bd.) zwei ausrangirte viersitzige
1“
Bis zum genannten Termine können die Submissions⸗Bedin⸗ ungen eingesehen und Offerten⸗Formulare in Empfang genommen, owie die Offerten versiegelt und mit der Aufschrift:;
3 sür auf Abbruch der Baulichkeiten Müllerstr. 169«4 versehen, abgegeben werden. Die Offerten werden am genannten Tage in Gegenwart der erschienenen Submittenten eröffnet werden. Beerlin, den 6. November 1867. 129 8 Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.
[4204] Auction von Postwagen. ] Am Mittwoch, den 20. November d. J., Vormittags um 10 Uhr, werden auf dem Postwagenhofe, Hranienburgerstraße Nr. 70 hierselbst, a) ein ausrangirter zweisitziger meten ostwagen, und
8
E1131“ c) sechs Stück Wagenkasten, . büe⸗ 8 gegen sofortige baare Bezahlung öffentlich versteigert werden. . xr. Berlin, rese ere” 1889,.p ““ “ 111414141414141425““ “ 8 i8 1 Sachße. r ““ ains. Bekanntmachun n“ ie Lieferung des Bedarfs von hioaH,e pptr. 1000 Pfd. Maschinentalg, » 1200 Pfd. Baumöl,
» 6000 Pfd. rohes Rüböl, „ 1300 Pfd. raffinirtes Rüböl), . . und » 200 Pfd. raffinirtes Rüböl für die Zündspiegelfabrik hierselbst pro 1868 soll im Wege der öffentlichen Submission ver⸗ eben werden, und ist hierzu ein Termin auf den 20. November cr., Vormittags 10 ½ Uhr, im Büreau der unterzeichneten Direction
anberaumt worden. . Unternehmungslustige haben ihre Offerten, in welchen auf die
vorher einzusehenden speziellen Bedingungen Bezug zu nehmen ist, wohl versiegelt mit der Aufschrift: 3 »Gebot auf Lieferung von Rüböl, Maschinentalg resp. Baumöl⸗ versehen, franco hierher einzusenden. 97 Spandau, den 23. Oktober 1867. 11““ Koönigliche Direction der Gewehrfabrrltk. [41922 Bekanntmachung. ““ Der nächstjährige Bedarf an Schreibmaterialien bei der unter⸗ zeichneten Berg⸗Inspection soll im Wege der Submission “ werden. Die Lieferungs⸗Bedingungen nebst Probematerial können nur in der hiesigen Registratur eingesehen, beziehentlich besichtigt wer⸗ den. wieferungslustige wollen ihre schriftlichen und versiegelten Preis⸗ Offerten, die mit der Aufschrift: »Submission auf Schreibmaterialien« versehen sein müssen, bis zum 26. November d. J. bei der unter⸗ zeichneten Berg⸗Inspection einreichen, an welchem Tage Mittags 12 ⅔⅜ Uhr die bis dahin eingegangenen Offerten in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten werden geöffnet werden. Reüdersdorf, den 8. November 1867. .“ Königliche Berg⸗Inspection.
[4155] Bekanntmachung. Die direkte Verpflegung der Königlichen Truppen im Verwaltungs⸗ Bezirk des 5. Armee⸗Corps resp. mit Brot und Fourage pro 1868 soll im Wege des öffentlichen Submissions⸗ event. Licitations⸗Verfah⸗ rens an geeignete Unternehmer verdungen werden, zu welchem Zwecke ein diesseitiger Kommissarius folgende Lokal⸗Termine abhalten wird: ð☛————;—OOOOę—’’X——Oꝛꝛ::-oõ;/——— Tag Auf dem Benennung der Orte, für welche der ddes Termins Rathhause zu Bedarf verdungen wird.
