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bedienen kann. Er ist jedoch nicht berechtigt, bei solchen Revisionen Privatniederlage von ausländischem Roheisen aller Art und altem Befehle an die Zoll⸗ oder Steuerbeamten zu ertheilen oder Anord⸗ Brucheisen bewilligt, für welche sie auf ihre Kosten einen sicheren ver⸗
nungen in der Verwaltung zu treffen, vielmehr kann er nur bei der schließbaren Raum herzurichten haben. Die allgemeinen Bestimmun- 1 betreffenden Direktivbehörde die schleunige Abstellung der von ihm gen üͤber die unter Mitverschluß der Zollbehörde stehenden Privat⸗ 837 Die Func. letwa entdeckten Mängel in Antrag bringen. c) Es steht dem Bevoll⸗ kiederlagen finden auf diese Niederlage gleichmäßig Anwendung. egenwärtigen Protokolls bezeich. mächtigten, wie jedem Mitgliede der Direktivbehörde, die Einsicht der Die Niederlegung des Roh⸗ und Brucheisens kann auch in ferenz uͤbertragen sind, gehen auf d eeeeeongb der Generalkon⸗ Akten, Bücher, Rechnungen und Register ꝛc. sowohl dieser Behörde, einer 4 öffentlichen Niederlage stattfinden. 3) Bei der be⸗ über. 2) Man ist vopu ger 2 * fe db undesrath des Zollvereins als auch der Zoll⸗ und Steuererhebungs⸗Behörden zu. f) Er kann treffenden Zoll- oder Steuerstelle wird für jeden Fabrikanten Zollvereins auch diejenigen se er anbene. daß der Bundesrath des die Rechnungen über die gemeinschaftlichen Abgaben prüfen und da⸗ ein Conto geführt, in welchem die Mengen des eingeführten, in die 285 gelegenheiten zu erledi w. bat vevr- Geschäftskreise angehörenden An⸗ egen Erinnerungen machen, ohne jedoch die Führung und Abnahme Niederlage gebrachten, ausländischen Roh⸗ und Brucheisens und die Er soll alsbald zur Ratification der vertragenden Theile vorgelegt kunstigen Jahres her A. hat, welche aus der Zeit vor dem 1. Januar derselben, ingleichen die Entscheidung der Erinnerungen durch die dem Gattung und Mengen der daraus verfertigten, in das Ausland aus⸗ und die Auswechselung der Ratifications⸗Urkunden spätestens am habrm erredent i ,9 und auf dem vertragsmäßigen Wege nicht Rechnungsführer vorgesetzte Dienstbehörde aufzuhalten. Findet er die geführten, in einer öffentlichen Niederlage niedergelegten oder für den 31. Oktober des laufenden Jahres in Berlin bewirkt werden. 8 10) A. ürennesn. — Entscheidung dem Vereinsinteresse nicht entsprechend, so hat er den inländischen Schiffbau verwendeten Waaren nachgewiesen werden. So geschehen Berlin, den 8. Juli 1867. Ss Unzuträͤglichkeiten nvelch 8. des Vertrages. Zur Vermeidung der betreffenden Gegenstand bei dem Bundesrathe zur Anzeige zu bringen. 4) Wenn aus der Niederlage Roh⸗ oder Brucheisen zur Verarbeitung Delbrück. 1— welche die im Artikel 12 des Vertrages vom heu⸗ 16) Zum Artikel 22 des Vertrages. In Betreff des Be⸗ für das Ausland oder zu Schiffbaugegenständen entnommen werden
sollen dem Handel der Angehörigen der übrigen vertragenden Theile gegen völlig gleiche Abgaben, wie solche von den eigenen Angehörigen entrichtet werden, offen stehen; auch sollen die in fremden See⸗ und anderen Handelsplätzen angestellten Konsuln eines oder des anderen der vertragenden Theile veranlaßt werden, der Angehörig en der übri⸗ gen Vereinsstaaten sich in vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und g ö 1 Art. 29. er gegenwärtige Vertrag tri bses 2. Dent. 1 g 8 g tritt mit dem 1. Januar Er soll, sofern er nicht vor dem 1. Januar 1876 von dem einen oder dem anderen der vertragenden Theile aufgekündigt wird, auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren als ver⸗ längert angesehen werden.
