1867 / 268 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

bar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen

unterliegen, daß solche beim Branntwein, mit der Staatssteuer zusam⸗ men, den im §. 2 dieses Artikels festgesetzten Maximalsatz von 10 Tha- Beamten zur Verfügung gestellt.

lern für die Ohm, und beim Wein und Bier den Satz von 20 Pro⸗ §. 4. Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zoll⸗ zent der für die Staatssteuern ebendaselbst verabredeten Maximalsätze Parlament zu erscheinen, und muß daselbst auf Verlangen jederzeit

nicht überschreiten dürfen. Ausnahmen hiervon sollen nur insoweit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch

zulässig sein, als einzelne Kommunen oder Corporationen schon gegen⸗ dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht

wärtig eine höhere Abgabe erheben, welchen Falls letztere fort⸗ adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des

bestehen kanne, einem oder dem anderen Orte auch noch von anderen und des Sollparlaments sein.

Sollter eren Orte ren, .5. Dem Präsidium li Mitgli . als den vorstehend genannten Gegenständen, Abgaben erhoben werden, rathes den deech .n, .,&—, d. Mtslhher⸗ so soll die Erhebung der letzteren zwar einstweilen fortbestehen können, 5 6. Das Präsidium steht der Krone Preußen zu, welche in die betreffenden Regierungen werden es sich jedoch angelegen sein lassen, Ausuübung desselben berechtigt ist, im Namen der vertrazenden Theile solche Abgaben bei der ersten passenden Gelegenheit zu beseitigen. Handels⸗ und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugehen.

der in ihren Gebieten theils bei der Hervorbringung oder Zubereitung, Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; theils unmittelbar bei dem Verbrauche mit einer inneren Steuer be⸗ c) diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung legten, nicht unter die §§. 3 und 4 des Artikels 3 fallenden Erzeug⸗ oder Zubereitung eines Consumtions⸗Gegenstandes gelegt haben, kön⸗ nisse im Wege des Vertrages herbeizuführen. Bis dahin, wo dieses nen den gesetzlichen Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes Ziel erreicht worden, sollen hinsichtlich der vorbemerkten Steuern und aus anderen Vereinsstaaten voll erheben lassen; e) im Nord.⸗ des Verkehrs mit den davon betroffenen Gegenständen unter den Ver⸗ deutschen Bunde wird von dem in den übrigen Vereinsstaaten einsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer Verschie- erzeugten Wein und Traubenmost eine Uebergangsabgabe nicht erho⸗ denartigkeit der inneren Steuersysteme überhaupt, und namentlich aus ben werden. Eine solche Abgabe wird auch von denjenigen Vereins⸗ der Ungleichheit der Steuersätze, sowohl für die Produzenten, als für staaten nicht erhoben werden, welche etwa während der Dauer dieses die Steuereinnahme der einzelnen Vereinsstaaten erwachsen könnten, Vertrages die Hervorbringung von Wein einer inneren Steuer unter⸗

folgende Grundsätze in Anwendung kommen.

J. Hinsichtlich der ausländischen Erzeugnisse.

Von allen bei der Einfuhr mit mehr als 15 Gr. 52 ½ Kr.

vom Centner belegten Erzeugnissen, von welchen entweder auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan wird, daß sie als ausländisches Ein⸗ oder Durchgangsgut die zollamtliche Behandlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, darf keine weitere Abgabe irgend einer Art, sei es für Rechnung des Staats oder für Rechnung von Kommunen und Corporationen, erhoben werden, jedoch was das Eingangsgut betrifft mit Vorbcehalt derjenigen innern Steuern, welche in einem Vereinsstnate auf die weitere Verarbeirung oder auf anderweite Be⸗ eitungen aus solchen Erzeugnissen, ohne Unterschied des ausländischen, nländischen oder vereinsländischen Ursprungs, allgemein gelegt sind.

Unter diesen Steuern sind für jetzt die Steuern von der Fabrika⸗ ion des Branntweins, Biers und Essigs, ingleichen die Mahl⸗ und

Schlachtsteuer zu verstehen, welchen daher das ausländische Getreide, Malz und Vich im gleichen Maaße, wie das inländische und vereins⸗ ändische unterliegt.

