schäfte als Bezirks⸗Commandeur des Landw. Bats. Barmen komman⸗
Armee willigt. Nr. 33, zur Reserve entlassen. halt ausgeschiedener Pr. Lts., zuletzt im 6. Rhein.
beewilligt. 8 Regt., mit seiner bish. Pension nebst Auss. auf Civilvers. der Absch. bew.
Jäger⸗Bat., mit seiner bisher. P. öst Aussi ivi “ 28 828 Pension und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt 8 8 1
7
JS
mee⸗Uniform, Kassner, Major vom Inf. Regt. Nr. 77, mit Pen⸗ ssion nebst Aussicht auf Civilvers. und der Uniform des 5. Brandenb. Juf. Regts. Nr. 48, der Abschied bewilligt.
uund der Regts. Unif., Fritsch, Sec. Lt. vom 2. Pos. Inf. Regt.
8 lassen.
Regts. Unif., v. Arnim, N
b —x2 und der Unif des 6. Westf. Inf. Regts. Nr. 55, der Abschied bewilligt. Lo er Pension nebst Aussicht auf Civilvers. und der Armee⸗Unif., Mücke,
Kivilvers. und der Regts. Uniform, Meyer, Pr. Lt. aggr. dem
2. Aufg. 1. Bats. (Berlin) 2. Garde⸗Landw 8 seiner bisher. Unif., v. Niebelschü⸗ ee. Unif, der Abschied bewilligt. Truchlau, Pr 8 2. Bats. (Gumbinnen) Nrr. 5, als Pr. Lt. gardt) 4 wie solche wurde, der Abschied bewilliigt. 2 2 ag 2. Ostpr. Regts. von der Kav. 1. Aufg. 3. Bats. (Grat 1 8. Nr ban oizschee bevvrufs ats. (Graudenz) 3. Ostpr. Regts. Nr. 4, 3. Bataillons (Sorau) 2. vom 2. April 1857 Kav. 1. Aufg. 1. seiner bisher. Uniform, Wentzel bisher. Uniform, Freise, Kette, Sec. Lts Seencse- 8 Brandenburg. Regts Nr. 8, v. Luttitz, Seconde⸗Lieutenant von der Kavalleri 8 — (Sorau) 2. Brandenburg. Regiments Nr. 22, Feseeee. E“ — vom 1. Aufg. 1I. Bats. Regts. Nr 20, Begas, Sec. Lt. vom 2. 3. 2 * ewre. Regts.
.Aufg. dess. Bats., Rogge, Hauptma awpa, 4— Veandens ge, Hauptmann vom 2. Aufg. 1. Bats. . Sec. Lts. vom 2. Aufg. dess. etzteren vier mit ihrer bisherigen 1 bie so C1a d.r Seech dren ieh 8 Uniform, wie solche bis zum 388 emest.
.Bat. (Stendal) 1. Magdeb.
2 G agdeb. Regts. Nr. 1. Magdeburg. Regts. Nr. 26, Lts. vom 2. Aufg. desselben vier mit ihrer bisherigen Uniform, Kabinets⸗Ordre vom 2. April 1857 vimigt
Pos. Regts. Nr. 18, Wiebmer, Hauptm 8
(Poln Lisse 2 Pd Rene⸗ „Hauptm. vom 2. Aufgeb. Bats.
