1867 / 173 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Woochsel-Oourso.

Amsterd. 250 Fl. dito 250 Fl. Hamburg. 300 M. dito 300 M. London 1 L. S. Paris 300 Fr. Wien, öst.

Währ. 150 Fl. Wien, dito 150 Fl. Aupsburg,

589. —. 100 Fl. 8 Frkf. a. M., südd. W. 100 Fl. Leipzig in Courant. i. 14 Th. F. 100 Thl. Petersburg 100 S. R. dito 100 S. R. Warschau. 90 S. R. Bremen. 100 Th. G.

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Elsenbahn-Actlez. Stamm-Actien. Aachen-Mastriehter ... Altona-Kieler Berg.-Mairk. Berlfin-Anhalter. Berlin-Hamburger .. Berl.-Potsdam-Magdeb. Berlin-Stettiner

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do. Münster-Hammer.. Niederschles.-Märk... Niederschles. Zweigb... Hessische Nordbahn ..

Obersehl. Lit. A. u. C.

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Pommersch. Rittersch. Privatbank

Friedrichsd'or..

Gold-Kronen

Andere Goldmiinzen à 5 T

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Magdeburg-Halberstadt do. v. 1865 do. Wittenberge Magdebur. -Wittenbrge. Niedrsch.-Märk. Act. IJ. S. do. II. Serie à 62 Thlr. do. Oblig. I. u. ü. Ser. do. do. III. Serie.. do. do. IV. Serie .. Niederschl. Zweigbahn. Ober-Schles. Lit. A..

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Braunschweiger Anleihe Süchsische Anl..

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Das Pfund fein Siber: Weehsel 4 PCt., für Lombard

4 ½ pCt.

Redaction und Rendantur: Schwiege

29 Thlr.

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Druck und Verlag der Kör G R

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niglichen Geheimen Ober · Decker)

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Handelsbetriebe (Artikel 10 des

