8 ö“ 88 1I1I11“ Erste Beilage zum Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger.
2 Fonda- und Geld-Cours., 48. Sponnabend, den 19. Oktoberr
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Woochsel-Oourse. Br. Gld. 2f. Br. ee e, weed... — S * 21 143 142 ½ 81e. -a 1.09 o 7. 5½ “ .21 83 ½ 82 ⅛⅞Preuss. Hyp. Antheil- ito 250 t. 142 ½ 142 ½ do. von 185 — ½ 90 †scCertificate (Hübner — ini ium der auswärtigen Angelegenheiten. nirung einer österreichischen Priva ifizi oder EIeSass. 800 H.Sen ei e . -. 75 Hyp.-Br. 4 1. P 3 1“ üacctadthis 1 8 Heresehn sollte se bereits Früher chaß nr Nunführnehmung Se hnne Ig 8 8 dito 300 M. 2 Mt. 150 159 8 » . 1 8* 8 86 ¾ Hyp. Aetien-Gesell- u Ztaatsvertrag zwischen Preußen und Oesterreich, betreffend die Konzessionirung einer österreichischen Privatunternehmung durch ondon .. 1 8 8. 3 Mt. 6 23½6 23 ½ 88 on 8 52 8 osensche 8 — se nt (Hansemann) die Erweiterung der Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen eine gegen die Königlich preußische Regierung abgegebene Erklärung 300 Fr. 2 Mt. 81 ¼ 81½2 o. von 1853 4 do Unkündb. Hyp.-Br. - - Staatsgebieten. 1 verzichten, so wird sie alsdann unverweilt demnselben Unternehmer,
Währ 150 Fl.8 T. 818 81 8Staats-Schuld-Sch. 3 ½ 84 ⅔ Act.-Bank (Hene 8 hat, nach Maßgabe dieses? Wien, dito 150 Fl. 2 Mt. 81 80 ¾ Präm.-Aul, v. 1855 1— . 82 Pr. Bank - Antheil- Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der F hach Anüsge . v Zu iseamh 8 à 100 Thle 3.2 G““ — Scheine .. Kaiser von Oesterreich, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnver⸗ den obigen Abreden entsprechenden Vollendungstermins, die Kon⸗ südd. W. 100 fl. 2 Mt. 56 2fess. Präm.-Scheiae — — [Bank des Berliner bindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, zession auch für den in Oesterreich belegenen Theil dieser Eisenbahn Erhf. a. M., à 40 Thlr - 8 75 ½ Kassenvereins haben zur Vereinbarung des bei dem Prager Friedensschlusse in der ertheilen und davon der Königlich preußischen Regierung Kenntniß 12*q W. 100 Fl [2 Mt. 56 24 AE do. ... 8. 82 G Danziger Privatbank. Erklärung d. 8 Prag, 880 23. 1enenn 1866 vorbehaltenen Staats⸗ geben. — . eipzig in heresn.. 1u1u.“ ne 82 ½˖ Königsb. Privatbank. vertrages zu Bevollmächtigten ernannt: 1““ ¹Unter denselben Voraussetzungen wird di sserli önigli Courant. 61 903Oder-Deichbau-Oblig.“ “ . 4 90lagdeburger Privatb. 588 Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren österreichische ve ansf zung Rs birah dir Seileela eeghch i.14 Th. F. 100 Thl. 2 Mt. 93Berliner Stadt-Oblig. ee * FPposener Privatbank. Geheimen Ober⸗Regierungsrath Ludwig August Wilhelm falls dieselbe Sich etwa entschlossen haben sollte, die hier in Rede — 3 W. 928 8 Ih . . Rentenbriefe. “ Rittersch. FSFei 68 “ Wirklichen Legations⸗Rath Paul Lud⸗ stehende Bahn in ihrem Gebiete als Staatsbahn herzustellen und zu . . 90 ⅔02 b 8 8 hs rivatbank “ ilhelm Jordan; etreiben gu Warschau 908.R. 8 T. 83 ½ Fee der eeeGemen. 90 “ Srime Mazestät9der Kaiser von Oesterreich: Allerhöchst⸗ “ des perchenldehn ezntragz dif Koneson 2 8 Bremen 100 Th. 6. 8 T. 110 ¾ Berl. Kaufm Sscbeges 882 1 Fisd a aa lhren — 8829 E““ 84 eee- lenden Peheistteg unter gleich günstigen Bedingungen ertheilen. 