- EFööe, eeevee, e den] tionen wird zur Erreichung des im Artikel 8 des Handels⸗ und Zal der den Betrieb einer der im Artike gedachten Eisenbahnen vertrages zwischen den S — 8 3 Zolr⸗ 1 FA⸗ 8 9„ Erfern z; en den Staaten des Deutschen Zoll⸗ und EEE161“*“ F hat sich derseche dtefichelic aller vereins und Oesterreich vom 11. April seehsHenichzelen d anda⸗ 8. . aus der Anlage und beziechungsweise dem Bahnbetriebe herzuleitenden beiden Sei je ein Grem es SlPectes von “ .““ — WI 11“*“ der Gerichtsbarkeit und den Gesetzen des mengelegt 88 Grenzellamt aslegt und deites 8 zusan, lage A 11“ vns de8. auc, c. aheeesgen tsze c vxeflichten. nlenhsen Staates zu unterwerfen, in welchem die Schadenszufü⸗ s -e FSichen Zee 88 1 lahe . r sionirung der Eisenbahnstrecke von einem ohen österreichischen erar is er den Verkehr . funden hat. bes Seeease acha chenihnnh sens dis Beseanh e as Rübin Fehan. uns Mäetetzwetde Fnh wa. Bestimm wugtte b2 Konpsstonirmmg eee bbehastlgen chvert bis entsprechende Mehraufwand zu ersetzen, welcher demselben aus Anlaß 13““ XIII. Unterthanen des einen der kontrahirenden Staaten, Aus⸗ und Absertigungs⸗Befugnis asse, mit Begleitschen geeignete zur preußischen Grenze bei Mittelwalde. der bezüglichen ahn für die gefällsamtliche 5 — 8 welche von den Eisenbahn⸗Verwaltungen beim Betriebe der Bahnstrecke kontrahirenden Hohen Regierungen bereit diese Befu niffe fen s . ) Die Fristen, innerhalb deren, vom Tage der Konzessionserthei⸗ eigentliche Polizeiaufsicht zur Last fällt; auch ist na 4 im Gebite des anderen Staates angestellt werden, scheiden dadurch auch zu erweitern wenn die Ausdehmung des Vrugnish⸗ seiner Zei 1 gerechnet, der Bau dieser Bahnstrecke begonnen, gefördert und gabe des §. 88 des vorbezeichneten Gesetzes den Beamten er nicht aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes aus. Die dern sollte. 2* Dnung des Verkehrs dies erfor lung aeiund bis zu welcher die Bahn dem öffentlichen Verkehr über⸗ betroffenen Verwaltungszweige bei den in Angelegenheit der Eisen⸗ Stellen der Lokalbeamten, mit Ausnahme der Bahnhofs⸗Vorstände, Art. XIX. In Betreff der durch beiderseitige Kommissare seh vollenavrdeu muß, werden von der Kaiserlich Königlich österreichischen bahn vorkommenden Dienstreisen die freie Fahrt zu gewähren. der elegraphen⸗ und derjenigen Beamten, welche mit der Erhebung Zeit noch näher zu verabrevenden Förmkichteisenn 9* “ seina mit Rücksicht auf die in dem Artikel III. des Staatsver⸗ 2) Die Concessionaire haben allen Anforderungen zu entsorechen⸗ von öSe ern. 28 sind, sollen jedoch thunlichst mit einheimischen vision und Abfertigung des Passagiergepäcks 8 Re. ü der Königlich preußischen Regierung vom 5. August 1867 9 sur Beeaegiche 85 1ee νꝙmτ Vehagniche Staatsangehörigen besetzt werden. Die Betriebsbeamten sind ohne gehenden Güter “ „ein⸗ und aus. ges. Lereinbar stgesetzt werden er Kaiserlich Königlichen Postverwaltung Seitens der Ke. erschie . s scksichtli szipli Hüter bie der Paßre rtheilen beide Regi w enen Vereinbarung festgesetzt werden. 