 Th. F. 100 Thl. Fetersburg 100 S. R.;: dito 100 S. R.. Warschau. 90 S. R. Bremen. 100 Th. G.
[Kurz 2 Mt. Kurz 2 Mt. 3 Mt. 2 Mt.
8 T. 2 Mt.
2 Mt. 2 Mt. 8 T.
Fonds-Course. [2t Freiwillige Anleihe 4 ¾ Staats-Anleihe v. 1859/5
do. v. 1854, 1855,18574½
E
2
Staats-Anleihe v. 1859 do. von 185565. do. von 1864 do. von 1867. do. von 1850,1852 do.
do. von 1862
Präm.-Anl. v. 1855 à 100 ThlrV.. Hess. Präm.-Scheine à 40 Thhl. Kur- und Neumärk. Schuldversehr.....
„[Berliner Stadt-Oblig. dito dito dito dito 2 [Schuldverschreib. der 2Berl. Kaufm..
Pfandbriefe.
Kur- u. Neumärkische do. do. Ostpreussische.
—
Staats-Schuld-Sch. 3
Oder-Deichbau-Oblig. 4 ½
Br. 98 ½ 98 98 98 91¾ 91¼
1
Gld. 97 ⅔ 97 ⅔ 97 ⅔ 97 ½⅔ 90 ⅔ 90 ¾ 90 ¼ 84
78 89½ 79 ½
Kur- und Neumärk..
Ostpreussisehe do. Pommersche. do. Posensche do. do. Sächsische Schlesische do. do. Westpreussische.. deo. t. do. neue do. do.
KRentenbriefe.
Pommersche Posensche Preussische 8 Rhein. und Westph. Sächsische . Schlesische
AA
4 Hyp.-Br.
„Gold-Kronen
Preuss. Hyp. Antheil- Certificate (Hübner)s⸗ d. 1. Pr. Hyp. Aetien-Gesell- schaft (Hansemann) Unkündb. Hyp.-Br. der Preuss. Hypt. Aet.-Bank (Henckel) Pr. Bank--Antheil- Scheiiiine Bank des Berline Kassenvereins.. Danziger Privatbank. Königsb. Privatbank. Magdeburger Privatb. Posener Privatbank.. Pommersch. Rittersch. Privatbank
Friedrichsd'or
Andere Goldmünzen EE1“““
Eisenbahn-Actien. Stamm-Actien. Aaehen-Mastrichter. Altona-KielerV..
Berg.-Mirk. . 8 Berlin-Anhalter Berlin-Hamburger Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner Breslau-Schw.-Freib. Brieg-Neisse Cöln-Mindener... Magdeb.-Halberstadt.. agdeburg-Leipziger.. Münster-Hammer.. Niederschles.-Märk... Niederschles. Zweigb.. Hessische Nordbahn..
peln-Tarnowitzer... Rheinischhoee do. (Stamm-) Prior.
Lf
Stargard-Posen. G.S hüringer
Wilh. 7 Cosel-Oderbg.).
do. do. do.
Prioritäts-O blig.
zAachen-Düsseld. I. Em. do. II. Emission.. do. III. Emission.. Aachen-Mastrichter... do. II. Emission.. Berg.-Märkische I. Ser. do. II. Serie do. III. S. v. Staat 3 ¼ gar. do. do. Lit. B. do. IV. Serie... do. V. Serie... do. VI. Serie..
3 ½ do. Düsseld.-Elberf. Pr.
do. II. Serie.. do. Dortm.-Soest. do. do. II. Serie.. Berlin-Anhalter 112B. Berlin-Hamburger
do. II. Emiss. Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.
do.
(Wilh. (Stamm) Prior. 4 ½ 5
Wo vorstehend kein Zinafuss werden usancemässig 4 pCt. berechnet.
Lf
4 4
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2
A
Br. 85 ½
angevgeben,
gd. 80 84 ½
Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. B. do. Lit. C. Berlin-Stettiner I. Serie do. II. Serie
do. III. Serie
do. IV. Ser. v. Staat gar. Breslau -Schw.-Freib. Cöln-Crefelder. Cöln-Mindener I. Em.. do.
do.
do.
do.
do.
do. 8 8 Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865
do. Wittenberge Magdeburg-Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. I. S. do. II. Serie à 62 ½¼ Thlr. do. Oblig. I. u. II. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie.. Niederschl. Zweigbahn. Ober-Schles. Lit. A... do. Lit. B..
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— * II“
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8Ax
— Ober-Schles. Lit. C...
do.
do.
do. Rheinische do. vom Staat gar...
do. III. Em. v. 1858/60
Lit. F..