8 — WII 8 u ohann Ferdinand Wagner, Ritte n g/ Art. IV. Die Königli reußische, sowie die Kaiserli⸗ öniglich Fonds-Oourse. , n dhenerena vreee b. 1 82 vrlgcsfetechor 38 velche nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung öͤsterreichische Regierung 1154. heesch Attikein liser s Freiwillige Anleibe 4.2 96 Kur- u. Neumärkische ¹ ß75 ½ Säachsische. 6 901 N roela 8 . ihrer Vollmachten, unter dem Vorbehalte der Ratification über fol-⸗ Ihnen etwa zu sonzessonirenden österreichischen, beziehungsweise preu⸗ Staats-Anleihe v. 18595 102 ¾ do. do. „[Schlesische..... 607 „erFhl 9moezeh M gende Punkte übereingekommen sind: ““ sßischen Unternehmern dieselben Erleichterungen zu Theil werden lassen, do. v. 1854, 1855, 1857⁄4 ½% y96 1Ostpreussische. 1 EEEEEö Art. b Nach der bei Unterzeichnung 58 De en 9 zwi⸗ welche die in den betreffenden Staaten bestehenden oder etwa künftig Bisenbahn- 1 V 2* v .“ . 23. August 1866 ie iglich e Regier b (Staats unternommene Eisenbahnen im Allgemeinen und grundsätzlich 1 12S Wün. 898889 g. 18 88* Hen. Hesch lc. 76 8. pflichtet, die Herstellung einer Essenbahn von einem 1““ einräumen oder künftig einräumen werden. Es sollen auch alle 82 AsebenNühbscezeiter .. Shesn 38 611““ 841 der Schlesischen Gebir öbahn bei Landshut nach der österreichischen lichen Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses Ver⸗ Altona-Kieler b II“ 8 h “ 3 8 er r. Sene Grenze bei Liebau in der Richtung auf Schwadowitz zuzulassen und trages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn⸗Unternehmunge Berg.-Mäark 8 üe Lbogeben, 8 18. 8 zu fördern; wogegen 2) die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung von der Königlich preußischen beziehungsweise von der Kasser Berlin-Anhalter V Prioritäts-Obli LEEEö IU. Derev. Seee Ihrerseits die Herstellung einer Eisenbahn von einem geeigneten Punkte Kéniglich österreichischen Regierung erlassen werden, auf die in Rede Berlin-Hamburger.... — QAachen-Düsseld. I. EEh.4 48.VI. Ser. a Her der Prag⸗Brünner Eisenbahn bei Wildenschwert bis zur preußischen stehenden Eisenbahnen für die Dauer der Konzessionsfrist nur Anwen⸗ Berl.-Potsdam-Magdeb. V do. U. Emzson. Bneden ehnh. hre⸗ Grenze bei Mittelwalde in der Richtung auf Glatz in gleicher Weise dung finden, soweit jene Bestimmungen mit diesem Vertrage und der Berlin-Stettiner ... 18 13. de. I FEmission. Cölo d 5 d w.-Freib. gestatten und fördern wird. Konzession nicht in Widerspruch stehen. Breslau- Schw.-Freib... — V Aschen Mistrichte.* Cöl ad. 8 i Art. II. Für die im Artikel I. sub 1. genannte Bahn ist Seitens Art. V./ Die Punkte, wo die im Artikel I. genannten Eisenbahnen Brieg-Neisse — do. II. Emission. 1“ der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung rücksichtlich der in die Landesgrenzen überschreiten werden, sollen auf Grund der von den Cöln-Mindener 8 Berg.-Märkische I. Ser. Ihrem Gebiete belegenen Strecke bereits die Konzession an eine Gesell⸗ betreffenden Eisenbahnbau⸗Verwaltungen auszuarbeitenden Projekte Hagdeb-Halbenaadt n 4b II. Ser. schaf ertheilt, und ist der Bau dieser Strecke in Ausführung be⸗ nöͤchigenfolls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher o. Lit. B. (St.