1867 / 262 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wahlgesetze für den Reichstag des Norddeutschen Bundes und die dazu gehörigen Ausführungs⸗Verordnungen für Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg⸗Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz; Olden⸗ burg, Sachsen⸗Weimar, Sachsen⸗Koburg⸗Gotha, Sachsen⸗Meiningen⸗ Hildburghausen; Sachsen⸗Altenburg; Braunschweig; Anhalt; Schwarz⸗ burg⸗Rudolstadt; Schwarzburg⸗Sondershausen; Reuß ält. Linie; Reuß jüng. Linie; Schaumburg⸗Lippe; Lippe, Waldeck, Lübeck, Bremen und Hamburg.

Außerdem enthält dieses Heft die Allerhöchsten Proclamationen und Patente wegen Besitznahme der Herzogthümer Schleswig und Hol⸗ stein, der vormals Großherzoglich hessischen und der vormals bayerischen Landestheile; den Vertrag zwischen der Königlich preu⸗ ßischen Staatsregierung und Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, betreffend die Uebertragung des gesammten Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Postwesens auf den preußi⸗ schen Staat; den Entwurf einer Verfassung des Norddeut⸗ schen Bundes; einen Auszug aus dem Protokoll der Konferenz zur Berathung und Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 18. Januar 1867; die Thronrede zur Eröffnung des Reichstages des Norddeutschen Bundes vom 24. Februar 1867; und im Anhang: das französische Wahlgesetz von 1852 (Text und Uebersetzung); das belgische Wahlgesetz (Text und Uebersetzung); das Wahlgesetz der Schweiz, die Bundesverfassung der schweizerischen Eid⸗ genossenschaft vom 12. Herbstmonat 1848 nebst den Abänderungen vom 24. Januar 1866.

Das 3. Heft enthält die Protokolle über die Berathungen der am 15. Dezember 1866 in Berlin eröffneten Konferenz der Bevoll⸗ mächtigten der Regierungen des Norddeutschen Bundes zur Feststellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes; die mit dem Reichstage vereinbarte Verfassung; die Thronrede zum Schlusse des am 24. Februar eröffneten Reichstags; den Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg vom 27. September 1866; den Militair⸗Ver⸗ trag zwischen Preußen und Sachsen und die von Preußen mit Bayern, Württemberg, Baden und Hessen abgeschlosse⸗ nen Bündniß⸗ und Miilicairverträge. Bei Mittheilung der Bundesverfassung sind die abgelehnten Bestandtheile des Entwurfs, wie die angenommenen Amendements deutlich hervorgehoben.

Das kürzlich erschienene 4. Heft, von den bisher erschienenen das imfangreichste, bringt einen übersichtlichen Auszug aus den Verhand⸗ lungen des am 24. Februar 1867 eröffneten Reichstags des Nord⸗ deutschen Bundes; die sämmtlichen, von Mitgliedern des Reichstags des Norddeutschen Vundes bezüglich des Entwurfs der Verfassung für den Norddeutschen Bund gestellten Abänderungs⸗Anträge; die zwischen Preußen und mehreren Staaten des Norddeutschen Bundes abgeschlossenen Militair⸗Conventionen; den Vertrag vom 8. Juli 1867 zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins betreffend; den Vertrag zwischen Preußen und Waldeck vom 18. Juli 1867, die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen betreffend; den am 11. Mai 1867 zu London über die Verhältnisse des Großherzogthums Luxemburg abgeschlossenen Vertrag; die Publicationspatente betreffs der Verfassung des Nord⸗ deutschen Bundes.

Berlin. Unter dem Namen »Deutsches Gewerbe⸗Mu⸗ leum« hat sich hier ein Verein gebildet, welcher den Zweck ver⸗ folgt, den Gewerbetreibenden die Hülftsmittel der Kunst und Wissen⸗ schaft zugänglich zu machen. Zu diesem Behufe soll eine Sammlung

