8 8 * 8 . 2190 Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß des laufenden Pachtjahres auf; wenn aber seit dem Tage der Kündi⸗ d machenbentnehmungsrechte aufzubringen. gung bis zu diesem Termine nicht mindestens drei Monate verstrichen ihr r—21. Die über die betheiligten Grundstücke führenden Wege sind, so währt das Pachtverhältniß noch für das nächste Jabhr fort.
8 . I1“
als Corporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder für urkundlich verliehene feste Brennholzabgaben ist in fester Geldrente
Einwohner die Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer zu gewähren und anzunehmen. Derartige feste Brennholzabgaben Al 2. nen insoweit es für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinander⸗ Der Nießbraucher desjenigen Grundstückes, welches die Abfindung sunsezlan nöthig erscheint, verlegt und selbst aufgehoben werden, gewähr hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nieß f
Kutzungsrechte erhalten. 8 - 1 sind auch in dem Falle nach den Vorschriften der gegenwärtigen Fe eAcgen chöͤten hehegsec⸗ der ee eeö Ein⸗ ee 1e. 8 Dienstbarkeiten sondern Real üne daß wohner am Gemeindeglieder⸗Vermögen, welche denselben nicht ver⸗ lasten bilden. Von der Ablösbarkeit sind jedoch ausgeschlossen die al. All ohne daß * 1 Neränder 18 Figenthü eg möge dieser ihrer Eigenschaft, sondern aus einem anderen Rechtstitel Reallasten beruhenden Holzabgaben an Kirchen, Pgrehtesfananes ihnen zicht ein ftheblichitRacscei. J“ Fteht ein demee bE Srafegsher eselhen atuggbtag⸗ gebühren, nicht zum Gemeindevermögen, sondern zum Privatvermögen und Schulen. 8EEE11““ Widerspfelg e gilt n Petreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und ab vergüten. der Nutzungsberechtigten, in welches daher auch die auf diese Rechte §. 16. Die Abfindung für die übrigen, nach den §§. 1 und eeen — Das Nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstückes.
bei der Gemeinheitstheilung fallenden Abfindungen übergehen. abzukösenden Dienstbarkeiten erfolgt in der Regel durch Abtretun 52. Gebäude, Hofraithen; Hausgärten, Parkanlagen und Doch steht es demselben auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den
§. 6. Andere als die im §. 1 genannten Nutzungsberechtigungen, von verhältnißmäßigen Theilen des belasteten Grundstücks oder G † e G 8 bi Besi ündi welche als Dienstbarkeit auf dem Grundeigenthum lasten, sind auf anderes dazu geeignetes Land, wenn solches von dem Verpfüchun ih atage cha inzerisgenthgenere eeimahen ewien, öbic c emnageer dim FöIne genze zagraphen eingeräumte Recht der “ selhstranah olhsbcr. sondern, he A löͤsung angehsten wird. eend dstü ravi Fantete Waldgrundstücke, so wie solche Lehm⸗, Sand⸗, Kalk⸗ und Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Ausein⸗ derselben kann nur pe⸗ Gelegenheit einer anderen nach dieser Verord⸗ Das abzutretende Grundstück muß einen Kapitalwerth haben sergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbrüche, welche einer gemein⸗ andersetzungsbehörde bei Servitutablösungen das abgelöste Recht im nung vorkommenden 6 Theilung oder Zusammenlegung auf welcher dem zwanzigfachen Betrage der jährlichen nach §§. 11 ff. n haftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner sonstige zur Gewin⸗ Verhältniß zur ganzen Wirthschaft so unbedeutend ist, daß aus der Antrag eines im Verfahren Betheiligten stattfinden, insofern sie der berechnenden Entschädigung gleichkemmt. “ ung von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grund⸗ Ablösung keine merkliche Veränderung der Wirthschaftsverhältnisse wirthschaftlich zweckmäßigen Benutzung des dem Verfahren unterworfe⸗ Wenn eine Landentschädigung demn wirthschaftlichen Interesse em nmüce ingleichen Grundstücke, auf welchen Mineralquellen sich befinden, entstehen kann und bei Theilung oder Zusammenlegung von Grund⸗ nen Grundstücks hinderlich sind. 3 Na. 8 weder des