Denkschrift zu dem Entwurfe einer Verordnung, betreffend die Einführung der preußischen Gesetzgebung in Betreff der direkten Steuern in den vormals bayerischen Gebietstheilen, Bezirksamt Gers⸗
feld und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura.
Die in den vormals bayerischen Bezirken Orb und Gersfeld be⸗ stehenden direkten Steuern sind folgende: A. die Grundsteuer, B. die Häusersteuer, C. die Einkommensteuer, D. die Kapitalrentensteuer, E. die Gewerbesteuer. -
A. Die Grundsteuer beruht auf dem Gesetze vom 15. August 1828 und dem Nachtrage dazu vom 28. März 1852. 8
Der Veranlagung der Grundsteuer liegt eine genaue Vermessung und Kartirung zum Grunde, und das hierauf errichtete Kataster wird durch Nachtragung nicht nur der Besitzveränderungen, sondern auch der Veränderungen, welche eine Vermehrung oder Verminderung der
Steuer zur Folge haben, mit der Gegenwart in Uebereinstimmung er⸗ halten, und hat sowohl hinsichtlich der Besteuerung als der privat⸗ rechtlichen Verhältnisse volle Beweiskraft. Für die Umschreibung wer⸗ den Gebühren entrichtet, welche für die Parzelle 6 Peziehungsweise 12 Kreuzer betragen. .
Die Vermessungs⸗Resultate sind auf Steinplatten lithographirt, und außerdem für jede Gemeinde zwei Kartenabdrücke ausgefertigt, von denen der eine unverändert den Zustand der ursprünglichen Ver⸗
messung, der andere den Zustand der Gegenwart ergiebt.
Die Grundsteuer ist nach dem mittleren Reinertrage, bei Aeckern nach dem Körnerertrag unter Nichtberücksichtigung des Strohes, der Brach⸗ frucht und der Nebennutzungen, bei Wiesen nach dem mitteren Er⸗ trage an Heu und Grummet, bei Waldungen nach dem nachhaltigen Holzertrage unter Freilassung der Nebennutzungen, und bei allen übri⸗ gen Grundstücken in verhältnißmäßiger Gleichheit zu den vorgedachten Hauptkulturarten veranlagt.
Die Classification der Grundstücke ist nach achtel Scheffel Korn dergestalt erfolgt, daß bei den Aeckern je ½ Scheffel Korn eine um je eine Klasse höhere Bonität ergiebt, bei den Wiesen 1 ½ Centner Heu
oder Grummet gleich ½ Scheffel Korn gerechnet werden und bei den
Waldungen je nach deren Lage und der Höhe der Holzpreise festgestellt ist, welche Holzquantität einem achtel Scheffel Korn gleich zu rechnen sei. 1 Der Scheffel Korn (gleich 3 Scheffel Weizen oder 1½ Scheffel Gerste oder 2 Scheffel Hafer) ist mit 8 Gulden, also ½ Scheffel Korn = 1 Gulden in Ansatz gebracht, und jeder so berechnete Katastergulden mit 1 Kreuzer Grundsteuer als Steuersimplum belegt. Die Zahl der zu erhebenden Simplen wurde durch das Finanz⸗Gesetz bestimmt und sind bisher 221, Simpla als ordentliche Jahressteuer erhoben, welchen aber schon seit längeren Jahren die unten näher bezeichneten Zuschläge dauernd hinzugetreten sind.
Nach dem Gesetze vom 15. August 1828 zerfiel die Grundsteuer in eine sogenannte Rustikal⸗ und eine Dominikalsteuer. Die erstere mußte von dem nutzbaren Eigenthümer, die letztere von dem Besitzer
er Dominikal⸗ und Zehntrenten ꝛc. getragen werden, indem die dem Grundstück auferlegte Grundsteuer zwischen dem nutzbaren Eigenthü⸗
ner und dem Realberechtigten nach dem Verhältniß des jedem Bethei⸗ ligten verbleibenden Ertrages vertheilt wurde. Dies durch das Ge⸗ setz vom 28. März 1852 dahin abgeändert, daß der Besitzer des Grund⸗ stuͤcks die gesammte Grundsteuer zu entrichten verbunden, aber befugt ist, von denjenigen, welche zum Bezuge steuerbarer Reallasten berechtigt sind, für jeden Gulden des im Kataster festgestellten steuerbaren Be⸗ zuges 4 Kreuzer als Steuerbeitrag zu verlangen.
