1867 / 152 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ShGang K Naitteigvanssroe venea dde 18“ ET . Sparkasse⸗Versicherungen. E1“ Aim Schlusse des Vorjahres waren in Kraft 11““ 3,303 Scheine, worauf Kapital eingezahlt Thlr. Im Jahre 1866 wurden Sesaseea. 991 Scheinc, worauf Kapital eingezahlt 1

giebt: E11“ 828 4,294 Scheine, worauf Kapital eingezahlt .* Thlr. 1,794 Scheine, worauf Kapital eingezahlt

Zurückgezahlt wurde im Jahre 1866: mithin verblieben ultimo 1866 in Kraft: 2,500 Scheine, worauf Kapital eingezahlt . . öV... .57,719. Kinder⸗Versorgungs⸗ und Ausstattungs⸗Erbkasse. Am Schluß des Vorjahres waren in Kraft: 5 1,341 Versicherungen, worauf eingezahlt 77.

Im Jahre 1866 wurden eingetragen: eöu“ M. —64 Versicherungen, worauf eingezahlt u 412 8 8

giebt: ““ Thlr. 33,059. 18 Ngr. 6 P.

28,657. 24 4 ,

112,986. 15 Ngr. 5 Pf 55,267. 10 2

1,405 Versicherungen, worauf eingezahlt . . Es erloschen aber in Folge freiwilligen Rücktritts und Ablaufs der Versicherungszeit, so wie Ab⸗ vIE1A1X4“ 68 Versicherungen, worauf eingezahlt.... 1,143. 25 » 8 und es verblieben daher ultimo 1866 in Kraft: * 1,337 Versicherungen, worauf eingezahlt .. Von den ultimo 1866 in Kraft befindlichen Versicherungen valediren auf das Königreich Preußen: Serie A. 18 Einzelversicherungen auf Renten von jährlich 2516 .“ auf Kaäpital von... I“ 8 4941 Versicherungen auf Kapital in 175 Gruppen 247,135. »„ 1.“ 88 § 189 1 nggab. . . 3 b“ E“ .“ 3,000. 25 2 öür diese Versicherungen hatte die Bank nach der Feststellung ihres vereideten Mathematikers ultimo 1866 ein eitwerthkapi Außerdem ist zu bemerken, daß die Gesammt-Summe der von der Teutonia im Laufe des Jahres 1866 in Preußen ausge b sicherungs⸗Kapitalien Thlr. 23,393. 8 Ngr. 8 Pf. beträgt. fe des Jah P gezahlten Ver Debet. Gewinn⸗ und Verlust⸗Conto.

Thlr. 31,915. 23 Ngr. 6 Pf.

2,380. 1,066,513. 21 5

00929 ⸗2 9

Versicherungs⸗Conto: Dez. Serie A. Für abgelaufene Versicherungen, wovon: a) ausgezahlt wurden b) zurückgestellt wurden Für durch Ableben fällig gewor⸗ ddene Kapitale, wovon: a) ausgezahlt wurden bb) zuruückgestellt wurden Für zurückgekaufte Versicherungen, wovon: a) ausgezahlt wurden. b) zurückgestellt wurden Für ausgezahlte Renten Für Prämien auf Rückversiche⸗ rungen... Für zurückgezahlte Kapitale inkl. b Simnßin: 3....E.. 1.. Serie C. Für abgelaufene Versicherungen, wovon: Gesammte Bankspesen 11.118 11X“ Cours⸗Verlust Begründungsschuld (Abschreibung) geaae Zuwachs der Zeitwerthe Serie ... 1 21 Zuwachs der Zeitwerthe Serie C. . ... 15 9 r I Zuwachs der Prämien⸗Reserve ie A 2713 v v“ Shrr. 28/765, 5I t 85/708 Bilan Passiva.

rämien: Einzahlung: e Serie 4..

Dividende auf Rückversicherungen.. Minderbetrag der Zeitwerthe Serie B. Aus dem Aetien⸗Kapitale zu decken

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Deposital⸗Wechsel der Actionaire.. Hypotheken⸗Conto -22, Staatspapiere und Actien nach Cours vom in Nom.⸗Werth, Thlr. 70,200 preuß. Staats⸗ f papiere, poapiere, Thlr. 55,200 preußische Eisen⸗

8 bahn⸗Prior.,

Actien⸗Kapital (abzügl. 13 annullirter Acti ) Zeitwerth⸗Conto Serce N. Feeaeln Serie B

Prämien⸗Reserve Serie A .

Fällig gewordene nicht erhobene Kapitale: Thlr. Ngr. Pf.