WW1111“““ e“ Nr. 50, unter dem gesetzl. Vorbehalt entlassen. v. Zastrow, Sec. Lt. vom Pos. Alanen⸗Regt. Nr. 10, ausgeschieden und zu den beurl. Off. der Kav. 1 Aufg. 1. Bats. (Crossen) 2. Brandenb. Landw. Regts. Nr. 12 übergetreten. v. Schoelecr, Pr. Lt. vom 2. Oberschl. Inf. Regt. Nr. 23, als halbinvalide mit Pension nebst Aussicht auf Anstellung als Platzmajor ausgeschieden und zu den beurl. Off. 2. Aufg. des 2. Bats. (Gr. Strehlitz) 2. Oberschl. Landw. Negts. Nr. 23 übergetreten. Schroetter, Sec. Lt. vom Schles. Füs. Regt. Nr. 38, ausgeschieden und zu den beurl. Off. 1. Aufgeb. des 1. Bats. (Spandau) 3. Bran⸗ denburg. Landw. Regts. Nr. 20 übergetreten. v. Beesten, Hauptm. aggr. dem 2. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 15 (Prinz Friedrich der Nieder⸗ lande), als Major mit Pensionirung nebst Aussicht auf Civilver⸗ sorgung und der Armee⸗Uniform, Houillon, Pr. Lt. vom 6. Westf. Infant. Regt. Nr. 55, als Hauptm. mit Pension nebst Aussicht auf nf. Regt. Nr. 74, mit Pension nebst Aussicht auf Civilvers. und a. dr
K v. Ascheberg, Pr. Lt. vom Hus. Regt. Nr. 15, der Abschied bewilligt. 8 „I hl gen. Schim melpenning v. d. Oye, Hauptmann und Compagnie⸗ Chef im Niederrheinischen Füs. Regt. Nr. 39, als Major mit Pen. sion Disposition
zur gestellt und zur Wahrnehmung der Ge⸗
dirt. Wustrow, Hauptm. und Comp. Chef vom 8. Rhein. Inf. Regt. Nr. 70, als Major mit Pension nebst Aussicht auf Civilvers.
Nr. 19, mit Pension und mit Aussicht auf Wiederanstellung in der nach wiedererlangter Felddienstfähigkeit, der Abschied be⸗ Wilke, Port. Fähnrich vom Ostpreußischen Füs. Regt. v. Kleist, unter dem gesehl. 11 8g⸗ 1 nf. Regt. Nr. 6
der Abschied mit der Armee⸗Unif. bewilligt. Beck Ieh.⸗ Fähnr. vom Fnf. Regt. Nr. 30, zur Disp. der Ersatz⸗Behörden ent⸗ lassen v. Rosenberg⸗Lipinsky, Fecdei u. Comp. Chef vom 2. Schles. Gren. Regt. Nr. 78 als ajor mit Pension und der ajor vom Inf. Regt. Nr. 85, mit
Lambert, Sec. Lr. vom 1. Westf. Inf. Regt. Nr. 17, mit Sec. Lt. vom 8. Westf. Inf. Regt. Nr. 57, mit Pension, der Abschied Brauns, Maj. z. Disp., früher im ehem. hannöv. 3. Inf.
Krause, Hauptm. z D., früher im ehemaligen Hannöverschen Garde⸗
v. Slupecki, Hauptm. u. Comp. Chef vom
endarmerie und der Armee⸗
—
v. Prillwitz, Rittm. von der Kav. als Maj. mit t, Rittm. von der Kav. 2. Aufg. I. Garde⸗Gren. Landw. Fiegee, mit seiner bisher.
— t. von der Art. 2. Aufg. 2. Ostpreuß. Regts. Nr. 3, als Hauptmann, »Aufg. 1. Bats. (Danzig) 4. Ostpreuß. Regts. ¹ b Maschke, Pr. Lt. vom 2. Aufg. 3. Bats. (Pr. Star⸗ Ostpr. Regts. Nr. 5, allen dreien mit ihrer bisher. Uniform, bis zum Erlaß der Kab. Ordre vom 2. April 1857 getragen Richter, Sec. Lt. vom 2. Aufgebot Nr. 3, Knöpfler, Sec. Lieut.
Bei der Landwehr. Den 14. November.