Vereins Handels⸗ und Schifffahrts⸗Verträge mi einzugehen, bei Verträgen mit Oesterreich Zes anden Figatan grenzenden Vereinsstaaten zur Theilnahme an den dem Abschluß “ 85v Im Falle eine Uebereinstius g nicht zu erzielen, wird e i der mnung g hi vhea es dessenungeachtet bei der Bestimmung .9) Zum Artikel 8 §. 12 des Vertrages 1) tionen, welche durch die im §. 1 des neten Bestimmungen, Abreden und
von Pommer Esche. von Philipsborn. 88 89 Abg soll, so hat der Fabrikant der betreffenden Meber. ese e. von Eö von Spitzemberg. Riecke. Mathy. Ewald.
F161686 11. 8
Berlin ausgewechselt worden.
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.
Schluß⸗Protokoll. in
“
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute
1 8 hn „um den in Vollmacht ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die . nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenhah 85 der Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß⸗Protokoll nieder⸗
des Zoll⸗ und Handelsvereins nach
Thon. von Liebe. (L. S.) SI
Die Ratifications⸗Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu
tigen Tage erneuerte Verpflichtung zur gegenseitigen T
Silbermünzen bei allen Zollhebestellen mit Kegerfat F die 2gnae ber Verschiedenheit des Münzfußes „herbeiführen kann, ist verabredet daß a) die aus den Abrechnungen über die gemeinschaftlichen Einnahmen sich ergebenden Herauszahlungen an andere Vereinsstaaten, soweit sie nicht durch die bei den Zollkassen eingegangenen Münzen des em- pfangenden Staates oder der mit letzterem in genauerer Uebereinstim⸗ mung stehenden Staaten geleistet werden können, nur entweder in Vereinsthalern (Artikel 8 des Münzvertrages vom 24. Januar 1857) oder in ganzen Thaler⸗ oder Guldenstücken, nicht aber in Theilstücken des Thalers oder Guldens geleistet werden sollen; auch daß b) die bei den Zollkassen solcher Vereinsstaaten, welche nach Gulden rechnen eingegangenen Theilstücke des Thalers, sowie umgekehrt die bei den Se der Staaten, die nach Thalern rechnen, eingegangenen Theil⸗ 8 e des Guldens, sofern der empfangende Staat sich derselben nicht urch die aus der Abrechnung sich ergebenden Herauszahlungen entle⸗
trages u dem c lang in den
Mai verstanden, daß
nicht mit
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mungsorte mitnehmen dürfen.
mationskarten ist unter D. beigefügt.
Zusi — Verträgen geschehen ist, ihre Regierun Vertrages zugleich auch die im gegenw
des Chausseegeldes im Königreiche Sachsen und in denjenigen Thüringischen Vereine gehörigen Ländern, wo die Meilen eben ‚als die sächsischen Meilen sind, Schlußprotokollen zu den Verträgen vom 30. März und 1Iten 1833 getroffenen Verabredungen. Zum Artikel 26 des Vertrages. Man ist darüber ein⸗ die im dritten Absatze des Artikels 26 bezeichneten Gewerbetreibenden und Reisenden Waaren zum Verkauf auch ferner sich führen, aufgekaufte Waaren aber selbst nach dem Bestim⸗
verbleibt es bei den darüber
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe⸗Legiti⸗
Die sämmtlichen Bevollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die cherung, daß, wie dies auch bei den früheren Zollvereinigungs⸗
igen mit der Ratification des ärtigen Protokoll enthaltenen
Zoll „ oder Steuerstelle
solches unter Angabe der daraus zu verfertigenden Waaren zeitig zu⸗ vor mitttelst schriftlicher
dete auf der Anmeldung bescheinigt und im Conto bemerkt.
Die angemel⸗ der Abgang — 5) Die Abschreibung vom Niederlage⸗Conto erfolgt, nachdem die Ausfuhr die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage, oder die Verwendung jum Schiffbau der aus dem verabfolgten Roh⸗ oder Brucheisen ver⸗ ertigten Gegenstände bescheinigt worden, und zwar auf Höhe des Ge⸗ wichtes dieser Gegenstände. 6) Am Schlusse jedes Quartals wird der Zollbetrag fällig, welcher der Differenz zwischen dem Gewichte der im Laufe des vorletzten Quartals von der Niederlage abgemeldeten und dem Gewichte der im Laufe des letzten Quartals von dem Nieder⸗ lage⸗Conto abgeschriebenen Menge entspricht. Ist die letztere Menge größer als die erstere, so kommt die Differenz bei dem nächsten Quartal⸗ Abschlusse zur Anrechnung. 7) Lager⸗Revisionen finden ganz nach dem Ermessen der Zollverwaltung statt, jedenfalls aber wird mindestens
Anmeldung anzuzeigen.
