Montag den 30, September d. J., Vormittags 11 Uhr v in unserm Situn szimmer, Breitestr. Nr. 35, anberaumt u wir qualifizirte Pachtlustige mit dem Bemerken einladen, mülche eüreesesbehinac. Pachtgelderminimum auf Zehntausend Thaler festgesest ist.
achtbewerber haben sich möglichst vor dem⸗ ermine, spätesten⸗ aber in demselben bei unserm Kommissarius, dem Hoftammer⸗Nath von Lentzcke, über den Besitz eines eigenen, disponiblen Vermögeng von mindestens fünf und vierzig Tausend Thalern, sowie über ihre öö Ausbildung auszuweisen. Die Verpachtungs. und Licitations⸗Bedingungen, von denen wir auf Verlangen egen Er stattung der Copialien Abschrift ertheilen, können in unserer Nentneage während der Dienststunden, so wie auf dem Königlichen Hausfider kommiß⸗Amte Niegr 8 bei Burg eingesehen werden. 8 Berlin, den 28. Juni 18s67. “ 8 Königliche Hofkammer der Königlichen Familiengüter. [276343) Lieferung von Kreuzleinen. m Wege der Submission soll der Bedarf an Kreuzleinen für das Brandenburgische Train⸗Bataillon Nr. 3 beschafft werden.
Die Zahl der zu liefernden Kreuzleinen von Gurtband, die Lieferungs⸗ Bedingungen und die Probe⸗Leine können im unterzeich⸗ neten Train⸗Depot, Köpnickerstraße 11 Uhr, eingesehen werden.
1749] Ediktal⸗Ladung. ach erfolgter Insolvenzanzeige ist zu dem überschuldeten Ver⸗ mögen des Putzwaarenhändlers Carl August Fritsch allhier der Konkurs⸗
rozeß eröffnet worden. 8 eb werden daher alle bekannte und unbekannte Gläubiger dessel⸗
ben, welche aus irgend einem Rechtsgrunde Ansprüche an denselben zu haben glauben, hierdurch vorgeladen, in dem auf den 18. Juli 1867
anberaumten Liquidationstermine, bei Vermeidung des Ausschlusses von der Masse und bei Verlust der Rechtswohlthat der Wieder⸗Ein· setzung in den vorigen Stand, in Person oder durch gehörig legiti⸗ mirte Bevollmächtigte an Königlicher Gerichtsamtsstelle allhier zu er⸗ scheinen, ihre Forderungen anzumelden und zu bescheinigen, darüber mit dem bestellten Konkursvertreter, sowie, etwaiger Verzugs⸗ rechte wegen, unter einander rechtlich zu verfahren, binnen 6 Wochen zu beschließen und 8
den 9. September 1867 der Bekanntmachung eines für die Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht zu achtenden Ausschließungsbescheides gewärtig zu sein, sodann in dem auf
den 20. September 1867 anberaumten Verhörstermine, Vormittags 10 Uhr, zur Pflegung der Güte, bei Vermeidung von 5 Thlr. Strafe für jeden Einzelnen und unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche außenbleiben oder über die gemachten Vergleichsvorschlage sich nicht oder ni t bestimmt erklären, in die Beschlüsse der Mehrzahl der Gläubiger für einwilli⸗ gend werden erachtet werden, anderweit an Königlicher Gerichts⸗ amtsstelle allhier in Person oder gehörig vertreten zu erscheinen, end⸗
lich aber den 5. Oktober 1867 der Akten⸗Inrotulation und den 12. November 1867 der Bekanntmachung eines Locationserkenntnisses, welches rücksichtlich der Außenbleibenden Mittags 12 Uhr für bekannt gemacht erachtet werden wird, sich zu versehen. 1 Auswärtige Gläubiger haben zur Annahme künftiger Ladungen und Verfügungen bei 5 Thlr. Strafe Bevollmächtigte hier zu be⸗ ellen. 8 Jöhstadt, am 23. April 1867. “ Königliches Gerichtsamt. L. S. G. Klinkhardt.
