1867 / 161 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S 8 8 b achten Beamten und die Vorsteher oder Mitglieder der bezeichneten gedachten Landestheilen bestehenden Vorschriften über die Stempel⸗ gestempelt sind. Bei den Spiel⸗ Unser Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnn chörden, so wie auf Rechtsanwalte und Notarien keine Anwendung. Abgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Anzeigeblättern treten vom I1 1 Gerichtspersonen und Notare, welche Wechselproteste ausfertigen, 30. September 1867 ab außer Wirksamkeit. §. 2 oder §. 13 dieser Verordnung gestempelte Karten gebraucht werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bi llnd verpflichtet, sowohl in dem Proteste, als in dem über die Pro⸗ §. Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verord⸗ §. 13. Die Stempelung derjenigen Karten, von welchen die gedrucktem Königlichen Insiegel. Eee station aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit nung beauftragt. Stempelsteuer nach Maßgabe der bisher in dem betreffenden Landes⸗ Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867. welchem Stempelbetrage der protestirte Wechsel gestempelt, oder daß Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und theile gültigen Gesetze entrichtet ist (§§. 11 und 12), erfolgt nach nähee-e (L. S.) Wilhelm üer mit einem inländischen Stempel gar nicht versehen ist. Sie ver⸗ beigedrucktem Königlichen Insiegel. rer Anordnung des Finanzministers gegen Erlegung des zur Erfüllung 8 1 1 allen, wenn sie diese Bemerkung unterlassen, in eine Strafe von Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867. des im §. 1 vorgeschriebenen Steuerbetrages erforderlichen zusaͤtzlichen Frhr. v. d. Hey dt. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühle Finem Thaler. Verabsäumen sie aber, eine bei dieser Gelegenheit zu 8 (L. S.) Wilhelm Steuerbetrages. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. hrer Kenntniß gekommene Wechselstempel⸗Contravention zur Bestra- * Bei den früher von der Steuerverwaltung verkauften v““ 8 vG6“ ng anzuzeigen, so sollen sie dafür noch besonders mit einer Strafe Frhr. v. d. Heydt. v. Roon. v. Mühler. Gr. zur Lippe. 1 18 von zwei bis fünf Thaler belegt werden. eö. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Karten kommt hierbei nur die in dem Verkaufspreise enthaltene 1 Steuer in Anrechnung. 1 Verordnung, betreffend die Erhebung der Wechselstempelsteuer nr §. 9. Wer unechte Stempelmarken anfertigt oder echte Stempell 8 In denjenigen Landestheilen, wo die Spielkarten bisher nicht be⸗ den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mi mnarken verfälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen oder gefälsch⸗ Verordnung, betreffend die Entrichtung der Stempelsteue

8 ie S ie vereini elmarken Gebrauch macht, oder sich einer dieser Handlungen de 9b steuert sind, erfolgt die Stempelung gegen Entrichtung der im §. 1 der Monarchie vereinigten Landestheilen. 2 S ö 8 düich im . 1 8 Sen. v. Kalendern in den durch die Gesetze vom 20. September und 24.