Jorck, Sec. Lt. vom 2.
v. Berndt, Hauptmann vom 2. Aufgebot Brandenburgischen Regiments Nr. 8 mit
vom 2. Aufg. desselben Bats., Tetzner 2. Aufg. deelben Bats., dieseim 8 herigen Unif., wie solche
Sec. gt. von der Kavaller 8 S. üsschal mit Tealhn ig der Kab. 1 1857 getragen wurde, der Abschied bewilligt. K Sener he B. dpi vom „Aufg. 1. Bats. (Breslau) 3. Niederschl. Regts. Nr 1oe⸗ 86 Pr. Lt., Paur, Seconde⸗Lieutenant vom 2. Aufg. 2. Bats (Dals 3. Niederschlesischen Regiments Nr. 10, als Premier-Lieutedels Gr. Saurma⸗Jeltsch, Pr. Lt. von der Kav. 2. Aufg. 3 Bant Schweidnitz) 3. Niederschl. Regts. Nr. 10, allen drei mit lhrer biegts niform, wie solche bis zum Erlaß der Kab. Ordre vom 2. April laer getragen vutdes Frhr. 9 nl en, Hauptm. vom 2 Auff Bats. 4. Niederschl. Regts. Nr. 11, mit — ifor 8 8 Magdeb. Infanterie⸗Regiments Nr. 66, allen 02 Veafomnr de hetvanigt. Schroeter I., Seconde⸗Lieutenant von der Arttchen ⁴ du gnns ven in 5 den . 11e Regiments Nr. va. hied bewilligt. Windthorst, Sec. Lt. vom 1. Aufgebo 8 Fa Minden . 88 Roeech. Nr. 15, Holle, Sec Aufaebet .Aufg. 2. Bats. (Iserlohn) 3. Westf. Regts. Nr. 16, diesem als Lt. mit seiner bisher. Unif., wie solche bis zum Erlaß deena als fr vom 2. April 1857 getragen wurde, der Abschied bewilligt. des B 5 18/ Sofesglig ta. 8. egen trn zur Wahrnehmung der Geschät . nandeur des Land e ee es Landw. Bats. Barmen, von diesem
Beamte der
Militair⸗Verwaltung. v Durch Verfügung des Heriegs⸗Ministerlrums. Den 26. Oktober. Schemel, Geh. exped. Secretai nungs⸗Rath vom Kriegs⸗Ministeri Sesu. Neg. g8⸗Ra m *. Ministerium, vom 1. Februar 1868 ab mi Pension in den nachgesuchten Ruhestand versetzt. nb Den 2. November. Ulanen⸗Regt. Nr. 4,
Kündigung angestellt.
E1u“
Jacob, Stabs⸗Roßarzt vom 1. Pon Remonte⸗Depot Wircgg au
als Roßarzt beim
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berrlin, 19. November. Der d Iln, 19. 2 . em Herrenhau er⸗ ellationsgericht Tri nale 22 Agenden Wortlaut: neer ch Eeen ir ilhelm, von Gottes Gnaden Köni verordnen mit . g von Preußen zc. Monarchie, 85 Fetes utg der beiden Häuser des Landtags Unseret
§. 1. Das durch die Verordnung vom 27 Samml. S. 1103) erri jnung vom 27. Juni 1867 (Gesch⸗ Ober⸗Trtbunale “ Ober⸗Appellationsgericht wird mit dem
Das Letztere erhält die Zuständi donchec Pege gs s Zuständigkeit, welche dem Ober⸗Appella⸗ §. 2. ie in Gemäßheit des §. 1 vor das Ober⸗Tri ö“ neen auf die Bee etfrns hhar 8 en in verschiedenen Senaten wie diejenigen Sa 2,. Sera bee- .8s dem Geltungsbereiche der Terand en 8 andan (Ges.⸗Samml. S. 1) an das Ober⸗Tribunal ge⸗ „Dasselbe gilt von den Sachen ; freien Stadt Frankfurt, für nah . .3. Die Gesetze, Rechtsgrundsätze in den
— dem Gebiete der vormals das Ober⸗Tribunal zuständig ist. L“ rFatbveng der Einheit der
; — s Lichterlichen Entscheidungen des · Tribunals, gelten für alle Sachen, für eidungen des Obber⸗ Gerichtshof vesteint fů alle Sachen, für welche dasselbe als oberster