In den an Preußen abgetretenen bayerischen Gebietstheilen kommt es nicht mehr vor, daß solche Beiträge der Renten⸗Inhaber von Pri⸗ vatpersonen gezahlt werden, weil die diesfälligen Verhältnisse durch Ablösungen regulirt worden sind. Dagegen hat der Staat als Renten⸗ Inhbaber noch einige übrigens ganz unbedeutende Beträge zur Grund⸗ steuer von Privatpersonen zu tragen.
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle Felsen und an⸗ dere völlig unnutzbare Flächen sind zu keinem Ertrage veranschlagt und daher steuerfrei. Im Uebrigen unterliegen alle Liegenschaften, mit alleiniger Ausnahme der im Eigenthume des Staats befindlichen Grundstücke der Grundsteuer. Die Frundslachen von Häusern, sowie die Hofräume, sind nach dem Maße der Grundsteuer der besten Grund⸗ stücke in der betreffenden Gemeinde veranlagt.
B. Die Häusersteuer ist durch das Gesetz vom 15. August
1828, sowie durch die Zusatzgesetze vom 28. Dezember 1831, vom 25. Juli 1850 und vom 10. Januar 1856 geordnet. b Derselben sind — mit Ausnahme der Staatsgebäude, der Kirchen, der öffentlichen Schul⸗ und Erzichungshäuser, sowie derjenigen zu Stiftungen gehörigen Gebäude, in welchen sich öffentliche Wohlthätig⸗ keits⸗Anstalten befinden, endlich der Schloßgebäude, welche die Standes⸗ herren besitzen und bewohnen — alle Gebäude unterworfen.
Den Maßstab für die Besteuecrung der Häuser bildet bei einem Theil derselben ihre Miethsertragfähigkeit, welche da, wo die wirklichen Miethspreise zu ermitteln, nach diesen festgestellt ist, und wo diese fehlen, durch Schatzung des Miethswerths gefunden wird. Von jedem Gulden des so ermittelten wirklichen beziehungsweise geschätzten Mieths⸗ ertrages wird ein Kreuzer, mithin ½,) als Stcuersimplum erhoben, jedoch ist der geringste Miethssatz für ein Gebäude auf 9 Gulden, (die geringste Steuer für ein Gebäude mithin in simplo auf 9 Kreuzer) ge⸗ setliich festgestellt. Diese Art der Häusersteuer wird genannt.
Da aber, wo in wirklichen Mictherträgen kein Anhalt für die Schätzung gefunden werden kann, insbesondere bei den zum Betriebe der Landwirthschaft dienenden Gebäuden, so wie bei den Schlössern und den Pfarrhöfen auf dem Lande, insofern sie nicht vermiethet sind, wird der steuerbare Ertrag nach der Größe der überbauten und zu Hofräumen bestimmten Fläche und der durchgängig anzunehmen⸗ den 30. Bonitätsklasse — = 30 Kataster⸗Gulden für ein Bayer⸗Tage⸗
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Miethsteuer
werk*) — berechnet, Minimum von ¼. Tagewerk we;. Maximum von ¾ Tagewerk (also 22 ½ Jeder so gefundene Steuergulden wird gleichfalls mit 1 Kreu Steuer in simplo belegt, so daß darnach die Steuer in simplo minze stens 3 Kreuzer und höchstens 22 ½ Kreuzer beträgt. Die vorstehe 8 Art 88 I1.“ ⸗ lsteuer genannt. n ie Zahl der zu erhebenden Simpel wurde durch das jedesmon Finanzgesetz bestimmt. . ch das jedesmmalt
Das Verhältniß der Miethsteuer zur Arealsteuer ist gesetzlich a das Verhältniß von 1 zu 3 normirt, so daß auf jedes Simplum u Miethsteuer (der preußischen Gebäudesteuer in den Städten analog) 8 Simpel der Arealsteuer (der preußischen Gebäudesteuer auf dem platten Lande analog) zu erheben sind. Es sind früher zwei Simplen Miether und sechs Simplen Arealsteuer als ordentliche Jahressteuer erhoben, wozu neuerdings die unten erwähnten Zuschläge hinzugetreten sind Ohne letztere hat somit die Miethssteuer für ein Gebäude mindestenz 2. X 9 = 18 Kreuzer, die Arealsteuer mindestens 6 ¼ 3 = 18 Kreuzer höchstens 6 ¼ 22 ½ = 135 Kreuzer 2 Gulden 15 Kreuzer betra gen und von dem Miethsertrage nehmen 2 Simpel Miethssteuer = 0 = 3 ½ Prozent in Anspruch. Eine Revision der Häusersteuer muß gesetzlich dann erfolgen, wenn die Mietherträge in einer Ge⸗ meinde um 25 Prozent gefallen oder gestiegen sind, oder wenn die Verhältnisse sich so verändert haben, daß die Miethsteuer an die Stele der Arealsteuer treten muß oder umgekehrt.