Nothwendiger Verkauf. Königliches Kreisgericht zu Carthaus,
Das den Mühlenbesitzer Vincent und Rosalie, geb. Glisczynska, von Kowalewskischen Eheleuten ehörige Grundstück Podjaß Nr. 41, bestehend aus 241 Morgen 92 —₰ Ruthen, abgeschätzt auf 6078 Thlr. 1 Sgr. 10 Pf., zufolge der nebst Hypothekenschein und Bedingungen in der Registratur einzusehenden Taxe, soll am 23. November 1867, Vormittags 11 Uhr, an ordentlicher Gerichtsstelle subhastirt
Aue paß⸗Anstalten das n⸗ und Auslandes nehmen n] g9, füfr Gerlin die dition des Aönigk. Preußischen Staats⸗-Anzeigers⸗ 8 Jäger⸗Straße Nr. 10. 6ischen d. Friedrichs⸗ u. KNanoniosrstr.)
8 für das Vierteljahr.
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Berlin, Mittwoch, den 10. Juli, Abe
Nr. 162, Vormittags von 9 bit
Der Submissions⸗Termin ist daselbst auf den 13. Juli er,
Vormittags 9 Uhr, angesetzt. 1 8 in, den 5. Juli 1867. b be. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Beettn, Jacs . h Train⸗Depot 3. Armee⸗Corps. Dem Geheimen Justiz⸗ und Kammergerichts⸗Rath Friedrich WVWI Bekanntma chung. keeinrich Georg Nicolovius zu BVerlin den Rothen Das Ausweißen mehrerer Kasernen soll im Wege der Submission uldler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub; dem Pfar⸗ verdungen werden. Die Bedingungen und Kosten⸗Anschläge sind inunller und Schul Inspektor von Velsen zu Unna den unserem Geschäfts⸗Lokale, Klosterstraße 76, einzusehen und Offerten mit sothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; entsprechender Aufschrift em pensionirten Strafanstalts⸗Direktor, 38689 a. D. Ulrichs bis zum Sonnabend, den 13. d. Mts., Vormittags Aurich, dem Pastor Gerke zu Sudwal e, Amts Bruch⸗
10 Uhr, daselbst abzugeben. Kausen, und dem Domainen⸗Rentmeister a. D. Kopplin
Berlin, den 6. Juli 1867 . Lauenburg den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, Königliche Garnison⸗Verwaltung. Königlich schwedischen Kammerherrn von Fahne⸗
jelm, dem Legations⸗Secretair bei der Kaiserlich fran⸗ ösischen Gesandtschaft in Carlsruhe, Baron d'Acher e Montgascon, und dem Professor Dr. Hermann Brockhaus in Leipzig den Königlichen Kronen⸗Orden ritter Klasse; dem Kanzler bei der Kaiserlich französischen Ge⸗ andtschaft in Carlsruhe, Hepp, und dem Professor der Musik m Großherzoglichen Seminar zu Weimar, Johann Gott⸗ ob Toepfer, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, em evangelischen Schullehrer und Kantor Schmidt zu Dillenburg, Regierungs⸗Bezirk Wiesbaden, das Allgemeine hrenzeichen, so wie dem Bootsmannsmaat, zweite Klasse Schäfer von der Stamm⸗Division der Flotte der O ee, dem Gefreiten Giesen und dem Füstlier Edel im 3. Westfäͤlischen
Die Genehmigung zu einer neuen Spielkartenfabrik wird nur in dem Falle ertheilt, wenn 1) dieselbe in einem Orte, der mehr als zehntausend Einwohner hat, und woselbst sich ein Haupt⸗Zoll⸗ oder Haupt⸗Steueramt befindet, angelegt werden und die zu einem fabrik⸗ mäßigen Betriebe, sowie zu einer angemessenen Aufsicht und Kontrole erforderliche Einrichtung erhalten soll; 2) eine auf 3000 bis 5000 Thaler zu bestimmende und nach ertheilter Konzession sofort zu bestellende Caution Fi zaeten wird.
Die Fa Fesage muß spätestens binnen drei Jahren, von dem Zeitpunkte der Gene hmigung an gerechnet, vollendet werden, widrigen⸗ falls die letztere ihre Gültigkeit verliert.