bestimmten Abgabe. Im Gebiete des vormaligen Königreiches Han:-. Vom 4. Juli 1867. 1 88 868 85 b findet dis Vorschrift im §. 12 überhaupt keine Ame N Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Köni nden (§. 5 Nr. 2) schuldig macht, hat dieselbe Strafe verwirkt, welche zember 1866 mit 58 E“ Landestheilen. Gebrauch der nach den bisherigen Gesetzen gestempelten Karten ist da⸗ verordeeh auf den Antra Unseres Stnatsmi ssteu 8* Preußen enjenigen trifft, der unechtes Stempelpapier anfertigt oder echtes Vom 5. Juli 5 selbst auch nach dem 31. Juli 1868 ohne anderweite Stempelung 22 Inen. rag B“ 8 8 8. für die durcj tempelpapier verfälscht oder wissentlich von falschem oder gefälsch⸗ Wir Withelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. erlaubt. 8 4 has S. 355, 875 Sc nit 88 Monr ezeimber 1866 (Gesch n Stempelpapier Gebrauch macht. verordnen auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für die durch L. 14. Karten, welche nicht mit dem nach dieser Verordnung er⸗ theile vass Audh a93, G 29) 8 ben als b vnefchte Erenigtem. Landes Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke oder die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Gesetz⸗ forderlichen Stempel versehen sind, werden, wo sie sich vorfinden, d 88 8 v ls he 8. b 1 exn nklave Kaulsdonf in schon einmal verwendetes gestempeltes Formular zu einer stempel: Samml. S. 555, 875, 876) mit der Monarchie vereinigten Landes⸗ konfiszirt. .212 fol 6 ormals hessen⸗homburgischen Oberamtes Meisenheim, pflichtigen Urkunde (§. 1) verwendet, hat, außer der im §. 6 bestimm⸗ theile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen Enklave Wer dergleichen Karten vom Auslande einbringt, ausländische 8119 Vom 1 September 1867 ab unterliege . en 1tea eine Geldbuße vou 10 bis 200 Thaler oder verhältniß⸗ Kaulsdorf und des vormals hessen⸗homburgischen Oberamtes Meisen⸗ oder inländische ungestempelte feil hält oder verkauft, vertheilt, in Ge⸗ trockene) W ch 7 8. gegecg 4 5 de enen gezogene und eigen emäßige efängnißstrafe verwirkt. heim, was folgt: wahrsam hat oder damit spielt, verfällt für jedes Spiel in eine ( 8 ene) 1 bittlts! vorr ie maer 21 beevmbgen „»Promessene Wer wissentlich eine schon einmal verwendete Stempelmarke ver⸗ K. 1. Von den für das Jahr 1868 und für die folgenden Jahre Strase von zehn Thalern. Gostwirthe Kaffeeschänker und andere . 8858 e 15 e 1 8 5 Hande . und Anweisungen iußert, wird, insofern er nicht als Urheber des im vorhergehenden erscheinenden Kalendern ist eine Stempelsteuer zur Staatskasse zu Personen, welche Gäste halten, haben dieselbe Strafe verwirkt, wenn aller Ste En lünn oh 8 Ang sc 8 1; em Auslande eingehende. Satz vergeschenen Vergehens oder als Theilnehmer an demselben an⸗ entrichten, und zwar.: 1) für jeden inländischen Kalender a) in Quart n ihren Häusern oder Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt 9 S npe 18 von F. Peozen . . Werthsumme mit der Maß üsehen ist, mit Geldbuße von 1 bis 20 Thaler oder mit verhältniß⸗ mit 3 Sgr., b) in Oktav und Duodez, imgleichen Schreibkalender mit vorden ist und sie nicht nachweisen können, daß dies ohne ihr Wissen Pter 875 86 niedrigste 8b 1 8 Si vergroschen beträgt und deelmäßiger Gefängnißstrafe belegt. 1 1 2 Sgr., c) in noch kleineren Formaten, auch Tafelkalender, mit 1 Sgr.; geschehen sei. empe sag von 5 zu 5 Sgr. steigen, so daß der Stempel bei Werh §. 10. Vom 1. September 1867 ab werden die gesetzlichen Vor⸗ b ausländische Kalender mit dem Doppelten der vorstehenden Was vorstehend von ungestempelten Karten verordnet ist, summen bns Ln 400 Thaler 5 Sgr., über 400 bis 8900 Thaler 10 Sg ischristen, welche in Betreff der Wechselstempelsteuer in den im Ein⸗ Sätze. findet vorbehaltlich der im §. 11 und F. 12 bestimmten Aus! n. s. . * Die Berechnung der Steuer erfolgt füberall ma pange bezeichneten Landestheilen bestehen, außer Wirksamkeit gesetzt. §. 2. Der Verleger eines inländischen Kalenders hat die ganze nahmen auch hinsichtlich der nach den bisher gültigen Gesetzen ge⸗ Se gres asfeegc,nd der Eintheilung des hablers in 30 Silber Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung erste und jede fernere Auflage sofort nach vollendetem Drucke der zu⸗ stempelten Karten Anwendung, wenn deren anderweite Stempelung grol⸗ se Mü⸗ ei Reduction der Werthsummen wird, soweit nicht supeauftragt. u“ nächst belegenen zuständigen Steuerstelle zur Stempelung gegen Ent⸗ (§. 13) nicht stattgefunden hat. gewisse ünzsorten von dem Finanzminister besondere Vorschriften h Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschr richtung der Steuer vorzulegen. G §. 15. Ist die im §. 14 vorgeschriebene Strafe gegen eine Person er affet. wecgec der laufende Kurs zum Grunde gelegt. „pedrucktem Königlichen Insiegel. E16 .“ Alle vom Auslande eingehenden ausländischen und inländischen zu verhäͤngen, welche den Handel mit Spielkarten betreibt, so soll 8af vnirrt von der Stempelsteuer sind: 1) die im §. 1 bezeig⸗ Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juli 1867. sKalender müssen von dem Einbringer nach Maaßgabe der von dem in keinem Falle auf weniger als 200 Thaler Geldbuße gegen dieselbe neten Urtun 48 welche über Werthsummen von weniger als 50 Tha⸗ 1 8e H E116161 helm. Finanzminister zu erlassenden Anordnungen angemeldet und zur Ver⸗ erkannt werden. d ler lauten, oder 2) im Auslande ausgestellt und, auf einen Ort im ter. 1“ 1 euerung oder Abfertigung vorgelegt werden. §. 16. Wer ohne vorgängige Genehmigung des Finanz⸗Ministers gezogen, in den diesseitigen Staaten in Umlauf kommen Frhr. v. d. Heydt. v. Noon. v. Müh Gr. Wer im Inlande einen ungestempelten Kalender in Gewahrsam Spielkarten zu verfertigen unternimmt (§. 4), oder nach erhaltener 3 nweisungen, welche am Orte der Ausstellung entweder am Tagw. von Selchow. Gr. zu Eulenburg. heat, ist verpflichtet, denselben gleich nach dem Empfange der nächsten Erlaubniß vor erfolgter Anzeige bei der Steuerbehörde mit der Fa⸗ der Ausstellung selbst oder im Laufe des unmittelbar darauf folgen⸗ 9 .“ huständigen Steuerstelle Behufs Stempelung gegen Entrichtung der brication beginnt, verfällt neben Confiscation der Geräthe, Materia⸗ den Tages zahlbar sind; 4) die von den Giro⸗Interessenten der preu⸗ 8 .““ 1 Steuer vorzulegen. 3 lien und bereits verfertigten oder in der Anfertigung begriffenen bischen Vant auf deren Guthaben ausgestellten, auf den Inhaber —uePexordnung, betreffend die Erhebung der Zeitungs⸗Stempelsteuerr . 3. Ungestempelte Kalender werden konfiszirt und der vierfache as über 50 bereits verfertigt ist, wird die Geldstrafe um 10 8 eten Urkunden müssen, und zwar die 9 . erhoben. Jedoch soll die Confiscation und Stempelstrafe nur au fertigt ist Geldstrafe um 10 Thaler ausländischen nach dem Eingange in Unsere Staaten, gestempelt wer⸗ Vom 4. Juli 1867. 1 Kalender angewendet werden, welche für das laufende oder ein noch

