1867 / 268 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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desselben die Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während der⸗ selben Session nicht wiederholt werden.

§. 9. Das Zollparlament prüft die Legimation seiner Mitglieder und entscheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusam⸗ mentritt über die Legitimation seiner, dem Norddentschen Reichstage angehörenden Mitglieder entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen

Geschäftsgang und seine Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt seibstsaͤndig seinen Präsidenten, seine Vice⸗Präsidenten und Schriftführer.

§. 10. Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmen⸗ mehrheit. Zur Güuüͤltigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich

§. 11. Die Mitglieder des Zollparlaments sind Vertreter des ge⸗ sammten Volkes und an Aufträge und Instructionen nicht gebunden.

8 §. 12. Kein Mitglied des Zollparlaments darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufs gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. §. 13. Ohne Genehmigung des Zollparlaments kann kein Mit⸗ desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe edrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfol⸗ genden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genchmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Zollparlaments wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs⸗ oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

§. 14. Die Mitglieder des Zollparlaments dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

Art. 10. Der Ertrag der Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben, der Salzsteuer und Rübenzuckersteuer in den, der gemeinschaftlichen Gesetz⸗ gebung (Artikel 3) unterworfenen Gebieten der vertragenden Theile, einschließlich der im Artikel 2 erwähnten Staaten oder Gebietstheile,

ist gemeinschaftlich. Diese Gemeinschaft erstreckt sich auf den Ertrag der Tabacksteuer, sobald die Bestimmung im §. 4 des Artikels 3 zur Ausführung gelangt sein wird. 1 Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Separatverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Andexes bestimmen, dem privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 5 von den vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gat⸗ tung zur Erhebung kommenden Uebergangsabgaben; 2) die Wasserzölle; 3) Chausseeabgaben, Pflaster-⸗, Damm⸗, Brücken⸗, Fähr⸗, Kanal⸗, Schleusen⸗, Hafengelder, sowie Waage⸗ und Niederlagegebühren oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 4) die Zoll⸗ und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Ge⸗ biet verbleiben.

Art. 11. Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebiekstheile, nach dem Verhältniß der Be⸗ völkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3) unter⸗ worfenen Gebiete vertheilt.

Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben nach Abzug 1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwal⸗ tungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen, 2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 3) der Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten, und zwar: a) bei den Eingangs⸗ und Aus⸗ gangsabgaben der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. Mai 1833, so⸗ wie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des Vertrages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 4. April 1853 und 16. Mai 1865 und Artikel 16 des Vertrages vom heutigen Tage), b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er⸗ hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauf⸗ tragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867), c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche nach den jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Art. 2 der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865).

Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung der⸗ selben dem Bundesrathe vorgelegt.

Art. 12. Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857 ent⸗ sprechenden Silbermünzen der Vereinsstaaten mit Ausnahme der Scheidemünze werden nach der auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zoll⸗ hebestellen des Vereins angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Gold⸗ münzen bei diesen Hebestellen bewendet es bei den die Annahme dieser naiit . im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münzvertrages. Ürt. 13. Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen Regierung, welche sie bewilligt bat, zur Last. Hinsichtlich der Maßgaben, unter welchen solche Ver⸗ günstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehen⸗ den Verabredungen.

Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch uf privative Rechnung nicht gewährt werden.

Art. 14. Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegun

allgemeinen Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß,

Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr, unter gecigneter Berücksich⸗ tigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher begünstigter Meßplätze als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. Art. 15. Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hofhaltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der

Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.

„Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschädigungen, welche in einem oder dem anderen Staate den vormals unmittelbaren Reichs⸗ ständen, oder an Kommunen oder einzelne Privatberechtigte für ein ezo⸗ gene Zollrechte oder für aufgehobene Befreiungen gezahlt werden müssen.

Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände auf Freipässe ohne Abgabenentrichtung ein⸗ oder aus⸗ gehen zu lassen. Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Freiregistern, mit denen es wie mit den übrigen Zollregistern zu halten ist, notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen bei der demnächstigen Revenüen⸗ Ausgleichung demjenigen Staate, von welchem die Freipässe ausge⸗ gangen sind, in Abrechnung.

Art. 16. In Absicht der Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten für die Eingangs⸗ und Ausgangsabgaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 9 Man wird, 8 weit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreken lassen, viel⸗ mehr übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs⸗ und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrich⸗ tung und Unterhaltung der Haupt⸗ und Neben⸗Zollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirectionen, oder durch den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen. 2) Hinsichtlich des⸗ jenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen das Ausland elegenen Grenzen und innerbalb des dazu gehörigen Grenzbezirks für ie Zollerhebungs⸗ und Aufsichts⸗ oder Kontrolbehörden und Zollschutz⸗ wachen erforderlich ist, wird man sich über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufommenden und der Gemeinschaft zu be⸗ rechnenden Brutto⸗Einnahme an Zollgefällen nach der im Artikel 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden. 3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption privativer Ab⸗ Hebe mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehältern und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrechnung kommen, welcher dem Verhältnisse ihrer Geschäfte für den Zolldienst s8 ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht. 4) Man wird auch erner darauf bedacht sein, durch Feststellung allgemeiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zollerhebungs⸗ und Auf⸗ sichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirectionen in möglichste Ueber⸗ einstimmung zu bringen.

