1867 / 253 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Preußen. Berlin, 25. Oktober. eine Sitzung des Bundesrathes des Bundes in dem Gebäude des Herrenhauses statt.

Ferner versammelte sich der Ausschuß für Zoll⸗ und Steuer

wesen heute zur Berathung über die Zollbehandlung mehrerer

Artikel.

Ebenso fand in einer Sitzung des Ausschusses für Eisen⸗ bahnen, Post und Telegraphen eine Berathung über Postbe⸗- förderung auf Staats Eisenbahnen, sowie über den Postvertrag

mit Nord⸗Amerika statt.

Im Verlaufe der gestrigen (28.) Plenarsitzung des Reichstags des Norddeutschen Bundes bildete den zwei⸗ ten Gegenstand der Tagesordnung die »Schlußberatbung über den Schifffahrts⸗Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Italien vom 14. Oktober 1867, nebst Protokoll von dem⸗

selben Tage.⸗« br Der Referent, Abg. Camphausen (Neuß), motivirte seinen

Antege em vom Norddeutschen Bunde mit Italien abgeschlossenen

Schifffahrts⸗Vertrage vom 14. Oktober 1867, nebst Protokoll von

demselben Tage, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.

Das Haus trat diesem Antrage ohne Debatte bei.

Es folgte die »Berathung über die Zusammenstellung des dem Reichstage vorgelegten Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes⸗Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung mit den bei der Vor⸗ berathung über denselben im Plenum des Reichstages gefaßten Beschlüssen.V“ Nachdem der Abg. von Kirchmann gegen den Entwurf gesprochen, wurde dieser ohne Specialdebatte ange⸗ nommen.

Zuletzt erfolgte die Prüfung der Wahl des Abg. Bock, welche genehmigt wurde. Schluß der Sitzung 3 ¾ Uhr.

Die heutige (29.) Plenarsitzung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 10 Uhr 20 Minuten durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes⸗Kommissarien waren anwesend: der Staatsminister Freiherr v. Friesen, der Präsident des Bundes⸗Kanzler⸗Amtes, ferner Ministerial⸗Direktor Günther, Geheimer Ober⸗Justiz⸗ Rath Dr. Pape, Geheimer Legationsrath König, Ge⸗ heimer Legations⸗Rath Hofmann, Staatsrath v. Müller, Ge⸗ neral⸗Major v. Bilgner, Staatsminister Dr. v. Watzdorf, Kammerherr und Drost v. Oertzen, Geheimer Rath Staatsminister Freiherr v. Krosigk, Staatsminister v. Gersten— berg Zech, Staatsminister Freiherr v. Seebach, Regierungs⸗ rath Dr. Sintenis, Staatsminister v. Bertrab, Staatsminister v. Harbou, Dr. Curtius, Gildemeister und Dr. Kirchenpauer.

Der Präsident verlas die Urlaubsgesuche, worauf das Haus zur Tagesordnung überging. Auf Antrag des Präsi⸗ denten des Bundes⸗Kanzler⸗Amtes wurde der zweite Gegenstand derselben: Bericht der VIII. Kommission über den Gesetzentwurf, betreffend die Organisation der Bundes⸗Konsulate, sowie die Amts⸗Rechte und Pflichten der Bundes⸗Konsuln, zuerst auf die Tagesordnung gesetzt.

Die Kommission schlägt folgende Aenderungen vor:

. 3. Alinea 1. Unverändert. Alinea 2. In besonderen, as Interesse eines einzelnen Bundesstaates oder einzelner Bundesangehöriger betreffenden Angelegenheiten berichten sie an die Regierung des Staats, um dessen besonderes Interesse es sich handelt, oder dem die betheiligte Privatperson angehört; auch kann ihnen in solchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesstaats Aufträge ertheilen und unmittelbare Bericht⸗ erstattung verlangen.