in Gemäßheit des §. 13 anderweit 1 banken dürfen schon vom 1. August 1867 ab keine anderen, als nach beauftragt.

verschärft. 28 8. 1„ die Fabrieati den, ehe ein Geschäft dami gemacht oder Zahlung darauf ge⸗ ir Wilhelm, v 8 König von Preußen ꝛc., nicht angetretenes Jahr bestimmt sind. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden 19 Preußs⸗ §. 4. In Betreff des Strafverfahrens kommen dieselben Vor⸗

D4„ 8 8 G an cfagten Räumen vorgenommemon Karten in andern, als d leistet mird. 8 könig reuße 8 1 vzag. b rerfr . 3„ . 3 2 88 1 r 8 G E11“ der in den unangefagten Räumen befindlichen so 978 solche Urkunde in mehreren Exemplaren ausgefertige ger Gelch 1 Ventag aln Büasezannbestsams füre dis durch. schriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Festhe, aterialien und gefertigten oder in der Anfertigung begriffe⸗ ij vin er iesen jedes Exemplar stempelpflichtig, welches zum Um stung S. 555, 875 und 876) mit der Monarchie vereinigten Landes⸗ Zollvergehen bestimmt. nen S gegeg die Foriltritten in ban 8 Eufe de dch neschecten vois ge zur 9 heile, mit Ausnahme der vormals Königlich bayerischen Enklave 1 Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stem⸗ X. 18. G hrifte von dem Finanz⸗ siren und Giriren benußtc, . isen⸗ fen. fertig er nach §. 8 zu erlassenden Regulative die in einer Fabrik 88 werden, unterliegen der Stempelsteuer. Die übrigen Exemplare mn hee.a 1 1111“*“²“² 8 Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats⸗ fer n Karten den revidirenden Steuerbeamten nicht vollständig an⸗ stemäelfret. ver intandi .“ G 1. Vom 30 September 1867 ab treten in den im Eingange oder Kommunalbehörden und Beamten, welchen eine richterliche oder gege en und vorgelegt, oder ungestempelte Karten ohne Mitwirkung §. 4. Jeder inländische Inhaber einer im §. 1 bezeichneten stempel⸗ bezeichneten Landestheilen das Gesetz vom 29. Juni 1861 wegen Er⸗ Polizeigewalt anvertraut ist, die besondere Verpflichtung, auf Befol⸗

