Die Nummern 2öe 8 9631 bis 9640 einschließlich.
Die Inhaber der vorbezeichneten Rentenbriefe werden aufgefordert, gegen Quittung und Einlieferung der Rentenbriefe in coursfähigem Zustande und der dazu gehörigen Coupons Ser III. Nr. 4 bis 16 nebst Talons den Nennwerth der Ersteren bei der hiesigen Rentenbank⸗ Kasse, Alte Jakobsstraße Nr. 106, vom 1. April k. J. ab in den Wochentagen von 9 bis 1 Uhr in Empfang zu nehmen.
Vom 1. Ape k. J. ab hört die Verzinsung der obigen Ren⸗ tenbriefe auf. iese selbst verjähren mit dem Schlusse des Jahres 1878 zum Vortheil der Anstalt.
Wir machen hierbei darauf aufmerksam, daß nun⸗ mehr sämmtliche unter den Nr. 1 bis 9640 ausgegebene Rentenbriefe der Provinz Brandenburg Litt. E. à 10 Thlr.
in Folge stattgehabter Ausloosung gekündigt sind.
Endlich bemerken wir, daß den Inhabern von ausgelooseten und ekündigten Rentenbriefen gestattet ist, die zu realisirenden Renten⸗
riefe — unter Beifügung einer ordnungsmäßigen Quittung — mit der Post an die Rentenbank⸗Kasse portofrei einzusenden und zu ver⸗ langen, daß die Uebermittelung des Geldbetrages auf gleichem Wege und soweit solcher die Summe von 50 Thlr. nicht übersteigt, durch Postanweisung, jedoch auf Gefahr und Kosten des Empfängers
erfolge. v*— Verlin, den 16. November 1867. 88D11“*“ eg “ Köͤnigliche Direction ““ i§er Rentenbank für die Provinz Brandenburg. 28 Heyder. vsceiss hfic
Bekanntmachung. In dem am 8. d. Mts. zur Ausloosung von Schuldverschrei⸗ bungen der mit der hiesigen Provinzial⸗Rentenbank vereinigten Eichs⸗ feld'schen Tilgungskasse für das Halbjahr 1. Januar bis ult. Juni 1868 bierselbst abgehaltenen Termine sind folgende Schuldverschreibungen ausgeloost worden. ““ “
a) zu 500 Thlr. ) zu 200 Thlr.
) zu 500 Thlr. 400 Thlr.
100 Thlr. 50 Thlr.
1) von Lit. A. a 3 ½ p Ct.: ““ Nr. 299. 318. 320. 5112. 8' 2) von Lit. B. a 4 pCt.: Nr. 174. 215. 526. 534. 595. 1344. 3098. 3231. Nr. 1648. Nr. 66. 965. 2500. 2623. 3220. 4162. Nr. 1414. 1922. 3532. 3929. 25 Thlr. Nr. 3567. 3752. Die Zahlung der Beträge derselben und der halbjährigen Zinsen pro 1. Januar bis ult. Juni 1868 erfolgt vom 1. Juli 1868 ab, je nach der Wahl der Interessenten, entweder 1) durch die Kasse der unterzeichneten Rentenbank, Domplatz Nr. 4 bierselbst, in den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr sofort gegen Zurücklieferung der ausgeloosten Schuldverschreibungen im coursfahigen Zustande, oder 11 ) durch die Koͤnigliche Kreiskasse zu Heiligenstadt binnen 10 Tagen nach der an dieselbe im coursfähigen Zustande bewirkten Ueber⸗ gabe der Schuldverschreibungen, gegen Rückgabe der von der
Kreiskasse darüber einstweilen auszustellenden Empfangsbeschei⸗
nigung.
Ueber 2 gezahlten Geldbetrag ist außerdem von dem Präsen⸗ tanten der Schuldverschreibung nach einem bei der Kasse in Empfang zu nehmenden Formulare Quittung zu leisten.