Berechtigten oder des Verpflichteten nach sachverständigan füche mnur mit Einwilligung aller Betheiligten in die Zusammen⸗ stücken durch dieselbe weder ein rheblicher Ruchtheil für den Pächter 2 7. Das Recht, auf Servitutablösung, Theilung oder Zusam: Ermessen nicht entspricht, so muß die Abfindung auch für diese Diens⸗ 812 tzogen werden. erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschaftsverhältnisse menlegung anzutragen, wird durch entgegenstehende Verträge, Wil⸗ barkeiten ganz oder theilweise in fester Geldrente gegeben und ange. legung 89 Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente, des verpachteten Gutes zu erwarten ist. lenserklärungen oder Judikate nicht ausgeschlossen und erlischt nicht nommen werden. Das Letztere muß bei den auf Forsten haftenden ühe feste Geldrente ist unzulässig. Sind für den Fall einer Theilung, Ablösung oder Zusammen⸗ durch Verjährung. Verträge oder Willenserklärungen, welche eine Dienstbarkeitsrechten zur Weide, zum Grasschnitt, zum Bezuge von nl Alle Entschädigungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Be⸗ legung zwischen dem Pächter und Verpächter in dem Pachtvertrage Ausschließung dieses Rechts festsetzen, sind auf keine längere Zeit, als Holz, Lohe und Streuzeug, sowie zum Plaggen⸗, Rasen⸗ und Bülten⸗ chtig ten, als des Verpflichteten nach vorhergegangener sechsmonat⸗ andere Abreden über die Auseinandersetzung auf rechtsverbindliche auf zehn Jahre verbindlich. Nach dem Ablauf dieser Periode steht es hieb, — vorbehaltlich der auch hier zulässigen anderweiten Einigumg teche Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages der⸗ Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden. jedem 1“ 8* sein Naennt auf Theilung, Abloͤsung oder Zu⸗ r Sed6 cn bien 8 dann geschehen, wenn die Landabfindung be silben ablösbar. Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in §. 29. Die Ausführung der gegenwärtigen Verordnung wird der “ c gedas Vörbandtusein die Beschaffenheit und den Um⸗ 8 dn oegrng. Penubun Kons F vaehcceln E114““ vier auf cinander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe in Kassel zu errichtenden General⸗Kommission und dem Revisions⸗ fang der in Betracht kommenden Rechte und Pflichten ist lediglich die es dagegen der Fall, Lesrs Ro 8 genzagte rrenicc R ber Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch Koilegium für Landeskultursachen zu Berlin übertragen. nach den bestehenden Rechtsnormen zu entscheiden. 8 Kaäeutart swird dHerngichtigüng der nfcgha . st der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunebe 8. In Ansehung der Rechte dritter Personen und des ganzen Aus⸗ In Ermangelung rechtsbeständiger Willenserklärungen, rechtskräf, Kulturkosten angerechnet aber niemals zu einem geringe erlice — welche mindestens Einhundert Thaler betragen. Der jedesmalige Rück⸗ einandersetzungs⸗Verfahrens, sowie des Kostenwesens, finden dabei die⸗ tiger Erkenntnisse, statutarischer Rechte oder festen Herkommens ist die als das Land bei der Benutzung zur Holzzucht hHas ge mede. Werte 2, fand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. ffelben Vorschriften Anwendung, welche für Gemeinheitstheilungen in zur Weidetheilnahme berechtigte Viehzahl: 1) bei den jmnteressenten Die auf dem Abfindungslande befindlichen Holzbestände verble Den Parteien steht es freik sich über andere - der Provinz Westphalen gelten. Jedoch findet bei der Würdigung welche zur Erzeugung von Winterfutter geeignete Grundstücke besitzen, ben dem Forsteigenthümer. Er muß dieselben vor der Uebergabe S- und einen anderen Ablösungssatz zu vevedegeg veenn e bnber n von baulichen Anstalten, Forsten und Torflagern ein schiedsrichterliches nach dem Futterertrage dieser Grundstücke, 2) bei anderen Interessenten Landes im Mangel einer Einigung nach der Bestimmung der Aus⸗ nie den fünfundzwanzigfachen cgris b B Verfahren nur mit Einverständniß aller Betheiligten statt. 1 1 Verabredungen, welche dieser Vorschrift zuwide „,h S. 30. In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren
den bei dem Gebrauche dieser Wege Betheiligten;, sobald rauches zu entrichten und muß im Fall einer Kapitalentschädigun
z8 vsonveit ageguhe ühuseenng 11 vheencfetegi hgegghenen dhet Pest, htrerche s Se 6. tung, daß der Berechtigte auf Grund derselben nur den fünfundzwan-⸗ Umfang, so wie überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, 8 9. Bei jeder Ablösung, Theilung und Zusammenlegung bleibt Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschäd⸗ nigfochen Sefroh. en. Jahresrente zu fordennbefnstrgeilung oder Zu abgesehen von den Bestimmungen dieser Verordnung Gegenstand eines . 2 „28 . 8 ‧ 8 - 21. 58, . * 4 1 24. — I9 9 e 2 — „ 2 2 27 . . 2 b-; Feestnc,fr arss ir- n Pers nc ranath Fesean gangelsnde, cne der, Försie cee Fümge ahs den Erao Werthe der nat sammenlegung dritte Personen, namentlich Obereigenthümer, Lehns⸗ “ üertscherce et abies Fthen h Een nnene hess h. sehemg zunächst bes freien Uebereinkommen der Parteien überlassen. zahlen. genetenen Fläge, esesorrcende Gerhreite Fem Hes⸗chtgehe und Fideikommiß⸗Interessenten, Wiederkaufsberechti te, vpde cheeitisc Dabei 8 die für dieses Gericht geltenden Bestimmungen uͤber Doch haben dieselben dabei die Vorschriften der §§. 14 und 23 zu be⸗ Für Dienstbarkeitsrechte zum Mitgenusse von Holz und zun Gläubiger, Fießbrauas eech gcegr cht gegen bie Hüccheinender ena ec die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur An⸗ actene duch vnnsende⸗ Servitat. Ablsgeaa8 eea ganben 8. Zu⸗ Ses8 ist fge der TSae Gö befugt, die Entschäh⸗ sach 1 “ “ 8 wendung. 8 B b sammenlegungsverträge zur Prüfung un estätigung der Ausein⸗ gung des Berechtigten in auch nur zur Ho zucht geeignetem bestande 89 Dji Thei durch die Aus⸗ §. 31. Nutzungsberechtigungen, welche dur §. 1 der gegenwärti⸗ andersezungsbehörde vorzelegt werden. “ b nen Forstlande mit Anrechnung der darauf befindlichen Holzbeständ Bnase epusd enhlen Krin welche jeber Fhellnehwmen dunce hedenen V en Verordnung füͤr ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur . Bonnt Sb beel enet eeg Parteien nicht zu Stande, so fin⸗ su ghibagisn „Ve see Seh Rachharta forstmäͤßigen B⸗ Theilnahmerechte, der dadurch abgelösten Berechtigungen oder der da⸗ durch gerichtlichen Vertrag errichtet werden. 194 8. * L Reg g. g geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindunge für abgetretenen Grundstücke und uͤberkommt in rechtlicher Beziehung 8 er “ ag. “ 85 dlc 8 1n Aestüßte eee V reicht in Zukunft zu ihrer erbung nicht hin. Der Lauf der erwer⸗
10 Die Theilung, Ablösung und Zusammenlegung wird da⸗ fläche, wenn sie einen nur zur Hochwaldwirthschaft eeigneten Hol durch bewirkt, daß jedem Theilnehmer an Stelle seines Eigenthums⸗ be⸗ and enthält, mindestens ei drei di alle Eigenschaften derselben. 1 iS 1 I Sris enz u G oder vberarrczeeaa Jeis öheinecsene Abfindung 18 fester Feldrente⸗ hsbeden bben⸗ detzens einen. Azüfansg Soste peesgig, Mghahh „Wenn die Landabfindung eine Entschädigung 185 mehrere, ver. hee wird an Aösehung, solcher Nütnengnung in Kahst Kapital oder Grundstücken überwiesen wird. §. 17. Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeits schiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke Ee ücüng tritt, unterbrochen. . 1 §. 11. Zu diesem Behug ist der Werth der Theilnehmungsrechte berechtigte ab, so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrect g. E““; ist aus der HeseMmechtigungen In Ansehung der Befugniß zur Ausschließung des Antrages auf durch Sachverständige abzuschätzen. des Abgesundenen einen Theil des benutzten Gegenstandes der Mi⸗ 1r derf “ g 1 gg Der Alu zeinandersetzungsbehörde Neig auch für Rgünhereche mende in Zukunft errichtet wer⸗ 8e ie Bestimmung des §. 7 maßgebend.
