1867 / 156 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Progesse geltend gemachte Forderungen, welche auf Zahlung einer eldsumme oder Gewährung anderer vertretbarer Sachen ge⸗ gerichtet sind, werden auch dann, wenn sie aus verschiedenen Geschäften entsprungen sind, zusammengerechnet. 3) Bei Einlegung eines Rechts⸗ mittels wird außerdem von der Berechnung ausgeschlossen, was in diesem Zeitpunkt unter den Parteien nicht mehr streitig ist. 4) Bei wiederkehrenden immerwährenden Nutzungen wird der 25 fache, bei Nutzungen, deren künftiger Wegfall gewiß, deren Dauer aber unbestimmt ist, der 12 ½ fache Betrag einer Jahresleistung als deren Kapitalwerth angenommen. Aufeine bestimmte Zeit eingeschränkte periodische Nutzungen werden für die ganze Zeit ihrer Dauer zusammengerechnet, jedoch nur so weit, daß der Kapitalwerth der immerwährenden Nutzungen niemals überschritten werden darf. Rückstände periodischer Nutzungen werden jederzeit zusammengerechnet. Sie treten dem Kapitalwerth hinzu, wenn die Nutzungen selbst mit den Rückständen Gegenstand des Pro⸗ zesses sind. 5) Die Ermittelung des Werths des Streitgegenstandes erfolgt, während der Prozeß in erster Instanz schwebt. Das Prozeß⸗ gericht hat, wenn der Werth nicht klar vorliegt, die Parteien darüber zu hören. Dieselben sind verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Gegen denjenigen, welcher sich nicht erklärt, gilt die Angabe des an⸗ deren Theils. Sind die Angaben in dem Maaße, als es darauf im Prozesse zur Bestimmung der von der Höhe des Streitgegenstandes abhängigen Wirkungen ankommt, verschieden, so gilt in Ermangelung einer Einigung die höhere Angabe bis dahin, daß von dem Gegner der Minderwerth bewiesen wird. 6) Ist der Beweis des Minder⸗ werthes angetreten, so ist die Veranschlagung nach den allgemeinen Vorschriften über die Aufnahme gerichtlicher Taxen zu bewirken, jedoch mit folgenden Maßgaben: a) Leistungen, deren Werth sich nach jähr⸗ lichen Durchschnitten bestimmen läßt, sind nach den Grundsätzen der für den betreffenden Landestheil geltenden Ablösungsordnungen zu veranschlagen; auf Verlangen einer Partei ist hierüber das Gutachten der Auseinandersetzungs⸗Behörde einzuholen. 8 Der Werth von Bergwerkseigenthum wird durch Gutachten des Ober⸗Bergamts fest⸗ gestellt. c) Auf den außerordentlichen Werth ist bei der lbschätzung nur dann Rücksicht zu nehmen, wenn derselbe Gegenstand des Streites ist. 7) Eine wiederholte Abschätzung kann nur auf Antrag und nur von dem in höherer Instanz erkennenden Richter veranlaßt werden, welcher über die Erheblichkeit der neuen Ermittelungen zu entscheiden hat. 8) In allen Fällen, in welchen mehrere Personen als Kläger oder Verklagte in einem Prozesse zugelassen worden sind, ist die Zu⸗ lässigkeit der Rechtsmittel nach dem Gesammtbetrage der Forderungen oder Leistungen der mehreren Streitgenossen zu beurtheilen.

. K. 91. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte und die Verkündung der Urtheile find öffentlich. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. Bei allen Rechtsstreitigkeiten in Ehesachen ist die Oeffent⸗ lichkeit ausgeschlossen.

§. 92. Die Urtheile sind in der Art auszufertigen, daß sie in der Ueberschrift die Worte: »Im Namen des Königs«, sodann die Auf⸗ führung der Parteien und die Bezeichnung des erkennenden Gerichts enthalten. Ist das erkennende Gericht ein Kollegium, so müssen aus der Ausfertigung auch die Namen der Richter, welche bei der Abfas⸗ sung des Erkenntnisses mitgewirkt haben, ersichtlich sein.

693. Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Prozeß für den Fiskus zu führen.