Mit dem 1. Juli 1868 hört die weitere Verzinsung der gedachten Schuldverschreibungen auf; daher müssen mit diesen zugleich die zu⸗ gehörigen Coupons Ser. VI. Nr. 3 und 4 unentgeltlich zurückgeliefert werden, widrigenfalls für jeden fehlenden Coupon der Betrag desselben vom Kapitale zurückbehalten wird.
Indem wir die Inhaber der ausgeloosten Schuldverschreibungen hierdurch auffordern, vom 1. Juli 1868 ab die Zahlung unter den vorerwähnten Modalitäten in Empfang zu nehmen, bemerken wir, daß die betreffenden beiden Kassen sich auf eine Uebersendung des Geldbetrages an Privatpersonen mit der Post nicht einlassen dürfen.
Zugleich fordern wir die Inhaber folgender, in früheren Ter⸗ minen ausgeloosten, aber noch nicht reaglisirten Schuldverschreibungen und zwar von folgenden Ausloosungs⸗Terminen:
a) 1. Juli 1865 à 3 ½ pCt. Nr. 630 zu 50 Thlr. 8
b) 1. Juli 1866 a 3 ⅞ pCt. Nr. 437 zu 25 Thlr. — a 4 pCt. Nr. 4139
zu 100 Thlr.
c) 1. Januar 1867 a 3 ½ pCt. Nr. 548 zu 500 Thlr. Nr. 666 zu
25 Thlr. — a 4 pCt. Nr. 127. 1567 zu 500 Thlr. Nr. 768. 2052.
2316 zu 100 Thlr.
d) 1. Juli 1867 ℳ 3 ½ pCt. Nr. 564 zu 500 Thlr. — 4 pCt. Nr. 2598. 3229. 4121 zu 500 Thlr. Nr. 1574. 2253. 4039 zu 100 Thlr. Nr. 2864. 3061 zu 50 Thlr. Nr. 1604. 3774 zu 25 Thlr. bierdurch auf, dieselben bei unserer Rentenbankkasse hierselbst oder bei der Kreiskasse in erxeae., burg, den 12. November 1857575.
eburg, den 12 ovember 1857. 1 5 Königliche Direction der Rentenbank für die Provinz
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Talon und Coupons verloren gegangenen Warschau⸗Brom⸗ berger Eiseubahn⸗Actie Nr. 6300 auf Nub. 500. gewarnt, indem die nöthige Verwahrung gehörigen Orts bereits im Monat Juni 1864 eingelegt ist. ö“
Heiligenstadt zur Zahlung des Betrages zu prä⸗
Es wird hiermit wiederholt vor dem Ankauf der mit
Vermerke vorgestellt werden, als nämlich: Serie I No. 2253 à B 2653 2890 2891 3264 3392 6832 6842 7476 7722 Seri 1009 1112 1451 1519 2390 3201 3655 3819 3880 4102 4104 4604 4928 5071 5138 5148 5152 5153 5169 5181 5190 5199
oFõ 6586 à 6588 „ 7949 » 7992 » 1000 8031 » 500
Serie III. 2950 à 1000 3319 1000 3563 500 3565 6386 6745 6796 8398 8593 500 Serie IV 962 1000 2213 500 4931 1000 5693 1000 5793 1000 5798 1000 6599 1000 7033 5 7120 1000 7122 » 1000 7136 500 7146
g- 7630 8176
1000 R. 1000 »
1000 » 1000 » 1000 500 500 1000 1000 1000 500 II. 500 1000 500 1000 500 1000 500
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500
8649 500
’8662 500
5518 8684 „ 500 5644 » 500 „ E1“ Direktor Lüdinghausen⸗Wolfft. Seccretair: A. Heyking.