S§. 7. Zum Berufskonsul (consul missus) kann nur der⸗ jenige ernannt werden, welchem das Bundesindigenat zusteht und welcher zugleich 1) entweder die zur juristischen Laufbahn in den einzelnen Bundesstaaten erforderliche erste Prüfung be⸗

standen hat und außerdem mindestens drei Jahre im inneren

Dienste oder in der Advokatur und mindestens zwei Jahre im Konsulatsdienste des Bundes oder eines Bundesstaates beschäf⸗ tigt gewesen ist, oder 2) die besondere Prüfung bestanden hat, welche für die Bekleidung des Amts eines Berufskonsuls einzu⸗ führen ist. Die näheren Bestimmungen über diese Prüfung werden von dem Bundeskanzler erlassen. Die vorstehenden Be⸗ stimmungen kommen jedoch erst vom 1. Januar 1873 ab zur Anwendung.

§. 12. Jeder Bundeskonsul hat über die in seinem Amts— bezirk wohnenden und zu diesem Behufe bei ihm angemeldeten Bundesangehörigen eine Matrikel zu führen.

Alinea 2. unverändert.

17. Alinea 1 unverändert.

Heute Mittag fand Norddeutschen

Kabinetsminister v. Oheimb und die Senatoren V

Alinea 2. Die Befolgung dieser Vorschriften muß aus der Urkunde hervorgehen, widrigenfalls dieselbe nicht die Kraft einer Diese Kraft mangelt auch in dem Falle, wenn der Konsul oder seine Frau oder einer von seinen

oder seiner Frau Verwandten oder Verschwägerten in auf⸗ oder ⸗absteigender Linie oder in der Seitenlinie bis zum Grade des Oheims oder Neffen einschließlich bei der Verhandlung betheiligt war, oder wenn darin eine Verfügung zu Gunsten einer der

Notariats⸗Urkunde hat.

vorgenannten Personen oder troffen ist. §. 24. Bis zum Erlasse eines Bundesgesetzes über die Kon⸗ 8 sular⸗Gerichtsbarkeit wird dieselbe von den Bundeskonsuln na Maßgabe des über die Gerichtsbarkeit der Konsuln in Preußen erlassenen Gesetzes vom 29. Juni 1865 (Gesetz⸗Sammlung Seite 681) ausgeübt. Die nach diesem Gesetze den preußischen Ministern und Gesandten übertragenen Befugnisse stehen jedoch dem Bundeskanzler zu. Neue Bundesgesetze erlangen in den Konsular⸗Jurisdictions⸗ Bezirken nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage ge⸗ rechnet, an welchem dieselben durch das Bundesgesetzblatt ver⸗ kündet worden sind, verbindliche Kraft. §. 34. Wenn Mannschaften von solchen Schiffen desertiren, so haben die Bundeskonsuln auf Antrag des Schiffers bei den Orts⸗ oder Landesbehörden die zur Wiederhabhaft⸗ werdung derselben erforderlichen Schritte zu thun.

ESss lagen ferner folgende Verbesserungs⸗Anträge vor: 1) Vom Abg. Ziegler: 1 Der Reichstag wocce beschließen: 1) principaliter die H. 22, 23 und 21 zu streichen; 2) eventualiter folgenden Zusatz zu §. 24 zu be⸗ schließen: Das Gesetz vom 29. Juni zember 1871 außer Kraft.

2) Eventuelles Amendement des Abg. v. Kirchmann:

„Der Reichstag wolle beschließen: zu §. 24 folgenden Zusatz hinzu⸗ zufügen: Der §. 42 des Gesetzes vom 29. Juni 1865 kommt auch in dem Falle zur Anwendung, wenn die dem Ang eschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung im Gebiete des Norddeutschen Bundes be⸗ gangen ist und wenn auch der Angeschuldigte sich nicht blos voruͤber⸗ gehend im Auslande aufhält. (Wörtlich wie pag. 20 des Berichts). 8 8” E em §. 9 als Absatz 2 hinzuzufügen: »Wahlkonsuln, welche der deutschen Sprache nicht mächtigs sind, haben nüͤbegens vna belche Verkehr auf Verlangen der betheiligten Bundesangehörigen einen der deutschen Sprache kundigen Mann zuzuziehen.⸗«