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Neu⸗ V
für die Gewehrfabrik,
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für Schrimm und stadt a. / W.
für Krotoschin und Zanny. für Ostrowo.
für Ko-mim. für Gostyn und Boja
für Rawicz.
für Fraustadt und Kosten. für Beuthen a./OQ. Polkwitz für Polkwitz. Liegnitz ffür Liegnitz mit Wahlstatt 11“”
d Hirschberg.
14. Novbr. 1867 Schrimm Krotoschin Ostrowo Pleschen Kozmin Gostyn Rawicz Fraustadt Beuthen a./O.
berall um 9 Uhr
ttags.
Hainau Löwenberg Im Büreau der Garnison⸗Ver’- waltung zu L“ Görlitz für Görlitz, Rathhause zu S . “ ö für Sprottau mit Eulau und f& Freystadt. . für Grätz und Neutomyvsl. . RMogasen für Rogasen. 8 11616161I1I11A“X“X“ Die Lieferungs⸗Bedingungen und Bedarfs⸗Angaben
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und
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Grätz
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sind bei den
Proviant⸗Aemtern zu Posen und Glogau, bei der Garnison⸗Verwal⸗ tung in Görlitz und bei den Magisträten der übrigen vorbezeichneten Garnisonorte ausgelegt. Es wird auf die Nachtrags⸗Bedingungen,
den monatlichen höchsten Durchschnitts⸗Roggen⸗Marktpreisen der Stadt Posen, innerhalb des Regierungs⸗Bezirks Liegnitz nach den Preisen der Stadt Liegnitz, unter Hinzurechnung eines Aufschlages für Wirth⸗ schaftskosten resp. Mahlsteuer, pro Brot festgesetzt werden soll, so daß die Offerten nur auf die Forderung dieses Zuschlages für ein Brot à 5 Pfd. 18 Loth abzugeben sind. Posen, den 4. November 1867. 8 Königliche Intendantur 5. Armee⸗Corps.
1S u. s. w.
4
Verloosung, Amortisation, . 8 von öffentlichen Papieren. 1 Bekanntmachung.
Bei der heute nach Maßgabe der §§. 39, 41 und 47 des ürs vom 2. März 1850 wegen Errichtung von Rentenbanken im Beisein der Abgeordneten der Provinzial⸗Vertretung und eines Notars statt⸗ gehabten dreiunddreißigsten öffentlichen Verloosung von Pommerschen Rentenbriefen sind die in dem nachfolgenden Verzeichnisse 1scen Nummern gezogen worden, welche den Besitzern mit der Aufforde⸗ rung gekündigt werden, den Kapitalbetrag gegen Quittung und Rück⸗ abe der ausgeloosten Pommerschen Rentenbriefe im coursfähigen Zu⸗ ande mit den dazu gehörigen Zins⸗Coupons Ser. II. Nr. 4 bis inkl. 16 nebst Talon, vom 1. April 1868 ab in unserem Kassenlokale, gr. Ritterstr. Nr. 5, in Empfang zu nehmen. Dies kann, soweit die Bestände der Kasse ausreichen, auch schon früher geschehen, jedoch nur egen Abzug von 4 pCt. Zinsen vom Zahlungs⸗ bis zum angegebenen Fälligkeitstage. Vom 1. April 1868 ab hoöͤrt jede fernere Verzinsung dieser Rentenbriefe auf. Inhabern von ausgeloosten und gekündigten Rentenbriefen soll bis auf Weiteres gestattet sein, die zu realisirenden Rentenbriefe unter Beifügung einer vorschriftsmäßigen Quittung auf der Post an unsere Kasse einzusenden, worauf auf Verlangen die Uebersendung der Valuta auf gleichem Wege auf Gefahr und Kosten des Empfängers erfolgen wird.