8673 500 Mitau, den 23. Oktober 1867. (Nr. 1329l))
11“”;
8 kanntmachungen. 8“
Zu der am Montage, den 25. November d. J., Nac⸗ mittags um 4 Uhr, in dem Konferenz⸗Zimmer des hiesigen Gymnasii statutenmäßig abzuhaltenden General⸗Versammlung der Friedens⸗Gesellschaft hier, in welcher auch die Neuwahl des Vorstan⸗ des (der Beamten) des Vereins und die Vertheilung der diesjährigen Unterstützungen an die Benefiziaten der Gesellschaft Statt haben witd) die geehrten Mitglieder derselben hierdurch ganz ergebenst ein⸗ eladen. 1 3 Potsdam, den 16. November 1867. 8 Der Vorstand der Friedens⸗Gesellsch
8
a wbein 1 8* Rheinische Eisenbahn. zuh Betriebs⸗Einnahmen nach vorläufigen Ermittelungen. I. Für die Strecken, welche am 1. Januar 1866 bereits in Be⸗ trieb standen, nämlich von Cöln nach Bingen, Eupen und Cleve, so⸗ wie Düren — Mechernich, Coblenz — Pfaffendorf — Oberlahnstein, Cleve- Zevenaer und Cleve — Nymegen. Oktober 1867 für Personm 199,000 Thlr., für Güter 308,200 Thlr., Extraordinaria 18,700 Thlr, „Summa 525,900 Thlr., bis ult. Oktober 4,403,690 Thlr.; Okta ber 1866 für Personen 198,477 Thlr., für Güter 252,444 Thlr Extraordinaria 10,480 Thlr., Summa 461,401 Thlr., bis ult. Oktoben 3,732,578 Thlr., pro 1867 mehr für Personen 523 Thlr., für Gütn 55,756 Thlr., Extraordinaria 8220 Thlr., Summa 64,499 Thlr., bit ult. Oktober 671,112 Thlr. II. Für die Strecke Osterrath — Essen, öffnet am 1. September 1866. Okrober 1867 für Personen 2920 Thlr, für Güter 21,130 Thlr., Summa 24,050 Thlr., bis ult. Oktobch 175,670 Thlr.; Oktober 1866 für Personen 2422 Thlr., für Gütgh 9341 Thlr., Summa 11,763 Thlr., bis ult. Oktober 20,961 Thlr.; pr. 1867 mehr für Personen 498 Thlr., für Güter 11,789 Thlr., Summ. Die Direction.
“ v11I11“ 116161656
11““ v1““ Königliche eeeee Eisenbahn. Für die Ueberfuhr von schlesischem Coaks auf der hiesigen Vöh bindungsbahn vom Niederschlesisch⸗Märkischen nach einem der andere
Bahnhöfe der hier einmündenden Eisenbahnen wird von heute ab dc
Satz von 3 Pfennigen pro Centner, resp. 6 Pfennigen pro Tone
erhoben. Berlin, den 12. November 1807. Königliche Direction der Niederschlesische
8
Märkischen Eisenbahn
achstehende früher unkündbare kurländische Pfandbriefe sind in der Direction des kurländischen Kredit⸗Vereins am 20. Oktober 186 zu beiderseitiger Kündigungsfähigkeit ausgeloost worden und können nunmehr bei dieser Direction zur Bezeichnung mit dem bezüglichen
pas Abonnement beträgt 1 Thlr. 28 sür das Vierteltahr.
Aue Post-Anstatten des In⸗ er 1 Auslandes nehmen HBestellun für gBerlin die edition des 1“ 1 Preußischen Staats-Anzeigers: “ Jäger⸗Straße Nr. 40. ( wischen d. Friedrichs⸗ u. Kanonterstr.)
und an,
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8 1e“ t Ih r; 46 111A4“*“
Ze. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Ober⸗Regierungs⸗Rath und Dirigenten der Kirchen⸗ und Schulabtheilung bei der Regierung zu Frankfurt a. O., derzeitigen kommissarischen Landdrost zu Osnabrück, Wunder⸗ lich, zum Direktor des Consistoriums für die Provinz Schle⸗ sien, unter Verleihung des Charakters eines Konsistorial⸗Prä⸗ sidenten mit dem Range eines Raths dritter Klasse, zu ernen⸗ ;sowie e Ober⸗Berg⸗Inspektor Heuser zu Obernkirchen in der Provinz Hessen den Charakter als Berg⸗Rath zu verleihen.
Allerhöchster Erlaß vom 14. November 1867, betreffend die Vertheilung des eigenthümlichen Fonds des landschaftlichen “ Kreditvereins der Provinz Posen.