Neue Gebäude, welche der Miethsteuer unterliegen, bleiben 5 wenn sie der Arealsteuer unterliegen, 10 Jahre steuerfrei. Es sind be. sondere Häuser⸗Steuer⸗Kataster vorhanden und gelten im Uebrigen füͤr die Fortschreibung, die Beweiskraft des Katasters ꝛc., die Bestimmun⸗ gen ur. veee
—. Der Einkommensteuer, welche auf dem Gesetze v 31. Mai 1856 beruht, unterliegt alles S. welches dseen Grund⸗, Dominikal⸗, Haus⸗, Gewerbe⸗ oder Kapitalrentensteuer be⸗ troffen wird. Die Veranlagung erfolgt in drei Abtheilungen, und zwar gehört zur 1. Abtheilung das Einkommen aus Lohnarbeit (der Tage⸗ löhner, Dienstboten, Gesellen, Privatschreiber ꝛc.), zur 2. Abtheilung das Einkommen aus freien Erwerbsarten, so wie aus wissenschaftlicher oder künstlerischer Beschäftigung (z. B. der Aerzte, Advokaten, Notare, Künstler, Literaten ꝛc.), endlich zur dritten Abtheilung das Einkommen der mittelbaren und unmittelbaren Staatsbeamten und Pensionärr, sowie der in festen Dienstverträgen stehenden Privatbediensteten.
r — beträgt:
a) in der 1. Abtheilung, je nachdem der Betreffende durchschnittli
täglich 20, 30, 45 oder 60 Kreuzer verdient, ssande de 8 8 1
20 Kreuzer, 8 „ „ 4 1b1 Gulden; b) in der 2. Abtheilung: 1n 1 in Kl. 1 bis zu 200 Gulden jährl. Eink. — Gulden 30 Kr. jährl! » 2 v. 201 — 300 » “““ „ 82 301 — 400 8 401 — 500 501 600 601 — 700 701 — 800 801 — 1000 1001 — 1200 1201 — 1400 1401 — 1600: 1601 — 1800 1801 — 2000 2001 — 2500 2501 — 3000 3001 — 3500 4001 — 5000 „ 5001 — 6000 » „ 55 »„ — „ „ „„ und 10 Gulden mehr für je weitere! Gulden Einkommen;, c) in der dritten Abtheilung jährlich 5 pCt. von den ersten 600 Gulden 2* „Ct. von den nächsten 300 Gulden und 1 Prozent von jedem ferneren Einkommen. Wer mehr als 1 Gulden, täglich verdient gehört nicht in die 1sn sondern in die 2. Abtheilung.
Befreit von der Einkommensteuer sind Arme, Familienglieda ohne besonderes Einkommen, Militair⸗Personen vom Unteroffizicr at⸗ wärts, Pensionen unter 200 Gulden, das Einkommen juristische Personen, Stipendien ꝛc.
