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abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37 Die Anstellung der bei den 8 deve 6 . 8 “ fassung abgen aeg abgeändert werden. Fbes Zoll. 29 aphie i den verschichenen Hehigten eiforde ferner die Anstellun eeäeriterehs gas e eg erig secpealtvehsteerren wen ae Beenan vren ean. seae che eän ens Pä heBrergz en eses e beneNehasea dn deeeer beebessee en er än eziehen, welche na rtikel 4. in den Bereich der Bundes⸗ erforderlich. 1 inigungs⸗ 8 irken als Organe der er ber gesetzgebung gehören, e- zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundes⸗ Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafperfahren ge Vendesstaaten und e bns Telegraphen⸗Hechmen z. B. vnfgee dehe Controleure) 8e er a8 ünd zu ihrer Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages er⸗ 82 . degelben na, sebe⸗ ir..1 2 oder Civilhaft färh Zoll⸗ und Handels⸗Vereine zur 7 g eI1n1n1n ganze . 88s Kor 2qq1 E. vr forderlich. auer der Sitzungs⸗Periode aufgehoben. Fg . 3 E11“] 8, welchem diese Beamten den T 4 1— Art. 12. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche kein “ Eisenbahnwesen. Vertheidigung E wird von den in Rede stehenden w 2„ Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. Besoldung oder Entschädigung beziehen. FüäFamisalI Art 41. Eisenbahnen, welche im Interesse der 8 für soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Art. 13. Die Herufung des Bundesrathes und des NReichstages TTEWITIT — dieE 1b undesgebiets oder im Interesse des gemeinsamen Verkehr stätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. findet alljährlich statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereituug 113“] ““ des Sesses erachtet werden, können kraft eines Bundesgesetzes auch Zoll⸗- und Handels⸗Wesen. o⸗othw
4 5 le⸗ 88 71 iet die Ei 4 Die anderen bei den Verwaltungs⸗Behörden der Post und Te dch Aücbesce ühn den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den Bundes Widerspruch der Bundesglieder, deren Gebiet die Eisenbah
rath berufen werden.
. .
n n Stimn nat n nsch cher Zoll Au ü nischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen si D geben von gemei schaftlicher Zo grenze sgeschlossen bleiben n I nen Bundes angelegt oder an Privat⸗Unternehmer zur Ausführung is 4. 8. en 88 IEE cerfinim. Kitteh den Si dee. gehg. wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeignnn des essionirt und mit dem Egxpropriationsrechte ausgestattet werden. fun n mien u. s. w n von nden Lan Art. 15. Der Vorsitz im Bundesrath und die Leitung der Ge⸗ gren 8 konz
je llt. 1— 8 — ichtet, sich den regierungen angestellt. Landes⸗Post⸗ resp. Telegraphen⸗Verwaltung einzelnen Gebieistheile. dde bestehende Eisenbahn⸗Verwaltung ist verpflichtet, Wo eine selbstständige Landes⸗Post⸗ resp. Teleg a schäfte sicht dem Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu er⸗ Aü⸗ Uegenßaͤnde⸗ welche im freien Verkehr eines Bundesstaan esceas nenangelegier Eifenbahnen auf Kosten der letzteren gefallen nicht befteht Ir g; “ n encsi anag der Vesrügr, nennen ist. befindlich sind, können in jeden anderen Bundesstaat eingeführt u lassen. h den Eisenbahn⸗ *56. 51. ne — ird die V ltung und Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes dürfen in letzterem einer Abgabe nur j eh z lasse⸗ etzlichen Bestimmungen, welche bestehenden Telegraphen⸗Wesens in den Hansestädten wird die Verwa g vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen. agfega enb esterhn etner Winaündische Erzescngfe Uiner neran vfig Dia aee. r Widerspruchsrecht gegen die Anlegung von 1839 7. der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post⸗ und
Art. 16. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach unterliegen. oder Konkurrenzbahnen einräumen, werden, 8e Telegraphen⸗Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes⸗Präsi⸗ Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu brin⸗ Art. 34. D