9 is 8 F. die vnmn g, ünemg Eerichle ⸗ 8e eehe gaxhe 9 7. — 57 erlassen war d eine ländischen Gerichte oder b var, und einem alt⸗ 1— zwischen einem Gerichte i Foebiete d vormals freien Stadt Frankf m Geiete de — urt und einem der vorge — ʒ — 1 enannte 8 sste nn ei L1“ dene geene Komperenz⸗Konflikte Fhr an st/ imn nach den gesetzlichen Bestimmung wendigkeit eintritt, eine Sache von ei ummungen die Rotz⸗ 8 d — he von einem Gerichte der Landesthei — 1 L 8 ile für welche die Verordnung vom 27. Juni 1867 erlassen war, aiheih
seiner bisherigen Uniform, wie solche bis zum Erlaß der Kab. Ordre
S getragen wurde, v. Koeller, Rittm. von der Bats. (Spandau) Fraen Regts. Nr. 20, mit ei 1 „Pr. Lt. vom 2. Aufg. Treuenbrietzen) 3. Brandenb. Regts. Nr. 20, als vHa dg 5 2882 vom 2. Aufg. 1. Bats. ersterem als Prem. Lt.,
als Prem. Lieutenant, (Spandau) 3. Brandenb. (Potsdam)
Nr. 20, Hayduck, Sec. Lieut. von der Art⸗
Regts. Nr. 24, v. Bülow, Rambeau,
Bats., diesen drei als Pr. Lts.,
lpril 1857 getragen wurde, der Ab- pensionirter Velrts-gendwebede berrb. V 4. der cdas als Sec. Lts. Führer vom 2. Bat. (Bur 1 Walter, v. Wulffen, S50 889 Bats., diesen drei als Prem. Lts., allen wie solche bis zum Erlaß der getragen wurde, der Abschied be⸗ Lieut. vom 2. Aufg. 1. Bats. (Posen)
Schlüter,
Looff, Hauptm u. Comp.
Hirsekorn, Prem.
Nr. 19, Kropff
“
Bieneck
“
stellt werden.
Lts. setzes beauftragt.
/ darum handelt, für Personen in 8c
den den veehezecnet Leanttatent enen en güscenttenn, Geäte eh . 822 2 8 8
Tribunal zu. so steht die erforderliche Bestimmung dem Ober⸗ Hinsichtlich der Mitwirkung des Rheinischen Senats
bei die Vorschrif 62 Hae. sts gelten hier⸗ Gandel Wrshcsten des §. 2 des Gesetzes vom 2. Mai 1853 (Geset⸗
§. 5. An den für die verschiedenen Landesthei
1 ir d. ndesthe eltenden Be⸗
eseeehen über das bei dem obersten Heranesde h0 gn2de en erfahren wird unbeschadet des §. 3 durch das gegenwärtige Gesetz
nichts geändert. “ Uebergangs⸗Bestimm 11n“ §. 6. Die Präsidenten und Naͤthe des Ober⸗Appellationsaerich treten als Vice⸗Präsidenten beziehr äthe des Ober⸗Appellationsgerichts 1— c 9 8 572 8 2„ 8 das Düer rtouna gg ziehungsweise als Ober⸗Tribunals⸗Räthe Hie außerdem bei dem Ober⸗Appellationsgeri 1— 1— - ationsgerichte en ed. e oüge mit Beibehaltung ihres Rangeh und cg g tecnen einkommens bei dem Ober⸗Tribunale oder anderweit ange⸗
§. 7. Die Rechtsanwalte bei dem Ober 8 er⸗Appell richte fun⸗ giren Fixr als Rechtsanwalte bei dem Obere dibrnan gerichte 8 29eSnn 8 88 bei dem Ober »Apellationsgerichte anhängigen Sachen Veehpia, dee Meeseeheen sich ger gaage der Vereinigung dieses es; er⸗Tribunale befinden, an das letztere über eüer. ee Erneuerung der früheren Prozetbandlunten bedarf §. nser Justiz⸗Minister wird mit der Ausführung dieses Ge⸗
“
11““ 11.“
3) durch die Königliche
zun
Die Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Ver⸗ einigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem Oder⸗Tribunale lau⸗
ten wie folgt: Der Artikel 92 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Januar 1850
immt: besties soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen.