Der Veranlagung, welche nur alle 6 Jahre erfolgt, aber durd Ab⸗ und Zugangslisten auf dem Laufenden gehalten wird, liege Steuertisten zu Grunde, in welche von den Gemeindebehörden ale Pflichtigen aufgenommen werden. Die Letzteren sind zur Anzei⸗ aller auf die Besteuerung bezüglichen Verhältnisse bei Vermeidung de Einschätzung in contumaciam und einer dem Steuer⸗Betrage gloic⸗ stehenden Strafe verpflichtet. Unrichtige Declaration wird mit de Strafe des Zfachen Betrages der Steuer bestraft. Die Einschätzum
3 Kataster 2 ulden) 8 da Kataster⸗Gulden) halten solln
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erfolgt für jeden Rentamts⸗Bezirk durch einen aus fünf Mitgliedem
bestehenden Steuerausschuß, welcher durch Gemeinde⸗Organe mittel indirekter Wahlen er wählt wird und dessen Mitglieder durch Strafm ver Annahme der Wahl angehalten werden können. Sowohl dor flichtigen wie dem Rentbeamten steht das Recht der Reclamaticn ersterem innerhalb einer 30tägigen Frist, zu, und entscheidet darüͤbe definitiv der um 4 Mitglieder verstärkte Steuerausschuß. 8
1 bayerisch Tagewerk = 1,334497 preußische Morgen.
Die Kapitalrentensteuer wird nach dem Gesetze vom 1. Mai 1856 von allem rentirenden beweglichen Vermögen, welches
ster dem Namen von verzinslichen Darlehen, Schuldbriefen, Staats⸗ hc anderen Obligationen, Actien u. dgl. m. begriffen zu werden pflegt, oder welches als Ewiggeld⸗Hypothet, Kaufschillinge⸗ Boden⸗ 9 pital oder in sonstiger Weise verzinslich angelegt ist, nach folgen⸗
zinska ben: assen erhoben: EET 8
zen Klass Klasse Jahres⸗Rente, Shn Jährliche Steuer. e Gulden. Gulden. Gulden. Kreuzer. 30
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101 201 250 8. 301 7350 14601 „ 450 „ 800 » 1000 2* 1200
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30,000 40,000 10,000 Gulden mehr eine fernere Steuer von je
und Er ie weitere 300 Gulden. Befreit von der Kapitalrentensteuer sind: der Staat, alle Wohl⸗ thätigkeits⸗ und Unterrichtsanstalten, die Sparkassen, die Kapitalien der Kirchenstiftungen, wenn sie durch Entrichtung der Steuer außer Stand gesetzt würden, ihre Zwecke vollständig zu erfüllen; die zum Stammvermögen der geistlichen Pfründen gehörigen Capitalien, in⸗ sofern sie mit Verpflichtungen insbesondere zur Unterhaltung von Hüͤlfsgeistlichen belastet sind; Anstalten oder Gesellschaften, welche fremdes Kapital in Erwerbsgeschäften verwalten, insofern der daraus fießende Gewinn an die Theilnehmer verabfolgt und daher von letz⸗ teren versteuert wird; die Kapitalien solcher Personen, welche insge⸗
sammt nur 25 Gulden und weniger Renten jährlich beziehen.
Wittwen und Waisen mit Rentenbezügen unter 200 Gulden ha⸗ ben nur die halbe Steuer zu entrichten, wenn ihr sonstiges Einkom⸗ men unter 200 Gulden beträgt. .
Die Kapitalrentensteuer wird im Uebrigen ebenso veranlagt, wie die Einkommensteuer, jedoch nur für 3 Jahre; auch gelten für sie die Reclamationsvorschriften der letzteren. 1 —
Auch von der Einkommen⸗ und Kapitalrentensteuer werden in neuerer Zeit Zuschläge erhoben. Fhians
E. Der Gewerbesteuer ist nach dem Gesetze vom 1. Juli 1856 Jeder unterworfen, welcher ein Gewerbe betreibt. Der gewerbsmäßige Betrieb wird nach den faktischen Verhältnissen, aber jedenfalls dann angenommen, wenn die Beschäftigung mit Gehilfen oder in einem Laden oder mit öffentlicher Ankündigung betrieben wird.
