h Schraubenschlüsseln⸗ eingereicht sein.
Die Lieferungs⸗Bedingungen können in unserem Geschäftslokale chriften derselben
während der Geschäftsstunden eingesehen oder Abse
von uns unentgeltlich bezogen werden.
Cassel, den 4. November 18055050. Königliche Eisenbahn⸗Direction.
—
m aaen
»Submission auf Lieferung von Kleineisenzeug
erloosung, Amortisation, Nlnszehlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
[4173] Phoenix.
Die Dividende für das Geschäftsjahr 1866—67 ist festgesetzt
für die Actien Litt. A. auf 11 pCt. oder Thlr. 22. pr. Actie,
für die Actien Litt. B. auf 13/888 pCt. oder Thlr. 13. 26 8. pr. Actie, Dividendenscheines Nr. 7 vom
und kann gegen Einlieferung des Januar 1868 ab in Empfang genommen werden bei— der Direction der Diskonto⸗Gesellschaft in Berlin, dem A. Schaaffhausen'’'schen Bank⸗Verein in Cöln, den Herren Sal. Oppenheim jr. & Co. in Cöln, den Herren Charlier & Scheibler in Aachen,
den Ferren Ed. Blount & Co. in Paris, 3 rue de la 1.
den Herren Nagelmacker & fils in Lüttich und bei unserer Hauptkasse hierselbst. 8 Die Dividende für die, gemäß Art. 46 der revidirten Statuten,
eduzirten alten Actien wird statutgemäß nur gegen Vorzeigung des
Actien⸗Dokumentes bei der unterzeichneten Direction ausgezahlt. Laar bei Ruhrort, den 31. Oktober 1867. 8 Die Direction.
Bekanntmachung.
5 1“ 1 88 2 Die Zinsscheine von folgenden Pomme
rschen 3 ½ % Pfandbriefen von Johannis 1867 ab nebst Talons sind nir gestohlen. Ich warne vor Ankauf und bitte, dieselben orkommend anzuhalten.
Nr. 50 a 100 » do. do. do.
Nr. 87 a 100. Sanelzkow Pasewalk⸗Depart, Kreis Demmin.
Nr. 41 a 200 Sassin Stolpsch⸗Depart., Kreis Lauenburg
Nr. 50 a 100 Zannewitz do. do. Rittmeister v. Wedel,
BDo⸗rkhagen auf Pumptow.
Verschiedene Bekanntmachungen. Schieferbau⸗Actien⸗Gesellschaft Nuttlar.
14169.
u Nuttlar vom 4. Mai d. J., 8 Allerhöchste Ordre vom 24. Juni d. J. Landesherrlich genehmigt worden, ladet der unterzeichnete provi⸗ sorische Vorstand der Gesellschaft die Actionaire der Gesellschaft zu der ersten konstituirenden General⸗Versammlung hiermit auf den 7ten 2* a. cr., Morgens 10 Uhr, im Gasthofe »Zum Römischen Kaiser« in Dortmund ergebenst ein. In dieser General⸗Versammlung kommen insbesondere folgende Gegenstände zur Berathung und Beschlußfassung: 7 1) Constituirung der Gesellschaft. 1“ 2) Wahl der vier wechselnden Mitglieder des Vorstandes. 3) Wahl zweier Rechnungsrevisoren und eines Stellvertreters. Ankauf und Erwerbung der der Kommandit⸗Gesellschaft W. Geßner & Co. in Meschede in Liquidation gehörenden Schiefer⸗ gruben event. des ganzen Vermögens dieser Gesellschaft, ferner der im Fürstenthum Waldeck bei Willingen belegenen Schiefer⸗ gruben Königgrätz, Waldeck, Christine, Morgenstern, Joseph von deren jetzigen Besitzern, und Wahl der Bevollmächtigten zum Abschluß der betreffenden Kaufverträge für die Gesellschaft. Nuttlar, den 4. November 1867. Der provisorische “ eeneehewesieh Nuttlar«. 9 C. Humperdink. D. Kollmann. J. H. Hemmer. Die unterzeichnete Liquidations⸗Kommission der Kommandit⸗ Gesellschaft W. Geßner & Co. in Meschede wird am Sonnabend, den 2. Dezember, Nachmittags 3 Uhr, im Gasthofe »zum Romischen Kaiser« in Dortmund sämmtliche zu dem gedachten Ver⸗ mögen gehörigen Objecte, namentlich 1) die in der Gemeinde Nuttlar liegenden Grundstücke nebst Gebäude, 2) sämmtliche der Geäsellschaft zugehörigen Schiefergruben, im Herzogthum Westfalen belegen, 3) sämmtliche Mobilien, Untensilien, Fabrik⸗Einrichtungen und Ma⸗ schinen, 4) sämmtliche ausstehende Forderungen der Gesellschaft — zum öffentlichen Verkaufe bringen. Kaufliebhaber werden zu diesem Termin hiermit eingeladen. Die bypotheken und Gewährscheine, Beschreibungen und Taxen der Ge⸗ äude liegen im Bureau der Gesellschaft zu Nuttlar offen. Die Kaufbedingungen werden im Termine bekannt gemacht werden. Zugleich werden die Gläubiger der Gesellschaft aufgefordert, ihre Forderungen, wenn sie nicht bekannt sind, bis zu dem mine auf dem Bureau in Nuttlar anzumelden. Nuttlar, 4. November 1867. 1 8 Die Liquidations Kommission der Kommandit⸗Gesellschaft W. Geßner & Co. in Meschede.