Corporationen und andere juristische Personen haben in Ermange⸗ lung einer anderweiten rechtsgültigen Regelung ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in dessen Bezirk der Vorstand derselben seinen Sitz hat. . . 94. Klagen auf gerichtliche Entscheidung über den Werth der für eine Eisenbahn expropriirten Grundstücke, 8 wie Klagen wegen aller sonstiger Entschädigungsansprüche, welche Grundbesitzer als solche aus Veranlassung einer Eisenbahnanlage gegen den Unternehmer er⸗

heben, können bei dem Gerichte erhoben werden, in dessen Bezirke das expropriirte oder beschädigte Grundstück belegen ist, wenn der Küger nicht vorzieht, im persönlichen Gerichtsstand die Klage anzu⸗ ellen.

Klagen der Grundbesitzer gegen die Unternehmer von Eisenbahn⸗ anlagen wegen Besitzstreits können bei demjenigen Gerichte angebracht werden, in dessen Bezirke das Grundstück, auf welches der Besitzstreit sich bezieht, belegen ist.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die entsprechen⸗ den Klagen gegen andere mit Expropriationsrechten versehene Unter⸗ nehmer Anwendung.

t„§. 95. Personen, welche sich im Dienste Anderer befinden, in⸗ gleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülfen, Hand⸗ und Fabrikarbeiter sind auch im Falle ihrer Minderjährigkeit, oder wenn sie noch unter väterlicher Gewalt stehen und deshalb nach dem maßgebenden bürgerlichen Recht ungeachtet der Großjährigkeit im All⸗ gemeinen nicht prozeßfähig sind, in Alimenten⸗ und Entschädigungs⸗ prozessen, sowie in allen Rechtsstreitigkeiten, welche aus ihren Dienst⸗, Erwerbs⸗ und Kontraktsverhältnissen entspringen, dem persönlichen

erichtsstande ihres Aufenthaltsorts unterwerfen.

Im Falle der dre eses s sind sie befugt und verpflichtet, ihre Gerechtsame selbst wahrzune hmen, ohne daß es der Zuziehung oder Benachrichtigung ihrer Väter bedarf. 5

Den Minderjährigen ist, wenn die Väter oder Vormünder nicht an demselben Orte wohnen, von dem Prozeßgerichte ein Rechtsbeistand als Litiskurator zuzuordnen, dessen Pflicht es ist, den Vater oder Vor⸗ mund von dem Gegenstande des Rechtsstreits in Kenntniß zu setzen.

Die Bestimmungen des 2. und 3. Absatzes kommen auch dann zur Anwendung, wenn die gedachten Personen in solchen Prozessen als Kläger auftreten. 16.“

§. 96. Ein Kläger, welcher zu den Inländern gehört, jst ni verpflichtet, dem Verklagten wegen Prozeßkosten Sichegöen zu Un nict

§. 97. Wenn auf einen Eid erkannt ist, so hat, sobald das E kenntniß die Rechtskraft erlangt hat, das Gericht erster Instanz ein 8 Termin zur Ausschwörung des Eides anzuberaumen und das Puri o zu felassen.

. 98. Zu Prozeßbevollmächtigten können außer den bei Gerichte zur Prozeßpraxis befugten Rechtsanwalten e. Persbri dem stellt werden, welche die Vermuthung einer Vollmacht für sich haben; nur in Ermangelung von Rechtsanwalten ist die Bestellung einer an⸗ deren geschäftsfähigen Person zum -. e e. zulässig

§. 99. Jeder Richter hat bei den vor ihm stattfindenden Verhand. lungen für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Orgnung zu sorgen

Sollten sich Parteien, deren Stellvertreter oder Beistände, Zeugen, Sachverständige, oder andere anwesende Personen eine Störung zu Schulden kommen lassen, so hat der Richter das Recht und die Pflicht den Ruhestörer zur Ordnung zu verweisen, wenn die Ermahnung fruchtlos bleibt, ihm die Entfernung aus dem Gerichtszimmer anzu drohen und diese Drohung nöthigenfalls zur Ausführung zu bringen Wenn sich auch diese Maßregel als unzureichend ergiebt, so ist der Richter befugt, den Ruhestörer für die Dauer der Verhandlung, jedoch nicht über 6 Stunden lang, vorbehaltlich der sonst noch verwirkten ke Ferofe 1e Hen eh bringen zu lasfen.