Die Vereinsstaͤaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Ent⸗ wendung bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regie⸗ rung, welche den Beamten angestellt hat, oder welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der Re⸗ venüen⸗Theilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.

In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Packhöfe einem jeden Vereinsstaate zur Last fallen, bleibt es jedem derselben überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß in Beziehung auf deren Kompetenz und Personalbestellung keine anderen als diejenigen Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins⸗Zollordnung und den bestehenden Instructionen und Verabredungen hervorgehen.

8 Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten zwischen den Behoͤrden und Beamten der Vereins⸗ staaten im ganzen Umfange des Zollvereins soll auf den Brief⸗ und Fahrposten portofrei befördert werden, und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äuße⸗ ren Bezeichnung »Zollvereinssache« zu versehen. 1 Art. 17. Die von den Erhebungsbehörden nach Ablauf eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartal⸗Extrakte und die nach dem Jahres⸗ und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Vierteljahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben wer⸗ den von den Direktivbehörden nach vorangegangener Prüfung in Hauptübersichten zusammengetragen, in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen (Artikel 8 §. 3) eingesen⸗ det. Außerdem erhält derselbe je bis zum letzten März für die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und bis um 10. November für die am letzten August abgelaufenen acht onate eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme an Rüben⸗ zuckersteuer und der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Ver⸗

waltung dieser Steuer.

Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und war für die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für ie ügenacges seuen im April und November jeden Jahres, die pro⸗ vsge Abrechnung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet die⸗ selbe den Central⸗Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Einleitung,

um die etwaige Mindereinnahme des einen oder anderen vertragenden

besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, namentlich

Theiles gegen den ihm verhältnißmäßig an der Gesammteinnahme zustän⸗ digen Revenüenantheil durch Herauszahlung von Seiten des oder derje

Theile, bei denen eine Mehreinnahme stattgefunden hat, auszu- nigen dee uszaslungen, welche auf Grund der ’r⸗ die Kübenzuckersteuer für die vier Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 1. September des folgenden

8 fällig. * Jahre e;ejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, Herauszahlungen zur Ausgleichung ihrer Mindereinnahmen von den Kassen anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder vierteljährlichen Abrechnung ein Vertheilungs⸗ plan entworfen, worin die Geldbeträge, welche einzelne der vertra- genden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den Kassen eines an- deren zu empfangen haben, in runden Summen ausgeworfen und V die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet werden.

Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedes⸗ maligen Abrechnung an die Central⸗Finanzstellen gelangt, wird ver⸗ fahren und das Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, inso⸗ fern nicht etwa gegen denselben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe unverzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zollabrechnung nicht in Verbin⸗ dung stehen, werden die herauszuzahlenden Beträge nicht zurückgehal⸗

verden. 1 in Vei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Ausschuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Voraus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und somit Feffn ausdrückliche Bimgung der desfallsigen V Vorschläge mit Bestimmtheit angenommen werden kann...

8 ö“ Jahresabrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. 8

Art. 18. Das Begnadigungs⸗ und Sersfperwandlunsszace bleibt jedem Vereinsstaate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Ver⸗ langen werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Zollvereins mitgetheilt werden. uue

Art. 19. Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Artikel 10) bleibt jedem Vereinsstaate, so weit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.

Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal⸗ und Be⸗ zirksstellen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmun⸗ gen angeordnet, besetzt und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von der Landesregierung ernannt. 1

In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des thüringischen Vereinsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal⸗ und Bezirks⸗ behörden, so wie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze über- haupt, einer oder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zoll⸗ Directionen übertragen, welche dem einschlägigen Ministerium des be⸗ treffenden Staates untergeordnet sind. Die Bildung der Zoll⸗Directio⸗ nen und die Einrichtung ihres Geschäftsganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen, der Wirkungskreis derselben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag und die gemein⸗ schaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundesrathe des Zollvereins festzustellende Instruction bezeichnet werden.

In dem thuringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche General⸗Inspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den Zollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zoll⸗ Direction. 8 b

Art. 20. Für Einhaltung des gesetzlichen Erhebung 28 Werpaltung der gemeinschaftlichen

äsidium Sorge zu tragen.

IFhhe ordnet gasd esca Zwecke nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll⸗ und Steuerwesen (Art. 8 §. 3), den Haupt⸗Zollämtern sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt⸗ Steueräͤmtern mit Niederlagen) und den Direktivbehörden Vereins-⸗

beamte bei.

behre den Hauptämtern beigcordneten Controleure haben von allen Geschäften derselben und der Nebenämter in Beziehung auf die Grenz⸗

bewachung und das Verfahren bei der Zoll⸗ und Steuererhebung

Kenntniß zu nehmen und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfah⸗ rens, ingleichen auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfügung zu enthalten. Ihre dienstliche

Stellung und ihre Befugnisse werden durch eine Instruction geregelt.