1 r Kg 1b Postvern G Unterschied des Orts der Anstellung rücksichtlich der Disziplinarbehand⸗ sich die FeI n e. Neeage e een 8⸗ Regierungen gettoffe Das diesfällige Bauprojekt und die Detailpläne sind den kom- Königlichen Eisenbahn⸗Auf ichtsbehörde an dieselben gestellt werden. lung. nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und minder günstig, als irgend eine andere in das A 8e nigt ten österreichischen Behörden zur Genehmigung vorzulegen, und Die Kaiserlich Königliche Post ist unentgeltlich zu befördern, und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter⸗ Eisenbahnroute behandelt werden soll a8 Aaefand . petence beim Baue der Strecke genau nach diesen behördlich genehmigten die Postverwaltung hat für je einen Zug in jeder Richtung die en sollen, und daß im Interesse da ist sich Abfahrtsstunden und die Fahrgeschwindigkeit zu bestimmen, kann
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worfen. Förde Nhee⸗kns . 8 W“ 8 Förderung des Verkehrs dabei jede, nach den in beid glänen zu benehmen. ] — 8 eiter s Zü Abf 8 8 9 8 Art. XIII. Die Feststellung und Genehmigung der Fahrpläne stehenden Gesetzen zulaͤssige Eriicheerün und Vereinf Fag. Staaten e. Plän⸗ 8 zoll insbesondere bei der Festlegung der Trace und der Aus weiter aber selbst jene Züge, deren Abfahrts⸗ und Ankunftsstunden und Tarife bleibt derjenigen Regierung vorbehalten, in deren Gebiet Art. XX. Sie wegen der G 1g * Achung eintreten soll des Bahnbaues den militairischen Anforderungen volle Rech⸗ lediglich von der Bahnverwaltung bestimmt werden, event. unentgeltlich die betreffende Eisenbahn⸗Verwaltung ihren Sitz hat. polizei bei Reisen mittelstoder Ei dean der Paß⸗ und Fremden⸗ führung de en und jene Theile der Kunstbauten, bei denen es verlangt zur Postbeförderung benutzen. Die Kaiserlich Königliche Postverwaltung Die Tarifsätze für die in den beiderseitigen Gebieten zu bauenden, bestehenden oder noch 8 ” Shr ünter beiden es feacge schon nung geir prengvorrichtungen versehen werden. — ist ferner berechtigt, entweder die Beistellung zu Postzwecken vollkom⸗ Jnns derselben. See e ssegee caee geleiteten Bahnstrecken sollen die in Rede stehenden de eh peerasen Henirb1s. .. auf wirde wherdies aber haben die betreffenden Eoncestonaire sich den gür i EEEEbbö Irs 2 ach gleichen Grundsatzen festgeste werden. ber die 8 dea; sorl; Eae 11““ g finden. 1- in Oesterreich alle emein geltenden gesetzlichen Be⸗ verlangen, oder sich eigener ggx 3 edienen ie S 8 Es wird ferner darauf Bedacht genommen werden, daß auf jeder P“ den Beech hene aeee ec aderieneeeelehch Poligeibeamta pn Eiseneahnemg mwver sinzbefondere den Normen zu unterwerfen, geltliche Beförderung der einen oder anderen dieser Postwaggons, 1 ’ der Hihet Frage stehenden Eisenbahnen in jeder Richtung minde⸗ den möchten, beizulegenden Amtsbefugnisse bleibt 229 5 fonfrt wer. fürnge der §. 10 des Eisenbahn⸗Konzessionsgesetzes vom 14. September wie der die Postsendungen eamten und Diener, die 2 stens zwei durchgehende, Personen befördernde, eine möglichst bequeme ständigung unter den kontrahirenden H bleibt eine besondere Va. we Reichsgesetzblatt vom Jahre 1854 Nr. 238) hinsichtlich der bei gute Instandhaltung und die gehörige Bewahrun und Beaufsichtigung Reiseverbindung mit den Anschlußbahnen gewährende Zuͤge eingerichtet, Die disfällige V. d itrahirenden Hohen Regierungen vorbehalten 1854 (Reichsgesebnen. stzustellenden Vorkehrungen gegen Feuers⸗ dieser Waggons in den Räumen und auf Kosten der Bahnanstalt, enda- sowie