walter der Masse bestellt
“
Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Besitz oder Gewahrsam aben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an enselben zu perab⸗ folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstände
bis zum 3. August cr. ein eg “ dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt i rer etwanigen Rechte, eben chin zur Kon⸗ kursmasse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben gleich⸗ berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze besindlichen Pfandstücken uns Anzeige zu machen.
12820] Bekanntmachung. er Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Franz Drweski hierselbst ist durch Akkord rt Inowraclaw, den 6. Juli 1867. ““ Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. b
[2823 Bekanntmachung.
n dem Konkurse über das Vermögen des Hutfabrikanten Jules Frederic Ricard ist der Ir.eevads Benno Mich zum definitiven Ver⸗ worden. Breslau, den 3. Juli 1867. 1t
Königliches Stadtgericht.
Abtheilung 1.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
Verkauf.
Die siskalischen Eisenhammerwerke zu Rosenthal und Oberurf im Regierungsbezirke Cassel sollen mit zugehörigen Gebäuden, Ländereien und Betriebsvorrichtungen nebst Wasserkraft öffentlich meistbietend verkauft werden und ist hierzu erster Versteigerungstermin auf
11“ dden 15. Juli, zweiter auf 8 1te s.
sdden 29. Juli, und dritter EEEEe111“ vX“
den 14. August,
jedesmal von 10 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags, auf die Main⸗Weser Bahn⸗Station Zimmersrode in das Gasthaus es Herrn Koch bestimmt worden, wovon Kaufliebhaber mit dem Be⸗ merken benachrichtigt werden, daß der Werth des einen Werks zu ca. 4000, der des anderen zu ca. 3000 Thlr. taxirt wurde und daß nur Solche zum Bieten zugelassen werden können, welche zuvor ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft nachgewiesen haben.
Die Verkaufsbedingungen liegen bei unterzeichneter Stelle auf, auch wird von derselben mündlich und auf portofreie Anfragen schriftlich nähere Auskunft ertheilt werden.
Schönstein b. Jesberg, den 1. Juli 1867.
“ Königliches Hüttenamt. Bekanntmachu
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Für den Bahnhof Bromberg soll die Anfertigung und Aufstellung der eisernen Dach⸗Construction eines polygonalen Locomotivschuppens für 16 Stände, enthaltend: v“ 4 Centner Schmiedeeisen und
C1486 Eentner Gußeisen, “ im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden. 8 Unternehmungsgeneigte wollen ihre Offerten portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift:
»Submission auf Lieferung einer eisernen Da versehen bis zu dem auf Donnerstag, den 25.
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Construction« uli d. J., 10 Uhr
Vormittags, anberaumten Termine an die unterzeichnete Direction
äncee ie zu bezeichneter Stunde in unserem Central⸗Büreau auf dem Hoß⸗ 1e in Gegenwart der etwa persönlich erscheinenden Sub⸗ mittenten.
Die Submissions⸗ und Kontraktsbedingungen, nebst Zeichnungen, Gewichtsberechnung und Erläuterungsbericht liegen in unserem Central⸗ Büreau zur Einsicht offen und werden auf portofreie, an den stellver⸗ tretenden Obermaschinenmeister Graef hierselbst zu richtende Gesuche unentgeltlich mitgetheilt.
Letzterer wird auch auf etwaige die qu. Lieferung Auskunft ertheilen. Bromberg, den 4. Juli 1867.
Königliche Direction der Ostbahn. 8
12819 Bekanntmachung.
für den Betrieb der hannoverschen Staatsbahnen “ 10,000 Stück Stoßschwellen, 5 30,000 „» Miittelschwellen
aus polnischem oder böhmischem Eichenholze gefertigt — angekauft
Oeffnung der eingehenden Offerten erfolgt am Fersetstage ahn⸗
sonstige Anfragen in Bezug auf
sollen:
8
werden.
3 9 Stoßschwellen müssen 8 Fuß lang, 12 Zoll breit, 6 Zoll ark sein.
Die Mittelschwellen 8 Fuß lang, 10 Zoll breit, 6 Zoll stark. — Preus isch Maß. — 4 .