e r der in der 33. Verkbosung Littr. A. zu 1
Södoghhen Nummern: 0 hlr. „
1850. 2150. 2275. 2445. 2489. 2846. 2849. 2893. 3482. 3933. 4360. Littr. B. zu 500 Thlr. veLirtr E. I 1900.Thlsznlae zms Nr. 556. 679. 958. 1559. 1738. 2109. 2248. 2504. 2773. 3131. 3529. 3931. 3951. 4142. 4151. 4291. 4592. 4777. 4803. 5013. 5163. 194. 5349. 5379. 5486. 5603. 5761. “ Littr. D. zu 25 Thlr. Nr. 56. 99. 218. 734. 784. 1221. 1229. 2132. 2319. 2382. 2548. 2791. 2869. 2899. 3252. 3371. 3413. Sämmtliche Rentenbriefe Lit. E. von Nr. 1 bis 4938 sind ausgeloost resp. gekündigt. Stettin, den 4. November 187.
— der Rentenbank für die n Pommern. “ Triest.
8s Verschiedene Bekanntmachungen. Die Kreis⸗Thierarzt⸗Stelle für den Sorauer Kreis, mit welcher ein Gehalt von 100 Thlr. jährlich verbunden, ist durch den freiwilli⸗ gen Rücktritt des bisherigen Inhabers erledigt. Qualifizirte Thier⸗ ärzte I. Klasse, welche sich um die gedachte Stelle bewerben wollen, haben sich unter Einreichung ihrer Zeugnisse binnen 6 Wochen bei Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. gez. von Thermo.
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In der heutigen General⸗Versammlung wurde das ausscheidende Mitglied des Poehandes Herr Hoeufft van Velsen wieder erwählt. Der Vorstand der Gesellschaft besteht demnach aus den Herren
Geheimer Rath J. bhten Brink, “ Höüttenbesitzer H. W. Fromberg, 1“ Rittergutsbesitzer C. Schragmüller, Jongheer Hoeufft van Velsen,
Sb General⸗Direktor J. D. Nering Bögel, Prinz⸗Leopold⸗Hütte, den 7. Oktober 1867. Der Vorstand der Gesellschaft Prinz Leopold.
[4210] Wilhelmsbahn. 8 Im Monat Oktober betrugen die Einnahmen und zwar:
1867 Thlr. 10,000
22,425 61,415 L. 15250 Summa 109,090
7,332
27,155 64,487
1) aus dem Faereg und Gepäck⸗Verkehr..
2) aus dem Güter⸗ und Vieh⸗Transport: gb. 9 im innern Verkehr „bb) im direkten und Durchgan 3) ad extraordinaria
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Pro Monat Oktober 1867 also mehr. Hierzu die Mehr⸗Einnahme bis ult. September 1867 mit 1 Mithin pro 1867 überhaupt mehr Ratibor, den 9. November 1867.
insbesondere darauf aufmerksam gemacht, daß pro 1868 die Vergütun für Brot⸗Lieferungen innerhalb des Regierungs⸗Bezirks Posen 8
Königliche Direction der Wilhelmsbahn.
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Berrlin, Dienstag, den 12. November, Abends 1867.
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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten a. D. von Kalckreuth, bisher Commandeur des Brandenburgischen Husaren⸗Regiments (Zieten'sche Husaren) Nr. 3, den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse; und Dem bei der ürstenthums⸗Landschaft angestellten Kalkulator Fr. W. Jaeckel zu Frankenstein den Charakter als Rechnungs⸗Rath zu verleihen.