Koniglich

Beilage zum

ie Einfü Allgemeinen Deutschen Verordnung, betreffend die Einführung des 1 eut in die Herzogthümer Holstein und Schleswig. ZE“ Fhs 8 i von Gottes Gnaden König von Preu en ꝛc. ver ö Antra dlanseres I für die 1 in und eswig, was folgt: Herzogther Hstein und Deutsche Handelsgesetzbuch (Ges.⸗Samml. für 1861. S. 480 ff.) erlangt in den Herzogthümern Schleswig mit dem 30. September 1867 Gesetzeskraft. 8 Mit demselben Fitpuntt⸗ bücben zugleich fplgende seezgeliche iften des Preußischen Rechts, 1 1 dae ge egtssezaane 268 ves ʒWangschaßs gs vre eschifen⸗ vom 26. März 1864 (Gesetz⸗Samml. S. 1b uf Mannszucht auf den Seeschiffen vom 31. März rechterglfung der e⸗ S 9 soweit dasselbe durch das Gesetz vom 26. März 1864 nicht abgeändert ist, 3) die Verordnung, betreffend die Verpflichtung der preußischen Seeschiffer zur Mitnahme verunglückter vaterländischer Schiffsmänner, vom 5. Oktober 1833 (Gesetz ⸗Samml. S. 122), 4) das Gesetz über die Bestrafung von Seeleuten preußischer Handelsschiffe, welche sich dem übernommenen Dienste entziehen, vom 20. März 1854. sowie die nachfolgenden Ein⸗ üh immuͤngen in Geltung tre en: 8 füorungsbestnnn Neremchuneen⸗ die Ergänzung des All⸗ gemeinen Deutschen EEE11“ betreffend. §. 2. Zu Artikel 1. Kandelssachen sind die Rechtsangelegen⸗ heiten, welche eines der folgenden W““ suss Gegen⸗ stande haben: 1) das Rechtsverhältni welches aus Handelsge chäften (Ar⸗ tikel 271 bis 273 des Handelsgesetzbuchs) zwischen den Betheiligten entsteht; 2) die Rechtsverhältnisse wischen den Mitgliedern einer Han⸗ delsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber 1a e. e. sengessecscft vte weenehernrce saüeh f b eschäfte 1 Sencelsuriehe entenende Handelsgesezbuchs) sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, ingleichen das Rechtsverhältniß zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsge ellschaft und der Gesellschaft oder den Mit⸗ liedern derselben; 3) das Rechtsverhältniß, welches das Recht zum Bebrauch einer andelsfirma betrifft; 4) das Rechtsverhältniß, wel⸗ ches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; 5) die Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem eene ahes Nierah hae oder dem Handlungs⸗ gehülfen und dem Eigenthümer der Han elsniederlassung, sowie das Rechtsverhältniß zwischen einer dritten Person und Demjenigen, wel⸗ cher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Artikel 55 des Handelsgesetzbuchs); 6) das Rechtsverhältniß, welches aus den Berufsgeschäften des Handels⸗ mäklers zwischen diesem und den Parteien entsteht; 7) die Rechtsver⸗ hältnisse des Seerechts, insbesondere diejenigen, welche auf die Rhe⸗ derei, die Rechte und Pllichten des Rheders, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die G auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und See in Seenoth und auf die Ansprüche der Schi äubiger sich beziehen. Schiffsgläͤubig e sich ben geseßlichen Zinsen, insbesondere auch der Ver⸗ zugszinsen, ist in allen Handelssachen sechs vom Hundert jährlich; in⸗ gleichen können in 82 Handelssachen Zinsen zu sechs vom Hundert jährli ungen werden. 1 facelcg, gs esenn gh⸗ des Artikels 292 Absatz 2 des Handelsgese buchs und der Verordnung März 1867 (Gesetz⸗Samml,. S. 387) verd ierdurch nicht berührt. b e 8 ö Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze Bezug nimmt, ist unter diesen überhaupt das bestehende Recht zu verstehen. §. 5. Zu den veneiheln 8 b11“*“ 85 rbemäßig Handelsgeschäfte betreibt, d L elsfrau, de Bofnahig, her Sandelsgeschäfte ohne Zuziehung eines Geschlechts⸗ 9 nen ist. 8 vema der Fhenann seine Einwilligung zu dem Handels⸗ betriebe seiner Ehefrau wegen Abwesenheit, Geistesschwäche oder anderer Gründe nicht ertheilen, so ist das Gericht befugt, auf den Antrag der Ehefrau ö in Betracht kommenden Verhältnisse den Handelsbetrieb zu gestatten. 1 ““ des Ehemannes zu dem Handelsbetriebe der Oh au ist nicht erforderlich, wenn bei Trennung der Ehe von Tisch und Bett eine gerichtliche Auseinandersetzung der Vermögens⸗ verhältnisse unter den Eheleuten stattgefunden hat. ““ Demjenigen, der aus einem mit einem verheiratheten Kauf⸗ mann oder einer verheiratheten Handelsfrau abgeschlossenen Handels⸗ geschäfte eine Forderung erworben hat, kann eine Abweichung von dem am Wohnorte des Schuldners geltenden ehelichen Güterrechte nur dann entgegengesetzt werden, wenn dieselbe ihm bekannt oder in das Handelsregister eingetragen 1 der Artikel 13 und 14 dee s veröffentlicht war. 1 8 d e eschduchn vfrsh daß die Abweichung ihrem Inhalte nach eingetragen wird, vielmehr genügt die Eintragung der Thatsache, daß ei indet. 1 88 Eünüd EE1“ der die Sehen ens bestimmenden Ur⸗ kunde ist bei dem Handelsgerichte einzureichen. 1 S..e is befugt, die Eintragung der Abweichung in das Handelsregister zu verlangen.

28 I1“ Preußischen Staats⸗ Anzeiger. 8 Mittwoch, den 24. Julit 8

Holstein und

1 1867.

Auf die im Artikel 10 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Personen finden jedoch die vorstehenden Bestirnnües en keine Anwendung.

.9. Durch die Bestimmungen des Artikels 8 des Handelsgesetz⸗ buchs werden die bisherigen Vorschriften nicht berührt, nach welchen der Ehemann, auch wenn keine Gütergemeinschaft besteht, unter ge⸗ wissen Voraussetzungen für die Handelsschulden seiner Ehefrau haftet.

.10. Zu den Artikeln 12 bis 14. Jede zur Eintragung in das Handelsregister bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen

ällen, für welche das Handelsgeseßzbuch dies nicht besonders vor⸗ chreibt, entweder persönlich vor dem Handelsgerichte erklärt, beglaubigter Form bei dem Handelsgerichte ein ereicht werden.

Die v gilt als vor dem Handel gerichte erklärt, wenn sie von einem dazu bestellten Richter des Handelsgerichts aufgenommen ist. Unter der beglaubigten Form ist die gerichtliche oder notarielle Form zu verstehen. Geschieht die Anmeldung durch einen Bevoll⸗ mächtigten, so hat dieser eine gerichtliche oder notarielle Vollmacht beizubringen. 1“