; - ; b allel⸗ üj Bundesgebiet hierdurch auf⸗ b Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf ie Hansestädte Lübeck, Bremen u 8 orbener Rechte, für das ganze Bundesgeb ünfti diums, welches den Senaten Gelegenheit zur 2 Z gen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch besondere einem dem Zweck C11“ Bezirke ihres ede 8⸗HFambung m beneien Ein solches Widerspruchsrecht kann auch in den künftig zu bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts 8 eu von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden. 6 Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zad geh eilenden Konzessionen nicht weiter verliehen werden. die im Bun⸗ lichen deutschen Anstalten ist diese — soft bee 8 Uusestädten Art. 17. Dem Präsidium sieht die Ausfertigung und Verkün⸗ grenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. a—h Art. 42. Die Bundes⸗Regierungen verpflichten sich, N.e4 Ver⸗ Mit den außerdeutschen Regierungen, 5 82 .29u digung der Bundesgesetze und die Ueberwachung der Ausführung der⸗ Art. 35. Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über d desgebiete belegenen Eisenbahnen im Interesse des dcgsnginen auch nooch Postrechte besitzen oder ausüben, werden 2 zu dem selben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes⸗Präsidii gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Verbrauches von en 2 86 wie ein einheitliches Net verwalken und zu diesem lenen und Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen wer en Post⸗Verwal⸗ „ werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gül⸗- heimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, so wie üüh kehrs uherzustellenden Bahnen nach einheitlichen Normen anleg Art. 52. Bei Ueberweisung des Uehgfscha es Fenoht g tigkeit der Gegenzeichnung des Bun eskanzlers, welcher dadurch die die Mlchem Zu⸗ welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der 1 2 üsten zu lassen. 1“ b leunigung tung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) soll, in Be Verantwortlichkeit übernimmt. meinschaftlichen Zollgrenze erforderlich sind. k. , au rArt. 43. Es sollen demgemäß in thunlichster Beschleunig Art. 18. Das Präsidium ernennt die Bundesbeamten, hat die⸗ A .
1 den Landes⸗Postverwaltungen der
See W8 leiche haigen Beschiedenheit der von Zwecke einer ent⸗ . 36. 8 Zö übereinsti Betriebs⸗Einrichtungen getroffen, insbesondere g inzelnen Gebiete erzielten Rein⸗Einnahmen, zum
selben für den Bund zu vereidigen und erforderlichen Falles ihre Ent⸗ t. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Va. 2 übereinstimmende einz
lassung zu vrfügen.
— ingefü — t dafür ü ten festgesetzten Uebergangs⸗ — . 35.) blei 8 fo wei Polizei⸗Reglements eingeführt werden. Der Bund hat do rechenden Ausgleichung während der unten festg ehaccheenerg, e a.) anercge bean Bundesfäaake, 9 wen derseb⸗ Behn- de hesaebes dah die Eisenbahn⸗Verwaltungen ee ee sen e Verfahren beobachtet werden. bezirken waͤh⸗ Art. 19. Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes⸗ Das Bundes⸗Präsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlic 1 einem, die nöͤthige Sicherheit gewährenden baulichen ie das Aus den Post⸗Ueberschüssen, welche in den . vuͤrchschnitt⸗ pflichten nicht erfüllen, so können sie dazu im Wege der Execution Verfahrens durch undesbeamte, welche es den Zoll⸗ oder Steuen Ze lten und dieselben mit Betriebsmaterial so ausrüsten, w rend der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, -—, angehalten werden. Diese Execution ist a) in Betreff militairischer Aemtern und den Direktiv⸗Behörden der ein elnen Staaten 57 88 hrs⸗Bedürfniß es erheischt. ichtet, die für licher Jahres⸗Ueberschuß berechnet, und der Antheil, jhen Bunbedas Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundes⸗Feldherrn Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths fär Zoll⸗ und Ctenac Bertosra 44. Die Eisenbahn⸗Verwaltungen sind veFhe er, eif ender ostbezirk an dem für das gesgnamne⸗ Gebiet des d-0 nach Pro⸗ anzuordnen und zu vollziehen, b) in allen anderen Fällen aber von Wesen, beiordnet. 8. durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinan veeae⸗ ich darnach herausstellenden Post⸗Ueberschusse gehabt hat, dem Bundesrathe zu beschließen und von dem Bundes⸗Feldherrn zu Art. 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage dahrpläne nöͤthigen Personenzüge mit entreender gechosschwenigen zenten festgestellt. diese Weise festgestellten Verhältnisses vollstrecken. — vorzulegenden oder von demselben angenominenen unter die Bestim⸗ eit, desgleichen die zur Bewältigung des im Personen⸗ und Nach Maßgabe des auf diese d peng kel⸗ chüssen während — S bö Seglerst asen en ee engen Lan⸗ mung des Art, 35 fallenden gesetzliichen Anordnungen einschließlich der 1. Güterzüge einzufährgn. 2 Pigege segnangez der Tranlportmittel penden Eö “ Ieae. Stoaben bbersch für dieselben . d . a. 4 Schi 8 ige: SF 544 estattun e. ni inzu⸗ er nächsten . rz öczeichneten Fällen ist dem Bundesrathe von Anordnung der Execu⸗ 11““ 9 9) N1ee,. Aus gbrung 5 hlterdeenee n aas die andere, gegen die übliche Vergütung einzu ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu göas ¹ unter Darlegung der Beweggründe, ungesäumt Kenntni zu schriften und Einrichtungen; 9) über Mängel, welche bei der Ausfah b
v 5 Tarifw Gute gerechnet. I1“ 8 8 V nichteae t die Kontrole über das Farifwesen Cu Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, un .“ 1“ 1I1I11“ rung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten; 4 üüber Art. 45. Dem Bunde steht die Kontr igst auf den Nach Ablau 6. — nung nach dem in “*“ 1 8- “ 1 hb F 8 8 88 C“ die von seiner Rechnungsbehörde ihm doncesefte scgheßliche Fehstcbe zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken: 1) daß baldigst f ießen die Post⸗Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung
der in die Bundeskasse fließenden Abgaben (A Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebs⸗Reg b rt. 49 enthaltenen Grundsatz der dnge zu
8 Rei 8 i ie mögli ichmäßigkeit un b dachten acht Jahre für die Hansestädte
Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Jeder über die Gegenstände zu 1. bis 3. von ei ührt werden; 2) daß die möglichste Gleichmäßig er⸗ Von der während der vorgeda hre äͤhrlich vor⸗ N. . ges vusg mimüng, herdoe; Seehe eecnaessihes gdes übe bis Cegeaftänse sn z von iinem bontrolttenden Beanun ents ainag — Tarife erzielt, insbesondere daß bei gaoßeren entf sich herausstellenden Quote des Post⸗Ueberschusses wird alljährlich vahlgesetzes na aßgabe des Ge
8 Steinen, 8 Bundes⸗Präsidium zur Disposition gestellt zu etzes zu erfolgen haben, bei dem Bun t 3 1 1 fü ransport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, weg die Hälfte dem Bundes auf EGrund dessen der erste Reichelnd des Recseßes unerf Menrhg 3₰ Beschiuz Wun desrs he gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen nungen für den Transp 9
1 b ühnli tänden, ein ächst die Kosten für die Herstellung normaler
it giebt die üngungsmitteln und ähnlichen Gegenst „ dem Zwecke, daraus zunächst die 8 e
waählt worden ist. Stimme des Präftsnn Jele. Shgeh Ichedenheit e hechh 1g Sals Noheisen — b Lendrirthschaft und Industrie . eitgerchin dEari Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. “ Keaeh 21. Beamte beduͤrfen keines Urlaubs zum Eintritt in den den Enseglag. wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor⸗ mäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ei 8
. ,se — . rift oder Einrichtung ausspricht, in allen übri Fa V— eingefü
Wenn ein Mitglied des Reichstages in dem Bunde oder einem scheidet die Mehrhoh⸗ gr aespricht, in allen uͤbrigen Faäͤllen ent eingeführt werde
— II der Si Ser i eintretenden Nothständen, insbesondere 4 . 8⸗Kriegsmarine ist eine einheitliche unter Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Bundes⸗ fassung festgestellten Rarmerhallent“9 dem Ft hütr, g bisser Me “ der Lebensmittel, sind die Eisenbahn⸗Verwal Art. 53. Die Bunde g