§. 5. Die Vorschriften im F§. 4 finden auf den Fortbetrieb der bereits bestehenden Kartenfabriken in den bisher benutzten Räu⸗ men keine Anwendung. Die Fabrikinhaber sind jedoch verpflichtet, eine Zeichnung und Beschreibung der Fabrikräume der Steuerbehoͤrde einzureichen und nach deren Vorschrift die zur Aufbewahrung der Karten erforderlichen Räume einzurichten. Auch sind erst die Besitz⸗ nachfolger der gegenwärtigen Inhaber der Fabriken, bei Verlust des
abricationsrechtes, zu einer Cautionsstellung von 3000 bis 5000 Thlr. §. 4 zu 2) verpflichtet.
§.6. Sämmtliche Kartenfabrikanten stehen unter steuerliches Kontrole und unterliegen den steuerlichen Revisionen. Haussuchungen sind unter den im §. 18 der Verordnung vom 11. Mai 1867 wegen Besteuerung des Braumalzes Gesetz⸗Samml. S. 655) anocaehenan. e.-ere-e 9,-9
— 2 4 Spieltarken im Einzelnen, d. h. unter Einem Dutzend Spiele derselben Gattung, zu verkaufen, ist den Spielkartenfabrikanten untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von 1 bis
em
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. 18 von öffentlichen Papieren. [27822 Bekanntmachung.
Bei der am 16. Januar er. zum Behuf der Amortisation statt⸗ gehabten Verloosung der vom hiesigen Kreise emittirten Kreis⸗Obliga⸗ tionen sind nachstehende Nummern gezogen worden:
Litt. B. über 100 Thlr. Nr. 27. 33. 44. 97. 102. 107. 123. 146.
148. 170. 173. 181. 200. über 40 Thlr. Nr.
287. 335. 342. 387. 427. 429. 430. 435, 440. 460. 461. 463. 483. 499. 543. 549. 568. 593. 601. 620. 622. 643. 654. 665. 674. 679. 695. 708. 710. 712. 716. 718. 725. 726. 731. 740. 755. 759.
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werden. Glläubiger, welche wegen einer aus dem Hypothekenbuche nicht er⸗ sichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen,
haben ihre Ansprüche bei dem Subhastations⸗Gerichte anzumelden.
Verkäufe, Verpachtunsen, Submifsionen 1 Die fiskalischen Eisenhammerwerke zu Rosenthal und Oberurf im Regierungsbezirke Cassel sollen mit zugehörigen Gebäuden, Ländereien und Betriebsvorrichtungen nebst Wasserkraft öffentlich meistbietend ist hierzu erster Versteigerungstermin auf den 15. Juli,
den 29. Juli,
“ „ den 14. August, “ jedesmal von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags, auf die Main⸗Weser Bahn⸗Station Zimmersrode in das Gasthaus des Herrn Koch bestimmt worden, wovon Kaufliebhaber mit dem Be⸗ merken benachrichtigt werden, daß der Werth des einen Werks zu ca. 4000, der des anderen zu ca. 3000 Thlr. taxirt wurde und daß nur Solche zum Bieten zugelassen werden können, welche zuvor ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft nachgewiesen haben.
2 Die Verkaufsbedingungen liegen bei unterzeichneter Stelle auf, auch wird von derselben mündlich und auf portofreie Anfragen schriftlich nähere Auskunft ertheilt werden. 8
Schönstein b. Jesberg, den 1. Juli 1867. 8 Königliches Hüttenamt.
(2783 Bekanntma ung. Das im Woln H ch 9
2v85
nirstedter Kreise des Regierungsbezirks Magdeburg,
und zwar 1 Meile von Wolmirstedt, 1 Meile von Burg und 2 ½ Meilen von Magdeburg belegene Königliche Hausfideikommißgut Heinrichs⸗ berg, enthaltend: an Hof und Baustellen 8 Morgen 142 Q◻Ruthen, Gärten HRV 8 6 — 35 „ 1.. 111 26
33 93
Aeckern....
Wiesen.