er Steuerbehörde versendet, oder aus dem Mitverschluß der Steuer⸗ pflichtigen und noch nicht gestempelten Urkunde ist verpflichtet, di;hebung der Stempelsteuer von Zeitungen, Zeitschriften und Anzeige⸗ gung 8 Verargdnung zu been wigerganbeag 9e Peheßs Erekihn rer Kenntni ommende Zuwiderha e

behörde unbefugt entfernt, so zieht dies Verfahren die Confiscation Entrichtung der Stempelsteuer für dieselbe zu bewirken. t 2 9 72 4 . 4 3ö2 0 n 8 2 U 1 8 2 8 an egebenen oder versendeten oder aus dem Steuerverschluß thut Entrichtung der Steuer sind alle Uebertragungen des Eigen⸗ hh 1““ 8 u ca dag Wni bchen 26 8. aest zes Strafverfahrens (§. 4) von Amtswegen zur Anzeige zu bringen.

G 19 ü c 1e ö (eeeftrgfe nach sch. h Bie ukunde 1eneh Andeorenn zund Sgp se fae⸗ 1 1862, betreffend die Stempelsteuer von ausländischen Zeitungen, Zeit⸗ Die Bestimmun 9 s Vüssh 8 §. Sahs 12b die vor⸗ säde. ; - bis in füllt. 1 17 inrichtung der Stempelsteuer wir i igeblätte S . in Kraft. ehend bezeichneten Behörden und Beamten keine Anwendung.

8 Se vecanzten erdesehs se eenas egennen Pg S eetige 8718) Rnh 9 1 g 8 E“ 1 gristen SS echegesstegn Cegleac egis Eoses eanbn r9. die hi §. 6. Alle dieser Verordnung entgegenstehenden Vorschriften wer⸗ 9-Se o. 1“ 1 er huldig mach 8 G . er bestimmten Steuerstellen, welche au Stra. 1g5 8 8 den aufgehoben. 1 vv e Karlenfabrstenent n werafen n thüegenn sondern auch Peanclegendgr,Herunge S tempelmarke n in 99. eicghtscene Sienir a aess an eerna. d c- 8 dalanaßcder ee. . enh der Ausführung EEö 8 Unser FKrcsi h. xrerg Fash feiben, für verlustig zu , G zurch Ausstellung b je jede theiler für den St I beauftragt, welcher auch anzuordnen hat, was wegen Stundung der erklären, ohne daß es einer vorgängigen Belehrung über diese Fol der Urkunde auf dem von dem F Nen Felten lulgen haftet die Verlagshandlung und jeder Ver heiler für den Stempe chen G

6 gangig hrung ge Verkauf gestellten, ür di V Steuer gegen Sicherheitsbestellung, wegen der für das Ausland be⸗

b der Wiederholung des Vergehens bedarf oder auf dessen Anordnung gegen Erlegung der Stempelsteuer ab⸗ ℳ9 18 vasinsleane de gechtgebrauch eldcheg. Art nicht nur die fümmten Nalen decah Exemplare und wegen Sesfunn⸗ der Steuer für

§. 20. Die Entfernung überzähliger Karten aus der Fabrik, ode gestempelten Formulare; oder 3) in den nach Bestimmung des 5 2 re unabgesetzte Exemplare zu beobachten ist.

der Ausschußblätter, bevor letztere nach Vorschrift des Regulativs §.Gh e Ueietgers sulaffigen Fällen durch rechtzeitige (§. 3) Verwendung ha.e eesegtes ..h. 88 Fehegae. Nehts,Er Uhter Unserer Höchsteigenh unbrauchbar gemacht worden sind, ist, sofern nicht na⸗ ih dem Mor⸗ Finaf aümher 8 ELEE“ Urkunde, wenn hierbei die von dem men lassen. A . znscege⸗ Fen egeben e 1

ttten Geldstrafen ist auf den Fall, daß der Verpflichtete dieselben zu (L. S.) Wilhelm.