Die Steuer zerfällt: a) in die unveränderliche Normalanlage, welche das Gewerbe in 819 8 Ansatze ohne Rücksicht auf die zeitweise geoßere oder geringere Ausdehnung des Betriebes trifft, und b) in ie veränderliche Betriebsanlage, welche sich nach dem auf bestimmte Zeitabschnitte bemessenen mehr oder weniger schwunghaften Betriebe des Gewerbes richtet. C6“ b
Die Veranlagung erfolgt nach einer 33 Klassen enthaltenden Skala mit Sätzen von 20 Kr. bis 833 Gulden 20 Kreuzer in Orten unter 1000 Einwohner; von 30 Kreuzern bis 1250 Gulden in Orten mit 0600 — 4000 Einwohnern; von 45 Kreuzern bis 1875 Gulden in Orten mit 4000 — 20,000 Einwohnern und von 1 Gulden bis 2500 Gulden in Orten mit über 20,000 Einwohnern, so wie ferner nach Gewerbesteuer⸗Tarif, welcher für jede Art von Gewerbetreibenden in 9 verschiedenen Positionen den in der Skala enthaltenen Jahres⸗
teuersatz aufführt. G “
Bietsauff uni rscheibet; A. die mechanischen Künstler und en. werker; B. die Handelsgeschäfte nach 4 Unterabtheilungen: 21) Groß⸗ handel, 2) Detailhandel, 3) Licitations⸗, Leih⸗ und Mieth⸗Anstalten, 9 mit dem Handel in Verbindung stehende Erwerbsarten; O. dae Facht⸗, Stadt⸗ und Reisefuhrwerk, Schifffahrt und icgeet. Schiffbau und Straßen⸗Unternehmungen; D. die Gast⸗ und Schänk⸗ wirthschaft; E. die Fabrications⸗Anstalten und Fabrik⸗Unternehmungen,
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und zwar: 1) für Gespinnste und Webereien, 2) in Metall und dem Berg⸗ bau verwandten Unternehmungen, 3) sonstige Fabriken aller Art, Mühlwerke; F. Vierbrauereien und Branntweinbrennereien.
Die Veranlagung der Gewerbesteuer wird durch einen Ausschuß — bestehend aus einem durch die Verwaltung ernannten Beamten, dem Rentbeamten, dem Ortsvorstande und 4 von den Gemeinde⸗Behörden gewählten Mitgliedern, welche zur Annahme des Amts gezwungen werden können — und zwar auf Grund von Declarationen der Pflichtigen und wenn diese unterlassen wird, in contumaciam bewirkt.
ie Steuerlisten werden von den Gemeinde⸗Behörden aufgestellt, welche auch die Declarationen einzufordern haben. Unrichtige Decla⸗ rationen werden mit der Strafe des 5⸗bis 10fachen Betrages der Steuer geahndet und unterlassene Gewerbe⸗Anmeldungen mit dem⸗ dreifachen Steuerbetrage bestraft. Ueber Reclamationen, welche so⸗ wohl der Steuerverwaltung, wie den Pflichtigen zustehen, entscheidet die Regierungs⸗Finanzkammer und wird die Steuer für 3 Jahre fest⸗ gesetzt; die innerhalb der dreijährigen Frist eintretenden Veränderunge werden aber berücksichtigt.
Den nach Amtsbezirken gebildeten Gewerbgenossenschaften ist es gestattet, den nach vorstehenden Grundsätzen für 3 ahre auferleg⸗ ten Gesammtbetrag der Gewerbesteuer als ein Steuer⸗Kontingent folle zu übernehmen, ohne Berücksichtigungen von Ab⸗ und Zugängen an die Staatskasse abzuführen, dafür aber die Untervertheilung über die ö Gewerbsgenossen nach freiem Uebereinkommen zu be⸗ wirken. b Auch von der Gewerbesteuer werden jetzt Zuschläge entrichtet.
Schon seit einer Reihe von Jahren genügten die nach den vor⸗ gedachten gesetzlichen Grundsätzen veranlagten Steuern nicht mehr, um die Staatsbeduͤrfnisse in Bayern zu decken, und es werden seitdem auf Grund der Finanzgesetze regelmäßig Zus chläge erhoben, welche seit 1856 bei der Einkommensteuer 6 Kreuzer für jeden Gulden gesetzlicher Steuer, bei der Gewerbesteuer und bei der Kapital⸗Rentensteuer 3 Kreuzer für jeden Gulden gesetzlicher Steuer, für die Jahres⸗Grund⸗ steuer (2 6% Simpel) 20 Kreuzer für den Gulden veranlagter Steuer, für die Häusersteuer (2 Simpel Mieths⸗ und 6 Simpel Arealsteuer) 9 Kreuzer für jeden Gulden Jahressteuer betragen.