Dieselben Formvorschriften gelten in Bezug auf die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift, welche nach Vorschrift des Handelsgesetzbuchs bei dem Handelsgerichte bewirkt

werden soll. 8 Die näheren geschäftlichen Anordnungen über Handelsregisters bleiben einer von dem zu ertheilenden Instruction vorbehalten. §. 11. enn das Handelsgericht in Kenntniß erhält, daß eine Vorschrift 1 welcher eine Anmeldung zur Eintragung in das Handels⸗Register und die Zeichnung oder die Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift bei dem Handelsgerichte zu bewirken ist, so hat es eine Verfügung an den Betheiligten 2 erlassen, durch welche derselbe unter Androhung einer angemessenen rdnungsstrafe aufgefordert wird, in⸗ nerhalb einer bestimmten Frist entweder die gesetzliche Anordnung zu befolgen, oder die Unterlassung mittelst Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. 1 8 Der Lauf der in der Verfügun bestimmten Frist beginnt mit dem Tage, welcher auf den Tag der ustellung der Verfügung folgt. Der Einspruch geschieht durch schriftliche Eingabe an das Handels⸗ gericht, oder zu Protokoll bei demselben. 8 §. 12. Wird binnen der durch die Verfügung bestimmten Frist weder die gesetzliche Anordnung befolgt, noch Einspruch gegen die Ver⸗ fügung erhoben, so hat das Handelsgericht die angedrohte Strafe gegen und gleichzeitig die Verfügung unter An⸗ Ordnungsstrafe zu wiederholen.

den Betheiligten festzusetzen drohung einer anderweiten 8

§. 13. Wird gegen die Verfügung binnen der bestimmten Frist Einspruch erhoben, so hat das Handelsgericht, sofern nicht aus dem Einspruch die Rechtfertigung des Betheiligten sich ergiebt, einen Ter⸗ min zu bestimmen, in welchem mündlich und in öffentlicher Sitzung der Betheiligte über die Verwirkung der Ordnungsstrafe zu hören, im geeigneten Falle Beweis aufzunehmen und zu entscheiden ist.

Der Betheiligte ist zu iesem Termine vorzuladen; er kann in demselben persönlich oder durch einen Bevollmächtigten die Gründe und Veweise seiner Rechtfertigung vorbringen. Wer als Bevollmäch⸗ tigter zuzulassen sei, ist nach den Vorschriften zu beurtheilen, welche bei dem Gerichte für das Prozeßverfahren in Civilsachen maßgebend sind.

§. 14. Erscheint der Betheiligte nicht in dem Termine, oder er⸗ giebt sich bei der Verhandlung, daß die gesetzliche Anordnung von dem

etheiligten hätte befolgt werden müssen, so wird die Ordnungsstra

gegen denselben festgesetzt und zugleich mit der Entscheidung, wen nicht etwa inzwischen die Verhältnisse sich geändert haben, eine neue Verfügung nach Maßgabe des 8 11 erlassen.

§. 15. Der Verurtheilte kann gegen die Entscheidung nur Be⸗ schwerde an das vorgeordnete Gericht erheben. Dieselbe muß binnen zehn Tagen durch schriftliche Eingabe oder zu Protokoll bei dem Han⸗ delsgerichte angemeldet werden. Die Vollstreckung der Entscheidung wird durch Einlegung der Beschwerde gehemmt. Das Handelsgericht hat ohne Verzug die Beschwerde nebst den bisherigen Verhandlungen dem vorgeordneten Gerichte einzureichen. Bei diesem ist nach den Be⸗ stimmungen des §. 13. zu verfahren.

§. 16. Für die neuen Verfügungen, welche gemäß §. 12 oder §. 14 erlassen werden, und für das auf dieselben folgende Verfahren gilt dasselbe, was in den vorstehenden Paragraphen vorgeschrieben ist.

Der Lauf der Frist, welche in einer gemäß §. 14 erla enen neuen Verfügung bestimmt ist, beginnt mit dem Tage, der auf denjenigen folgt, an welchem die Frist zur Erhebung der Beschwerde abge⸗ laufen ist.

sie Verfügungen und die Festsetzungen von Ordnungsstrafen wer⸗ den wiederholt, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder ihre Vor⸗ aussetzung weggefallen ist. . 8

17. Die Ordnungsstrafe, welche angedroht und festgestellt wer⸗ den kann, Geldbuße von fünf bis zweihundert Thalern. Eine Umwandlung der Geldbuße

in Gefängnißstrafe findet nicht statt. Bei der Feststellung der Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen. S8 §. 18. Die Gerichte sind befugt, zu jeder Zeit, das Verfahren mag bereits eingeleitet sein oder nicht, durch die Beamten der gericht⸗ lichen Polizei oder der Verwaltungspolizei Ermittelungen über den Sachverhalt einzuziehen, auch in Fällen, in welchen dies erforderlich erscheint, durch einen Kommissar des Gerichts oder durch Requisition anderer Gerichte die eidliche Vernehmung von Zeugen zu bewirken. 371

die Führung des

Justizminister den Gerichten glaubhafter Weise davon

nicht befolgt worden ist, nach

besteht in