Diese Vorschrift, ergangen zu einer Zeit, als in Preußen das Ober⸗Tribunal und der Rheinische Revistons. und Cassationshof neben Fnander bestanden, hat zunächst zum Erlaß des Gesetzes vom 17. März 1882 (Geseh⸗ Sammlung (5. 73], betreffend die Vereinigung dieser beiden obersten Gerichtshöfe, geführt. Auf Grund desselben bildete das Ober⸗Tribunal seit dem 1. Januar 1853 den obersten Gerichtshof für die ganze Monarchie, bis die Grenzen derselben diejenige Erweite⸗ lung erfuhren, welche in dem Gesetze vom 20. September 1866 (Gesetz Sammlung S. 555) und in den beiden Gesetzen vom 24. Dezember 1866 (Geset⸗Sammlung S. 875. 876) ausgesprochen ist. In Folge dieser Erweiterung wurde das Ober⸗Tribunal sodann
1) durch die Königlichen Verordnungen vom 3. Oktober 1866 (Ges.⸗ Samml. S. 606) und vom 25. Juni 1867 Art. XVII. (Ges⸗⸗ Samml. S. 921) für das Gebiet der vormaligen freien Stadt
Frankfurt Freef Koönigliche Verordnung vom 13. Mai 1867 (Gesetz⸗
durch die d Samml. S. 700) für den vormals hessen⸗homburgschen Ober⸗
Amtsbezirk Meisenheim, Verordnung vom 22. Mai 1867 (Gesetz⸗
Samml. S. 729) für die vormals Königlich bayerische Enklave
Kaulsdorf, eeRen geghe s obersten Gerichtshofe berufen. Für die übrigen neu erworbenen
Landesthelle dagegen wurde durch die Verordnung vom 27. Juni 1867 (Ges.⸗Samml. S. 1103) ein gemeinschaftlicher oberster Gerichtshof be⸗ stellt, welcher in Berlin seinen Sitz hat und die Benennung »Ober⸗ Appellationsgericht⸗ führt. 8 1
Zur Ausführung des oben erwähnten Art. 92 ist es erforderlich, daß auch für die Landestheile, für welche die Verordnung vom 27. Juni 1867 gilt, ein ihnen mit den übrigen Theilen der Monarchie emeinsamer Gerichtshof bestehe. Es kann zu diesem Zwecke nur der Uine Weg eingeschlagen werden, der durch den Vorgang im Art. 116 der Verfassungs⸗Urkunde bereits vorgezeichnet ist, der der Vereinigung des Ober⸗Appellationsgerichts mit dem Ober⸗Tribunale.