Norddentscher Bund. 16 1 n7 Jit em Verordnung, betreffend die Einführung preußischer Militairgesetze imiiim ganzen Bundesgebiete. Vom 7. November 1867.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen, auf Grund des Artikels 61 der Verfassung des Norddeut⸗ schen Bundes, im Namen des Bundes, was folgt:
§. 1. Die nachstehend genannten preußischen Militairgesetze und Verordnungen werden im ganzen Bundesgebiete, soweit sie in dem⸗ selben noch nicht in Geltung sind, hiermit eingeführt:
1) das Allgemeine Regulativ über das Servis⸗ und Einquar⸗ tirungswesen vom 17. März 1810 (Nov. Corp. Const. March. S. 949), nebst den dazu ergangenen Ergänzungen, Abänderungen und Erläu⸗ terungen, nämlich: a) dem 8 10 zu a. und b. des Gesetzes über die Einrichtung des Abgabenwesens vom 30. Mai 1820 (Preußische Gesetz⸗ Samml. S. 134), b) der Kabinetsordre vom 21. August 1821, be⸗ treffend die Vergütung für Verabreichung eines Naturalquartiers an die nach andern Garnisonorten versetzt werdenden Offiziere (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 185), c) der Kabinetsordre vom 18. Juli 1834, be⸗ treffend die Modification der Vorschriften in Nr. 20 des Allgemeinen Regulativs über das Servis⸗ und Einquartirungswesen vom 17. März 1810 (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 147), d) dem in der Beilage A. abgedruckten Erlasse vom 7. Mai 1857;
2) das Edikt wegen Aufhebung des Vorspanns vom 28. Oktober 1810 (Preußische Gesetz⸗Sammlung S. 77), nebst den dazu ergangenen Ergänzungen und Erläuterungen, nämlich: a) dem Regulativ wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung vom 29. Mai 1816 (Preu⸗ ßische Gesetz⸗Samml. S. 201), b) der Kabinetsordre vom 5. Januar 1820, betreffend die Bestimmung, welche Offizierpferde zur Vorspann⸗ leistung nicht verpflichtet sein sollen (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 32), c), der Kabinetsordre vom 14. Juli 1831, betreffend die Declaration des §. 3 des wegen der Verpflichtung zur Vorspannleistung Felasgenen Regulativs vom 29. Mai 1816 hinsichtlich der Luxuspferde (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 170), d) der Verordnung vom 10. Mai 1844, be⸗ treffend die Verpflichtung der Militair⸗Vorspannpflichtigen zur Ge⸗ stellung von Reitpferden (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 147);
3) das Edikt über die Aufhebung der Natural⸗Fourage und Brod⸗ lieferung vom 30. Oktober 1810 (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 78), nebst den in der Beilage B. abgedruckten §§. 23, 24, 25, 30, 32, 33, 77, 80, 81, 82 und 164 des Reglements über die Naturalverpflegung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858;
4) das Regulativ über das Verfahren bei baulichen Anlagen oder sonstigen Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb der nächsten Um⸗ gebungen der Festungen vom 10. September 1828 (Preußische Gesetz⸗ Samml. S. 10); 5) das Gesetz, betreffend die Unterstützung der bedürftigen Fami⸗ lien zum Dienste einberufener Reserve⸗ und Landwehrmannschaften vom 27. Februar 1850 Preusische Gesetz⸗Samml. S. 70);
6) das Gesetz wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 362), nebst a) der Ver⸗ ordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom 24. Februar 1834 (Preußische Gesetz⸗Sammlung S. 56) und b) dem Gesetze vom 12. September 1855, betreffend eine Abänderung der Ver⸗ ordnung über das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung vom
Februar 1834 (Preußische Gesetz⸗Sammlung Seite 609);
7) das Gesetz über die Versorgung der Militair⸗Invaliden vom Oberfeuerwerker, Fwebe und Wachtmeister abwärts, sowie die Unterstützung der Wittwen der im Kriege gebliebenen Militairpersonen desselben Ranges vom 6. Juli 1865 (Preußische Gesetz⸗Samml. S. 777);
777
11“
An die Minister des Innern
8) das Gesetz, betreffend 1) die Kriege invalide gewordenen, sowie für die überhaupt durch den aktiven Militairdienst verstümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen Militairbeamten; 2) die Unterstützung der Wittwen und Kinder der im Kriege gebliebenen Militairpersonen 2 Ranges, vom 16. Oktober 1866 (Preußische Gesetz⸗Samml.