Aengern
Deichwällen 1u
Schilflaken.. » 140
zusammen = 2244 Morgen 70 ¶Ruthen, 1
soll von Johannis 1868 auf achtzehn Jahre bis Johannis 1886 ander⸗ weitig öffentlich meistbietend verpachtet werden. Hierzu haben wir einen Termin auf
Litt. D. über 20 Thlr. Nr.
773. 790. 795. 799. 814. 817. 819. 821. 825. 873. 876. 901. 930. 937. 940. 947 973. 974. 980. 982. 984. 993. 1004. 1013. 1021. 1028. 1031. 1054. 1056. 1074. 1097. 1132. 1166. 1174. 1186, 1197. 1199. 1201. 1202. 1228. 1249. 1251. 1282. 1289. 1302. 1317. 1356. M1361. 1377. 1392. 1419. 1421. 1431. 1441. 1442. 1451. 1455. 1459. 1462.
1466. 1477. 1488. 1489. 1493. 1496.
1501. 1509. 1517. 1545. 1556. 1559.
1585. 1615. 1654. 1657. 1664. 1673.
1710. 1712. 1718. 1735. 1736. 1741.
1748. 1757. 1759. 1771. 1778. 1782.
1786. 1810. 1819. 1824. . Dieselben werden den Besitzern mit der Au orderung gekündigt,
den darin verschriebenen Kapitalsbetrag vom 1. Oktober c. ab ent⸗ weder bei der Kreis⸗Kommunal⸗Kasse hierselbst, oder bei den Herren
Cohn u. Tietzer zu Berlin, Unter den Linden Nr. 64
gegen Rückgabe der Obligationen nebst dazu gehörigen nach dem 1. Oktober c. fälligen Zins⸗Coupons baar in Em ang zu nehmen. Schubin, 13. März 1867. 1 8 ““ Königlicher Landrath. (gez.) Rochlitz.
— — ’
12660] Wearschau⸗Wiener Eisenbahl
„Der fällige Zinscoupon der Obligationen der Wiener Eisenbahn⸗Gesellschaft I. Halbjahr 1867 wird vom 1. bis ult. Juli er. bei folgenden Zahlstellen eingelöst:
in Warschau bei der Hauptkasse der Gesellschaft,
in Breslau beim Schlesischen Bankverein,
in bei Hrn. Lippmann Rosenthal
in Berlin bei Hrn. Feig u. Pinkuß,
in Frankfurt a. M. bei Hrn. J. Weiller Söhne,
in Krakau bei Hrn. Anton Hölzel, 5
in Brüssel bei Hrn. Brugmann Söhne.
Warschau, den 25. Juni 1867.
Der Verwaltungsrath.
arten in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember
Infanterie⸗Regiment Nr. 16 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen;
Ben Wirtlichen Geheimen Kriegs⸗Rath und General⸗Pro⸗ viantmeister, Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium, Messer⸗ chmidt, in den Adelstand zu erheben; 1
Den Apotheker Dr. phil. Theodor Poleck in Neisse zum ördentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Uni⸗ versität zu Breslau zu ernennen; 1 b
Dem Physikus Hr. Julius Schütte in Cassel; und
Dem praktischen Arzt und Hrfigerten der städtischen Augen⸗ linik Dr. Mooren zu Düsseldorf den Charakter als Sanitäts⸗
Verordnung, betreffend die Erhebung der Stempelsteuer von Spiel⸗
1
1866 mit der Monarchie verftigten Landestheilen. Vom 4. Juli 1867. 1 “ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., verordnen - Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗Samml. . 555, 875 und 876) mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen Enklave Kaulsdorf und des vormals hessen⸗homburgischen Oberamtes Meisen⸗ eim, was folgt: 1b 8 §. 1. Die von Spielkarten zu entrichtende Stempelsteuer beträgt om 1. August 1867 ab: a) 8 Sgr. (oder 28 Kreuzer oder 10 ½⅞ Schil⸗ ling) für das Spiel Tarokkarten und französische Karten von mehr als 82 Blättern; b) 3 Sgr. (oder 10 ½ Kreuzer oder 4 Schilling) für das Spiel französische Karten von 32 oder weniger Blättern (Piquetkarten), deutsche Karten und Trezlierkarten, und wird zur Staatskasse erhoben. §. 2. Gegen Entrichtung der im §. 1 bestimmten Steuer erfolgt die Stempelung auf dem Coeur⸗Aß. Der Kartenstempel enthält unter dem Adler die Angabe des Steuerbetrages, sowie das Zeichen der Steuerbehörde, bei welcher die Stempelung verrichtet ist. — §. 3. Die Einfuhr von Spielkarten aus dem Auslande, mit Einschluß der Zollvereinsstaaten, ist verboten. Die Versendung von Spielkarten aus einem Theile des Inlandes in den anderen durch das Ausland darf unter Beobachtung der erforderlichin Kontrol⸗ maßregeln stattfinden. Wegen der Durchfuhr ausländischer Spiel⸗ karten kommen die zollgesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. 8 §. 4. Die Fabrication von Spielkarten darf nur mit besonderer Erlaubniß des Finanzministers und in den von demselben ge⸗ nehmigten Räumen betrieben werden