Die Schwellen sollen aus im Winter Fefactem Eichenholze herge⸗ stellt sein und in Terminen bis zum 1. 9 ovember dieses Jahres ge⸗ liefert werden. 1
Offerten auf diese Schwellen werden bis zum 29. Juli, Vor⸗ mittags 11 Uhr erbeten; dieselben müssen versiegelt und mit der
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Aufschrift Submission auf Lieferung von Schwellen« v 889 ind frankirt an Königliche Eisen ahn⸗Material⸗Kommefsen 8 zusenden. Die eingehenden Offerten werden im Termine, in Ge etwa erschienenen Offerenten, geöffnet und öffentlich verlesem vart de Die genauen Bedingungen werden auf portofrei unterzeichneter Kommission vegges ut. ““ Hannover, den 9. Juli 1867. 53
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TbiPuöu Eisenbahn⸗Material⸗Kommission. v. Sehlen. ssion
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lich Preußische
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2,685,000 Zollpfund alle sollen in 2 Loosen 8 Preis⸗Offerten der Aufschrift: »Submission auf alte Eisenbahnschienen⸗« bis zum Submissions⸗Termine am Montag, den 22. Vormittags 10 Uhr, an uns ein ureichen, wo dieselben in Gegen. wart der persönlich erschienenen Kaufltiebhaber eröffnet werden sollen. Später eingehende Offerten bleiben unberücksichtigt. Die Bedin⸗ zungen, unter geschen 5* statgibe 55, in unserm Cen⸗ eau eingesehen, auf portofreie Anträge au ogen werden. Saarbrücken, den 4. Juli 1867. b 8 öcü Königliche Eisenbahn⸗Direction.
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Eisenba nschienen an den Meistbietenden Seee; rha6n hierauf sind versiegelt und portofrei, sowie unte
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. von öffentlichen Papieren. “ 1 Bekanntmachung. Die nach §. 8 des Privilegiums vom 6. November 1858 vor geschriebene Ausloosung der am 2. Januar 1868 einzulösenden . Köni erge.; Hafenbau⸗Obligationen ist auch nach Rü gabe der hiesigen Hafenverwaltung an den Staat uns übertragen. ie Ausloosung wird b gm 14. August c., Nachmittags 4 Uhr, in unserm Sitzungszimmer, Kneiphöfsche Hosgase Nr. 18, im Beisein eines Kommissarius der hiesigen Königlichen egierung erfolgen. Auch dem Puhlikum ist der Zutritt gestattet. Königsberg, den 9. Juli 1857. ““ Vorsteheramt der Kaufmannschaft.
Verschiedene Bekanntmachungen.
„Die Soolbäder 8
„der Königlichen Saline Münster a. St.
wurden in diesem Jahre am 15. Mai eröffnet
September geschlossen werden. Es wird solches hierdurch mit dem
Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Annehmlichkeiten
des Badelebens daselbst durch gut eingerichtete Wohnungen und dem⸗
selben entsprechende Restaurationen bedeutend gewonnen haben und
der Verkehr durch die Züge der Rhein⸗Nahe Eisenbahn, welche auf der Station bei der Saline anhalten, sehr erleichtet worden ist.
Der vüree. Salinen⸗Dircktor Schwedt zu Münster a. St, so wie der Königliche Brunnen⸗ und Badearzt Geheimer Sanitäts⸗ Rath Dr. Trautwein zu Creuznach sind bereit, auf Anfragen über die Benutzung der Bäder mündliche und schriftliche Auskunft zu ertheilen.
[2806] Rheinische Beleuchtungs⸗Actien⸗Gesellschaft zu Bonn. Die Herren Actionaire unserer Gesellschaft laden wir hierdurch zur zweiten ordentlichen General⸗Versammlung, welche auf: den 31. Juli c., Vormittags 12 Uhr, im Hotel zum goldnen Stern zu Bonn unter Bezugnahme auf Art. 33 — 40 des Statuts er
anberaumt ist,
gebenst ein.
viejenigen Actionaire, welche sich an der General⸗Versammlung 1 igen wollen, haben ihre Actien, nebst einem doppelten Verzeich⸗ niß derselben und außerdem, wenn sie nicht persönlich erscheinen, die Vollmachten oder sonstigen Legitimations⸗Arkunden ihrer Vertreter, spätestens eine Stunde vor der 5 Versammlung be⸗ 1 chtsrath genügende plicat des Verzeichnisses wird mit chaft einem Vermerk über die Stimmen⸗ zahl des betreffenden Actionairs versehen, zurückgegeben und dient als egitimation zum Eintritt in die Versammlung.
Je 5 Actien geben, soweit das Statut nicht Ausnahmen bezeich⸗ net, 1 Stimme. — Mehr als 25 Stimmen kann kein Actionair für sich und in Vertretung anderer Actionaire in seiner Hand vereinigen.