2) Den ersten Satz von §. 20 zu fassen wie folgt: in außer⸗ europäischen Ländern sind die Konsuln zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden befugt, wenn sie von dem Bundes⸗ Kanzler dazu berechtigt sind.«

3) Dem §. 22 am Schluß hinzuzufügen wie folgt: »in Betreff der politischen Verbrechen und Vergehen, jedoch nur wenn diese nicht innerhalb des Norddeutschen Bundes oder in Beziehung auf denselben verübt sind.«

„In der Generaldebatte sprachen die Abgg. Ziegler und Löwe gegen das Gesetz, Meier (Bremen) für dasselbe. Der Präsident des Bundeskanzler⸗Amts hielt nach dem Abg. Löwe die folgende Rede: 1t

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat Ihre Aufmerk⸗ samkeit auf zwei Fragen gelenkt. Die erste Frage betrifft die Opportunität des Gesetzes oder mit andern Worten die Frage, ob es überhaupt richtig ist, jetzt ein solches Gesetz zu erlassen. Die zweite Frage betrifft diejenigen Bestimmungen des Gesetzes, welche sich auf die Organisation der Konsulate selbst beziehen, auf die Frage der Besetzung.

V Was die erste Frage betrifft, so möchte ich darauf hin⸗

der hinzugezogenen Zeugen ge⸗

weisen, daß es die Aufgabe des Ersten Reichstages des Norddeutschen Bundes ich kann wohl sagen ist, denn er hat bis jetzt diese Aufgabe erfüllt, aus der Bundesverfassung die nothwen⸗ digsten Konseguenzen zu ziehen, sowohl für das Verhältniß des Bundes im Innern, als für das Verhältniß des Bundes nach Außen. Zu diesen Konsequenzen für das Verhältniß des Bun⸗ des nach Außen gehört in erster Linie das vorliegende Gesetz. Der Reichstag hat diese Konsequenz bereits gezogen durch An⸗ nahme des Gesetzes über die gemeinschaftliche Bundesflagge. Ein kaum entbehrliches Complement zu diesem Gesetz nicht in der Sache, aber im inneren Zusammenhange ist das vorlie⸗ gende. Durch das Institut der Bundeskonsuln wird mehr, wie durch alles Andere, der Bund als solcher in den Völkerverkehr ein⸗ geführt, wird das Bestehen des Bundes als solchen im Auslande, und zwar namentlich im entfernten Auslandezur Geltung gebracht. Nach allen Berichten, die mir aus überseeischen Ländern zu⸗ gegangen sind, wird das lebhafte Interesse, welches die in diesen Ländern wohnenden Deutschen an der neuen Gestaltung be—⸗ kanntlich vom ersten Augenblick an kund gegeben haben, beson—⸗ ders in dem Wunsch zusammengefaßt, durch die Errichtung von Bundeskonsulaten eine gemeinsame Vertretung der materiellen Interessen des Bundes zum Ausdruck gebracht zu sehen. Die Bundesgewalt hat es für ihre Pflicht gehalten, diesen berechtig⸗ ten Wünschen der im Auslande lebenden Deutschen entgegen—

Stellen mit Bundes⸗Konsuln erfolgen wird, daß es hiernach

Grundlage zu gewinnen, und diese Grundlage kann auf kei⸗ nem anderen Wege gewonnen werden, als durch den Erlaß

eines Gesetzes. 1 nicht zu gewinnen, namentlich da und die meisten der er⸗

1 vorliegende Gesetz schon in dieser Session eingebracht ist und

Gesetzes ein großes Gewicht gelegt wird.

berührten Frage wenden und erinnere zunächst daran, daß der vorliegende Entwurf kennt, die letzteren, die Entwurf sein 1865 tritt spätestens am 31. De.

geeignet sind.