Verfahrens bei der Abgaben hat das

Die den Direktivbehörden beigeordneten Bevollmächtigten haben sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft bezie⸗ hen, vollständige Kenntniß zu verschaffen.

Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruction näher bestimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Er⸗ leichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information hier⸗ über verschaffen können, angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise u erledigen. 1 1 Die Ministerien oder obersten 8E1 der Vereins⸗ staaten werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede ge⸗ wühnschte Auskunft über

eilen.

2f Die Gehälter und alle Karfgen Kosten der Vereinskontroleure und ächti trägt der Verein. 1

Bere gesch ssen ecgg lezeücseten Theile werden Erfindungspatente

und Privilegien nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom

die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mit⸗

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seinen Rücktritt den übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. MH. der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die Angehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hin⸗ sichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse den eigenen Angehörigen gleich zu behandeln.

Art. 22. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso Pflaster⸗, Damm⸗, Brücken⸗ und Fährgelder, oder unter welchem anderen Namen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines Privatberechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als auch auf unchaussirten Land⸗ und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung zwischen den an einander grenzen⸗ den Vereins⸗Staaten bilden, und auf denen ein größerer Handels⸗ und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs⸗ und Unterhaltungskosten angemessen sind.

Das in dem preußischen Chausseegeld⸗Tarife vom Jahre 1828 be⸗ stimmte Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in den Gebieten keines der vertragenden Theile überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen Chausseen, welche von Corporationen oder Privatpersonen oder auf Actien an⸗ gelegt sind oder angelegt werden möchten, insofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder blos locale Verbindungen einzelner Ortschaf⸗ ten oder Gegenden mit größeren Städten oder mit den eigentlichen Haupthandelsstraßen bezwecken.

An Stelle der vorstehend in Beziehung auf die Fohe der Chaussee⸗ gelder eingegangenen Verbindlichkeit tritt für Oldenburg die Verpflich⸗ tung, die dermaligen Chausseegeldsätze nicht zu erhöhen. 2

Besondere Erhebungen von Thorsperr⸗ und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Straßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife zur Erhebung kommen.

Art. 23. Die Wasserzölle oder auch Wegegeldgebühren auf

lüssen, mit Einschluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen Recognitionsgebühren), sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, ferner egensettig nach jenem Be⸗ stimmungen zu entrichten, in so fern hierüber nichts Besonderes ver⸗ abredet worden ist, oder verabredet werden wird.

Auf den übrigen Flüssen, bei welchen weder die Wiener Kongreß⸗ akte noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die oder Wasser⸗Wegegelder nach den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Diese Abgaben sollen jedoch den Betrag von ¼ Gr. vom Zollzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Centner für die Meile nicht übersteigen. 4

Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehöͤrigen der anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschifffahrt, gleich seinen eigenen behandeln. 89„ 2

Art. 24. In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel⸗ und Umschlagsrechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Verladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in welchen die nemefnschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schifffahrts⸗Reglements es zulassen oder vorschreiben.

Art. 25. Kanal⸗, Schleusen⸗, Brücken⸗, Fähr⸗, Hafen⸗, Waage⸗, Krahnen⸗ und Niederlagegebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Einrichtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Befahrung der nicht im Staatseigenthum befind⸗ lichen künstlichen Wasserstraßen, die zur Unterhaltung und gewöhn⸗ lichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereinsstaaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen ohne Rück⸗ sicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.

Findet der Gebrauch einer Waage⸗Einrichtung nur zum Behufe

der Zollermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt,

o tritt eine Gebühren⸗Erhebung nicht ein. Art. 26. de Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch Annahme gleichfoͤrmiger Grundsätze die Gewerbsam⸗ keit befördert, und der Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Spiel⸗ aum gegeben werde. K 8 den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Ge⸗ biete eines anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eigenen Angehörigen unter⸗ worfen sind. ien eee sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerb⸗ treibende, welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschäft entrichten, wenn sie persoͤnlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von Mustern, suchen, in den anderen Staaten keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflichtet sein. 21 Auch sollen beim Besuche der Märkte und Messen zur Ausübung des Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate in jedem Vereinsstaate die Angehörigen der anderen Vereinsstaaten eben⸗ ’2 wie die eigenen Angehörigen behandelt werden. Art. 27. Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, für das Maaßsystem und, soweit nöthig, für das e. system ihrer Gebiete die zur Förderung des gegenseitigen Verkehr

21. Sept r 1842 festgestellten Grundsätze ertheilen. g. Sahtünn einer . sgise während der Dauer des gegenwärtigen

Vertrages von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so vird er

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wünschenswerthe Uebereinstimmung herbeizuführen. Aan⸗ 28. be⸗ Seincien der Staaten des Norddeutschen Bundes