Auf Ihren Bericht vom 29. Oktober d. J. will Ich den von der General⸗Versammlung der Posener Landschaft im Jahre 1864 in Be⸗ zug auf die Vertheilung des eigenthümlichen Fonds gefaßten Beschluß, jedoch mit Vorbehalt des den ausgeschiedenen Mitgliedern des land⸗ schaftlichen Verbandes gegen die Mitglieder und resp. gegen die früheren Mitglieder dieses Verbandes etwa zustehenden Rechtsweges, wie folgt, bestätigen:
. Rach erfolgter Vertheilung des eigenthümlichen Fonds zwischen beiden Serien erlangen die Vereinsmitglieder The ꝛchte an demjenigen Betrage des eigenthümlichen welcher auf die Serie
fällt, zu welcher sie gehören oder der Kreditverordnung vom 15. Dezember 1821 und der Verordnung vom
15. April 1842 gemäß vorgeschriebenen Amortisation, nach Verhältniß der getilgten landschaftlichen Darlehne, bei der durch Zahlung eines höheren Tilgungsbeitrages oder durch Kapitalzahlung beschleunigten Amortisation, nach Verhältniß desjenigen Theiles des Darlehns, welcher durch Zahlung der regelmäßigen Tilgungsquote bis zur erfolgten Tilgung planmäßig getilgt worden wäre.
die General⸗Landschafts⸗Direction zu bestimmende Betrag des Antheils
ehört haben, und zwar, bei der — Verbin
Der nach beendeter Tilgung zuerst der vierpro⸗ lich f 1 in vorer zentigen und demnächst der dreieinhalbprozentigen Pfandbriefe durch Brücke zum Uebergange von einem Ufer der Saar auf das andere,
jedes Gutes, welches zur Landschaft gehört hat, wird dem zeitigen
Gutsbesitzer, falls er selbst das landschaftliche Darlehn aufgenommen
hat, und — falls Besitzveränderungen vorgekommen sind — dem zei⸗
tigen Besitzer und sämmtlichen Vorbesitzern des Gutes, resp. ihren
Rechtsnachfolgern verabfolgt.
Ergeben sich Zweifel über die Legitimation der Empfänger, oder 2 — sich Zwa⸗ den Eisenbahn beauftrag
entstehen unter den Interessenten Streitigkeiten, so ist der auf das be⸗
treffende Gut fallende Antheil zum Depositorium des Realrichters
abzuführen und diesem das weitere Verfahren zu überlassen. Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu ver⸗ öffentlichen.
Beerlin, den 14. November 18507. Wilhelm.
111“ Gr. zu Eulenburg. dini ster des au. 2 . A 1 E“ g. .
“
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. Vertrag e d b 3 I Eisenbahn von Saarbrücken nach Saargemüund. N 8 . . 2 37 “ ⁸ 8
Se. Majestät der König von Preußen und Se. Majestät
Seoe
zwischen Preußen und Frankreich wegen Anlage einer
der
Kaiser der Franzosen, von dem Wunsche geleitet, Ihren beiderseitigen Unterthanen neue Erleichterungen in den Verkehrsmitteln zu ver⸗
schaffen, haben beschlossen, einen Vertrag zu schließen wegen der An⸗ lage einer Eisenbahn, welche zwischen Saarbrücken und Saargemünd die Eisenbahnnetze beider Länder mit einander verbinden soll, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Preußen.⸗ rich Ludwig Robert Grafen von der Golt, Königlich Preußischen Kronen⸗Ordens erster Klasse, d Adler⸗Ordens erster Klasse mit Eichenlaub und des St. Jodanniter⸗ Ordens, Großkreuz des Kaiserlichen Ordens der Ehrenlegion ꝛc.
den Herrn Hein⸗ Ritter
562
des des Rothen
ꝛc. ꝛc., Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten e. bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen; büar Seine eie der Kaiser der Franzosen: den
Lionel Marquis de Moustier, Großkreuz des Kaiserlichen
Ordens der Ehrenlegion, Ritter des Königlich preußischen Schwar⸗
en Adler⸗Ordens und des Rothen Adler⸗Ordens erster Klasse ꝛc. ꝛc. ꝛc.,
llerhöchstihren Minister und Staatssecretair für die auswärtigen
Angelegenheiten; welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger
22— befundenen Vollmachten, sich über nachstehende Artikel geeinig en:
Art. 1. Die Kaiserlich französische Regierung verpflichtet sich, der Ostbahngesellschaft die Konzession zu einer Eisenbahn von Saar⸗ —⸗ zur preußischen Grenze in der Richtung auf Saarbrücken
ertheilen.