Recht, und die preußische Regierung ist selbst schon in der Lage gewesen, Apotheker zu Konsuln zu ernennen.

in solchen Fällen, wo es im allgemeinen Interesse liegt und

räthlich erscheint, andere Personen als Kaufleute zu Wahl⸗

Konsuln .

Qualification ist

wurfs deten p di

Bundesgewalt hat, indem sie hier eine besondere Qualifi⸗ aation vorschlug, geglaubt, auf eine discretionaire Gewalt ver⸗ zu müssen, welche vielleicht in dem Reichstage Anfech⸗

Präsidium am Ende viel bequemer sein, von jedem Nachweis einer besonderen Qualification für die besoldeten Konsuln ab⸗

zusehen. Das Bundes⸗Präsidium hat sich selbst die Beschrän⸗ kung auferlegen wollen, zu diesen Konsuln nur Männer zu er⸗ nennen, welche eine bestimmte Qualification nachgewiesen haben. Es hat geglaubt, sich diese Beschränkungen auferlegen zu sollen,

weil in 8 ufliche Konsuln Functionen auszuüben hat, zu welchem eine berufli he Vorbildung erforderlich ist. Die Besorgnisse, welche der Herr Vorredner hieran knüpft, scheinen mir in der That der Begrün⸗ dung zu entbehren. 8 ch um 16 da wird es überhaupt schwerlich in Frage kommen, einen im Lande ansässigen Deutschen zu wählen. Die Emolumente, die

sie vielleicht auch in dem Etat erscheinen mögen, doch gegenüber Demjenigen, was ein Deutscher, der sich in Amerika nieder⸗

b Stellung erwirbt, in der Regel verschwindend klein.

. . 7 8 162* F. 2 8,4 2 a. . schwerlich gelingen, für besoldete Konsulate in Amerika Leute waltung des Bundes⸗Schuldenwesens, so können die daraus hergelei⸗

nahme des schlagenen Aenderung.

Referent Kanngießer die Vorlage empfahl. Die §§. 1—6 wur⸗ den ohne Debatte angenommen, ebenso §. 7, nach einer Bemer⸗ kung des Abg. Ziegler,

die Abg. Stumm und v. Hagke. N. 2 Bundeskanzler⸗Amtes und der für die Vertretung der Vorlage ernannte Kommissarius Legations⸗Rath König gegen den An⸗ trag Lasker gesprochen hatten, wurde dieser vom Hause abge⸗ lehnt.

4135

ukommen, und ich glaube, daß der Reichstag von denselben

Empfindungen beseelt sein wird und den Wunsch der Bundesgewalt theilen wird, diesen berechtigten Wünschen zu entsprechen. Es kommt dazu, daß durch den von Ihnen genehmigten Bundes⸗ Haushaltsetat eine Anzahl von besoldeten Bundes⸗Konsulaten errichtet sind und daß in Folge dessen die Besetzung dieser

ünerläßlich ist, für die Amtsthätigkeit dieser Konsuln eine feste

Durch bloße Instructionen ist die Grundlage

richteten Konsulate befinden sich in solchen⸗Ländern —, wo mit den Konsulaten jurisdictionelle Befugnisse verbunden sind. Hieraus erklärt es sich, weshalb Seitens des Bundesrathes das

weshalb von Seiten des Bundesrathes auf die Annahme dieses Ich kann mich nun zu der zweiten vom Herrn Vorredner

Kategorieen von Konsuln Was zunächst anlangt, so schreibt der

der Regel Kaufleute

zwei missi und consules electi. Wahlkonsuln nur vor, daß sie in fleut sollen. Der betreffende Paragraph schließt damit die Ernennung von Konsuln, welche anderen Berufsarten angehören, keineswegs aus. Der Herr Vorredner hat voll⸗ kommen Recht, daß nicht blos unter den Kreisen der Kaufleute sich Männer befinden, welche zur Führung von Konsulaten Er hat auf eine besondere Berufsklasse hinge⸗ wiesen, auf die Apotheker. Er hat auch hierin vollkommen

consules

Das Bundes⸗ Präsidium wird durch dieses Gesetz keinesweges darin beschränkt,

besonderen Ent⸗ Die

einer vorliegenden verlangt.