6. Der Richter hat über einen solchen Vorfall eine vollständige s . 1 8— den vesiehoige Re 1 Ma ich Jemand bei der mündlichen Verhandlun vor eine kollegialischen Gericht der Beleidigung des Gegnere oder des Gerichts schuldig, so ist der Vorsitzende befugt, nach vorgängiger Berathung mit den übrigen Richtern und nach dem Beschluß der Mehrheit eine Ord⸗ nungsstrafe von 1 bis 5 Thalern oder von 6⸗ bis 24⸗stündigem Ge⸗ fängniß gegen denselben festzuseten und sofort vollstrecken zu lassen unter Vorbehalt der härteren Strafen, welche nach den allgemeinen C8 1“ 8v sind.

0. Rechsanwalte, welche als Bevollmächtigte eine Prozeß⸗ schrift übergeben, haben bei Ordnungsstrafe von lchaig 5 Troheh zur Mittheilung an den Gegner erforderlichen Abschriften beizufügen. 8 Die Klagebeantwortung, die unter Anberaumung besonderer venen e. Fsezscae eeet ö1“ von einem bevollmäch⸗ alt ni u Protokoll gege ift⸗ tig vüactach ecden z gegeben, sondern nur schrift

z66,5. 101. In der Executions⸗Instanz sind nur solche Einreden zu⸗ lässig, welche in Thatsachen sich gründen, die so salche g Shüeen haben, daß sie in dem der Execution vorausgegangenen Prozeßverfahren nicht mehr vorgebracht werden konnten. Es gilt dies auch von den Ciasa ene de Sahlung; 9 % Lompensation, des Erlasses und des Ver⸗

Sie hemmen die Execution nu 9 rch Ur la Ftüach nd. 8 r vanc, wenn sie durch Urkunden

98. .102. Alle zu einer Leistung verurtheilenden Erkenntni die Bestimmung einer Frist enthalten, binnen welcher Se ele der Execution dem Erkenntnisse Genüge geleistet werden muß. Ist das Erkenntniß vollstreckbar, so wird nach Ablauf der Frist auf Antrag des Gläubigers sofort die Execution verfügt und der Schuld⸗ ner davon benachrichtigt. Der Vollstreckung soll der Erlaß eines weiteren monitorischen Sahlungsbefehls nicht vorhergehen. Die Execu⸗ tionsvollstreckung durch Einlegung des Exekutors findet nicht statt.

3 Die Beobachtung besonderer Executionsgrade ist nicht erforderlich; der Personalarrest, sofern er zulässig ist, kann jedoch erst in Erman⸗ gelung eines audern Executions⸗Objekts nachgesucht werden. Diese Bestinmung sübet 88 den „S keine Anwendung.

§. : „ʒDie bisherigen Vorschriften über die Nullitätsquerel treten außer Kraft. Es findet jedoch die Anfechtung eines täh guere tigen Erkenntnisses mittelst der Nullitätsquerel nach Maaßgabe der bisherigen Vorschriften noch statt, wenn eine Partei im Prozesse nicht gehörig vertreten war und zugleich mit einem anderen Rechts⸗ mittel Abhülfe zu verlangen nicht vermochte oder im Stande ist.

Die bisherigen Vorschriften über die Zulässigkeit der Anfechtung Aeeh cecsee. mittelst des Antrages auf Wieder⸗

igen and weg ismi 8. sce hchhen 6 Gecgang wegen neu entdeckter Beweismittel 104. In Ansehung des Gerichtsstandes der im Auslan Beamten und der im Inlande fungirenden fremden Gee ingtrenden der zu den fremden Gesandtschaften gehörenden Personen, ferner in Ansehung der Zulässigkeit der Beschlagnahme der Besoldungen und Pensionen der im Dienst befindlichen und pensionirten Beamten, so⸗ 6 vesPnc gccg EEEE gegen dieselben, sofern dieser en nen statthaft sein würde, tr h ·i bah Ferhc 8 Geians 8 treten die Vorschriften des . 105. Alle dieser Verordnun s veted auge Fga g entgegenstehenden Vorschriften ie Bestimmungen des holsteinischen Gesetzes vom 14. Juli ö im wvilprozeß, so sähs ihnen aüicher 1r20⸗ eser Verordnung entgegenstehen, wer W das Das ihan Schleswig engefthöcr as nach der provisorischen Verordnung vom 3. anuar 1 in vormals danischen Gebietstheilen des Herzohthurns SHann 388 eeee wne aufg acn an dessen Stelle tritt