daß die sonstigen Betriebsanordnungen den Ferkehrsinteressen deena der berreehsr b. ehee drei Monate vor Inbetricth. den Begehungskommisseansde sngen Sv in Betreff der Herstellung lich die unentgeltliche Beleuchtung derselben von der letzteren zu fordern. s — irt werb w S2, sich di b etzung der betreffenden Eisenbahn eröffnet und er Eröfft r und sonstige Beschadigüngert, eas 18 ü 2 ie Kaiserli önigliche 2 - 1 in Oesterreich eegend regulirt werden, zu welchem Zwecke sich die kontrahirenden Betriebes thunlichst vollständig 88 Nachuns b Frölung de 2 den Eisenbahnbau unbenutzbar gewordenen Wegen, Brücken Wenn die Kaiserlich Fensskiche Pesheeeevefnag gu be.e vre, 8. Hohen Regierungen bei Ertheilung der Konzessionen die erforderliche Art. XXI. Die Reguli 1 des P gebrach wes von Fonit en Communicationsmitteln, ferner der Herstellung beson⸗ konzessionirten Bahnstrecke eine ambulante Post einzuführen findet, Einwirkung auf die Betriebs⸗Verwaltungen sichern werden. auf den in Art. I nurten Esse es Post⸗ und Telegraphenbetriebes und sonftig icht vorhandener, durch die in Folge des Eisenbahnbaues so sind anstatt der achträderigen oder vierräderigen gewöhnlichen Wagen „Art. XIV. Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise ständigung zwischen den beiders Fisenöggunen b9. der vesondenen ei derr 8. detaaber Communicationsstörung etwa nothwendig werdenden die hierzu erforderlichen acht.⸗ oder vierräderigen, nach den Anforde als der Zeit der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern gen vorbehalten. eiderseitigen Post⸗ und Telegraphenverwaltun. aber eintr Straßen, Brücken und Dämmen, dann Einfriedungen rungen der Postanstalt eingerichteten Post⸗Ambulancewagen von den beider Staaten gemacht werden; namentlich sollen die aus dem Ge⸗ Bei 86 Re⸗ ulirung des Postbetrieb Hauten e 8E6“ Conzessionairen ohne Entgeltherzustellen und zu erhalten. Sollte bei “ einen das Gebiet des anderen Staates über⸗ werden, daß EE“ denselben Puntece Ratescdern 88 8 Congcessionairen wird zum Zwecke des Baues der gedachten irgend einem S eeruns von vev 8 Ssge den Transporte weder in Beziehung auf die Abferti F dö e e nden soll 1 — 8 ichi ebi — er E riation gen bestimmten Zuge kein Postwaggon beigestellt werden und kem Ieer. 42* B ung gung, noch welche nach Artikel XVI. den E iehs F; senb cke auf österreichischem Gebiete das Recht der Exprop — gen be Suge nemn zn 8 — b rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als weise nach Artikel XVIII ra.ee eee aehtsc beziehungs⸗ isenbahase ss aaegeh der diesfälligen gesetzlichen Vorschriften in Begleitung durch Postbedienstete stattfinden, so sind die Bahnbedienste betreffenden Staate abgehenden oder darin verbleibenden men sind, und daß die Für. 80 Pssttem gencet 8Sn Leohe nsehung jener Räume zugestanden, welche nach der Entscheidung der ten zu verpflichten, auch 28 Uebernahme 88 ee der nn 9 Transporte. ;7 8 1— ‚ U jederseits bis; g JIe vVvb .8A d er frag⸗ etreffenden Z zu befördernden Posteffekten zu pflegen und dieselbe. Art. XV. Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in ““ und beziehungsweise von diesen Punkten ab befritm hiergu bernserär enn ichsahich Sec sbercen .