e““ 4 9 ½
Beförderungsgebühr für
F
einfache Depesche von
Zuschlag für jede fol⸗ 1 bis 20 Worten P
gende 10 Worte
Niederländisch Niederländisch
Oesterreichisch
Französisch Süddeutsch
Preußisch
Preußisch Oesterreichisch Französisch
Süddeutsch
Gld. Fre
Sgr Fl Fl Fr Gld. Fre ] Sgr. Xr.
0,25 0,50
00 82 2 —
0/50
40 28 0,5 ° 1,00
80 56. 1,00
+₰ 0
025 1,50
über 45 [24 1 20 1 24 1/60 3 [12 60
Bei Depeschen nach Stationen derjenigen deutschen Staaten und Privat. Gefellschasten, welche nicht dem deutsch⸗österreichischen Tele⸗ e angehören, wird außerdem noch eine Zuschlags⸗Ge⸗ ühr erhoben. 8 ühr a den Verkehr mit dem Vereins⸗Auslande beträgt die Gebühr bis zur Vereinsgrenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung für die ein⸗ fache Depesche 24 Sgr. = 1 Fl. 20 Xr. Oesterr. = 1 Fl. 24 Fr. Süd⸗ deutsch = 1,50 ütg züsdeslängisch = 3 Franken, für je 10 Worte mehr die Hälfte dieses Betrages. 3 ve a⸗Hüch hiervon werden im Verkehr zwischen Württemberg und Hohenzollern einer⸗ und Frankreich andererseits, sowie zwischen Hohen⸗ ollern und der Schweiz nur 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Franc sär die einfache Depesche erhoben. e 8 Zu dieser Vereinsgebühr treten die nach dem internationalen Ta⸗ rife zu berechnenden ausländischen Gebühren. 1 8 Für den Grenzverkehr zwischen dem deutsch⸗österreichischen Tele⸗ raphen⸗Vereine einerseits und Rußland andererseits beträgt die Ge⸗ ammtgebühr für die einfache Depesche bis zu 20 Worten 24 Sgr. Dieser Grenztarif sindet Anwendung auf den Verkehr derjenigen Stationen, deren Entfernung von der Grenze 25 Meilen oder weni⸗ ger beträgt. 1b 9 Für solche Depeschen, welche bei preussischen Stationen ent- springen und deren telegraphische Beförderung bei preussischen Stationen endigt, beträgt (ausschiesslich der Déepeschen nach und aus den hohenzollernschen Fürstenthümern, welche dem Vereins- Tarife unterliegen) der Tarif der Telegraphen-Gebühren: für die erste Zone 5 Sgr., für die zweite Zone 10 Sgr., für die dritte ZTonne 15 Sgr. Diese Sätze finden für Depeschen bis zu 20 Worten An- wendung. 8 B28 längeren Depeschen, tritt für jede folgenden 10 Worte oqder den überschiessenden Theil von 10 Worten eêin Zuschlag zur Hälfte des einfachen Satzes ein. b 1 Die Zonen werden nach einem Princip gebildet, vermöge dessen die erste Zone durchschnittlich gegen 11 bis 18, die zweite Zone durchschnittlich gegen 44 ⅛ bis 55 ½ Meilen direkter Ent- fernung begreift. Die bestehenden bleiben in Kraft. Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgt, wenn ausser den preussischen nicht auch die Linien anderer Vereins- Staaten berührt werden, die preussische Gebühr ohne Rücksicht aufdie Entfernung 20 Sgr. im einfachen Satze und 10 Sgr. für je 10 die Zahl von 20 Worten überschreitende Worte oder den überschiessen- den Theil von 10 Worten unbeschadet jedoch derjenigen Tarif- Ermässigungen, welche im Wege besonderer Verständigungen mit fremden Regierungen im Verkehr mit den betreffenden Staaten eingetreten sind oder noch eintreten. In wie weit im Verkehr zwischen den preussischen Stationen und den Stationen solcher nicht zum YVereine gehöriger kleinerer Systeme, decren Linien mit den preussischen Linien im Zusammenhange stehen, die preussische Gebühr nach den für den internen Verkehr- bestehenden Sätzen, — ferner im Verkehr zwischen den preussischen Stationen und den
11““ 2 116“]
Gebührenfreiheiten für Staats-Depeschen
Stationen solcher nicht zum Vereine gehöriger kleinerer “ 4
deren Linien mit den Linien anderer Vereins-Staatem im Zusam- 8 menhange stehen, die Vereins-Gebühr nach den für den inneren NVereins-Verkehr angenommenen Sätzen, unter Zugrundelegung ger Entfernung bis zu und von der betreffenden Uebergangs- Station zu erheben sind, wird für die verschiedenen Systeme be- sonders bestimmt. §. 13. Bestimmung der Wortzahl. Bei Ermittelung der Wortzahl einer Depesche behufs der Tarifirung werden folgende Regeln beobachtet: 1) Alles was der Aufgeber in das Original seiner Depesche behufs der Beförderung schreibt, wird bei Berechnung der Taxe mitgezählt. Dahin gehören auch die Angaben über frankirte Antworten, nachzusendende oder rekommandirte Depeschen und Weiter⸗ beförderung. Dasselbe gilt von der Beglaubigung der Unterschrift. Das Maximum der Länge eines Wortes wird auf 7 Sil⸗ festgesetzt und der Ueberschuß wird fuür ein Wort gezahlt.