8 Her m Schleswig geltende Prozeßrecht mi ie⸗ ser Verordnung sich ewgebendet Aenperun n. 8 E

Das Prasges des Herzogthums Nassau mit den aus dieser Verordnung ich ergebenden Aenderungen tritt in den zu den Regie⸗ rungsbezirken Wiesbaden und Kassel gehörenden vormals Großherzog⸗ lich hessischen und hessen⸗homburgschen Gebietstheilen an Stelle des Prozeßrechts, welches bisher in diesen Gebietstheilen gegolten hat.

Sechster Abschnitt. Uebergangs⸗Bestimmungen. §. 106. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1 Septem⸗

ber 1867 in Wirksamkeit. Was die bereits vor diesem Zeitpunkte ein⸗ geleiteten Prozesse betrifft, so bleiben jeder Partei diejenigen Rechte, welche sie durch die Versäumnisse des Gegentheils an Säͤtzen, Aus⸗ flüchten, Handlungen, einzelnen Beweismitteln oder am ganzen Be⸗ weise oder Gegenbeweise bereits erworben hat, vorbehalten; im Uebrigen treten die folgenden Unterscheidungen und Bestimmungen ein.

§. 107. Ist in der Instanz, in welcher die Sache schwebt, weder definitiv noch interlokutorisch erkannt, so wird in allen Fällen, in welchen die Akten dem Gerichte zum Spruch oder zur Verfügung vor⸗ liegen, oder die Partei einen Antrag stellt, oder ein Termin ansteht, nach dessen Abhaltung nicht ein Kontumazial⸗ oder Agnitions⸗Er⸗ kenntniß abgefaßt werden kann (8§. 10 und 11), ein Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache in der Gerichtssitzung anberaumt, u welchem die Parteien mit der Auffordevung vorzuladen sind, alle Angrifs⸗ und Vertheidigungsmuttel, einschließlich der Beweis⸗ und Gegenbeweismittel, soweit sie damit nicht bereits vor dem 1. Sep⸗ tember 1867 ausgeschlossen sind, vorzubringen, und zwar unter der nach §§. 27 bis 31 dieser Verordnung zu bestimmmenden Ver⸗ varnung. §. bs. In gleicher Art ist zu verfahren, wenn in erster Instanz zwar bereits interlokutorisch erkannt, das Erkenntniß oder der Bescheid aber weder rechtskräftig geworden, noch in zweite Instanz darüber definitiv erkannt ist, also auch dann, wenn nur erst Appellations⸗ Prozesse erkannt sind. Akten, welche bei dem Appellationsrichter zum Prec über einen interlokutorischen Bescheid vorliegen, sind an das Gericht erster Instanz zu remittiren, welches ohne weiteren Antrag den Termin zur mündllichen Verhandlung der Sache anzuberaumen hat.

§. 109. Ist in zweiter Instanz bereits auf die Appellation gegen einen interlokutorischen Bescheid vollständig erkannt, das Erkenntniß aber vor jenem Zeitpunkte nicht in Rechtskraft übergegangen, so be⸗ hält es dabei, insofern kein Rechtsmittel eingewendet wird, sein Be⸗ wenden; die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich ist nach den bis⸗ herigen Vorschriften zu beurtheilen. In Rücksicht auf das Verfahren und die Fristbestimmungen kommen aber die unten gegebenen Bestim⸗ mungen (§. 112) zur Anwendung.