Menge wird aus der Niederlage verabfolgt,
ͤ11214141414411N“ ùvneenh .
digen kann, auf Verlangen bei der nächstg 8 1 1 n gelegenen landes! Kaͤfse des Vereinsstaates, dessen Stempel sie . G“ F1.ev und resp. Guldenstücke ausgewechselt werden sollen, ohne daß jedoch dem Staate, welcher die Auswechselung übernimmt, anderweit bee; hieraus 8 dürfen. 2 Zum Artikel 13 des Vertrages. Die unter C
88 Nachweisung enthält diejenigen Beträge, welche bei hag Neutlie Se. Seeschiffes ür die nicht speziell nachzuweisenden Eisenbestand⸗ heile als Zollvergütung höchstens zu gewähren sind.
einmal im Jahre eine Revision der ganzen Niederlage vorgenommen. 8) Die Fabrikanten haben die über deun Fabrikbetrieb zu führenden Bücher (Fabrik⸗ oder Betriebsbücher) so einzurichten, daß daraus ohne besondere Schwierigkeiten ersehen werden kann, welche Arten von Waaren hergestellt sind und welches Material dazu benutzt worden ist Die Einsicht dieser Fabrik⸗ oder Betriebsbücher ist den mit der Beauf⸗ ichtigung der Fabrik beauftragten Beamten jederzeit zu gestatten. Auch ind die Fabrikanten verpflichtet, auf Verlangen des Hauptamtes, die Einsicht ihrer sonstigen Geschäftsbücher und Korrespondenzen zu ge⸗ statten, nm Ueberzeugung davon zu gewähren, wessen Bestellungen sie ausführen, so wie ob und in welchem Umfange sie inländisches Eisen oder Eisenwaaren beziehen. 9) Der Zollverwaltung bleibt ferner vorbe⸗ halten, nach Befinden weitere Kontrolen anzuordnen, namentlich aber den Betrieb der Fabriken durch Aufsichtsbeamte speziell überwachen zu lassen. Diesen Beamten ist der Zutritt zu allen Fabrikräumen zu jeder Tageszeit und auch zur Nacht⸗ zeit so lange zu gestatten, als in der Fabrik gearbeitet wird. 10) Die Zollverwaltung ist befugt, die Begünstigung jederzeit zurückzunehmen. Die Zurücknahme soll immer erfolgen, wenn ein Fabrikant wegen Defraudation die gesetzliche Strafe verwirkt hat, und sie kann insbe⸗ sondere auch dann ausgesprochen werden, wenn ein Buchführer oder Arbeiter der Fabrik in solcher Art wegen Vergehungen, welche er im Interesse des Fabrikanten verübt hat, mit Strafe belegt worden ist. 11) Die Fabrikanten haben sich einer, von der Direktivbehörde zu be⸗ stimmenden Konventionalstrafe bis zu der Summe von 100 Thalern in allen Fällen zu unterwerfen, in welchen sie den im Interesse der Zollverwaltung von den zuständigen Zoll⸗ oder Steuerbehörden ge⸗ troffenen Anordnungen keine Folge leisten, vorbehaltlich der Zurück⸗ nahme der Begünstigung bei fortgesetzter Weigerung. 8 Anlage zu Nr. 5 des Schlußprotokolls.
Verabredungen, ohne weitere förmliche Ratification derselben, als ge⸗ nehmigt ansehen und aufrecht erhalten werden. 1 Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den Gesammtverein im Königlich preußischen Geheimen Staatsarchiv auf⸗ bewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke preußischer Seits nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der 12) S Wenn übric “ 113 Zum Artikel 14 Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratification de 2 und 3, Nr. 10 c., Nr. 12 85 L“ e n 8 6 t. Vertrages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium b. c. d. und e., Nr. 31 c., Nr. 35 b. und c Nr 38 b. c 1 8 538 27 zu erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen Nr. 40 b. und c. der zweiten Abtheilung des bis um i. und geschehen, eine solche Form der Ratification gewählt werden könne, gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Ge enstand 1. Juls 1805 wodurch der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der achtet sie durch den gegenwärtig bestehenden Zglit veh. scfte iags. Vertragsartikel, hinlanglich genau bezeichnet wird, wurde auch gegen⸗ Zollsätzen belegt sind, als dem im §. 