CoOA-OUœ“ Pf.

Staats⸗ Serie A. 1866 abgelaufene ersicherungen...... 6.

8 N. 4. Ser. A. 1866 zurückgekaufte

35,912ʃ17;

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2 ο 2 22˙22 22 ˙22˙ 22 , ,„

div. Prior. u. Versicherungen.. Pfandbriefe. b Ser. . 18660 durch Tod Ausleihungen gegen Fausipfand auf Laufende fällige Vers.⸗Sa. 14,931. Rechnung: 8. Ser. A. 1865 durch Tod Debitores Thlr. 55,596. 15 Ngr. 7 Pf., 1 fällige Vers.⸗Sa. 672. Creditores Thlr. 19,683. 28 Ngr. 1 Pf., Ser. A. 1863/64 durch Tod . Guthaben bei Agenten 22,746 fällige Vers.⸗Sa. 1240. Baare Cassa 1 1 5,570 Ser. C. 1866 nicht erhobene Begründungs⸗Schuld und Abschreibung von Antheile . 138. WIEI ö 175,372,19 Ser. C. 1865 nicht erhobene 1 Antheile 6 35 23 EChlrr. 1,027,9772— 712— Renten⸗Kapital⸗ und Marbach.

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Lebensversicherungsba Buchbinder.

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Al!le Post⸗Anstatten des In⸗ und rr; 8 Preußischen Staats-Anzeigers:

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Berlin, Sonnabend, den 29. Juni, Abends

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es Staats⸗Anzeigers, Jäger⸗Straße

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem General der Infanterie z. D. von Kunowski, bis⸗ her General⸗Inspecteur der technischen Institute der Artillerie, das Großkreuz des Rothen Adler⸗Ordens mit Eichenlaub; sowie Dem Medizinal⸗Rath Dr. Krieger in Berlin den Charakter als Geheimer Medizinal⸗Rath zu verleihen; und Den Gerichts⸗Assessor Gaebel in Pleschen zum Staats⸗ Anwalt in Pleschen zu ernennen.

Verordnung betreffend die Ausführung des §. 188 des Allgemei⸗ nen Berg eseßes vom 24. Jun

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mit der preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen

Kurfürstenthums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt,

sooywie der vormals Königlich bayerischen Landestheilde. Vom 24. Juni 1867.18 e2 8

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen hierdurch in Ausführung des §. 188 des Allgemeinen Berg⸗ isezes vom 24. Juni 1865 (Gesetz⸗Samml. für 1865 S. 705), sowie 2 Verordnung vom 1. Juni d. J., betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes in das mit der preußischen Monarchie ver⸗ einigte Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der vor⸗ maligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Königlich bayeri⸗ schen Landestheile (Gesetz⸗Samml. für 1867, S. 770), was folgt:

Art. 1. Der Bezirk des Oberbergamtes zu Bonn umfaßt auch das Gebiet der vormaligen freien Stadt Frankfurt und der Bezirk des Qbenherog Snn zu Halle die vormals Königlich bayerische Enklave Kaulsdorf. n

Art. II. Der Oberberg⸗ und Salzwerksdirection zu Kassel wer⸗ den bis auf Weiteres alle Befugnisse und Obliegenheiten eines Ober⸗ bergamtes beigelegt. Der Bezirk derselben umfaßt das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und der vormals Königlich bayerischen Landestheile, ausschließlich der Enklave Kaulsdorf. is

Art. III. Die Verwaltungen der Domanial⸗Bergwerke, Hütten⸗ und Hammerwerke, Salinen, Thongruben und Steinbrüche bleiben, wie bisher, der denselben vorgesetzten Oberbergbehorde unterstellt.

Art. IV. Die gegenwärtige E tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft und ist der Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten mit der Ausführung derselben beauftragt. Ht⸗

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel⸗ A“

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Wilhelm.

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Uebereinkunft zwischen Preußen und Oldenburg, den Beitritt ldenburgs . Vertrage vom 28. Juni 1864 1 * glelche H 8 27. 52 ori 22 Besteuerung innerer Erzeugnisse betreffend. Vom 13⸗ April 1867.

Se. Majestät der König von Preußen und Se. Koönigliche Hoheit der Großberze von Oldenburg haben in der Absicht, die Freiheit des

18657 sowie der Verordnung vom 1. Juni 1867 wegen Einführung des Allgemeinen Berggesetzes in das

angeschlossen ist, dem Vertrage zwischen Preußen,

Verkehrs mit den einer inneren Besteuerung unterliegenden Erzeug⸗ nissen weiter zu fördern, zur Verhandlung über eine dieserhalb zu Ueien⸗ Uebereinkunft, Se. Majestät der König von Preußen

llerhöchstihren Geheimen Ober⸗Finanzrath Friedrich Leopold Henning; Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Ol⸗ denburg Allerhöchstihren Ministerial⸗Rath Friedrich Andreas Ruhstrat bevollmächtigt, von welchen Bevollmächtigten, unter Vor⸗ behalt der Ratification, folgende Uebereinkunft abgeschlossen worden ist.

Art. 1. Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg tritt für das Herzogthum Oldenburg, soweit dasselbe dem Zollverein Sachsen, den zum Thuͤringischen Zoll⸗ und Handelsvereine verbundenen Staaten und Braunschweig vom 28. Juni 1864 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse mit den in den folgenden Artikeln bezeichneten Maßgaben nnd, Beßhmänkungen bei.

Dieser Beitritt erfolgt unter der Voraussetzung der Zustimmung der außer Preußen bei dem genannten Vertrage betheiligten Staaten und unbeschadet der Aenderungen, welche durch die Ausführung der Verfassung des Norddeutschen Bundes demnächst herbeigeführt werden.

Art. 2. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll sich zugleich auf das Jadegebiet Preußens, auf die von Preußen seit dem Abschluß des Ver⸗ trages vom 28. Juni 1864 erworbenen Gebiete und auf das Herzog⸗ thum Lauenburg erstrecken, jedoch für jedes dieser Gebiete erst von dem Tage ab, an welchem dasselbe mit den älteren preußischen Landen in freien Verkehr bezüglich des Branntweins treten wird.

Art. 3. Zur Ausführung der im Artikel 9 des Vertrages vom 28. Juni 1864 getroffenen Verabredung wird Oldenburg mit dem Tage des Eintritts der Wirksamkeit des gegenwärtigen Vertrages die nämlichen gesetzlichen und administrativen Anordnungen über die Be⸗ steuerung der Branntwein⸗Fabrication in Kraft setzen, welche Preußen für das vormalige Königreich Hannover zu dem Zwecke erlassen wird, um daseloͤft die Uebereinstimmung mit den in seinen älteren Landen für diese Besteuerung zur Zeit bestehenden Einrichtungen herbeizu⸗ ühren. Preußischer Seits wird über die zu erlassenden l[nordnungen der Großherzoglich oldenburgischen Regierung Mittheilung gemach werden. 1

Art. 4. Bis zu dem Zeitpunkte, an welchem die Bestimmung im Artikel 38 der Verfassung des Norddeutschen Bundes in Wirksam⸗ keit treten wird, wird der Antheil für das Herzogthum Oldenburg an der gemeinschaftlichen Fabrications⸗ und Uebergangs⸗Abgabe von Branntwein durch eine besondere Abrechnung zwischen Preußen und Oldenburg festgestellt. Dabei wird nach den Verabredungen verfah⸗ ren, welche in den Artikeln 1 bis 9 der Uebereinkunft zwischen Han⸗ nover und Oldenburg vom 30. März 1865, die Gemeinschaftlichkeit der inneren Steuern betressend, enthaltend sind. Als der Ertrag aus der Besteuerung des Branntweins, welcher bei dieser Abrechnung in Ansatz zu bringen ist, wird derjenige Antheil an den gemeinschaft⸗ lichen Steuern von Branntwein angenommen, welcher bei der Ab⸗ rechnung unter den Theilnehmern an dem Vertrage vom 28. Juni 1864, Oldenburg eingeschlossen, nach dem Maßstabe der Bevölkerung auf di der Steuergemeinschaft zwischen dem vormaligen Königreich Hannover und Oldenburg gehörigen hannoverschen und mit denselben im Spezial verbande gestandenen Landestheile und auf das Herzogthum Olden burg fällt.

Art. 5. Mit Rücksicht auf die Mindereinnahme, welche Olden⸗ burg in Folge der im Art. 4 über die Revenüentheilung getroffenen Verabredung, gegenüber seiner bisherigen Einnahme aus der Brannt⸗ weinsteuer und der Uebergangsabgabe von Branntwein erleiden möchte, wird ihm, für die Dauer dieser Revenüentheilung, ein Erlaß an der⸗ jenigen Entschädigung gewährt werden, welche es durch den, in Ver⸗

indung mit der Uebereinkunft vom 30. März 1865 an demselben T ag mit Hannover abgeschlossenen Vertrag für die Aufhebung des Bruns