““ n deiteffraders Zransgportis gehörig 2 verhgohren⸗ Wenn bei Fällen dieser jedem Staatsgebiete kompetenten Behörden in Gemäßheit der für jedes Ar F zniar . lichen Bahn fuͤr unumgangneoh, die Errichtung von Staats⸗Tele⸗ Art Postsendungen durch Verschulden der Bahnbediensteten in Verlust ge⸗ Gebiet den V jf 8 8 5 . . led Art. XXII. Es werden die Königlich preußise R 5 d) Die Concessionaire haben die Errich g 1 1 ümgen! e. — ’ 5 Ze ie geltenden Vorschriften und Grundsätze zunächst durch die Beam⸗ von einer österreichischen Unternehi glich preußische Regierung den leitun en längs der Eisenbahnstrecke und auf ihrem Grund rathen oder beschädigt werden sollten, so haben die Conzessionaire zur Erlan⸗ ten der Eisenbahnverwaltung gehandhabt werden. leiteten Betri Bischen Unternehmung auf preußischem Gebiete ge graphenleitungen deng⸗ estatten. gung des Ersatzes von den Schuldtragenden behülflich zu sein. In jenen Art. XVI. Dafern die eine oder die andere der im Artikel I. ge⸗ 8 - b und hie Kaiserlich Königlich österreichische Regierung und Boden Eheee ge. e. werden sollten, gestattet die ahnhöfen, welche in der Nähe von Postorten erbaut und zu welchen nannten Eisenbahnen nicht in ihrer ganzen Ausdehnung von ein und geleiteten vnexna Egeunischen Tte 81 österreichischem Gebien 8 88 8a en dererseüls die Anbringung der Bahnbetriebs⸗Tele⸗ von den nächstgelegenen Postämtern Postverbiodungen voraussichtlich f egenstand dieses Vertrages bildenden Eisev. †. Staatsverwaltung 1 eingerichtet werden, sollen Kammern zur einstweiligen sicheren Auf⸗
demselben Unternehmer ausgeführt wird, soll der Betriebs —.
v — gefut soll der Betriebswechsel: bahn ei 8 d v vF. b
der L 8 er . bahnen mit keinen anderen oder höheren 2 - ig an ihren Säulen. 8 “ . In j
9 b ISesnc asn e. Bahn in der Station Liebau, welche den Bahnbetrieb der ifenbon etencgeseusescen 8eee9. grapgenegitdicg dr Modalitäten der Errichtung, Erhaltung und bewahruug der Postsendungen eingeräumt werden. In jenen Fällen,
— h 2 n 4 „2; 8 — “ 8 2 2. 3 9 e⸗ L * — d ver ater Bahn in der Station Mittelwalde treffenden Staate im Allgemeinen treffen. Derselbe Grundsaß soll Benutzung des Bahntelegraphen anbelangt, so sir
stattfinden nd die Concessionaire wo der Fefrea gedez in e. gele enen Feen 12 22 ie Königli ßi Anwe ür Zetri f ies Anbrtaeen lichen Staatstelegraphen⸗ Einen achträderigen (oder zwei vierräderige) Wagen erfordern, . Die Königlich preußische Regierung wird in diesem Falle dem 1“ für den Fall, daß der Betrieb auf der preußischen gehalten, diesfalls mit der vööö 8 8 Kige enens digen oder zwei vierräberige, en agveiter deizustellenden von ihr zu konzessionirenden Unternehmer die Verpflichtung “ ded gsterrehs chs eseah e ... von der Kaiserlich König⸗ Anstalt 1 Uhenes Ueofreisc gandhabung Av-.* eh he it eine den he vx ——— gen, den Betrieb auf der Strecke von der österreichisch⸗p ische dreh, Ferretchezschen MeMerung, sowis für den Fall, daß der Betrieb auf Staatsverwaltung den Einflüuß auf vie ℳ rmögliche 3) Wenn die Strecke von einem Punkte der nördlichen Staatsbahn Grenze bis zu der Wechselstation Liebau begfehu arrwehhe Weerecünehhe Aen siehreichischeg Sinec 88 Necstdrh s eha Bahn von dr Feeangsteee sis und die Ueberwachung desselben zu ermöglichen 8e Lw. Mee Brenze bei Mittel⸗ an diejenige Unternehmung zu überla 9 die Ausfü⸗ 1“ en Regierung