von künstlerischen und technischen Mustern und Modellen angelegt und öffentlich ausgestellt und eine Unterrichts⸗Anstalt eröffnet werden, in welcher Gelegenheit zur Erwerbung wissenschaftlicher und künstlerischer Fachbildung geboten wird. Außerdem sollen öffentliche Vorlesungen über künstlerische, gewerbliche und naturwissenschaftliche Gegenstände veranstaltet werden. Zur praktischen Inangriffnahme der in Rede stehenden Anstalt vereinigten sich bereits Ende des vorigen Jahres ca. 70 Männer aller Berufsarten und forderten zur Begründung eines Vereins mit dem oben angegebenen Zwecke auf. Es wurde ein vor⸗ läufiger Ausschuß niedergesetzt zur Ausarbeitung eines Programms und der Satzungen. Am 25. März d. J. wurde beides in einer Ge⸗ neral⸗Versammlung angenommen, der Verein konstituirt und ein pro⸗ visorischer Vorstand gewählt. Dieser wandte sich zunächst an die Königl. Staatsregierung wegen Erlangung der Rechte als juristische

Person, welche Rechte dem Verein auch nach Verbesserung einiger Mängel der Satzungen durch Allerhöchste Ordre ertheilt wurden. Auf

Grund dieser Satzungen fand am 14. Oktober cr. eine General⸗Ver⸗ sammlung statt, in welcher der definitive Vorstand gewählt wurde. Als Vorsitzender wurde der Herzog von Ratibor gewählt, als 1. Stellvertreter des Vorsitzenden der Präsident des Bundeskanzler⸗ Amts Delbrück, als 2. Stellvertreter der Professor Gropius, als Schriftführer der Professor Dr. Rosenthal.

Der provisorische Vorstand hatte bereits Schritte gethan, um, die baldige Eröffnung des Museums möglich zu machen. Es wurde von ihm in dem früheren Diorama, Georgenstr. Nr. 7, ein geeignetes Gebäude gemiecthet, in welchem durch bauliche Umänderungen Lehr⸗ und Ausstellungssäle hergestellt werden. Die Königliche Staatsregie⸗ rung hat dem Museum die Summe von 15,000 Thlr. zu Ankäufen auf der Pariser Ausstellung bewilligt. Sobald die dafür angekauften Gegenstände hier eingetroffen sein werden, soll die Eröffnung des Museums stattfinden. Zu jenen Gegenständen kommen noch andere,

welche theils aus den Mitteln des Museums angekauft, theils von Privaten geschenk⸗ oder leihweise hergegeben werden. Ein Aufruf zur Betheiligung in dieser Hinsicht, sowie als Mitglieder des Vereins wird in diesen Tagen vom Vorstand erlassen werden.

(Verkehr in Tilsit im Jahre 1866.) An Dampfschiffen coursirten 1866 in regelmäßigen Fahrten zwischen Tilsit und Königs⸗ berg: 2 Raddampfer und 2 Schraubenkähne, welche zusammen 157 Doppelreisen ausführten; zwischen Tilsit und Memel: 2 Raddampfer mit 184 Doppelreisen; zwischen Tilsit und Kowno: 3 Raddampfer mit 134 Doppelreisen. Durch die Tilsiter Schiffbrücke sind im Jahre 1866 passirt folgende inländische Fahrzeuge: a) 3616 Kähne mit Roggen, Weizen, Hafer, Gerste, Flachs, L.og8 6 Salz; b) 432 Boydacke mit Brennholz, Steinen, Stroh, Heu. ec) 76 Dampf⸗ boote mit Getreide, Salz, Leinsaat, Heringen und Stückgütern.

An ausländischen Fahrzeugen passirten zur genannten Zeit die genannte Brücke, 19 Boydacke; 72 Wittinen; 37 Schaluppen (kleine Boydacke) welche aus Rußland Getreide, Flachs, Hanf, Lein⸗ saat, Bastmatten, Theer und Pech und nach Rußland Stückgüter, Heringe und Salz führten; außerdem 13. Karapken von Rußland mit Weizen, Si 729 889 Matten und 859 Triften Nutz⸗ und Brennholz, als Balken, Rundholz, Stäbe, Eisenbahm un dapsgas holz, Stäbe, Eisenbahn Unterlagen,