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Dabei wird der Grund und Boden nach seinem gemeinen Werth benutzung der übrigen, noch nicht abgefund Theilnehme 8 6 8 znri d veranschlagt. Der neueste Düngungszustand, d. h. derjenige Dünger, ziehen 8” frei zu verfügen. gefltg geisssn Shesecnet bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung bis zum Eintritte den, ree Gemeinschaftliches Eigenthum der im §. 1 bezeichneten welcher die örtlich üblichen Saaten noch nicht getragen hat; ist gleich §. 18. Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer si eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten auszu⸗ Art, welches nach Verkündung der gegenwärtigen Veroöͤrdnung entsteht, den übrigen auf periodische Nutzungen schon verwendeten Bestellungs⸗ seine zum Umtausch gelangenden Grundstücke durch Land abgefundan seten und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu be⸗ kann nur nach Vorschrift der allgemeinen Gesetze getheilt werden. kosten Gegenstand besonderer Abschätzung und muß dem Abtretenden werden. Er muß jedoch für einen Ausfall in der Güte einen Zusch stimmen, welche die Stelle der einzelnen zu ersezenden Grundstͤcke §. 33. Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten von dem Empfänger in Geld besonders vergütet werden. in der Fläche annehmen, auch eine Austauschung von Grundstchn oder Berechtigungen vertreten. “ werden die der Vermessung und Bonitirung des belasteten Waldes Die Schätzung der abzulösenden Berechtigungen erfolgt nach der der einen, gegen Grundstücke von einer anderen Gattung sich gefalle §. 26. Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine ab— insofern dieselben unvermeidlich sind, von allen Theilnehmern nach landüblichen, örtlich anwendbaren Art ihrer Benutzung und dem lassen. Zur Ergänzung der Landentschädigung muß ausnahmswest gelöste Dienstbarkeit zu entrichten sind, hasten mit dem Rechte geset.⸗ Verhältniß der Theilnehmungsrechte getragen. Die übrigen Auseinan durchschnittlichen Ertrage derselben mit Rücksicht auf die Theilnahme wo es erforderlich ist, selbst Geld gegeben und angenommen werden. licher Hypothek auf demsemtgen Grundstücke, welches der abgelösten dersetzungs⸗Kosten tragen die Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils anderer Mitberechtigter. Der abgeschätzte Werth darf niemals den §. 19. Eine Entschädigung, welche eine Veraͤnderung der ganza Dienstbarkeit unterlag, und genießen vor allen hypothekarischen Forde⸗ welcher ihnen aus der Auseinandersetzung erwächst. Das ungefähr gesammten gemeinen Werth dieser Art von Nutzung des belasteten bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig matct rungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem abgelösten Rechte zustand. Verhältniß dieses Vortheils wird von dem Auseinandersetzungs⸗Kom Grundstücks übersteigen. kann keinem Theilnehmer aufgedrungen werden Desgleichen haften Renten und Kapitalien, welche an die Stelle auf⸗ missarius ermessen und der Kostenpunkt von der Auseinandersetzungs Bei den auf Forsten haftenden, nach dieser Verordnung ablös⸗ Für solche Veränderungen sind zu achten: 1) wenn eine bisherg Theilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigenthums treten, Behörde festgesetzt. baren Dienstbarkeiten hat jedoch der Besitzer des belasteten Waldes, Ackerwirthschaft in eine Viehzüchterei verwandelt werden müßte, un raft gesetzlicher Hypothek auf denjenigen Grundstücken, auf welche sie In anderen Theilungs⸗Servitutablösungs⸗ und Zusammenlegungs wenn er Provokat ist, die Wahl, ob er den