Die Königlich preußische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, die Ausführung einer Eisenbahn von Saarbrücken bis zur französischen Grenze gegenüber von Saargemünd sicher zu stellen.
Der Vertrag, welcher am 14. Juni 1865 zwischen dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, vertreten durch seinen Kommissarius, Herrn von Wolf, und der französischen Ostbahn⸗Gesellschaft, vertreten durch ihren Direktor,
errn Sauvage, über den Bau und den Betriech des auf französi⸗ 22 82 —ö Theits der Linie abgeschlossen worden ist, wird hier Kenena; 8 rt. 2. Der Punkt, wo die französische und die preußische Bahn strecke —= vereinigen sind, und die näheren Bestimmungen für ihre ung mittelst der auf der Grenze beider Staaten zu erbauenden Brücke über die Saar, werden zwischen beiden Regierungen innerhalb der Frist von längstens Einem Jahre, vom Tage der Auswechselung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, verein⸗ bart werden.
Die beiden Regierungen behalten sich vor, zu prüfen, ob es thun⸗
lich sein wird, für Fußgänger die Mitbenutzung der vorerwähnten
an Stelle der dort vorhandenen Zollfähre, zu sichern.
Art. 3. Sowohl der beiderseitige Schienenweg selbst mit allem Zubehör, als auch die Transportmittel, sollen in der Weise einge⸗ richtet werden, daß solche für einen Betrieb mittelst Lokomotiven ge⸗ eignet sind und die Ueberschreitung der Grenze in beiden Richtungen ohne Hindernisß gestatten. 8
Die mit der Anlage und der Ueberwachung der in Rede stehen 1 Ingenieure beider Länder werden sich die betreffenden Spezialprojekte mittheilen und während der Ausführun der Arbeiten mit einander in Verbindung breiden.
Art. 4. Die Spurweite der Geleise im Lichten der Schienen soll mindestens Einen Meter — und höchstens Einen Meter fünfundvierzig Centimeter beiragen.
Die Puffer der Lokomotiven und der Waggons werden in jedem der beiden Staaten derartig eingerichtet werden, daß Uebereinstim⸗ mung mit den für den Eisenbahndetrich in beiden Staaten angenom⸗ menen Masbestimmungen vorhanden ist. —
Art. 5. In jedem der beiden Staaten sollen von vornherrin für eine zweigeleisige Bahn die Grundstücke erworhen und die Kunst⸗ bdauten ausgeführt werden, der Bahnkörver, der Aeberbau der enma vorkommenden eisernen Brücken und der Overdau sind jedoch zunächst nur für Ein Geteis herzustellen.
Das — wirnd in der ganzen Ausdehnung eder strrcken⸗ weise gelegt werden, sobald in Folge der Entwicketung des Vertehrs die Unzulänglichkeit Eines Geleises von beiden Regicrungen anerkaunt sein wird.
Art. G6 Die Ausführung der Bauten soll derurtig Pfürdert werden, daß die Bahnstrecken auf deiden Gebieten zu gleicher Zeit zur Vollendung gela 8 — 3 .
Jedenfalls soll die Betriedsecröffn auf beiden Gediecten dinnen drei Jahren, vom Tage der Auseercebenn der Natisicationen des gegemvärtigen Vertrages an gerechnet, stattünden. 8 8 Art. 7. Die auf französtschem Gedicte belegene Bahnstrecke wird durch die Königlich preußische Eisenbahnverwalnanz betrieden werden, demgemäß werden die preußischen Züge die sische Grenze über schreiten und bis in den Bahnhof Sa⸗ ingehen.