geleitet werden moͤchte. und zu sichern. B“ 1 8 ern⸗ “ utzt werden sollte, sind übertragen worden ist äat⸗Schwadowitzer Bahn von einer österreichischen Unternehmung ge die Linie der nördlichen Staatspal . — e v. eg; 60 zwis Kaiserlich Kö⸗ G ie Einri 1 erden s ie Kaiserli znigli 8 g. e⸗ 8 jes erforderli — n ionaire dem am 10. Dezember 1860 zwischen dem Kaiserlich 2 DDdie Einrichtungen des Baues und Betriebes, die Construction sollte, und die Kaiserlich Königlich österreichische Reji⸗ nes der denh Herstelaegge deee bes züsichen Lriegsministerium und den droßeren Eisenbahnanstalten des Oberbaues der Bahn und die Signal⸗Einrichtungen von der Folge diese Bahn anzukaufen beabsichtigen möchte, wird auf dem Stationsplatze Wildenschwert oder in der dasalbst haben die Oesterreichs abgeschlossenen Uebereinkommen über die Tarifsätze aller österreichischen Grenze bis zu den Bahnhöfen zu Lieb 9 die Königlich preußische Regierung ihre Zustimmung hierzu nicht ver⸗ in Betreff der Einrichtung des Betriebsdienstes daselbst he die Gatt v0 solchen Transporten beizutreten walde sollen alsdann mit denjeni en e nah gsen sateh. 8 Konzessiongire das Einverständniß mit der Fetehc I 8 8 2) Im Ansehung des für die fragliche Bahnstrecke überhaupt ein⸗ 2 cgn „ 8 8 7 7 2 9 15 1 9 . 5u1— 8 3 „ 4 . „ 0 8 — — CN „C0 2 ) e G 9 G e Bc. 1 1 Beziehungen für die auf zsterrechischem Gebiete belegene Strecke dieser Re— 1 Fen wird für den Fall, daß die Königlich preußisch legirten österreichischen e Eisenbahngesanschace anxwalde in ana⸗ tretenden Tarifs dürfen keine höheren Tarifgebühren und keine un⸗ Bahnen werden, übereinstimmen. 1 C“ dlpon Enem reuseschen Peitae— d beagc 8* Hienftes in der Pecgsenssgpertrages vorgesehen ist. günstigeren Transportbedingungen festgesetzt werden, als auf den Li⸗ Die Anlage und Ausrüstung der Bahnhoöͤfe in Li d Mi kernehmer gebaute Wildenschwert⸗Glatzer Eisenbahn anzukaufen, die oger Weise im Artikel XVII. des Staagtskerereceen Regierung nien der nördli Staatsbahn. 1ö telwalde selbst erfolgt nach 1 8 5 “ Kaiserlich Königlich österreichische Regierung zu der Einlöfang 18 Kon⸗ Das diesfällige Uebereinkommen ist der Eö“ Rehherun C111 r die Verpflichtung, für den innerhalb Art. XVII Ueber die näheren Bedingungen der im zweiten dae Ihrem Gebiete belegenen Strecke Ihre Zustim ar. Vetagaenn veehee ct csesen Besieong kein Einverständniß des österreichischen Staatsgebiets stattfindenden Dienst solche Beamte, Absatze des Artikels XVI. ged iebsüb b I Sgen. alle, daß in einer oöder e 8 5 Diener oder Arbei velche wegen Verbrechen oder Vergehen, wegen 88 11““ 8 gedachten Betriebsüberlassu leibt eine *† d Fintri ins 8 2 4 1. erne 2 er verden sollte nach Maß⸗ Diener oder Arbeiter, we che wegen Verbre en o geben, 8 8 zwischen den Eigenthümern der v Fänls behalten Lir rde beide B den.a7dehg g. 7SS.e 2 deß aüden Bahn dn cgnehmmungen enae h naschegung der Bestim⸗ Schleichhandel oder schwerer Gefällsübertretungen ne. 228 tre er den Betri f 1 111““ 8 de kontrahirende hohe Regi — gabe estehend W11““ gans. ins⸗ E111.