Dienstbarkeitsberechtigten umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauptsache war, solche abe durch den Auseinandersetzungsplan gelegt werden, und zwar mit dem Sachen werden die Kosten der Vermessung und Bonitirung ebens nach dem Nutzungsertrage der Dienstbarkeit oder nach dem Vortheile, künftig nur Nebensache werden würde; 2) wenn ein Hauptzweig de Vorzugsrechte vor allen übrigen Hypo theken. — wie die übrigen Auseinandersetzungs⸗Kosten unter alle Theilnehme welcher den Belasteten aus deren Aufhebung erwächst, entschädigen Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse zu den übrigen siand . 27. Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Einzelnen aus mig. Im kübeggen Felg n Fia- 8¾ Höhe der Entschädigung den ganz 85 größtentheils aufgegeben werden muͤßte, oder doch um dan „ rundstücken, auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet der Auseinandersetzung erwächst. Ist dieser Vortheil nicht zu ermitteln, Nutzungswerth der Bere igung nicht übersteigen. durch Anlegung neuer Fabrications⸗Anstalten erh rden könnt g en. 8 8 1 8 Theilnehmungsrechts zum Grunde §. 12. Bei Ablösung der Weide⸗ und Gräsereiberechtigung in 3) wenn ein 8 haltender Aünctaltenh chllnen heeehh nich Erfolgt ein Umtausch grundsteuerfreier oder bevorzugter Grund⸗ “ der Werth des Theilnehmungsrechts zum Grund Forsten ist ein mittelmäßiger Holzbestand zum Grunde zu legen, wenn mehr halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßt stücke gegen vollbesteuerte Grundstücke, so treten die letttreen dadurch Die Kosten, welche durch Weiterungen einzelner Theilnehmer oder nicht der Forst zur Zeit der Auseinandersetzung besser als mittelmäßig oder umgekehrt. in die Klasse der grundsteuerfreien oder bevorzugten über. durch Prozesse entstanden sind, fallen nach den Regeln über die Prozeß⸗ en oder die Befugniß des Waldbesitzers, die Forstkultur bis Andere Veränderungen in der bisherigen Art des Wirthschafts In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung kosten dem unterliegenden Theile zur Last. zum mittelmäßigen Holzbestande zu treiben, durch Verträge, Verjäh⸗ Betriebes kommen nur insofern in Betracht, als sie von gleicher un von Grundstücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung 34. Alle bisherigen Vorschriften über Gegenstände, worüber rung oder Judikate verloren gegangen ist. größerer Erheblichkeit sind. derselben unter Genechmigung der Regierungsbehörde der Gesammt⸗ d Verord B. säanac n 28 enthäͤlt werden Fsce sie mit v Bei den sogenannten Pflanzwaldungen ist der mittelmäßige Holz⸗ §. 20. Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage ausg betrag derjenigen Grundsteuer, welcher von den der Zusammenlegung Fie —g “ den, it der⸗ bestand nach denjenigen Grundsätzen zu bemessen, welche für die Wien weisen, welche den gegeneinander abzuwägenden wirthschaftlichen Jnin unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet worden ist, auf die felhen unersnheh . v“ derkultur vor Erlaß der gegenwärtigen Verordnung maßgebend ge⸗ essen aller Betheiligten am meisten entspricht Eine Verloosung finde Land⸗Abfindungspläne anderweitig nach den für die Auseinander⸗ §. 35. Das Gesetz vom 25. Oktober 1834, über die Theilung der wesen sind. nur insoweit statt, als die wirthschaftliche Lage der Abfindungen de setzung angewandten Reinerträge vertheilt werden. V Gemeinschaften, welche hinsichtlich der Viehhute bestehen, wird hiermit §. 13. Bei Ermittelung und Feststellung des Werthes der durch nicht beeinträchtigt wirre. 6 6 §. 28. Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Abfindung aufgehoben. Die auf Grund desselben auf rechtsbeständige Weise er⸗ Nutzungsrechte kommen die dem Berechtigten für diese Nutzungsrechte Jedem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Trift begnügen. Pächter müssen sich mit der Nußzung der Landabfindung folgten Festsetzungen über die Art und Höhe der Entschädigung und obliegenden Gegenleistungen in Abzug. Der Werth wechsekseitiger zu dem ihm als Abfindung zugewiesenen Grundbesitz verschafft wae begnügen; ihnen fallen die Entschädigungen für vorübergehende Nach⸗ über das Kostenbeitrags⸗Verhältniß bleiben in Kraft tii Dienstbarkeiten wird insoweit, als dies möglich ist, durch Compensation den, auch ist für die nöthigen Gräben zu sorgen, ohne welche 9 theile zu, insofern sie sich nicht über die Pachtzeit erstrecken; auch Die schwebenden Hutungs „Theilungssachen gehen in derjenigen ausgeglichen. Boden denjenigen Ertrag, zu dem er abgeschätzt worden ist, nicht müssen die Verpächter die Anlegung der erfolderlichen Wege“ Gräben, Lage, in welcher sie sich besinden, in das neue Verfahren über. §. 14. Jeder Miteigenthümer kann in der Regel die Theilung währen kann. Desgleichen ist jeder Theilnehmer zu verlangen befuge Tränken und Einfriedigungen der Grundstücke bewirken oder den „Das Gesetz vom 28. August 1834, die Verkoppelung der Grund⸗ des gemeinschaftlichen Grundstückes in Natur verlangen. daß ihm die unentbehrliche eitbenutzung der Tränkstätten auf dah Pächtern die dafür gemachten Auslagen erstatten. Eine Renten⸗Ent⸗ stücke betreffend, bleibt nur insoweit in Kraft, als es sich auf eine Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldes aber ist ganz auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten s schädigung bezieht während der Pachtzeit der Pächter, und bei einer Ka⸗ solche Vertauschung einzelner Grundstücke bezieht, welche den Vorschrif⸗ oder theilweise nur dann zulässig, wenn die Feinzelnen Antheile ent⸗ ausgewiesen werden, wie es für alle Betheiligten am bequemsten ii pitalentschädigung ist er berechtigt, deren Zinsbetrag zu fünf Prozent ten der gegenwärtigen Verordnung nicht unterliegt. 1 weder zur forstmäßigen Benutung geeignet bleiben, oder in anderer Die vor der Museinandersetzung schon gemeinschaftlich benutn von der jährlichen Pachtzahlung nach Verhältniß der kontraktliche . 36. Das Recht zur Ertheilung von Schäferei⸗Konzessionen Kulturart mit größerem Vortheile, wie zur Holzzucht benutzt werden Lehm⸗, Sand⸗, Kalk⸗ und Mergelgruben, Kalk⸗ und andere Steinbrit Zahlungstermine abzuziehen. Will sich der Pächter mit diesen Ent⸗ fällt mit dem Zeitpunkte der Rechtskraft der gegenwärtigen Verord⸗ können. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit⸗ bleiben zur gemeinschaftlichen enutzung auch ferner vorbehalten, t schaͤdigungen nicht begnügen, so steht ihm frei, binnen drei Monaten, nung ohne Entschädigung fort. Das Halten und Auskreiben von eigenthümer eines Waldes nur durch öffentlichen Verkauf an den sofern die Theilnehmer deshalb nicht durch Ueberweisung besondeng nachdem ihm der Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht worden Schafen ist von dem Besitze einer solchen Konzession ferner nicht ab⸗ Meistbietenden bewirkt werden. Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden können. h ist die Pacht zu kündigen. Die Pacht hört alsdann mit dem Ende M“ §. 15. Die Abfindung für Dienstbarkeitsrechte zur Mast, sowie Die zur Herstellung und Unterhaltung aller dieser Anlagen † k11“ 2 v u“
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