3 der ns. Keringeren wärtiges Protokoll in einem Exemplare nach geschehener Verlesung vom 4. Dezember 1833 und den analogen Wegimenaren Forhnung unterzeichnet und von den Königlich preußischen Bevollmächtigten, Meßplätze festgesetzten Minimalsatze, auch fernerhi kemgen⸗ für andere unter dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Ab⸗ 13) Zum Artikel 16 des Vertrages Miit Intofagig bleiben. drücke an die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, Behufs besonders ungünstige Verhältniß, welches zwiss ücksicht auf dags der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv in tenze des Zerea⸗ , ‚welches zwischen der Länge der Zoll 1 suhalke efo “ Oldenburg auf der einen und dem Flächen Empfang genommen. 1“] 8 e wird Daebur, auen eler denNasoi v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. umme ar 5 9 9 h. 9 z TShü⸗ ) Spitze 8 Ri 8 .“ und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke 14) Zum Artikel 28 des Vertrages vom 4 t 8 n der Verabredung unter Nr. 19 des Schlpeeprinn 888 1 . Mai 1865 ist für Oldenburg eine besondere Direktivbehörde er
gel egt Zum Artikel 1 des Vertrages. 1) Die V : 2 8 8 ’ 1— erabredun welche im Artikel 1 des Vertrages über die Wirksamkeit der daselbs enannten Verträge getroffen ist, soll auch auf diejenigen näheren Be⸗ timmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in Folge Zollvereinigungs⸗Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Vereinbarungen Anwen⸗ dung finden. 2) Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der erücksichtigung der in Schleswig⸗Holstein bestehenden besonderen Ver⸗ 1— leniss bei der daselbst vorzunehmenden Zoll⸗Organisation nicht vor⸗ ciffen. 2) Zum Artikel 3 §. 7 des Vertr ist überei S §. ages. Man ist überein⸗ gekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Rusfühtung dü⸗ Vor⸗ schrift im H 43 des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, Roheisen und altes Brucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke und Walzwerke zur erarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau v. I“ zu vg.29d-g9 den in der Anlage A. näher be⸗ eichneten Bedingungen und Kontrolen auf Vereinsre 8 abgelzsten werden kann. eö 3) Zum Artikel 4 des Vertrages. Man ist - 8 Ar V ges. I st darüber ein⸗ verstanden, daß die Bestimmung im Artikel 4, indem sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Verbots der Ein⸗ fuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereinsregierungen keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den aus anderen Vereinsstgaten oder aus dem Vereinsauslande eingehenden Se I. Shn , bas u erheben. Letztere wird von fremden richtet worden 8 EE“ erhoben werden, als von den 15) Zum Artikel 20 des Vertrages. 1 welche aus den freien Verkehr eines Vereinsstaates “ 4 nach Artikel 20. des Pertrages 1“ nach einem Vereinsstaate, i hvis2. 89 b ehenden Kontrole auch Be . ereins wird, zum Tee e. eine Stempelabgabe erhoben unter Berücksichtigung der Sn e ret Her üseh Vereinsstaaten B. Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten ꝛc., wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser liegen der Uebergangsschein⸗Kontrole. hgange versendet werden, unter⸗ wenden. 2. Als Grundlage der in deefentffdene eglerungen, Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben werden. — 4) Zum Nerths Kr fi, g8 2, 3, 4, 5 und 7 bes Ver struction, welche das Geschäftsverhältniß der den Direktivbehörden Ig v“ 8 8 8888 8,n Artikel 11 des Vertrages vom 16. Mai 1865 unter “ Bevollmächtigten näher bestimmen soll b 1 Vereinsstäaten c, 8 r. II. §§. 2, 3, 4, 5 und 7 enthaltenen, auf die innere Steuer rden, daß ein solcher Bevollmächtigter d i- . 1 . f nnere Steuer vom nen Sitz erhalten hat, die nachstehend Fösinbnich 8 rtsanakeit an 1 8
Taback bezüglichen Verabredungen sind in d ir j 1 1 G 2 en Vertrag vom — 8 - irksamkeit a 8. 8* Ffiß Tage nur deshalb nicht übernommen worden, weil sie Uore d. gc üben berechtigt sein soll. a) Derselbe kann allen 1 der Beeh. Thalerlu. fuß.