Dieselbe herbeizufuͤhren, ist die Aufgabe des vorliegenden Gesetz⸗ twurfs. g.e822 murfee essung desselben konnte jedoch das Gesetz vom 17. März 1852 nicht überall und nicht allein zum Muster dienen. Die Vereini⸗ gung, welche das Letztere zwischen dem Ober⸗Tribunale und dem Rhei⸗ nischen Revisions⸗ und Cassationshofe ergekeent geh wurde nämlich damals geleitet durch den Hinblick auf die Verschiedenheit der Systeme des französischen und des altländischen bürgerlichen Rechts und bürger⸗ lichen Prozeßverfahrens. Es wurde deshalb für nothwendig erachtet, in den Evitfrchen und den Disziplinarsachen gegen nichtrichterliche Justiz⸗ beamte aus dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln die Gerichtsbarkeit, welche das Rheinische Recht dem obersten Gerichtshofe beilegt, einem Senate zu übertragen, dessen Mitglieder lediglich aus
Richtern bestehen, die im Rheinischen Civilrecht — hren ständig vorgebildet sind. Erst das Gesetz vom 7. Mai 1856 (Gesetz⸗ Sammlung S. 293), betreffend die Erhaltung der Einheit der Rechts⸗ grundsätze in den richterlichen Entscheidungen des Ober⸗Tribunals, schuf ein engeres Band zwischen dem Rheinischen und den übrigen Senaten und verordnete, daß die Entscheidungen des Plenums über streitig ge⸗ wordene Rechtsfragen unter Mitwirkung der Mitglieder aller Senate erfolgen sollten. folgan - jetzt zu bewirkenden Vereinigung des Ober⸗Appellations⸗ gerichts mit dem Ober⸗Tribunale ist nicht nur der durch das Gesetz vom 7. Mai 1856 gewonnene Standpunkt fetzzuhalten, sondern in Erwägung zu ziehen, daß in den Landestheilen, für welche das Ober⸗ Appellationsgericht errichtet war, das gemeine Deutsche Recht die 14 nerelle Grundlage des bürgerlichen Rechts bildet, daß sie in dieser Be⸗ ziehung den altländischen Bezirken des Appellationsgerichts in Greifs⸗ wald, des Justiz⸗Senats in Ehrenbreitstein und der Hohenzollernschen Lande völlig gleich stehen, und daß auch das in den übrigen altländi⸗ schen Gebieten geltende Preußische Landrecht in dem gemeinen Deut⸗ schen Rechte wurzelt. Die für die bürgerlichen Rechtssachen gus dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar d. J. zuständigen Civil⸗Zenate des Ober-⸗Tribunals und deren Mitglieder können somit hinsichtlich der betreffenden neuen Landestheile nicht, wie dies bei
Appellationsgerichts mit dem Ober⸗ daß nicht bloß in Straf⸗ und Disziplinar Beamte, shae zwischen dem Rheinischen und
eht, Sachen gegen nichtrichterliche Beamte in Betreff der Theilung des Ge⸗ richtshofes in Senate dieselben Grundsätze zur Anwendung zu brin⸗ gen seien, welche in
und Verfahren voll-
Erlaß des Gesetzes vom 17. März 1852 hinsichtlich des Rheinischen Frlßs eets sec wamenen wurde, als solche angesehen werden, welche von der Entscheidung der aus jenen Landestheilen an das Ober⸗Tribunal gelangenden Sachen möglichst unbedingt auszuschließen seien. Eben so wenig kann man zu einem solchen Resultate gelan⸗ gen, wenn man das Civilprozeß⸗Verfahren in Betracht sieht Denn für sämmtliche Landestheile, für welche das Ober⸗Appe lationsgericht errichtet worden, mit alleiniger Ausnahme des vormaligen König⸗ reichs Hannover, ist bereits durch die Verordnung vom 24. Juni 1867 (Ges. Samml. S. 885), welche sich in allen wesentlichen Grund⸗ sätzen, in der Anordnung und fast durchgehends auch in der Fassung der für Neuvorpommern, Ehrenbreitstein und Hohenzollern gelten⸗ den Verordnung vom 21. Juli 1849 (Ges. Samml. S. 307) ange⸗ schlossen hat, in den hauptsächlichsten Bestimmungen ein diesen Ge⸗ bieten gemeinsames Prozeßverfahren geschaffen, welches überdies mit dem neueren Prozeßrecht der übrigen altländischen Provinzen in gleicher Weise harmonirt. In Betreff des vormaligen Königreichs Hannover aber ist zu beachten, daß nach Maßgabe des §. 2 der Ver⸗ ordnung vom 27. Juni 1867 das Ober⸗Tribunal in den bürgerlichen
Diese beschränkte sich aber auf die
uständigkeit in denselben hatte. der Civil⸗Senate des eben ge⸗
dichtigkeitsbeschwerden gegen Urtheile
nannten Ober⸗Appellationsgerichts und auf die Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrun 1
Gerichtsverfassung in Gesetz⸗Sammlun dortige bürgerliche Prozeßverfahren vom 31. nov. Ges. Samml. S. 235). ist eine außerordentlich geringfügige ssie hat in den Jahren 1863, 1865 nur resp. 9 — 7 — 4
Civil⸗Parteien dies Rechtsmittel ordnung für Hannover vom 8. nie wegen Verletzung materieller Rechtsgrundsätze, Verletzung von 12 einzeln bestimmten Vrexvarsce hiae und auch nur dann unter besonderen, im §. 432 a. a. O.