§. 110. Ist ein Interlokut rechtskräftig geworden, in der Sache aber nicht definitiv erkannt, so ist auf den Antrag einer Partei, inso⸗ fern ein Termin zur Beweisaufnahme bereits anberaumt ise jedoch erst nach Abhaltung desselben ein Termin zur mündlichen Verhand⸗ lung nach Vorschrift des §. 107 anzubergumen und darin nach Maß⸗ gabe dieser Verordnung zu verfahren. Eben dieses findet statt, wenn gemäß §. 109 von dem Richter dritter Instanz über ein den inter⸗ lokutorischen oder abänderndes Appellations⸗

kenntniß noch zu erkennen ist. 1

g. §. nüs Eö- die Verhandlungen der Instanz bereits vor dem im §. 106 bezeichneten Zeitpunkte bis zum Definitiv⸗Erkenntniß ge⸗ schlossen, so ist entweder das Erkenntniß nach den bisherigen Vor⸗ schriften abzufassen oder, wenn das Gericht beim Vortrage der Sache findet, daß noch nicht definitiv erkannt werden kann, ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anzuberaumen.

§. 112. Ist ein Definitiv⸗Erkenntniß bereits vor jenem Zeitpunkte publizirt, so wird die Zulässigkeit des Rechtsmittels an sich nach den bisherigen Vorschriften beurtheilt. Wenn die Anmeldungsfrist noch nicht abgelaufen ist, e. wird solche nach den Vorschriften dieser Verord⸗ nung bemessen, insofern nicht das bisherige Recht eine erweiterte Frist gewährt. Ist das Rechtsmittel bereits angemeldet, aber noch nicht eingeführt und justifizirt, so bestimmt sich die betreffende Frist, insofern nicht bereits eine weitere Frist läuft, gleichfalls nach dieser Verord⸗ nung, so daß mit deren Ablauf das Rechtsmittel ohne Weiteres für desert zu erachten ist. Wenn das Rechtsmittel bereits gerechtfertigt und die Rechtfertigungsschrift zur Beantwortung mitgetheilt ist, so wird nach deren Eingange, oder nach Ablauf der Beamtrortache tlst auf eingehenden Antrag, ein Termin zur mündlichen Verhandlung und Entscheidung der Sache anberaumt. 21

§. 113. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen er⸗ folgt in allen Fällen von jenem Zeitpunkte ab nach den Bestimmun⸗ gen des §. 35 dieser Verordnung. Bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung werden alle noch nicht den Parteien er⸗ öffnete Vernehmungsprotokolle auf Antrag ohne Weiteres abschriftlich mitgetheilt, P.egte ihrer Berechtigung zur Benennung und Ver⸗ nehmlassung fernerer Zeugen. b

b Lassung unter Unserer böchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗

gedrucktem Königlichen Insiegell.

Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867

Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. 8 Gr. zur Lippe. v. Selchow.

tzenplitz. v. Mühler r. zu Eulenburg.

Verordnu ng, betreffend die Einrichtung einer Köni Verwaltung zu Frankfurt a. M. Vom 29. Juni 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen

verordnen hiermit, was folgt: 8 Ln örtliche Polizeiverwaltung in der Stadt Frankfurt a. M.

2. 1. 2 2 und 2* nachbenannten Ortschaften: Bornheim, Oberrad, Niederrad, Hausen, Niederursel, Bonames, Bockenheim und Rödelheim, wird einem von Uns ernannten Polizeipräsidenten übertragen.

Der Polizeivräsident ist befugt, sich der Gemeindevorstände in den obengenannten Außenortschaften als seiner Organe bei der Ausübung der Polizei zu bedienen. 1b

§. 2. Der Minister des Innern ist befugt, einzelne Zweige der örtlichen Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen Verwaltung unter Aufsicht des Staates zu überweisen, auch die Einrichtungen zu bestimmen, welche in diesem Falle den betreffenden Geschäftszweigen

Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867.

zu sehen sind. Die Ersens aller derjenigen Polizeibeamte nstellung den Gemeindebehörden überlassen wird, bedarf der estã gung der Staatsregierung.

.3. Die Kosten der Polizeiverwaltung sind, mit Ansnahme der Gehälter der von der Staats⸗Regierung angestellten besonderen Beamten, von den Gemeinden zu bestreiten.

Den Maßstab für das Theilnahmeverhältniß der einzelnen Ge⸗ meinden an den obigen Kosten bestimmt der Minister des Innern.

§. 4. Der Minister des Innern ist mit der Ausführung diese Verordnung beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 111““

Gegeben Berlin, den 29. Juni 1867. 11“ ““

Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenb 8

4 2*₰ * 3 111.“ Verordnung, betreffend die Einführung der Verordnung über die Besteuerung des im Inlande erzeugten Rübenzuckers vom 7. August 1846 in den Herzogthümern Schleswig und Holstein.