[do. do. von 1862 u. 64
do. v. Staat garantirt.. Rhein-Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em.. Rhrt. Cref.-Kr. Gladb. I. S. do. II. Serie. do. III. Serie.. Schleswig- Holsteinische Stargard-Posen. do. II. Emission.. do. III. do. Thüringer I. Serie do. — do. do. Wilh. (Cosel-Oderberg) do. III. Emission.
— do. WV. Emission.. 5
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Nichtamtliche Notirungen. Eisenbahn-Stamm- Actien. Amsterdam-Rotterdam Galiz. (Carl Ludw.)... Löbau-LZittau Ludwigshafen-Bexbach Märkisch Posener do. do. Stamm-Prior. Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. Mecklenburger 1 Nordh.-Erfurt. St.-Pr.. Oester. franz. Staatsbahn Oest. südl. Staatsb. Lomb. Rcht. Od.-Ufer-B. St. Pr. Russische Eisenb Westbahn (Böhm.) Warschau-Bromberg.. Warsch.-Ter. v. St. gar. Warschau-Wien.
Berlin-Görlitz.V do. Stamm-Prior.. Ostpreuss. Sdb. St. Pr. Prioritäts-Aectien. Belg. Obl. J. de l'Est. do. Samb. u. Meuse..
CE nnEnEEEFEög=SFßnE=SFFEnnEF
Oester. franz. Staatsbahn
2 do. Gew. Bk. (Se
3
242 ½ 241 ½ Berl. Omnibus-Ges....
Oest. frz. Staatsb. neue Oest. frz. Südb. (Lomb.) Oest. frz. Gproz. Bonds. do. do. neue pro 1875 do. do.é do. pro 1876 „Moskau-Rjäsan Riga-Dünaburg Rjäsan-Kozlow „ Galiz. (Carl Ludw.).. 1 Lemberg-Czernowitz. Rjaschsk. Morschk.. 2Kozlow-Woronesch... Jelez -Woronesch Warsch.-Ter. v. St. gar. Inländ. Fonds. Berl. Handels-Gesellsch. Disc. Commandit-Anth. Schles. Bank-Verein.. Hannoversche Bank... Preuss. Hyp. Vers.. Erste Preuss. Hyp.-G.
Industrie-Actien. Hoerder Hüttenwerk..
Fabrik v. Eisenbahnbed. Dessauer Kont. Gas... Fab. f. Holzw. (Neuhaus) Berl. Pferdebahn...
NIPS;; 88EnEnEnESEnE”R/EnEnÖUSS x ẽ⸗
1 9120¾
110½ 31 ½
152 ½
—
73 ½
72½
,· Neue Berliner Gas-Ges. (W. Nolte et Co.).. s
Ausländ. Fonds.
2 Braunschweiger Bank.
Bremer Bank. 1. Coburger Creditbank.. Darmstädter Bank Dessauer Credit . do. Landesbank. Genfer Creditbank Geraer Bank 1 Gothaer Privatbank... Leipziger Creditbank.. Luxemburger Bank... Meininger Creditbank. Norddeutsche Bank... Oesterreich. Credit.... Rostocker Bank Sächsische Bank. Thüring. Bank... Weimar. Bank Oesterr. Metall do. Nation.-Anleihe Prm.-Anleihe .. n. 100 Fl. Loose Loose (1860). Loose (1864). . Silb.-Anl. (1864) Italien. .
117 ½ 83 3 ½ 91 ½ 28 ⅔ 105 ¾ 96 86 ½ 84 ½ 93 ½ 118
113 ½
90 482. 57 ½ 64 69 73 43 ½ 62 ½
Russ. Stiegl. 5. Anl... do. do. 6. Anl... do. v. Rothschild Lst. do. N
do. do. do. v. 66 do. 9. Anl. (Engl.).. do. de. Hcll 1 do. Poln. Schatz-Obl. do. do. Cert. L. A. Poln. Pfandbr. in S.-R. do. Part. 500 Fl.... do. Liquidat.-Br.... Dessauer Prämien-Anl. Hamb. St.-Präm.-Anl. Neue Bad. do. 35 Fl. Schwed. 10 Rl. St. Pr.-A. Lübeck. Pr.-A.. Amerikaner
Bad. Staats-Anleihe .. Bayersche Präm.-Anl. do. neue.. Braunschweiger Anleihe
Sächsische Anl.
A& 111n FFaEss ð&ᷓ ⁵& ⁵ ẽ S:Fcs c6c
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mMünzpreis des Silbers b
Berlin, Dru
el der Königl. Münze. Das Pfund fein Siüber: Zinsfuss der Preuss, Bank! für Wechsel
4 pCt., für Lombard 4 ½ pCt. 16“
Redaction und Rendantur: S chwieger.
R. v. Decker).
ck und Verlag 8 Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei
2189 8 Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeig Freitag, den Z1. Mii 8
Ferordnung, betreffend die Pensionsansprüche der in den neu er⸗ worbenen Landestheilen angestellten und der mit diesen Gebieten übernommenen unmittelbaren Civil⸗Staatsbeamten.