“ M gtlicher Beweise von der Unter⸗ ¹ „ und Ssb⸗ Betrieb auf derselben übernehmenden Verwaltung seitig das Recht vor, nach Ablauf 18 Dret ho he Regierungen gegen nonn en des Staatsvertrages die Entscheidung zu treffen. Was ins⸗ urtheilt, oder blos wegen Mangel rechtlicher eweise 8 4% ea Fenneg.9 doch soll die den Betrieb übernehmende Verwaltung Betriebseröffnung an gerechnet oder auch igig Jaßren⸗ 9 “ baorcere die Besorgung des Grenzdienstes in der Wechsel⸗ und suchung enthoben werden sind, er Dienste und beziehungsweise zur rch die Konzessionsbedingungen oder in einer andern geeig i, dest Ki A11 ) später in Folge einer min⸗ 8 hittelwalde e ohvird durch Spezialverhand⸗ Arbeit wissentlich nicht zu verwenden. vgvg —v n vr. / n geeignet erschei⸗ destens Ein Jahr vorher hend ündi . vr sstation Mittelwalde betrifft, so wird durch Spezialverhan⸗ easge EE111 1— 5 ; pria nenden Weise Seitens der Kaise Fntssich e b Ein Jahr vorher zu machenden Ankürn Jede die in Uebergangsstatio 9 E. ev ev e Die 6 1 e ver — if jede Ersatz⸗ r 9,1 denfals 2. Kaiserlich Königlich österreichischen Regie- Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke gegen E 18Jö der betreffenden Verwaltungszweige beider Staaten seiner Zeit SJA““ — ö* 9 * s8 enfalls bindend verpflichtet werden, die ordnungsmäßige In. in Eigenthum zu üͤbernechmen gegen Erstattung der Anlagekosten⸗ noch näher festgestellt werden, in welcher Zahl und Ausdehnung in leistung oder Vergütung für V““ welche in andhaltung der ihr in Betrieb gegebenen Strecke nebst allen Zul Es d - Ler Hahen en Nerkehrsverhält⸗ Kriegsfällen aus militairischen Gründen etwa vorgenommen werden 8 g der ih B geg S 8 ar. Se 1 in Station nach Maßgabe der jeweiligen Verkehrsverhält⸗ Kru gsfe hörungen, einschließlich der nach allgemeinen vreuß st allen Zube Es soll alsdann, und auch eben so nach dem Ablauf der für die der genannten Station ne⸗ aßg er ilig rkehrsver V , Ie chließlie gemeinen preußischen Verw „ auf österreichische ebie “ blauf de G sse 3⸗ Manipule slokalitäten für den österreichischen müßten. 85 8 . “ erforderlich werdenden Erneuerungen, 6 G “ eneeäteh Bne der sch 81988 I. be. nisf. Jmnts, und Manihmlaessreiearaphendiense und ö V k) Die Konzession 2; w. en -.⸗ Tage der Aus⸗ zu übernehmen und den Eigenthümern das auf die betreffe 25 bir⸗ en Konzessionsfristen, zwischen den kontra⸗ Zoll⸗, i3ei⸗ 8 ee-sv ,x ferti der Konzessions⸗Urkunde verliehen werden. 2 9 2l- etreffende Strecke hirenden hohen Regierungen über die Fortführu 1 1 8 e für die anständige Unterkunft der österreichischen fertigung der Konzes nde d . 8 verwen „nund 1 8 . ö“ 1 A4A&ꝙ1 ee hel RNegierungen über die Fort 8 B s auf Wohnungsräume L L hig E11.“ 8 2 ., 8 die fro be Bahnstrecke 8 dete und nachzuweisende Anlagekapital mit jährlich fünf Pro⸗ den den Gegenstand dieses Vertrages 11151. ven Zoll⸗ und Polizeibeamten und Diener und der Kaiserlich Königlich Nach Ablauf dieser Konzessionsdauer hat die fragliche Bah
e1414“ d küngliche Verkehr jderseitn Z“ v Angestellten, dere einem P nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert bis pelche die Königlich EEE E’“ vö“ den eha Interessen entsprechendes besonderes EE“ 8 siatzonirten Finana mgch, nnacsecrengischen . F. —ö43442—— für geboten erachten möchte, werden auf Kosten 1. 