In denjenigen Seaaten, in welchen die inneren Steuern von Ge⸗ ränken so angelegt sind, daß sie bei der Einlage der letzteren erhoben

der den Steuerpflichtigen zur Last gestellt werden, findet der Grund⸗ atz der Freilassung verzollter ausländischer Erzeugnisse von inneren

Abgaben in der Art Anwendung, daß die erste Einlage verzollter aus⸗ ländischer Getränke, d. h. diejenige, welche dem direkten Bezuge aus dem Auslande oder dem Bezuge aus öffentlichen Niederlagen oder X““ unmittelbar folgt, von jeder inneren Steuer befreit bleibt.

Diese Bestimmung gilt auch da, wo die Erhebung einer inneren Getränkesteuer für Rechnung von Kommunen oder Corporationen stattfindet.

Ausländische Erzeugnisse, welche beim Eingange zollfrei, oder mit einer Abgabe von nicht mehr als 15 Gr. 9. Kr. belegt sind, unterliegen den nachstehend unter Nr. II. getroffenen Bestimmungen. II. Hinsichtlich der inländischen und vereinsländischen Erzeugnisse.

S§. 1. Von den innerhalb des Vereins erzeugten Gegenständen, welche nur durch einen Vereinsstaat transitiren, um entweder in einen anderen Vereinsstaat oder nach dem Auslande geführt zu werden, dürfen innere Steuern weder für Rechnung des Staates, noch für Rechnung von Kommunen oder Corporationen erhoben werden.

§. 2. Jedem der vertragenden Theile bleibt es zwar freigestellt, die auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche

von Erzeugnissen ruhenden inneren Steuern beizubehalten, zu ver⸗ ändern oder aufzuheben, so wie neue Steuern dieser Art einzuführen, jedoch sollen dergleichen Abgaben für jetzt nur auf folgende inländische und gleichnamige vereinsländische Erzeugnisse, als: Branntwein, Bier, Essig, Malz, Wein, Most, Cider (Obstwein), Mehl und andere Mühlen⸗ fabrikate, desgleichen Backwaaren, Fleisch, Fleischwaaren und Fett ge⸗ legt werden dürfen.

Für Branntwein, Bier und Wein sollen die folgenden Sätze als das höchste Maß betrachtet werden, bis zu welchem in den Vereinsstaaten eine Besteuerung der genannten Erzeugnisse für Rechnung des Staates soll stattfinden können, nämlich: a) für Branntwein 10 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart Preußisch und bei einer Alkoholstärke von 50 Prozent nach Tralles; b) für Bier 1 Thlr. 15 Sgr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch; c) für Wein, und zwar: aa) wenn die Abgabe nach dem Werthe des Weines erho⸗ ben wird, 1 ½ Thlr. vom Zollcentner (5 Thlr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch); bb) wenn die Abgabe ohne Rücksicht auf den Werth des Weines erhoben wird, 25 Sgr. vom Zollcentner (2 Thlr. 23 ½ Sgr. von der Ohm zu 120 Quart preußisch); cec) wenn die Ab⸗ gabe nach einer Classification der Weinberge erhoben wird, ist die Beschränkung derselben auf ein Maximum nicht für erforderlich er⸗ achtet worden.

Auch für die anderen, einer inneren Steuer unterworfenen Er⸗ Lußnisse werden, soweit nöthig, bestimmte Sätze festgesetzt werden, deren Betrag bei Abmessung der Steuer nicht überschritten werden soll. S. 3. Bei allen Abgaben, welche in dem Bereiche der Vereins⸗ länder nach der Bestimmung im §. 2 zur Erhebung kommen, wird eine gegenseitige Gleichmäßigkeit der Behandlung dergestalt stattfinden, daß das Erzeugniß eines anderen Vereinsstaates unter keinem Vor⸗ wande höher oder in einer lästigeren Weise, als das inländische oder als das Erzeugniß der übrigen Vereinsstaaten, besteuert werden darf. In Gemäßheit dieses Grundsatzes wird Folgendes festgesetzt: a) Ver⸗ einsstaaten, welche von einem inländischen Erzeugnisse keine innere Steuer erheben, dürfen auch das gleiche vereinsländische Erzeugniß nicht besteuern; b) wo innere Steuern nach dem Werthe der Waare er⸗

hboben werden, sind nicht nur die nämlichen Erhebungssätze auf das inländische, wie auf das vereinsländische Erzeugniß gleichmäßig in Anwendung zu bringen, sondern es darf auch bei Feststellung des zu besteuernden Werthes das inländische Erzeugniß nicht vor dem ver⸗ einsländischen begünstigt werden; c) diejenigen Staaten, in welchen innere Steuern von einem Consumtions⸗Gegenstande bei dem Kaufe oder Verkaufe oder bei der Verzehrung desselben erhoben werden, dür⸗ fen diese Steuern von den aus anderen Vereinsstaaten herrührenden