kungen zusteht.
des Gesetzes (§. 15. III. 1 und 3 des Gesetzes über die annover vom 31. März 1859 — Hannoversche und F 6 Nr. 3 des Gesetzes über das März 1859 — Han⸗ Nichtigkeitsbeschwerden 1864, ctragen), insbesondere deshalb, weil den nach §. 431 der bürgerlichen Prozeß⸗ November 1850 (Hann. G. S. S. 447) sondern nur wegen
S. 207 — Die Zahl dieser
angegebenen Beschrän⸗
Demgemäß war bei der zu bewirkenden Vereinigung des Ober⸗ Tribunale davon auszugehen, „Sachen gegen richterliche schon ein wesentlicher Unter⸗ den übrigen Senaten nicht be⸗ und in Disziplinar⸗
hinsichts deren auch jetzt
sondern auch in bürgerlichen Rechts⸗
Betreff der genannten Sachen aus dem Geltungs⸗
ereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849 in Kraft sind. Diese
Grundsätze sind enthalten hinsichts der Strafsachen in den 5 vom 17. März en
1852 und 7. Mai 1856, hinsichts der Disziplinarsachen in den Gesetzen vom 7. Mai 1851 (Ges. Samml. S. 218), 21. Juli 1852 (Ges. Samml. S. 465) und 26. März 1856 (Ges. Samml. S. 201), hinsichts der Civil⸗Sachen in der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juli 1832 (Ges. Samml. S. 192), der Allerhöchsten Ordre vom 1. August 1836 (Ges. Samml. S. 218), dem §. 5 des Gesetzes vom 17. März 1852, den Gesetzen vom 2. Mai 1853 (Ges. Samml. S. 169), 26. März 1855 und 7. Mai 1856. In diesem Sinne die Vereinigung zu erzielen, ist die Aufgabe der §§. 1 und 2. Durch dieselben wird mit Rücksicht auf die für die älteren Provinzen geltende Nr. 4 der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juli 1832 (Gesets⸗Sammlung S. 192) zugleich die Möglichkeit gewährt, bei Vertheilung der Civilsachen aus den neuen Landestheilen hauptsächlich zu berücksichtigen, daß alle aus denselben eingehenden Rechtssachen, auf eren Entscheidung besondere Verfassungen, Rechte oder andere pro⸗ vinzielle Eigenthümlichkeiten einwirken, stets demselben Senate zur Bearbeitung und Entscheidung überwiesen werden. In Folge der Ver⸗ mehrung der Geschäfte durch den Zuwachs aus den Appellations⸗ Gerichtsbezirken Kiel, Cassel und Wiesbaden wird bei dem Ober⸗ Tribunale die Errichtung eines sechsten Civil⸗Senats, welchem Räthe
theilen überwiesen werden, unabweislich. Er wird zuglei sein, von welchem die bezeichneten Sachen provinzieller den obigen Bestimmungen zu erledigen sind. terer Erfahrungen aber wird es abhängen, für welche sämmtlichen Landestheilen die 1 aus den alten wie aus den neuen Ländern Einem Senate zu über⸗ weisen seien.