Gegenstände der gesordnung sind:
1) Geschäftsbericht für das Jahr 1866, 2) Bericht der Revisoren über die Rechnungen pro 1865 u. 1866 und Ertheilung der Decharge, Statuten⸗Aenderung (Art. 4 u 5), 4) Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsraths in Stelle des verstor⸗ benen Kaufmann Meurer, 5) Regelung des Vertragsverhältniffes mit A. Wiesmann & Co. Bonn, 1.10. Tul 79 1. einische Beleuchtungs⸗Aetien⸗Gesellschaft. fem Der Betri 8.⸗Dirrbhs esch Möschke.
dem Stempel der Geseafbaft und
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(und beigedrucktem Königlichen Instegel.
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No,̊ͤ 164. Berlin, Sonnabend, den 13. Juli, Abens—
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst Ferupt;.
Den bisherigen Berg⸗Rath Theodor Melchior Wagner zu Saarbrücken zum Ober⸗Berg⸗Rath zu ernennen; und
Den Justiz⸗Rath Werner zu Coblenz, der von der dor⸗ tigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wiederwahl gemäß, als unbesoldeten Beigeordneten der genannten Stadt auf eine fernerweite sechsjährige Amtsdauer zu bestätigen. Verordnung, betreffend die Einführung verschiedener seerecht⸗ licher Vorschriften des Preußischen Rechts in das vormalige
Königreich Hannover. Vom 24. Juni 1867.
Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums für
das vormalige Königreich Hannover, was folgt: Die in er Ankage Ffühäüene seerechtlichen Vorschriften des preußischen Rechts, nämlich: eisi Ffelf 1 8. Khene 56 des Gesetzes über die Einführung des All⸗ gemeinen Deutschen Handelsgesetbuchs in Unserer Monarchie vom 24. Juni 1861 (Gesetz⸗Sammlung Seite 142 8 II. das Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Schiffs⸗ mannschaft auf den Seeschiffen vom 26. März 1864 (Ges.
Sammlung S. 693), III. das Gesetz — Aufrechterhaltun der Mannszucht auf den
Seeschiffen vom 31. Marz 1841 (Ges. Samml. S. 64) gessch sbaedo⸗ durch das Gesetz dn., 28 März 1864 (Nr. It.) nicht abgeändert ist; s b IV. die Verordnung, 1ea eZ1⸗ beeseesa2e. 188 E. i⸗ en Seesshiffer zur Mitnahme verungluückter vate t⸗ 88 S d ner ra 2 (Ges. Samm⸗ V. das Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten preußischer Handelsschiffe, welche sich dem übernommenen Dienste entziehen, vom 20. März 1854 (Ges. Samml. S. 137); treten für das vormaglige Königreich Hannover am 30. Sep⸗ tember 1867 mit vn nder Maßgabhen in Kraft. 8* 1) die Bestimmung des §. 8 des Gesetzes vom 26. März 1864 (Nr. II.) über die Beziehung der Formulare der Seesahrts⸗ bücher von den Stempelvertheilern wird dahin erganzt, daß bis auf weitere im Verwattungswege zu treffende es Anordnung die Formulare der Seefahrtsbücher von den Musterungsbehörden zu beziehen sind. 2) Die auf die Größe des Logisraums sich beziehenden Vor⸗ Friher im zweiten Absat des §. 26 des Gesetzes vom 26. Mäͤrz 1864 (Nr. II.) treten in Betreff der Schiffe, welche vor Erlaß dieser Verordnung bereits gebaut sind, eerst mit dem 1. Januar 1869 in Kraft. o 3) Die nach dem dritten Absatz des §. 26 a. a. O. den Be⸗ zirks⸗Regierungen zustehende Befugniß zur Erlassung von örtlichen Verordnungen über die dem Schiffsmann zu verabreichenden Speisen und Geträaͤnke, steht, so lange Be⸗ zirksRegierungen nicht eingesetzt sind, den Land⸗ drosteien zu. n Alle dieser Verordnung entgegenstehende Vorschriften wer⸗ den aufgehoben. WV kiras Urtundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift Gegeben Berlin, den
Hes.
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iuc
44. Juni 1867.
4
C. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck. Freiherr von der Heydt. von Robn. von Mühler. Graf zur Lippe. von Sel⸗ chow zugleich für den abwesenden Minister für Handel, Ge⸗
werbe und öffentliche Arbeiten. Graf zu Eulenburg.
1.