ben
3) Bei Verbindungen von Wörtern durch Bindestriche, werden die einzelnen Wörter gezählt. 4) Wenn zwei Wörter mittelst Apostrophirung zusammengezogen sind, z. B. l'un, qu'i, 'Europe, so ist jedes der beiden Wörter besonders zu zählen. 5) Die Namen von Städten und Ortschaften, Straͤßen, fätzen, Boulevards, die Eigennamen von Personen, Titel, Vornamen, Par. tikel und Eigenschaftsbezeichnungen werden nach der Zahl der zum Ausdruck derselben gebrauchten örter gezählt. 6) Die in Ziffern ge⸗ schriebenen Zahlen werden für so viel Worte gezählt, als sie Gruppen von fünf Ziffern enthalten, nebst einem Worte mehr für den etwai⸗ en Ueberschuß. 7) Einzeln stehende Schriftzeichen, Buchstaben oder iffern werden je für ein Wort gezählt. Das Nämliche gilt für die Unterstreichung eines oder mehrerer auf einander folgender Wörter. 8) Zum Worttext der Depesche gehörige Interpunctionszeichen, Apo⸗ strophe, Bindestriche, Anführungszeichen, Parenthesen (Klammern) und das Zeichen für den neuen Absatz (Alinea) werden nicht mitgerechnet; dagegen werden alle durch den Telegraphen nicht darstellbaren Zeichen, welche daher durch Worte gegeben werden müssen, als Wörter berech⸗ net. 9) Punkte, Kommata und Trennungszeichen, welche zur Bildung der Zahlen gebraucht werden, sind je für eine Ziffer zu zählen. 10) Bei chiffrirten Depeschen werden zunächst sämmtliche als Chiffern benuttte Ziffern und Buchstaben, sowie die Interpunctions⸗ und anderen Zeichen
im chiffrirten Texte zusammengezählt, die Summe durch fünf getheilt,
und der Quotient als die für den chiffrirten Text zu taxirende Wort⸗ ahl angesehen. Der etwaige Ueberschuß zählt für ein Wort. Der Fertaht des chiffrirten Textes tritt die Zahl der ausgeschriebenen orte, nach den gewöhnlichen Regeln berechnet hinzu.
§. 14. Währung der Gebühren. Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landeswährung Amfgehe, Ftqtion angehört. Die für die Gebührenerhebung maßgeben⸗ den Tarife liegen bei jeder Telegraphen⸗Station dem Publikum zur Einsicht auf.
§. 15. Rekom mandirte Depeschen Der Aufgeber einer Depesche hat das Recht, dieselbe zu rekommandircn. In diesem Falle übermittelt die Bestimmungs⸗Station dem Aufgeber telegraphisch eine vollständige Kopie der dem Adressaten zugestellten Depesche, mit der Angabe, sowohl der genauen Zeit der Zustellung als auch der Person,
oder beziehungsweise der Weiterbeförderungs⸗Anstalt, welcher die De⸗
pesche übergeben wurde.