In §. 2 ist Stadt Frankfurt bezügliche mäßig erscheint, um jeden Zweifel was an sich unbedenklich nothwendig, 3. Oktober 1866 (Ges. Samml. S. 606) 1 Samml. S. 921) aber nicht ausdrücklich ausgesprochen ist, auch für die Behandlung der von dort an das Ober⸗Tribunal gelangenden Straf⸗ sachen die Grundsätze des Altpreußischen Rechts zur Anwendung kom⸗
men müssen.
welche zweck⸗
Bestimmung angefügt, daß,
darüber auszuschließen, in
heit der Rechtsgrundsätze in den Entscheidungen des Ober⸗Tribunals. Die betreffenden Vorschriften
1. August 1836 (Ges. Samml. S. 218), in §. 1856 (Ges. Samml. S. 293) enthalten.
Umfang der Monarchie die dringend erforderliche Einheit des Rechts
zu erhalten.
Der §. 4 hat den Zweck, denen Bedürfnisse zu genügen. tigen Verkehrs ist es nicht ausgeblieben,
träge an das Ober⸗Jribunal schaftlichen Gerichtsstand für
einem bereits mehrfach praktisch gewor⸗
mehrere Beklagte zu bestellen, welche in
Dazu ist das Ober⸗Tribunagl nach
Landestheile ihren Wohnsitz haben. Dazu; 1 Tri indeß nicht befugt. Seine Zustän⸗
der jetzigen Lage der Gesetzgebung digkeit erstreckt sich in dieser
Celle, Kiel, Cassel und Wiesbaden.
Das Gleiche gilt, wenn
Sache von dem Gerichte eines der neuen Landestheile an in einem der alten oder umgekehrt zu verweisen. Die . G Bestimmungen sind in dem Art. V. des Gesetzes vom 26. April 1851 (Ges.⸗Samml. S. 181), in dem §. 2 des Gesetzes vom 2. Mai
Rechtssachen dieser Provinz nur in so weit zuständig wird, als der Eechet acee na⸗ des früheren Ober⸗Appellationsgerichts in Celle die
1“ 3 v 1“
(Ges.⸗Samml. S. 169) und in §. 2 der Verordnung vom 27.
Bei der Lebhaftigkeit des gegenwär⸗ daß schon jetzt wiederholt An⸗ gerichtet worden sind, um einen gemein⸗
verschiedenen Appellationsgerichtsbezirken der neuen und der alten
des Ober⸗Appellationsgerichts aus den verschiedenen neuen Landes- derjenige atur nach Von dem Resultat wei⸗ ob und welche Sachen, Gesetzgebung gemeinsam ist,
ferner noch eine auf das Gebiet der vormaligen freien
den Verordnungen vom 1 und 25. Juni 1867 (Ges.
Der §. 3 des Entwurfs verallgemeinert die für den Staat in sei⸗ nem bisherigen Umfange geltenden Gesetze über die Erhaltung der Ein-
sind in der Allerhöchsten Ordre vom 3 des Gesetzes vom 26. März 1855 (Ges. Samml. S. 189) und in dem Gesetze vom 7. Mai Die Ausdehnung dieser Ge⸗
98
setze auf die neuen Landestheile ist unbedingt nothwendig, um auf den Gebieten des bürgerlichen und des Strafrechts auch für den jetzigen
8
8
8 Beziehung nur auf die Gerichte des rhei⸗ nischen und des altpreußischen Rechtsverfahrens die des Ober⸗Appellations⸗ gerichts aber auch nur auf die Gerichte der Appellationsgerichtsbezirke
un zwischen Gerichten der verschiedenen alten und neuen Landestheile ein positiver oder negativer Kompetenzkonflikt
entsteht oder aus gesetzlichen Gründen die Nothwendigkeit eintritt, eine ein Gericht
desfallsigen