werfen möchten. f) Sowe t zwischen mehreren Vereinsstaaten eine Vereinigung zu gleichen Steuereinrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der Befugniß, die betreffenden Steuern gleich⸗ mäßig auch von vereinsländischen Erzeugnissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet. 4. Diejenigen Staaten, welche eine innere Steuer auf den Kauf oder Verkauf, die Verzehrung, die Hervorbringung oder die Zubereitung eines Konsumtions⸗Gegenstandes gelegt haben, können, bei der Ausfuhr des Gegenstandes nach an⸗ deren Vereinsstaaten, diese Steuer unerhoben lassen, beziehungsweise den Betrag derselben ganz oder theilweise zurückerstatten. egen Ausübung dieser Befugniß ist Folgendes verabredet wor⸗ den: a) Eine Zurückerstattung soll überhaupt nur insoweit stattfinden dürfen, als in dem betreffenden Staate bei der Ausfuhr des nämlichen Erzeugnisses nach dem Vereinsauslande eine Steuervergütung gewährt wird, und auch nur höchstens bis zum Betrage der letzteren. b) Die betreffenden Vereins⸗Regierungen werden ihr Fere Augenmerk darauf richten, daß in keinem Falle mehr, als der wirklich bezahlte Steuerbetrag erstattet werde, und diese Vergütung nicht die Natur und Wirkung einer Ausfuhrprämie erhalte. c) Die Entlastung von der Verbindlichkeit zur Steuerzahlung soll nicht eher eintreten, bezie⸗ hungsweise die Zurückerstattung der Steuer nicht eher geleistet werden, als bis der Eingang der besteuerten Erzeugnisse in dem angrenzenden Vereinsstaate, oder beziehungsweise in dem Lande des Bestimmungs⸗ ortes auf die unter den betreffenden Vereinsstaaten verabredete Weise nachgewiesen worden sein wird. d) Die innere Steuer von dem zur Essigbereitung verwendeten Branntwein wird nicht erlassen und, ab⸗ gesehen von dem Falle der Ausfuhr des Essigs nach dem Auslande, nicht erstattet werden. §. 5. Welche, dem dermaligen Stande der Gesetzgebung in den Vereinsstaaten entsprechende Beträge nach den Bestimmungen der §§. 3 und 4 zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurückerstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgendwo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuersätzen ein, so wird die betreffende Regierung dem Bundesrathe des Zollvereins (Artikel 8) davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuerbeträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der be⸗ steuerten Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grund⸗ sätzen entsprechend bemessen seien. „Wo die Uebergangsabgabe von Bier nach dem Gewichte erhoben wird, bleibt der Zoll⸗Centner Maßstab der Erhebung. §. 6. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit be⸗ troffenen vereinsländischen Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes stattfinden, insofern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebe⸗ stellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die zur Sicherung der Steuererhebung erforderlichen Anordnungen, soweit sie die bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den anderen einzu⸗ haltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine den Verkehr möglichst wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Ver⸗ abredung, auch, dafern bei dem Transporte ein dritter Vereinsstaat berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren getroffen werden. Wo innere Steuern nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben werden, wird, in Absicht der aus anderen Vereinsstaaten übergehenden Erzeugnisse, auf Kontroleinrichtungen Bedacht genommen werden, nach welchen die Ermittelung des Werthes in der Regel erst im Bestim⸗ mungsorte, mit Vermeidung zeitraubender und den Verkehr belästigen⸗ der Untersuchungen an den Binnengrenzen oder auf dem Wege zwischen dem Versendungs⸗ und Bestimmungvsorte, eintritt. §. 7. Die Erhebung von Abgaben füͤr Rechnung von Kommu⸗ nen oder Corporationen, sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegenstände, die zur örtlichen Con⸗ sumtion bestimmt sind, bewilligt werden und es soll dabei der im §. 3 dieses Artikels ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegenseitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereins⸗ staaten, eben so wir bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. Zu den zur örtlichen Consumtion bestimmten Gegenständen, von welchen hiernach die Erhebung einer Abgabe für Rechnung von Kom⸗ munen oder Corporationen allein soll stattfinden dürfen, sind allgemein zu rechnen: Bier, Essig, Malz, Cider (Obstwein) und die der Mahl⸗ und Schlachtsteuer unterliegenden Erzeugnisse, ferner Brennmaterialien, Marktviktualien und Fourage. 1 Vom Weine soll die Erhebung einer Abgabe der vorgedachten Art auch ferner nur in denjenigen Theilen des Vereins zulässig sein, welche zu den eigentlichen Weinländern gehören. Soweit in einzelnen Orten der zum Zollvereine gehörigen Staa⸗ ten die Erhebung einer Abgabe von Branntwein für Rechnung von Kommunen oder Corporationen gegenwärtig stattfindet, oder nach der bestehenden Gesetzgebung nicht versagt werden kann, wird es dabei aus⸗ nahmsweise bewenden. Es sollen aber die für Rechnung von Kommunen oder Corpo⸗ rationen zur Erhebung kommenden Abgaben von Wein und Brannt⸗ wein, ingleichen von Bier, in Absicht ihres Betrages der Beschränkung