-Pr.);: TFxsedas griffen. 88 — 1 6 ; estimmt werden. 1 8.Seelensee⸗⸗ “ vansg Die Königlich preußische Regierung wird die in Ihrem Gebiete Art. VI. Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahnen soll g Iat. B F do. III. Serie.. belegene Strecke entweder als einen Theil der Schlesischen Gebirgsbahn in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen vier Fuß acht Iie emer ee Sechleswig-Holsteinsche auf Staatskosten ausführen, oder einem geeigneten Unternehmer die und einen halben Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen Niederschles.-Märk.... ““ Stargard-Posen . Baukonzession dafür ertheilen. / 1 betragen. 8 Niederschles. Zweigb. do. Düsseld.-Elberf. Pr. do. II. Emission Falls die Königlich preußische die vorgedachte Bahn⸗ Auch im Uebrigen sollen die nach diesem Vertrage zu bauenden Hessische Nordbahn.. da “ „do. III. do. . 1 strecke auf Staatskosten ausführt, wird Sie dieselbe binnen thunlichst: Eisenbahnen und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichmäßigen Oberschl. Lit. A. u. C. 3 ½ . H Thüringer I. Serie... “ kurzer Zeit, und zwar spätestens bis zum 31. Dezember 1869, voll⸗ Grundsätzen hergestellt werden, daß letztere von und nach den anschlie⸗ gva 8 E“ * F. 3 enden und dem Betriebe übergeben. Falls die Königlich preußische ßenden Bahnen ungehindert übergehen oder auch gemeinschaftlich be⸗ Opein-Tamowitzer Hae do. .Seri Regierung die Baukonzession dafür einem Unternehmer ertheilt wird nutzt werden können. Rheinische do do. b Sie letzterem die Verpflichtung auferlegen und ihn mit allen Ihr zu Die von einer der kontrahirenden Hohen Regierungen geprüften do. (Stamm-) Prior. — Fün n Wilh. (Cosel-Oderberg) Gebote stehenden Mitteln dazu anhalten, die vorbezeichnete Frist für Betriebsmittel werden ohne nochmalige Prüfung auch auf den in Rhein-Nahe Berlin-Hamburger Niede o. IV. Serie. do. III. Emission die Vollendung des Bahnbaues und die Betriebseröffnung einzuhalten. dem Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecken zugelassen werden. Stargard-Posen 4½ Fas 1 obe v.vr Zweigbahn. de. IV. Emission b Für den Fall, daß wider Erwarten die Königlich preußische Regierung Art. VII. Die beiden kontrahirenden Hohen Regierungen ver Thüringer “ Berl.-Potsd.-Mgd. Lt. A.4 88 chles. Lit. A. bis zum 1. Juli 1868 weder in der Lage sein sollte Sich ur Her⸗ pflichten Sich, zuzulassen und anzuordnen, daß 1) die Schwadowitz⸗ mm oee eede .Lt. A. 4 86 ⅓ o. Lit. B... stellung der hier in Rede stehenden Bahnstrecke auf Staatstosten zu Landshuter Bahn mit der Schlesischen Gebirgsbahn, 2) die Glatz⸗ ——— V vers. n n. (Lomb.) 6 Berl. Omnibus-Ges.... 23—ftalien. Anleihe. verpflichten, noch einem preußischen Unternehmer die Konzession zur Wildenschwerter Bahn mit der Prag⸗Brünner Eisenbahn in unmittel⸗ ixe 8DOAZAAA“ Neue Berliner Gas-Ges. Russ. Stiegl. 5. Anl Ausführung derselben zu ertheilen, wird die Königlich preußische Re⸗ bare, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverhin⸗ v 6. 88. 