Der Aufgeber einer rekommandirten Depesche kann sich die Retour⸗
Depesche nach irgend einem beliebigen Orte adressiren lassen. Die Recommtandation ist obligatorisch für alle chiffrirte Depeschen. Die Taxe für Rekommandirung ist gleich derjenigen der eigent⸗
lichen Depesche. Wenn die Retour⸗Depesche nach einem anderen Ort
als nach dem Aufgabe⸗Orte der Ursprungs⸗Depesche zu übermitteln ist, so kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe⸗ und Adreß⸗Station der Retour⸗Depesche zur Anwendung. Wenn der Aufgeber im Texte der Retour⸗Depesche einen Irrthum entdeckt und dessen Berichtigung verlangt, so wird die berichtigende Depesche unentgeltlich befördert, es wäre denn, daß der Irrthum vom Aufgeber herrührte.
Die Recommandation ist auch bei telegraphischen Zahlungs-
Anweisungen zulässig.
§. 16. Nachsenden von Depeschen. Der Aufgeber einer De pesche kann der Adresse den Zusatz „nachzusenden⸗« beifügen, in zwelchen Falle die Bestimmungs⸗Station dieselbe sofort nach erfolgter Zustellun an die angegebene Adresse womöglich weiter an den neuen ihr in de Wohnung des Adressaten mitgetheilten Adreßort befördert, insofern sich diesgr in dem gleichen Staate, beziehungsweise im Vereinsgebie
efindet.
„Der Zusatz »nachzusenden« kann auch von weiteren Adressen be gießte S. und wird dann die Depesche successive an diese Adresse efördert.
Die Gebühr für das Nachsenden wird vom Adressaten erhoben.
§. 17. Depeschen mit verschiedenen Adressen. Die D peschen können adressirt werden: 9 an mehrere Adressaten in vei schiedenen Orten, b) an mehrere Adressaten in dem nämlichen Orte c) an den nämlichen Adressaten in verschiedenen Orten oder in meh reren Wohnungen in dem nämlichen Orte.
m Verkehre mit dem Vereins⸗Auslande müssen die nach mehr ren Staaten bestimmten Depeschen in eben so vielen Originalien auf gegeben werden. Ist eine Depesche nach verschiedenen Adreß⸗Stationc zu befördern, so wird sie als eben so viele einzelne Depeschen behan delt, als Adreß⸗Stationen angegeben sind.
Soll eine Depesche an einem und demselben Orte an verschieden Adressen abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur al eine einzige Depesche behandelt und für die zweite und jede weiten Ausfertigung die Gebühr von 4 Sgr. ꝛc. erhoben.
Für Depeschen von und nach preussischen Stationen ist die Ver- väleiezingegfhhhr nach dem Satzc von 2 ½ Silbergroschen zu er ebeh.
§. 18. Frankirte Antworten. Der Aufgeber kann die Ang wort, welche er von dem Adressaten verlangt, frankiren und sich die Antwort nach irgend einem beliebigen Orte adrefsiren lassen.
Wird eine Antwort von nicht mehr als 20 Worten verlangt, s
ist nach dem Texte und vor der Unterschrift die Angabe beizufügen
»Antwort bezahlt« Depesche zu erlegen.
Will der Aufgeber für mehr als 20 Worte die Antwort vorause bezahlen, so hat er beizufügen: »Antwort .... wort 30 bezahlt).
Verlangt derselbe eine unbeschränkte Antwort, so hat er die A abe zu machen: »unbeschränkte Antwort bezahlt«, und muß in diese alle einen entsprechenden Betrag hinterlegen, über welchen nach e
folgter Antwort Ee wird. Bei bezahltend ntworten, welche nach einem andern, als na
und für die Antwort die Gebühr einer einfache
werden vom Adressaten eingehoben.
derjenigen Verwaltung, welcher die
bezahlt« (z. B. An
dem Aufgabeorte der Ursprungs⸗Depesche zu übermitteln sind, kommt der Tarifsatz zwischen der Aufgabe⸗ und Adreß⸗Station der Antwort zur Anwendung. 1—
Wenn die Antwort innerhalb acht Tagen nach Ausgabe der Ur⸗ sprungs⸗Depesche nicht erfolgt, so giebt die Bestimmungsstation dem Aufgeber hiervon Kenntniß durch eine Depesche, welche die Stelle der Antwort vertritt. 3
Jede nach dieser Rückmeldung aufgegebene Antwort wird als eine neue Depesche behandelt.
Wenn eine Antwort weniger Worte enthält, als bezahlt wurden, so wird der Ueberschuß nicht zurückvergütet. Enthält sie mehr Worte, so ist der Mehrbetrag von dem Empfänger der Antwort (Aufgeber der Ursprungs⸗Depesche) nachzuzahlen. 1
§. 19. Weiterbeförderungsgebühren. Die Weiterbeför⸗ derung von nicht rekommandirten Depeschen kann durch Post, Boten oder Eisenbahnbetriebs⸗Telegraphen geschehen. Die Gebühren hierfür Bei der Weiterbeförderung durch die Post werden solche Depeschen wie gewöhnliche Briefe behandelt.
Die Weiterbeförderung per Post tritt ausschließlich dann ein, wenn der Adressat in früheren Fällen die Bezahlung der Gebühr füͤr eine andere Art der Weiterbeförderung verweigert hat. 1ö““
Die Gebühren für die Weiterbeförderung rekommandirter Depe⸗ schen werden von dem Aufgeber entrichtet. Diese Depeschen können im Vereinsgebiet auch durch Estafetten weiter befördert werden.
Die Aufgabe⸗Station erhebt hierfür nachfolgende Gebühren:
4 Sgr. ꝛc. für jede am Orte poste restante zu deponirende oder per
5 innerhalb desgleichen Staates (resp. Vereins⸗Gebiets) zu versen⸗ dende Depesche; 8 Sgr. zc. für jede über diese Grenze hinaus in Europa zu befördernde Depesche; 20 Sgr. ꝛc. für jede über Europa hinaus zu versendende Depesche. Von der Adreßstation werden diese Depeschen als rekommandirte
Briefe frankirt und innerhalb des Postvereins als Expreßbriefe be⸗
andelt.
8 Für die Weiterbeförderung rekommandirter Depeschen durch Boten oder Estafetten und solche Telegraphen, auf welche der Vereins⸗Tarif sich nicht erstreckt, hat der Aufgeber einen angemessenen Betrag zu hinterlegen, worüber abgerechnet wird, sobald die wirklichen Auslagen
bekannt sind. Die Bestimmung, wonach die Gebühren für die Weiterbeför-
derung nicht rekommandirter Depeschen vom Adressaten einzu- heben sind, findet auch bei den von der Adress- Station mit der Post weiter zu befördernden telegraphischen Zahlungs-Anweisungen mit der Massgabe Anwendung, dass das Porto von den Geld- Empfängern erhoben wird.
Rekommandirte Depeschen, welche im internen Verkehr Bahn- hof restante adressirt sind, werden in Bezug auf die Gebühren ebenso wie poste restante adressirte Depeschen behandelt.
§. 20. Gebühren⸗Entrichtung durch den Adressaten. Von dem Adressaten sind außer den etwaigen Weiterbeförderungs⸗ Gebühren zu entrichten: 1) die ganze Taxe derjenigen Depeschen, welche durch die See⸗Telegraphen ( émaphores) vom Schiffe her be⸗ fördert werden; 2) die Ergänzungstaxe der nachzusendenden Depeschen (§. 16); 3) die Ergänzungstaxe für bezahlte Antworten, deren Länge die frankirte Wortzahl überschreitet (§. 18). In allen Fällen, wo eine Gebühren⸗Entrichtung bei der Uebergabe der Depesche stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be⸗ trages zugestellt. .
§. 21. Rangordnung bei der Beförderung. Bei der Abtelegraphirung wird unter Berücksichtigung der Richtung, in wel⸗ cher die Depeschen zu befördern sind, die Reihenfolge beobachtet, in welcher sie bei der Station aufgeliefert werden oder telegraphisch zu derselben gelangen. Jedoch haben Staatsdepeschen den Vorrang. Hierauf folgen die Privatdepeschen, welche in der Regel nur dringen⸗ den Dienstdepeschen nachgesetzt werden.
. 22. Zurückziehung und Unterdrückung von De⸗ peschen. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jede Devpesche dverücigesordert werden, wenn die rückfordernde Person sich als der Absender oder dessen Beauftragter legitimirt und die etwaige Em⸗ Rlenqsbescheinigung der Station zurückgiebt. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 4 Sgr. erstattet. Dasselbe tritt auch dann ein, wenn der Absender seine Depesche zurückverlangt, weil sie innerhalb einer von ihm angegebenen Frist nicht hat befördert wer⸗ den können.
Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so kann solche zwar aucfgegaktor und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert, auch kann veranlaßt werden, daß eine bereits abgegangene Devpesche sücht 8 werde, infofern hierzu noch Zeit und Gelegenheit vor⸗ handen ist. —
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das An⸗ suchen schriftlich zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauf⸗ tragter zu legitimiren. 1
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher Depeschen wird eine besondere ebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abge angene Depesche nicht be⸗ stellt werde, muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Kenntniß gegehen. Verlangt der Aufgeber tele⸗ graphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deem Becelung unter⸗ drückt wird, werden nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets nur in so weit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine Weiterbeförderung stattge⸗
funden hat. Der bei Zurückforderung von Depeschen vor geschehener Abtele-
graphirm machende Abzug von den zu erstattenden Gebühren
beträgt bei Depeschen nach preussischen Stationen nur 2 ½ Silber-
groschen.
. 23. Verfahren bei der Adreßstation. Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreßstation durch wortgetreue Abschrift des ganzen Inhalts ausgefertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Couveris eingeschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten und mit dem Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt.
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nach⸗ dem ste durch Vermittelung von Eisenbahn⸗Betriebs⸗Telegraphen oder durch die Post, durch Estafette oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit möglichster Beschleunigung den Eisenbahn⸗Betriebs⸗ Telegraphen übergeben oder der Weiterbeförderung in der letzterwähn⸗ ten ase dägefücht.,.
enn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so wer⸗ den demselben für ihn anlangende Depeschen an den e. nachtelegraphirt und mit Post oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphenstation niederzulegenden schrift⸗ lichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung ausdrücklich ausge⸗ sprochen hat. Die entfallenden Gebühren bezahlt der Adressat
bei Empfang der Depe che.
§. 24. veeeeer. durch Telegraphenboten. Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt nach der Wohnung oder nach dem Geschäftslokal des Adressaten, oder nach der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß dd.g. Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung einge⸗
en ist.
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
DZur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen werden. .
. Privat⸗Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mit⸗ glied seiner amilie, oder an dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast⸗ oder 4 auswirthe abgegeben werden, insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empfänger der Station schriftlich bn-ven 1. oder der Aufgeber die eigenhändige Empfangsnahme verlangt hat.
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft
und die Depesche einem Andern aushändigt, hat der letztere in der Empfangsbescheinigung seiner eigenen Namens⸗Unterschrift das Wort für« und den Namen des Adrefsaten beizufügen. 8. 25 Unbestellbare Depeschen. Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit wird im inter⸗ nen Vereinsverkehr der Aufgabe⸗Station behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Meldung gemacht. st eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat auf⸗ gefunden werden können, so wird dieselbe bei der Adreß⸗Station auf⸗ binehen⸗ in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige interlassen. — Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. §. 26 Garantie und Reclamationen. Die Telegraphen⸗ Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Fristen keinerlei Garantie und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. Wenn Depeschen verloren gehen, oder rekommandirte Depeschen
in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich ihren Zweck nicht
erfüllen können, oder später in die Hände des Adressaten gelangen, als dies durch die Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation einnerhalb drei Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Län⸗ 5 ö“ 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab, erfolgt.
Die Reclamationen sind bei der Verwaltung der Aufgabestation einzureichen und wenn es sich um eine verstümmelte Depesche han⸗ delt, von der dem Adressaten zugestellten Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reclamation durch Vorle⸗ gung einer bezüglichen schriftlichen Correspondenz oder durch einen sonstigen Nachweis zu begründen. 1
Ein e. welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche aufgegeben hat, kann seine Reclamation bei der Verwal⸗ tung des Aufgabeorts durch eine andere Verwaltung g. machen.
§. 27. eI. und Rückerstattung von Gebühren. Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erho⸗ ben worden sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irr⸗ bbümlich, zn viel erhobene Gebühren werden dem Absender nachträg⸗ ich erstattet.
§. 28. Depeschenabschriften. Der Aufgeber und der Adres⸗ sat sind berechtigt, sich begkaubigte Abschriften der von ihnen aufgege⸗ benen oder empfangenen Depeschen ausfertigen zu lassen, wenn sie das genaue Datum derselben angeben können und die Original⸗Doku⸗ mente noch vorhanden sind. 1..
Für jede Abschrift kommt die fixe Gebühr von 4 Sgr. ꝛc. in Be⸗ rechnung. 88
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Reglement
für die Benutzung der preußischen Eisenbahn⸗Telegraphen zur Beför⸗ derung solcher Depeschen, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen
§. 1. Sämmtliche Telegraphen⸗Stationen derjenigen preußischen Eisenbahnen, für welche das gegenwärtige Reglement ausdrücklich in