J Strafe eintritt, mit einer Geldbuße von 10 bis beobachtet sind. und bekannt gemachten Bedingungen §. 3. Den gegen Verleger oder Vertheiler von Zeitungen festge⸗ Andere Zuwiderhandlungen ie i iv (8 . 6. Die Nichterfüllung der Verpfli tun Entri er z ine ältnißmäßige Freiheitsstr eanläad snen Horschrifhen Ziunnge fihecen 81 & 5 Stonspefeuer is mis dem 5 g wpfle U * 11“ 1. efich en fns kftss t sein sollte, eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen. Frhr. 8 F Seydk 8z d den Staatseinkünften entz de I b itz. v. Mühler. Gr. e zogen worden. Diese Straft F 4. Die Nichtbefolgung oder Verletzung einer von dem Finanz⸗ . 5 18s Cer⸗ cheewn i 8

ler nach sich. 3 G besonders und ganz zu entricht 1

8. 21. Den Geldstrafen ist auf den Fall daß der 8,9 zstellga nze zu entrichten von einem Jeden, der im In⸗Ane 3 7 des Gesetzes vom 29. Juni 8 4 er Verpflichtete lande als Aussteller, Prä entant 2 6 minister erlassenen Kontrollvorschrift (§. e esetzes vom 29.

V 2 E11“ ingleichen von inländi ätler 1b 1 1 ““ 8 daehe hereshe eeeee Sfitcheus zaͤdett hen. —8 Haseschen, g. hiberun Verod 5 Sahaben Grhaften ein Drittheil der auf Grund dieser Allerhöchster Frßeä v 8. ar va 1867, ih epreftoses 5

§. 23. Hinsichtlich des administrativen und gerichtlichen Str nächst von dem Inhaber mit Vorbehalt des Regresses an seine Vor⸗e G däetg zinse in chdes fäccs Uicrativen und gerichtlichen Straf.. gabe von verzinslichen 2 üügen im Betrage von fün

verfahrens wegen der Zuwiderhandlun iese af. wenjnen einzuziehen. Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren 22ns Helich id 8 ; ““ und hinsichtlich der fubsintiderha Veritetungeverbaeesi en dnung Fahlung 1n Verpflichtete unvermögend ist, in eine Freibeitsftrn anehoenee egen, der Fibfarffchan dnengen gegen ülesti nero dnung „Auf Ihren Bericht vom 8. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäß⸗ ANesss e wescneh E zur Anwendung, nach wel⸗ 8 18 In Vereg des administrativen und erichtli Straf personen kommen diesethen Vorschriften zur Anwendung nach Ig Fetenes 81 88 5 9 Miltteptember B de beircedebe ungegcesg⸗ 2.† 1 F. 2 95 8 8 . . ( * * ISfraf⸗ 8 8 . 8 4 2 2 2 1 erfahren und die Haftung dritter Personen wegen Zoll⸗ verfahrens kommen dieselben Vorschriften zur Aneendcnac nach 1 sch das Verfahren und die Haftung dritter Personen wegen Zoll et 1eendgs c 115 32 (Geset⸗Samml S. 607), verginbliche Schatz⸗

vergehen bestimmt. chen fi Norba vergehen bestimmt .24. Auf die Be hen sich das Verfahren wegen Zollverg ehen bestimmt. geHen hesimaf 1 8 . 18 der Verordnun Anweisungen im Betrage von fünf Millionen Thaler, und zwar in Ab⸗ §8. 7. „Haussuchungen sind unter den im 8 , g ümmates vn je funfzig Thalern, Einhundert Thalern und fünfhundert

d stechung von Steuerbeamten und die Wider⸗ D in Dritthei

waudiens geenfdde Seftechung von Struerbeamten un 8— ü Denunzianten erhalten ein Drittheil von den festgesetzten Stempel⸗-d en Beste s Braumalzes (Gesetz⸗Samml. SaedAn E“ v“ h feser, Ferhegan Vn⸗ 66 se 8 8 88 8gehe ecd Saea ect Heesheh zeeecheset Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz rung des Braumalzes (Gesetz⸗Samml. S. 659) enthaltenen Bestim⸗ oder Komm nin den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats⸗8 Auf dis Bestechun 1111114“““ 89 Feeat eteste esans und Beamten, welchen eine richterliche oder gegen viefelben sind ge in Betreff dieser Vergehen in den §§. 36 Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen ent⸗ 1“ ktritt mit dem 1. August 1897 in Kraft Amthveewaltung traäut is Fenntus dere Verfüchtungz alle e1 icen und 37 der vorgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen an. sp *“¹“

elche übrfe ben „SHeitpunkte ab werden die gesetzlichen Vorschriften, gegen dienwe tung zu ihrer Kenn 8 Strafvermiderhandlungen zuwende segih agtertagt Jümen, d welche über die Stempelabgabe von Spielkarten in den im Kearic desse E“ des Strafverfahrens (. 7) von gr. Die in den im Eingange der gegenwärtigen Verordnung Ich überlasse Ihnen, die Sööö der eee 2 8 G 8

bezeichneten Landestheilen bestehen, aufgehoben. Die Bestimmung im zweiten Absatze des §. 7 findet auf die ge—