Nachweis des Konsuln

zu ernennen. Der nach Lage

nur für die besoldeten

Es würde ja für das Bundes⸗

ung gefunden haben würde.

der That ein erheblicher Theil der besoldeten

Wo es sich um besoldete Konsuln handelt, mit einem besoldeten Konsulate verbunden sind, sind, so groß

elassen und dort eine Stellung erworben hat, aus 8g2 S

zu finden, die einmal die unbedingte Qualification dazu haben

und die außerdem geneigt sein werden, für das verhältnißmäßig V sehr mäßige Gehalt, was ihnen geboten werden kann, eine mehr

oder weniger sichere und glänzende Stellung, die sie drüben

aben, aufzugeben. Ich empfehle Ihnen also auch hier die An⸗ Entwurfes mit der von Ihrer Kommission vorge⸗

Die Generaldebatte wurde sodann geschlossen, worauf der

und §. 8. Zu §. 9 begründete Antrag, und sprachen sodann

der Abg. Lasker seinen chen b Nachdem der Präsident des

Die §§. 10—19 wurden ohne Debatte angenommen. Zu §. 20. motivirte der Abgeordnete Lasker seinen Antrag,

welcher nach der Rede des Bundes⸗Kommissarius Geheimen Ober⸗Justizrath §§. 22 24 wurde die

wurde. Ueber die

verworfen 1 zusammengefaßt. I

Spezialdebatte

Dr. Pape

Gegen den Abg. von Kirchmann sprach der Bundes⸗Kommis⸗ sarius Geheimer Ober⸗Justizrath Dr. Pape. Zuerst wurde der vom Abg. Ziegler zu §. 24 beantragte Zusatz abgelehnt, sodann der Antrag des Abg. v. Kirchmann, dagegen der Antrag des Abg. Lasker zu §. 22 angenommen, und ebenso die §§. 22 24 mit diesem Antrage. Darauf wurden auch die übrigen Paragraphen genehmigt.

Das Haus ging nunmehr zum zweiten Gegenstande der Tagesordnung über: »Mündlicher Bericht der Kommission zur Vorberathung des Gesetz⸗Entwurfs, betreffend die Verwaltung des Schuldenwesens des Norddeutschen Bundes«. Der Antrag der Kommission lautet: Der Reichstag wolle beschließen: dem vorbezeichneten Gesetz⸗Entwurf mit nachstehenden Aenderungen: a) §. 1 statt »Anleihe« zu setzen leihen«; b) §. 4 Alinea 1 in folgender Fassung anzuneh⸗ men: Dem Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes⸗ Schuldenverwaltung, die Anstellung aller derselben unter⸗ geordneten Beamten und die Disziplin über diese ob. Nr. 3 statt »Löschungen« zu setzen »Löschung«; d) §. 7 in der Eidesformel hinter den Worten »durch