(Die Messen der Stadt Fra D Jahresbericht der Handelskammer zu 8. sir d78 Jahr 1866 verbreitet sich eingehend über die Messen des genannten Platzes Den betreffenden Mittheilungen entnehmen wir Folgendes. Der Waaren⸗ Eingang zu den Messen Frankfurts betrug in der Zeit von 1841—1866 incl. im Durchschnitt jährlich 262,083 Ctr., wovon 10,260 ausländische und 251,823 vereinsländische Waaren waren. Zu den drei Messen des Jahres 1865 wurden angefahren 2342 Ctr. 32 Pfd ausländische und 240,918 Ctr. vereinsländische Waaren; zu den drei Messen des Jahres 1866: 1183 Ctr. 62 1 Pfd. aus⸗ ländische und 201,194 Ctr. vereinsländische Waaren. An Ein⸗ und Ausgangs⸗Abgaben und Meßzoll wurden erhoben 1865⸗ in Summa 52,198 Thlr. 17 Sgr., und 1866: 27,933 Thlr. 5 Sgr. 9 Pf. Im Jahre 1865 wurden 19,677 Meßfremde angemeldet und v 13,903. Die aus dem Zollverein und Oesterreich zu den Messen des Jahres 1866 eingegangenen Waaren bestanden, einige nicht nämentlich genannte Artikel abgerechnet, in folgenden Waaren⸗Gat⸗ tungen: 1) Garn wollenes und baumwollenes aus Preußen Sachsen und Thüringen; 2) Baumwollen⸗Waaren aus Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Thüringen, Braunschweig, Frankfurt a. M und Hannover; 3) Eisenwaaren: aus Preußen, Bagyern, Sachfen, Thüringen, Braunschweig, Hannover, Oesterreich; 4) Glas⸗ waaren und Spiegel: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thü⸗ ringen, Braunschweig, Oesterreich; 5) Wildhäute: aus Preußen, Sachsen, Oesterreich; 6) Ochsen⸗ und Kuhhäute: aus Preußen! Sachsen, Thüringen; 7) Roßhäute: aus Preußen; 8 Schaf⸗ felle: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Oesterreich; 9) Kalbsele aus Preußen, Sachsen, Thüringen, 10) Hasenfelle: aus Preußen, Sachsen Thüringen, Oesterreich; 11) Pferde⸗ und Kuhhaare: aus Preußen und Sachsen; 12) Kurze Waaren: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Würt⸗ temberg, Thüringen, Braunschweig, Hannover, Oesterreich; 13) Sohl⸗ leder: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Hannover, Oesterreich; 14) Weiße und braune Fahl⸗ und Kalbleder: aus Preußen, Sachsen, Thüringen; 15) Lohgare Schaffelle: aus Preußen; 16) Saffian: aus Preußen; 17) Grobe Lederwaaren: aus Preußen, Sachsen, Württemberg, Thüringen und Braunschweig; 18) Feine Lederwaaren: aus Preußen Sachsen, Bayern, Württemberg, Thüringen;, 19) Leinewand und leinene Waaren: aus Preußen, Sachsen, Bayern, Thüringen, Braun⸗ schweig; 20) Rauchwaaren: aus Preußen und Sachsen; 21) seidene Waaren: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen, Braunschweig, Frankfurt a M.; 22) halbseidene Waaren: aus Preußen, Sachsen Baden, Thüringen, Frankfurt a. M.; 23) Porzellan: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Braunschweig, Frankfurt a. M., Hannover; 24) rohe Wolle: aus Preußen und Sachsen; 25) wollene Waaren“ aus Preußen, Sachsen, Bayern, Baden, Württemberg, Braunschweig, Hannover, Thüringen, Frankfurt am Main und Oesterreich; 26) Tuche: aus Preußen, Bayern, Sachsen, Thüringen, Braun⸗ schweig, Oesterreich; 27) Federn und Daunen: aus Preußen, Sachsen, Thüringen und Oesterreich; 28) Federposen: aus Preußen, Sachsen, Oesterreich; 29) Schweinsborsten: aus Preußen und Sachsen; 30) Hirschgeweihe: aus Preußen; 31) Hornspitzen: aus Preußen, Sachsen, Thüringen, Braunschweig. Die Waarenzufuhr zu den drei Messen (Reminiscere⸗, Margarethen⸗ und Martini⸗Messe) betrug im vorigen Jahre aus den Vereinsländern und Oesterreich: 1) aus Preußen in allem 157,153 Ctr., und zwar 113,002 Ctr. aus den östlichen und 44/151 Ctr. aus den westlichen Provinzen; 2) aus Bayern 552 Ctr.; 3) aus Sachsen: 36,965 Ctr.; 4) aus Württemberg: 60 Ctr.; 5) aus Baden: 38 Ctr.; 6) aus Thüringen: 3373 Ctr.; 7) aus Braunschweig: 1945 Ctr.; 8) aus Frankfurt a. M.: 233 Ctr.; 9) aus Hannover: 247 ds 10]- 89 627 Ctr. - Englischer Handelsausweis für September. Dekla⸗ rirter Exportwerth 16,145,584 L. gegen 16671,,8v8. In Fahre Gewachsen ist die Auͤsfuhr von

und 17,316,681 L. im Jahre 1865.