1 .Die Organisation und Zusammensetzung der⸗ oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten wöönlicher Fhene⸗ für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Uhnndischen. Oberbefehl. Die Organise
AA 120½ zni b, welcher die t Wi B s flichtet, itweise ei Bedürfniß ent⸗ felben liegt Sr. Majestät dem Könige von Preußen ob, Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Si und Verbrauchs⸗Abgab “ 8 tungen rc. n Kartoffeln, zeitweise einen dem Stimme in dem Neichstag und kann seine Stelle in vemmselbe nur Dieser Pe eh sitst in die Pundeskaffe Huͤlsenfrüͤchten und
zei d für welchen dieselben sidi des betreffen. Offiziere und Beamten der Marine ernennt un 5 Bundes⸗Präsidium auf Vorschlag jal⸗Tari lich in Pflicht zu nehmen sind. . 22. — gen des Reichstages sind öffentlich. auf Gesetzen oder all Verw . 1 mnufü jedoch ni “ ig un altung 1 Wahrheitsgetreue Berichte dber Verhandlungen in den öffent⸗ Steuer⸗ Per sden an dund Ernügwaltungs Pdeh ten beruhendn iinzufühgen, würge produkte geltenden Satz berabhehen, dars , mit Seenie hemnenen Anstalten erforderliche Aufwand Pird aus lichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlich⸗ gs⸗Kosten und zwar: a) bei den Bsder und der Steuer 88 Art. 47. Den Anforderungen der . E ertheidigung des der Pundeskasse bestritten. des, einschließ⸗ keit frei b V ändischem Zucker, soweit diese Kosten nach den Verabredungen der Benutzung der Eisenbahnen zum Zwe Verwaltungen unweiger⸗ Die gesammte 5 Bevölkerung des Bundes, ein Art. 23. Der Ne hat das Recht, innerhalb der Kompetenz Mitgliedern des deutschen Zoll⸗ und Handels⸗Vereins der Bundesgebietes haben sämmtliche Eisenbahn⸗Verwe 8 alles Kriegs⸗ lich des Maschinen⸗Personals und der Schiffs⸗Handwerker ist vom des Bundes Gesetze vo uschlagen und an ihn erichtete Petitionen Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten; b) bei der Steuer von in⸗ lich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militair un Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundes⸗ dem Bundesrathe resp. Bundeskanzler zu überwesfen ländischem Salze eechnteht solche, sowie ein Zoll von ausländischem meteeln zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. Marine verpflichtet. vagüahze vder Art. 24. Die Legislatur⸗Periode des Reichstages dauert drei Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird — VIII. 1“ Die Vertheilung des Ersatzbedarfs sindet nach Maßgabe 1 Vahre Zur Auflösung des Reichstages während derselben ist ein mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs⸗ und 8 Post⸗ und Telegraphen⸗Wesen. sen werden für vorhandenen seemännischen beee n. statt und die desch dn des Bundesrathes unter Zustimmung des Präsidiums er⸗ Aufsichtskosten; c) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Art. 48. Das Postwesen und da 85 Fedchhei nheitliche jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum L
1 Gesammt⸗Einnahme. Abrechnung Art. 25. Im Falle der Auflösung des Reichstages müssen inner⸗ D ingerichtet und verwaltet. . I t. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine
a en na der elben di 8 vS“ 8 5 3 Staatsverkehrs⸗Anstalten ein des Bundes in Post⸗ Ar 5 8
innerzath ehics uciemanhng bo⸗ - 2 ch derse ie Wähler und biete tragen zu den Bundes⸗Ausgaben durch Zahlung eines Aver —
deut W t das gesammte Gebiet des Nord 2 ie außerhalb d — halb eines Zeitraumes von 60 T 8 1 d. G ßerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Ge verkehes Anfalten eingerihie uns vern en nach der Auflösu . G Reichstag versammelt werden. —09 sung der sums bei. D A