8 88

andere ausstellen zu lassen« einzuschalten: Desgleichen eine Kon

vertirung von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetzes vornehmen; e) §. 7. am Schlusse hinzuzufügen: Die Pro⸗ tokolle über die von den Mitgliedern der Bundes⸗Schuldenver⸗ waltung geleisteten Eidesind dem Bundesrathe und dem Reichs⸗ tage vorzulegen, 1) den zweiten Satz des §. 9 wie folgt zu fassen: Dieselbe besteht aus drei Mitgliedern des Bundesrathes und zwar aus dem jedesmaligen Vorsitzenden des Ausschusses für Rech⸗ nungswesen und zwei Mitgliedern dieses Ausschusses, aus drei Mitgliedern des Reichstages und dem Präsidenten der Rech⸗ nungsbehörde des Norddeutschen Bundes. Bis zur Errichtung dieser Rechnungsbehörde tritt an die Stelle des Präsidenten derselben der Chef⸗Präsident der preußischen Ober⸗Rechnungs⸗ kammer, welcher besonders für diese ihm interimistisch über⸗ tragenen Verpflichtungen zu vereidigen ist; g) den ersten Satz des §. 10 wie folgt zu fassen: Der Bundesrath wählt aus den Mitgliedern des Ausschusses für Rechnungswesen die der Bundes⸗ schulden⸗Kommission hinzutretenden Mitglieder von Ses⸗ sion zu Session; h) den §. 11 wie folgt zu fassen: Den Vorsitz in der Kommission führt der Vorsitzende des Aus⸗ schusses des Bundesrathes für Rechnungswesen, welcher in Be⸗ hinderungsfällen durch ein anderes dem Bundesrathe an⸗ gehöriges Mitglied der Kommission vertreten wird. Die Beschluͤsse der Kommission werden nach Stimmenmehr⸗ heit gefaßt. Zu einem Beschlusse ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. i) §. 12 zu streichen; k) im §. 13 jetzt §. 12 im letzten Satze hinter Sie ist befugt« einzuschalten: Einsicht von den „Akten der Bundes⸗ schulden⸗Verwaltung und den Rechnungs⸗Belegen zu nehmen, und 1) im §. 15 jetzt §. 14 statt: „die Rechnungen der Schul⸗ den⸗Tilgungskasse« zu setzen: die Rechnungen der Bundesschul⸗ den⸗Verwaltung, die verfassungsmäßige Zustimmung zu er⸗ theilen.

Ferner lagen folgende Anträge vor:

1) Von dem Abg. Miquel: v“

Der Reichstag wolle beschließen: 1) Im §. 7 Nr. 2 nach »Bun⸗ des⸗Anleihen« einzuschieben: deren Konvertirung nur auf Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Gesetzes, nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, stattfinden darf. 2) Einen §. 18 hinzuzufügen: Ergeben sich gegen die Dechar⸗ girung Anstände, oder finden sich sonst Mängel in der Ver⸗

teten Ansprüche sowohl vom Reichstage als dem Bundesrathe selbst⸗ ständig gegen die nach §. 7 dieses Gesetzes verantwortlichen Beamten verfolgt werden. Der Reichstag kann nöthigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung derselben einen besonderen Vertreter bestellen. Die Wahl desselben geschieht mittelst Stimmzettel durch absolute Mehrheit.

2) Vom Abg. Lasker ein Antrag zu dem Abänderungs⸗

Antrag von Miqueél:

Der Reichstag wolle beschließen: statt des Schlußsatzes im ersten

Absatze »der Reichstag kann u. s. w.« und statt des zweiten Absatzes

zu setzen: Der Reichstag kann nöthigen Falls mit der gerichtlichen Geltendmachung derselben die von ihm gewählten Mitglieder der

Bundes⸗Schuldenkommission beauftragen.

3) Vom Abg. Bethmann⸗Hollweg dem 2. Alinea von §. 7 hinzuzufügen: 1 we;

So wie dafür, daß Convertirungen von Schuldverschreibungen nicht anders, als auf Grund eines dieselben anordnenden oder zu⸗ lassenden Gesetzes und nachdem die etwa erforderlechen Mittel bewil⸗ ligt sind, vorgenommen werden. 1u““]

Zur Generaldebatte meldete sich Niemand. Die §S§. 126 wurden ohne Debatte angenommen. Zu §. 7 sprachen der Referent v. Forkenbeck, Miquel, v. Zehmen, Graf Bassewitz und der Bundeskommissarius Wirkl. Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath

»An⸗

8 28