Feuerwaffen, Schießpulver, Bier, namentlich abe 5 fabrikaten, indem 250,424,092 Yards gegen 22ch eh) Peesunmnelh 1886 exportirt wurden. Abgenommen haben Leinengarn und der Export von Leinen ist von 23,584,304 Yards auf 18,949,540 Yards zurückgegangen. Abgenommen hat ferner der Export von Maschinen⸗ objekten (Eisen und Stahl haben zugenommen) und Seidenfabrikate fielen von 117,518 L. auf 86,298 L. Britischer Spirituosen⸗Export stieg von 122,256 Gall. auf 141,848 Gall. Gestiegen ist die Einfuhr von Tabak und Weinen um ein Geringes, dagegen die von Thee von 7,750,833 Pfd. auf 11,401,437 Pfd. i2 var ich

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1 Alle post⸗Anstatten des In⸗ und Auslandes nehmen Bestellung an, für GBerlin die Expedition des 1. preußischen Staats-Anzeigers:

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„vrgg Majestät der König haben Allergnädigst geruht,

den nachbenannten Königlich schwedischen Offizieren und Be⸗ amten Orden zu verleihen, und zwar: 11 Den Rothen Adler⸗Orden erster Klasse:

dem General⸗Major Freiherrn Bildt, Adjutanten Seiner

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Majestät des Königs und Gouverneur von Stockholm, dem General⸗Major Grafen Lagerberg, Adjutanten Sr. Majestät des Königs;

Den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse:

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dem Maͤjor Nordlander, Adjutanten Seiner Majestät des

Königs, dem Secretair Ihrer Majestät der Königin, Köhniglich Niederländischen Geheimen Hofrath Dr. Schüßler, 1 aln Den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse: den Lieutenants Gyllenram und Sverdrup, Ordonnanz⸗ Offiziere Seiner Majestät des Königs; Den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse: dem ersten Kammerherrn von Schildt und dem Kammer⸗ herrn Ihrer Majestät der Königin, Freiherrn Wrangel Se. Majestät der König haben Allergnädigst gerubt: Dem General⸗Major a. D. Minameyer, bisher Com⸗ mandeur der 3. Artillerie⸗Brigade, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub und Schwertern am Ringe, dem Superintendenten, Pfarrer Krah zu Laggarben im Kreise Ger⸗ dauen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Rittmeister Freiherrn Kothvon Schreckenstein vom 2.Westfäli⸗ schen Husaren⸗Regiment Nr. 11 und Adjutanten bei dem Militair⸗ Gouvernement der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, und dem emeritirten Rector Steinberg zu Königshütte im Kreise Beuthen, Regierungsbezirk Oppeln, den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, dem Kammerherrn von Helldorf auf Gleina im Kreise Querfurt den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Lehnschulzengutsbesitzer Klessen zu Weserem, im Kreise Westhavelland, das Kreuz der vierten Klasse des Königlichen Hausordens von Hohenzollern, dem Schullehrer und Küster Wichmann zu Thielbeer, im Kreise Osterburg, den Adler der vierten Klasse desselben Ordens, dem Grenz⸗ aufseher Herde zu Schlaney im Kreise Glatz, dem Steuer⸗ aufseher Elsner zu Breslau und dem reitenden Steueraufseher Trogisch zu Glatz das Allgemeine Ehrenzeichen, so wie dem Schiffer Wilhelm Boigk zu Guben die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen; 1. Den bisherigen General⸗Secretair und Geheimen Regie⸗ rungs⸗Rath Heinrichs zu Hannover zum Präsidenten der General⸗Kommission für die Provinz Hannover mit dem Range eines Rathes zweiter Klasse, den bisherigen Regierungs⸗Rath Niemeyer daselbst zum Geheimen Regierungs⸗Rath mit dem Range eines Raths dritter Klasse, ferner die Landes⸗Oekonomie⸗ Commissaire Keck zu Stade und Brügmann zu Hannover zu Oekonomie⸗Kommissions⸗Räthen, und—* ½ Den Kreisrichter Schmiedel zu Reustädt in Westpreußen zum Staats⸗Anwalt bei den Kreisgerichten zu Löbau und Rosenberg, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Löbau, zu er⸗ nenntn.““ minlerce. 991S8

Norddeutscher Bund.