11“ Vom 24. Juni 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc verordnen für die Herzogthümer Schleswig und Holstein, mit Aus⸗ nahme der von dem Zollverbande derselben ausgeschlossenen Landes⸗ theile, was folgt:

§. 1. Die Verordnung, betreffend die Besteuerung des im In⸗ lande erzeugten Rübenzuckers vom 7. August 1846 (Gesetz⸗Samml. S., 335), sammt den diese Verordnung erläuternden, ergänzenden und abändernden Vorschriften, tritt in den Eingangs gedachten Landes theilen mit der Fehahsn der gegenwärtigen Verordnung in Kraft.

§. 2. Der Finanzminister wird mit der Ausführung der gegen⸗ wärtigen Verordnung beauftragt. 1

rkundlich unter Unserer digen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. u“ 8

Gegeben Berlin, den 24. Juni 1867. 28 8

(OL. S.) Wilhelm. Frhr. v. d. Heydt.

Verordnu ng, betreffend die Aufhebung der Tranksteuer und Zapf⸗ gebühr von Wein, Traubenmost, Obstwein und Obstmost in den vor⸗

mals Großherzoglich und Landgräflich hessischen Landestheilen.

Vom 24. Juni 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ver⸗ ordnen, was folgt: .1. Die Abgaben, welche in den nach der Verordnung vom 22. Februar 1867 (Gesetz⸗Samml. S. 273) zu den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden gehörigen, vormals Großherzoglich hes ischen und Landgräflich hessen⸗homburgischen Landestheilen von dem eine, dem Traubenmoste, dem Obstweine und dem Obstmoste, an Trank⸗ steuer und Zapfgebühr bisher erhoben worden sind, sollen vom 1. Juli dieses Jahres ab nicht weiter erhoben werden. Die wegen der Erhe⸗ bung dieser Abgaben ergangenen gesetzlichen Vorschriften werden von dem bezeichneten Tage ab hiermit außer Wirksamkeit gesetzt. §. 2. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Ver⸗ ordnung beauftragt. 1““ 8 Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. . 88

v“

Verordnung, betreffend die evangelischen militairkirchlichen Ange⸗ legenheiten im ehemaligen Königreich Hannover.

9. Vom 24. Juni 1867. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für das Gebiet des ehemaligen Königreichs Hannover, was folgt: 6 §. 1. Zur Wahrnehmung der evangelischen Militairseelsorge wird die erforderliche Anzahl von Divisions⸗ und Garnisonpredigern ange⸗ stellt. Dieselben führen ihr Amt nach den Vorschriften der Militair⸗ Kirchenordnung vom 12. Februar 1832 (Gesetz⸗Samml. für 1832 S. 69 ff.) und den dieselbe ergänzenden oder abändernden späteren Bestimmungen. Einer der evangelischen Militairgeistlichen in der Stadt Hannover versieht zugleich die Functionen eines Militair⸗Ober⸗ redigers. ““ 8 2. Die nach §. 9 der Militair⸗Kirchenordnung den Konsistorien zustehenden Befugnisse und obliegenden Pflichten gehören bis auf Weiteres zu dem Geschäftskreise des evangelischen Feldprobstes der Armee, welcher insbesondere die Anstellung, Versetzung und Ent⸗ lassung der Divisions⸗ und Garnisonprediger mit Genehmigung des Ministers der geistlichen Angelegenheiten zu bewirken hat, vorbehaltlich jedoch der in dem vorgedachten Paragraphen den Militairbefehlshabern zugewiesenen Mitwirkung. 8

§. 3. In Beziehung auf Beichte, Abendmahl, der Kinder und ihre Vorbereitung dazu bedarf es zur Verrichtung durch einen anderen Geistlichen nach den Vorschriften der Militair⸗Kirchen⸗ ordnung einer besonderen Erlaubniß von Seiten des Militairgeistlichen nicht, eben so wenig zum Besuche des Gottesdienstes in anderen Kir⸗ chen; für Taufen und Trauungen ist ein Erlaubnißschein des zustän⸗ digen Militairgeistlichen erforderlich, welcher jedoch auf Verlangen

8

unentgeltlich ertheilt werden muß