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9) das Gesetz, betreffend die Erweiterung mehrerer Bestimmungen der Gesetze vom 6. Juli 1865 und vom 16. Oktober 1866, vom 9. Fe⸗ bruar 1867 Preußi che Gesetz⸗Samml. S. 217).
„2. Soweit zur Ausführung der im §. 1 erwähnten Gesetze und Verordnungen in den einzelnen Bundesstaaten besondere Vor⸗ schäften erforderlich sind, werden dieselben von diesen Staaten erlassen
en.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗
Pensionserhöhung für die im
gedrucktem Bundes⸗Insiegel. Gegeben Berlin, den 7. November 1867. 8 ö““ Wilhelm.
Allerhöchster Erlaß vom 7. Mai 1857.
Auf Ihren Immediatbericht vom 29. April d. J. bestimme Ich, daß die unter Abschnitt I. Nr. 7 des allgemeinen Regulativs über das Servis⸗ und Einquartierungswesen vom 17. März 1810 enthaltene Bestimmung, nach welcher es statthaft ist, die einquartierten Soldaten je zwei in einem Bette beisammen schlafen zu lassen, aufgehoben und vn.ee den “ in den Garnison⸗Orten die Verpflichtung auferlegt werden soll, den einquartierten,
Mannschaften einschläfrige Lagerstellen zu gewähren. ch gebe Ihnen anheim, hiernach das E lassen Charlottenburg, den 7. Mai 1857. “ Friedrich Wilhelm. Westphalen. Gr. v. Waldersee. und des Krieges.
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Auszug aus dem Reglement über die Naturalverpfle⸗
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gung der Truppen im Frieden vom 13. Mai 1858.
§. 23. Die Verpflegung auf dem Marsche wird dem Soldaten
durch den Quartiergeber verabreicht und soll im Allgemeinen die sein welche der Tisch des Letzteren bietet. Um jedoch Beeinträchtigungen, so wie übermäßigen Forderungen vorzubeugen, wird die täglich zu eesegede Verpflegung auf ½ Pfund Fleisch — Gewicht des rohen Fleisches —, Pbendsmgbef gehört, und das für einen zu 1 Pfd. 26 Loth) festgesetzt.
Frühstück und Getränk hat der Soldat von seinem Wirthe nich zu fordern.
§. 24. Die vollständige Beköstigung
Tag erforderliche Brod (bis
muß dem Soldaten selbst
preußischen Staats-Anzeigers: 1 8 wischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonierstr.)
8 „ m „ 2* 93 1“ 819 I 1öu“] 2½
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zur Garnison gehörigen
Zugemüse und Salz, so viel zu einer Mittags⸗ und
dann verabreicht werden, wenn er zu später Tageszeit in dem Quar⸗
tier eintrifft. st der Soldat von seiner Garnison aus für einzelne Marsches mit der Brodportion resp. dem
wird ausnahmsweise die Brodportion — die dann, wie im Cantonne⸗
Tage des Brodgelde versehen oder
ment ꝛc., 1 Pfund 12 Loth beträgt — aus Magazinen oder vom Lie⸗
feranten entnommen, so hat der Quartiergeber dem Soldaten Brod nicht weiter zu verabreichen.
§. 25. Die Marschverpflegung wird gewährt für jeden Marsch⸗
und bestimmungsmäßigen Ruhetag leinschließlich des Tages des Ein⸗
treffens in der Garnison, dem Kommando⸗ resp. Cantonnementsorte).
Ausgenommen sind nur Märsche: a) von einem Tage, bei denen der Soldat an demselben Tage in die verlassene Garnison resp. den Kommando⸗ oder Cantonnementsort zurückkehrt; b) bei Manövern — selbst bei gleichzeitigem Cantonnementswechsel —, sobald die Märsche einen Theil des Manövers bilden.
In beiden Fällen darf nur die Garnison⸗ resp. Cantonnements⸗
Verpflegung gewährt werden.
§. 30. Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 8
548 ½
8.