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Geset, betreffend den Bundeshaushalt für das

Ir Vom 4. November 1867.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter⸗ stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

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Berlin, Dienstag, den 5. November,

Gründen, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkei

Abends

§. 1. Das Bundes⸗Präsidium wird für das Jahr 1867 Ausgaben

für das Bundeskanzler⸗Amt, den Bundesrath und die Bundes⸗Aus⸗

„schüsse bis zur Höhe von 35,275 Thlr.

für den Reichstag bis zur Höhe voonV . 54,488 » zusammen 80/703 Tblr.

zu den

ermächtigt. n. 4 8 „H. 2. Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgaben sind durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölke⸗ rung aufzubringen. S. 3. Ueber die Verwendung derselben ist von dem Bundespräsi⸗ g dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung Rechnung zu legen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 4. November 1867.

(L. S.)

’1 v111““ Wilhelmm. Gr. v. Bismarck⸗Schönhausen.

Gesetz über die Freizügigkeit. 8 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter

Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: §. 1. Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bun⸗

desgebietes: 1) an jedem Orte sich aufzuhalten oder niederzulassen, mwo

er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen irn Stande ist; 2) an jedem Orte Grundeigenthum aller Art zu erwer⸗ ben; 3) umherziehend oder an dem Orte des Aufenthaltes, beziehungs⸗ weise der Niederlassung Gewerbe aller Art zu betreiben, unter den für Einheimische geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

In der Ausübung dieser Befugnisse darf der Bundesangehörige, so weit nicht das gegenwärtige Gesetz Ausnahmen zuläßt, weder durch die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen beschränkt werden.

Keinem Bundesangehörigen darf um des Glaubensbekenntnisses willen oder wegen fehlender Landes⸗ oder Gemeindeangehörigkeit der Aufenthalt, die Niederlassung, der Gewerbebetrieb oder der Erwerb von Grundeigenthum verweigert werden.

§ 2. Wer die aus der Bundesangehörigkeit folgenden Befugnisse in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen den Nachweis seiner Bundes⸗ angehörigkeit und, sofern er unselbstständig ist, den Nachweis der Ge⸗ nehmigung desjenigen, unter dessen (väterlicher, vormundschaftlicher oder ehelicher) Gewalt er steht, zu erbringen.

§. 3. Insoweit bestrafte Personen nach den Landesgesetzen Aufen haltsbeschränkungen durch die Polizeibehörde unterworfen werden kön⸗ nen, behält es dabei sein Bewenden. 1

Solchen Personen, welche derartigen Aufenthaltsbeschränkungen in einem Bundesstaate unterliegen, oder welche in einem Bundes⸗ staate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bet⸗ telns oder wegen wiederholter Landstreicherei bestraft worden sind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundesstaate von der Landes⸗ polizeibehörde verweigert werden. 1

Die besonderen Wesene und Privilegien einzelner Ortschaften und Bezirke, welche Aufenthaltsbeschränkungen gestatten, werden hiermit aufgehoben.

§. 4. Die Gemeinde ist zur Abweisung eines neu Anziehenden nur dann befugt, wenn sie nachweisen kann, daß derselbe nicht hin⸗ reichende Kräfte besitzt, um sich und seinen nicht arbeitsfähigen Ange⸗ hörigen den nothdürftigen Lebensunterhalt zu verschaffen, und wenn er solchen weder aus eigenem Vermögen bestreiten kann, noch von einem dazu verpflichteten Verwandten erhält. bleibt vorbehalten, diese Befugniß der Gemeinden zu beschränken.

Die Besorgniß vor künftiger Verarmung berechtigt den Gemeinde-

vorstand nicht zur Zurückweisung.

§. 5. Offenbart sich nach dem Anzuge die Nothwendigkeit einer

öffentlichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufent haltsorte einen Unterstützungswohnsitz (Heimathsrecht) erworben hat und weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen

Den Landesgesetzen