8 umnen getroffen werden. Zahl in keinem Falle die be Ke h Kön „oster 10,u8 elastete Eigenthum der österreichischen eff auf Kosten der Eigenthümer Art. XXIV b ärti 8 8 1 eichen Abfert befugnissen übliche Anzahl lichen Zubehör in das freie unbelastete Eigenthum der e betreffenden Bahnstreck gaerü genthümer der Art. XXIV. Gegenwärtiger Vertrag soll zur desherrlichen Grenzzollämtern mit gleichen Abfertigungsbefugnisf he Anzahl lichen 2 da astete ““ e ausgeführt werden; doch sollen die: Genehmi Fet. ertreg, ol A t herrese überschrei ird, zu bes d zu erhalten seien Staatsverwaltung überzugehen. weisenden Kosten solcher Erweiterungen d sollen die nachzu- Genehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszu⸗ überschreiten wird, zu beschaffen und zu erhalte “ zug V G em von der betriebsführe ertigenden Ratifications 39,6 E Jea. je Ausführung de ermittelten Herstellungen wird im direkten Verw inse 8 z sführenden fertigenden Ratifications⸗Urkund 1 en vier Wochen in Die Ausführung der so ermittelten Herstellung 1 Ve “ hinzutreten. Pe bewirkt werden. den spätestens binnen vier Wochen ir Einvernehmen der beiderseitigen Regierungen erfolgen, es haben jedoch 8 8 . 1 e... “ 111 uu in Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben die Conzessionaire der Eisenbahnstrecke 8 er; ger geen Funce⸗ Reichstags⸗Angelegenbeiten. S n. e F und wegen der den Eigenthümern unterzeichnet und besieg 8 — der nördlichen Staatsbahn bei Wildenschwert bis zur Oesterreichischhe b 3 4 — E besonderen Entschädigung haben die beiderseitigen— 2 gefache Pfrsgn den 5. August 1867 Prenßischen Grenze bei Mittelwalde die Verpflichtung auf sich zu Berlin, 19. Oktober. In der gestrigen [23) Sitzung .e eeee mlach⸗ Vorbehalt der Genehmigung ihrer ress. (L. S.) Ludwig Augu st Will elm Heise nehmen, den jährlichen Miethzins, mit welchem die Kaiserlich König⸗ Reichstags des Norddeutschen Bundes stand auf n Beim X“ einander zu treffen. 1 (L. S.) Paul L udwig Wilh 5 Jordan lich österreichischen Aemter für dic gedachten Amts⸗ und Wohnungs⸗ Tagesordnung: Spezialdiskusston über den Bericht waltungen den nach öö“] sich die Bahnver⸗ (LIL. S.) Johann Ferdinand Wagner räume in Anspruch genommen werden sollten, regelmäßig an den IV. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Ver⸗ treffenden Aorbmungen gemeinschaftlich zu Nitter von Wag ensburg. österreichischen Staatsschatz zurückzuvergüten. 3 pflichtung zum Kriegsdien ste. Nachdem der Abgeordnete fügen. “ Regierungen zu 1 8 8 4 1.“ . f) Bei der Ausführung des Betriebes auf der n 5. von H overbeck beantragt batte, das dritt? Alinea des 8 5 3 Art. XVIII. Auf den im Artikel XV b 84 Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Eisenbahnstrecke haben sich die Conzessionaire den diesfalls bestehenden u streichen, erklärte der Bundeskommissarius Oberst von kel XVI. bezeichneten beiden Sta- Ratifications⸗Urkunden zu Verlin bewirkt worden. Püehnhc oder noch zu erlassenden österreichischen Gesetzen (insofern sich dieselben ehn 8 8 “ W“ 8. “ mit dem abgeschlossenen Staatsvertrage nicht in Widerspruch be⸗ Meine ie B Sregie stellt den Antrag: finden) zu unterwerfen. Insbesondere haben sich dieselben nach Meine Herren, die Bundesregierung den 2 e 4 — 88 4 „ „ 2 tr 8 8 9 * 11 8 1 den Vorschriften der Eisenbahnbetriebs⸗Ordnung vom 16. Novem⸗ auf die Streichung des dritten Alinea des 8§. 5 eir. ber 1851 (Reichsgesetzblatt vom Jahre 1852 Nr. 1) zu benehmen gehen zu wollen. “ “ v “ 512 ½ 88 v 8