88 neue pro 1875/6 (W. Nolte et Co.).. doe. 6 gierung mit einem Ihr Seitens der Kaiserlich Königlich österreichischen dung gesetzt wird, und wird eine jede der kontrahirenden Hohen Re⸗ Amsterdam -Rotterdam 8 u6. pro 1876ʃ6 Renaissance do. v. Rothschild Lst Regierung zu bezeichnenden Konzessionsbewerber wegen Ertheilung der gierungen in Ihrem Gebiete dafür Sorge tragen, daß für die Her⸗ Galiz. (Carl Ludw.). 1 Röo⸗ Dn nn Ausländ. Fonds. do. Neue Engl Win „ Konzession für den Bau und Bekrieb, uneer den in Preußen üblichen stellung des betreffenden Anschlusses keine Bedingungen gestellt werden, Löban-Tittau . .. ..3. HiSsan hs nles Braunschweiger Bank. 89z do. A.“*“ Bedingungen und, soweit dies in Ihrer Einwirkung liegt, unter Fest⸗ welche das Zustandekommen des Unternehmens selbst erschweren Ludwigshafen-Bexbach- . ““ Bremer Bank Eö.“ “ haltung des oben bezeichneten Vollendungstermins, unverweilt in Ver⸗ würden. 3 2 e U 3aliz. G arl Ludw).. Coburger Creditbank.. 1 76 ½ do. ö. handlung treten. . Sollten die resp. Unternehmer die vorerwähnten Bahnen in die do. do. Stamm-Prior. 5 Wees s cc. ö8 Darmstädter Bank do. . Art. III. Für die in Artikel I. sub 2 genannte Eisenbahn wird bestehenden Bahnhöfe zu Ruhbank beziehungsweise Wildenschwert ein⸗ Mz.-Ludwgh. Lt. A. u. C. 4 Kiaschaf “ 6 Dessauer Credit „do. Präm.-Anleihe v. 64 die Königlich preußische Regierung rücksichtlich des auf Ihrem Gebiete zuführen beabsichtigen, so werden die beiderseitigen Regierungen thun⸗ Mecklenburger V gerhm W, 888.gs do. Landesbank. do. do. do. v. 66 belegenen Theiles der Bahn einem in Preußen domizilirenden Unter⸗ lichst darauf hinwirken, daß über die erforderliche gemeinschaftliche Be⸗ Nordh.-Erfurt St.-Pr.. 5 Jelez- W .en hn 8“ Genfer Creditbank. 4 4 do. 9. Anl (En 1.) nehmer die Konzession ertheilen und, nachdem dies geschehen, davon nutzung drr genannten beiden Bahnhöfe und deren Betriebsanlagen Oester. franz. Staatsbahn 5 .,Heee” . gasgs 8 Geraer Bank “ (Ho 1) 8 der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung unter Bezeichnung ein angemessenes Uebereinkommen zu Stande gebracht werde. 4 Oest. 2üdi Stwatsb.Lomb. 8 1u“ gar. Gothaer Privsthank. TTETTTTEEI der in der Konzession für die Vollendung der preußischen Bahnstrecke Art. VIII. Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Reekts Uaer eeä vU 8 gar. Leipziger Oreditbank. EE1“ festgesetzten Frist Mittheilung machen. JAustiz⸗ und Polizeigewalt) bleibt in Ansehung der das Königlich do. Stamm-Prior. 5 Berl Handels-Ge aü Luxemburger Bank ... Poln. Pfandbr. in S. R. Sollte die Kaiserlich Königliche österreichische Regierung den in preußische und beziehungsweise das Kaiserlich Königlich österreichische Russische Eisenb. . Dise. C 1 Meininger Creditbank.. 2 [do. Part. 500 Fl.* Oesterreich belegenen Theil dieser Bahn auf Staatskosten ausführen Gebiet durchschneidenden Bahnstrecken auf dem preußischen Gebiete Westbahn (Böhm.) öä Norddeutsche Bank ... do. Liquidat.-Br... oder einer österreichischen Unternehmung die Konzession dafür ertheilen Sr. Majestät dem Könige von Preußen und auf dem österreichischen Warschau-Bromberg .. Hannoversche V Oesterreich. Credit z9 Dessauer Prümien- Aal. wollen, so wird Sie hiervon die Königlich preußische Regierung vor Gebiete Sr. Majestät dem Kaiser von Oesterreich ausschließlich vor⸗ Warsch.