[4161] Hessische Nordbahn.
In Gemäßheit des §. 30 des Gesellschafts⸗Statuts und des unter dem 18. Februar l. J. von Sr. Majestät dem Könige genehmigten Statutnachtrages werden die Actionaire der Hessischen Nordbahn⸗
Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb.
Nr. 49 a 100 Thlr. Labes ad Stargard⸗Depart., Kreis Borken.
Nachdem das Statut der »Schieferbau⸗Actien⸗Gesellschaft
Guthaben in Rechnung.
wird, da dieselbe noch vielfach nicht beachtet ist, republicirt, daß die Betheiligten es sich selbst werden beizumessen haben, wenn durch Umgehung des vorgeschriebenen Instanzenweges Verzöge⸗ rungen in der Erledigung von Beschwerden, Reclamationen ꝛc. der bezeichneten Art herbeigeführt werden. 1
A“
Gesellschaft zu der diesjäͤhrigen, Sonnabend, den 30. l. Mts., Vormittags 10 Uhr, dahier in dem Haunschi'schen Saale (Stände⸗ platz Nr. 3) stattfindenden ordentlichen bezw. außerordentlichen General⸗ Versammlung hierdurch eingeladen.
Gegenstände der Berathung und Beschlußnahme sindd:
1) der Geschäftsbericht für das Jahr 1866, welcher in gedruckten Esgryemplaren durch den Kanzlei⸗Vorstand der Königlichen Eisen.⸗ bahn⸗Direction zu Cassel, Herrn Pitsch, gegen Einsendung von
6 Sgr. zu beziehen ist,
2) die Wahl von zwei Mitgliedern der Deputation und zwei Stellvertretern derselben, an Stelle der durch das Loos Aus.⸗ scheidenden,
3) die von der Königlichen Direction der Bergisch⸗Märkischen Eisen⸗ bbahn proponirte pachtweise, beziehungsweise käufliche Erwerbung 8 der Hessischen Nordbahn und die dadurch bedingte eventuelle
Auflösung der Gesellschaft.
Die Actionaire, welche der General⸗Versammlung beiwohnen wollen, werden unter Bezugnahme auf den abgeänderten §. 33 des Statuts und die 8 4 und 5 des neuesten Statutnachtrages ersucht, ihre Actien spätestens bis zum Tage vor der General⸗Versammlung (die Sonntage ausgenommen), Morgens von 8—12 Uhr und Nach⸗ mittags von 4—6 Uhr, in dem Geschäftslokale der Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Direction dahier, beziehungsweise bis zum 24. lauf. Monatz in dem Bürcau des Bankhauses S. Bleichröder in Berlin vorzu⸗ zeigen und die darüber auszustellende Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte dient, entgegen zu nehmen.
Cassel, am 2. November 1857. Der Vorsitzende der Deputation der Hessischen
2 4 8
[4172] Phoenigx, 8 Actien⸗Gesellschaft für Bergbau und Hüttenbetrieb. Nach der in der General⸗Versammlung vom 30. d. M. stattge⸗ seabten Wahl besteht zur Zeit der Administrationsrath unserer Gesell⸗ chaft aus den Herren: J. The Losen, Handelskammer⸗Präsident zu Eupen, Präsident, Alb. Oppenheim, General⸗Konsul zu Cöln, Vice⸗Präsident, Ad. Hansemann, Chef der Disconto⸗Gesellschaft zu Berlin, V. Wendelstatt, Kommerzien⸗Rath zu Cöln, J. Landvogt, Rentner zu Düsseldorf, 3
“
F. Esser II. jun., Advokat⸗Anwalt zu Coͤln,
L. Hoesch, Kommerzien⸗Rath zu Düren,
Ed. Blount, Banquier zu Paris, 6
Vinc. Cibiel, Rentner zu Paris,
de Commines de Marsilly, Ingenieur en chef au corps impe- rial des Mines et directeur général de la compagnie des Mines d'Anzin à Anzin. 11“ 8
Laar bei Ruhrort, den 31. Oktober 1867. “ 8 Die Direction.