Verordnung, betreffend das Strafrecht und das Strafverfahren in den durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen, mit Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und dSdeer Enklave Kaulsdorf Vom 25. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866 und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866 (Geses. amml. S. 555, 875, 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme des vormaligen Oberamtsbezirks Meisenheim und der Enklave Kauls⸗ dorf, auf den Antrag Unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt:
Art. I. In den vorstehend bezeichneten Landestheilen erlangt das Strafgesetzbuch für die preußischen Staaten nach dem Texte der in Gemäßheit Unseres Erlasses vom 14. Juni 1859 veranstalteten dritten amtlichen Ausgabe — im Gebiete der Maßigen freien Stadt Frank⸗ furt der dritte Theil dieses Gesetzbuches — mit dem 1. September 1867 Gesetzeskraft. Mit demselben Zeitpunkte treten in diesen Landestheilen die in der Anlage enthaltene Strafproleßordnung, nebst den ihr bei⸗ gefügten Bestimmungen über die erufung zum Schöffenamte, in⸗ steichen die nachfolgenden Vorschriften in Wirksamkeit: — Vorschriften, die Ergänzung des Strafgesetzbuchs und
der Strafprozeßordnung betreffend.
Art. II. Neben dem erasgefehugh und der Strafprozeßordnung erlangen Hesegescraft A. die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Ver⸗ sammlungs⸗ und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850 (Gesetz⸗ Samml. S. 277), mit Ausschiuß ber 8 29 und 23/ B. das Gesetz
Presse vom 12. Mai 1851 (Gesetz⸗Samml. S. a mit Ausschluß der §§. 7 und 56 und unter folgenden näheren Bestim⸗ mungen: 1) Gegen die ns 1 genannten Gewerbetreibenden ist nur 1 8. dem zuständigen Richter, Und nur in Gemäßheit des g. 54 auf den Verlust der Befugniß zum Gewerbebetriebe zu erkennen. 2) Wer eines der im §. 1 aufgeführten Gewerbe ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung fekbstständig betreibt, oder, nachdem er der Befugniß zum Betriebe dieser Gewerbe durch rechtskräftiges Erkenntniß für ver⸗ lustig erklärt worden ist, diesem Erkenntnisse zuwiderhandelt, wird mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 3) Die Bestellung der Zeitungscautionen (§§. 11 ff.), sowie deren Versilberung, erfolgt nach den Vorschriften der §S. 1 bis 4 des Gesetzes wegen anderweitiger Einrichtun des Amts⸗ und Zeitungscautionswesens vom 21. Mai 1860 (Gesetz⸗ Samml. S. 211); 0. das Gesetz über das unerlaubte Kreditgeben an Minderjährige vom 2. Maͤrz 1857 (Gesetz⸗Samml. S. 111); 8 D. das Gesetz vom 2. Juni 1852, den Diebstahl an Holz und an⸗ deren Waldprodukten betreffend (Gesetz⸗Samml. S. 305, mit Aus nahme der §§. 533 und 54 und mit der Maßgabe, daß an Stelle 1) der in den §§. 21 und 49 angezogenen Gesetze vom 12. ebruar 1850 und 31. Jannar 1845 die eeprocheisden Vorschriften der Titelt 8 und 9 und des Titels 21 Abschnitt 5 der Strafprozeßordnung 1„2) der §. 224 und 38 die nachstehenden, mit denselben ummern bezeichneten Para⸗ graphen treten: §. 24. Die Zuständigkeit der Gerichte und das Ver⸗ fahren wegen der im §. 16 vorgesehenen Holzdiehähle richtet sich nach den für das Vergehen des einfachen Diebstahls (Strafgesetz⸗ buͤch 2 216) in der Strafprozeßordnung gegebenen Vorschriften. Urtheilen, die in brbesenheit des Beschuldigten verkündet worden sind, ist demselben nur der Tenor zuzustellen. Hin⸗ sichtlich der übrigen, durch das gegenwärtige
Gesetz vorgese⸗ henen gre Handlungen kommen die Vorschriften über die 3 Zuständigkeit der, Wrrichte und das Verfahren bei Uebertretungen, ohne daß es zur Hauptverhandlung und Entscheidung der Mitwirkung von Schöffen bedarf, und mit nachstehenden Abänderungen und nähe⸗
ren Bestimmungen zur Anwendung. F. 38. Das Rechtsmittel der
Berufung steht dem Beschuldigten nur zu, wenn er zu einer Geldbuße
von wenigstens fünf Thalern oder unmittelbar zu einer Gefängniß. strafe (§. 9) verurtheilt worden ist; dem Polizeianwalte, wenn auf Freisprechung erktannt, oder wenn das Strafgesetz verletzt oder u- richtiz angewendet worden ist. at der Polizeirichter sich
mit Unrecht für zustaändig oder für un uständig ertlärt, so ist das Rechtsmittel in allen Fällen zulässig; E. die Besti 98 mungen der 6. 1 bis 6 des Hesches über die Strafe der b
8* “