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Ueber den Erfolg der diesfälligen Bemühungen wird dem Bundes⸗ rathe des Zollvereins von Zeit zu Zeit Mittheilung gemacht werden. Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Corporationen dür⸗ fen bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Vereinsstaaten, gleich den Staatssteuern, ganz oder theilweise zurück⸗ erstattet werden, soweit eine solche Vergütung bei dem Uebergange der besteuerten Gegenstände nach anderen Orten desselben Landes stattfindet. .8. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden dem Bundes⸗ rathe des Zollvereins: a) von allen in der Folge eintretenden Verän⸗ derungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die in §. 2 dieses Ar⸗ tikels bezeichneten Staatssteuern, b) hinsichtlich der Kommunal⸗ ꝛc. Abgaben aber von den Veränderungen, welche in Beziehung auf die Hebungsberechtigten, die Orte, die Gegenstände, den und die Ir und Weise der Erhebung eintreten, vollständige ittheilung machen. Art. 6. Die Bestimmungen in den Artikeln 3, 4 und 5, sowie in den Artikeln 10 bis 20 und 22 finden vorläufig keine AIneen. 1) auf die nachfolgend genannten Staaten und Gebietstheile des Nord⸗ deutschen Bundes, und zwar: a) in Preußen: auf die Ortschaften Drenikow, Porep und Sukow, die Kolonie und das Erbpachts⸗Vor⸗ werk Groß⸗Menow, die Rittergüter und Dörfer Zettemin mit Peen⸗ werder, Duckow, Rottmannshagen, Rützenfelde, Karlsruh und Pinnow, den Hafenort Geestemünde, das Fort Wilhelm in Bremerhaven, die Elbinseln Altenwerder, Krusenbusch, Finkenwerder, Finkenwerder⸗ blumensand, Kattwieck, Hohenschaar, Overhacken, Neuhof und Wil⸗ helmsburg, die Voigtei Kirchwerder und die Dorfschaft Aumund; b) auf die Großherzogthümer Mecklenburg⸗Schwerin und Mecklenburg⸗ Strelitz, ersteres mit Ausnahme seiner von Preußen umschlossenen Gebietstheile Rossow, Netzeband und Schönberg; c) in Oldenburg: auf den Hafenort Brake; d) auf das Herzogthum Lauenburg; e) auf die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem, dem Zwecke entsprechenden Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes; 2) auf die nachfolgend genannten Gebietstheile Badens, und zwar: die Insel Reichenau, den Ort Büsingen, den Bittenharter Hof, die Orte und öfe Jestetten mit Flachshof, Gunzenrieder⸗Hof und Reutehof, Lott⸗ etten mit Balm, Dietenberg, Nack, Locherhof und Volkenbach, Dettig⸗ hofen mit Häuserhof, Altenburg, Baltersweil, Berwangen und Alb⸗ führenhof bei Weisweil.

Sobald die Gründe aufgehört haben, welche die volle Anwen⸗ dung des gegenwärtigen Vertrages auf den einen oder anderen der unter Nr. 1 genannten Staaten und Gebietstheile zur Zeit ausschlie⸗ ßen, wird das Präsidium des Norddeutschen Bundes den Regierungen der übrigen vertragenden Theile Nachricht geben. Der Bundesrath des Zollvereins beschließt alsdann über den Zeitpunkt, an welchem die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 und 10 bis 20 in diesem Staate oder Gebietstheile in Wirksamkeit treten.