vbehörde be⸗ ,9, elchen die Erhebung stattfindet. finden werden, sobald die im Artikel 3 8 8 tivbehörde beiwohnen. Eine jede Verfü⸗ — 8 welch — G B tigen Tage getroffene Beemum der dsfhbenn. hage⸗ deeees. die 8 den. Vorstan in Brfügung und. 11 eea.S Sie bleiben daher bis zu diesem Zei 2 in vo 8 gemeinschaftlichen Abgab ie ij „ 8 Üetses gxat ge ehas “ 88 bxx bis . Zeitpunkte in voller Wirksamkeit 54½ gaben an die ihr untergeordneten Behörd 5 T kblätte ““ 5) Zum Artikel 5 §. 5 des Vertrages Wirksamkeit. gehen läßt, muß vor der Ausferti b ehörden er- 8 Von Tabakblättern und 7½ EE“ es. Eine Uebersicht der 84g. dor der Ausfertigung ihm, sofern er am Ort . 88 f Steuersätze, welche Nereins 24 Hag; der wesend ist, zur Einsi vonze örte an Tabakfabrikaten: 8 auf di⸗ “ Erseneher ee. nusgeferig, 48688 “ 8 rgelegt vnd Sn feich sber 8 Preußen lausschließlich der Hohenzollernschen sind, von den gleichnamigen vereinsländischen E 3 iss e gelegt b) Dieses Visa soll der Bevollmächti EEga. Lande. *2) gleich gen vereinsländischen Erzeugnissen erhoben 88 bürfen bei Ercheikung desselben inarr wedenh 1 8 öuu5.·–.“ er befürchte zʒ aus dem Nol⸗ 5 gt, * nach der Zeitfolge der Verträge): Nachtheil für 9 “ der Verfügung oder Anweisung ein a) von 8eaee aldershausen: sicht motivirt auf dem Kon v möchte, seine abweichende An⸗ die Unterherrschaft, daß die Direcktivbehörde jven h ns uvermerken, und zu verlangen, von Schwarzburg⸗Rudolstadt: fraglichen Verfü 1 kan Ueh dihe - Neesczeitig mit dem Erlasse der die Unterherrschaft, erstatte. c) Insofern das Leßte 18 orgesetzte Ministerium Bericht vom Großherzogthum Sachsen: 1“ oder eine Verständigung nitkels Korresenc ni Hülse,geftoffen “ oder de esten Z 5 ½ er Ministerien ahalt zwischen engerceen een 8 betreffenden Staaten nicht in. daabgenthum Lippe, zu rekurriren, um die Diff —, ist an den Bundesrath des Zollvereins von Mecklenburg⸗Schwerin: 8 Entschädigung des Verei 1 . und den etwanigen Anspruch auf die Ortschaften Rossow, Netzeband dazu Veranlassun gseesise⸗ gegen diejenige Regierung, deren Behörde und Schöneberg, . den Befugnissen 19899, voll hat, zur Entscheidung zu bringen. d) Zu von Sachsen Coburg⸗Gotha: 8 Grenz⸗ und evistonsdienstes achfe der Zgültgate aüc 9 Veltation des AI“ der Zoll⸗ Ste b S ad des Verfahrens bei Oldenburg: wober derferte ssc dene hebung 8 dem Gebiete, wo er beglaubigt ist, 8 dedas Fäͤrtenbum Birkenfeld hülfe der ihm hierzu zugewiesenen Beamten b ¹) Waldeck und Pyrmont, Schaumburg⸗Lippe, 6 Bremische Gebietstheile. Sachsen.. . I Thüringischer Verein.
Weber. Mathy.
Ewald. Thon. v. Liebe. Anlage zu Nr. 2 des Schluß⸗Protokolls.
A. 1) Die Begünstigung wird nur solchen Fabrikanten ertheilt welche Beziehung auf die Beobachtung der Zollgesetze unbescholten sind. 2) Den Fabrikanten wird eine, unter amtlichem Mitverschlusse stehende
in 2
Steuersatz im Bemerkungen über die bei der Ausfuhr nach anderen Vereinsstaaten der dem Auslande bewilligten Steuervergütungen.
30 Gulden⸗
Nummer.
*) In den Hohenzollernschen Landen
wird eine Uebergangs⸗Abgabe von
Tabakblättern und Tabakfabrikaten nicht erhoben.
oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach and Verei . g. eEr ist unter B. vaßneance “ Zzum Artikel 6 des Vertrages. In Bezi 8 5 — rages. 5 eziehun schon bisher zum Zollverein gehörigen Staaten blkiben 2 welche rücksichtlich des erleichterten ehrs ausgeschlossenen Landesthei denagehg brn dung s andestheile mit dem Hauptlande ge⸗ b Zum Artikel 8 F. 3 des Vertrages. De f ij 8 m A .3 Der Aufwan 8 — Ausschüssen zur Verfügung gestellten Beamten ges Ip. 8 Monsbeutschen v2. und den süddeutschen Staaten nach dem Verhäl vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des erster fließenden Zölle und Verbrauchsabgaben zu den Anlbeilen 8889 welche die letzteren von den nach Artikel 10 des Vertrages in die G h Fegg venbe erhalten. 5 um Artikel 8 §. 6 des Vertrages reuß unbeshcden seiner ausschließlichen Berechti ghaben mnch.