Privatbank zu Gothh.
“ Monots hebersishe für Ende Oktober 1867.
8 C Geprägtes Geld Kassen⸗Anweisungen und fremde B „ Wechsel⸗Bestände.. .... Ann 113“ Lombard⸗Bestände W“ „
11,413. 2,178,423. 146,120. 33,653. 986,297.
Thlr. 1,400,000. 1,435,440. 153,490
Staatspapiere und Effekten Guthaben in Rechnung und verschiedene Activa.
Eingezahltes Actien⸗Kapital Noten im Umlau Depositen⸗Kapitalien
den 31. Oktober 1867. ““ “ Direction der Privatbank zu Gotha. “ “ Kühn. Jockusch. “
nnoversche
G Staatsbahn. Die nachfolgende Bekanntmachung: „Nachdem höhern Orts dem Königlichen Ober⸗ Güter⸗Verwalter Mertens die Functionen eines Ober⸗ Güter⸗Verwalters für sämmtliche von uns verwaltete b 9 Beahnen, mit dem Wohnsitze hierselbst, übertragen A ☛☚‿ worden sind, wolle das betheiligte Publikum sich mit Beschwerden und Angelegenheit der Güterbeförderung, insbeson⸗
deddere mit Fracht⸗Reclamationen, Entschädigungs⸗Ansprüche und An⸗
trägen auf Erlaß von Lager⸗ resp. Standgeld, behufs deren be⸗ schleunigter Erledigung, vom 15. d. M. ab nicht direkt an uns,
spondern zuächst an den bezeichneten Ober⸗Beamten wenden.
Gegen dessen — erstinstanzliche — Entscheidung steht der Rekurd an die unterzeichnete Behörde offen. In allen die lokale Ordnung und Beförderung des Güter⸗Verkehrs betreffenden Angelegenheiten wolle man sich wie seither an die betreffende Königliche Eisenbahn⸗
Hannover, den 4. Mai 18d7.
KsEnigliche Eisenbahn⸗Direction. mit dem Bemerken
Hannover, den 30. Oktober 1867 KRgnigliche Eisenbahn⸗Direction. Maybach. 8
sätzen verfahren werden.
Alle post⸗Anstalten des In- und Auslandes nehmen Hestellung an, für Gerlin die Expedition des Königt. Preußischen Staats-Anzeigers: Jäger⸗Straße Nr. 10.
(zwischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)
Ze. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Oberst⸗Lieutenant z. D. von Schrader, zuletzt Bezirks⸗Commandeur des 1. Bataillons (Erfurt) 1. Thüringi⸗ chen Landwehr⸗Regiments Nr. 31 und dem Inspektor der Gemälde⸗Gallerie in Cassel, Professor Aubel, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, sowie dem Major Freiherrn von dem Bussche des 1. Westfälischen Infanterie⸗Regiments Nr. 13 den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Stadtkäm⸗ merer Idzkowski zu Löbau den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem evangelischen Schullehrer Zühlke zu Tre⸗ benow im Kreise Cammin das Allgemeine Ehrenzeichen, und dem Rentier Kriele zu Halle a. S. die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen, 1 1
Den behherigen “ Professor Dr. Heinrich Wilhelm Gottfried Waldeyer in Breslau zum ordent⸗ lichen Professor in der medizinischen Fakultät der dortigen Universität; und
Den Kreisgerichts⸗Rath Stellter in Fischhausen zum Direktor des Kreisgerichts in Neustettin zu ernennen.