1““
50 Thlr. geahndet.
§. 8. Was hinsichtlich der Fabrikeinrichtung, 1 Stempelung, Aufbewahrung und Versendung von Spielkarten, sowie hinsichtlich der Buchführung und der bei der Steuerbehörde zu machen⸗ den Meldungen von den Inhabern der Spielkarten⸗Fabriken zu beob⸗ achten ist, wird durch ein von dem Finanzminister zu erlassendes Re⸗
gulativ. vorgeschrieben. §. 9. Für die Abführung der Steuer können angemessene Fristen gegen Sicherheitsstellung bewilligt werden. . 8— Steuererlaß oder Ersatz kann nur von dem Finanzminister und nur in dem Falle gewührt werden, wenn gestempelte Kartenspiele bei der Verpackung oder Aufbewahrung in den dazu bestimmten Fabrik⸗ räumen durch einen unverschuldeten Zufall zum Gebrauche untauglich geworden sind und das Ereigniß binnen 24 Stunden unter Einliefe⸗ rung der verdorbenen uneröffneten Kartenspiele, sofern dieselben durch den Zufgall nicht ganz verloren gegangen, der Steuerbehörde ange⸗ zeigt wird. * §. 10. Der Detailhandel mit Spielkarten, welche nach den Be⸗ stimmungen in §§. 1 und 2 gestempelt sind, unterliegt nur den allge⸗ meinen gewerbepolizeilichen und gewerbesteuerlichen Vorschriften, eine besondere Genehmigung ist dazu nicht erforderlich. Der Verkauf von Spielkarten durch die Steuerverwaltung wird, wo derselbe zur Zeit stattfindet, von dem durch den Finanzminister zu bestimmenden Zckpunkte ab eingestellt. §. 11. Kartenfabrikanten und Kartenhändler haben alle am 1. August 1867 in ihrem Vorrath befindlichen Spielkarten mit der Anzeige, ob dieselben ungestempelt oder nach den bisher gültigen Ge⸗ setzen gestempelt sind, der Steuerbehörde binnen drei Tagen schrift⸗ lich anzumelden und entweder unter steuerlichen Mitverschluß setzen zu lassen oder zur Stempelung (§. 2, und §. 13) vorzulegen. 8 Dieselbe Verpflichtung liegt hinsichtlich aller bei den Spielbanken vorhandenen Kartenvorräthe den Inhabern der Spielbanken ob. Wer der vorstehenden Vorschrift zuwider die Anzeige unterläßt oder nicht gehörig bewirkt, oder unter Steuerverschluß befindliche Kar⸗ ten aus demselben ohne vorgängige schriftliche Abmeldung bei der Steuerbehörde entfernt, hat dieselbe Strafe verwirkt, welche im §. 18 rdnet ist. veroeaas f. der Versendung von Karten in das Ausland zu beob⸗ achten ist, wird in dem nach §. 8 zu erlassenden Regulative bestimmt. . 12. Der Gebrauch von Spielkarten, welche nach den bisheri⸗ en Fe2en gestempelt sind, ist innerhalb des Landestheiles, für den die betreffenden Gesetze erlassen waren, noch bis zum 31. Juli 1868 erlaubt, nach dieser Zeit aber nur dann gestattet, wenn die Karten
der Fabrication,