Vom 6. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen in Betreff der Pensionsansprüche der in den neu erworbe⸗ nen Landestheilen angestellten und der mit diesen Gebieten übernom⸗ menen unmittelbaren Civil⸗Staatsbeamten, was folgt:
1. Das Pensions⸗Reglement für die Civil⸗Staatsdiener vom
April 1825 nebst den zu demselben ergangenen ergänzenden und abändernden Bestimmungen findet fortan auch in den durch die Ge⸗ stze vom 20. September und 24. Dezember v. J. (Gesetz⸗Sammlung 5. 555, 875, 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten Landes⸗ bbeilen Anwendung “
Die mit diesen Landestheilen übernommenen Beamten unterliegen den Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung auch für den Fall ener inzwischen erfolgten Versetzung in die älteren Provinzen.
.2. Die in den neu erworbenen Landestheilen (§. 1) vor deren Pereingung mit Preußen im Staatsdienste zurückgelegte Dienstzeit wird bei der Pensionirung eben so angerechnet, als wenn dieselbe im preußischen Staatsdienste zurückgelegt worden wäre. ,
.3. Die zu bewilligenden Pensionen dürfen hinter demjenigen Zetrage nicht zurückbleiben, welcher als Pension hätte gewährt werden müssen, wenn die Beamten zur Zeit der Gesetzeskraft dieser Verord⸗ nung, oder im Falle einer früheren Versetzung in die älteren Provinzen zur Zeit der Versetzung nach den bis dahin für sie geltenden Bestim⸗ mungen pensionirt worden wären. G
Eine Pension in Höhe des gedachten Betrages ist auch in dem Falle zu gewähren, wenn der Beamte zur Zeit der Pensionirung sich in einer zur Pension nicht berechtigenden Stelle befindet.
z. 4. Der Verpflichtung zur Zahlung der reglementsmäßigen Pensionsbeiträge unterliegen die Beamten mit der Maaßgabe, daß derjenige Gehaltsbetrag, den sie bis zu dem im §. 3 bezeichneten Zeit⸗ punkte 11““ bezogen haben, hierdurch nicht geschmälert werden darf.
§. 5. Die Wittwen und Waisen der Beamten erhalten, insofern ihnen nach der bisherigen Gesetzgebung Pensionen aus der Staats⸗ fasse gebühren würden, diese Pensionen in Höhe desjenigen Bereages welcher ihnen aus der Staatskasse hätte gewährt werden müssen, wenn der Beamte zur Zeit der Gesetzeskraft dieser Verordnung oder einer früheren Versetzung in die älteren Provinzen mit Tode abge⸗ gangen wäre. .
In den Bestimmungen über die aus selbstständigen Beamten⸗ wittwen⸗ und Waisenkassen zu gewährenden Pensionen und über die zu diesen Kassen zu entrichtenden Beiträge wird durch gegenwärtige
crordnung nichts geändert. 8 “
§. 6. Sofern in besonderen Verträgen hinsichtlich der Pensions⸗ ansprüche der übernommenen Beamten Festsetzungen getroffen worden sind, bewendet es bei den letzteren. b
§. 7. Auf Hofbeamte, Geistliche und Lehrer findet diese Verord⸗ ung keine Anwendung. 1
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. Mai 1857. 8
(L. S.) Wilhelm Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon.
ör v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
Verordnung, betreffend die Form der Diensteide. Vom 6. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet der preußischen Monarchie, mit Aus⸗ cluß derjenigen Landestheile, auf welche sich die Verordnung 8 i⸗ “ dieses Jahres (Gesetz⸗Samml. S. 132) bezieht, vas folgt:
1. Die Form des Diensteides, welcher von den im un⸗
nittelbaren oder im mittelbaren Staatsdienste stehenden Be⸗ amten fortan zu leisten ist, wird dahin festgestellt: »Ich N. N. hwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß Leiner Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnaͤ⸗ Usten Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein und ale mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach neinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen, auch die Verfassung gewissenhaft beobachten will, so wahr mir Gott helfe u. s. w.« Dem Schwörenden bleibt es überlassen, den vorstehend festgestellten Eidesworten die seinem religiösen Be⸗ enntniß entsprechende Bekräftigungsformel hinzuzufügen.
Bei den im mittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten
ritt denselben diejenige Eidesnorm hinzu, mittelst deren diese
beamten sich, den bestehenden Bestimmungen und den be⸗ onderen Verhältnissen gemäß, dem unmittelbaren Dienstherrn u verpflichten haben “ 8
§. 2. Der im §. 1 gedachte Eid verpflichtet den Schwö⸗ renden nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihm bekleideten, sondern auch für alle ihm etwa später zu über⸗ v nhern
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem Königlichen Instegels 8 8 8 Gegeben Berlin, den 6. Mai 1867.