Art. 7. Die Gesetzgebung über die in dem Artikel 3 bezeichneten Angelegenheiten, sowie über die in den Zollausschlüssen (Artikel 6) zur Sicherung der gemeinschaftlichen Zollgrenze erforderlichen Maaßregeln, wird ausgeübt durch den Bundesrath des Zollvereins als gemein⸗ schaftliches Organ der Regierungen und durch das Zollparlament als gemeinschaftliche Vertretung der Vevölkerungen. Die Uebereinstim⸗ mung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen ist zu einem Vereinsgesetze erforderlich und ausreichend; auf andere als die vor⸗ stihend bezeichneten Angelegenheiten erstreckt sich die Zuständigkeit der⸗ elben nicht.

Die Verkündung der Vereinsgesetze in den Gebieten der vertra⸗ genden Theile erfolgt in den daselbst geltenden Formen.

Art. 8. Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bundes⸗ rathes des Zollvereins ist Folgendes verabredet:

§. 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mit⸗ glieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Staaten.

In dem Bundesrathe führen: Preußen 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen 4, Württemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg⸗Schwe⸗ rin 2, Sachsen⸗Weimar 1, Mecklenburg⸗Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen⸗Meiningen 1, Sachsen⸗Altenburg 1, Sachsen⸗ Coburg⸗Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg⸗Rudolstadt 1, Schwarzburg⸗ Sondershausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg⸗Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Ham⸗ burg 1, zusammen 58 Stimmen. 1

§. 2. Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes⸗ rathe ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht ver⸗ tretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

§. 3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus⸗ schüsse: 1) für Zoll⸗ und Steuerwesen, 2) für Handel und Verkehr, 3) für Rechnungswesen. 1 u

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min⸗ destens vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt incerhalb der⸗ selben jeder Staat nur Eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem

Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl⸗

Zum Abschluß dieser Verträge, durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Ge⸗ nehmigung des Zollparlaments erforderlich. 1

§. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.

§. 8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

§, 9. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

„. 10. Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Ge⸗ schäfte steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu.

„Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Esseglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten

§. 11. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen na Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zofsactd2928 bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch beson⸗ dere, von letzterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

§. 12. Der Beschlußnahme des Bundesrathes unterliegen: 1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die Bestimmung des Artikels 7 fallenden gesetzlichen Anord⸗ nungen, einschließlich der Handels⸗ und Schifffahrtsverträge; 2) die n. Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7) dienen⸗

en Verwaltungs⸗Vorschriften und Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 7) her⸗ vortreten; 4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3, §§. 3 und 4 bezeichneten Steuern.

Jeder über die .31 1. zu 1 bis 3 von einem der Vereins⸗ staaten oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrollirenden Beamten (Artikel 20) gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vor⸗ schrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidiums.

Art. 9. Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Zoll⸗ Parlaments ist Folgendes verabredet:

. 1. Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichs⸗ tages des Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den süd⸗ deutschen Staaten, welche durch allgemeine und direkte Wahl mit ge⸗ Fenft Abstimmung nach Maßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf

rund dessen die Wahlen zum ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben.

Es bleibt der Gesetzgebung der süddeutschen Staaten vorbehalten, über die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist.

§. 2. Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zoll⸗ Parlament.

Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaate ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 1

8 3. Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich.

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

§. 4. Innerhalb des Kreises der im Artikel 7 bezeichneten An⸗ gelegenheiten hat das Zollparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe gerichtete Petitionen dem Bundesrathe des Zollver⸗ eins resp. dessen Vorsitzendem zu überweisen.

§. 5. Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparlaments erfolgt durch das Präsidium.

Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitab⸗ schnitten, sondern dann statt, wenn das legislative Bedürfniß den Zu⸗ sammentritt erforderlich macht, oder ein Drittheil der Stimmmen im Bundesrathe denselben verlangt.

§. 6. Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraums finden neue Wahlen statt. Die ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtig Vertrag in Wirksamkeit getreten ist. 8

8 7. Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes des Zollvereins unter Zustimmung des Präsidiums er⸗ forderlich. Im Falle der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Wähler und innerhalb eines Zeit⸗ raums von 90 Tagen nach der Auflösung das Zollparlament versam⸗ melt werden.

Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich. 8 4

§. 8. Ohne Zustimmung des Zollparlaments darf die Vertagung