b 1 inheitliche Handelsmarine. ; der Ladungs⸗ Gf““ ckt sich nicht auf diejenigen einhei Böbanddamnag Berfahren zur Ermittelung der Ladung 5 und Telegraphen⸗Angelegenheiten erstre nwärtig in der Preußischen Der “ immen, die Ausstellung der Meßbriefe, 8 Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung nach vfghah 88 nnn die Erhebungs, S ngeten denzundecsiaahn begenfände dee masgebenden Grundsätzen, der vesfsschif Itcte gee und die Bedingungen festzustellen, dilleweg, ie Frist von 89 Fealen nüich übersteigen und während der⸗ und die nach dem Jahres⸗ un Bücerschluffe aufzustellenden Final. Pot, undr rhleg geffezung oder asministrativen Anordnung über⸗ be en die Erlaubniß zur Führung eines Seeschiffes abhän⸗ iederho erden. 8 Abschlüsse über die im L 8 t . 1 1 n 88 1 Art. 27. Der Reichstag prüft die Legitimation seiner Mitglieder de e Rechnungslahres fönhe⸗ eenh saher dehegüne meiseule fcegt Die Einnahmen des Post⸗ und Flegraphgn 8 n den Seehäfen und auf allen natürlichen und 55g und entscheidet darüber. „Er regelt seinen Geschäftsgang und seine und Verbrauchs⸗Abgaben werden von den Direktiv⸗Behörden der Bun⸗ e b. 4 den ganzen Bund gemeinschaftlich. Wasserstraßen der einzelnen Bundesstaaten werden die „. 7 ö Brch eine Geschäfts Or mung 8. erwählt seanen Präsiden⸗ 1ee ten. nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten zu⸗ esen, sna, sär aus den gemeinschaftlichen .Ehesahmich Xn sccif e sämmtlicher Bupdesgeten fichmagig zn Eha — 8 1 Schriftführer. ammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für das 58 b üsse fließen in die Bundeska er Die Abgaben, welche in den Seehäfen “ Art. 28. Der Reichstag be⸗ ließt nach absoluter Sti ⸗ swesen eingesand stritten. Die Ueberschü zsidi ehört die obere Leitung der ie Abg n. der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, Mechneit 1Shb sezligtee nr becasaggans 8 hhckndande de ehdezse seit am Vnung dieser Uebersichten von drei zu eri Poste and e bösegs hat din Pache And düdkenodhie she de verhastung und darischonfchen Herstellung dieser An⸗ er gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse 5 daß Einheit in der Organi 8 Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des ge⸗
r H ü en Ein ah gn. ficati alten erforderlichen Kosten nicht übersteigen. ür die Be⸗ sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden schuldigen Betrag vorläufig fest und settt von dieser Feststellung den 1 e. ofche des Dienstes, so wie in der Qualification st straßen dürfen Abgaben nur für die Be A LU .
Auf allen natürlichen Wasserf des Verkehrs be⸗
1 1An. Bundesrath und di des in K 8 jährli waltung und im 1 n wird. er Anstalten, die zur Erleichterung des V b oder wegen der in Ausübung seine undesrathe zur Beschlußnahme vor. b dministrativen Anorde ür die Befahrung solcher künstli 2
Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt Art. 40. Die Bestin en i U⸗Vereinigungs⸗ sezungen und allgemeinen a der Beziehungen zu andern deutschen für nd, düͤrfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Her⸗ 8 sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen Vertrage vom 16. Mka dg6gen in 9 8 über n; dee aüsschliehlicht ahenehund dlegraphen⸗ erwaltungen Sorge zu E““ SI1“ Fostn nih „1. Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mit⸗ 9 s Veleaerunzh, neren Frjewmist vom 2en une, dem. tragen. . der Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung sind 8 18 die Flebeanf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird. v, desselben während der Siungs⸗Periode wegen einer mitt Strafe selben Tage und im Artikel 2 des Zohl. und . schluß⸗Vertrages vom Saͤmmtliche Bramte den des Bundes⸗Prästdiums Folge zu leisten. wen Kug nde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Ab⸗ edrohten Handlung zur Uncerfuchage gezogen ohßer verhaftet werden, 11. Juli 1864 desgleichen in den Thürin ischen Vereins⸗Werträgen 1 verpflichtet, den Anordnungen Diensteid aufzunehmen. fhtins⸗ eʒ 1a “ außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des naͤchstfol⸗ bleiben zwischen den bei diesen Verträn en beiheiligten Bundesstaaten Diese Verpflichtung ist in den 14“*“ ““ 8 genden Tages ergriffen wird lin Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Ver
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