-Ter. v. St. gar. Se Van Rostocker Bank Hamb. St.-Präm.-Anl. Ablauf einer von dem Empfange der vorgedachten Mittheilung ab behalten. 1 b Warschau-Wien . eaee en⸗ 8 Hvg. . Sächsische Bank . ... Neue Bad. do 35 Fl. laufenden Frist von sechs Monaten benachrichtigen und, im Falle der Art. IX. Die Hohen Regierungen werden zur Handhabung des Berlin-Görlitz do. Gew Bk. F. — 22 Thüring. Bank Schwed. 10 Rl St. Pr. A. Ausführung auf Staatskosten, die Vollendung des Baues und die Ihnen über die Bahnstrecken in Ihrem Gebiete zustehenden Hoheits⸗ eea Seegs 2 do. 2 (Se auster) 5 98 ½8 Weimar. Bank Lübeck. Pr gr- Eröffnung des Betriebes bis zu demselben Zeitpunkte herbeiführen, und Aufsichtsrechts beständige Kommissarien bestellen, welche die Be⸗ Ostpreuss. Sdb. St. pr. Iudustrie-Actien. Oesterr. Metall. . Age ,9 zu welchem die preußische Strecke ausgebaut und dem Betriebe über⸗ ziehungen ihrer Regierungen zu den Eisenbahn⸗Verwaltungen in allen Prioritäts-Actien. 1rasawnn Hüttenwerk ..5 109 ¼ 108 ½ do. Nation.-Anleihe: geben sein wird; zur Einhaltung derselben Frist für die Vollendung denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten ge⸗ *9 5 28 27 ½ do. Präm.-Anleihe. 567 [Bad. Präm.-Anleihe..
Belg. Obl. J. de l'Est I2e e KHae es. 8 der österreichischen Bahnstrecke und für die Eröffnung des Betriebes richtlichen oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehör⸗ .J. de 1 abrik v. Eisenbahnbed. 5 — 125 do. n. 100 Fl. I 62;: 4 V .10 Loose Bayersche Präm.- 3 1 8, 7, 414 1 8 1 ehägesgahs o — (ayersche Präm.-Anl.. auch- die von Ihr konzessionirte österreichische Privatunternehmung ver⸗ Art. X. Unbeschadet des Hoheits⸗ und Aufsichtsrechts der kon
do. Samb. u. Meuse H er . 5 auf derselben wird die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung den geeignet sind. Oester. franz. Staatsbahn 3 245 vessauer Kont. Gas. 5 153 ½ 152 ⅜ do. Loose (1860). 5 652 642 do. J 1b 3 zrenken 8 ’1 je in 3 zebi atsbahn 3 2452 Hab. f. Holzw. (Neuhaus)4 — es 1— . Ab pflichten und anhalten, der im Uebrigen keine Bedingungen auferlegt trahirenden Hohen Regierungen über die in Ihren Gebicten belegenen
do. von 1862 4 8 do. .. p 85 ½— der Preuss. 8 u“ Vom 5. August 1867. smsmelcher für den preußischen Theil der Bahn die Konzession erhalten e
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Ober-Schles. Lit. C... do. Lit. D... do. Lit. E... do. E; do.
Rheinische 61 do. vom Staat gar.. do. III. Em. v. 1858/60 do. do. v. 1862. u. 64 do. v. Staat garantirt.
Rhein-Nahe v. Staat gar. do. do. II. Em..
Rhrt. Crf.-Kr. Gladb. I. S.
do. II. Serie..
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1 Z“ ank: für Wechsel 4 pCt., für Lombard 1e“ Ablaufe der vorgedachten sechsmonatlichen Frist der Königlich preußi⸗ jenigen Regicrung, in deren Gebiete dieselben ihren Sitz haben⸗ Redacti “ schen Regierung weder Ihre Entschließung zum Ausbau der öster- Art. XI. Sollte eine oöͤsterreichische Unternehmung innerhalb des Nedaction und Rendantur: 8 1 reichischen Bahnstrecke auf Staatskosten, noch die erfolgte Konzessio-⸗ Königlich preußischen Landesgebietes, oder ein preußischer Unternehmer
Berlin, Druck und Verlag der Koͤniglichen Geheimen Ober⸗ 8 b512 ½ 8 R v — 1 8 1