(L. s.) Wilhelm.
und
Gr. von Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. von Roon. Gr. zur Li
Gr. von Itzenplitz. von Mühler. von Selchow. Gr. zu Eulenburg.
S
Verordnung, betreffend die Ablösung der Servituten, die Theilung der Gemeinschaften und die Zusammenlegung der Grundstücke, für das 1 vormalige Kurfürstenthum Hessen. Vom 13. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das vormalige Kurfürstenthum Hessen, was folgt:
§. 1. Nach den Vorschriften dieser Verordnung findet statt: I. die Ablösung der als Dienstbarkeit (Servitut) auf dem Grundeigenthum lastenden Nutzungsberechtigungen 1) zur Weide, 2) zur Waldmast, zum Bezuge von Holz, Lohe und Streuzeug, 3) zum Plaggen, Rasen⸗ und Bültenhieb, 4) zum Grasschnitt und zur Nutzung von Schilf, Binsen oder Rohr auf Ländereien und Privatgewässern aller Art; II. die Theilung von Grundstücken, welche von mehreren Mit⸗ oder Gesammteigenthümern oder von Genossenschaften ungetheilt besessen und durch gemeinschaftliche Ausübung einer oder mehrerer der nach⸗ benannten Weide, Grasschnitt, Waldmast, Holz⸗ und Streunutzungen, Plaggen⸗ „Rasen⸗ und Bültenhieb, Torfnutzung benutzt werden. IIsf. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke.
§. 2. Zu dem Antrage auf Theilung des im §. 1 unter II. ge⸗ dachten Eigenthums ist ein jeder Interessent unbeschadet der Fortdauer der Gemeinschaft für die übrigen Interessenten berechtigt.
Zu dem Antrage auf Ablösung einer Diensibarkeit ist sowohl der Berechtigte, als der Eigenthümer des verpflichteten Grundstücks befugt.
Das Recht zum Antrage auf Ablösung, Theilung oder Zusam⸗ menlegung der Grundstücke steht dem nutzbaren Eigenthümer eben so wie dem vollen Eigenthümer zu, nicht aber namentlich dem persön⸗ lichen Nießbraucher oder dem antichretischen Pfandbesitzer.
Gemeinschaftliche Eigenthümer eines berechtigten oder verpflichte⸗ ten Grundstückes können nur gemeinschaftlich die Ablösung, Theilung oder Zusammenlegung beantragen; die nach den Antheilen zu berech⸗ nende Minderzahl von ihnen muß sich aber dem in dieser Beziehung gefaßten Beschlusse der Mehrzahl unterwerfen.
KS§. 3. Gleichzeitig mit der Ablösung einer Servitut, welche über eine Gemarkung oder einen Theil dereshen sich erstreckt, muß die wirthschaftliche Fusammentegun der der gemeinschaftlichen Benutzung unterliegenden Grundstücke erfolgen, sofern eine Abfindung in Grund und Boden stattfindet und die Auseinandersetzungsbehörde hierzu die Zusammenlegung für erforderlich erachtet.
Werden von dem Umtausche Ackerländereien betroffen, so muß der Antrag auf Servitutablösung, sofern derselbe von Besitzern der in der betheiligten Gemarkung liegenden Grundstücke gestellt wird, von den Besitzern mindestens des vierten Theiles der nach dem “ berechneten Fläche dieser Ackerländereien aus⸗ gehen.
Grundstücke, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht un⸗ terliegen, müssen bei solcher Zusammenlegung auf den Antrag ihrer Eigenthümer zum Umtausch angenommen werden, wenn sie in den Auseinandersetzungsplan passen. Ihre Umlegung kann aber gegen den Willen der Eigenthümer nicht erzwungen werden.
§. 4. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der Grundstücke ganzer Gemarkungen oder Gemarkungsabtheilungen kann selbstständig stattfinden, wenn dieselbe von den Besitzern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umtausch unterliegenden Grundstücke beantragt wird. Werden von solcher Zu⸗ sammenlegung Grundstücke betroffen, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der gegenwärtigen Verordnung auf⸗ gehoben werden kann, so muß die Servitutablösung oder Theilung gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.
§. 5. Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Ge⸗ meinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen ge⸗ nannt) kann durch eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatver⸗ mögen der Gemeindeglieder verwandelt werden.
Ebensowenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Gemeinde, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindegliedern oder Einwohnern vermöge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder⸗Ver⸗ mögen, in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemein⸗ heitstheilung in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner ver⸗ wandelt werden. Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern oder Einwohnern als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch den Besitz eines Grundstücks oder durch besondere persönliche Verhältnisse bedingt sind.
Die Abfindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde