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auch gehen dem Appellaten die Eimwendungen gegen die vom Appel⸗ lanten angegebenen Beweismittel verloren.
§. 53. Nur öffentliche Behörden und solche Personen, welche die für die Anstellung als Richter oder Anwalt eingeführte Prüfung be⸗
ben haben, koͤnnen die Einführung und Rechtfertigung, sowie die
eantwortung der Appellation ohne Zuziehung eines Rechtsanwaltes schriftlich einreichen. Die Schriften anderer Parteien müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. §, 54. Ist die Beantwortung eingereicht oder darauf Verzicht geleistet, oder die dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder
deren Bevollmächtigte zur mündlichen Verhandlung vor dem Appel⸗ Wenn beide Parteien in dem Termine nicht erscheinen, so hat der Appellationsrichter nach Lage der Akten die 1 nung als wesentlich zu betrachtenden Prozeßvorschrift beruht.
lationsrichter vorgeladen.
Entscheidung zu erlassen. Wenn nur eine der Parteien nicht erscheint, so tritt gegen dieselbe das Kontumazialverfahren dahin ein, daß alle streitigen, von dem Nichterschienenen in zweiter Instanz vorgebrachten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen für nicht angeführt, alle von demselben vorzulegenden Urkunden als nicht beigebracht er⸗ achtet, alle von dem Gegentheile angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrücklich widersprochen worden ist, für zugestanden, in⸗ gleichen die von dem Gegentheil beigebrachten Urkunden für anerkannt erachtet werden.
Die vorstehend bestimmten Nachtheile sind den Parteien bei der Vorladung bekannt zu machen.
Die Vorladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache kann in Ermangelung anderer zur Empfang⸗ nahme bestellter Bevollmächtigten gültig zu Händen der Rechtsanwalte insinuirt werden, welche die eingereichten Schriftstücke unter eichnet haben, wenn dieselben bei dem erkennenden Gericht zur Prozeßpraxis befugt sind — oder an dem Sitze dieses Gerichts wohnen.
Bei Anberaumung des Termins wird MVoügefich ein Referent be⸗ stellt, welcher das schriftliche Referat nach Vorschrift des §. 23 an⸗ fertigt und in der Sitzung dem Vortrage der Parteien eine Darstellung der bisherigen Verhandlungen vorausschickt.
§. 55. Wird von beiden Theilen appellirt, so ist über beide Ap⸗ Placenen gleichzeitig zu verhandeln und in einem Artheile zu ent⸗
eiden.
§. 56. Die Ausfertigungen des Erkenntnisses sind mit den Akten beider Instanzen dem Gerichte erster Instanz zur ungesäumten Insi⸗ nuation zuzufertigen. 1
§. 57. Insoweit für das Verfahren in der Appellations⸗Instanz nicht besondere Vorschriften ertheilt sind, dienen die für das Verfahren in der ersten Instanz geltenden Bestimmungen zur Richtschnur.
§. 58. Aus einem Erkenntniß, gegen welches die Appellation eingelegt oder noch zulässig ist, kann, sofern das Gesetz nicht ein An⸗ deres bestimmt, die Execution nicht vollstreckt werden, es sei denn, daß die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen unersetzlichen oder unverhältnißmäßigen Nachtheil zu bringen droht.
Ueber die Zulässigkeit der vorläufigen Vollstreckung wird von dem Gericht erster Instanz geeignetenfalls nach Anhörung des Schuldners entschieden. Wird die Vollstreckung für zulässig erklärt, so ist der Schuldner befugt, vor der wirklichen Vollstreckung sich dadurch zu schützen, daß er die streitige Summe oder Sache in gerichtliche Ge⸗ wahrsam giebt oder wenn die Verurtheilung auf andere Verpflichtun⸗ ben 8 bezieht, eine von dem Gerichte zu bestimmende Sicherheit eistet.
Das Gericht kann die Vollstreckung davon abhängig machen, daß der Gläubiger eine angemessene Sicherheit leistet.
Die Verfügungen des Gerichts sind nur im Wege der Beschwerde nach den Bestimmungen der §§. 83 und 84 anfechtbar.
IV. Bestimmungen über die Revision.
§. 59. Die Revision findet gegen die in der Appellationsinstanz erlassenen Erkenntnisse statt. Dieselbe ist jedoch nur zulässig: 1) in denjenigen Fällen, in welchen die Revisionsbeschwerde andere als ver⸗ mögensrechtliche Verhältnisse, insbesondere Familien⸗ oder Standes⸗ verhältnisse, Ehrenrechte, Ehesachen oder Ehegelöbnisse, sofern über dieselben in der Urtheilsformel selbst eine dispositive Bestimmung aus⸗ gesprochen ist „allein oder in Verbindung mit anderen daraus herge⸗ leiteten Ansprüchen zum Gegenstande hat; 2) in denjenigen Fällen, in welchen die Beschwerde lediglich das Vermögen betrifft, nur dann, wenn die beiden ersten Erkenntnisse ganz oder zum Theil verschiedenen Inhalts sind, und wenn zugleich der dieser Verschiedenheit unterlie⸗ gende Gegenstand der Beschwerde fünfhundert Thaler beträgt.
„. 60. In der Revisions⸗Instanz sind neue Thatsachen und Be⸗ weise nicht zulässig. Werden Einreden vorgebracht, die noch in der Executions⸗Instanz zulässig sind, so wird von dem Revisionsrichter unter Vorbehalt derselben in der Art erkannt, daß er die Verhand⸗ lung and Entscheidung über diese Einreden in die erste Instanz verweist.
d„Wenn der Revisionsrichter eine neue Beweisaufnahme für nöthig hält, so hat er das Erkenntniß zweiter Instanz durch Erkenntniß auf⸗ zuheben und die Sache zur Beweisaufnahme und anderweiten Ent⸗ scheidung in die betreffende Instanz zurückzuweisen.
Bei dem ferneren Verfahren und der anderweiten Entscheidung haben sich die Vorrichter nach den durch Erkenntniß des Revisions⸗ Richters festgestellten Rechtsgrungsätzen zu richten.
§. 61. Im Uebrigen bestimmit sich das Verfahren in der Revisions⸗ Inskang nach den Vorschriften über das Verfahreu in der Appellations⸗
nstanz.
Zur Anfertigung der Schriftsätze in der Revisions⸗Instan sind jedoch nur die Rechts⸗Anwalte befugt, welche bei dem zur Entscheidung in dieser Instanz zuständigen Gericht angestellt sind.
Die Bestimmungen des §. 58 find Revision An⸗ wendung. 18I8
„„Bestimmungen über die Nichtigkeitsbeschwerde S§. 62. Die Nichtigkeitsbeschwerde findet statt gegen die in der Appella. tions⸗Instanz erlassenen Erkenntnisse, welche nach den Bestimmungen des §. 59 der Revision nicht unterliegen. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedoch ausgeschlossen in Bezug auf die Entscheidung über den Kosten⸗ punkt, sofern nicht die Beschwerde zugleich die Hauptsache betrifft.
§. 63. Die Anfechtung des Erkenntnisses mittelst der Nichtigkeits. beschwerde kann nur darauß gegründet werden: 1) daß das Erkenntni einen Rechtsgrundsatz verletzt, dieser möge auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes beruhen, oder aus dem Sinne und Zusammen. hange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dasselbe einen solchen Grund⸗
satz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt;
2) daß das Erkenntniß auf der Verletzung einer nach dem in d 8 treffenden Landestheilen geltenden Rechte, einschließlich dieser Vero e.
§. 64. Die Einlegung der Nichtigkeitsbeschwerde hält die Voll streckung des angefochtenen Erkenntnisses nicht auf, es fei durch die Vollstreckung ein unersetzlicher Schaden entstände.
Der Verurtheilte ist jedoch befugt, vor der wirklichen Vollstreckung sich dadurch zu schützen, daß er die streitige Summe oder Sache in ge⸗ Actlichen S 68 oder, öehe s v auf andere Verpflichtungen sich bezieht, eine von dem Gerichte zu imme Becyefücht begin. 98 zieht, hte zu bestimmende
Wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen, so ist der Tag der Insinuation des angefochtenen Erkenntnisses als der Tag der Rechts⸗ treft aeäfeten. . 1
„§. 65. Im Uebrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vor⸗ schriften über das Verfahren in der Hevisons Hüahren 8 8 §. 66. Bei der Entscheidung legt der Richter das in dem ange⸗ Hechtenen Ueen gen a H Sachverhältniß ledgg ch zur unde, insofern letzteres ni en Gegenstan ichtig⸗ 6chß Eenss ausmacht. 8 eghegssh be et ird die Beschwerde gegründet gefunden, so vernichtet das Ge⸗ richt das angefochtene Erkenntniß, schlägt die Kosten befshtzte 8 bestimmt, daß die Kosten des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren beziehungsweise von jedem Theile zur Hälfte zu tragen seien, verordnet sugleich die Erstattung des Geleisteten und erkennt in der Sache selbst, owie über die Kosten des früheren Verfahrens anderweitig definitiv, oder verweist, wenn in Folge der ausgesprochenen Vernichtung eine neue Ermittelung nothwendig wird, die Sache zu dieser Ermittelung und zur nochmaligen Entscheidung in die betreffende Instanz zurück. Eeehedig der Foörrichter sic⸗ nach den durch das 1 estgestellten Rechtsgrundsätzen zu richten, gilt die Bestim⸗ mung im letzten Absatz des §. 60. 11“ n
VI. Bestimmungen über den Rekurs.
§. 67. Der Rekurs findet statt gegen diejenigen in erster Instan erlassenen Erkenntnisse, welche nach den Bestimmungen deß 5 I 8 Appellation deshalb nicht unterliegen, weil der Gegenstand der Be⸗ schwerde den Betrag von funfzig Thalern nicht übersteigt oder weil die Beschwerde nur die Entscheidung über den Kostenpunkt betrifft.
Die Anfechtung des Erkenntnisses mittelst des Rekurses kann nur darauf gegründet werden: 1) daß gegen die klare Lage der Sache ge⸗ sprochen ist, oder erhebliche Thatsachen unbeachtet gelassen, oder wesent⸗ liche Prozeßvorschriften verletzt sind; 2) daß die Entscheidung einen Rechtsgrundsatz verletzt, er möge aus einer ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes oder aus dem Sinne und Zusammenhange der Gesetze hervorgehen, oder wenn dieselbe einen solchen Grundsatz in Fällen, wofür er nicht bestimmt ist, in Anwendung bringt.
DOer Rekurs ist ausgeschlossen in allen durch Mandat ohne kontra⸗ diktorisches Verfahren beendigten Sachen. Gegen Kontumazial⸗Er⸗ kenntnisse findet er von Seiten des Verklagten nur in soweit statt, als die Beschwerde darin sich gründet, daß der Nichter aus den für zuge⸗ standen erachteten Thatsachen unrichtige Folgen hergeleitet habe.
§. 68. Der Rekurs muß bei Verlust des Rechtsmittels binnen der im §. 45 bestimmten Frist bei dem Gerichte erster Instanz ent⸗ weder mündlich zu Protokoll oder schriftlich, ohne daß es der Zuzie⸗ hung eines Rechtsanwalts bedarf, angebracht werden, und die Angabe der Beschwerdepunkte enthalten. Es bleibt der Partei überlassen, eine nähere Ausführung der Beschwerden damit zu verbinden. Auf den Namen, womit das Rechtsmittel bezeichnet wird, kommt es nicht an.
§. 69. Das Gericht erster Instanz hat nur zu prüfen, ob die Anmeldung rechtzeitig erfolgt und das Rechtsmittel dem Pene b d nach zulässig ist, und sendet, wenn beides der Fall, die Rekursbeschwerde mit den Akten an das Gericht der höheren Instanz. Findet das letz⸗ tere nach Prüfung der Verhandlungen die Rekursbeschwerde un ulässig oder ungegründet, so ist dieselbe durch eine unter Beifügung der Gründe sofort zu erlassende Resolution zurückzuweisen. Andernfalls wird die Rekursbeschwerde dem Gegentheil zur Gegenausführung binnen einer Frist von 14 e mitgetheilt und zugleich der Termin zur Entschei⸗ dung über den ekurs anberaumt. In der hierüͤber an beide Theile zu erlassenden Verfügung ist denselben zu erö nen, daß ihnen freisteht, in dem Termine persönlich oder durch einen legitimirten Vertreter zu erscheinen, daß jedoch auch in ihrer Abwesenheit die Entscheidung nach Lage der Verhandlungen erfolgen werde. 1
§. 70. Das Gericht der höheren Instanz kann noch vor Anbe⸗ raumung des Termins eine in erster Instanz unterbliebene Beweis⸗ aufnahme, sowie eine sonstige Ergänzung der Verhandlungen, wenn es dieselbe für nothwendig erachtet, unter Benachrichtigung der Par⸗ teien anordnen oder in dem Termine selbst den Beweis aufnehmen und die deshalb erforderlichen Verfügungen erlassen. Im ersteren Falle kann die Mittheilung der Rekursbeschwerde an den Gegentheil zur Gegen⸗Ausführung bis nach stattgefundener Beweisaufnahme oder Er⸗ ganzung der Verhandlungen ausgesetzt bleiben. Beiden Theilen wird ei Anberaumung des Termins Abschrift der nachträglich stattgefun⸗
denen Verhandlungen mitgetheilt.
VIII. 8
§. 71. Die Entscheidung erfolgt auf mündlichen Vortrag eines Mitgliedes des Gerichts. Der Vortrag, sowie die Verkündung des Bescheides, findet in öffentlicher Sitzung statt; die Parteien oder deren Vertreter können dabei zur weiteren Ausführung ihrer Rechte das Wort nehmen. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach Maß⸗ gabe des §. 24, aufzunehmen 8 . 72. Wird die Rekursbeschwerde gegründet befunden, so hebt das Helicht das angefochtene Erkenntnist auf, bestimmt, daß die Kosten des Rekursverfahrens zu kompensiren, beziehungsweise von jedem Theile zur Häifte zu tragen seien und erkennt anderweit in der Sache selbst, sowie über die Kosten erster Instanz. §. 73. Die Bestimmungen des §. 64 finden auch auf den Rekurs Anwendung. Der Rekursrichter ist befugt, die Aussetzung der Voll⸗ streckung des angefochtenen Erkenntnisses auch dann anzuordnen, wenn er es nach den Umständen des Falles angemessen findet. 1 In Ansehung 1Seeeagken der Akten ist auch in der Rekurs⸗ nz der §. 56 maßgebend. 1 Tr den Bestimmungen über die Restitution. §. 74. Das Rechtsmittel der Restitution findet unbeschadet der Bestimmung im zweiten Absatz des §. 103 nur wegen Versäumung einer Frist oder eines Termins statt. Die Restitution kann vorbehalt⸗ lich der Bestimmungen des §. 76 von dem Prozeßgericht nur ertheilt werden, wenn Naturbegebenheiten oder andere unabwendbare Zufälle den Restitutionssucher verhindert haben, die Frist oder den Termin wahrzunehmen. Der Restitutionssucher muß die Thatumstände, welche das Hinderniß begründen, wenn der Gegentheil die Restitution nicht bewilligt, beweisen, oder auf Erfordern des Gerichts eidlich erhärten. Ein Rechtsmittel wird gegen die durch Verfügung des Prozeßgerichts auszusprechende Restitution nicht gestattet. 8 §. 75. Das Restitutionsgesuch muß binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist oder nach angestandenem Termine, wenn aber das Hinderniß erst später gehoben wird, von der Zeit der Wegräumung desselben an gerechnet, unter Angabe der Hinderungsgründe und der Beweismittel, und insofern die Einreichung einer Schrift versäumt ist, unter Beifügung derselben angebracht werden. 1b §. 76. Wird gegen Kontumazial⸗Erkenntnisse bei nicht erfolgter Klagebeantwortung und gegen die in Kraft der Erkenntnisse über⸗ ehenden Mandate (§. 4) Restitution nachgesucht, so muß das Gesuch Flaicens ehn Tagen, vom Tage der Insinuation des Erkenntnisses oder vom Aökauf der im Mandate bestimmten Frist ab gerechnet, münd⸗ lich zu Protokoll, oder mittelst eines von einem Rechtsanwalte zu unterzeichnenden Schriftsatzes angebracht werden und damit zuglesch die Klagebeantwortung verbunden sein. Die Restitution muß ertheilt werden, auch wenn ein Restitutionsgrund nicht angegeben und nicht vorhanden ist. §. 77. Liegt ein Erkenntniß vor, so, ist dasselbe im Falle der Er⸗ theilung der Restitution in dem folgenden Erkenntniß aufzuheben. §. 78. Dem Restitutionssucher fallen auch im Falle der Erthei⸗ lung der Restitution die durch die Versäumniß entstandenen Kosten ur Last. 1 1 benimmun gen EEE11““ verschiedener echtßsmittel. . 79. Treffen in einem Prozeß, sei es bei einem und demselben
Strelkpunkte; oder bei solchen mehreren Streitpunkten, welche ent⸗
weder aus einem und demselben Geschäfte hervorgegangen sind oder mehrere in Gemäßheit der Bestimmung §. 90 Nr. 2 zusammen zu rechnende Forderungen betreffen, Seitens einer oder beider Parteien der Rekurs und die Appellation oder die Nichtigkeitsbeschwerde und die Revision zusammen, so zieht die Appellation den Rekurs, die Re⸗ vision die Nichtigkeitsbeschwerde nach sich, so daß im ersteren Falle der Rekurs als Appellation, im anderen Falle die Nichtigkeitsbeschwerde als Revision zu behandeln und in demselben Erkenntnisse zu er⸗ ledigen sind. 1 1
§. 80. Sind bei dem Zusammentreffen der Rechtsmittel die Vor⸗ aussetzungen des §. 79 nicht vorhanden, so unterliegt jedes Rechts⸗ mittel den für dasselbe geltenden Vorschriften; es ist jedoch, wenn für die verschiedenen Rechtsmittel dasselbe Gericht zuständig ist, von die⸗ sem in Einem Erkenntniß über dieselben zu entscheiden.
§. 81. Wenn das Rechtsmittel der Restitution mit einem an⸗ deren Rechtsmittel zusammentrifft, so ist das Rechtsmittel der Resti⸗ tution zuerst zu erledigen. . 86
§. 82. Eine Partei, welche darüber zweifelhaft ist, welches von mehreren Rechtsmitteln stattfinde, ist befugt, zur Wahrung ihrer Rechte die mehreren Rechtsmittel gleichzeitig, unter Beobachtung der für jedes vorgeschriebenen Förmlichkeiten, einzulegen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit des einen oder anderen Rechtsmittels vor⸗ läufig zu entscheiden und die dieser Entscheidung entsprechenden Ver⸗
fügungen zu erlassen.
IX. Bestimmungen über Beschwerden. 1 §. 83. Beschwerden gegen gerichtliche Verfügungen, welche die
verweigerte Einleitung einer Klage oder eines Rechtsmittels, oder das
Prozeßverfahren im Laufe der Instanzen, oder das Exekutionsverfahren zum Gegenstande haben, folgen dem nstanzenzuge der gegen Erkennt⸗ nisse in diesen Angelegenheiten zulässigen Rechtsmittel. Die Beschwerde an das Gericht dritter Instanz ist, sofern nicht gegen das Erkenntniß erster Instanz in der Hauptsache nur das Rechtsmittel des Rekurses stattfindet, auch dann zulässig, wenn die Revision ausgeschlossen wäre.
Beschwerden gegen Verfügungen, durch welche ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, können nur innerhalb sechs Wochen bei den zur definitiven Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels beru⸗ fenen Gerichten der höheren Instanz angebracht werden.
§. 84. Durch die Beschwerde wird die Ausführung der ange⸗ fochtenen Verfügung nicht gehemmt, es sei denn, daß das zur Ent⸗ scheidung berufene höhere Gericht die Hemmung noch vor der Ent⸗ scheidung anordnet.
. §. 85. Beschwerden, welche die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen betreffen, sind bei der vorgefetten Aufsichtsbehörde anzubringen; für sie ist in letzter Instanz der Justizminister zuständig. Vierter Abschnitt. Besondere .618. . §. 86. In Ehesachen hat es hinsichtlich des Beweises namentlich durch Geständniß und Kontumazial⸗Verfahren bei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. §. 87. In Wechselsachen kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung. 1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zaslungsortes, als bei dem Gerichte, bei welchem der Verklagte seinen ersönlichen Gerichtsstand hat, erhoben werden. Wenn mehrere echselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsortes jedes Gericht kompetent, welchem Einer der Be⸗ klagten persönlich unterworfen ist. Bei dem Gerichte, bei welchen hiernach eine Wechselklage anhängig gemacht ist, müssen sich demnächst alle Wechselverpflichteten einlassen, welche von einer Partei nach ge⸗ hörig geschehener Streitverkündigung belangt werden. 2) Auf Ein⸗ wendungen, welche der Verklagte erhebt, ist, so weit es eines Beweises derselben bedarf, auch wenn sie an sich zulässig sind, nur dann Rück⸗ sicht zu nehmen, wenn dieselben durch Urkunden, Eideszuschiebung oder Aussagen solcher Zeugen, die sogleich zur Stelle gebracht sind, dargethan werden. Auswärtige Zeugenverhöre, wenngleich sie im Termine bei⸗ gebracht werden, gelten nur soweit, als sie mit Zuziehung des Gegentheils oder eines von ihm dazu bestellten Bevollmächtigten aufgenommen sind. Einwendungen, welche in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmung im Wechselprozeß nicht berücksichtigt sind, kann der Verklagte in besonderem Verfahren geltend machen;, dasselbe gilt von Einwendun⸗ gen, welche der Verklagte im Wechselprozeß nicht vorgeschützt hat. 3) Auf die Wechselklage ist sofort ein Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung und Entscheidung anzuberaumen und so abzumessen, daß dem Verklagten eine Frist von höchstens drei Tagen zur Vorbereitung frei bleibt. 4) In demselben Maaße sind auch die Fristen der etwa nothwendig werdenden ferneren Termine abzukürzen. 5) Die Anmel⸗ dung der Appellation und deren Rechtfertigung muß spätestens binnen drei Tagen, mit Ausschließung der Restitution, bei dem Gericht erster Instanz angebracht werden. Sie kann mündlich zu Protokoll erklärt, oder schriftlich in der für die Appellations⸗Rechtfertigung vorgeschrie⸗ benen Form eingereicht werden. Das Gericht erster Instanz schickt die Akten sofort nach Eingang der Appellations⸗Rechtfertigung an den Appellationsrichter und setzt die Parteien gleichzeitig davon in Kennt⸗ niß, den Appellaten unter Mittheilung der Appellations⸗ Rechtferti⸗ gung. Der Appellationsrichter setzt einen möglichst kurzen Termin fur Entgegnung auf die Appellations⸗Rechtfertigung und zur münd⸗ ichen Verhandlung an und ladet die Parteien unter der in den §§. 52 und 54 vorgeschriebenen Verwarnung vor. Dem Avppellaten steht frei, vor dem Termine eine Entgegnung auf die Appellations⸗Rechtferti⸗ gung, welche an keine Form gebunden ist, dem Avppellations⸗ gericht einzureichen. 6) Für die Revision und Nichtigkeits⸗ beschwerde treten in Ansehung der Frist zu deren Anbrin⸗ gung, der Form, in welcher die Ertlärungen anzubringen ind, und des Verfahrens dieselben Vorschriften ein. Auch die Frist zur Anbringung des Rekurses und die zur Beantwortung der Rekurs⸗ beschwerde beträgt nur drei Tage. 7) Das Rechtsmittel sowohl der Appellation als der Revision gegen ein Erkenntniß, welches den Ver⸗ klagten wechselmäßig verurtheilt, hat keine aufschiebende Wirkung. 8) Wenn nicht binnen drei Tagen, vom Tage der Publication des Erkenntnisses an, die Erfüllung der wechselmäßigen Verbindlichkeit erfolgt, so kann der Gläubiger den Schuldner durch das Gericht, ohne daß es eines monitorischen Zahlungsbefehls bedarf, sbseet zur persön⸗ lichen Haft bringen lassen. Dem Gläubiger wird durch die Voll⸗ streckung des Haftbefehls das Recht auf Vollstreckung der Execution in das Vermögen des Schuldners nicht beschränkt. 9) Im Uebrigen kommen die Bestimmungen dieser Verordnung auch in Wechselsachen zur Anwendung. §. 88. Die Bestimmungen des §. 87 unter Nr. 5 und 6 finden auch auf die im §. 37 bezeichneten Arrest⸗, Bau⸗ und Miethssachen Anwendung. ““ §. 89. In Ansehung der Todes⸗, Blödsinnigkeits⸗ oder Wahn⸗ sinnigkeits⸗ und Prodigalitäts⸗Erklärungen, der Moratorien⸗, Konkurs⸗, Liquidationsprozesse, des Verfahrens bei der cessio bonorum und der Subhastationen verbleibt es für das Verfahren in erster Instanz bei den bisherigen Vorschriften; in Ansehung der Rechtsmittel, sofern solche nach den bisherigen Vorschriften gegen die Erkenntnisse statthaft sind, finden dagegen die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Kommen in den erwähnten Sachen Spezialprozesse vor, welche sich zu einer abgesonderten Verhandlung und Entscheidung eignen, so sind die⸗ selben nach den Vorschriften dieser Verordnung zu behandeln. Ins⸗ besondere bleibt die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die der Definitiv⸗Entscheidung vorhergehenden Vorbescheide ausgeschlossen. Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen. 1 §. 90. Für die Berechnung des Werths des Streitgegenstandes gelten folgende Vorschriften: 1) Der Werth des Gegenstandes eines Rechtsstreits wird durch den Kapitalwerth desselben und die rück⸗ ständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte bestimmt, soweit der ur⸗ sprüngliche oder im Laufe der ersten Instanz veränderte Klageantrag darauf gerichtet ist, oder die Nutzungen, insen und Früchte von Amtswegen zuerkannt werden müssen. Der Zeitpunkt, bis zu wel⸗ chem die rückständigen Nutzungen, Zinsen und Früchte zu berechnen sind, wird durch den Tag der Einreichung der Klage und wenn eine Vervollständigung derselben verfügt worden ist, durch den Tag der Einreichung der vervollständigten Klage bestimmt. Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen: a) die Nutzungen, Zinsen und Früchte aus der späteren Zeit; b) die während des Prozesses entstan⸗ denen Schäden und Kosten, sowie alle im Werthe des streitigen Gegenstandes eingetretenen Veränderungen. 2) Mehrere in demselben