— ——ö—
Norddeutscher Bund. 8
Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes. Vom 2. November 1867.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen gc.,, hh s im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Pündenh und des 11“ was folgt: chn i G näßige Beförderung von Personen und Sachen. Gewerben gereseemsbig zu Landstraßen Personen gegen Be⸗ zahlung mit regelmäßig festgesetzter Abgangs⸗ oder Ankunftszeit und mit unterweges gewechselten Transportmitteln befördert, bedarf dann der Genehmigung der Postverwaltung, wenn zur Zeit der Errichtung der Fuhrgelegenheit auf der Beförderungsstrecke eine wenigstens täglich abgehende Personenpost bereits besteht. Fuhrgelegenheiten, welche am 1. Januar 1868 bereits errichtet sind, bedürfen einer Genehmigung der Postverwaltung zu ihrem Fortbestehen nicht. §. 2. Die Veförderung, Eöö 1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe, 2) aller Zeitungen politischen Inhalts
* 8
gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten
it ei FJostanstalt des In⸗ oder Auslandes ist verboten. . 88 EE Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande ein⸗ gehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt ind, oder durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren fündn so müssen sie 29 bef näͤchsten inländischen Postanstalt zur
iterbeförderung eingeliefert werden. 8 1 Weite celerineg. Wäbe⸗ welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten 8 sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preis⸗ Courante, “ 86 ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche d es Packets betreffen. 1b den Inzalt de⸗ Beörberung von Briefen und politischen Zeitungen (§. 2) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist geegeiat Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender a gescht sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von An⸗ deren mitnehmen, noch für Andere zurückbringen..
8. 4. Die Annahme und Beförderung von Briefen und politi⸗ (§. 9 darf von der Post, sofern die Vorschriften üͤber Adressirung, Verpackung u. s. w. beobachtet sind, nicht verweigert, . besondere darf keine im Gebiete des Norddeutschen Bund Serscheinen e politische Zeitung, so lange überhaupt der Vertrieb der Heiteeh. i Wege des Postdebits erfolgt, von demselben ausgeschlossen 8d Hv. sowenig darf bei der .; der für die Befoͤrderung und De 4 tirung der verschiedenen, im Gebiete des Norddeutschen Bundes Fg. nenden Zeitungen zu erhe vende Prov n nach veeibenen Grund⸗
§. 5. Hinsichts der Eisenbahn⸗Unternehmungen verbleibt es bei den besonderen gesetzlichen Vorschriften. Für die Verbindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen Trans⸗ port von Postsendungen bewendet es bei den Bestimmungen der Kon⸗ zessions⸗Urkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanges 2. über die ver e. der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der Post maßgebend.
Wenn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unter⸗ nehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen erweitert, so sind dieselben zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereits ertheilten Kon⸗ “ eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung ent⸗
alten ist.
Bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn⸗Unternehmungen wird das Bundespräsidium die erforderlichen Anordnungen wegen gleich⸗ mäßiger Bemessung der den Eisenbahnen im Interesse der Post auf⸗ zuerlegenden Verpflichtungen treffen. Jedoch sollen diese Verpflichtun⸗ gen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehen, welche den neu zu erbauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Landestheilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen⸗
Abschnitt II. Von der Garantie.
§. 6. Die Postverwaltung leistet dem Absender Ersatz für den Verlust und die Beschädigung folgender ihr zur Befoͤrderung reglements mäßig eingelieferten Gegenstände: 1) der Geldsendungen, 2) *9 mit oder ohne Werthsdeclaration, 3) der Briefe mit deklarirtem Werthe, und für den Verlust 4) der reglementsmäßig eingelieferten rekomman⸗ dirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert wor⸗ den sind. be8
Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung dieser Gegenstände entstandenen Schaden leistet die Postverwaltung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch , g Beförderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat. Auf eine Veränderung des Courses oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht genommen. b b
Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschäͤdigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung b
a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder durch die natür⸗ liche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden ist, oder c) auf einer auswärtigen Postanstalt sich ereignet hat, für welche die Post⸗ verwaltung des Norddeutschen Bundes nicht durch Convention die Er⸗ satzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer Norddeutschen Postanstalt erfolgt und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Postbehörde geltend machen, so hat die Postverwaltung des Norddeutschen Bundes ihm Beistand zu leisten. b 8
Für Pndere, als die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände und insbesondere für gewöhnliche Briefe wird weder für Verlust oder Beschädigung, noch für verzögerte Beförderung oder Bestellung Ersatz eleistet.
K 8 7. Wenn der Verschluß und die Emballage der zur Post ge⸗ gebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger äußer⸗ lich unverletzt und sogleich das bei der Einlieferung ausgemittelte Ge⸗ wicht übereinstimmend befunden wird, so darf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Emballage unverletzt und das bei der Einlieferung aus⸗ gemittelte Gewicht übereinstimmend befunden worden E“ §. 8. Ist eine Werthsdeclaration geschehen, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwaltung zu leisten⸗ den Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postver⸗ waltung, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen. Ist in betrüglicher Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Absender nicht nur jeden An⸗ spruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der
Strafgesetze zu bestrafen. 8 g. 4 Ist bei Packeten die Declaration des Werthes unterblieben,