Hierdurch ist also eine Erhöhung der Grundsteuer um 33 ½, der Häusersteuer um 15, der Einkommensteuer um 10 und der Gewerbe⸗ und Kapital⸗Rentensteuer um 5 pCt. eingetreten. Zugleich ist da⸗ durch der ursprüngliche Charakter der Grund⸗ und Häusersteuer dahin verändert worden, daß die früher übliche Simpelzahl als Steuer⸗Ein⸗ heit betrachtet wird und zusammen mit den danach bemessenen Steuerzuschlägen die jetzige Jahres⸗Grund⸗ und Häusersteuer ausmacht.
Nach der bisherigen Gesetzgebung wird die Grund⸗ und Häuser steuer in 3 Terminen, nämlich am 15. April, 15. November und 15. Dezember, die Einkommen⸗ und Kapitalrentensteuer in 2 Raten, am 15. Januar und 15. Juli, die Gewerbesteuer ebenso am 15. Fe⸗ bruar und 15. Juli erhoben. 1
Außer den Staatssteuern werden noch 11 Prozent derselben als Kreisstenern zu Zwecken entrichtet, welche, wie die Erhaltung von Irrenhäusern ꝛc. kommunaler Natur sind. Indeß werden daraus auch 1 Zahlungen geleistet, welche in den altländischen Provinzen dem Staate obliegen, wie z. B. die Erhöhung von unzureichenden Besoldungen von Elementarlehrern, zu deren Aufbringung die principaliter ver⸗ pflichteten Gemeinden wegen Armuth außer Stande sind, ferner die Schulaufsichtskosten. Diese Kreislasten für Schulzwecke belaufen sich beispielsweise für Orb allein auf 1060 Gulden = 606 Thaler oder über 10 Prozent des Gesammtsteuersolls.
Die gesammte Lokalverwaltung in Betreff der direkten Steuern, 1 sowie Hebung und Beitreibung der letzteren ruht in den Händen der Rentämter, welche außerdem die Hebung und Verrechnung sämmtlicher sonstigen Staatseinnahmen, insbesondere der Einnahmen aus Domä nen und Forsten zu besorgen haben. G
Zur Zeit bestehen in den vormals bayerischen Distrikten Orb und Geere drei dergleichen Rentämter, und zwar zu Orb, Gersfeld und ilders.
Die Geschäfte der altländischen Regierungen, so weit sie sich auf die direkten Steuern beziehen, sind in Bayern im Wesentlichen den Regierungs⸗Finanz⸗Kammern der den preußischen Regierungsbezirken analogen Kreise, und seit der Zuschlagung der an Preußen abgetretenen Gebietstheile Orb, Gersfeld und Hilders zum Regierungsbezirk Cassel für diese dem Obersteuer⸗Kollegium daselbst übertragen.
Nachstehend ist das Soll⸗Aufkemmen an direkten Steuern ein⸗ schließlich der oben gedachten, in die Staats⸗Kasse fließenden Zuschläge,
für das Jahr 1857 in jenen Gebietstheilen zusammengestellt.
Davon trifft auf
Gesammt⸗ Betrag.
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den Kopf der Bevölkerung Sgr.
die Quadratmeile
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A. Grundsteuer .......
B. 8 ausersteuer.
C. Einkommensteuer. D. Kapitalrentensteuer.. E. Gewerbesteuer
8 Ueberhaupt
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Die Grundsteuer ist verhältnißmäßig sehr hoch, da
8 — tnif einigermaßen ruchtbarer Boden nur in den Thälern und auch hier nur in geringer Ausdehnung vorkommt, die hohe gebirgige Lage und die schlechte Be⸗
schaffenheit des Bodens im Uebrigen aber den Landbau wenig ertrag-